Neben dem deutschen Reiseveranstaltermarkt existiert ein nicht greifbares Marktpotenzial an Reisen nichtgewerblicher Akteure.
So werden Jahr für Jahr Reisen und Ausflüge von Vereinen, Kirchengemeinden und u.a. Schulen selbstständig und abseits reiserechtlich definierter Bestimmungen organisiert und durchgeführt.
Die Implikationen sogenannter schwarztouristischer Aktivitäten werfen folgende Frage auf:
Handelt es sich bei den, am Reisemarkt vorbeigewirtschafteten, Umsätzen um eine Verzerrung des Wettbewerbs für kommerzielle Reiseanbieter oder nur um eine unbedeutende Begleiterscheinung?
Nach einer theoretischen Einführung, im Rahmen derer die gesetzlichen Spezifizierungen sowie der Reisemarkt Deutschland beleuchtet werden, präsentiert diese Arbeit geschätzte Größenbestimmungen des schwarztouristischen Marktpotenzials. Diese basieren auf den Ergebnissen einer durchgeführten Studie über die Organisation von Vereinsreisen im Landkreis Alzey-Worms in Rheinland-Pfalz. In der Untersuchung wurden u.a. Beweggründe für die Selbstorganisation nichtkommerzieller Reisen bzw. für die Inanspruchnahme professioneller Reiseanbieter herausgearbeitet. Dabei wurde ebenfalls der Kenntnisstand über die reiserechtlichen Bestimmungen überprüft.
Auf dieser Grundlage wird versucht, ein transparentes Bild über die Komplexität und die Auswirkungen des Phänomens Schwarztourismus darzustellen.
Nach groben Hochrechnungen der gewonnenen Ergebnisse auf die gesamte Vereinswelt in Deutschland, kann abschließend ein Urteil über die Größendimension schwarztouristischer Vereinsreisen sowie deren Signifikanz für den deutschen Reisemarkt abgegeben werden.
Inhaltsverzeichnis
Danksagung
Abkürzungsverzeichnis
Symbolverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abstract
Theorie
1 Einleitung
1.1 Ausgangssituation und Problemstellung
1.2 Zielsetzung und Forschungsfragen
1.3 Aufbau der Arbeit
2 Konzeptioneller Bezugsrahmen
2.1 Kennzeichen eines Reiseveranstalters
2.2 Charakteristika der Pauschalreise
2.3 Grundzüge des Reiserechts
2.3.1 Gegenstand der Haftungspflicht
2.3.2 Gegenstand der Insolvenzsicherungspflicht
2.3.3 Gegenstand der Informationspflichten
3 Überblick über den deutschen Reisemarkt
3.1 Dimensionen des deutschen Reisemarktes
3.2 Größe und Struktur des Reiseveranstaltermarktes
4 Abgrenzung des Schwarztourismus
4.1 Begriffsdefinition
4.2 Charakteristika schwarztouristischer Aktivitäten
4.3 Marktakteure
4.3.1 Vereine
4.3.2 Kirchliche Träger
4.3.3 Schulen
4.3.4 Sonstige Akteure Empirie
5 Empirische Analyse ökonomischer Effekte des Schwarztourismus am Beispiel des Landkreises Alzey-Worms
5.1 Abgrenzung der Untersuchungsregion
5.2 Methodik
5.2.1 Konzeption des Fragebogens
5.2.2 Durchführung der Befragung
5.3 Auswertung der Erhebung
5.3.1 Teil A - Planung und Durchführung von Vereinsreisen und -ausflügen
5.3.2 Teil B - Angaben über Reiseformen
5.3.2.1 Vereinsreisen
5.3.2.2 Kurzreisen
5.3.2.3 Tagesreisen und Ausflüge
5.3.3 Teil C - Organisation mit oder ohne Reisebüro/Reiseveranstalter
5.3.3.1 Selbstorganisation
5.3.3.2 Organisation unter Zuhilfenahme von Reiseexperten
5.3.4 Teil D - Sozio-Demographische Angaben
6 Relevanz des Schwarztourismus als Wirtschaftsfaktor
6.1 Marktvolumen des Schwarztouristik-Marktes bei Vereinsreisen
6.1.1 Dimensionen gesamter Reiseausgaben
6.1.2 Dimensionen möglicher schwarztouristischer Reiseausgaben
6.1.2.1 Vereinsreisen
6.1.2.2 Kurzreisen
6.1.2.3 Tagesreisen
6.1.2.4 Gesamtvolumen aller Reiseformen
6.1.2.5 Gesamtvolumen Rheinland-Pfalz
6.1.2.6 Gesamtvolumen Deutschland
6.2 Implikationen schwarztouristischer Handlungen für den deutschen Veranstaltermarkt
6.3 Handlungsempfehlungen und Maßnahmen
6.4 Zukunftstendenzen
7 Fazit
Anhangsverzeichnis
Literatur- und Quellenverzeichnis
Onlineverzeichnis
Sonstiges Verzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Symbolverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Formen der Pauschalreise
Abbildung 2: Rechtsbeziehungen einer Pauschalreise
Abbildung 3: Beispiel eines Sicherungsscheins der Thomas Cook Touristik GmbH
Abbildung 4: geplante Reiseorganisation 2012
Abbildung 5: geplante Verkehrsmittelnutzung 2012
Abbildung 6: Gesamtumsatz der Reiseveranstalter 2004 - 2011
Abbildung 7: Marktanteile der Reiseveranstalter 2011
Abbildung 8: Umsatz und Anzahl der Teilnehmer der Branchenriesen 2011
Abbildung 9: Beispielartikel einer selbstorganisierten Vereinsreise
Abbildung 10: Prozentuale Verteilung aller Vereine in Deutschland 2011
Abbildung 11: Karte Landkreis Alzey-Worms
Abbildung 12: Prozentuale Verteilung aller Vereine in Rheinland-Pfalz 2011
Abbildung 13: Häufigkeit der Vereinsreisen und -ausflüge seit Vereinsbestehen
Abbildung 14: Anzahl der Vereinsreiseaktivitäten innerhalb eines Jahres
Abbildung 15: Pauschalpaket aus mind. zwei Reiseleistungen?
