Weltrechtsordnung vs. Rowdiestaaten, die NATO im Kosovo


Trabajo, 2004

19 Páginas, Calificación: 1,7


Extracto


Inhalt/ Gliederung

1. Einleitung

2. Das Völkerrecht nach dem Kosovo- Krieg
2.1 Humanitäre Intervention – Recht oder Pflicht ?

3. Kontroverse Positionen
3.1 Pro NATO- Einsätze
3.1.1 Dieter Senghaas: Recht auf Nothilfe
3.1.1.1 Gewaltverbot/ Verbote im Sinne des humanitären Völkerrechts
3.1.1.2 Wer ist zu Sanktionen verpflichtet oder handlungsbefugt ?
3.1.1.3 Zum fehlenden Rechtsdurchsetzungsorgan
3.1.1.4 Zur Wahl der Mittel
3.1.1.5 Fazit Senghaas
3.1.2 Jürgen Habermas: Bestialität und Humanität
3.1.2.1 Zur NATO- Intervention
3.2 Contra NATO- Einsätze
3.2.1 Noam Chomsky: Die kühne Behauptung von der Unausweichlichkeit des Kosovokrieges
3.2.2 Reinhard Merkel: Das Elend der Beschützten

4. Menschenrechtssicherung oder geostrategische Interessenwahrung ?

5. Fazit

Literatur

1. Einleitung

In der Arbeit, soll dargestellt werden, ob und wie sich der NATO- Einsatz 1999 im Kosovo auf das Völkerrecht ausgewirkt hat.

Unter Punkt 2 werden divergierende Meinungen über die Frage angesprochen, ob massenhafte und schwere Verletzungen der Menschenrechte in einem Staat einen anderen Staat oder internationale Organisationen zur humanitären Intervention berechtigen. Es werden hier sowohl die rechtlichen als auch die moralisch- ethischen Aspekte, die eine Intervention rechtfertigen, diskutiert. Des weiteren wird die Frage aufgeworfen, ob sich aus dem Recht zur Intervention auch eine Pflicht ergibt.

Unter Punkt 3 sollen dann kontroverse Positionen anhand ausgewählter Autoren dargestellt werden, wobei die einen mehr die Menschenrechtswahrung vor Augen haben und daher nicht prinzipiell gegen eine Intervention sind. Die anderen hingegen hegen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Intervention. Dieses begründen sie auf unterschiedliche Weise.

Unter Punkt 4 soll eine Aussage über die Motivation bzw. die Intention der durchgeführten Aktion gemacht werden. Dabei wird gemäß dem Erkenntnisinteresse des Seminars die Menschenrechtssicherung der geostrategischen Interessenwahrung gegenübergestellt. Es soll untersucht werden, ob die Akteure mehr aus idealistischer oder mehr aus realistischer Perspektive gehandelt haben.

Abschließend sollen im Fazit unter Punkt 5 die Ergebnisse zusammengefaßt werden.

2. Das Völkerrecht nach dem Kosovo- Krieg

Nach der Intervention der NATO- Truppen im Kosovo im März 1999 kam es auf internationaler Ebene zu kontroversen Diskussionen. Hierbei wurde die Frage aufgeworfen, ob massenhafte und schwere Verletzungen der Menschenrechte in einem Staat einen anderen Staat oder internationale Organisationen zur humanitären Intervention berechtigen.

Hier gab es zwei Argumentationslinien. Die eine basierte zunächst einmal auf dem zu jener Zeit geltenden internationalen Recht. Diesem zufolge stand zunächst einmal die Souveränität der Staaten im Vordergrund. Im Artikel 2, Absatz 4 der UN- Charta steht im Wortlaut: „Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.“

Gegen dieses Gewaltverbot der Charta verstieß die NATO- Operation „Allied Force“ zunächst einmal unstrittig.

Die UN- Charta sieht jedoch Ausnahmefälle vor. Zum einen sieht sie ein Selbstverteidigungsrecht vor, kodifiziert in Artikel 51, demzufolge ein Staat bei einem Angriff anderer Staaten auf eigenes Territorium das „naturgegebene Recht zur individuellen und kollektiven Selbstverteidigung“ inne hat.

