Leseprobe
Inhaltsverzeichnis:
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Regulierungsbedarf in der Kreditwirtschaft
2.1 Risiken in der Kreditwirtschaft
2.2 Grundidee der Bankenregulierung
2.3 Basler Ausschuss für Bankenaufsicht
3 Überblick über aktuelle Regulierungsvorschriften
3.1 Haftendes Eigenkapital
3.2 Eigenkapitalunterlegung nach Basel II
3.3 Schwachstellen in der Krise
4 Basel III - Erhöhung der Eigenmittelanforderungen
4.1 Reformmaßnahmen in Basel III
4.1.1 Erhöhung der Qualität und Transparenz der Eigenkapitalanforderungen...
4.1.2 Erhöhung der Risikodeckung
4.1.3 Einführung einer Verschuldungsquote
4.1.4 Begrenzung der Prozyklizität
4.1.5 Behandlung von systematischen Risiken
4.2 Basel III in der Kritik - Auswirkungen auf die Kreditwirtschaft
Anhang
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung:
Die Finanzkrise 2007/2008 gilt als Ausgangspunkt für die größte Rezession der Nachkriegsgeschichte in vielen Industrieländern. Demnach übertrug sich die Krise des Finanzsektors auch auf die Realwirtschaft, mit der Folge eines starken Konsumrückgangs sowie eines Einbruchs der Industrieproduktion. Dem voraus ging insbesondere in der Immobilienbranche der USA ein exzessives Kreditwachstum. Damit verbundene Risiken wurden häufig nicht berücksichtigt oder nur unzureichend mit haftendem Eigenkapital unterlegt. In diesem Zusammenhang wurde die Notwendigkeit einer umfassenden Reform des aktuellen Regulierungsrahmens deutlich, um eine nachhaltige Stabilität des weltweiten Finanzsystems in Zukunft zu gewährleisten.
In der folgenden Arbeit soll zunächst auf den Regulierungsnotwendigkeit in der Kreditbranche eingegangen werden. Dabei werden die Risiken der Kreditwirtschaft der Grundidee der Bankenregulierung gegenübergestellt. Anschließend sollen die bisherigen Bestimmungen nach Basel II sowie die in der Finanzkrise aufgedeckten Schwachstellen erläutert werden. Der Schwerpunkt der Arbeit wird auf der Darstellung der neuen Eigenmittelanforderungen nach Basel III liegen. Dabei sollen abschließend auch die möglichen Auswirkungen von Basel III dargestellt werden.
2 Regulierungsbedarf in der Kreditwirtschaft:
In einer Marktwirtschaft wird der Bankensektor als Schlüsselbranche angesehen, die mit hohen Risiken verbunden ist.1 Diese Risiken erfordern eine angemessene Bankenregulierung. Entsprechende Bestimmungen werden auf internationaler Ebene durch den Basler Ausschuss für Bankenaufsicht entwickelt. Im Folgenden soll auf die Risiken der Kreditbranche eingegangen werden. Anschließend werden die Grundidee der Bankenregulierung sowie die Tätigkeit des Basler Ausschusses dargestellt.
2.1 Risiken in der Kreditwirtschaft
Die unterschiedlichen Risiken der Kreditwirtschaft können in verschiedene Gruppen kategorisiert werden. Eine gängige Form der Unterteilung ist die Systematisierung in Kredit-, Marktpreis-, Liquiditäts- und operationelle Risiken.2
Da Kreditinstitute über eine Vielzahl von Finanzaktiva, wie Forderungen oder festver- zinsliche Wertpapiereverfügen, stellt das Kreditrisiko ein hohes Gefährdungspotential dar. Im engeren Sinne versteht man hierunter das Risiko, dass ein Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen, wie z.B. der Tilgung eines Kredites, nicht nachkommen kann (Ausfallrisiko). Eine Definition im weiteren Sinne erfasst auch das Bonitätsrisiko. Es bezeichnet die Gefahr, dass die Bonität eines Schuldners herabgestuft werden muss. Eine Sonderform des Ausfallrisikos ist das Kontrahentenrisiko. Darunter versteht man das Risiko, dass ein Vertragspartner im Wertpapierhandel seine vertraglichen Verpflich- tungen nicht erfüllen kann.
Das Marktpreisrisiko basiert auf der einer Veränderung von Marktkursen, wie etwa dem Zins-, Aktienkurs- oder Wechselkursniveau. Das Zinsänderungsrisiko z.B. drückt sich durch eine Veränderung des Marktzinses aus. So kann beispielsweise eine Erhöhung des Zinsniveaus zu einer Verringerung der Zinsmarge führen, wenn langfristig vergebene Kredite durch kurzfristige Kundeneinlagen refinanziert werden (positive Fristentransformation), da die Ausleihungen mit langer Laufzeit durch neue Einlagen, dann zu erhöhten Zinskonditionen, refinanziert werden müssen.3
Das Liquiditätsrisiko kann ebenfalls auf der Refinanzierungstätigkeit von Banken beru- hen. So besteht eine Gefahr darin, dass man kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen auf- grund mangelnder liquider Mittel nicht nachkommen kann. Dieses Risiko tritt ein, wenn die Anschlussfinanzierung langfristig ausgegebener Kredite nicht gewährleistet ist. Operationelle Risiken beruhen auf bankinternen Unzulänglichkeiten. Dabei kann es sich z. B. um Fehler von Mitarbeitern, ein schlechtes Risikomanagement oder auch fehlerhaftes Verhalten vom Management handeln.