Abbildung 16: durchschnittliche Teilnehmerzahlen
Abbildung 17: Bevorzugte Reisearten der Vereine
Abbildung 18: Aufteilung der Reiseformen
Abbildung 19: Bevorzugte Verpflegungsformen
Abbildung 20: Planungshorizonte der Vereinsfahrten
Abbildung 21: In Anspruch genommene Beförderungsmittel bei Vereinsreisen
Abbildung 22: Durchschn. Ausgaben pro Person für eine Vereinsreise in Euro
Abbildung 23: In Anspruch genommene Beförderungsmittel bei Kurzreisen
Abbildung 24: Durchschn. Ausgaben pro Person für eine Kurzreise in Euro
Abbildung 25: In Anspruch genommene Beförderungsmittel bei Tagesreisen
Abbildung 26: Durchschnittliche Ausgaben (in Euro) pro Person pro Tagesreise
Abbildung 27: Informationsbeschaffung zur Reiseplanung
Abbildung 28: Buchungswege der letzten Vereinsfahrten
Abbildung 29: Organisation mit oder ohne Inanspruchnahme eines Reiseexperten
Abbildung 30: Beweggründe für die Selbstorganisation
Abbildung 31: Bereitschaft für Mehrkosten bei professioneller Organisation
Abbildung 32: Gründe für die Inanspruchnahme von Reiseexperten
Abbildung 33: Beweggründe für die Auswahl eines Reiseexperten
Abbildung 34: Interesse an speziellen Reiseprodukten für Vereinsfahrten
Abbildung 35: Bereitschaft für Mehrkosten bei professioneller Organisation
Abbildung 36: Kenntnisstand über die Bestimmungen des Reisevertragsrechts
Abbildung 37: Tätigkeitsfelder der Vereine
Abbildung 38: Durchschnittsalter der befragten Vereinsmitglieder
Abbildung 39: Einflussfaktoren der Schwarztouristik
Abbildung 40: Anteil Vereinsreiseumsatz in Deutschland in %
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Berechnungsgrundlage Vereinsreisen
Tabelle 2: Berechnungsgrundlage Kurzreisen
Tabelle 3: Berechnungsgrundlage Tagesreisen und Ausflüge
Tabelle 4: Gesamtausgaben aller Reiseaktivitäten (effektive Stichprobe)
Tabelle 5: Vereinsreisen im schwarztouristischen Risikobereich
Tabelle 6: Kurzreisen im schwarztouristischen Risikobereich
Tabelle 7: Tagesreisen im schwarztouristischen Risikobereich
Tabelle 8: Gesamtausgaben schwarztouristischer Aktivitäten (effektive Stichprobe)
Abstract
Neben dem deutschen Reiseveranstaltermarkt existiert ein nicht greifbares Marktpotenzial an Reisen nichtgewerblicher Akteure. So werden Jahr für Jahr Reisen und Ausflüge von Vereinen, Kirchengemeinden und u.a. Schulen selbstständig und abseits reiserechtlich definierter Bestimmungen organisiert und durchgeführt.
Die Implikationen sogenannter schwarztouristischer Aktivitäten werfen folgende Frage auf:
Handelt es sich bei den, am Reisemarkt vorbeigewirtschafteten, Umsätzen um eine Verzerrung des Wettbewerbs für kommerzielle Reiseanbieter oder nur um eine unbedeutende Begleiterscheinung?
Nach einer theoretischen Einführung, im Rahmen derer die gesetzlichen Spezifizierungen sowie der Reisemarkt Deutschland beleuchtet werden, präsentiert diese Arbeit geschätzte Größenbestimmungen des schwarztouristischen Marktpotenzials. Diese basieren auf den Ergebnissen einer durchgeführten Studie über die Organisation von Vereinsreisen im Landkreis Alzey-Worms in Rheinland-Pfalz. In der Untersuchung wurden u.a. Beweggründe für die Selbstorganisation nichtkommerzieller Reisen bzw. für die Inanspruchnahme professioneller Reiseanbieter herausgearbeitet. Dabei wurde ebenfalls der Kenntnisstand über die reiserechtlichen Bestimmungen überprüft.
Auf dieser Grundlage wird versucht, ein transparentes Bild über die Komplexität und die Auswirkungen des Phänomens Schwarztourismus darzustellen.
Nach groben Hochrechnungen der gewonnenen Ergebnisse auf die gesamte Vereinswelt in Deutschland, kann abschließend ein Urteil über die Größendimension schwarztouristischer Vereinsreisen sowie deren Signifikanz für den deutschen Reisemarkt abgegeben werden.
Theorie
1 Einleitung
1.1 Ausgangssituation und Problemstellung
„Die Erfahrung zeigt, daß da, wo Märkte funktionieren,
jeder kriegt, was er will.“
Wernhard Möschel[1]
Positive wie negative Rand- oder Begleiterscheinungen sind in allen Bereichen des Lebens vorzufinden, ob in der Gesellschaft, Politik, Wissenschaft oder Industrie. Es handelt sich dabei um Phänomene, die in einem bestimmten Zusammenhang nur von geringer Signifikanz sind und aufgrund dessen auch nur beiläufig wahrgenommen werden.
Auch im dynamischen Wachstumsmarkt des Tourismus wird von solch einer Erscheinung gesprochen: der Schwarztouristik[2]. Eine fast obsolete Thematik, welche seit Jahren immer mal wieder Gehör in größeren Debatten findet, jedoch keine beachtlichen Weiterentwicklungen verzeichnet. Dabei stellt sich die Frage, ob es sich tatsächlich nur um einen marginalen Markt handelt, der neben dem kommerziellen Reiseveranstaltergeschäft besteht oder ob diesem Phänomen und dessen möglichen Konsequenzen eine größere Relevanz zugesprochen werden sollte. Gemeinnützige Marktakteure, sprich u.a. karitative Institutionen, kirchliche Träger, Vereine, aber auch Privatpersonen übernehmen die Rolle eines Reiseveranstalters ohne die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen und oftmals mit fehlendem Wissen über juristische und wirtschaftliche Folgen.
Zweifelsohne spaltet die Existenz dieses Schattentourismus den Reisemarkt in zwei Gruppen. Auf der einen Seite gibt es wirtschaftliche Reiseunternehmen, für die eine Auseinandersetzung mit dieser Causa aus ökonomischer Sicht vernachlässigbar ist. Andererseits empfinden touristische Akteure den Schwarztourismus als beängstigenden Konkurrenzmarkt, welcher nicht nur identische Zielgruppen[3] anspricht, sondern als Konsequenz ebenfalls entgangenes Umsatzpotenzial für Reiseveranstalter verschuldet. Touristische Trends zur Freizeit- und Erlebnisgesellschaft sowie das Internetzeitalter verhärten die Fronten. Das Kennzeichen eines Schwarzmarktes ist die Unmöglichkeit der Observation. So können auch Aktionen der Schattenwirtschaft des Touristikmarktes nicht einfach untersucht werden. Möglichkeiten bestehen lediglich in der Einschätzung von Potenzialen und Dunkelziffern sowie in der Beobachtung von Entwicklungen.
1.2 Zielsetzung und Forschungsfragen
Inwieweit ist die Wirkungsfähigkeit dieses Marktes für den gewerblichen Reiseveranstaltermarkt relevant und wie groß sind dessen Auswirkungen?