Zum anderen kann der Sicherheitsrat „Maßnahmen zur Sicherung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit“ treffen. Dieses ist in Artikel 39 der Charta wie folgt niedergelegt:

„Der Sicherheitsrat stellt fest, ob eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung vorliegt; er gibt Empfehlungen ab oder beschließt, welche Maßnahmen auf Grund der Artikel 41 und 42 zu treffen sind, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren oder wiederherzustellen.“

Unter Bezugnahme auf die Ausnahmeregelungen ist festzuhalten, daß ein Angriffskrieg

jugoslawischerseits nicht vorlag. Die Bundesrepublik Jugoslawien hatte keinen anderen Staat angegriffen und demzufolge lag auch keine Verteidigungssituation vor. Somit gab es in diesem Fall auch keine Charta- gemäße Grundlage für individuelle oder kollektive Selbstverteidigung. Wenn keine Verteidigungssituation wie in diesem Fall vorliegt, ist eine Ermächtigung durch den Sicherheitsrat zwingend erforderlich. Der Sicherheitsrat hatte, als die Bombardements begannen, noch keine Maßnahmen beschlossen, und konnte diese auch auf Grund dessen nicht beschließen, da zwei ständige Mitglieder im Sicherheitsrat, Russland und China, zwar mit den USA, Frankreich und Großbritannien übereinstimmten, daß die Situation im Kosovo eine schwere Friedensbedrohung darstellte, ihre Zustimmung zu einer Militäraktion jedoch verweigerten.[1]

Die NATO- Staaten verstießen folglich mit ihren Angriffen gegen internationales Recht. Durch ihre „Selbstmandatierung“ obsiegte, so Dieter Senghaas, „das Recht des Stärkeren über die Macht des Rechts“[2].

Fraglich bleibt, ob es für das Handeln der NATO- Streitkräfte eine völkerrechtliche Rechtfertigung gibt. Dies muß zunächst einmal verneint werden.

Eine zweite Norm des Völkergewohnheitsrecht, die nicht ausdrücklich in der Charta niedergelegt ist, steht nämlich für ein striktes Interventionsverbot, ein Verbot der Einmischung von Staaten in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten[3].

Die Geltung dieses Interventionsverbots wurde im Urteil des IGH vom 27. Juni 1986 im Fall Nicaragua gegen die USA unterstrichen. Es wurde zudem festgehalten, dass selbst schwere Menschenrechtsverletzungen nicht automatisch die Durchlässigkeit des Gewalt- und Interventionsverbots rechtfertigen.[4]

„Die Tatsache, dass das jugoslawische Regime bis zum Frühjahr 1999 schwere Menschenrechtsverletzungen im Kosovo beging, die Bundesrepublik Jugoslawien beileibe keine Demokratie war und von Präsident Milosevic diktatorisch regiert wurde sowie die Ablehnung des durchaus fragwürdigen westlichen `Vorschlags` von Rambouille, berechtigte die NATO also nicht per se zu dem Angriff vom 24. März 1999.“[5]

Es bleibt also weiter die Frage bestehen, was das Handeln der NATO- Truppen rechtfertigen könnte.

Darauf könnte der allgemein anerkannte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Antwort geben, nach dem eine Intervention dann geboten ist, wenn der durch die Intervention entstehende Schaden im Verhältnis weitaus geringer einzuschätzen ist, als die sich aus den andauernden Menschenrechtsverletzungen ergebenden Folgen. Hier könnte also die Intensität der Menschenrechtsverletzungen einen Rechtfertigungsgrund darstellen.

An diesem Punkt kommt die zweite Argumentationslinie zum Tragen, die sich nicht so sehr auf den rechtlichen Schutz staatlicher Souveränität bezieht, sondern bei der der Schutz der Menschenrechte im Vordergrund steht. Diese Linie basiert eher auf moralischen und ethischen Aspekten.

Durch die allgemeine völkerrechtliche Entwicklung[6] nach Beendigung des Kalten Kriegs sind heute massenhafte und schwere Menschenrechtsverletzungen nicht mehr ausschließlich innere Angelegenheiten von Staaten. Die völkerrechtliche Verantwortung stellt die Rechtsgrundlage dafür dar, daß Staaten einseitige Sanktionen gegen den Rechtsverletzer ergreifen.

Eine unilaterale Anwendung von Zwang birgt jedoch stets die Gefahr des politischen Mißbrauchs.[7] Notwendig sei daher eine Befassung der UNO mit Menschenrechts-verletzungen. Die Art und Weise der Befassung unterliegt dem Verhältnismäßigkeits-grundsatz. Je schwerer die Menschenrechtsverletzungen, desto durchgreifender muß die Reaktion der Staatengemeinschaft sein. Weiter sei es beim Eingreifen der UNO unerheblich, ob die Bedrohung vom Staat selbst ausgehe oder durch das Abgleiten des Staates in die Anarchie entstehe.[8]

Hans- Joachim Heintze bewertet in seinem Essay „Gibt es ein Recht auf humanitäre Interventionen ?“ die menschenrechtsschützende Praxis des UN- Sicherheitsrates positiv, betont jedoch ausdrücklich, daß damit keinem „Neuen Interventionismus“ Vorschub geleistet werden sollte.[9]

Der UN- Sicherheitsrat hat die Möglichkeit, auf schwere Menschenrechtsverletzungen mit Zwangsmaßnahmen nichtmilitärischer sowie militärischer Art zu reagieren.

