Seit Ende Januar 2010 wird die Welt wieder mit Nachrichten überschwemmt, die bekannt gewordene Fälle von sexuellem Missbrauch unter anderem auch am Canisius-Kolleg in Berlin betreffen. Es gibt sogar seit 2002 offizielle Leitlinien von Seiten der Deutschen Bischofskonferenz wie mit diesem Thema umgegangen werden soll. Sexueller Missbrauch von Minderjährigen scheint also ein allgegenwärtiges Thema zu sein, zwischen Ostern und dem Turiner Grabtuch. Und es werden seit Monaten Tag für Tag mehr Fälle öffentlich bekannt. Sexueller Missbrauch begegnet einem zur Zeit überall und man bekommt aufgrund des sensationslüsternen Medienspektakels um diese Fälle den Eindruck, dass Kinder und Jugendliche nirgendwo mehr sicher sind.
Heute habe ich im Internet gelesen, dass in einem Prozess in Kassel um sexuellen Missbrauch von Seiten eines 57-jährigen, 3.200 Fälle wegen Verjährung verworfen wurden und dem Angeklagten somit <<nur>> noch 500 Fälle angelastet werden können. Der Angeklagte bekam eine Haftstrafe von 5 Jahren!
Was mich an diesem Thema interessiert, ist nicht unbedingt das Vorgehen der katholischen Kirche oder das des Gerichts. Es ist die allgegenwärtige Präsenz dieses Themas, ob in den Medien oder in meinem beruflichen Feld. Mich interessiert in erster Linie daran, wie es den Kindern und Jugendlichen, oder besser gesagt heute schon meist Erwachsenen damit geht. Wie können Sie mit einer solchen Erfahrung leben? Und wie kann man Sie von pädagogischer Seite aus bestmöglich dabei unterstützen?
Ich bin staatlich anerkannte Erzieherin und habe mein Arbeitsfeld auch während meines Studiums nie verlassen. Während meiner Tätigkeiten in verschiedenen Bereichen, wie einem Heim für behinderte Kinder, Kinderbetreuung im Frauenhaus oder auch einem Praktikum in einer Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Eltern, habe ich immer wieder mit Kindern und Jugendlichen gearbeitet die sexuell missbraucht wurden. Ich versuchte damit so normal wie möglich umzugehen. Es nicht tot zu schweigen aber auch keine allzu große Dramatik hineinzulegen, je nach Fall und je nach Person. Häufig machten die Kinder und Jugendlichen es auch gar nicht zum Thema. Allerdings gab es häufig wiederkehrende Verhaltensweisen die mich an vorangegangene Fälle erinnerten und durch die ich anfing Parallelen zu ziehen.
Aus diesen Gründen wollte ich mich in meiner Bachelor-Arbeit mit eben diesem Thema, mit den Folgen und dem Umgang damit beschäftigen.......
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Einführung in die Problematik
2.1. Definition von sexuellen Missbrauch
2.2. Formen von sexuellem Missbrauch
2.2.1. Art der Handlungen
2.2.2. Absicht des Täters
2.2.3. Frage nach der Einwilligung
2.2.4. Gewaltanwendung
2.2.5. Widerstand
2.2.6. Bewusstheit der Tat
2.2.7. Beziehung zwischen Opfer und Täter
2.2.8. Alter des Opfer oder/ und des Täters
2.3. Grundzüge gesetzlicher Grundlagen
2.4. Ausmaß und Dunkelziffer
2.5. Täter und Opfer
2.6. Phasen des Missbrauchs
3. Folgen von sexuellem Missbrauch
3.1. Begriffliche Abgrenzung zwischen Kurz- und Langzeitfolgen
3.2. Geschlechtstypische Unterschiede
3.3. Die 4 traumatogenen Dynamiken nach Finkelhor und Browne
3.4. Posttraumatische Belastungsstörung
3.5. Somatische und psychosomatische Beschwerden
3.6. Störungen des Sexualverhaltens
3.7. Störungen des Sozialverhaltens
3.8. Angststörungen und Depressionen
3.9. Persönlichkeitsstile und –störungen
3.10. Substanzgebundenes Suchtverhalten
3.11. Selbstschädigendes Verhalten
3.12. Suizidalität
3.13. Dissoziative Störungen
4. Überlebensstrategien der Betroffenen
5. Umgang mit sexuellem Missbrauch
5.1. Umgang mit sexuellem Missbrauch von Seiten der Betroffenen
5.2. Umgang mit sexuellem Missbrauch von Seiten der Eltern der Betroffenen
5.3. Umgang mit sexuellem Missbrauch in den eigenen Reihen von Seiten der Institutionen
5.4. Umgang mit sexuellem Missbrauch von Seiten der pädagogischen Fachkräfte
5.5. Umgang mit sexuellem Missbrauch von Seiten der Therapeuten
6. Revikitimisierung
6.1. Fakten über Revikitimisierung
6.2. Prävention von Reviktimisierung
7. Schlussbemerkung
8. Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Seit Ende Januar 2010 wird die Welt wieder mit Nachrichten überschwemmt, die bekannt gewordene Fälle von sexuellem Missbrauch unter anderem auch am Canisius- Kolleg in Berlin betreffen. Es gibt sogar seit 2002 offizielle Leitlinien von Seiten der Deutschen Bischofskonferenz wie mit diesem Thema umgegangen werden soll. Sexueller Missbrauch von Minderjährigen scheint also ein allgegenwärtiges Thema zu sein, zwischen Ostern und dem Turiner Grabtuch. Und es werden seit Monaten Tag für Tag mehr Fälle öffentlich bekannt. Sexueller Missbrauch begegnet einem zur Zeit überall und man bekommt aufgrund des sensationslüsternen Medienspektakels um diese Fälle den Eindruck, dass Kinder und Jugendliche nirgendwo mehr sicher sind.