Da die Frage über die Ausprägung des schwarztouristischen Potenzials im deutschen Reisemarkt immer wieder aufkommt und dabei das gesellschaftliche Treiben gemeinnütziger Vereine eine besondere Rolle spielt, soll anhand einer Studie in einem eingeschränkten Betrachtungsraum die Planung, Organisation und Umsetzung von Vereinsreisen analysiert werden. Später wird der Versuch unternommen, die gewonnenen Erkenntnisse auf den deutschen Gesamtmarkt zu transferieren, um die Relevanz des vorhandenen Potenzials besser beurteilen zu können. Experten der Touristikbranche komplettieren die Äußerungen und Fragestellungen anhand von Interviews. Die Arbeit orientiert sich im weiteren Verlauf an folgenden Forschungsfragen:
- Welche Rolle spielt der sogenannte Schwarztourismus in der Reisewelt? Handelt es sich um einen ernstzunehmenden Wettbewerbsmarkt für Reiseveranstalter und Reisemittler oder eher um eine Randerscheinung des Marktes?
- Fallen die entgangenen Umsatzpotenziale der kommerziellen Reiseanbieter nicht ins Gewicht oder sind sie von beachtlicher Dimension?
- Welche Handlungsstrategien sind zur Eindämmung des Schwarztourismus notwendig und empfehlenswert?
- Mit welcher Tendenz wird sich der schwarztouristische Markt zukünftig entwickeln?
1.3 Aufbau der Arbeit
Kapitel 2
Nach einführender, theoretischer Erläuterung der Begriffe Reiseveranstalter und Pauschalreise werden die reiserechtlichen Rahmenbedingungen aufgegriffen. Neben der Haftungspflicht sind die Insolvenzsicherungspflicht und der Gegenstand der Informationspflichten von Interesse. Diese verkörpern die Grundlagen des weiteren Vorgehens, die dem Leser zum Verständnis im empirischen Abschnitt dienen.
Kapitel 3
Konsekutiv wird ein grober Überblick über den deutschen Reisemarkt sowie über die Größe und Strukturen des deutschen Reiseveranstaltermarktes gegeben, um die gegenwärtige Marktsituation zu veranschaulichen.
Kapitel 4
Der Sachverhalt des Schwarztourismus wird tiefergehend an Beispielen erläutert und Marktakteure werden herausgestellt.
Kapitel 5
Im Fokus dieser Arbeit steht eine umfassende empirische Analyse über die Planung und Organisation von Reiseunternehmungen der Vereine im Landkreis Alzey-Worms sowie der Stadt Worms. Nach Abgrenzung der Untersuchungsregion folgt die Vorstellung der Befragungsmethodik, bevor eine ausführliche Analyse der Ergebnisse aufgegriffen wird.
Kapitel 6
Anhand vorheriger Ergebnisse wird das geschätzte Umsatzvolumen von Vereinsreisen auf den Gesamtreisemarkt und speziell auf den schwarztouristischen Risikobereich übertragen, um eine Größenordnung zu verdeutlichen. Des Weiteren werden Auswirkungen dessen für den kommerziellen Reiseveranstaltermarkt aufgezeigt.
Nachdem im nachfolgenden Abschnitt Handlungsempfehlungen sowie eine Aussicht auf zukünftige Tendenzen gegeben werden, schließt vorliegende Arbeit mit dem Fazit.
2 Konzeptioneller Bezugsrahmen
Das folgende Kapitel liefert theoretische Rahmenbedingungen, um nichtgewerblich handelnde Reiseveranstalter von kommerziellen Reiseunternehmungen abzugrenzen.
Im Zuge ausschlaggebender Spezifika des Reisevertragsrechts kann die Schwarztouristik eingeordnet sowie deren Grenzen und Stolpersteine herauskristallisiert werden. Von essentieller Bedeutung in vorliegender Arbeit ist aufgrund dessen die Abgrenzung der Termini des Reiseveranstalters und der Pauschalreise, da sich alle weiteren Erkenntnisse und gesetzlichen Regelungen auf diese Definitionen stützen.
2.1 Kennzeichen eines Reiseveranstalters
Die Beschaffung, Produktion[4] und der Absatz von Leistungen sind die entscheidenden Tätigkeitsschwerpunkte einer klassischen Reiseunternehmung. Dabei spielen für die Definition die Unternehmensziele oder gar die rechtliche Unternehmensform keinerlei Rolle.[5]
Die rechtmäßige Auslegung des § 651 a Abs. II BGB orientiert sich in Bezug auf den Begriff des Reiseveranstalters an der eigenen Leistung, eigenen Rechnung und somit am eigenverantwortlichen Handeln. Demnach kann ein Reiseveranstalter im rechtlichen Kontext jede natürliche oder juristische Person sein, welche absatzfähige, touristische Angebote beschafft, am Markt anbietet und durchführt. Dies erfolgt in eigener Verantwortung, sprich auf eigenes Risiko.[6],[7]
Nach Freyer sind Reiseveranstalter selbstständige Unternehmen, die eigene sowie die Leistungen Dritter zu einem Gesamtpaket bündeln und als Eigenleistung unter eigenem Namen und eigener Verantwortung am Markt veräußern.[8]
Die Leistungen Dritter sind Teilleistungen der Leistungsträger (bspw. Hotels und Verkehrsträger), die kombiniert und größtenteils als Pauschalreise zu einem Gesamtpreis über den Eigenvertrieb sowie über Reisemittler[9] verkauft werden.[10] Dabei sei angemerkt, dass ein Reisebüro bei selbstständiger Komposition von Reiseleistungen auch die Funktion eines Veranstalters erfüllen kann. Oftmals verhindern zerfließende Grenzen von Veranstaltern und Vermittlern eine transparente Klassifikation.[11] Grundsätzlich ist bei etwaigen Zweifeln, ob eine Vermittlung oder eine Reiseveranstaltung vorliegt, von letzterem auszugehen (§ 651 a Abs. II BGB).[12]
Da der Hintergrund einer gewerblichen Tätigkeit, einer bestimmten Häufigkeit und gar eines Gewinnstrebens absolut irrelevant ist, kann jeder vor dem Gesetz als Veranstalter behandelt werden, welcher das Hauptaugenmerk einer Reiseveranstaltung (die Bündelung mindestens zweier Leistungen zu einer Pauschalreise) erfüllt. Indizien, die für eine Veranstalterfunktion sprechen sind u.a.:
- die Werbung mit eigenen Prospekten,
- ein Einheitspreis des Reisepaketes und
- das namentliche Fehlen der Leistungsträger.
Dabei muss es sich nicht unweigerlich um touristische Unternehmungen handeln, auch sogenannte Gelegenheitsveranstalter[13] fallen unter diese Definition.
Hieraus ergibt sich also die Problematik für nichtkommerzielle Veranstalter. Wenn eine dritte Person ein Reise- oder Ausflugsangebot aufgrund dessen Ausgestaltung als Pauschalangebot versteht, so obliegt auch der nichtgewerblichen Organisation die offizielle Funktion als Reiseveranstalter.[14]
Der Vollständigkeit halber wird erwähnt, dass für das Vorliegen eines gesetzlichen Pauschalpaketes die Teilnahme öffentlich zugänglich und somit für jeden einzelnen möglich sein muss. Dieser Aspekt wird in Kapitel 4 nochmals aufgegriffen.
