Rechtsschutz Dritter gegen Windenergieanlagen


Research Paper (undergraduate), 2003

41 Pages, Grade: 1,3


Excerpt


Gliederung

Vorweg

Hauptteil

1 Gegner
1.1 Eigentümer / Besitzer
1.2 Nachbar
1.3 Gemeinde
1.4 Naturschutzverein

2 Zeitpunkte
2.1 Raumordnungsplan
2.1.1 Beteiligung
2.1.2 Verpflichtungsklage bei verweigerter Genehmigung zum Flächennutzungsplan
2.1.3 Kommunale Verfassungsbeschwerde
2.1.4 Volksinitiative / -begehren / -entscheid
2.1.5 Zwischenergebnis
2.2 Bauleitpläne
2.2.1 Flächennutzungsplan
2.2.1.1 Beteiligung von Bürgern und Trägern öffentlicher Belange
2.2.1.2 Bürgerbegehren / -entscheid
2.2.1.3 Gemeindenachbarklagen
2.2.1.3.1 Feststellungsklage
2.2.1.3.2 Vorbeugende Feststellungsklage
2.2.1.3.3 Vorbeugende Unterlassungsklage
2.2.1.3.4 Einstweiliger Rechtsschutz
2.2.1.3.5 Anfechtungsklage gegen die Genehmigung eines F-Plans
2.2.1.4 Zwischenergebnis
2.2.2 Bebauungsplan
2.2.2.1 Konkrete Normenkontrolle
2.2.2.2 Gemeindenachbarklage
2.2.2.3 Zwischenergebnis
2.3 Genehmigung
2.3.1 (Dritt-) Widerspruch
2.3.2 (Dritt-) Anfechtungsklage
2.3.3 Einstweiliger Rechtsschutz
2.3.4 Verpflichtungsklage
2.3.5 Vorbeugende Unterlassungsklage
2.3.6 Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch
2.3.7 Amtshaftung
2.3.8 Verfassungsbeschwerde
2.3.9 Einvernehmen der Gemeinde
2.3.10 Verbandsklage eines Naturschutzverein
2.3.11 Zwischenergebnis
2.4 Zivilrechtlicher Rechtsschutz
2.4.1 Schutz des Eigentümern bzw. Besitzers
2.4.2 Nachbarschutz
2.4.3 Zwischenergebnis
2.5 Europarecht

Fazit

Versicherung

Wir versichern hiermit, die vorliegende Arbeit selbstständig und ohne Benutzung anderer als den in den Fußnoten und im Literaturverzeichnis angegebenen Quellen angefertigt zu haben.

Kiel, den 10. November 2003

Haftungsausschluss

Wo der Mensch handelt, besteht jederzeit die Möglichkeit des Irrtums. Unsere Arbeit ent-spricht dem Stand von Literatur und Rechtsprechung im November 2003, soweit diese öffent-lich zugänglich war. Für eventuelle Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten, die auf Außer-achtlassung der gebotenen Sorgfalt zurückgehen, übernehmen wir gleichwohl keine Haftung.

Literaturverzeichnis

Ulrich Battis

Öffentliches Baurecht und Raumordnungsrecht, 4. Auflage, Stuttgart u.a. 1999 Zitiert: Battis

Ulrich Battis, Michael Krautzberger, Rolf-Peter Löhr Baugesetzbuch, 8. Auflage, München 2002 Zitiert: BKL-Bearbeiter

Hansjochen Dürr / Andreas Middeke

Baurecht für Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage, Baden-Baden 1999 Zitiert: Dürr/Middeke

Ferdinand O. Kopp / Wolf-Rüdiger Schenke

Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage, München 2003 Zitiert: Kopp/Schenke

Bernd J. Schneider

„Die planungsrechtliche Gemeindenachbarklage“ in: VR 1989, 17 ff. Zitiert: Schneider

Karl Heinz Schwab / Hanns Prütting

Sachenrecht, 27. Auflage, München 1997 Zitiert: Schwab/Prüttiing

Abkürzungen richten sich nach:

