Schwarztouristik als Konkurrenz für kommerzielle Veranstalter

Eine kritische Analyse und Bestandsaufnahme


Master's Thesis, 2012

116 Pages, Grade: 1,0


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Danksagung

Abkürzungsverzeichnis

Symbolverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abstract

Theorie

1 Einleitung
1.1 Ausgangssituation und Problemstellung
1.2 Zielsetzung und Forschungsfragen
1.3 Aufbau der Arbeit

2 Konzeptioneller Bezugsrahmen
2.1 Kennzeichen eines Reiseveranstalters
2.2 Charakteristika der Pauschalreise
2.3 Grundzüge des Reiserechts
2.3.1 Gegenstand der Haftungspflicht
2.3.2 Gegenstand der Insolvenzsicherungspflicht
2.3.3 Gegenstand der Informationspflichten

3 Überblick über den deutschen Reisemarkt
3.1 Dimensionen des deutschen Reisemarktes
3.2 Größe und Struktur des Reiseveranstaltermarktes

4 Abgrenzung des Schwarztourismus
4.1 Begriffsdefinition
4.2 Charakteristika schwarztouristischer Aktivitäten
4.3 Marktakteure
4.3.1 Vereine
4.3.2 Kirchliche Träger
4.3.3 Schulen
4.3.4 Sonstige Akteure Empirie

5 Empirische Analyse ökonomischer Effekte des Schwarztourismus am Beispiel des Landkreises Alzey-Worms
5.1 Abgrenzung der Untersuchungsregion
5.2 Methodik
5.2.1 Konzeption des Fragebogens
5.2.2 Durchführung der Befragung
5.3 Auswertung der Erhebung
5.3.1 Teil A - Planung und Durchführung von Vereinsreisen und -ausflügen
5.3.2 Teil B - Angaben über Reiseformen
5.3.2.1 Vereinsreisen
5.3.2.2 Kurzreisen
5.3.2.3 Tagesreisen und Ausflüge
5.3.3 Teil C - Organisation mit oder ohne Reisebüro/Reiseveranstalter
5.3.3.1 Selbstorganisation
5.3.3.2 Organisation unter Zuhilfenahme von Reiseexperten
5.3.4 Teil D - Sozio-Demographische Angaben

6 Relevanz des Schwarztourismus als Wirtschaftsfaktor
6.1 Marktvolumen des Schwarztouristik-Marktes bei Vereinsreisen
6.1.1 Dimensionen gesamter Reiseausgaben
6.1.2 Dimensionen möglicher schwarztouristischer Reiseausgaben
6.1.2.1 Vereinsreisen
6.1.2.2 Kurzreisen
6.1.2.3 Tagesreisen
6.1.2.4 Gesamtvolumen aller Reiseformen
6.1.2.5 Gesamtvolumen Rheinland-Pfalz
6.1.2.6 Gesamtvolumen Deutschland
6.2 Implikationen schwarztouristischer Handlungen für den deutschen Veranstaltermarkt
6.3 Handlungsempfehlungen und Maßnahmen
6.4 Zukunftstendenzen

7 Fazit

Anhangsverzeichnis

Literatur- und Quellenverzeichnis

Onlineverzeichnis

Sonstiges Verzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Symbolverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Formen der Pauschalreise

Abbildung 2: Rechtsbeziehungen einer Pauschalreise

Abbildung 3: Beispiel eines Sicherungsscheins der Thomas Cook Touristik GmbH

Abbildung 4: geplante Reiseorganisation 2012

Abbildung 5: geplante Verkehrsmittelnutzung 2012

Abbildung 6: Gesamtumsatz der Reiseveranstalter 2004 - 2011

Abbildung 7: Marktanteile der Reiseveranstalter 2011

Abbildung 8: Umsatz und Anzahl der Teilnehmer der Branchenriesen 2011

Abbildung 9: Beispielartikel einer selbstorganisierten Vereinsreise

Abbildung 10: Prozentuale Verteilung aller Vereine in Deutschland 2011

Abbildung 11: Karte Landkreis Alzey-Worms

Abbildung 12: Prozentuale Verteilung aller Vereine in Rheinland-Pfalz 2011

Abbildung 13: Häufigkeit der Vereinsreisen und -ausflüge seit Vereinsbestehen

Abbildung 14: Anzahl der Vereinsreiseaktivitäten innerhalb eines Jahres

Abbildung 15: Pauschalpaket aus mind. zwei Reiseleistungen?

Abbildung 16: durchschnittliche Teilnehmerzahlen

Abbildung 17: Bevorzugte Reisearten der Vereine

Abbildung 18: Aufteilung der Reiseformen

Abbildung 19: Bevorzugte Verpflegungsformen

Abbildung 20: Planungshorizonte der Vereinsfahrten

Abbildung 21: In Anspruch genommene Beförderungsmittel bei Vereinsreisen

Abbildung 22: Durchschn. Ausgaben pro Person für eine Vereinsreise in Euro

Abbildung 23: In Anspruch genommene Beförderungsmittel bei Kurzreisen

Abbildung 24: Durchschn. Ausgaben pro Person für eine Kurzreise in Euro

Abbildung 25: In Anspruch genommene Beförderungsmittel bei Tagesreisen

Abbildung 26: Durchschnittliche Ausgaben (in Euro) pro Person pro Tagesreise

Abbildung 27: Informationsbeschaffung zur Reiseplanung

Abbildung 28: Buchungswege der letzten Vereinsfahrten

Abbildung 29: Organisation mit oder ohne Inanspruchnahme eines Reiseexperten

Abbildung 30: Beweggründe für die Selbstorganisation

Abbildung 31: Bereitschaft für Mehrkosten bei professioneller Organisation

Abbildung 32: Gründe für die Inanspruchnahme von Reiseexperten

Abbildung 33: Beweggründe für die Auswahl eines Reiseexperten

Abbildung 34: Interesse an speziellen Reiseprodukten für Vereinsfahrten

Abbildung 35: Bereitschaft für Mehrkosten bei professioneller Organisation

Abbildung 36: Kenntnisstand über die Bestimmungen des Reisevertragsrechts

Abbildung 37: Tätigkeitsfelder der Vereine

Abbildung 38: Durchschnittsalter der befragten Vereinsmitglieder

Abbildung 39: Einflussfaktoren der Schwarztouristik

Abbildung 40: Anteil Vereinsreiseumsatz in Deutschland in %

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Berechnungsgrundlage Vereinsreisen

Tabelle 2: Berechnungsgrundlage Kurzreisen

Tabelle 3: Berechnungsgrundlage Tagesreisen und Ausflüge

Tabelle 4: Gesamtausgaben aller Reiseaktivitäten (effektive Stichprobe)

Tabelle 5: Vereinsreisen im schwarztouristischen Risikobereich

Tabelle 6: Kurzreisen im schwarztouristischen Risikobereich

Tabelle 7: Tagesreisen im schwarztouristischen Risikobereich

Tabelle 8: Gesamtausgaben schwarztouristischer Aktivitäten (effektive Stichprobe)

Abstract

Neben dem deutschen Reiseveranstaltermarkt existiert ein nicht greifbares Marktpotenzial an Reisen nichtgewerblicher Akteure. So werden Jahr für Jahr Reisen und Ausflüge von Ver­einen, Kirchengemeinden und u.a. Schulen selbstständig und abseits reiserechtlich de­fi­nier­ter Bestimmungen organisiert und durchgeführt.