2.2 Charakteristika der Pauschalreise
Die Beförderungsleistung per Flugzeug mit anschließender Hotelübernachtung oder anschließender Nutzung eines Mietwagens, eine Kreuzfahrt inkl. Verpflegung und Programm sowie eine Hotelübernachtung mit Besuch eines Musicals oder einer Sportveranstaltung sind alles Reisekomponenten, welche dem Reisenden gebündelt und zu einem einheitlichen Preis verkauft werden können.[15]
Gemäß der Pauschalreise-Richtlinie (90/314/EWG) der Europäischen Union vom 13.06.1990, ist eine Pauschalreise[16] im ökonomischen, wie im juristischen Sinne ein Dienstleistungspaket von mindestens zwei aufeinander abgestimmten und gleichwertigen Hauptreiseleistungen[17]. Dieses wird im Voraus oder zum Zeitpunkt der Anfrage erstellt, schließt mindestens eine Übernachtung mit ein, dauert länger als 24 Stunden und wird zu einem Gesamtpreis vermarktet. Dabei können zusätzliche Nebenleistungen[18] eingebunden werden.[19]
In der Regel ist es dem Kunden nicht mehr möglich, die Einzelpreise der Leistungsträger im Gesamtpreis aufzuschlüsseln.[20] Zumeist nimmt eine Gruppe von Reisenden an der gleichen Pauschalreise zum gleichen Reisetermin teil.
Als strittig wird nach wie vor der Reisezweck betrachtet.[21] Da dieser laut EG-Richtlinie ein touristischer sein muss, handelt es sich ausschließlich um Privatreisen. Geschäfts- sowie Fortbildungsreisen werden in vorliegender Arbeit nicht berücksichtigt.
Das Pauschalpaket stimulierte zur Demokratisierung des Reisens. Vielfältigen Bevölkerungsschichten mit unterschiedlichsten Einkommen wurde ermöglicht, mit oftmals erschwinglichen Angeboten die Welt zu bereisen.[22] Im Jahr 2007 schätzte der Deutsche ReiseVerband (DRV) die Kosten einer Package Tour durchschnittlich auf ca. 530 Euro pro Person.[23]
Mittlerweile haben sich unterschiedliche Formen der Pauschalreise entwickelt, deren Grenzen fließend ineinander übergehen. So sind Bausteinreisen[24] und Dynamic Packaging-Reisen[25] im Grunde Pauschalreisen unterschiedlicher Kompilation, bei denen ebenfalls das Reisevertragsgesetz Anwendung findet.[26]
Weiterhin kann ein Pauschalpaket aus gleichartigen Einzelleistungen bestehen, wie etwa aus mehreren Hotelunterkünften und Besichtigungen an verschiedenen Orten in einer Studienreise. Damit geht einher, dass Beförderungs- und Beherbergungsleistung gemeinsam keine obligatorischen Bestandteile einer Pauschalreise sein müssen.
Abbildung 1: Formen der Pauschalreise
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: eigene Darstellung
Gleichwohl muss man nicht immer in die Ferne schweifen, denn eine Pauschalreise impliziert ebenso nicht die Verbindlichkeit, eine mehrtägige Auslandsreise zu sein. Dementsprechend gelten nach § 651 BGB auch Tagesreisen mit zwei Hauptreiseleistungen als Pauschalpaket, sofern die Busfahrt mit Eintrittsgeldern zu einem Theater- oder Musicalbesuch kombiniert ist. Hierfür gibt es zahlreiche Beispiele, die unter das gesetzliche Leitbild des Reisevertragsrechts fallen.
Gerade die Tagesreise ist kennzeichnend für die Reiseunternehmungen von Vereinen, Kirchengemeinden, Schulen und weiteren nichtgewerblichen Akteuren und spielen deshalb auch in folgender Studie eine übergeordnete Rolle. Grundsätzlich wirkt das Pauschalreiserecht neben Urlaubsreisen also auch auf Kurzreisen und Ausflüge (je nach Leistungszusammenstellung).
Trotz zwiespältiger Auffassung über die Zurechenbarkeit der Kurzreisen und Ausflüge als Urlaubsreiseverkehr zum Tourismus i.e.S.[27], findet diese Annahme in vorliegender Arbeit ihre Geltung.
2.3 Grundzüge des Reiserechts
Das Reiserecht ist kein einheitliches Rechtsgebiet, sondern ein sogenanntes Querschnittsrecht[28], welches alle Rechten und Pflichten des Reisenden umfasst.[29] Seit dem 04.05.1979 besteht das, aus dem Werkvertrag entwickelte Reisevertragsrecht in den §§ 651 a-m BGB als eigener Vertragstyp.
Ferner liegt, wie bereits erwähnt, seit 1990 eine Richtlinie über Pauschalreisen (90/314/EWG) vor, welche in den §§ 4 bis 11 BGB-InfoV Informationspflichten des Reiseveranstalters durchgesetzt hat.[30] Das Reiserecht ist untergliedert in das Reisevertragsrecht der Pauschalreise, das Reisevermittlungsrecht sowie in das Individualreiserecht.[31]
Bucht der Reisende selbst seine Übernachtung im Hotel oder das Flugticket direkt bei der Airline, spricht man nicht von einer Pauschalreise, da kein Paket gebündelter Leistungen vorliegt. Vielmehr handelt es sich um Einzelverträge, die der Reisende direkt mit den Leistungsträgern abschließt.[32] Diese Handlungen unterliegen dem Individualreiserecht und werden von den fortführend aufgezeigten gesetzlichen Bestimmungen keineswegs berührt. Gegenstand vorliegender Arbeit ist ausschließlich das Reisevertragsrecht der Pauschalreise.
Die gesetzliche Grundlage gewährleistet dem Pauschalreisenden ein Minimum an Sicherheit und Fürsorge. Vergleichsweise hat der Kunde keine Auseinandersetzungen mit Leistungsträgern zu befürchten, da die Vertragsbeziehungen lediglich zwischen dem Reiseveranstalter und dem Erfüllungsgehilfen bestehen.[33]
Zur besseren Veranschaulichung präzisiert Abbildung 2 alle rechtlichen Wechselbeziehungen der Beteiligten an einer Pauschalreise.
Abbildung 2: Rechtsbeziehungen einer Pauschalreise
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: eigene Darstellung in Anlehnung an Führich, 2011, S. 7.
2.3.1 Gegenstand der Haftungspflicht
Wie bereits thematisiert, muss der Reiseveranstalter als Vertragspartner des Reisenden[34], gemäß § 651 c BGB, Leistungen in eigener Verantwortung und fehlerfrei, d. h. ohne Mängel erbringen (Erfüllungspflicht). Rechtsanwalt Wiesehöfer bezeichnet diese Haftungsabsicherung als großen Vorteil der Pauschalreise.[35]
Demnach umfasst die Haftungspflicht des Veranstalters bei der Vertragserfüllung gegenüber dem Reisenden nicht nur seine eigenen Leistungen, sondern aufgrund der Rechtsbeziehungen ebenso die der Leistungsträger und Lieferanten; er haftet also auch für seine Erfüllungsgehilfen. Die Haftungspflicht kann bei Personenschäden von Reiseteilnehmern unbegrenzt in Kraft treten, wenn diese angesichts organisatorischen oder übrigen Verschuldens verletzt werden und über keine ausreichende Absicherung verfügen. Um diesen prekären Kontext transparenter zu machen, genügt allein das Exempel des Verletzens beim Ein- und Aussteigen in einen Reisebus. Grundsätzlich kann der Organisator einer Reisegruppe persönlich, in vollem Umfang für alle Arten von Unfällen haften, im schlimmsten Falle bis zum privaten Ruin.[36] Unter Umständen haften also Privatpersonen bei nichtabgesichertem Haftungsrisiko für eine ganze Reisegruppe mit teils unmessbaren Folgen.
Dies ist der Fall, wenn nichtgewerbliche Organisationen in die Rolle eines Veranstalters schlüpfen. Nach § 179 BGB haften die Personen, die für die Organisation und Durchführung einer Reise verantwortlich sind. Im Sinne des § 54 BGB ist jeder verantwortlich, der für einen außenstehenden Dritten augenscheinlich im Namen des Vereins fungiert.[37] Da nicht von Interesse ist, ob eine entsprechende Vertretungsberechtigung bestanden hat, müssen die Verantwortlichen weder Vereins- noch Vorstandsmitglied sein. Der Träger selbst übernimmt ausschließlich die Haftung, wenn durch den Vorstand oder beispielsweise den Landesverband eine Vollmacht zur Reise vorliegt.
Neben selbstverschuldeten Gefahren haftet derjenige, der laut Gesetz als Reiseveranstalter auftritt auch für Bedrohungen, die weder vorhersehbar, noch von ihm beeinflussbar sind, wie etwa Verspätungen im Flugverkehr oder Busunfälle. So sind Organisatoren einer Vereinsreise dem Risiko ausgesetzt, mit hohen Schadenersatzforderungen konfrontiert zu werden.
Um den Sachverhalt rund um die Haftung zu komplettieren, seien ebenfalls Abhilfe-, Minderungs-, sowie Kündigungsansprüche aufgeführt, für die der Veranstalter gesetzlich aufgrund seines Fehlverhaltens, respektive das seiner Erfüllungsgehilfen, einstehen muss. Grundsätzlich ist die Reiseleistung, als eine im Vorfeld produzierte Leistung[38], sehr anfällig für qualitative Insuffizienzen. Dies gründet sich im Uno-Actu Prinzip[39] der Dienstleistung.
Diese Tatsachen führen zu hohem unternehmerischem Risiko, welchem der Reiseveranstalter ausgesetzt ist. So begründen alle diese Haftungssituationen die Signifikanz der Existenz eines Reisevertrages und das Vorhandensein von Absicherungen für Reisen nichtgewerblicher Organisationen.
Rüdiger Berger, Prokurist des Reiseveranstalters Explorer Fernreisen[40] bestätigte in einem Interview, dass Störungen während der Reise, Unfälle oder ähnliche Zwischenfälle, Körperverletzungen oder sogar Todesfälle für den Veranstaltenden eine persönliche Haftung bedeuten können, „die er selbst kaum noch bewältigen kann“. Wenn Vorgaben, die kommerzielle Reiseveranstalter einhalten müssen, von nichtgewerblich Handelnden respektiert werden, ist das Risiko gleich Null. Nur genau an dieser Stelle liegt das Problem. Meist geht es um (unbewusste) Kosteneinsparungen der Veranstaltenden, statuiert Berger.[41]
2.3.2 Gegenstand der Insolvenzsicherungspflicht
Mit den Änderungsgesetzen 1996, zum Schutz des Reisenden eingeführt, ist ein Reiseveranstalter verpflichtet, Kundenvorauszahlungen auf den Reisepreis gegen die eigene Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz) gemäß § 651 k BGB abzusichern. Dieser Anspruch wird durch die Aushändigung eines sogenannten Sicherungsscheins an den Kunden manifestiert (erfolgt vor Zahlungsentgegennahme des Veranstalters). Zu diesem Zweck ist der Veranstalter in der Pflicht, die Kundenzahlung zu garantieren. Dabei kann die Haftungsgrenze auf 110 Mio. Euro eingeschränkt sein.
Laut Gesetz existieren zwei Optionen zur Kundengeldabsicherung: eine Bankbürgschaft oder eine Versicherung, die durch den Sicherungsschein nachgewiesen wird. Im Falle einer Illiquidität des Veranstalters unterscheidet man verschiedene Aspekte der Kostenerstattung an den Reisenden. Bei Konkurs vor Reiseantritt erhält der Kunde den vollständigen Reisepreis zurück, bei Reiseabbruch werden der, nicht in Anspruch genommene, Leistungsbetrag sowie angemessene Kosten der Rückreise rückvergütet.[42]
Ausnahmefälle, die nicht der Sicherungspflicht unterliegen, legt der Gesetzgeber in § 651 k Abs. VI BGB fest:
- gelegentliche Reisen außerhalb gewerblicher Tätigkeiten (bis zu zwei Reiseunternehmungen pro Jahr)
- Reisetätigkeiten einer Dauer von weniger als 24 Stunden, ohne Übernachtung und mit einem Reisepreis von max. 75 Euro
- Reisen, veranstaltet von Körperschaften öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nach § 651 k Abs. VI BGB nicht zulässig ist (z. B. Kirchengemeinden)
Alle diese Kriterien sind kollektiv zu beachten. Trifft eine Voraussetzung nicht zu, geht unweigerlich die Absicherungspflicht einher. Bei Zuwiderhandlung ist nach der Gewerbeordnung § 147 b GewO eine Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro zu erwarten.[43],[44]
Eine Mustervorgabe für den Sicherungsschein ist in der BGB-InfoV geregelt. Nicht mehr akzeptabel sind seit der Änderung der Informationsverordnung im Jahre 2002 Sicherungsscheine, die auf den Rückseiten von Flugtickets abgedruckt sind, da diese für den Reisenden nicht sofort einsehbar vorliegen. Mittlerweile gängig ist ein Abdruck auf der Reisebestätigung, auch im Rahmen von elektronischen Dokumenten. Dies zeigt folgendes Beispiel der Thomas Cook Touristik GmbH.
Abbildung 3: Beispiel eines Sicherungsscheins der Thomas Cook Touristik GmbH
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Thomas Cook Touristik GmbH
2.3.3 Gegenstand der Informationspflichten
Ist ein Verein kein Gelegenheitsveranstalter mehr, sondern organisiert mehr als zwei Pauschalpakete pro Jahr, unterliegt dieser in seiner Funktion als Reiseveranstalter ebenfalls den sogenannten Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV) auf Grundlage der Pauschalreise-Richtlinie und Ermächtigungsgrundlage in § 651 a Abs. III BGB, Art. 238 EGBGB.[45] So wird auch von nichtgewerblichen Organisatoren verlangt, dem Reisenden detaillierte Informationen vor Vertragsschluss sowie vor und während der Reise zukommen zu lassen. Nicht selten halten sich Schwarztouristiker nicht an diese Pflichten und händigen Reiseteilnehmern lediglich grobe Informationsblätter zu Beginn aus. Selbstverständlich wird versucht, den Organisationsaufwand so gering wie möglich zu halten.
Das Reiseprospekt[46] ist aus juristischer Sicht die Aufforderung zur Abgabe eines Vertragsangebotes durch den Reisenden (innvitatio ad offerendum), definiert das Leistungsprogramm des Veranstalters und hat als mögliches Werbemittel ebenso eine wettbewerbsrechtliche Signifikanz. Um die vertraglichen Pflichten zu erfüllen (§ 4 BGB-InfoV), gelten die Grundsätze der Prospektwahrheit und -klarheit[47]. Gehen die vom Reisenden vorgefundenen Tatsachen nicht mit den Inhalten des Kataloges konform, existiert ein Reisemangel.[48]
Ferner sind Veranstalter zu verbindlichen Angaben zum Reisepreis, zur Höhe des Anzahlungsbetrages, seiner Fälligkeit sowie zur Angabe des Restbetrages verpflichtet. Die Mitteilung über sonstige Reiseattribute wie z. B. Bestimmungsort, Transportmittel, Art, Lage sowie Kategorie der Unterkunft, Mahlzeiten und Reiseroute sind erforderlich, wenn diese für die betreffende Reise relevant sind.[49]
Zudem sind Einreisebestimmungen, Baulärm und vergleichsweise Verzögerungen im Luftverkehr Elemente, die über die Informationsverordnung hinaus konzipiert wurden und auf der Schutz- und Treuepflicht der §§ 242, 243 Abs. II BGB basieren.[50]
Eine zusätzliche vorvertragliche Pflicht ist die Auskunft (§ 5 BGB-InfoV) über Pass- und Visumerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten, auch seitens der Reisemittler, deren selbstständige Informationspflicht an dieser Stelle aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag resultiert.[51]
Die Gestaltung und der Inhalt des Reisevertrages einschließlich der Reisebestätigung und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in § 6 BGB-InfoV und § 651a Abs. III BGB geregelt. Hierbei obliegt dem Veranstalter die Schuldigkeit, die Reisebestätigung mit allen Fakten zur Reise sowie dessen AGB dem Reisenden umgehend (vor Vertragsschluss) schriftlich auszuhändigen, wobei Zahlungsmodalitäten inkl. Reisepreis obligatorisch sind.[52],[53]
Weitere Informationen, die aus den §§ 7-9 BGB-InfoV resultieren betreffen u.a. Gastschulaufenthalte und Informationspflichten vor Reisebeginn.[54] Somit erfolgen die Informationspflichten in vier Stufen:
1. im Prospekt,
2. bei Antrag (Reisebuchung),
3. Annahme[55] und
4. bei der Reisebestätigung.
Aus dem Verschulden der Nichterfüllung, sprich aus falschen oder fehlenden notwendigen Angaben entsteht ein Reisemangel, der Gewährleistungsansprüche (§§ 651 c bis e BGB) und Schadenersatzansprüche (§ 651 f. BGB) zur Folge haben kann.[56]
3 Überblick über den deutschen Reisemarkt
Im sogenannten Land der Reiseweltmeister haben auch im Jahr 2011 wieder insgesamt 69,5 Millionen Urlaubsreisen[57] stattgefunden.[58] Effekte aus Terrorismus, Epidemien, politischen Krisen sowie Naturkatastrophen waren zwar zu verzeichnen, konnten das touristische Gesamtbild jedoch nicht trüben.
Der Tourismus ist eine facettenreiche Wachstumsbranche mit erheblicher Bedeutung für den deutschen Wirtschaftsraum. Dies zeigt dessen Bruttowertschöpfung[59], welche im Jahr 2010 über 97 Mrd. Euro betrug und dessen Anteil von 4,4 % an der gesamten Bruttowertschöpfung der deutschen Volkswirtschaft sogar die Automobilwirtschaft mit 2,3 % übersteigt.[60],[61]
Weitere ökonomische Eckdaten sind die gesamten Konsumausgaben touristischer Besucher in Deutschland, die sich insgesamt im Jahr 2010 auf 278,3 Mrd. Euro bezifferten. 75 % dieser Ausgaben entfallen dabei auf Produkte touristischen Charakters[62], das restliche Viertel auf Konsumgüter. Mit 241,7 Mrd. Euro stammt der größte Anteil der Konsumausgaben (87 %) von inländischen Touristen.[63] Generell beläuft sich der Anteil an Privatreisen auf 79 % aller Reisebewegungen, die restlichen 21 Prozent entfallen auf den Geschäftsreiseverkehr.
Der Reisemarkt ist stark umkämpft und seit Jahren im Wandel. Mit der Zeit differierte auch das Nachfrageverhalten aufgrund einer, sich schnell verändernden Umwelt und der Globalisierung. Individualität, Spontaneität, erhöhtes Preisbewusstsein und das Bedürfnis nach Sicherheit sind nur einige genannte Entwicklungen seitens der Nachfrager. Der Anbietermarkt dagegen, muss sich mit globaler Konkurrenz und einem einhergehenden Verdrängungswettbewerb auseinandersetzen.[64] Nicht zuletzt ausschlaggebend für diesen Umbruch ist das Internetzeitalter.[65] Dieses ist verantwortlich für schnellere Informationswege und komfortable Buchungsmöglichkeiten, aber in der Folge auch für den stetigen Kampf der Reisebüros um Marktanteile aufgrund der steigenden Direktbuchungen.[66]
3.1 Dimensionen des deutschen Reisemarktes
Im Jahre 2011 entschieden sich ca. 53,6 Mio. Menschen zu insgesamt 69,5 Mio. Urlaubsreisen mit gestiegenen Gesamtausgaben von rund 60,3 Mrd. Euro.[67] Dies entspricht einer gestiegenen Reiseintensität[68] von 76,2 %.[69] Damit war 2011 die Zahl der Urlaubsreisenden so hoch wie nie zuvor. Mit einer durchschnittlichen Reisedauer von 12,4 Tagen investierte im Schnitt jede reisende Person gestiegene Ausgaben von 868 Euro.[70]
Interessant für den weiteren Fortgang der Arbeit sind die Daten für das beliebte Inland. Von der Summe der Urlaubsreisen entfallen auf Inlandsreisen ein Drittel (21,7 Mio. ≙ 31,2 %), die restlichen 68,8 % waren Reisen ins Ausland (vorrangig in den Mittelmeerraum und Westeuropa).[71]
Die durchschnittlichen Reiseausgaben pro Person lagen innerhalb Deutschlands bei 526 Euro mit einer durchschnittlichen Reisedauer von 10,2 Tagen.[72] Wobei der Großteil der Ausgaben meist auf die Transportleistung entfällt (zw. 25 % - 60 % je nach Reiseart und Verkehrsmittel).[73]
Weitere 31 Mio. Deutsche machten 2011 insgesamt 78 Mio. Kurzreisen und blieben zu zwei Dritteln im Inland (ca. 59,2 Mio.). Der Großteil entfiel auf Städtereisen mit dem Hotel als bevorzugte Unterkunft sowie auf Besuche von Verwandten/Bekannten.[74],[75] Für Kurzreisen wurden 2011 insgesamt knapp 19 Mrd. Euro ausgegeben.[76]
Die 564.294 Tagesreisen der deutschen Touristen zeigen auch im Jahr 2011 eine stabile Entwicklung. Zwischen 2009 und 2011 fand ein Wachstum von 2,36 % statt. Dabei dominiert das Inland mit 95 % vor Tagesreisen ins Ausland.[77]
Für Kurzreisen und Ausflüge ist der Reisebus das bedeutendste Verkehrsmittel. Jährlich befördern die Bustouristiker insgesamt ca. 120 Mio. Reisende, wobei davon lediglich 5,6 Mio. auf die Haupturlaubsreise entfallen. Der Umsatz aus diesen Einnahmen betrug 2010 ca. zwei Mrd. Euro. Von 5.500 Busunternehmen sind ca. 4.500 ausschließlich mit dem Transport im Linien- und Gelegenheitsverkehr beschäftigt.[78]
Die Reiselust der Bevölkerung ist krisenresistent, was die Ziffern von befragten Reisenden in der Incoming-Tourismus Studie der DZT beweisen. 28 % der Befragten gaben an, bei Reisen ins europäische Ausland ein geändertes Reiseverhalten aufzuweisen, 64 % jedoch behaupten, von etwaigen Krisen nicht berührt zu sein.[79] Diese beschaffen der Tourismusbranche wachsende Zahlen, wie die kontinuierlich steigenden Umsätze der Reiseveranstalter und Airlines sowie der Kreuzfahrten-Boom[80] beweisen. Mit der Wirtschaftskrise geht trotz allem eine höhere Kostenkontrolle des Reisenden einher. Reisen werden kürzer, günstiger und individueller, Last-Minute Reisen wichtiger und der Deutschlandtourismus profitiert von steigenden Nutzungsziffern von PKW, Bus und Bahn.
Aus dem Strukturwandel der Branche resultierte ein verändertes Organisationsverhalten der Reisenden. Es entwickelte sich eine deutlich größere Initiative zur Selbstorganisation, nicht zuletzt durch das Angebot von Internetportalen und Unterkunftsanbietern. Für 24 % der Reisenden ist das Internet mittlerweile Oberfläche zur Informationsgewinnung.[81]
[...]
[1] Prof. Dr. Wernhard Möschel ist deutscher Hochschullehrer und Wirtschaftsrechtler an der Universität Tübingen, ehem. Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Europarecht und Rechtsvergleichung.
[2] Die Schwarztouristik ist gegenteilig zu Schwarzmärkten in anderen wirtschaftlichen Bereichen nicht illegal. Vielmehr soll dieser Ausdruck verdeutlichen, dass sich Reisetätigkeiten ausserhalb juristisch definierter Grenzen bewegen. Gängige Synonyme sind Schwarztourismus, Schattentourismus, Paratourismus und Schattenwirtschaft. Unter die Schattenwirtschaft fallen „Ökonomische Aktivitäten, die zur gesamtwirtschaftlichen Wertschöpfung beitragen, jedoch nicht in der offiziellen Wirtschaftsstatistik ausgewiesen werden.“ (Vgl. Ramb, o.J.).
[3] Vgl. Pompl, 1997, S. 27 f.
[4] Die Produktion beinhaltet die Koordination von unterschiedlichen Einzelleistungen.
[5] Vgl. Pompl, 1997, S. 27.
[6] Vgl. Führich, 2011, S. 7.
[7] Vgl. Kirstges, 2010, S. 2.
[8] Vgl. Freyer, 2011, S. 209.
[9] Reisemittler, auch Intermediäre oder Zwischenhändler, veräußern im Auftrag der Produzenten die (Reise-) Leistungen an den Endverbraucher [Vermittlungsleistung], (vgl. Freyer, 2011, S. 243).
[10] Vgl. Mundt, 2011, S. 17.
[11] Vgl. Kirstges, 2010, S. 10.
[12] Vgl. Führich, 2011, S. 19.
[13] Zu den Gelegenheitsveranstaltern zählen bspw. (nichtgewerbliche) Organisationen, Kirchen, (Volkshoch-) Schulen, Vereine und Unternehmen, welche nicht mehr als zwei Reisen pro Jahr veranstalten, (vgl. von Dörnberg et. al., 2012, S. 23).
[14] Vgl. Führich, 2011, S. 7.
[15] Vgl. Führich, 2011, S. 16.
[16] Synonym verwendete Termini sind vergleichsweise Package Tour, Inclusive Tour [IT] oder Group Inclusive Tour [GIT], (vgl. Freyer, 2011, S. 211).
[17] Bei Hauptreiseleistungen handelt es sich um den Transport mit Flugzeug, Bahn, Bus, Schiff oder Mietwagen sowie um die Beherbergung. Diese sind in der EG-Richtlinie festgehalten und müssen zwingend über die gleiche Valenz verfügen.
[18] Bei (nicht zwingend notwendigen) Nebenleistungen handelt es sich beispielsweise um die Bordverpflegung bei einem Flug, der Transfer zum Hotel sowie Reiseversicherungen.
[19] Vgl. Cooper, 2008, S. 375 f.
[20] Vgl. Kirstges, 2010, S. 3.
[21] Vgl. Führich, 2011, S. 16.
[22] Vgl. Freyer, 2011, S. 210.
[23] Vgl. Kirstges, 2010, S. 32.
[24] Dies sind Reiseelemente von Vertragspartnern, die frei und individuell miteinander kombinierbar sind und ebenfalls zu einem Gesamtpreis vermarktet werden. Ein typischer Bausteinspezialist ist z. B. die Dertour GmbH & Co. KG (REWE Touristik).
[25] Dynamic Packaging ist die Auswahl, Bündelung und Buchung von einzelnen Reisekomponenten (sog. X-Produkten) aus unterschiedlichen Quellen in Echtzeit nach den Regeln des Reiseveranstaltergeschäfts zu einem Gesamtpreis, (vgl. Voigt, 2012, S. 13).
[26] Vgl. Führich, 2011, S. 16.
[27] Vgl. Freyer, 2011, S. 90.
[28] Ein Querschnittsrecht ist eng verknüpft mit anderen Wirtschaftszweigen.
[29] Vgl. Führich, 2011, S. 3.
[30] Vgl. Ebd., S. 6.
[31] Vgl. Ebd., S. 4.
[32] Vgl. Ebd., S. 10.
[33] Vgl. Ebd., S. 5 f.
[34] „Reisender ist, wer im eigenen Namen für sich und/oder für andere Reiseteilnehmer eine Reise bucht.“ Dieser ist dann Vertragspartner des Veranstalters. Die übrigen Reiseteilnehmer gelten lediglich als Begünstigte Dritte im Sinne des § 328 BGB, (vgl. Führich, 2011, S. 7).
[35] Rechtsanwalt Dr. Wiesehöfer ist seit etlichen Jahren als Mitglied des asr Bundesverbandes für die Rechtsberatung der Verbandsmitglieder zuständig, (vgl. Branchenexperten, 2012).
[36] Vgl. Rossmann, 2001, S. 23.
[37] Vgl. § 54 Abs. II BGB: Persönliche und unbeschränkte Haftung des Handelnden.
[38] Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass Kapazitäten der Leistungsträger (z. B. Airlines, Hotels) unter Vertrag zu nehmen, im weitesten Sinne eine Art der Vorratshaltung darstellt, (vgl. Kirstges, 2010, S. 15).
[39] Das Uno-Actu Prinzip ist die partielle Simultaneität von Produktion und Konsum. Bei persönlichen Dienstleistungen mit Anwesenheit des externen Faktors fallen Produktion und Konsum zeitlich sowie räumlich zusammen, (vgl. Kirstges, 2010, S. 14).
[40] Die Explorer Fernreisen GmbH & Co. KG ist seit 1970 Reiseveranstalter für Fernreisen und hält seit 2011 den Sportreiseveranstalter itsmysport touristik GmbH (mit dem Tauchspezialisten Orca) als 100%iges Tochterunternehmen mit Sitz in Düsseldorf.
[41] Vgl. Berger, 2012.
[42] Vgl. Führich, 2011, S. 33.
[43] Vgl. Rossmann, 2011, S. 21.
[44] Vgl. IHK Frankfurt am Main, 2012.
[45] Vgl. Führich, 2011, S. 41.
[46] Zu einem Reiseprospekt können Kataloge, Flyer, Zeitungsanzeigen sowie Internetseiten zählen.
[47] Dem Katalog werden richtige (zutreffende), vollständige (Nennung aller wichtigen Umstände) und klare Angaben vorausgesetzt. Aus irreführenden Fakten resultieren andernfalls nach §§ 3 bis 4 Nr. 11 UWG Abmahnung und Unterlassungsklage. Weiterhin werden Informationen dort platziert, wo der Reisende sie erwartet. Missverständliche Formulierungen und bewusstes Auslassen von Informationen gehen ebenfalls zu Lasten des Veranstalters gemäß § 305 c Abs. II BGB (Unklarheitenregel).
[48] Vgl. Führich, 2011, S. 43-45.
[49] Vgl. Ebd., S. 46.
[50] Vgl. Führich, 2011, S. 43.
[51] Vgl. Ebd., S. 47.
[52] Vgl. Mundt, 2011, S. 260.
[53] Vgl. Führich, 2011, S. 49.
[54] Vgl. Ebd. S. 41.
[55] Der Reisevertrag kommt wie jeder andere Vertrag durch Angebot und Annahme auf Basis der §§ 145 ff. BGB zustande.
[56] Vgl. Führich, 2011, S. 50.
[57] Urlaubsreisen sind Reisen ab einer Dauer von mind. fünf Tagen bis max. ein Jahr. Kurzreisen dagegen werden mit einer Dauer von zwei bis vier Tagen definiert und Tagesreisen sind Ausflüge respektive Besichtigungen ohne Übernachtung, (vgl. Freyer, 2011, S. 108).
[58] Vgl. DRV, 2011, S. 3.
[59] Die Kennzahl der Bruttowertschöpfung beurteilt die wirtschaftliche Leistungskraft eines Landes. Dabei wird vom Gesamtumsatz aller erzeugten Waren und Dienstleistungen der Wert aller Vorleistungsgüter und
-dienstleistungen abgezogen (vgl. Krings et. al., 2011, S. 620).
[60] Vgl. BMWi, 2012, S. 4.
[61] Vgl. DZT, Edition 2012, S. 8.
[62] Produkte touristischen Charakters sind bspw. Beherbergungs- und Flugleistungen, Dienstleistungen im Bereich Sport, Kultur und Freizeit sowie Treibstoffausgaben.
[63] Vgl. DRV, 2011, S. 1.
[64] Vgl. Voigt, 2012, S. 4 f.
[65] Wo das Internet früher die Hilfsfunktion erfüllte, lassen sich dem neuen Medium heutzutage vier essentielle Funktionen zusprechen: Informationsfunktion [für den Endkunden über Anbieter und deren Leistungen], Kauffunktion [das Buchen von Reisen einschließlich der Zahlung ist einfacher denn je], Kommunikationsfunktion [zw. Anbieter und Nachfrager] sowie Vertriebsfunktion [Versenden von Tickets und Reisedokumenten sowie Beratungsleistungen], (vgl. Freyer, 2011, S. 289).
[66] Vgl. F.U.R., 2012, S. 4.
[67] Vgl. Ebd., S. 2.
[68] Die Reiseintensität gilt als globaler Indikator und gibt Auskunft über den Anteil der Bevölkerung, welcher innerhalb eines Jahres mind. eine Urlaubsreise macht (Nettoreiseintensität). Demgegenüber entspricht die Bruttoreiseintensität dem Anteil, den Reisen an der Gesamtbevölkerung haben. Dieser Indikator ist abhängig von diversen Faktoren, wie Einkommenshöhe, Bildungsgrad, beruflicher Werdegang sowie Wohnortgröße. Meist beruhen die Aussagen auf Daten der Bevölkerung ab 14 Jahren (vgl. Freyer, 2011, S. 108 f.).
[69] Vgl. F.U.R., 2012, S. 2 und DRV, 2011, S. 2.
[70] Vgl. F.U.R., 2012, S. 4.
[71] Vgl. DRV, 2011, S. 3.
[72] Vgl. F.U.R., 2012, S. 3 ff.
[73] Vgl. Freyer, 2011, S. 158.
[74] Vgl. ADAC Verlag, 2012, S. 2.
[75] Vgl. DRV, 2011, S. 4.
[76] Vgl. F.U.R., 2012, S. 2.
[77] Vgl. DRV, 2011, S. 6.
[78] Vgl. Freyer, 2011, S. 169 f.
[79] Vgl. DZT, Edition 2012, S. 4.
[80] Das Kreuzfahrtensegment verzeichnete im Jahr 2010 Umsätze von rund 2,3 Mrd. Euro (vgl. Freyer, 2011, S. 204).
[81] Vgl. F.U.R., 2012, S. 4 ff.
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- Kerstin Peth (Autor:in), 2012, Schwarztouristik als Konkurrenz für kommerzielle Veranstalter, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/215349