2.2 Grundidee der Bankenregulierung:
Die in 2.1. erläuterten Risiken begründen den Bedarf eines Regulierungsrahmens für die Kreditwirtschaft. Regulatorische Maßnahmen sollen dazu beitragen, dass Banken trotz hoher Verluste und Wertberichtigungen ihren Fortbestand aus eigener Kraft gewährleisten können. Im Folgenden soll die Grundidee einer solchen Bankenregulierung dargestellt werden. Vorab wird mit der Systemrelevanz von Banken ein weiterer Grund für die Notwendigkeit der Bankenregulierung dargestellt.
Die Regulierung eines Wirtschaftszweiges in einer Marktwirtschaft kann als Ausnahme angesehen werden. Der Grund für diese Sonderstellung liegt in der Systemrelevanz ei- nes Kreditinstitutes begründet. Als zentrales Element des gesamtwirtschaftlichen Sys- tems versorgt der Bankensektor die Marktteilnehmer mit Krediten und gewährleistet damit die Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen Geschehens. Verstärkt wird die Be- deutung vieler Banken durch ihre Größe. Da der Ausfall eines solchen Kreditinstituts eine zu hohe Zahl an Anlegern treffen würde, sieht sich der Staat häufig zu einer Inter- vention gezwungen („too big to fail-Phänomen). Auch die enge Verflechtung von Ban- ken kann einen staatlichen Eingriff im Insolvenzfall erzwingen („too connected to fail“- Phänomen).4 Hieraus wird deutlich, dass die Kreditbranche eine Sonderstellung ein- nimmt und besonderen Regulierungsbestimmungen unterliegen muss. Die Grundidee der Bankenregulierung basiert auf einer angemessenen Eigenkapitalaus- stattung und einer Begrenzung des Verschuldungsgrades von Banken. Als Indikator dafür dient die Verschuldungsquote, das Verhältnis von Eigen- und Fremdkapital. Der Verschuldungsgrad sollte unterhalb eines vorgegebenen Schwellenwertes (q) liegen: [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]5 Da das Fremdkapital der Differenz aus Aktiva und Eigenkapital entspricht, ergibt sich folgendes: [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Durch weitere Umformungen (Vgl. Anhang I) erhält man folgende Formel: EK ≥ Aktiva * q'. Demnach muss das Eigenkapital eines Kreditinstitutes mindestens einem bestimmten Prozentsatz der Aktiva entsprechen. Bei Unterschreitung dieser Eigenkapitalunterlegungsquote wäre somit eine Intervention der Aufsichtsinstanzen erforderlich.
Neben dem Verschuldungsgrad existieren weitere Maßnahmen, die das Ausfallrisiko eines Kreditinstitutes begrenzen sollen. So sind die Vorgabe von Liquiditätsstandards und Bilanzierungsvorschriften weitere Kernelemente der Bankenregulierung.
2.3 Basler Ausschuss für Bankenaufsicht
Verantwortlich für die Entwicklung internationaler Regulierungsvorschriften ist der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, der der Bank für Internationalen Zahlungsaus- gleich angehört. Das Gremium wurde infolge zahlreicher Bankinsolvenzen im Jahre 1974 von den Zentralbanken der G-10-Staaten gegründet. Zentrale Aufgabe des Basler Ausschusses ist die Qualitätssicherung der weltweiten Bankenaufsicht. Dazu gehören die Entwicklung aufsichtsrechtlicher Mindeststandards, die Verbesserung von Auf- sichtstechniken und die Förderung des Informationsaustausches zwischen den nationa- len Aufsichtsbehörden.6 Da es sich beim Basler Ausschuss nicht um eine gesetzgebende Instanz handelt, werden die Bestimmungen des Gremiums in der Regel in das EU-Recht oder das nationale Recht der jeweiligen Länder implementiert. Demnach resultieren auch vergangene (Basel I) und derzeitige Regulierungsvorschriften (Basel II) aus der Arbeit des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht. In den beiden folgenden Teilen 3 und 4 soll auf diese Regulierungsvorschriften sowie die zukünftigen Bestimmungen nach Basel III eingegangen werden.
3 Überblick über aktuelle Regulierungsvorschriften:
Die „Internationale Konvergenz der Eigenkapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen“, genannt Basel II, ist die aktuell gültige Regulierungsvorschrift für Kreditinstitute, die im Folgenden dargestellt werden soll. Da das haftende Eigenkapital ein zentraler Bestandteil dieser Vorschrift ist, soll die Zusammensetzung der Eigenmittel vorab erläutert werden. Anschließend wird die genaue Vorgehensweise bei der Eigenkapitalunterlegung nach Basel II erklärt, bevor abschließend die in der Finanzkrise deutlich gewordenen Schwachstellen diskutiert werden.
