Anlagenbewertung in Handels- und Steuerbilanz


Trabajo Escrito, 2002

23 Páginas, Calificación: 15 von 15 Punkten


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Literaturverzeichnis

2. Einleitung

3. Die Bilanz
3.1 Bilanzzwecke
3.2 Bilanzarten

4. Zusammenhang zwischen Handels- und Steuerbilanz
4.1 Begriffsbestimmungen
4.2 Maßgeblichkeitsprinzip
4.3 Umkehrung des Maßgeblichkeitsprinzips

5. Das Anlagevermögen
5.1 Gliederung des Anlagevermögens nach HGB
5.2 Bewertungsgrundsätze
5.3 Bewertungsansätze nach Handelsrecht
5.4 Bewertungsansätze nach Einkommensteuerrecht

6. Die Abschreibung
6.1 Die Abschreibung nach Handelsrecht
6.1.1 Planmäßige Abschreibung
6.1.2 Außerplanmäßige Abschreibung
6.1.3 Bilanzierungshilfen
6.2 Die Abschreibung nach Einkommensteuerrecht
6.2.1 Regelmäßige Absetzung
6.2.2 Bewertungsvereinfachungen
6.2.3 Außerordentliche Absetzung
6.2.4 Abschreibungsvergünstigungen

7. Resümee

1. Literaturverzeichnis

BRÖNNER, Herbert, Dr. Dr./ BAREIS, Peter, Prof. Dr. Dr. : Die Bilanz nach Handels- und Steuerrecht, 9. Auflage, Schäffer Verlag, Stuttgart, 1991

EISELE, Wolfgang: Bilanzen, in: Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Band 2: Führung, Herausgeber: F. X. Bea/ E. Dichtl/ M. Schweitzer, 7. Auflage, Lucius & Lucius (UTB für Wissenschaft), Stuttgart, 1997

OLFERT, Klaus, Prof. Dipl.-Kfm./ RAHN, Horst-Joachim, Dipl.-Kfm. Dipl.-Betriebswirt: Lexikon der Betriebswirtschaftslehre, 3. Auflage, Kiehl Verlag, Ludwigshafen (Rhein), 1996

ORDELHEIDE, Dieter, Prof. Dr. : Externes Rechnungswesen, in: Vahlens Kompendium der Betriebswirtschaftslehre, Band 1, Herausgeber: M. Bitz/ K. Dellmann/ M. Domsch/ F. W. Wagner, 4. Auflage, Verlag Franz Vahlen, München, 1998

SUCKRO, Raimund, Dipl.-Volkswirt: Buchhaltung und Bilanzierung in der Industrie und im Großhandel: Eine praxisbezogene Einführung in das kaufmännische Rechnungswesen, Erich Schmidt Verlag, Bielefeld, 1993

TIEDTKE, Klaus, Prof. Dr. jur. : Einkommensteuer- und Bilanzsteuerrecht, 2. Auflage, Verlag Neue Wirtschaftsbriefe, Herne/ Berlin, 1995

WÖHE, Günter, Dr. Dr. h. c. mult. : Bilanzierung und Bilanzpolitik,

8. Auflage, Verlag Franz Vahlen (Vahlens Handbücher der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften), München, 1992

WÖHE, Günter, Dr. Dr. h. c. mult. : Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 20. Auflage, Verlag Franz Vahlen (Vahlens Handbücher der Wissenschafts- und Sozialwissenschaften), München, 2000

2. Einleitung

Einzelkaufleute und Personengesellschaften erstellen zum Ende eines jeden Geschäftsjahres einen einfachen Jahresabschluss nach § 242 HGB. Kapitalgesellschaften müssen gemäß § 264 HGB einen erweiterten Jahresabschluss erstellen.

Der einfache Jahresabschluss setzt sich zusammen aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung, der erweiterte Jahresabschluss besteht aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und Lagebericht.