Heute habe ich im Internet gelesen, dass in einem Prozess in Kassel um sexuellen Missbrauch von Seiten eines 57- jährigen, 3.200 Fälle wegen Verjährung verworfen wurden und dem Angeklagten somit <<nur>> noch 500 Fälle angelastet werden können. Der Angeklagte bekam eine Haftstrafe von 5 Jahren!
Was mich an diesem Thema interessiert, ist nicht unbedingt das Vorgehen der katholischen Kirche oder das des Gerichts. Es ist die allgegenwärtige Präsenz dieses Themas, ob in den Medien oder in meinem beruflichen Feld. Mich interessiert in erster Linie daran, wie es den Kindern und Jugendlichen, oder besser gesagt heute schon meist Erwachsenen damit geht. Wie können Sie mit einer solchen Erfahrung leben? Und wie kann man Sie von pädagogischer Seite aus bestmöglich dabei unterstützen?
Ich bin staatlich anerkannte Erzieherin und habe mein Arbeitsfeld auch während meines Studiums nie verlassen. Während meiner Tätigkeiten in verschiedenen Bereichen, wie einem Heim für behinderte Kinder, Kinderbetreuung im Frauenhaus oder auch einem Praktikum in einer Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Eltern, habe ich immer wieder mit Kindern und Jugendlichen gearbeitet die sexuell missbraucht wurden. Ich versuchte damit so normal wie möglich umzugehen. Es nicht tot zu schweigen aber auch keine allzu große Dramatik hineinzulegen, je nach Fall und je nach Person. Häufig machten die Kinder und Jugendlichen es auch gar nicht zum Thema. Allerdings gab es häufig wiederkehrende Verhaltensweisen die mich an vorangegangene Fälle erinnerten und durch die ich anfing Parallelen zu ziehen.
Aus diesen Gründen wollte ich mich in meiner Bachelor- Arbeit mit eben diesem Thema, mit den Folgen und dem Umgang damit beschäftigen. Um für mich noch mehr Sicherheit im täglichen Umgang mit betroffenen Kindern und Jugendlichen zu erhalten, denn sie werden mir wohl immer wieder begegnen.
Hierbei möchte ich auch anmerken, dass es natürlich Täter und Täterinnen gibt, worauf ich auch noch genauer eingehen werde, ich aber der Form halber in erster Linie von Tätern sprechen werde, um es zu vereinfachen.