3.1 Haftendes Eigenkapital:
Eine angemessene Ausstattung mit haftendem Eigenkapital kann als Basis für die Be- grenzung von Risiken in der Kreditbrache angesehen werden. Das haftende Eigenkapi- tal umfasst das Kern- (Klasse 1) und das Ergänzungskapital (Klasse 2). Zusammen mit den Drittrangmitteln (Klasse 3) bildet es die Eigenmittel einer Bank. Die angegebenen Kapitalklassen unterscheiden sich in ihrer Haftungsqualität. Das als qualitativ hochwer- tig eingestufte Kernkapital zeichnet sich durch eine volle Verlustpartizipation und Nachrangigkeit im Insolvenzfall aus. Eine Klassifizierung als Kernkapital kann nur er- folgen, wenn das Kapital in voller Höhe eingezahlt wurde, nicht-kumulativ und die Laufzeit unbefristet ist.7 Nach Definition der „Internationale[n] Konvergenz der Eigen- kapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen“ setzt sich das Kernkapital aus dem Grundkapital und den offenen Rücklagen eines Kreditinstituts zusammen.8 Darüber hinaus können offene Reserven, wie Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach § 340g HGB als Kernkapital klassifiziert werden. Gemindert wird die Summe des Kern- kapitals durch verschiedene Abzugspositionen wie den Bilanzverlust und immaterielle Vermögensgegenstände nach § 10 (2a) S. 2 Nr. 1 und 2 KWG.
Neben dem Kernkapital besteht das haftende Eigenkapital einer Bank auch aus dem Ergänzungskapital, das allerdings nur bis zu 100 % des Kernkapitals angerechnet wer- den darf. Es umfasst stille Reserven, Neubewertungsreserven, pauschale Wertberichti- gungen und allgemeine Rückstellungen, Hybride Fremd-/Eigenkapitalinstrumente (z.B. Genussrechtskapital) sowie längerfristig nachrangige Verbindlichkeiten.9 Da die nachrangigen Verbindlichkeiten nur bei Liquidation der Verlustabsorption dienen, bestehen Einschränkungen für ihre Einstufung als Ergänzungskapital. So muss die Anfangslaufzeit der Verbindlichkeit mehr als fünf Jahre betragen und der Gesamtumfang darf nicht mehr als 50% des Kernkapitals betragen.10
Anders als die bisher dargestellten Eigenmittel dürfen Drittrangmittel nur zur Unterle- gung von Marktrisiken eingesetzt werden. Bei Drittrangmitteln handelt es sich primär um kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten, die bis zu einer Höhe von 250 % des Kernkapitals zur Unterlegung des Marktrisikos angerechnet werden dürfen. Für eine Einstufung als Drittrangmittel muss die Ursprungslaufzeit der Verbindlichkeit mindes- tens zwei Jahre betragen und das Kapital muss ungesichert, nachrangig sowie vollstän- dig eingezahlt sein11.
3.2 Eigenkapitalunterlegung nach Basel II:
Die in Kapital 3.1. dargestellten Komponenten des Eigenkapitals dienen der Unterle- gung von Risikoaktiva, bei denen es sich folglich um die Gegenposition zu den Eigen- mitteln handelt. Nach Basel II müssen die risikogewichteten Aktiva mit 8% Eigenkapi- tal unterlegt werden:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten12
Zur Bestimmung der Eigenkapitalunterlegung für die einzelnen Risiken gibt es verschiedene Verfahren. Im Folgenden soll lediglich auf die Vorgehensweise zur Kapitalunterlegung von Kreditrisiken eingegangen werden.
Wie bereits in Kapitel 2.1. dargestellt, beschreibt das Kreditausfallrisiko die Gefahr, dass ein Schuldner seinen vertraglichen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen kann. Risikoaktiva können in diesem Zusammenhang beispielsweise Forderungen oder auch festverzinsliche Wertpapiere sein. Ein Indikator für das Kreditausfallrisiko ist die Bonität eines Schuldners, die erstmals in Basel II berücksichtigt wird. Nach Basel I wurden die Kreditnehmer lediglich in unterschiedlichen Kategorien klassifiziert, wobei jeder Kreditnehmergruppe ein einheitliches Risikogewicht zugeordnet wurde.
[...]
1 Vgl. Übelhör, Warns (2004), S. 15.
2 Vgl. dazu und zum Folgenden Hartmann-Wendels/Pfingsten/Weber (2010), S. 416-419.
3 Hartmann-Wendels, Pfingsten, Weber (2010), S. 654.
4 Hartmann-Wendels, Pfingsten und Weber (2010), S. 393.
5 Vgl. dazu und zum Folgenden Hartmann-Wendels, Pfingsten und Weber (2010), S. 396.
6 Basel Committee on Banking Supervision (2009), S. 1.
7 Vgl. Hartmann-Wendels, Pfingsten und Weber (2010), S. 432.
8 Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2006), S. 16.
9 Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2006), S. 17 ff.
10 Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2006), S. 19.
11 Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2006), S. 20
12 Übelhör, Warns (2004), S. 22.