Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (Kauf-RL)1999/44/EG vom 25.05.99 war gemäß dem Art. 11 Abs. 1 dieser Richtlinie bis zum 31.12.01 in deutsches Recht umzusetzen. Gleichzeitig wurden auch nicht von der Kauf-RL geforderte Sachverhalte mitgeregelt. Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, welches am 01.01.02 in Kraft trat, ist ein Beispiel einer sogenannten überschießenden Umsetzung von Richtlinien. Mit diesem Gesetz haben sich unter anderem wesentliche Veränderungen in der kaufrechtlichen Mängelhaftung ergeben.
Art. 2 Abs. 1 der Kauf-RL erforderte zum einen eine Neufassung des Sachmangelbegriffs. Es wurde ein subjektiver Fehlerbegriff gefordert, welchen bereits die Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre angewendet hatte. Diese Forderung bestand aber lediglich für den Verbrauchsgüterkauf. Der deutsche Gesetzgeber hatte jedoch das Bestreben nach einem einheitlichen Sachmangelbegriff, der für alle Kaufverträge gilt. Der § 434 I BGB verankert nun den subjektiven Fehlerbegriff. Die Unterscheidung zwischen Fehlern iSd § 459 I aF und dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften iSd § 459 II aF ist damit obsolet geworden. Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat die Haftung wegen einer Eigenschaftszusicherung – als eigenständige Kategorie – beseitigt, da man die Zusicherung als Fall der Garantie iSd § 276 I 1 nF versteht. Die einhergehenden Veränderungen der Begriffe Zusicherung, Beschaffenheitsvereinbarung und Garantie werden näher untersucht. Es ist auch zu klären, inwieweit die Beschaffenheitsvereinbarung iSd § 434 I sich von der Garantie gemäß § 276 I 1 abgrenzt. Ein weiteres wird sein, den Begriff der Garantie näher zu konkretisieren. Das bis zum 31.12.01 geltende Recht enthielt Regelungen der Garantie. Ansatzpunkte in dieser Richtung konnte man lediglich in §§ 463,480 II aF sehen, soweit es um die Zusicherung einer wesentlichen Eigenschaft ging.
In § 443 wird zwar die Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie näher skizziert, jedoch scheint diese nicht mit dem Begriff der Garantie bei § 276 I 1 übereinzustimmen. Unklar ist auch der § 444, der dem Wortlaut nach besagt, dass ein Verkäufer sich auf einen etwaigen Haftungsausschluss nicht berufen kann, wenn er eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Ein solche pauschale Aussage ist im Hinblick auf die Privatautonomie des BGB jedoch kaum nachvollziehbar sein. In Erwartung erster Entscheidungen schwimmt die Vertragspraxis bis dahin „führerlos in unbekannten Gewässern“.
Gliederung
A. Einleitung
B. Beschaffenheitsvereinbarung
I. Bisherige Regelung von Beschaffenheit und Eigenschaften der Kaufsache
1. Der Begriff des „Fehlers“ iSd § 459 I aF
2. Der Begriff der „zusicherungsfähigen Eigenschaft“
3. Ergebnis
II. Ausweitung des Begriffs der Beschaffenheit bei § 434 I 1 BGB nach neuem Recht
1. Grundsätzliches
2. Kriterium der Dauerhaftigkeit und Brauchbarkeit
3. Außerhalb der Sache liegenden Eigenschaften
III. Vereinbarung
IV. Die Beschaffenheitsvereinbarung als Mittel der Haftungsbegrenzung
C. Die Beschaffenheitsgarantie nach § 276 I 1
I. Abgrenzung zur Beschaffenheitsvereinbarung
II. Umfang der Garantie
D. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie, § 443 BGB
I. Sinn und Zweck der Vorschrift
II. Der Garantiebegriff im alten Recht
1. Unselbständige Garantie
2. Selbständige Garantie
3. Überschneidung beider Garantien
4. Zusicherung
5. Verkäufer- und Herstellergarantie
a) Variante des Vertrages zu gunsten Dritter (VZD)
b) Variante der Boten- bzw. Vertreterstellung
III. Der Garantiebegriff nach neuem Recht
1. Einleitung
2. Der Garantiegeber
a) Die Garantie durch den Verkäufer
b) Die Garantie durch den Dritten, insbesondere den Hersteller
3. Die Art der Garantie
a) Haltbarkeitsgarantie, § 443 I, 2. Alt.
b) Die Regelung des § 443 für unselbständige und selbständige Garantien
c) Beschaffenheitsgarantie, § 443 I, 1. Alt.
d) Selbständiger Garantievertrag
e) Abgrenzung der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie (§ 443) zur Beschaffenheitsgarantie nach § 276 I 1
E. Gewährleistungsausschluss und Garantie
I. Haftungsausschluss im alten Recht
II. Der Haftungsaussschluss nach der Schuldrechtsmodernisierung
1. Allgemeines
2. Anwendungsbereich
a) Verbrauchsgüterkauf
b) Insbesondere Unternehmenskauf
F. Zusammenfassung
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit analysiert die grundlegenden Veränderungen im kaufrechtlichen Mängelhaftungsrecht durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, insbesondere im Hinblick auf den erweiterten Beschaffenheitsbegriff, die Abgrenzung verschiedener Garantieformen und deren Verhältnis zum Haftungsausschluss.