2.1 Humanitäre Intervention – Recht oder Pflicht ?

Ein Rechtsgut, das dem Schutz der UNO als System kollektiver Sicherheit unterliegt, sind die Menschenrechte. Ein Interventionsrecht wird konstatiert. Fraglich ist, ob sich hieraus auch eine Interventionspflicht ableiten läßt. Bei Völkermord müßte von einer Interventionspflicht der rechtstreuen Staaten ausgegangen werden.[10]

Eine solche Pflicht gibt es bislang jedoch nicht, wie sich an zahlreichen Beispielen beweisen läßt. Im Falle der Menschenrechtsverletzungen an den Kurden im Irak im Jahre 1991 wurde der Sicherheitsrat nach Kapitel VII der Charta überhaupt nicht tätig. Dieses Beispiel dient als Beleg dafür, dass eben eine Interventionspflicht nicht vorlag. Und es gibt sie bis heute nicht.

Es wird im UN- Sicherheitsrat immer noch entschieden, wo interveniert wird und wo nicht.

Aus dieser Begebenheit hat sich ein entscheidender Kritikpunkt an der Institution Sicherheitsrat über die Jahre entwickelt: Ihm wird vorgeworfen, daß er oder konkreter, seine ewigen Mitglieder, sich oftmals aus reinem politischen Kalkül und unter Opportunitätsgesichtspunkten für oder gegen ein Tätigwerden entscheiden.

Durch die Veto- Positionen Russlands und Chinas im Kosovo- Konflikt sind die praktischen nicht die juristischen Defizite bei der internationalen Durchsetzung von Menschenrechten deutlich geworden.[11]

3. Kontroverse Positionen

In der völkerrechtlichen Debatte gibt es seit den NATO- Einsätzen weltweit unterschiedliche Ansichten darüber, wie bei derlei Konflikten agiert werden sollte. Und auch auf nationalem Terrain gibt es unterschiedliche Meinungen, wobei sich zwei größere „Lager“ gegenüberstehen.

[...]


[1] Vgl. Gareis, Sven Bernhard: UN zwischen Verantwortung und Selbstblockade, in: Informationen zur politischen Bildung, Internationale Beziehungen II, 274, 1. Quartal 2002, S.10 f.

[2] Vgl. Senghaas, Dieter: Der Grenzfall: Weltrechtsordnung vs. Rowdiestaaten, in: S+F, 3/1999, S. 134.

[3] Anm.: Richtungsweisend für die Auslegung dieser Norm wurde die sog. „Friendly- Relations- Deklaration“ von 1970.

[4] Heintze, Hans- Joachim: Gibt es ein Recht auf humanitäre Interventionen ?, in: Albrecht u.a.: Das Kosovo- Dilemma, S. 166.

[5] Ebd.

[6] Anm.: In Form von umfassenden Kodifizierungen.

[7] Ebd.

[8] Ebd., S. 167.

[9] Ebd., S. 169.

[10] Vgl. H.-J.- Heintze, S. 169.

[11] Ebd. S. 168 f.

Final del extracto de 19 páginas

Detalles

Título
Weltrechtsordnung vs. Rowdiestaaten, die NATO im Kosovo
Universidad
Technical University of Braunschweig  (Inst. für Sozialwissenschaften)
Curso
Humanitäre Interventionen - Schutz der Menschenrechte oder geostrategische Interessenwahrung
Calificación
1,7
Autor
Año
2004
Páginas
19
No. de catálogo
V21864
ISBN (Ebook)
9783638253758
Tamaño de fichero
488 KB
Idioma
Alemán
Notas
Die Arbeit behandelt die Auswirkungen der NATO-Aktionen im Kosovo- Konflikt auf das Völkerrecht. Kann das Handeln der Organisation ohne UN- Mandat gerechtfertigt werden? Hierzu kommen zahlreiche international anerkannte Autoren (Senghaas, Habermas, Chomsky) zu Wort, indem sie ihre unterschiedlichen Positionen darbieten. Des weiteren wird der Frage nachgegangen, ob allein aus Menschenrechtsgründen gehandelt wurde oder ob sich auch geostrategische Interessen hinter der Aktion verbargen.
Palabras clave
Weltrechtsordnung, Rowdiestaaten, NATO, Kosovo, Humanitäre, Interventionen, Schutz, Menschenrechte, Interessenwahrung
Citar trabajo
Matthias Rischer (Autor), 2004, Weltrechtsordnung vs. Rowdiestaaten, die NATO im Kosovo, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/21864

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