Die Implikationen sogenannter schwarztouristischer Aktivitäten werfen folgende Frage auf:

Handelt es sich bei den, am Reisemarkt vorbeigewirtschafteten, Umsätzen um eine Ver­zer­rung des Wettbewerbs für kommerzielle Reiseanbieter oder nur um eine unbedeutende Be­gleit­erscheinung?

Nach einer theoretischen Einführung, im Rahmen derer die gesetzlichen Spezifi­zierungen sowie der Reisemarkt Deutschland beleuchtet werden, präsentiert diese Arbeit geschätzte Größenbestimmungen des schwarztouristischen Marktpotenzials. Diese basieren auf den Ergebnissen einer durchgeführten Studie über die Organisation von Vereinsreisen im Land­kreis Alzey-Worms in Rheinland-Pfalz. In der Untersuchung wurden u.a. Beweggründe für die Selbstorganisation nichtkommerzieller Reisen bzw. für die Inanspruchnahme pro­fes­sio­neller Reiseanbieter herausgearbeitet. Dabei wurde ebenfalls der Kenntnisstand über die rei­serechtlichen Bestimmungen überprüft.

Auf dieser Grundlage wird versucht, ein transparentes Bild über die Komplexität und die Auswirkungen des Phänomens Schwarztourismus darzustellen.

Nach groben Hochrechnungen der gewonnenen Ergebnisse auf die gesamte Vereinswelt in Deutsch­land, kann abschließend ein Urteil über die Größendimension schwarztouristischer Vereinsreisen sowie deren Signifikanz für den deutschen Reisemarkt abgegeben werden.

Theorie

1 Einleitung

1.1 Ausgangssituation und Problemstellung

„Die Erfahrung zeigt, daß da, wo Märkte funktionieren,
jeder kriegt, was er will.“

Wernhard Möschel[1]

Positive wie negative Rand- oder Begleiterscheinungen sind in allen Bereichen des Lebens vorzufinden, ob in der Gesellschaft, Politik, Wissenschaft oder Industrie. Es handelt sich da­bei um Phänomene, die in einem bestimmten Zusammenhang nur von geringer Signifikanz sind und aufgrund dessen auch nur beiläufig wahrgenommen werden.

Auch im dynamischen Wachstumsmarkt des Tourismus wird von solch einer Erschei­nung gesprochen: der Schwarztouristik[2]. Eine fast obsolete Thematik, welche seit Jahren immer mal wieder Gehör in größeren Debatten findet, jedoch keine beachtlichen Wei­ter­ent­wick­lungen verzeichnet. Dabei stellt sich die Frage, ob es sich tatsächlich nur um einen mar­gi­nalen Markt handelt, der neben dem kommerziellen Reiseveranstaltergeschäft besteht oder ob diesem Phänomen und dessen möglichen Konsequenzen eine größere Relevanz zu­ge­spro­chen werden sollte. Gemeinnützige Marktakteure, sprich u.a. karitative Institu­tionen, kirch­liche Träger, Ver­eine, aber auch Privatpersonen übernehmen die Rolle eines Reise­ver­an­stal­ters ohne die Ein­haltung gesetzlicher Bestimmungen und oftmals mit fehlendem Wissen über juristische und wirtschaftliche Folgen.

Zweifelsohne spaltet die Existenz dieses Schattentourismus den Reisemarkt in zwei Gruppen. Auf der einen Seite gibt es wirtschaftliche Reiseunternehmen, für die eine Aus­ein­ander­setzung mit dieser Causa aus ökonomischer Sicht vernachlässigbar ist. Andererseits em­pfinden touristische Akteure den Schwarztourismus als beängs­ti­genden Konkurrenzmarkt, welcher nicht nur identische Zielgruppen[3] anspricht, sondern als Konsequenz ebenfalls ent­gangenes Umsatzpotenzial für Reiseveranstalter verschuldet. Touristische Trends zur Frei­zeit- und Erlebnisgesellschaft sowie das Internetzeitalter verhärten die Fronten. Das Kenn­zei­chen eines Schwarzmarktes ist die Unmöglichkeit der Observation. So können auch Ak­tio­nen der Schattenwirtschaft des Touristikmarktes nicht einfach untersucht wer­den. Mög­lich­keiten bestehen lediglich in der Einschätzung von Potenzialen und Dunkel­zif­fern sowie in der Beobachtung von Entwicklungen.

1.2 Zielsetzung und Forschungsfragen

Inwieweit ist die Wirkungsfähigkeit dieses Marktes für den gewerblichen Reise­ver­an­stal­ter­markt relevant und wie groß sind dessen Auswirkungen?

Da die Frage über die Ausprägung des schwarztouristischen Potenzials im deutschen Reise­markt immer wieder aufkommt und dabei das gesellschaftliche Treiben ge­mein­nütziger Ver­eine eine besondere Rolle spielt, soll anhand einer Studie in einem ein­geschränkten Be­trach­tungsraum die Planung, Organisation und Umsetzung von Vereinsreisen analysiert werden. Später wird der Versuch unternommen, die gewonnenen Erkenntnisse auf den deutschen Gesamt­markt zu transferieren, um die Relevanz des vorhandenen Poten­zials besser be­ur­tei­len zu können. Experten der Touristikbranche komplettieren die Äußerungen und Frage­stel­lungen anhand von Interviews. Die Arbeit orientiert sich im weiteren Verlauf an folgenden Forschungsfragen:

- Welche Rolle spielt der sogenannte Schwarztourismus in der Reisewelt? Handelt es sich um einen ernstzunehmenden Wettbewerbsmarkt für Reiseveranstalter und Reise­mit­tler oder eher um eine Randerscheinung des Marktes?
- Fallen die entgangenen Umsatzpotenziale der kommerziellen Reiseanbieter nicht ins Gewicht oder sind sie von beachtlicher Dimension?
- Welche Handlungsstrategien sind zur Eindämmung des Schwarztourismus not­wendig und empfehlenswert?
- Mit welcher Tendenz wird sich der schwarztouristische Markt zukünftig ent­wickeln?

1.3 Aufbau der Arbeit

Kapitel 2

Nach einführender, theoretischer Erläuterung der Begriffe Reiseveranstalter und Pau­schal­reise werden die reiserechtlichen Rahmenbedingungen aufgegriffen. Neben der Haftungs­pflicht sind die Insolvenzsicherungspflicht und der Gegenstand der In­for­ma­tions­pflichten von Interesse. Diese verkörpern die Grundlagen des weiteren Vor­gehens, die dem Leser zum Ver­ständnis im empirischen Abschnitt dienen.