- Evolution des Beschaffenheitsbegriffs nach neuem Recht
- Differenzierung zwischen Beschaffenheitsvereinbarung und Garantie (§ 276 I 1 BGB)
- Systematik der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB)
- Haftungsausschluss bei gleichzeitig bestehenden Garantien (§ 444 BGB)
- Besonderheiten beim Unternehmenskauf im neuen Schuldrecht
Auszug aus dem Buch
Die Beschaffenheitsvereinbarung als Mittel der Haftungsbegrenzung
Fraglich ist, inwiefern die Beschaffenheitsvereinbarung eventuell dazu genutzt werden kann, die Reichweite der Mängelhaftung zu begrenzen.
Da ein Haftungsausschluss im Bereich des § 434 gemäß § 475 nicht möglich ist, wird der Verkäufer versuchen durch Vereinbarung eines niedrigeren Standards die Haftung für Sachmängel zu begrenzen. Der Schutz des Verbrauchers verbietet aber gemäß § 476 I 2 eine anderweitige Umgehung.
Da die Unterscheidung schwierig sein kann, muss durch Auslegung (§§ 133, 157) ermittelt werden, was der Käufer erwarten durfte. Kam also eine Vereinbarung eines niedrigeren als des üblichen Standards zustande, so ist diese ohne weiteres zulässig. Dafür spricht auch der nun gesetzlich verankerte subjektive Fehlerbegriff.
Ist dem Käufer die Vereinbarung auch bewusst und hat er auch nichts anderes erwartet, liegt keine Umgehung des Verbraucherschutzes iSd § 476 I 2 vor.
Die Vereinbarung eines niedrigeren Standards als Mittel der Haftungsbegrenzung ist daher im Wege der Beschaffenheitsvereinbarung möglich.
Zusammenfassung der Kapitel
Einleitung: Einführung in die Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie und die daraus resultierende Einführung des subjektiven Fehlerbegriffs in das deutsche Kaufrecht.
Beschaffenheitsvereinbarung: Untersuchung der Entwicklung des Beschaffenheitsbegriffs, der nun nicht mehr zwingend an die Dauerhaftigkeit oder physische Anhaftung gebunden ist.
Die Beschaffenheitsgarantie nach § 276 I 1: Erläuterung der Funktionalität der Garantie als Ersatz für die frühere Eigenschaftszusicherung zur Begründung einer verschuldensunabhängigen Haftung.
Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie, § 443 BGB: Detaillierte Analyse der Garantietypen, des Garantiegebers und der Abgrenzung zur Beschaffenheitsgarantie nach § 276 I 1.
Gewährleistungsausschluss und Garantie: Analyse der Vereinheitlichung der Haftungsausschlüsse unter § 444 BGB und der Problematik bei gleichzeitig bestehenden Garantien.
Zusammenfassung: Fazit zur Erweiterung des Beschaffenheitsbegriffs und der Notwendigkeit der Auslegung bei der Abgrenzung von Garantieformen.
Schlüsselwörter
Schuldrechtsmodernisierung, Kaufrecht, Beschaffenheitsvereinbarung, Garantie, Haftungsausschluss, BGB, Sachmangel, Verbrauchsgüterkauf, Unternehmenskauf, Zusicherung, Verschuldensunabhängigkeit, Haltbarkeitsgarantie, Auslegung, Privatautonomie, Fehlerbegriff.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die praktischen Auswirkungen und die neue Systematik des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes im Bereich des Kaufrechts, insbesondere bezüglich der neuen Definition des Sachmangels und der Garantien.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zu den Kernbereichen gehören die Beschaffenheitsvereinbarung, die Abgrenzung verschiedener Garantiearten (Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie) sowie die Auswirkungen von Haftungsausschlüssen im Kontext neuer Garantieübernahmen.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das Ziel ist die Klärung der neu entstandenen Rechtsbegriffe und deren Abgrenzung zueinander, um Unsicherheiten in der Vertragspraxis nach der Schuldrechtsreform zu beseitigen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit stützt sich auf eine tiefgehende juristische Analyse des Gesetzestextes, die Auswertung der Gesetzesmaterialien sowie die Heranziehung aktueller Fachliteratur und einschlägiger Rechtsprechung.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Im Hauptteil werden der Wandel des Beschaffenheitsbegriffs, die unterschiedlichen Garantieformen nach § 276 I 1 und § 443 BGB sowie die komplexen Wechselwirkungen zwischen diesen Garantien und den Haftungsausschlüssen gemäß § 444 BGB detailliert erörtert.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie Schuldrechtsmodernisierung, Beschaffenheitsvereinbarung, Garantiehaftung, Sachmangelbegriff und Haftungsausschluss charakterisiert.
Wie unterscheidet sich die Beschaffenheitsgarantie nach § 276 I 1 von der Haltbarkeitsgarantie nach § 443?
Die Beschaffenheitsgarantie nach § 276 I 1 begründet eine verschuldensunabhängige Haftung für die Beschaffenheit zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs, während die Haltbarkeitsgarantie nach § 443 ein Versprechen für eine bestimmte Dauer nach dem Gefahrübergang darstellt.
Welche Rolle spielt § 444 BGB bei der Kombination von Garantie und Haftungsausschluss?
§ 444 BGB regelt, dass ein Haftungsausschluss bei Vorliegen einer Beschaffenheitsgarantie unwirksam ist. Im Falle eines Zusammentreffens ist durch Auslegung zu ermitteln, ob eine solche Garantie im Sinne der Norm vorliegt, wobei Zweifel zu Lasten des Verwenders gehen.
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- Christian Mozelewski (Author), 2003, Das neue Schuldrecht in der Praxis, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/21665