Kirchner, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 4. Auflage, Berlin 1993

Vorweg

Die Windkraft hat in Deutschland so viele Befürworter wie Gegner. Letz tere versuchen Errichtung und Betrieb von Windkraftanlagen auf vielerlei Art zu verhindern, unter anderem auch auf dem Rechtsweg. Ziel dieser Arbeit ist es, aufzuzeigen, welcher Gegner zu welcher Zeit welchen Rechtsbehelf bemühen kann und welche Erfolgsaussichten er dabei hat. Neben dem „klassischen“ Rechtsschutz vor Gerichten soll auch anführt werden, welche weiteren Möglichkeiten das Recht bietet, dem ungelieb-ten „Spargel“ einen Riegel vorzuschieben. Das soll als Rechtsschutz im weiteren Sinne gelten.

Eine Windkraftanlage kann verschiedene Gegner haben. Hier sind Ei-gentümer bzw. Besitzer des Grundstücks, Nachbarn einer zukünftigen oder bereits bestehenden Windenergieanlage, Gemeinden - sowohl die-jenigen, in deren Gebiet sich die Anlage befindet als auch angrenzende - und Naturschutzvereine zu nennen. Diese können zu unterschiedlichen Zeitpunkten rechtlich aktiv werden. Dies kann während oder nach der Aufstellung eines Raumordnungs- oder Bauleitplans sein. Ebenso kön-nen die Betroffenen gegen die Genehmigung eines konkreten Wind-kraftprojektes vorgehen wollen oder zumindest eine Verbesserung ihrer eigenen Position bzw. Kompensation für die Benachteiligung anstreben, wenn die Anlage bereits steht.

Hochschulübergreifende Projektarbeit „Windkraft“ 1

Hauptteil

1 Gegner

Vor der Erläuterung verschiedener Rechtsschutzmöglichkeiten anhand der einzelnen Zeitpunkte, an denen ein rechtliches Tätigwerden möglich sein könnte, sollen zunächst einmal die möglichen Gegner der Reihe nach vorgestellt werden. Dabei soll auch ihre Motivation, sich gegen ein Windkraftprojekt zu wenden, genannt werden, um ihren Widerstand und ihr Klagebegehren plausibel zu machen.

1.1 Eigentümer / Besitzer

Der Eigentümer ist derjenige, dem das Grundstück gehört, auf dem die Windenergieanlage gebaut werden soll. Besitzer ist dagegen derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt, i.d.R. derjenige, der es als Mieter oder Pächter nutzt.

Es mag nicht häufig vorkommen, dass entweder der Eigentümer gegen den Willen eines derzeitigen Besitzers des Grundstücks oder anders herum ein Besitzer ohne die Billigung des Eigentümers eine Windkraft-anlage errichten lassen will. In diesen Fällen jedoch, wenn der Bauherr sich vom jeweils anderen Berechtigten eines Grundstücks unterscheitet, wird letzterer versuchen wollen, einen Konflikt rechtlich für sich zu ent-scheiden.

Betroffene Interessen können einmal finanzieller Art sein. Als Eigentü-mer will er den Wert des Grundstücks erhalten. Als Mieter oder Pächter will er eine möglicherweise bestehende wirtschaftliche Nutzung fortset-zen können. Daneben hat er ein Interesse seine Gesundheit und sein Wohlbefinden zu schützen. Letztlich kann eine Gegnerschaft auch ideo-logisch oder politisch motiviert sein, wenn der Nachbar die Windkraft als solche ablehnt.

1.2 Nachbar

Der Nachbar leitet Rechte aus einem in der Umgebung gelegenen Grundstück her, das entweder in seinem Eigentum steht oder dessen Mieter oder Pächter er ist.

Bezüglich der Motivation kann auf die Ausführungen beim Eigentümer bzw. Besitzer verwiesen werden.