Kapitel 3

Konsekutiv wird ein grober Überblick über den deutschen Reisemarkt sowie über die Größe und Strukturen des deutschen Reiseveranstaltermarktes gegeben, um die ge­gen­wärtige Markt­­situation zu veranschaulichen.

Kapitel 4

Der Sachverhalt des Schwarztourismus wird tiefergehend an Beispielen erläutert und Markt­akteure werden herausgestellt.

Kapitel 5

Im Fokus dieser Arbeit steht eine umfassende empirische Analyse über die Planung und Or­ganisation von Reiseunternehmungen der Vereine im Landkreis Alzey-Worms sowie der Stadt Worms. Nach Abgrenzung der Untersuchungsregion folgt die Vor­stellung der Be­fra­gungs­methodik, bevor eine ausführliche Analyse der Ergebnisse aufgegriffen wird.

Kapitel 6

Anhand vorheriger Ergebnisse wird das geschätzte Umsatzvolumen von Vereinsreisen auf den Gesamtreisemarkt und speziell auf den schwarztouristischen Risikobereich übertragen, um eine Größenordnung zu verdeutlichen. Des Weiteren werden Auswir­kungen dessen für den kommerziellen Reiseveranstaltermarkt aufgezeigt.

Nachdem im nachfolgenden Abschnitt Handlungsempfehlungen sowie eine Aussicht auf zu­künftige Tendenzen gegeben werden, schließt vorliegende Arbeit mit dem Fazit.

2 Konzeptioneller Bezugsrahmen

Das folgende Kapitel liefert theoretische Rahmenbedingungen, um nichtgewerblich handelnde Reiseveranstalter von kommerziellen Reiseunternehmungen abzugrenzen.
Im Zuge ausschlaggebender Spezifika des Reisevertragsrechts kann die Schwarztouristik ein­geordnet sowie deren Grenzen und Stolpersteine herauskristallisiert werden. Von es­sen­tiel­ler Bedeutung in vorliegender Arbeit ist aufgrund dessen die Abgrenzung der Termini des Reiseveranstalters und der Pauschalreise, da sich alle weiteren Erkenntnisse und ge­setz­lichen Regelungen auf diese Definitionen stützen.

2.1 Kennzeichen eines Reiseveranstalters

Die Beschaffung, Produktion[4] und der Absatz von Leistungen sind die entscheidenden Tätigkeitsschwerpunkte einer klassischen Reiseunternehmung. Dabei spielen für die De­fi­ni­tion die Unternehmensziele oder gar die rechtliche Unternehmensform keinerlei Rolle.[5]

Die rechtmäßige Auslegung des § 651 a Abs. II BGB orientiert sich in Bezug auf den Begriff des Reiseveranstalters an der eigenen Leistung, eigenen Rechnung und somit am eigen­ver­ant­wortlichen Handeln. Demnach kann ein Reiseveranstalter im recht­lichen Kontext jede na­türliche oder juristische Person sein, welche absatzfähige, touristische Angebote be­schafft, am Markt anbietet und durchführt. Dies erfolgt in eigener Ver­ant­wortung, sprich auf eigenes Risiko.[6],[7]

Nach Freyer sind Reiseveranstalter selbstständige Unternehmen, die eigene sowie die Lei­stungen Dritter zu einem Gesamtpaket bündeln und als Eigenleistung unter eigenem Na­men und eigener Verantwortung am Markt veräußern.[8]

Die Leistungen Dritter sind Teilleistungen der Leistungsträger (bspw. Hotels und Ver­kehrs­träger), die kombiniert und größtenteils als Pauschalreise zu einem Gesamtpreis über den Eigenvertrieb sowie über Reisemittler[9] verkauft werden.[10] Dabei sei an­ge­merkt, dass ein Reisebüro bei selbstständiger Komposition von Reiseleistungen auch die Funktion eines Ver­anstalters erfüllen kann. Oftmals verhindern zerfließende Gren­zen von Veranstaltern und Vermittlern eine transparente Klassifikation.[11] Grundsätzlich ist bei etwaigen Zweifeln, ob eine Vermittlung oder eine Rei­se­ver­anstaltung vorliegt, von letzterem auszugehen (§ 651 a Abs. II BGB).[12]

Da der Hintergrund einer gewerblichen Tätigkeit, einer bestimmten Häufigkeit und gar eines Gewinnstrebens absolut irrelevant ist, kann jeder vor dem Gesetz als Ver­an­stalter be­handelt werden, welcher das Hauptaugenmerk einer Reiseveranstaltung (die Bündelung mindestens zweier Leistungen zu einer Pauschalreise) erfüllt. Indizien, die für eine Veranstalterfunktion sprechen sind u.a.:

- die Werbung mit eigenen Prospekten,
- ein Einheitspreis des Reisepaketes und
- das namentliche Fehlen der Leistungsträger.

Dabei muss es sich nicht unweigerlich um touristische Unternehmungen handeln, auch so­genannte Gelegenheitsveranstalter[13] fallen unter diese Definition.

Hieraus ergibt sich also die Problematik für nichtkommerzielle Veranstalter. Wenn eine dritte Person ein Reise- oder Ausflugsangebot aufgrund dessen Ausgestaltung als Pau­schal­angebot versteht, so obliegt auch der nichtgewerblichen Organisation die offi­zielle Funktion als Reiseveranstalter.[14]

Der Vollständigkeit halber wird erwähnt, dass für das Vorliegen eines gesetzlichen Pauschalpaketes die Teilnahme öffentlich zugänglich und somit für jeden einzelnen möglich sein muss. Dieser Aspekt wird in Kapitel 4 nochmals aufgegriffen.

2.2 Charakteristika der Pauschalreise

Die Beförderungsleistung per Flugzeug mit anschließender Hotelübernachtung oder an­schließender Nutzung eines Mietwagens, eine Kreuzfahrt inkl. Verpflegung und Programm sowie eine Hotelübernachtung mit Besuch eines Musicals oder einer Sportveranstaltung sind alles Reisekomponenten, welche dem Reisenden gebündelt und zu einem einheitlichen Preis verkauft werden können.[15]

Gemäß der Pauschalreise-Richtlinie (90/314/EWG) der Europäischen Union vom 13.06.1990, ist eine Pauschalreise[16] im ökonomischen, wie im juristischen Sinne ein Dienstleistungspaket von mindestens zwei aufeinander abgestimmten und gleich­wertigen Hauptreiseleistungen[17]. Dieses wird im Voraus oder zum Zeitpunkt der Anfrage erstellt, schließt mindestens eine Übernachtung mit ein, dauert länger als 24 Stunden und wird zu einem Gesamtpreis vermarktet. Dabei können zusätzliche Nebenleistungen[18] eingebunden werden.[19]

In der Regel ist es dem Kunden nicht mehr möglich, die Einzelpreise der Leistungsträger im Gesamtpreis aufzuschlüsseln.[20] Zumeist nimmt eine Gruppe von Reisenden an der gleichen Pauschalreise zum gleichen Reisetermin teil.
Als strittig wird nach wie vor der Reisezweck betrachtet.[21] Da dieser laut EG-Richtlinie ein touristischer sein muss, handelt es sich ausschließlich um Privatreisen. Geschäfts- sowie Fortbildungsreisen werden in vorliegender Arbeit nicht berücksichtigt.

