Schweigen im BGB und HGB


Dossier / Travail, 2013

17 Pages, Note: 1,7


Extrait


Inhalt

SCHWEIGEN IM BGB UND HGB

I. EINLEITUNG

II. BEGRIFFSERKLÄRUNG
a) Willenserklärung
b) Schweigen
c) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
d) Handelsgesetzbuch (HGB)
e) Natürliche Personen
f) Juristische Personen
g) Kaufmann

III. GESETZLICHE NORMEN
1. Vertragliche Grundlagen
a) Gesetze im BGB
b) Gesetze im HGB
2. Schweigen als Ablehnung im BGB
a) Vertragsschluss mit einem Minderjährigen
b) Vertragsschluss ohne Einwilligung
c) Vertretung
d) Unbestellte Leistung
e) Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer
f) Genehmigung von Verträgen in der Ehe
g) Anfechtung des Schweigens mit Erklärungswert ?
3. Schweigen als Zustimmung
a) Übernahme einer Hypothekenschuld
b) Kauf auf Probe
c) Schenkung
d) Erben, Anfall, Ausschlagung und Annahme
4. Schweigen als Zustimmung im HGB
b) Schweigen des Kaufmanns auf Anträge
c) Untersuchungs und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB
d) Anfechtung
e) Kaufmännisches Bestätigungsschreiben

IV. Zusammenfassung

LITERATURVERZEICHNIS

Schweigen im BGB und HGB

I. Einleitung

„Schweigen“ ist ein Wort, welches jedem bekannt sein dürfte, welche Auswirkungen Schweigen haben kann, jedoch weniger. Im Folgenden soll untersucht werden, welche Normen es in den Gesetzen zum Schweigen gibt, insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Handelsgesetzbuch.

Zunächst sind die Begrifflichkeiten zu klären, bevor auf die einzelnen Normen des BGB und HGB zum „Schweigen“ eingegangen werden soll.

Dabei interessieren in erster Linie die Normen des BGB. Die für jede natürliche und juristische Person im Alltag von Bedeutung sein können. Die Normen des HGB besitzen hingegen nur für Kaufleute Bedeutung.

Beim HGB ist das Handelsrecht geregelt. Dort wird Schweigen in gewisser Weise als zustimmende Willenserklärung gewertet. Der Gesetzeswortlaut ist dabei ebenfalls umschrieben, wobei insbesondere der § 362 HGB als der klassische

Schweigeparagraph zu nennen ist.

II. Begriffserklärung

a) Willenserklärung

Um rechtliche Beziehungen zur Umwelt zu gestalten, nutzen wir das Mittel der Willenserklärung.[1] Die Willenserklärung bringt also den Willen einer Person zum Ausdruck, der unmittelbar auf einen rechtlichen Erfolg abzielt. Der Wille kann dabei ausdrücklich oder konkludent, d.h. durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Willenserklärung und Ihre Wirkungen sind in den §§ 114 ff. BGB geregelt. Begrifflich lässt sich die Willenserklärung in drei Willenselemente gliedern.

- Handlungswille: Der Erklärende muss überhaupt den Willen zum Handeln haben, die Erklärungshandlung also bewusst vornehmen.
- Erklärungswille: Die Erklärung muss in dem Bewusstsein abgegeben werden, überhaupt etwas rechtlich Erhebliches zu erklären.
- Erfolgswille: Die Erklärung muss weiterhin mit der Absicht abgegeben werden, einen ganz bestimmten rechtlichen Erfolg herbeizuführen.[2]

b) Schweigen

„Schweigen“ auf ein Angebot bedeutet Ablehnung des Angebots. Aus dem Gesetz oder aus einer Vereinbarung der Parteien kann sich jedoch etwas anderes ergeben, dass nämlich Schweigen auf Zustimmung gerichtet ist. Im Rechtsverkehr kommt es grundsätzlich nicht darauf an, in welcher Form eine Äußerung getätigt wird. Mündliche und schriftliche Äußerungen, können ebenso eine rechtserhebliche Willenserklärung darstellen wie schlüssiges Verhalten, aus dem sich konkludent, (durch Gestik, Mimik oder sonstiges Verhalten wie dem Handschlag beim Pferdehandel) ein rechtsgeschäftlicher Wille. Ebenso sind elektronische und automatisierte Formen einer Erklärung möglich. Durch das Schweigen bringt eine Person weder Zustimmung noch Ablehnung zum Ausdruck.[3]

c) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Das BGB ist erstmals am 1. Januar 1900 in Kraft getreten. Es diente und dient dem Gleichordnungsprinzip, d.h. das BGB regelt als „Magna Charta“ des Privatrechts die Beziehungen zwischen gleichgestellten Teilnehmern im Rechtsverkehr und gilt für natürliche sowie juristische Personen in der Bundesrepublik Deutschland. Das BGB regelt verschiedene Bereiche im Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht, Erbrecht. Den besonderen Teilen vorangestellt ist im BGB auch das allgemeine Vertragsrecht geregelt, das auch für das HGB Maßgeblich ist.

d) Handelsgesetzbuch (HGB)

Das HGB trat gleichzeitig mit dem BGB am 1. Januar 1900 in Kraft. Das im HGB kodifizierte Handelsrecht betrifft lediglich Personen, die Kaufmann sind, ein Gewerbe betreiben oder eine Handels - oder Kapitalgesellschaft sind. Das HGB soll Handelsgeschäfte erleichtern und trifft zu diesem Zweck gegenüber dem BGB viele Sonderregelungen.