Die Bilanz ist betriebswirtschaftlich gesehen die Gegenüberstellung aller Vermögensteile auf der Aktivseite und des Kapitals auf der Passivseite zu einem bestimmten Zeitpunkt[6].

Bei der Gewinn- und Verlustrechnung handelt es sich um eine Zeitraumrechnung. Sie gibt eine Zusammenfassung und übersichtliche Darstellung der ökonomischen Vorgänge wieder, die während der Abrechnungsperiode stattgefunden haben. Der Gewinn wird hierbei als Saldo zwischen den in einer bestimmten Periode angefallenen Aufwendungen und Erträgen ermittelt[7].

Der Anhang dient vor allem der Präzisierung und Erläuterung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 284 HGB), während der Lagebericht die allgemeine Geschäftslage, sprich Geschäftsverlauf, Geschäftsfelder und Geschäftsentwicklung, beschreibt (§ 289 HGB).

Der Jahresabschluss hat die Aufgabe, den Interessen bestimmter Personengruppen zu dienen. Diese sogenannten Jahresabschlussadressaten teilt man auf in interne Adressaten (z. B. Geschäftsführung) und externe Adressaten (z. B. Gläubiger, Finanzverwaltung, Arbeitnehmer, Öffentlichkeit)[8]. Da der Jahresabschluss eine Vergangenheitsrechnung darstellt, kann seine Informationsfunktion nur mit Einschränkungen genutzt werden, da er auch über unsichere Zukunftsgrößen (z. B. künftige Ertragslage) berichten soll.

Mit der gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht zum Aufstellen eines Jahresabschlusses soll unmittelbar erreicht werden, dass die wirtschaftliche Gesamtsituation der Unternehmung regelmäßig überprüft wird (Selbstkontrolle). Damit können unternehmerisches Fehlverhalten und daraus resultierende Kosten gesenkt werden.

Das von mir zu erörternde Thema befasst sich mit der Bewertung in der Bilanz, einem Teilaspekt des Jahresabschlusses. Die Bewertung, d. h. die Feststellung des Wertes der einzelnen Vermögensgegenstände an einem Stichtag, ist das schwierigste Problem bei der Bilanzierung.

Feststellen bedeutet einerseits, dass der Bewertende dem Vermögensgegenstand selbst einen Wert zumisst, heißt aber auch andererseits, dass er die durch andere Entscheidungen zustande gekommenen Werte übernimmt bzw. überträgt. Zwar stellt dieses Akzeptieren auch eine Entscheidung dar, die Höhe eines durch andere bereits fixierten Wertes wird dadurch jedoch nicht beeinflusst[9].

Die Bewertung ist somit eine zielorientierte, situationsabhängige Veranschlagung von Wirtschaftsgütern in Geld. Sie kann sowohl von handelsrechtlicher (z. B. § 253 HGB) als auch von steuerrechtlicher Natur sein (z. B. § 6 EStG). Letztendlich richtet sich die Höhe des Ansatzes nach dem jeweiligen Zweck der Bewertung[10].

Im Folgenden erläutere ich die Unterschiede zwischen Steuer- und Handelsbilanz, deren Gemeinsamkeiten, sowie im Speziellen die Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.

3. Bilanz

3.1 Bilanzzwecke

Die Erstellung von Bilanzen ist nicht Selbstzweck, sondern dient zur Erfüllung bestimmter Aufgaben, die sich aus den Anforderungen der Bilanzempfänger[11] an die Bilanz ergeben.

Zunächst werden Bilanzen aufgestellt, um über durchgeführte Aktionen Rechenschaft abzulegen. Die Beurteilung des Handlungsergebnisses durch die Bilanzempfänger als Folge der Rechenschaftslegung stellt zugleich auch die Entscheidungsgrundlage für zukünftiges Handeln dar.