2. Einführung in die Problematik
2.1. Definition von sexuellem Missbrauch
Sexueller Missbrauch wird nach wie vor als Tabuthema behandelt, allerdings findet man gerade im Internet einige Anlaufstellen zu diesem Thema, die deutlich machen was sexueller Missbrauch überhaupt ist. „Neben dem Begriff <<sexueller Missbrauch>>, der am häufigsten verwendet wird, gibt es zahlreiche weitere Bezeichnungen für diesen Problembereich wie die Begriffe <<sexuelle Gewalt>>, <<sexuelle Ausbeutung>>, <<sexuelle Misshandlung>>, <<Inzest>>, <<Seelenmord>>, <<realer Inzest>>, <<sexualisierte Gewalt>>, <<sexueller Übergriff>> oder <<sexuelle Belästigung>>.“ (Bange 2004, S. 30). Hierzu gibt es einige Definitionen von sexuellem Missbrauch wie zum Beispiel auf einer Homepage für Opfer von Missbrauch: „Ein Mädchen oder Junge wird sexuell missbraucht, wenn sie/er zu körperlichen oder nicht körperlichen sexuellen Handlungen durch Ältere oder Erwachsene veranlasst oder ihnen ausgesetzt wird. Aufgrund des bestehenden Kompetenzgefälles, vor allem in der psychosexuellen Entwicklung, können die Handlungen nicht angemessen verstanden und eingeordnet werden, das Mädchen oder der Junge kann deshalb auch nicht verantwortlich entscheiden. Der Täter befriedigt aufgrund des Macht- und Generationsgefälles und der Abhängigkeit des Kindes sein Machtbedürfnis unter Zuhilfenahme sexueller Handlungen. Sexueller Missbrauch von Mädchen und Jungen ist Machtmissbrauch verbunden mit der psychischen und/oder physischen Verletzung der Integrität (Unversehrtheit). Er ist ein Ausdruck von Geschlechtshierarchie und Dominanzkultur.“ (Homepage für Opfer von Missbrauch, Internet). In dieser Definition ist vor allem von dem Machtbedürfnis des Täters die Rede, der dafür sexuelle Handlungen zur Hilfe nimmt. Diese Grenzüberschreitung von einem anderen Menschen ist auch im Film „Folgen“ ähnlich beschrieben. Sexueller Missbrauch wurde dort in erster Linie von den Betroffenen als Grenzüberschreitung gefühlt, das Sexuelle dabei war zweitrangig. (vgl. Folgen- der Film, 02:08 – 02:20).
Sexueller Missbrauch findet meist in einem Vertrauensverhältnis statt. Der Täter nutzt das Vertrauen des Kindes aus, um Handlungen zu erzwingen, die das Kind, wie bereits oben erwähnt, nicht überschauen und einordnen kann. Sexueller Missbrauch bedeutet also genauso einen Missbrauch des Vertrauens von Seiten des Kindes, sowie Verrat des Verhältnisses des Kindes zum Täter. (vgl. Birck 2001, S. 5).
2.2. Formen von sexuellem Missbrauch
Es ist eine zentrale Frage, welche Handlungen grundsätzlich unter den Begriff <<sexueller Missbrauch>> fallen. Ist bereits das Küsschen auf Kommando, das die Tante einfordert oder das Baden von der Tochter mit dem Vater sexueller Missbrauch oder ist es erst der Geschlechtsverkehr? (vgl. Brockhaus und Kolshorn 1993, S. 21) „Bei der Beurteilung eines Vorfalls als Akt sexueller Gewalt spielen verschiedene Kriterien eine Rolle. Als besonders bedeutsam haben sich erwiesen: die Art der Handlungen, die Absicht des Täters, die Frage der Einwilligung, die Bewußtheit der Tat, Art und Ausmaß des Widerstandes, das Alter des Opfers oder Täters sowie die Art der Beziehung zwischen Opfer und Täter.“ (Brockhaus und Kolshorn 1993, S. 21).
2.2.1. Art der Handlungen
Nach Brockhaus und Kolshorn gibt es zwei Definitionen von sexueller Gewalt. Einmal die enge Definition die jegliche Form von Körperkontakt beinhaltet und einmal die weite Definition die auch Handlungen ohne körperlichen Kontakt wie zum Beispiel Spannen oder Exhibitionismus beinhaltet. (vgl. Brockhaus und Kohlshorn 1993, S:22).
Nach Bange gibt es neben diesen beiden Definitionen noch ein weiteres Kategorisierungssystem. Hier wird zu dem auch zwischen normativen, klinischen und Forschungs- Definitionen unterschieden. (vgl. Bange 2004, S. 30 f). „Normative Definitionen beinhalten von vorneherein vorgenommene, abstrakte Bewertungen von Handlungen oder Ergebnissen, wie z.B., feministische Definitionen, welche männliche Dominanz und patriarchalische Gesellschaftsstrukturen betonen.“ (a.a.o.) Hierunter würde zum Beispiel die Haltung mancher Einrichtungen für Mädchen die Opfer sexuellen Missbrauchs wurden fallen, dass alle Männer Täter sind. Für eine klinische Definition wäre entscheidend, ob sich das Opfer geschädigt fühlt. Da es allerdings in manchen Fällen erst zu späten Folgen von sexuellem Missbrauch kommt, ist dies direkt danach oft nicht festzustellen. Hinzu kommt, dass es hierbei immer auf das subjektive Erleben des Opfers ankommt, wobei die Objektivität auf der Strecke bleiben kann. Wenn ein Kind zum Beispiel über ausreichende Bewältigungsstrategien verfügt und deshalb nicht unter den negativen Folgen des Missbrauchs leidet, wird ihm nach dieser Definition quasi abgesprochen einen sexuellen Missbrauch erlebt zu haben. Bei den Forschungs- Definitionen kommt es auf den gelegten Schwerpunkt an. Fragestellung und Erkenntnisinteresse der Forschenden sind hierbei die ausschlaggebenden Punkte, durch die je nach Schwerpunkt an den klinischen Erkenntnissen wie auch an den normativen Bewertungen angeknüpft werden kann. (vgl. a.a.o.)