Das Pauschalpaket stimulierte zur Demokratisierung des Reisens. Vielfältigen Bevöl­kerungs­schichten mit unterschiedlichsten Einkommen wurde ermöglicht, mit oftmals er­schwing­lichen Angeboten die Welt zu bereisen.[22] Im Jahr 2007 schätzte der Deutsche ReiseVerband (DRV) die Kosten einer Package Tour durchschnittlich auf ca. 530 Euro pro Person.[23]

Mittlerweile haben sich unterschiedliche Formen der Pauschalreise entwickelt, deren Gren­zen fließend ineinander übergehen. So sind Bausteinreisen[24] und Dynamic Packaging-Rei­sen[25] im Grunde Pauschalreisen unterschiedlicher Kompilation, bei denen ebenfalls das Reisevertragsgesetz Anwendung findet.[26]

Weiterhin kann ein Pauschalpaket aus gleichartigen Einzelleistungen bestehen, wie etwa aus mehreren Hotelunterkünften und Besichtigungen an verschiedenen Orten in einer Studien­reise. Damit geht einher, dass Beförderungs- und Beherbergungsleistung gemeinsam keine obligatorischen Bestandteile einer Pauschalreise sein müssen.

Abbildung 1: Formen der Pauschalreise

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: eigene Darstellung

Gleichwohl muss man nicht immer in die Ferne schweifen, denn eine Pauschalreise im­pli­ziert ebenso nicht die Verbindlichkeit, eine mehrtägige Auslandsreise zu sein. Dem­ent­sprechend gelten nach § 651 BGB auch Tagesreisen mit zwei Hauptreiseleistungen als Pau­schalpaket, sofern die Busfahrt mit Eintrittsgeldern zu einem Thea­ter- oder Musicalbesuch kombiniert ist. Hierfür gibt es zahlreiche Beispiele, die unter das gesetzliche Leitbild des Reisevertragsrechts fallen.

Gerade die Tagesreise ist kennzeichnend für die Reiseunternehmungen von Vereinen, Kir­chen­gemeinden, Schulen und weiteren nichtgewerblichen Akteuren und spielen deshalb auch in folgender Studie eine übergeordnete Rolle. Grundsätzlich wirkt das Pau­schal­reise­recht neben Urlaubsreisen also auch auf Kurzreisen und Ausflüge (je nach Leistungs­zu­sam­men­stellung).

Trotz zwiespältiger Auffassung über die Zurechenbarkeit der Kurzreisen und Ausflüge als Ur­laubs­­reiseverkehr zum Tourismus i.e.S.[27], findet diese Annahme in vorliegender Arbeit ihre Geltung.

2.3 Grundzüge des Reiserechts

Das Reiserecht ist kein einheitliches Rechtsgebiet, sondern ein sogenanntes Querschnitts­recht[28], welches alle Rechten und Pflichten des Reisenden umfasst.[29] Seit dem 04.05.1979 besteht das, aus dem Werkvertrag entwickelte Reisevertragsrecht in den §§ 651 a-m BGB als eigener Vertragstyp.

Ferner liegt, wie bereits erwähnt, seit 1990 eine Richtlinie über Pauschalreisen (90/314/EWG) vor, welche in den §§ 4 bis 11 BGB-InfoV Informationspflichten des Reise­veranstalters durchgesetzt hat.[30] Das Reiserecht ist untergliedert in das Reisevertragsrecht der Pauschalreise, das Reisevermittlungsrecht sowie in das Individualreiserecht.[31]

Bucht der Reisende selbst seine Übernachtung im Hotel oder das Flugticket direkt bei der Airline, spricht man nicht von einer Pauschalreise, da kein Paket gebündelter Leistungen vorliegt. Vielmehr handelt es sich um Einzelverträge, die der Reisende direkt mit den Leistungsträgern abschließt.[32] Diese Handlungen unterliegen dem Individualreiserecht und werden von den fortführend aufgezeigten gesetzlichen Be­stimmungen keineswegs berührt. Gegenstand vorliegender Arbeit ist ausschließlich das Reisevertragsrecht der Pauschalreise.

Die gesetzliche Grundlage gewährleistet dem Pauschalreisenden ein Minimum an Sicherheit und Fürsorge. Vergleichsweise hat der Kunde keine Auseinandersetzungen mit Leistungs­trägern zu befürchten, da die Vertragsbeziehungen lediglich zwischen dem Reiseveranstalter und dem Erfüllungsgehilfen bestehen.[33]

Zur besseren Veranschaulichung präzisiert Abbildung 2 alle rechtlichen Wechsel­be­ziehungen der Beteiligten an einer Pauschalreise.

Abbildung 2: Rechtsbeziehungen einer Pauschalreise

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: eigene Darstellung in Anlehnung an Führich, 2011, S. 7.

2.3.1 Gegenstand der Haftungspflicht

Wie bereits thematisiert, muss der Reiseveranstalter als Vertragspartner des Reisen­den[34], gemäß § 651 c BGB, Leistungen in eigener Verantwortung und fehlerfrei, d. h. ohne Mängel erbringen (Erfüllungspflicht). Rechtsanwalt Wiesehöfer bezeichnet diese Haftungs­ab­siche­rung als großen Vorteil der Pauschalreise.[35]
Demnach umfasst die Haftungspflicht des Veranstalters bei der Vertragserfüllung gegen­über dem Reisenden nicht nur seine eigenen Leistungen, sondern aufgrund der Rechts­be­ziehungen ebenso die der Leistungsträger und Lieferanten; er haftet also auch für seine Er­füllungs­gehilfen. Die Haftungspflicht kann bei Personenschäden von Reiseteilnehmern un­be­grenzt in Kraft treten, wenn diese angesichts organisatorischen oder übrigen Ver­schul­dens verletzt werden und über keine ausreichende Absicherung verfügen. Um diesen pre­kären Kontext transparenter zu machen, genügt allein das Exempel des Verletzens beim Ein- und Aussteigen in einen Reisebus. Grundsätzlich kann der Organisator einer Reisegruppe per­sön­lich, in vollem Umfang für alle Arten von Unfällen haften, im schlimmsten Falle bis zum privaten Ruin.[36] Unter Umständen haften also Privatpersonen bei nichtabgesichertem Haf­tungs­risiko für eine ganze Reisegruppe mit teils unmessbaren Folgen.

Dies ist der Fall, wenn nichtgewerbliche Organisationen in die Rolle eines Ver­anstalters schlüpfen. Nach § 179 BGB haften die Personen, die für die Organisation und Durchführung einer Reise verantwortlich sind. Im Sinne des § 54 BGB ist jeder verantwortlich, der für einen außenstehenden Dritten augenscheinlich im Namen des Vereins fungiert.[37] Da nicht von Interesse ist, ob eine entsprechende Vertretungsberechtigung bestanden hat, müssen die Verantwortlichen weder Vereins- noch Vor­stands­mitglied sein. Der Träger selbst über­nimmt ausschließlich die Haftung, wenn durch den Vorstand oder beispielsweise den Lan­desverband eine Vollmacht zur Reise vorliegt.