e) Natürliche Personen

Natürliche Personen sind alle Menschen. Der Mensch erwirbt seine Rechtsfähigkeit mit Vollendung der Geburt (§1 BGB). Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten sein zu können.[4] Als Geschäftsfähig bezeichnet man die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbstständig und vollwirksam für sich abschließen zu können. Das BGB geht von der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit als Normalfall aus. Sie beginnt bei der natürlichen Person mit Eintritt der Volljährigkeit, also der Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 2 BGB). Mängel in der Geschäftsfähigkeit (Geschäftsunfähigkeit und beschränkte Geschäftsfähigkeit) werden in den §§ 104 ff. BGB geregelt. Altersbedingt geschäftsunfähig ist nach § 104 Nr. 1 BGB, wer das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Personen, die nicht voll geschäftsfähig sind, sollen durch diese Regelungen vor möglichen Nachteilen im Rechtsverkehr geschützt werden.

f) Juristische Personen

Juristische Personen sind Personen - und Kapitalgesellschaften oder Zweckvermögen, denen vorm Gesetz rechtliche Selbstständigkeit verliehen worden ist. Juristische Personen können nicht selber handeln, sondern bedürfen dazu ihrer Organe als gesetzlichen Vertreter. Es gibt juristische Personen im öffentlichen sowie privaten Recht.[5] Juristische Personen sind unter anderem Kapitalgesellschaften, Stiftungen, Vereine, Körperschaften, Anstalten. Im BGB sind Vereine, also Vereinigungen zwischen natürlichen Personen in den §§ 21 ff. BGB geregelt.

g) Kaufmann

Ein Kaufmann kauft und verkauft Ware, auf sein eigenes Risiko, um dadurch sein Unterhalt zu verdienen und nach Möglichkeit Gewinn zu erwirtschaften. Somit betreibt der Kaufmann ein Handelsgewerbe. Ein Handelsgewerbe ist eine nach außen erkennbare, selbstständige, planmäßig auf gewisse Dauer, zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübte Tätigkeit, die nicht „freier Beruf“ ist.[6] Der Kaufmann muss im Handelsregister eingetragen werden. Die Regelungen für den Kaufmann befinden sich in den §§ 1 ff. HGB

III Gesetzliche Normen

1. Vertragliche Grundlagen

Ein Vertragsschluss setzt nach den allgemeinen Regeln des BGB eine Einigung der Parteien, bestehend aus zwei sich entsprechenden Willenserklärungen (Angebot und Annahme, §§ 145, 146 BGB), voraus. Inwiefern bloßes Schweigen den Tatbestand einer Willenserklärung erfüllen und damit die Rechtswirkung eines Vertragsschlusses herbeiführen kann, ist in BGB als auch im HGB, jeweils geregelt.

a) Gesetze im BGB

Im BGB gelten folgende Vorschriften beim Schweigen:

aa) Ablehnung

- § 108 Abs. 2 S. 2 BGB - Vertragsschluss ohne Einwilligung
- § 177 Abs. 2 S. 2 BGB - Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht Genehmigung bei Stellvertretung ohne Vertretungsmacht
- § 241 a BGB - Unbestellte Leistungen
- § 415 Abs. 2 S. 2 BGB - Schuldübernahme
- § 1366 Abs. 3 S. 2 BGB - Genehmigung von Verträgen in der Ehe

bb) Zustimmung

- § 416 Abs. 1 S. 2 BGB -Übernahme einer Hypothekenschuld
- § 455 S. 2 BGB - Schweigen des Käufers auf das Vertragsangebot
- § 516 Abs. 2 S. 2 BGB - Schenkung
- § 1943 BGB Erbschaftannahme

b) Gesetze im HGB

Im HGB gelten folgende Vorschriften beim Schweigen:

Zustimmung

- § 362 Abs. 1 HGB - Schweigen des Kaufmann auf ein Angebot
- § 377 HGB - Untersuchungs - und Rügepflicht beim Handelskauf,
- ungeschrieben: kaufmännisches Bestätigungsschreiben

[...]


[1] Vgl. Rüdiger Sklarzik, Band 2 Bürgerliches Recht, BVS, 2011,S. 28.

[2] Vgl. Rüdiger Sklarzik, Band 2 Bürgerliches Recht, BVS, 2011,S.28 - 29

[3] Vgl. Rüdiger Sklarzik, Band 2 Bürgerliches Recht, BVS, 2011,S. 29.

[4] Vgl. Rüdiger Sklarzik, Band 2, Bürgerliches Recht, BVS, 2011,S.17.

[5] Vgl. Rüdiger Sklarzik, Band 2,Bürgerliches Recht, BVS, 2011,S.19.

[6] Vgl. Martin Dreyer, Niederle Media Verlag, Handelsrecht, 5.Auflage 2012, S.8.

Fin de l'extrait de 17 pages

Résumé des informations

Titre
Schweigen im BGB und HGB
Université
University of Applied Sciences Essen
Note
1,7
Auteur
Année
2013
Pages
17
N° de catalogue
V215629
ISBN (ebook)
9783656440659
ISBN (Livre)
9783656441465
Taille d'un fichier
489 KB
Langue
allemand
Annotations
Auf die Ausarbeitung bezgl. des Fernabsatzvertrages wurde verzichtet.
Mots clés
schweigen, BGB, HGB, konkludentes Verhalten
Citation du texte
Arne Junge (Auteur), 2013, Schweigen im BGB und HGB, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/215629

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