2.2.2. Absicht des Täters
Hierbei dreht es sich um den Zweck dem die Handlung desjenigen der sie ausführt dient. Tastet zum Beispiel ein Arzt die Brust eines Mädchens aus medizinischen Gründen ab, wird niemand hier einen sexuellen Übergriff vermuten. Kam das Mädchen allerdings wegen eines verstauchten Knöchels besteht hier keine Relevanz die Brust abzutasten. Allerdings ist dieser Bereich nicht immer so leicht abzugrenzen wie in diesem Beispiel. Schaut man zum Beispiel auf den Bereich der Zuwendungen und Zärtlichkeit, ist bei einer weiten Definition von sexuellem Missbrauch hier schon schwerer die Grenze zu ziehen. Aus diesem Grund fällt es gerade Kindern oft schwer, das gerade Erlebte einzuschätzen, da viele Täter ihre Handlungen als Liebesbeweis oder Spiel tarnen. (vgl. Brockhaus und Kohlshorn 1993, S.22 f).
2.2.3. Frage nach der Einwilligung
Ein weiter wichtiger Aspekt ist die Zustimmung des Kindes oder des/ der Jugendlichen zur Handlung. Hier zu ist allerdings zu sagen, dass es sehr fraglich ist, inwieweit ein Kind einer sexuellen Handlung mit einem Erwachsenen zustimmen oder sie ablehnen kann. „Aufgrund verschiedenster Ressourcen- bzw. Machtunterschiede sind ihre Möglichkeiten entsprechend zu handeln sehr begrenzt:“ (Brockhaus und Kohlshorn 1993, S. 23). Dieses Machtgefälle kann entweder im Altersunterschied und dem damit verbundenen Wissens- wie auch Erfahrungsvorsprung, in der Autorität von Erwachsenen und/ oder auch in bestimmten Abhängigkeitsverhältnissen (z.B. Schüler- Lehrer) bestehen. (vgl Brockhaus und Kohlshorn 1993, S. 23). Dies wird als das Konzept des wissenschaftlichen Einverständnisses bezeichnet. (vgl. Bange 2004, S. 30 f)
2.2.4. Gewaltanwendung
Ob das Kind oder der/ die Jugendliche Opfer von sexuellem Missbrauch wurde, wird oft auch daran gemessen, ob ihm/ ihr mit Gewalt gedroht wurde oder ob diese sogar ausgeübt wurde. Ob allerdings damit nur physische oder auch psychische Gewalt gemeint ist, oder ob die Tatsache der Abhängigkeit allein schon ein Ausdruck von Gewalt sein kann, wird hier nicht beantwortet. (vgl. Brockhaus und Kohlshorn 1993, S. 24).
2.2.5. Widerstand
„Neben der Gewaltanwendung wird von Außen insbesondere Art und Ausmaß der (körperlichen) Gegenwehr einer Person herangezogen um zu beurteilen, ob ein sexueller Kontakt mit oder gegen ihre Zustimmung erfolgt ist.“ (Brockhaus und Kohlshorn 1993, S. 24). Schon bei Kindern die noch ganz klein sind, spielt die Gegenwehr für eine Einschätzung von Außen eine große Rolle. Je mehr sich ein Kind oder ein/ e Jugendliche/ r gewehrt hat, desto häufiger wird die Tat von Außenstehenden als Vergewaltigung eingestuft. Ob das Kind oder der/ die Jugendliche die Gegenwehr irgendwann eingestellt hat, da er/ sie es als hoffnungslos empfunden hat, wird hierbei nicht mit einbezogen. (vgl. Brockhaus und Kohlshorn 1993, S. 24).