Neben selbstverschuldeten Gefahren haftet derjenige, der laut Gesetz als Reise­ver­anstalter auftritt auch für Bedrohungen, die weder vorhersehbar, noch von ihm be­einflussbar sind, wie etwa Verspätungen im Flugverkehr oder Busunfälle. So sind Organisatoren einer Ver­eins­­reise dem Risiko ausgesetzt, mit hohen Schaden­ersatz­forderungen konfrontiert zu werden.

Um den Sachverhalt rund um die Haftung zu komplettieren, seien ebenfalls Abhilfe-, Minderungs-, sowie Kündigungsansprüche aufgeführt, für die der Veranstalter gesetz­lich auf­grund seines Fehlverhaltens, respektive das seiner Erfüllungsgehilfen, ein­stehen muss. Grundsätzlich ist die Reiseleistung, als eine im Vorfeld produzierte Leistung[38], sehr anfällig für qualitative Insuffizienzen. Dies gründet sich im Uno-Actu Prinzip[39] der Dienstleistung.

Diese Tatsachen führen zu hohem unternehmerischem Risiko, welchem der Reise­ver­an­stal­ter ausgesetzt ist. So begründen alle diese Haftungssituationen die Signifi­kanz der Existenz eines Reisevertrages und das Vorhandensein von Ab­sicher­ungen für Reisen nicht­ge­werb­licher Organisationen.

Rüdiger Berger, Prokurist des Reiseveranstalters Explorer Fernreisen[40] bestätigte in einem Interview, dass Störungen während der Reise, Unfälle oder ähnliche Zwischen­fälle, Kör­per­verletzungen oder sogar Todesfälle für den Veranstaltenden eine persön­liche Haftung be­deuten können, „die er selbst kaum noch bewältigen kann“. Wenn Vorgaben, die kom­mer­zielle Reiseveranstalter einhalten müssen, von nichtgewerblich Handelnden respektiert wer­den, ist das Risiko gleich Null. Nur genau an dieser Stelle liegt das Problem. Meist geht es um (unbewusste) Kosteneinsparungen der Veranstal­tenden, statuiert Berger.[41]

2.3.2 Gegenstand der Insolvenzsicherungspflicht

Mit den Änderungsgesetzen 1996, zum Schutz des Reisenden eingeführt, ist ein Reise­ver­an­stalter verpflichtet, Kundenvorauszahlungen auf den Reisepreis gegen die eigene Zahlungs­unfähigkeit (Insolvenz) gemäß § 651 k BGB abzusichern. Dieser An­spruch wird durch die Aushändigung eines sogenannten Sicherungsscheins an den Kunden manifestiert (erfolgt vor Zahlungsentgegennahme des Veranstalters). Zu diesem Zweck ist der Veranstalter in der Pflicht, die Kundenzahlung zu garantieren. Dabei kann die Haftungsgrenze auf 110 Mio. Euro eingeschränkt sein.

Laut Gesetz existieren zwei Optionen zur Kundengeldabsicherung: eine Bank­bürgschaft oder eine Versicherung, die durch den Sicherungsschein nachgewiesen wird. Im Falle einer Illiquidität des Veranstalters unterscheidet man verschiedene Aspekte der Kostenerstattung an den Reisenden. Bei Konkurs vor Reiseantritt erhält der Kunde den vollständigen Reisepreis zurück, bei Reiseabbruch werden der, nicht in Anspruch genommene, Leistungs­betrag sowie angemessene Kosten der Rückreise rückvergütet.[42]

Ausnahmefälle, die nicht der Sicherungspflicht unterliegen, legt der Gesetzgeber in § 651 k Abs. VI BGB fest:

- gelegentliche Reisen außerhalb gewerblicher Tätigkeiten (bis zu zwei Reise­un­ter­nehmungen pro Jahr)
- Reisetätigkeiten einer Dauer von weniger als 24 Stunden, ohne Übernachtung und mit einem Reisepreis von max. 75 Euro
- Reisen, veranstaltet von Körperschaften öffentlichen Rechts, über deren Ver­mögen ein Insolvenzverfahren nach § 651 k Abs. VI BGB nicht zulässig ist (z. B. Kir­chen­ge­meinden)

Alle diese Kriterien sind kollektiv zu beachten. Trifft eine Voraussetzung nicht zu, geht un­weigerlich die Absicherungspflicht einher. Bei Zuwiderhandlung ist nach der Ge­werbe­ord­nung § 147 b GewO eine Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro zu erwarten.[43],[44]

Eine Mustervorgabe für den Sicherungsschein ist in der BGB-InfoV geregelt. Nicht mehr ak­zeptabel sind seit der Änderung der Informationsverordnung im Jahre 2002 Sicherungs­scheine, die auf den Rückseiten von Flugtickets abgedruckt sind, da diese für den Reisenden nicht sofort einsehbar vorliegen. Mittlerweile gängig ist ein Ab­druck auf der Reise­bestä­tigung, auch im Rahmen von elektronischen Dokumenten. Dies zeigt folgendes Beispiel der Thomas Cook Touristik GmbH.

Abbildung 3: Beispiel eines Sicherungsscheins der Thomas Cook Touristik GmbH

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Thomas Cook Touristik GmbH

2.3.3 Gegenstand der Informationspflichten

Ist ein Verein kein Gelegenheitsveranstalter mehr, sondern organisiert mehr als zwei Pau­schalpakete pro Jahr, unterliegt dieser in seiner Funktion als Reiseveranstalter ebenfalls den sogenannten Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV) auf Grundlage der Pauschalreise-Richtlinie und Er­mächtigungs­grundlage in § 651 a Abs. III BGB,­ Art. 238 EGBGB.[45] So wird auch von nicht­gewerb­lichen Organisatoren verlangt, dem Reisenden detaillierte Informationen vor Ver­tragsschluss sowie vor und während der Reise zukommen zu lassen. Nicht selten halten sich Schwarztouristiker nicht an diese Pflichten und händigen Reise­teil­nehmern lediglich grobe Informationsblätter zu Beginn aus. Selbstverständlich wird versucht, den Organisationsaufwand so gering wie mög­lich zu halten.