1.3 Gemeinde

Die Gemeinde kann sowohl die Gebietskörperschaft sein, in deren Ge- meindegebiet die Windkraftanlage errichtet werden soll als auch eine benachbarte Gemeinde.

Die Motivation der Gemeinde, Rechtsschutz zu suchen, kann sowohl aus eigenen als auch aus fremden Interessen resultieren. Sie kann etwa ihre Planungshoheit in Gefahr sehen, nachteiligen Einfluss auf ihr Gemeindegebiet oder die Gemeindefinanzen befürchten. Sie kann auch aufgrund von Stimmungen aus der Bevölkerung aktiv werden, um als Anwalt ihrer Einwohner aufzutreten.

1.4 Naturschutzverein

Bei einem Naturschutzverein handelt es sich um einen i.d.R. eingetra- genen Verein, der sich dem Schutz und der Erhaltung des natürlichen Lebensraums, der Pflanzen- und Tierwelt verschrieben hat. Er wird re-gelmäßig von Bund und bzw. oder Ländern anerkannt sein (§§ 58, 60 BNatSchG).

Sein Ziel ist es, bestimmte Eingriffe in die Natur zu verhindern, die er als schädlich ansieht. Häufig stehen Naturschutzvereine Windkraftanlagen positiv gegenüber und verzichten auf Rechtsmittel. Mittlerweile kommt es aber hier vermehrt zu Auseinandersetzungen, mit dem Ziel Wind-kraftanlagen zu verhindern, um als ökologisch wertvoll betrachteten Ge-bieten vor Beeinträchtigungen durch Bau und Betrieb zu schützen.

2 Zeitpunkte

An dieser Stelle werden nun die einzelnen Zeitpunkte, an denen Rechtsbehelfe denkbar sind, dargestellt. Die Darstellung ist chronologisch. Sie beginnt beim ersten möglichen Planungszeitpunkt, in dem Windenergienutzung für ein Gebiet in Betracht gezogen wird, und führt schließlich bis zu dem Zeitpunkt, in dem die konkret umstrittene Windkraftanlage errichtet werden soll oder bereits besteht.

2.1 Raumordnungsplan

In Raumordnungsplänen werden Zonen für Windkraftanlagen freigehal- ten. Die Landesplanungsbehörde, die den Raumordnungsplan und die Regionalpläne aufstellt, möchte damit Gebiete schaffen, in denen Ener-giegewinnung aus Windkraft möglich ist. Windkraftanlagen sollen in die-sen Gebieten konzentriert werden. Mögliche Gegner haben also bereits hier ein Interesse, die Ausweisung einer solchen Zone zu verhindern.

2.1.1 Beteiligung

Weder im Verfahren der Aufstellung noch gegen die Raumordnungsplä- ne selbst sind verwaltungsgerichtliche Rechtsmittel verfügbar.1 Stattdes-sen werden möglichst viele Interessengruppen beteiligt (Gemeinden und Kreise nach § 9 Abs. 4 ROG, §§ 7 Abs. 1 Satz 2, 14a Abs. 2 Nr. 1 LPlanG SH, Bürger nach § 14a Abs. 3 LPlanG SH, Naturschutzvereine nach § 14a Abs. 2 Nr. 7 LPlanG SH) und auf diesem Wege in die Pla-nung einbezogen. Der Gedanke dabei ist, dass derjenige, der sich in der Entstehung eines Planes einbringen kann, nicht vor vollendete Tatsa-chen gestellt und das Ergebnis eher - auch als eigenes - akzeptieren wird.

2.1.2 Verpflichtungsklage bei verweigerter Genehmigung zum Flächennutzungsplan

Die größten Auswirkungen hat ein Raumordnungsplan auf die Bauleit- planung der Gemeinde. Diese ist nach § 1 Abs. 2 BauGB anpassungspflichtig, d.h. sie muss ihre Bauleitplanung an die Vorgaben der Raumordnung anpassen.

Eine Bindungswirkung geht für die Gemeinde von der Raumordnungs-planung jedoch nur aus, wenn diese rechtmäßig ist. Andernfalls darf sie sich bei ihrer Bauleitplanung darüber hinwegsetzen. Die Anpassungs-pflicht aus § 1 Abs. 2 BauGB greift nicht ein und die Raumordnungspla-nung ist nichtig. Keine Bindungswirkung besteht, wenn wesentliche Ver-fahrensfehler bei der Raumordnungsplanung gemacht werden. Die ver-letzte Verfahrensvorschrift muss ihrem Zweck nach aber über den Bin-nenraum der Verwaltung hinausgehen. Dies ist bei Missachtung oder Verletzung von gemeindlichen Beteiligungsrechten immer der Fall. Al-lerdings ist die Gemeinde verpflichtet, wesentliche Verfahrensfehler n-nerhalb längstens einem Jahr (vgl. § 10 Abs. 1 ROG) zu rügen, ansons-ten ist die Nichtigkeitsfolge ausgeschlossen (Planerhaltung).

Setzt sich die Gemeinde mit der Begründung, der Raumordungsplan sei rechtswidrig und damit nichtig, bei der eigenen Bauleitplanung über des-sen Planungsvorgaben hinweg, wird der Innenminister als höhere Ver-waltungsbehörde bei einer anderen Rechtsauffassung die für einen Flä-chennutzungsplan nach § 6 Abs. 1 BauGB erforderliche Genehmigung verweigern. Die Genehmigung ist ein Verwaltungsakt (VA) i.S.v. § 106 LVwG SH. Außenwirkung gegenüber der Gemeinde besteht aufgrund der Tatsache, dass diese eine Selbstverwaltungsaufgabe wahrnimmt und damit nicht innerhalb der staatlichen Verwaltung des Landes tätig wird.2 Sie ist damit Außenstehende. Daher kann die Gemeinde, sobald ihr die Genehmigung versagt wird, vor dem Verwaltungsgericht (VG) Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO erheben. Sie kann geltend machen, sowohl in § 6 Abs. 2 BauGB sowie in ihrer Planungs-hoheit als Selbstverwaltungsträger verletzt zu sein und ist damit klage-befugt i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO. Klagegegner ist gem. § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 6 S. 2 AGVwGO SH der Innenminister als die handelnde Landesbehörde. Die Klage ist gem. § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 2 VwGO innerhalb eines Monats zu erheben. Da der Innenminister oberste Lan-desbehörde ist, bedarf es wegen § 68 dessen Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Fall 2 VwGO keines Vorverfahren. Die Gemeinde wird im Verfahren von ihrem Bürgermeister als Hauptverwaltungsbeamten und gesetzlichen Vertreter nach §§ 62 Abs. 3 VwGO i.V.m. 51 Abs. 1 bzw. 56 Abs. 1 GO SH vertre-ten.

Dem Innenminister steht bei der Genehmigung eines Flächennutzungs-plans gem. § 6 Abs. 2 BauGB kein Ermessen zu. Vorausgesetzt, der Raumordnungsplan ist tatsächlich nichtig und alle weiteren Vorausset-zungen zum Erlass eines Flächennutzungsplan sind gegeben, wird das VG der Klage stattgeben und nach § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO den Innen-minister verpflichten, die begehrte Genehmigung des F-Plan zu erteilen.

2.1.3 Kommunale Verfassungsbeschwerde

Die Gemeinde kann zudem gegen den Raumordnungsplan mit der Kommunalverfassungsbeschwerde vor das zuständige Verfassungsge-richt ziehen.3 Falls ein Bundesland so wie Schleswig-Holstein kein Lan-desverfassungsgericht hat, ist gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zuständig. Dort kann die Gemeinde eine Verletzung ihres verfassungsrechtlich ver bürgtes Selbstverwaltungsrechts aus Art. 28 Abs. 2 GG, 46 Abs. 1 LVerf SH geltend machen. Zulässig ist eine solche Klage stets bei Gemeinden oder Kreisen, deren Gebiet mit einem Raumordnungsplan überplant worden ist. Der Raumordnungsplan ist dabei als unterrangiges Landes-recht zu sehen, er entfaltet gegenüber der Gemeinde als Selbstverwal-tungssubjekt Außenwirkung und betrifft sie damit selbst, gegenwärtig und unmittelbar.4

Ob die Verfassungsbeschwerde auch begründet und damit erfolgreich ist, hängt im Einzelfall von der Reichweite der Raumordnungsplanung ab. Die Planungshoheit der Gemeinde darf eingeschränkt werden, sie darf ihr lediglich nicht - auch faktisch nicht - genommen werden. Eine Verletzung des Rechtes auf Selbstverwaltung ist erst anzunehmen, wenn dieses in seinem Kernbestand betroffen ist oder willkürlich bzw. unverhältnismäßig eingeschränkt wird.5

2.1.4 Volksinitiative / -begehren / -entscheid

Der Raumordnungsplan lässt sich auch auf parlamentarischem Wege stoppen bzw. verändern. Sowohl ein Einzelner als auch eine Bürgeriniti-ative könnte versuchen, eine Volksinitiative zu initiieren. Damit würden sie den Gesetzgeber - den Landtag Schleswig-Holsteins in Kiel - zwin-gen, sich mit dem Thema auseinander zusetzen. Sofern der Landtag dem Begehren der Volksinitiative nicht entspricht, können die Initiatoren auch ein Volksbegehren mit dem Ziel eines Volksentscheids auf Erlass bzw. Änderung eines Raumordnungsplanes anstreben. Diese Möglich-keiten sind allerdings recht aufwendig und versprechen nur Erfolg, wenn damit ein Thema berührt wird, bei dem die „Volksseele kocht“. Dies liegt vor allem an den recht hohen Quoren der Art. 41 ff. LVerf SH. Ange-sichts dieser Hürden gab es in Schleswig-Holstein bisher erst zwei Volksentscheide, einer davon über die Einführung der neuen Rechts- schreibung (1998).

2.1.5 Zwischenergebnis

Einen Raumordnungsplan kann alleine die Gemeinde gerichtlich über- prüfen lassen. Die Chancen bei der kommunalen Verfassungsbe-schwerde sind dabei gering. Eine Verpflichtungsklage hat dagegen durchaus Aussicht auf Erfolg, sofern die Raumordnungsbehörde tat-sächlich einen wesentlichen Verfahrensfehler begangen, die Gemeinde diesen innerhalb der Planererhaltungsfrist gerügt und bei der Aufstellung des gegensätzlichen Flächennutzungsplans ihrerseits keinen Fehler gemacht hat.

Alle anderen Gegner können auf dieser Ebene nur mit aktiver Beteiligung an der Aufstellung des Raumordnungsplans und auf politischem Parkett etwas erreichen.

2.2 Bauleitpläne

Der nächste Zeitpunkt, an dem zukünftige Windkraftanlagen angreifbar sein können, ist der der Bauleitplanung. Eine Gemeinde stellt für ihr Gemeindegebiet Bauleitpläne auf. Dabei unterscheidet man den allge-meineren Flächennutzungsplan (F-Plan) und den detaillierteren Bebau-ungsplan (B-Plan).

2.2.1 Flächennutzungsplan

Der F-Plan ist ein vorbereitender Bauleitplan für das gesamte Gemein- degebiet. In ihm stellt die planende Gemeinde dar, wie sie sich die Entwicklung der Besiedlung und sonstige Nutzung ihres Gemeindegebietes für die nähere Zukunft vorstellt.

2.2.1.1 Beteiligung von Bürgern und Trägernöffentlicher Belange

Bürger sind nach § 3 Abs. 1 BauGB, Naturschutzverbände und Nach-bargemeinden als sog. Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 S. 1 BauGB an der Bauleitplanung zu beteiligen. Im Rahmen dieser Beteili-gung können sie den vorhandenen Entwurf kritisieren und Gegenvorstel-lungen äußern. Diese aus der Beteiligung gewonnen Erkenntnisse so-wohl über die öffentlichen als auch privaten Belange sind von der pla-nenden Gemeinde bei der Aufstellung eines Bauleitplans zu beachten und gem. § 1 Abs. 6 BauGB alle Interessen gerecht gegeneinander ab-zuwägen. Abwägungsfehler führen grundsätzlich zur Nichtigkeit des Bauleitplans.

Zu beachten sind bezüglich der Nichtigkeit allerdings die in §§ 214, 215 BauGB geschaffenen Vorschriften zur Planerhaltung sowie das ergänzende Verfahren nach § 215a BauGB.

Für Bürger und Naturschutzvereine gibt es gegen den F-Plan keinen direkten Rechtsschutz. Eine rechtliche Überprüfung erfolgt allenfalls indirekt, wenn ein auf dem F-Plan fußender B-Plan oder eine Baugenehmigung gerichtlich überprüft werden.

2.2.1.2 Bürgerbegehren / -entscheid

Ähnlich wie auf Landesebene mit der Volksinitiative kann ein Einzelner oder eine Gruppe ein Bürgerbegehren bzw. -entscheid auf kommunaler Ebene initiieren. Die Voraussetzungen dazu regelt § 16g GO SH. Aller-dings ist gem. § 16g Abs. 2 Nr. 6 GO SH ein Bürgerentscheid über die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen unzulässig, so dass auf diesem Weg kein Einfluss auf eine missliebige Bauleitplanung genommen werden kann.

[...]


1 Anderer Ansicht war ein Dozent unserer Veranstaltung, der Feststellungsklagen gegen Raumordnungspläne als zulässig und möglicherweise auch begründet erachtete. Es ließen sich jedoch keine entsprechenden Nachweise für seine Meinung in Literatur oder Rechtsprechung finden, so dass ich davon ausgehe, dass mangels Feststellungsinteresse eine solche Klage aus unzulässig abgewiesen würde.

2 BKL-Löhr, § 6 Rn 5.

3 Übertragbar hierzu auf SH: VGH NRW, DVBl 1990, 417 ff.; DVBl 1997, 1107 ff..

4 BVerfGE 78, 350, 354; VGH NRW, DVBl. 1990, 417; 1997, 1107, 1108.

5 VGH NRW, DVBl. 1990, 417, 418; 1997, 1107, 1108.

Excerpt out of 41 pages

Details

Title
Rechtsschutz Dritter gegen Windenergieanlagen
College
Kiel University of Applied Sciences  (Institut für Wirtschaftsrecht)
Course
Projektarbeit zum Thema Windkraft / Weminar Verfahrensrecht
Grade
1,3
Authors
Year
2003
Pages
41
Catalog Number
V21860
ISBN (eBook)
9783638253734
ISBN (Book)
9783656882923
File size
674 KB
Language
German
Notes
Das Seminar wurde gemeinsam von der FH Kiel und der Verwaltungshochschule des Landes Schleswig-Holstein veranstaltet. Inhaltlich wurden alle Aspekte zum Bereich "Windenergie" behandelt. Diese Arbeit beschäftigt sich sowohl mit öffentlich- als auch zivilrechtlichen Möglichkeiten Dritter (Nachbarn, Kommunen, Naturschützern), gegen geplante oder bestehende Windkraftanlagen rechtlich / gerichtlich vorzugehen. Doppelter Zeilenabstand.
Keywords
Rechtsschutz, Dritter, Windenergieanlagen, Projektarbeit, Thema, Windkraft, Weminar, Verfahrensrecht
Quote paper
Alexander Wiesner (Author)Fabian Gloyer (Author), 2003, Rechtsschutz Dritter gegen Windenergieanlagen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/21860

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Title: Rechtsschutz Dritter gegen Windenergieanlagen



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