2.2.6. Bewusstheit der Tat
Wenn wie oben genannt Widerstand als Zeichen von Ablehnung und das Ausmaß an Gegenwehr als Zeichen für den Täter dass das Kind oder der/ die Jugendliche das nicht will gedeutet wird, spiegelt sich hierbei die Frage wider, ob sexueller Missbrauch nur dann ein solcher ist, wenn der Täter bewusst gegen den Willen seines Opfers handelt. Allerdings ist diese Bewusstheit sehr schwer von Außen zu erkennen, zu deuten und vor allem nachzuweisen. Jemandem nachzuweisen ob er etwas bewusst oder nicht bewusst getan hat, ist quasi ein Ding der Unmöglichkeit. (vgl. Brockhaus und Kohlshorn 1993, S. 25).
2.2.7. Beziehung zwischen Opfer und Täter
Es kommt auf die Art der Beziehung zwischen Opfer und Täter an, wie verschiedene gesellschaftliche Situationen gedeutet werden. Bei sexuellen Handlungen ist das ähnlich. (vgl. a.a.o.). „Ein Vater der seine Tochter auf den Mund küsst, wird anders beurteilt als ein Lehrer, der dieses bei einer Schülerin tut.“ (Brockhaus und Kohlshorn 1993, S. 26).
2.2.8. Alter des Opfers und/ oder des Täters
Laut Brockhaus und Kohlshorn ist es sinnvoll, sexuellen Missbrauch gegenüber Kindern und Jugendlichen von sexueller Gewalt gegenüber Erwachsenen abzugrenzen, da die Dynamiken dieser beiden Phänomene zwar viele Gemeinsamkeiten haben, aber aufgrund unterschiedlicher gesellschaftlicher Positionen wichtige Unterschiede aufweisen. Der Begriff des sexuellen Missbrauchs an Kindern wird in der Regel vom Säuglingsalter bis zur Pubertät erfasst. In manchen Fällen auch noch bis zur Volljährigkeit, welche aber das Maximum ist. Eine sexuelle Ausbeutung wird allerdings erst dann gesehen, wenn der Täter eine bestimmte Anzahl von Jahren älter ist als das Opfer. Dadurch wird sexueller Missbrauch unter Gleichaltrigen ausgeschlossen. Dies erscheint eindeutig als nicht sinnvoll, „denn Kinder und Jugendliche gleichen Alters können körperlich, psychisch und kognitiv auf einem sehr unterschiedlichen Entwicklungsniveau sein.“ (Brockhaus und Kohlshorn 1993, S. 26 f) . Ich erinnere mich zum Beispiel an einen Vorfall in einem Ort hier im Odenwald in dem mehrere Heime wie auch eine Werkstatt für Menschen mit Behinderung sind. Ein junger Mann von vielleicht 19 Jahren wurde dort über Monate hinweg auf dem öffentlichen Spielplatz von drei 15jährigen zu sexuellen Handlungen genötigt, bis es einer Passantin auffiel, die den Vorfall meldete. Dieser junge Mann war augenscheinlich älter als die Jugendlichen, aber er war in seiner Entwicklung psychisch wie auch kognitiv deutlich auf einem niedrigeren Stand, was die Jugendlichen ausnutzen. Würde man nur nach dem Alter gehen, wäre hier kein sexueller Missbrauch geschehen.
2.3. Grundzüge gesetzlicher Grundlagen
Auf der Internetseite des Vereins für Betroffene, Partner und Gegner von sexuellem Kindesmissbrauch werden aus dem Strafgesetzbuch (StGB) die § 176 StGB, § 167 a StGB, § 176 b StGB, § 184 StGB zum Thema Gesetze genannt. (vgl. Verein für Betroffene, Partner und Gegner von sexuellem Kindesmissbrauch, Internet).
Der § 176 StGB hat die Überschrift << Sexueller Missbrauch von Kindern>>. Hier wird definiert, dass eine Person unter 14 Jahren ein Kind ist und dass es mit einer Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren oder einer Geldstrafe geahndet wird, sexuelle Handlungen an einem Kind zu vollziehen oder an sich von dem Kind vornehmen zu lassen. Bestraft wird auch, wer ein Kind sexuelle Handlungen mit einem Dritten vollziehen lässt. Das Vorspielen von pornographischem Material oder entsprechendes Reden mit dem Kind wird in diesem Absatz auch als Straftat benannt. Wichtig ist auch der letzte Absatz, der deutlich macht, dass schon der Versuch strafbar ist und nicht erst die Tat. (vgl. a.a.o.).