Das Reiseprospekt[46] ist aus juristischer Sicht die Aufforderung zur Abgabe eines Ver­trags­an­gebotes durch den Reisenden (innvitatio ad offerendum), definiert das Leistungsprogramm des Veranstalters und hat als mögliches Werbemittel ebenso eine wettbewerbsrechtliche Sig­nifikanz. Um die vertraglichen Pflichten zu erfüllen (§ 4 BGB-InfoV), gelten die Grundsätze der Prospektwahrheit und -klarheit[47]. Gehen die vom Reisenden vorgefundenen Tatsachen nicht mit den Inhalten des Kataloges konform, existiert ein Reisemangel.[48]

Ferner sind Veranstalter zu verbindlichen Angaben zum Reisepreis, zur Höhe des An­zah­lungs­betrages, seiner Fälligkeit sowie zur Angabe des Restbetrages verpflichtet. Die Mit­teilung über sonstige Reiseattribute wie z. B. Bestimmungsort, Transport­mittel, Art, Lage sowie Kategorie der Unterkunft, Mahlzeiten und Reiseroute sind erforderlich, wenn diese für die betreffende Reise relevant sind.[49]

Zudem sind Einreisebestimmungen, Baulärm und vergleichsweise Verzögerungen im Luft­verkehr Elemente, die über die Informationsverordnung hinaus konzipiert wur­den und auf der Schutz- und Treuepflicht der §§ 242, 243 Abs. II BGB basieren.[50]

Eine zusätzliche vorvertragliche Pflicht ist die Auskunft (§ 5 BGB-InfoV) über Pass- und Visumerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten, auch seitens der Reise­mittler, deren selbstständige Informationspflicht an dieser Stelle aus dem Ge­schäfts­be­sorgungsvertrag resultiert.[51]

Die Gestaltung und der Inhalt des Reisevertrages einschließlich der Reisebestätigung und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in § 6 BGB-InfoV und § 651a Abs. III BGB ge­regelt. Hierbei obliegt dem Veranstalter die Schuldigkeit, die Reisebestätigung mit allen Fak­ten zur Reise sowie dessen AGB dem Reisenden umgehend (vor Vertrags­schluss) schriftlich auszuhändigen, wobei Zahlungsmodalitäten inkl. Reisepreis obli­gatorisch sind.[52],[53]

Weitere Informationen, die aus den §§ 7-9 BGB-InfoV resultieren betreffen u.a. Gast­schul­aufenthalte und Informationspflichten vor Reisebeginn.[54] Somit erfolgen die In­for­ma­tions­pflichten in vier Stufen:

1. im Prospekt,
2. bei Antrag (Reisebuchung),
3. Annahme[55] und
4. bei der Reisebestätigung.

Aus dem Verschulden der Nichterfüllung, sprich aus falschen oder fehlenden not­wendigen Angaben entsteht ein Reisemangel, der Gewährleistungsansprüche (§§ 651 c bis e BGB) und Schadenersatzansprüche (§ 651 f. BGB) zur Folge haben kann.[56]

3 Überblick über den deutschen Reisemarkt

Im sogenannten Land der Reiseweltmeister haben auch im Jahr 2011 wieder insge­samt 69,5 Millionen Urlaubsreisen[57] stattgefunden.[58] Effekte aus Terrorismus, Epi­de­mien, po­li­ti­schen Krisen sowie Naturkatastrophen waren zwar zu verzeichnen, konn­ten das touristische Gesamtbild jedoch nicht trüben.

Der Tourismus ist eine facettenreiche Wachstumsbranche mit erheblicher Bedeutung für den deutschen Wirtschaftsraum. Dies zeigt dessen Bruttowertschöpfung[59], welche im Jahr 2010 über 97 Mrd. Euro betrug und dessen Anteil von 4,4 % an der gesamten Brutto­wert­schöpfung der deutschen Volkswirtschaft sogar die Automobilwirtschaft mit 2,3 % über­steigt.[60],[61]

Weitere ökonomische Eckdaten sind die gesamten Konsumausgaben touristischer Besucher in Deutschland, die sich insgesamt im Jahr 2010 auf 278,3 Mrd. Euro be­zifferten. 75 % die­ser Ausgaben entfallen dabei auf Produkte touristischen Charak­ters[62], das restliche Viertel auf Konsumgüter. Mit 241,7 Mrd. Euro stammt der größte Anteil der Konsumausgaben (87 %) von inländischen Touristen.[63] Generell beläuft sich der Anteil an Privatreisen auf 79 % aller Reisebewegungen, die restlichen 21 Prozent entfallen auf den Ge­schäfts­reise­ver­kehr.

Der Reisemarkt ist stark umkämpft und seit Jahren im Wandel. Mit der Zeit differierte auch das Nachfrageverhalten aufgrund einer, sich schnell verändernden Umwelt und der Glo­ba­li­sierung. Individualität, Spontaneität, erhöhtes Preisbewusstsein und das Bedürfnis nach Sicherheit sind nur einige genannte Entwicklungen seitens der Nachfrager. Der Anbieter­markt dagegen, muss sich mit globaler Konkur­renz und einem einhergehenden Ver­drängungswettbewerb auseinander­setzen.[64] Nicht zuletzt ausschlaggebend für diesen Um­bruch ist das Internetzeitalter.[65] Dieses ist ver­ant­wortlich für schnellere Informations­wege und komfor­table Buchungsmöglichkeiten, aber in der Folge auch für den stetigen Kampf der Reise­büros um Markt­anteile aufgrund der steigenden Direktbuchungen.[66]

3.1 Dimensionen des deutschen Reisemarktes

Im Jahre 2011 entschieden sich ca. 53,6 Mio. Menschen zu insgesamt 69,5 Mio. Ur­laubs­reisen mit gestiegenen Gesamtausgaben von rund 60,3 Mrd. Euro.[67] Dies ent­spricht einer gestiegenen Reiseintensität[68] von 76,2 %.[69] Damit war 2011 die Zahl der Urlaubsreisenden so hoch wie nie zuvor. Mit einer durchschnittlichen Reisedauer von 12,4 Tagen investierte im Schnitt jede reisende Person gestiegene Ausgaben von 868 Euro.[70]

Interessant für den weiteren Fortgang der Arbeit sind die Daten für das beliebte Inland. Von der Summe der Urlaubsreisen entfallen auf Inlandsreisen ein Drittel (21,7 Mio. ≙ 31,2 %), die restlichen 68,8 % waren Reisen ins Ausland (vorrangig in den Mittelmeerraum und Westeuropa).[71]

Die durchschnittlichen Reiseausgaben pro Person lagen innerhalb Deutschlands bei 526 Euro mit einer durchschnittlichen Reisedauer von 10,2 Tagen.[72] Wobei der Großteil der Ausgaben meist auf die Transportleistung entfällt (zw. 25 % - 60 % je nach Reiseart und Verkehrsmittel).[73]

Weitere 31 Mio. Deutsche machten 2011 insgesamt 78 Mio. Kurzreisen und blieben zu zwei Dritteln im Inland (ca. 59,2 Mio.). Der Großteil entfiel auf Städtereisen mit dem Hotel als bevorzugte Unterkunft sowie auf Besuche von Verwandten/Bekannten.[74],[75] Für Kurzreisen wurden 2011 insgesamt knapp 19 Mrd. Euro ausgegeben.[76]

Die 564.294 Tagesreisen der deutschen Touristen zeigen auch im Jahr 2011 eine stabile Entwicklung. Zwischen 2009 und 2011 fand ein Wachstum von 2,36 % statt. Dabei do­mi­niert das Inland mit 95 % vor Tagesreisen ins Ausland.[77]

