Der Duale Rundfunk in Deutschland. Meinungsvielfalt und Ausgewogenheit?


Dossier / Travail de Séminaire, 2000

21 Pages, Note: 1,9


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Hintergründe

2.1 Das duale Rundfunksystem: Entstehung und Entwicklung
2.2 Der öffentlich-rechtliche Rundfunk
2.3 Der private Rundfunk

3. Meinungsvielfalt im Rundfunk?
3.1 Juristischer und ordnungspolitischer Rahmen
3.2 Meinungsvielfalt und Ausgewogenheit: Programmvorschriften in der Praxis

4. Fazit

5. Verzeichnis der verwendeten Literatur

1. Einleitung

„Die private Medienwirtschaft stellt die Berechtigung eines staatsfernen öffentlich-rechtlichen Rundfunks grundsätzlich nicht in Frage. Die private Medienwirtschaft kann jedoch nicht akzeptieren, dass die Anstalten ihren Auftrag selbst definieren, sich zu multimedial agierenden Content-Unternehmen entwickeln, unkontrolliert alle Medienmärkte besetzen und dabei ihre Privilegien wie die Gebühren-, Entwicklungs- und Finanzgarantie oder den bevorrechtigten Zugang zu den Übertragungswegen dazu nutzen, um private Rundfunk- und Telemedienanbieter aus dem Markt zu drängen bzw. das Entstehen neuer Geschäftsmodelle und das Hinzutreten neuer Wettbewerber im Markt zu verhindern.“

Aus dem „Statement des VPRT-Präsidenten Jürgen Doetz zum Auftrag der öffentlich- rechtlichen Rundfunkanstalten in der digitalen Welt“ Seitdem Mitte der 80er das Monopol des öffentlich-rechtlichen Rundfunks[1] aufgegeben wurde, hat sich die deutsche Rundfunklandschaft deutlich verändert. Gegenüber einer geringen Zahl von öffentlich-rechtlichen Hörfunk- und Fernsehprogrammen zu Anfang der 80er gibt es mittlerweile mehr als 170 deutsche Fernsehprogramme (inklusive so genannter Telemedien) und mehr als 270 Hörfunkangebote. Während es für den mittlerweile vorwiegend als „Nebenbeimedium“ genutzten Hörfunk solche Zahlen kaum gibt, weiß man um eine deutlich sichtbar sichtbare Konzentration der Fernsehzuschauer auf die Programme von ARD und ZDF und die verschiedenen Programme der beiden großen privaten Veranstalter, die in Luxemburg beheimateten RTL-Group SA und die ProSiebenSat.1 Media GmbH. Ursprünglich (auch) wegen der Verhinderung des Meinungsmonopols einzelner so geändert, lassen solche Tendenzen des nun dualen deutschen Rundfunksystems die Frage stellen, wie ausgewogen der deutsche Rundfunk tatsächlich ist - zumal die eigentlich „besonders meinungsbildend“ wirken sollende öffentlich-rechtliche Säule häufig auch Annäherung an die private Konkurrenz vorgeworfen wird, und dies nicht nur von deren Vertretern wie Jürgen Doetz. In dieser Arbeit soll sowohl allgemein ein einführender Überblick über das duale Rundfunksystem gegeben werden als auch speziell versucht werden, auf die Frage nach der faktischen Meinungsvielfalt im deutschen dualen Rundfunk eine Antwort zu finden. Dazu werden im ersten Teil der Arbeit (2) die Hintergründe wie die Entstehungsgeschichte (2.1) und die Struktur der privaten (2.2) und öffentlich-rechtlichen Säule (2.3) skizziert. Im zweiten Teil der Arbeit werden dann die juristischen und politischen Regelungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt dargestellt (3.1), gefolgt von der Untersuchung der faktischen Situation (3.2). Hierzu soll sowohl auf offizielle Daten als auch kommunikationswissenschaftliche Forschungen zurückgegriffen werden, die im Fazit (4) ausgewertet werden. Aus Gründen des Mangels an Daten über den Hörfunk wird sich hier allerdings auf die deutsche Fernsehlandschaft konzentriert.

2. Hintergründe

2.1 Entstehung des dualen Systems

Vorgeschichte. Entscheidende Strukturmerkmale des deutschen Rundfunksystems haben ihre Wurzeln in den Erfahrungen mit dem zentralistisch organisierten Rundfunk im Dritten Reich und in der Gebietsaufteilung des Nachkriegsdeutschlands durch die alliierten Besatzer. Die - immer noch in der Kulturhoheit der Länder sichtbare - regionale Struktur des System wurzelt in der Aufteilung in Militärzonen und der Absicht der Verhinderung einer erneuten, sämtliche Kommunikationssysteme kontrollierenden, zentralen Instanz wie dem Nazi-Propagandaministerium (Mathes/Donsbach 2003: 553). Ähnliche Überlegungen führten zu dem bis 1984 bestehenden öffentlich-rechtlichen Rundfunksystem. Nachdem anfangs jede Besatzungszone erwägte, ihr eigenes System zu verwenden, einigten sich die westlichen Mächte schnell auf ein System nach britischem Vorbild. Für ein werbefinanziertes System nach amerikanischer Art fehlten die technischen Voraussetzungen, und das französische zentralistische System ähnelte dem des nationalsozialistischen Deutschland zu sehr. Ein quasi-autonomer Rundfunk nach Art des BBC schien der ideale Kompromiss zu sein (Mathes/Donsbach 2003: 553). Faktisch hielt sich dieses Modell allerdings nicht sehr lange. Die stetig an Einfluss gewinnenden deutschen Politiker plädierten eher für stärkere staatliche Einflussnahme nach Weimarer Vorbild, und gerade später entstandene Rundfunkanstalten wie NDR oder der WDR sind durch verstärktes staatliches oder parlamentarisches Mitspracherecht gekennzeichnet (Mathes/Donsbach 2003: 554). Die Entstehung des dualen Systems. Vor dem Hintergrund einer europaweiten Deregulierung in den 70er Jahren und technischer Neuerungen wie Kabel- und Satellitenausstrahlung sowie Vorwürfen politischer Einseitigkeit der Berichterstattung wurde dann nach Pilotprojekten auch in Deutschland ab 1984 ein duales Rundfunksystem eingeführt. Nachdem sich in Italien und später in Frankreich das Staatsmonopol auflöste, kamen in diesen Ländern private Rundfunkanbieter auf den Markt. Etwa gleichzeitig war der deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunk vermehrt in die Kritik geraten. Vor allen Dingen von Seiten der CDU wurde bemängelt, dass die (Politik-)berichterstattung (CDU-)ungünstig verliefe. Auch stellten Studien eine eher linke Orientierung der Rundfunkjournalisten fest und darüber hinaus wurde allgemein eine Besetzung der Rundfunkräte nach „Partei-Proporz“ des jeweiligen Bundeslandes moniert (Mathes/Donsbach 2003: 568). Auch vergleichsweise hohe Gehälter der Rundfunkangestellten gaben Anlass zur Kritik und erhöhten Forderungen nach Konkurrenzdruck durch private Sender. 1981 ebnete das dritte Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts dann den Weg zu privatem Rundfunk. 1984 erfolgte dann ein größeres Pilotprojekt in Rheinland-Pfalz mit Breitbandkabeln und Satellitenrundfunk. Ein Konsortium aus zehn verschiedenen Antragstellern bekam freie Kapazitäten des - in diesem Jahr gestarteten - Europäischen Kommunikationssatelliten ECS-1 zugeteilt und ging schon wenig später - am 1.1.1985 - mit dem Gemeinschaftsprogramm SAT.1 an den Start. Schon Mitte des Jahres folgte RTL Plus. Beide Programme waren zuerst innerhalb des Empfangsgebietes des Pilotprojekts um Ludwigshafen zugänglich (Mathes/Donsbach 2003: 570-571). Im März 1986 wurde dann die rechtliche Basis für die bundesweite Verbreitung der privaten Sender geschaffen. Nachdem zuerst kein einheitlicher Rahmen für den bundesweit verbreiteten Rundfunk gefunden werden konnte, schlossen die Bundesländer Berlin, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein zuerst den Nordschienen-Staatsvertrag und die Länder Baden-Württemberg, Bayern und Rheinland-Pfalz den Südschienen-Staatsvertrag ab. Erst im April 1987 fand sich ein bundesweit einheitlicher Rechtsrahmen für alle Länder: der Rundfunkstaatsvertrag für privaten und öffentlich-rechtlichen Rundfunk (Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten 2000: 21). Gefördert und geregelt durch diesen Staatsvertrag sowie vor allen Dingen das vierte und fünfte Rundfunkurteil des BVG (s.u.) und später den Staatsvertrag des vereinigten Deutschland von 1991 samt einiger Neufassungen (Mathes/Donsbach 2003: 572-573), erreichten dann schon 1993 die großen privaten Sender wie Sat 1, RTL und Pro 7 und die öffentlich-rechtlichen Programme auf dem Fernsehmarkt laut Erhebungen der GFK-Fernsehforschung etwa dieselbe Menge an Zuschauern (Mathes/Donsbach 2003: 584). Diese Tendenz gleicher Marktbedeutung gilt auch für den Hörfunk (Mathes/Donsbach 585).