§ 176 a StGB unter dem Titel <<Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern>> setzt ein Mindestmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe an für einen Erwachsenen (eine Person über 18 Jahren), der mit einem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen, die mit dem Eindringen in den Körper verbunden sind an dem Kind vornimmt, oder von dem Kind an sich vornehmen lässt. Oralverkehr wäre ein Beispiel dafür. Wenn die Tat von Mehreren gleichzeitig begangen wird und/ oder das Kind in Gefahr schwebt davon schwere körperliche, wie seelische Verletzungen davon zu tragen oder in seinem Entwicklungsstand geschädigt wird, wie auch wenn der Täter innerhalb der letzten 5 Jahre wegen einer solchen Straftat verurteilt wurde, wird auch dieses Mindestmaß als Strafe angesetzt. Wenn ein Erwachsener eine von den oben genannten Strafen begeht und die Absicht hat, diese zum Gegenstand einer pornographischen Darstellung zu machen und diese zu veröffentlichen, also zum Beispiel den Oralsex mit einem Kind auf Video aufzunehmen und im Internet zu veröffentlichen, wird er mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren geahndet. Mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 5 Jahren wird ein Erwachsener geahndet der dass Kind in einem der oben genannten Szenarien körperlich schwer misshandelt oder dadurch in Todesgefahr bringt. (vgl. a.a.o.)
§ 176 b StGB trägt die Überschrift <<Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge>>. Hier wird deutlich gemacht, dass ein Erwachsener der bei einer der oben genannten Taten leichtfertig das Kind tötet oder durch seine Taten den Tod verursacht, mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 10 Jahren geahndet wird. (vgl. a.a.o.)
§ 174 StGB trägt den Titel <<Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen>> und untersagt den Missbrauch von Schutzbefohlenen unter 18 Jahren von Seiten eines Erwachsenen dem dieses Kind anvertraut wurde. Gründe dafür, dass das Kind einem Erwachsenen anvertraut wurde könnten Erziehung, Adoption oder Ausbildung sein. Der Erwachsene nutzt in diesem Fall das Abhängigkeitsverhältnisses des Kindes zu ihm aus. Hierunter würde zum Beispiel ein Lehrer fallen, der seine minderjährige Schülerin sexuell missbraucht. (vgl. Bange 2008, S. 23 f).
„Exhibitionistische Handlungen stellt der § 183 StGB unter Strafe.“ (a.a.o.)
§ 184 StGB trägt den Titel <<Verbreitung pornographischer Schriften>>. Wer einem Kind in irgendeiner Art und Weise pornographische Schriften zugänglich macht, anbietet oder gibt, ausstellt, vorführt oder diese an einem öffentlichen freizugänglichen Ort darbietet, in einem Leihhandel anbietet der auch Kindern den Zugang erlaubt oder versucht so etwas im Versandhandel zu verkaufen wird mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder einer Geldstrafe geahndet. Darunter fallen auch pornographische Verbreitungen im Rundfunk. Sind in diesen pornographischen Darstellungen Gewalt oder sexuelle Handlungen von Menschen an Tieren zu sehen, wird die Verbreitung, die öffentliche Ausstellung, das Zugänglich machen, der Verkauf, der Kauf, der Verleih und die Herstellung davon mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder einer Geldstrafe geahndet. Wenn in einer solchen Darstellung der sexuelle Missbrauch von Kinder zu sehen ist, gilt oben genanntes auch und wird mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren geahndet. Ist dieser sexuelle Missbrauch wirkliches Tatgeschehen oder wird sehr realitätsnah dargestellt, wird die Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren angesetzt, falls der Täter gewerbsmäßig handelt oder Mitglied einer Bande ist, die sich zum Zweck der Begehung solcher Taten zusammengefunden hat. Wer solche pornographischen Darstellungen besitzt, sich selbst oder anderen zugänglich macht, im Internet zum Beispiel auf Seiten mit Kinderpornographie surft, wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet. Wird dies allerdings aus beruflichen Gründen getan, zum Beispiel wenn ein Polizist aus beruflichen Gründen im Internet auf der Suche nach illegalen Websites mit pornographischen Darstellungen von Kindern ist, wird keine Ahndung erfolgen. Gegenstände die solche Straftaten wie oben genannt beweisen sollen, wie zum Beispiel Ordner mit pornographischem Bildmaterial mit Darstellungen von Kindern, werden immer eingezogen. (vgl. Verein für Betroffene, Partner und Gegner von sexuellem Kindesmissbrauch, Internet).