Für Kurzreisen und Ausflüge ist der Reisebus das bedeutendste Verkehrsmittel. Jähr­lich be­fördern die Bustouristiker insgesamt ca. 120 Mio. Reisende, wobei davon le­diglich 5,6 Mio. auf die Haupturlaubsreise entfallen. Der Umsatz aus diesen Ein­nah­men betrug 2010 ca. zwei Mrd. Euro. Von 5.500 Busunternehmen sind ca. 4.500 aus­schließlich mit dem Trans­port im Linien- und Gelegenheitsverkehr beschäftigt.[78]

Die Reiselust der Bevölkerung ist krisenresistent, was die Ziffern von befragten Rei­sen­den in der Incoming-Tourismus Studie der DZT beweisen. 28 % der Befragten gaben an, bei Rei­sen ins europäische Ausland ein geändertes Reiseverhalten auf­zu­weisen, 64 % jedoch be­haupten, von etwaigen Krisen nicht berührt zu sein.[79] Diese beschaffen der Tourismus­branche wachsende Zahlen, wie die kontinuierlich stei­gen­den Umsätze der Reiseveranstalter und Airlines sowie der Kreuzfahrten-Boom[80] beweisen. Mit der Wirtschaftskrise geht trotz allem eine höhere Kostenkontrolle des Reisenden einher. Reisen werden kürzer, günstiger und individueller, Last-Minute Reisen wichtiger und der Deutschlandtourismus profitiert von steigenden Nutzungsziffern von PKW, Bus und Bahn.

Aus dem Strukturwandel der Branche resultierte ein verändertes Organisationsverhalten der Reisenden. Es entwickelte sich eine deutlich größere Initiative zur Selbstorganisation, nicht zuletzt durch das Angebot von Internetportalen und Unterkunftsanbietern. Für 24 % der Reisenden ist das Internet mittlerweile Ober­fläche zur Informationsgewinnung.[81]

[...]


[1] Prof. Dr. Wernhard Möschel ist deutscher Hochschullehrer und Wirtschaftsrechtler an der Universität Tübin­gen, ehem. Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Europarecht und Rechts­ver­­gleichung.

[2] Die Schwarztouristik ist gegenteilig zu Schwarzmärkten in anderen wirtschaftlichen Bereichen nicht illegal. Viel­­mehr soll dieser Ausdruck verdeutlichen, dass sich Reisetätigkeiten ausserhalb juristisch definierter Gren­zen bewegen. Gängige Synonyme sind Schwarztourismus, Schattentourismus, Para­tourismus und Schat­ten­wirt­schaft. Unter die Schattenwirtschaft fallen „Ökonomische Aktivitäten, die zur gesamt­wirt­schaft­lichen Wert­­schöpfung beitragen, jedoch nicht in der offiziellen Wirt­schafts­statistik aus­ge­wiesen werden.“ (Vgl. Ramb, o.J.).

[3] Vgl. Pompl, 1997, S. 27 f.

[4] Die Produktion beinhaltet die Koordination von unterschiedlichen Einzelleistungen.

[5] Vgl. Pompl, 1997, S. 27.

[6] Vgl. Führich, 2011, S. 7.

[7] Vgl. Kirstges, 2010, S. 2.

[8] Vgl. Freyer, 2011, S. 209.

[9] Reisemittler, auch Intermediäre oder Zwischenhändler, veräußern im Auftrag der Produzenten die (Reise-) Leistungen an den Endverbraucher [Vermittlungsleistung], (vgl. Freyer, 2011, S. 243).

[10] Vgl. Mundt, 2011, S. 17.

[11] Vgl. Kirstges, 2010, S. 10.

[12] Vgl. Führich, 2011, S. 19.

[13] Zu den Gelegenheitsveranstaltern zählen bspw. (nichtgewerbliche) Organisationen, Kirchen, (Volks­hoch-) Schulen, Vereine und Unternehmen, welche nicht mehr als zwei Reisen pro Jahr veranstalten, (vgl. von Dörnberg et. al., 2012, S. 23).

[14] Vgl. Führich, 2011, S. 7.

[15] Vgl. Führich, 2011, S. 16.

[16] Synonym verwendete Termini sind vergleichsweise Package Tour, Inclusive Tour [IT] oder Group Inclusive Tour [GIT], (vgl. Freyer, 2011, S. 211).

[17] Bei Hauptreiseleistungen handelt es sich um den Transport mit Flugzeug, Bahn, Bus, Schiff oder Mietwagen sowie um die Beherbergung. Diese sind in der EG-Richtlinie festgehalten und müssen zwingend über die gleiche Valenz verfügen.

[18] Bei (nicht zwingend notwendigen) Nebenleistungen handelt es sich beispielsweise um die Bord­ver­pfle­gung bei einem Flug, der Transfer zum Hotel sowie Reiseversicherungen.

[19] Vgl. Cooper, 2008, S. 375 f.

[20] Vgl. Kirstges, 2010, S. 3.

[21] Vgl. Führich, 2011, S. 16.

[22] Vgl. Freyer, 2011, S. 210.

[23] Vgl. Kirstges, 2010, S. 32.

[24] Dies sind Reiseelemente von Vertragspartnern, die frei und individuell miteinander kombinierbar sind und ebenfalls zu einem Gesamtpreis vermarktet werden. Ein typischer Bausteinspezialist ist z. B. die Dertour GmbH & Co. KG (REWE Touristik).

[25] Dynamic Packaging ist die Auswahl, Bündelung und Buchung von einzelnen Reisekomponenten (sog. X-Pro­dukten) aus unterschiedlichen Quellen in Echtzeit nach den Regeln des Reise­veranstalter­geschäfts zu einem Gesamtpreis, (vgl. Voigt, 2012, S. 13).

[26] Vgl. Führich, 2011, S. 16.

[27] Vgl. Freyer, 2011, S. 90.

[28] Ein Querschnittsrecht ist eng verknüpft mit anderen Wirtschaftszweigen.

[29] Vgl. Führich, 2011, S. 3.

[30] Vgl. Ebd., S. 6.

[31] Vgl. Ebd., S. 4.

[32] Vgl. Ebd., S. 10.

[33] Vgl. Ebd., S. 5 f.

[34] „Reisender ist, wer im eigenen Namen für sich und/oder für andere Reiseteilnehmer eine Reise bucht.“ Dieser ist dann Vertragspartner des Veranstalters. Die übrigen Reiseteilnehmer gelten le­diglich als Be­günstigte Dritte im Sinne des § 328 BGB, (vgl. Führich, 2011, S. 7).

[35] Rechtsanwalt Dr. Wiesehöfer ist seit etlichen Jahren als Mitglied des asr Bundesverbandes für die Rechts­be­ratung der Verbandsmitglieder zuständig, (vgl. Branchenexperten, 2012).

[36] Vgl. Rossmann, 2001, S. 23.

[37] Vgl. § 54 Abs. II BGB: Persönliche und unbeschränkte Haftung des Handelnden.

[38] Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass Kapazitäten der Leistungsträger (z. B. Airlines, Hotels) unter Vertrag zu nehmen, im weitesten Sinne eine Art der Vorratshaltung darstellt, (vgl. Kirstges, 2010, S. 15).