Stand und neuere Entwicklungen. Durch eine weitere Ausdifferenzierung der Sender - und Programmlandschaft verloren ab 1994 die öffentlich-rechtlichen wie auch die privaten Sender Anteile an neuere Voll- und Spartenprogramme wie Super RTL oder Kabel 1, so dass es bis 2000 zu einer allmählichen Fragmentierung des Marktes kam (Mathes/Donsbach 2003: 583 - 584). Dieser Prozeß scheint anzuhalten, auch wenn die Senderzahl wegen deutlicher Konzentrationsprozesse nicht die Besitzverhältnisse widerspiegelt. Inklusive Pay-TV und zugelassener, aber noch nicht auf Sendung befindlicher Sender nennt die Webseite der KEK (Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich) aktuell 152[2] private Sender und 14 sg. Telemedien, also Beratungs-Einkaufs- und Pay per View – Programme; dazu kommen noch die beiden öffentlich-rechtlichen Programme ARD und ZDF, die Dritten und ihre Spartenprogramme wie KiKA, Phoenix oder 3Sat und die digitalen Angebote von ARD und ZDF. Parallel zu dieser allgemeinen Zunahme auf Senderseite kam es zu einem stufenweisen Konzentrationsprozess, bei dem sich zwei große Medienkonzerne als Besitzer oder wichtigste Anteilseigner verschiedener Sender herausbildeten: Die Pro 7 SAT.1 Media AG mit u.a. den Sendern SAT.1, Pro Sieben, Kabel 1, Neun Live - sowie die zu Bertelsmann gehörende RTL Group SA (RTL, VOX und z.T. Super RTL und RTL II). Parallel dazu wuchs von Mitte der 80er Jahre an auch die Anzahl der Hörfunkanbieter rapide auf etwa 270 öffentlich-rechtliche und private Sender[3].

Neben dieser Ausdifferenzierung, die ihre Gründe auch im geringeren Aufwand für Spartenprogramme hat (Plake 2004: 403), und einer gewissen Ausweitung von Pay -TV-Angeboten, ist die wichtigste neue Tendenz wohl zunehmende Medienkonvergenz. Gerade das Internet bietet mit zunehmend größeren Übertragungskapazitäten Möglichkeiten von audiovisuellem Streaming in hoher Qualität, worauf - neben vielen Hörfunkanbietern, rechtlich zweifelhaften, aber viel genutzten und kaum geahndeten Internetanbietern wie Youtube - auch zunehmend private Sender in Form von Video-on-Demand-Diensten und sogar die öffentlich-rechtlichen Anstalten zurückgreifen[4]. Eine weitere Tendenz ergibt sich aus dem zunehmenden Einfluss der EU-Behörden auf das deutsche Rundfunkrecht. Allgemein lässt sich hier wohl von einer Tendenz zur Deregulierung sprechen, dies betrifft besonders Themen wie zugelassene Werbezeiten im Rundfunk[5].

[...]


[1] Rundfunk wird in dieser Arbeit im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages verstanden, also als „für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art unter Benutzung elektrischer Schwingungen“. Rundfunk umfasst Fernsehen und Hörfunk (Mathes/Donsbach 2003: 547).

[2] Eigene Zählung (http://www.kek-online.de/cgi-bin/esc/beteiligung.html; Zugriff vom 12.2.2008).

[3] Aktuell sind 222 private Hörfunksender (http://www.aer-media.de/index.php?inhalt=0403, Zugriff vom 12.2.2008) und 66 öffentlich-rechtliche Sender (http://www.gebuehrenstop.de/rundfunk/info.html?artikel=Anzahl-Hoerfunksender-oeffentlich- rechtlicher-rundfunken , Zugriff vom 12.2.2008) zu empfangen .

[4] Beispielsweise beteiligte sich die ProSiebenSat.1 Gruppe an den Demand-Diensten „MyVideo“ und Maxdome (http://www.prosiebensat1.de/unternehmen/geschichte; Zugriff vom 15.2.2008) und ARD und ZDF bieten Streaming von Nachrichten (www.ard.de) oder sogar Downloads ihrer Sendungen (www.zdf.de) an.

[5] Siehe etwa die aktuelle Stellungnahme der Landesmedienanstalten zur neuen EU-Fernsehrichtlinie
(http://www.alm.de/fileadmin/Dateien/Kurzpapier_endg.pdf, Zugriff vom 14.2.2008).

Fin de l'extrait de 21 pages

Résumé des informations

Titre
Der Duale Rundfunk in Deutschland. Meinungsvielfalt und Ausgewogenheit?
Université
Free University of Berlin  (OSI)
Cours
Kommunikationswissenschaft
Note
1,9
Auteur
Année
2000
Pages
21
N° de catalogue
V215009
ISBN (ebook)
9783656428329
ISBN (Livre)
9783656439844
Taille d'un fichier
542 KB
Langue
allemand
Mots clés
duale, rundfunk, deutschland
Citation du texte
M.A. Christopher Knapp (Auteur), 2000, Der Duale Rundfunk in Deutschland. Meinungsvielfalt und Ausgewogenheit?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/215009

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