Es gibt allerdings auch Gesetze, die die so genannte Verjährung betreffen. Auf der Internetseite des Vereins für Betroffene, Partner und Gegner von sexuellem Kindesmissbrauch gibt es hierzu eine Sparte unter dem Titel <<Rechtliches>>. Allgemein ist der Begriff der Verjährung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 194 I BGB definiert. „Im Strafrecht bedeutet Verjährung, dass der Staat sein Strafverlangen nicht mehr durchsetzen kann.“ (a.a.o.) Da es allerdings Probleme bereitet,die Verjährung korrekt zu berechnen, da verschiedene Delikte unterschiedlich schnell verjähren, ist es immer schwierig zu beurteilen ob eine Anzeige überhaupt noch Sinn macht. Grundsätzlich kann man allerdings sagen, dass bei Sexualdelikten in Bezug auf Minderjährige die Verjährungsfrist erst mit deren 18. Geburtstag beginnt. Dies wurde durch § 78 b StGB festgelegt, da viele solcher Taten in der Familie geschehen und aus solchen Gründen, wie zum Beispiel durch falsche Rücksichtnahme von nahen Verwandten, oft nicht direkt bei der Polizei angezeigt werden. Wie oben bereits genannt, gibt es verschiedene Verjährungsfristen, die sich nach dem Schweregrad der Tat richten. Für eine Straftat nach § 176 StGB mit einer Höchststrafe von bis zu 10 Jahren zum Beispiel, würde die Verjährungsfrist 10 Jahre betragen. (vgl. a.a.o.).
2.4. Ausmaß und Dunkelziffer
Laut dem Verein für Betroffene, Partner und Gegner von sexuellem Missbrauch sind am 10.3.10 um 13:00 Uhr seit es den Verein gibt, 49.349 Kinder von sexuellen Übergriffen betroffen (vgl. Verein für Betroffene, Partner und Gegner von sexuellem Missbrauch, Internet). Auf ihrem Flyer weisen sie daraufhin, dass statistisch gesehen alle 4 Minuten 2 Kinder missbraucht werden. Pro Jahr werden circa 320.000 Kinder sexuell missbraucht. Die Dunkelziffer wird auf 300.000 Kinder pro Jahr geschätzt, laut dem Flyer des Vereins. (vgl. a.a.o.). Bange spricht von insgesamt circa 300.000 Fällen jedes Jahr und einer Dunkelziffer von 1:18 bis 1:20. Er beruft sich dabei auf die Polizeilichen Kriminalstatistiken (PKS) (vgl. Bange 2004, S. 31 f). Dass es überhaupt eine Dunkelziffer gibt und dass diese so hoch anzusiedeln ist, hängt damit zusammen, dass viele Missbrauchsfälle in der Familie geschehen und dass das Kind dadurch einem besonderen Druck ausgesetzt ist dieses Verbrechen für sich zu behalten. Allerdings ist das Kind, auch wenn der Täter nicht zur Familie gehört, oft durch Drohungen oder Einschüchterungen daran gehindert sich zu offenbaren. Viele sind auch nach der Tat von einer so genannten posttraumatischen Amnesie betroffen, so dass sie sich, wenn überhaupt, erst nach einiger Zeit des Geschehenen bewusst werden. (vgl. a.a.o.).
Konkrete Zahlen zu nennen ist scheinbar ziemlich schwierig, da es auch immer auf die jeweilige Definition von sexuellem Missbrauch ankommt, zum Beispiel ob man eine weite oder eine enge Definition von sexuellem Missbrauch heranzieht. (vgl. Bange 2008, S. 24 ff). „Die Ergebnisse verschiedener Studien über das Ausmaß der sexuellen Gewalt gegen Mädchen und Jungen macht deutlich, dass die Studien nicht ohne weiteres vergleichbar sind, variieren sie doch u.a. in Abhängigkeit von der verwendeten Definition sexuellen Missbrauchs, der Stichprobenauswahl und der Befragungsmethode.“ (Bange 2008, S. 24). Eine repräsentative Studie wurde allerdings von dem Kriminologischen Forschungsinstitut Niedersachsen 1992 durchgeführt. Insgesamt wurden 1.661 Frauen und 1.580 Männer anhand eines Fragebogens mit 7 Fragen zum Thema <<sexueller Missbrauch>> befragt. 6 der Fragen beschrieben konkrete sexuelle Handlungen und die 7. Frage war unspezifisch formuliert zu sonstigen sexuellen Handlungen. In der Instruktion wurden die Teilnehmer darauf hingewiesen, dass es sich bei den Vorfällen um Ereignisse aus der Kindheit oder Jugend handeln soll, bei denen der Täter mindestens 5 Jahre älter war als sie selbst zu dem Zeitpunkt, sie die Handlung nicht gewollt oder nicht verstanden haben und das Ziel der Handlung die sexuelle Erregung des Täters war. In dieser Studie gaben 18,1 % der Frauen sowie 6,2 % der Männer an, sexuell missbraucht worden zu sein. Wurden Altersgrenzen festgesetzt, zum Beispiel bis zu einem Alter von 14 Jahren sank die Zahl der Fälle bei den Frauen auf 10,7 % und bei den Männern auf 3,4 %. (vgl. Bange 2008, S. 25 f). „Dies illustriert, welchen Einfluss die Definition auf das erhobene Ausmaß hat.“ (Bange 2008, S. 26).