[39] Das Uno-Actu Prinzip ist die partielle Simultaneität von Produktion und Konsum. Bei persönlichen Dienst­leistungen mit Anwesenheit des externen Faktors fallen Produktion und Konsum zeitlich sowie räumlich zu­sammen, (vgl. Kirstges, 2010, S. 14).

[40] Die Explorer Fernreisen GmbH & Co. KG ist seit 1970 Reiseveranstalter für Fernreisen und hält seit 2011 den Sportreiseveranstalter itsmysport touristik GmbH (mit dem Tauchspezialisten Orca) als 100%iges Toch­ter­­­unternehmen mit Sitz in Düsseldorf.

[41] Vgl. Berger, 2012.

[42] Vgl. Führich, 2011, S. 33.

[43] Vgl. Rossmann, 2011, S. 21.

[44] Vgl. IHK Frankfurt am Main, 2012.

[45] Vgl. Führich, 2011, S. 41.

[46] Zu einem Reiseprospekt können Kataloge, Flyer, Zeitungsanzeigen sowie Internetseiten zählen.

[47] Dem Katalog werden richtige (zutreffende), vollständige (Nennung aller wichtigen Umstände) und klare An­gaben vorausgesetzt. Aus irreführenden Fakten resultieren andernfalls nach §§ 3 bis 4 Nr. 11 UWG Ab­mahnung und Unterlassungsklage. Weiterhin werden Informationen dort platziert, wo der Reisende sie er­wartet. Missverständliche Formulierungen und bewusstes Auslassen von Infor­mationen gehen ebenfalls zu Lasten des Veranstalters gemäß § 305 c Abs. II BGB (Unklarheitenregel).

[48] Vgl. Führich, 2011, S. 43-45.

[49] Vgl. Ebd., S. 46.

[50] Vgl. Führich, 2011, S. 43.

[51] Vgl. Ebd., S. 47.

[52] Vgl. Mundt, 2011, S. 260.

[53] Vgl. Führich, 2011, S. 49.

[54] Vgl. Ebd. S. 41.

[55] Der Reisevertrag kommt wie jeder andere Vertrag durch Angebot und Annahme auf Basis der §§ 145 ff. BGB zustande.

[56] Vgl. Führich, 2011, S. 50.

[57] Urlaubsreisen sind Reisen ab einer Dauer von mind. fünf Tagen bis max. ein Jahr. Kurzreisen dagegen wer­den mit einer Dauer von zwei bis vier Tagen definiert und Tagesreisen sind Ausflüge respektive Be­sich­ti­gungen ohne Übernachtung, (vgl. Freyer, 2011, S. 108).

[58] Vgl. DRV, 2011, S. 3.

[59] Die Kennzahl der Bruttowertschöpfung beurteilt die wirtschaftliche Leistungskraft eines Landes. Da­bei wird vom Gesamtumsatz aller erzeugten Waren und Dienstleistungen der Wert aller Vor­leistungsgüter und
-dienstleistungen abgezogen (vgl. Krings et. al., 2011, S. 620).

[60] Vgl. BMWi, 2012, S. 4.

[61] Vgl. DZT, Edition 2012, S. 8.

[62] Produkte touristischen Charakters sind bspw. Beherbergungs- und Flugleistungen, Dienstleistungen im Be­reich Sport, Kultur und Freizeit sowie Treibstoffausgaben.

[63] Vgl. DRV, 2011, S. 1.

[64] Vgl. Voigt, 2012, S. 4 f.

[65] Wo das Internet früher die Hilfsfunktion erfüllte, lassen sich dem neuen Medium heutzutage vier es­sen­tiel­le Funktionen zusprechen: Informationsfunktion [für den Endkunden über Anbieter und deren Leistungen], Kauffunktion [das Buchen von Reisen einschließlich der Zahlung ist einfacher denn je], Kom­mu­ni­ka­tions­funk­tion [zw. Anbieter und Nachfrager] sowie Vertriebsfunktion [Versenden von Tickets und Reisedokumenten so­wie Beratungsleistungen], (vgl. Freyer, 2011, S. 289).

[66] Vgl. F.U.R., 2012, S. 4.

[67] Vgl. Ebd., S. 2.

[68] Die Reiseintensität gilt als globaler Indikator und gibt Auskunft über den Anteil der Bevölkerung, welcher innerhalb eines Jahres mind. eine Urlaubsreise macht (Nettoreiseintensität). Demgegenüber entspricht die Brutto­reiseintensität dem Anteil, den Reisen an der Gesamtbevölkerung haben. Dieser Indikator ist ab­hängig von diversen Faktoren, wie Einkommenshöhe, Bildungsgrad, beruflicher Werdegang sowie Wohnort­größe. Meist beruhen die Aussagen auf Daten der Bevölkerung ab 14 Jahren (vgl. Freyer, 2011, S. 108 f.).

[69] Vgl. F.U.R., 2012, S. 2 und DRV, 2011, S. 2.

[70] Vgl. F.U.R., 2012, S. 4.

[71] Vgl. DRV, 2011, S. 3.

[72] Vgl. F.U.R., 2012, S. 3 ff.

[73] Vgl. Freyer, 2011, S. 158.

[74] Vgl. ADAC Verlag, 2012, S. 2.

[75] Vgl. DRV, 2011, S. 4.

[76] Vgl. F.U.R., 2012, S. 2.

[77] Vgl. DRV, 2011, S. 6.

[78] Vgl. Freyer, 2011, S. 169 f.

[79] Vgl. DZT, Edition 2012, S. 4.

[80] Das Kreuzfahrtensegment verzeichnete im Jahr 2010 Umsätze von rund 2,3 Mrd. Euro (vgl. Freyer, 2011, S. 204).

[81] Vgl. F.U.R., 2012, S. 4 ff.

Excerpt out of 116 pages

Details

Title
Schwarztouristik als Konkurrenz für kommerzielle Veranstalter
Subtitle
Eine kritische Analyse und Bestandsaufnahme
College
University of Applied Sciences Worms
Course
International Tourism Management
Grade
1,0
Author
Year
2012
Pages
116
Catalog Number
V215349
ISBN (eBook)
9783656431480
ISBN (Book)
9783656437468
File size
1601 KB
Language
German
Keywords
Schwarztourismus, Schwarztouristik, Paratourismus, Reiseveranstalter, Gruppenreise, Bustouristik, Busreise, Umsatzeinbußen, Touristik, Veranstalter, Umsatz, Markt, Kennzahlen
Quote paper
Kerstin Peth (Author), 2012, Schwarztouristik als Konkurrenz für kommerzielle Veranstalter, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/215349

Comments

  • No comments yet.
Look inside the ebook
Title: Schwarztouristik als Konkurrenz für kommerzielle Veranstalter



Upload papers

Your term paper / thesis:

- Publication as eBook and book
- High royalties for the sales
- Completely free - with ISBN
- It only takes five minutes
- Every paper finds readers

Publish now - it's free