Die Rechenschaftslegung hat aber auch die Aufgabe, möglichst objektive Informationen zum Zwecke der Gesamtbeurteilung der wirtschaftlichen Lage zu liefern.

3.2 Bilanzarten

Allein schon die Unterschiedlichkeit der Informationsanlässe, aber auch die hohe Anzahl der Bilanzadressaten führt zu einer Vielzahl von Bilanzierungsarten. Die laufenden Bilanzen bezeichnet man auch als ordentliche Bilanzen. Die Jahresbilanz ist dabei die am häufigsten vorkommende Art.

Nach dem Adressatenkreis unterscheidet man noch zwischen internen Bilanzen, welche die Unternehmensleitung für eigene Zwecke benutzt, und externen Bilanzen, die an Außenstehende gerichtet sind (z. B. Gläubiger, Finanzbehörden, Belegschaft, u. a.).

Gesetzlich vorgeschrieben sind die Handelsbilanz und die Steuerbilanz, die auch Gegenstand meiner weiteren Ausführungen sein werden.

4. Zusammenhang zwischen Handels- und Steuerbilanz

4.1 Begriffsbestimmungen

Bei den aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen aufzustellenden Bilanzen sind insbesondere zu unterscheiden – wie bereits oben kurz erwähnt – die nach §§ 238-289 HGB aufzustellenden Handelsbilanzen und die Steuerbilanzen, die von allen nach §§ 140, 141 AO zur Buchführung verpflichteten Unternehmen erstellt werden müssen. Im Bereich der Steuerbilanzen ist hauptsächlich die Ertragsteuerbilanz zu erwähnen, die – neben der Beachtung der handelsrecht-lichen Vorschriften – nach einkommen- oder körperschaftsteuerrechtlichen Vorschriften erstellt werden muss.

Als allgemeine Vorschriften der Bilanzierung gelten die §§ 238-263 HGB. Diese Normen beinhalten u. a. die Pflicht, Geschäftsbücher nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu führen (§ 238 HGB), oder die Pflicht, für den Schluss eines Geschäftsjahres ein Inventar und einen Jahresabschluss zu erstellen, in denen sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden anzusetzen sind (§§ 240 Abs. 2, 242 HGB).

Diese Regelungen der §§ 238-263 HGB gelten als lex generalis für Unternehmen jeder Rechtsform, sie haben jedoch in bezug auf Vorschriften für bestimmte Rechtsformen lediglich subsidiären Charakter, d. h. sie werden im Einzelfall durch abweichende Vorschriften (lex specialis) ersetzt.

Beispielsweise werden die allgemeinen Regelungen des HGB durch die spezielleren Normen des GmbH-Gesetzes (GmbHG) oder des Aktiengesetzes (AktG) überlagert.

4.2 Maßgeblichkeitsprinzip

Die Besteuerung von Unternehmensgewinnen ist von der Rechtsform der jeweiligen Unternehmung abhängig. Der Gewinn von Einzelunternehmen und Personengesellschaften (z. B. OHG, KG) unterliegt der Einkommensteuer, während das Ergebnis der Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG) von der Körperschaftsteuer erfasst wird. Werden versteuerte Gewinne an Anteilseigner ausgeschüttet, so sind sie bei denen einkommensteuerpflichtig.

Der relative Begriff des „Bilanzgewinns“ kann jedoch nicht uneingeschränkt als Steuerbemessungsgrundlage anerkannt werden, da die Gleichmäßigkeit der Besteuerung gewährleistet werden muss. Dennoch kennt das geltende Recht den Begriff der selbständigen Steuerbilanz nicht. Es existiert deshalb auch keine gesetzliche Verpflichtung, eine gesonderte Steuerbilanz aufzustellen. Daher genügt dem Finanzamt die Vorlage der Handelsbilanz, die unter Beachtung der steuerlichen Vorschriften korrigiert werden muss.

Nach § 5 Abs. 1 EStG müssen buchführungspflichtige Betriebe oder Betriebe, die freiwillig Bücher führen, das Betriebsvermögen aufzeigen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt wurde. Dieses Prinzip wird auch als Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz bezeichnet[12].

Verstößt die Handelsbilanz also nicht gegen handelsrechtliche Vorschriften, so ist sie als Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung anzuerkennen. Es ist dem Unternehmen somit möglich, eine sogenannte Einheitsbilanz aufzustellen[13].

Diese Einheitsbilanz stellt eine einzige Bilanz dar, die sowohl den steuerlichen als auch den handelsrechtlichen Vorschriften entspricht. Eine solche Möglichkeit besteht aber nur, soweit die handelsrechtlich ermittelten Wertansätze mit den steuerrechtlichen Vorschriften übereinstimmen.

4.3 Umkehrung des Maßgeblichkeitsprinzips

Die handelsrechtlichen Normen sind für das Steuerrecht aber nur insoweit anwendbar, als im Steuerrecht keine eigenständigen, vom Handelsrecht abweichenden Bewertungsvorschriften bestehen.

Der oben angesprochene Maßgeblichkeitsgrundsatz kann also unter den genannten Umständen durchbrochen werden (§ 5 Abs. 6 EStG, Umkehrung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes)[14]. Somit können durch diese Umkehrung des Maßgeblichkeitsprinzips steuerliche Wertansätze in die Handelsbilanz gelangen, die weit unter den tatsächlichen Werten liegen. Dies führt zu einer Verschlechterung des Informationsgehaltes der Vermögens- und Ertragslage[15].

Unterschiede zwischen Steuer- und Handelsbilanz bestehen bezüglich einiger Begriffe, die inhaltlich jedoch weitestgehend deckungsgleich sind. So treten an die Stelle der Begriffe „Vermögensgegenstand“, „Schulden“ und „Eigenkapital“ in der Steuerbilanz die Bezeichnungen „Aktives Wirtschaftsgut“, „Passives Wirtschaftsgut“ sowie „Betriebsvermögen“[16].

Aufgrund der genannten Prinzipien der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz bzw. der Umkehrung der Maßgeblichkeit lässt sich eine stichwortartige Übersicht über Anlass, Inhalt und Aufgaben der Handels- bzw. Steuerbilanz erstellen[17]:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

[...]


[6] vgl. Olfert/Rahn: Lexikon der Betriebswirtschaftslehre, 168

[7] vgl. Olfert/Rahn: Lexikon der Betriebswirtschaftslehre, 397

[8] vgl. Wöhe: Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, S. 890

[9] vgl. Wöhe: Bilanzierung und Bilanzpolitik, S.347

[10] vgl. Olfert/Rahn: Lexikon der Betriebswirtschaftslehre, 156

[11] vgl. Einleitung der Hausarbeit

[12] vgl. Wöhe: Bilanzierung und Bilanzpolitik, S. 173

[13] vgl. Wöhe: Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, S. 904

[14] vgl. Tiedtke: Einkommensteuer- und Bilanzsteuerrecht, S. 375

[15] vgl. Wöhe: Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, S. 905

[16] vgl. § 4 Abs. 1 EStG

[17] vgl. Wöhe: Bilanzierung und Bilanzpolitik, S. 41

Final del extracto de 23 páginas

Detalles

Título
Anlagenbewertung in Handels- und Steuerbilanz
Universidad
Federal University of Applied Administrative Sciences  (Fachbereich Finanzen)
Calificación
15 von 15 Punkten
Autor
Año
2002
Páginas
23
No. de catálogo
V21790
ISBN (Ebook)
9783638253222
ISBN (Libro)
9783638646161
Tamaño de fichero
455 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Anlagenbewertung, Handels-, Steuerbilanz
Citar trabajo
Stefan Schmidt (Autor), 2002, Anlagenbewertung in Handels- und Steuerbilanz, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/21790

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