2.5. Täter und Opfer
Bei Tätern die Kinder sexuell missbrauchen, wird oft von Pädophilie gesprochen. Enders wehrt das aber völlig ab, mit der Begründung dass der Begriff <<pädophil>> übersetzt <<kinderlieb>> bedeutet, was in diesem Zusammenhang als sehr unpassend erscheint. Hierbei geht es wohl weniger um die <<Liebe>> zu Kindern und um das sexuelle Verlangen nach ihnen, sondern um den Kontext der Handlungen. So wechseln zum Beispiel viele Täter nach der Aufdeckung ihrer Handlungen in ihrem beruflichen Tätigkeitsfeld eben jenes und gehen in die Altenpflege um dort weitere Verbrechen ausüben zu können. (vgl. Enders 2008, S. 96 ff).
Täter können aus dem nahen familiären Umfeld kommen, dem außerfamilialen Nahbereich, wie auch aus dem beruflichen Umfeld des Täters, daher bietet die Warnung vor dem <<bösen fremden Mann>> in der Regel keinen ausreichenden Schutz für Kinder und Jugendliche. Eine bestimmte Schichtzugehörigkeit der Täter ist auch nicht zu erkennen. In der Regel ist Missbrauch eine Wiederholungstat und kein einmaliges Geschehen. Viele Täter missbrauchen im Laufe ihres Lebens eine große Anzahl von Kindern und Jugendlichen. (vgl. Enders 2008, S. 55 ff).
Die Täter handeln in den meisten Fällen sehr zielgerichtet und planen ihre Handlung lange im Voraus. Sie nehmen Kontakt zu den Opfern auf und erkunden alles was mit ihnen zusammenhängt und was sie beschäftigt, wie ihre Wünsche, Träume und Ängste. (vgl. Enders 2008, S. 55 ff). „Dabei sind sie sich durchaus bewusst, dass sie etwas Unrechtes tun. Sie schaffen einen Kontext, in dem eigentlich <<nichts passiert>> ist, z. B. tarnen sie den Missbrauch in einem Spiel oder durch Aufklärung, kommen bei Nacht und vermeiden Blickkontakt und Gespräche. Der Handlungsablauf ist oft ritualisiert und läuft nach dem selben Schema ab.“ (Verein für Betroffene, Partner und Gegner von sexuellem Kindesmissbrauch, Internet). Oft nehmen Täter sehr geschickt Kontakt zu dem Kind auf, zum Beispiel durch häufiges Aufhalten in der Nähe der Kinder oder an Orten an denen die Kinder häufig sind, wie zum Beispiel Spielplätze oder Freibäder. Eine weitere Sparte um die Kontaktaufnahme mit den Kindern zu verharmlosen, ist die des ehrenamtlichen Engagements. Viele Täter benutzen ein solches als Denkmantel für ihre eigentlichen Pläne und agieren zum Beispiel als Übungsleiter im Sportverein, oder bei Jugendgruppen. Andere entscheiden sich für eine berufliche Tätigkeit in einem sozialen Arbeitsfeld, zum Beispiel als Erzieher oder Therapeuten. Enders führt auch an, dass einige Täter sich gezielt Partnerinnen mit einem geringen Selbstwertgefühl oder einem sehr traditionellen Rollenbild suchen, die ihre eigenen Interessen nur in geringem Maße vertreten. Dies kann zu einer großen Abhängigkeit vom eigenen Ehemann führen, wie auch zu der Unsicherheit, ihn nicht verlassen zu können. Solche Mütter sind oft weniger in der Lage, dann auch ihre eigenen Kinder entsprechend zu schützen. Das Internet bietet zu dem ganz neue Zugangsmöglichkeiten unter denen Täter sich anonym oder unter falschen Angaben Kindern nähern können. Die 12 jährige Freundin im Schüler-VZ kann somit unter Umständen ein 42 jähriger Mann sein. (vgl. Enders 2008, S. 57 ff).
[...]
-
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen.