Traditionell haben deutsche Unternehmen und Konzerne ihre Abschlüsse und Berichte auf Grundlage der einheimischen Gesetze aufgestellt und veröffentlicht. Dabei bildete das Handelsgesetzbuch (HGB) die wichtigste Grundlage, welches durch verschiedene, speziellere Gesetzestexte wie dem Aktiengesetz (AktG) oder dem Börsengesetz (BörsG) sowie gesetzesähnlichen Bestimmungen wie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ergänzt wurde. Durch eine verstärkte internationale Orientierung der Unternehmen und eines intensiveren Handels ausländischer Aktien, hat der Gesetzesgeber den Paragrafen 292a in das HGB eingeführt, wonach deutsche Konzerne einen befreienden Konzernabschluss nach international anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung aufstellen können. Zu diesen sind vor allem die International Accounting Standards und die US-Generally Accepted Accounting Principles zu zählen, welche im Gegensatz zum „Deutschen Vorsichtsprinzip“ vor allem die Informationsvermittlung im Vordergrund sehen. Während die ersteren v.a. im europäischen Raum von Bedeutung sind, gelten die letzteren insbesondere für amerikanische Unternehmen.
Inhaltsverzeichnis
1. Art und Anlass der Problemstellung
1.1. Definitionen und einführende Erläuterungen
1.1.1. Börsenrecht, IAS und US-GAAP
1.1.2. DSR, DRSC, E-DRS und DRS
1.2. Gesetzliche Grundlage der Zwischenberichterstattung
1.3. Anforderungen, Adressaten und Ziele bei der Aufstellung von Zwischenberichten als Teil der Rechnungslegung
1.4. Bergriff und Abgrenzung der Ad-hoc Publizität
2. Aufstellen von Zwischenberichten
2.1. Grundsätze der unterjährigen Erfolgsermittlung
2.2. Zwischenberichte nach ursprünglichem Börsenrecht
2.3. Zwischenberichte nach aktuellem Börsenrecht
2.3.1. nach DRS 6
2.3.2. nach IAS 34 und US-GAAP
2.4. Zwischenberichterstattung in der Praxis und zukünftige Entwicklungen
3. Prüfen von Zwischenberichten
3.1. Unterzeichnung des Zwischenberichts
3.2. Prüfung der Zwischenberichterstattung
4. Zusammenfassende Schlussbetrachtung
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Art und Anlass der Problemstellung
1.1 Definitionen und einführende Erläuterungen
1.1.1 Das deutsche Recht, die International Accepted Standards (IAS) und die US-Gene rally Accepted Accounting Principles (US-GAAP)
Traditionell haben deutsche Unternehmen und Konzerne ihre Abschlüsse und Berichte auf Grundlage der einheimischen Gesetze aufgestellt und veröffentlicht. Dabei bildete das Handelsgesetzbuch (HGB) die wichtigste Grundlage, welches durch verschiedene, speziellere Gesetzestexte wie dem Aktiengesetz (AktG) oder dem Börsengesetz (BörsG) sowie gesetzesähnlichen Bestimmungen wie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ergänzt wurde.
Durch eine verstärkte internationale Orientierung der Unternehmen und eines intensiveren Handels ausländischer Aktien, hat der Gesetzesgeber den Paragrafen 292a in das HGB eingeführt, wonach deutsche Konzerne einen befreienden Konzernabschluss nach international anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung aufstellen können. Zu diesen sind vor allem die International Accounting Standards und die US-Generally Accepted Accounting Principles zu zählen, welche im Gegensatz zum „Deutschen Vorsichtsprinzip“ vor allem die Informationsvermittlung im Vordergrund sehen. Während die ersteren v.a. im europäischen Raum von Bedeutung sind, gelten die letzteren insbesondere für amerikanische Unternehmen.[1]
1.1.2 Der Deutsche Standardisierungsrat (DSR), das Deutsche RechnungslegungsStandardCommittee (DRSC), die Bedeutung eines Deutschen RechnungslegungsStandard (DRS) und seine Formulierung mithilfe eines DRS-Entwurfes (E-DRS)
Durch § 342 HGB wurde auch in Deutschland die Möglichkeit geschaffen, ein privatrechtliches Rechnungslegungsgremium anzuerkennen, welches durch die Gründung des Deutschen RechnungslegungsStandardCommittees erfolgt ist. Dabei bestimmt der DRSC in seiner Satzung die sieben Mitgliedern des DSR[2], welche sich aus Hochschulvertretern, Unternehmensvertretern und Vertretern der wirtschaftsprüfenden Berufe zusammensetzen[3]. Die Aufgabe des Standardisierungsrates besteht zum einen darin, die Grundsätze für eine ordnungsgemäße Konzernrechnungslegung zu entwickeln. Zum anderen soll der Deutsche Standardisierungsrat den Gesetzgeber bei der Fortentwicklung der Rechnungslegung beraten und die Bundesrepublik Deutschland in internationalen Rechnungslegungsgremien vertreten.[4]
Die DRS, welche vom DRSC aufgestellt werden, sind nach national anerkannte Grundsätze der Konzernrechnungslegung[5]. Bei der Entwicklung eines Standards werden die Ideen und Vorstellungen des Standardisierungsrates - unter Berücksichtigung der bestehenden GoB – zunächst in einem Entwurf dargestellt. Erst nach sorgfältiger Prüfung der Stellungnahmen hinsichtlich des Entwurfes wird der Standard nach Anhörungen in öffentlichen Sitzungen beschlossen. Durch eine Bekanntmachung durch das Bundesministerium der Justiz im Bundesanzeiger haben die DRS die Vermutung für sich, nicht nur eine Empfehlung, sondern selbst Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung der Konzernrechnungslegung[6] zu sein[7]. Bei Nichtbeachtung eines Standards kann keine Übereinstimmung der Konzernrechnungslegung mit dem geltenden Recht unterstellt werden, da die GoB in Deutschland gemäß § 297 Abs. 2 S. 2 HGB Gesetzesrang besitzen[8].[9]
1.2 Gesetzliche Grundlagen und Verpflichtung zur Aufstellung von Zwischenberichten
Gesetzlich statuiert ist die Zwischenberichterstattung für börsennotierte Unternehmen in Deutschland in den §§ 40 und 44b Abs. 1 BörsG, und wird durch die Paragrafen 53-62 BörszulV konkretisiert, wobei vom Emittenten zugelassener Aktien mindestens ein Zwischenbericht während eines Geschäftsjahres verlangt wird[10]. Der Begriff Zwischenberichterstattung umfasst dabei nicht nur Quartals- und Halbjahresberichte, sondern auch andere unterjährige Unternehmensberichte[11]. Der Paragraf 44b Abs. 1 BörsG wurde am 16. Dezember 1986 aufgrund der erforderlichen Umsetzung der Zwischenberichtsrichtlinie der damaligen EG vom 15. Februar 1982 in das BörsG aufgenommen. Das ausschlaggebende Kriterium ist hierbei nicht die Rechtsform der Körperschaft, sondern Vorraussetzung zur Pflicht einer Zwischenberichterstattung ist nach §44b BörsG, dass die Aktien zum amtlichen Handel zugelassen sein müssen, wodurch Emittenten, deren Aktien im geregelten Markt notiert sind, nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Aufstellung von Zwischenberichten verpflichtet sind.[12]
Der Rechnungslegungsstandard DRS 6, welcher im Februar 2001 vom DRSC verabschiedet und vom Bundesministerium der Justiz bekannt gemacht wurde, befasst sich ausschließlich mit der Zwischenberichterstattung. Dieser Standard ist dabei wesentlicher umfassender als die Regelung im Börsengesetz angelegt.[13]
1.3 Börsenrechtliche Anforderungen, Adressaten und Ziele bei der Aufstellung von Zwischenberichten als Teil der Rechnungslegung
Durch die nun auch in Deutschland ansteigende Kapitalmarktorientierung, nimmt die Zwischenberichterstattung - als kontinuierliches und zeitnahes Informationsinstrument - innerhalb der Rechnungslegung der Unternehmen eine eigenständige und besondere Stellung ein. Der Hauptzweck von Zwischenberichten ist dabei v.a. in der Informationsbereitstellung für Anlageentscheidungen zu sehen, während Jahresabschlüsse in erster Linie dem Gläubigerschutz dienen. So wird es besonders für international agierende Unternehmen aufgrund der Konkurrenz um Eigenmittel immer wichtiger, aktuellen und potentiellen Anlegern auch unterjährig verstärkt Informationen bereitzustellen, um die Chancen und Risiken transparenter zu machen, und somit auch zukünftige Finanzierungsvorhaben wie Kapitalaufstockungen zu ermöglichen. Zwischenberichte dienen durch die Fortführung wichtiger Angaben, der Darstellung der momentanen Geschäftsentwicklung und der Aufnahme zukunftsbezogener Erläuterungen der Überbrückung der Jahresabschlüsse zweier aufeinanderfolgenden Jahre, und sollen dem Anleger eine Prognose des kommenden Jahresabschlussesermöglichen[14].[15]
Die Empfänger des Zwischenberichts unterscheiden sich im Grunde nicht von denjenigen des Jahresabschlusses. So zählen zu den Adressaten der Zwischenberichterstattung nicht nur aktuelle und potentielle Anleger, sondern u.a. auch die Deutsche Börse AG, die Börsenzulassungsstelle, Gläubiger, Analysten, Lieferanten oder auch die Arbeitnehmer. Anders als bei Jahresabschlüssen zählen die Finanzbehörden nicht zum Kreis der Adressaten, da die Teilperiode des Geschäftsjahres keinen Besteuerungszeitraum darstellt.[16] Auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie die Bundesbank, welche die Aufsicht des Finanzmarktes wahrnehmen, sind nicht Adressaten[17].
1.4 Bergriff und Abgrenzung der Ad-hoc Publizität
Wie die Zwischenberichterstattung stellen Ad-hoc Mitteilungen, welche nach § 15 Abs. 1 WertpapierHandelsGesetz (WpHG) für börsennotierte Gesellschaften verpflichtend sind, ein reines Informationsinstrument dar. Allerdings besitzen die beiden Instrumente - im Rahmen des gemeinsamen Zieles einer verbesserten Informationsvermittlung sowie dem Abbau der Informationsasymetrie - unterschiedliche Schwerpunkte. Während die unterjährige Zwischenberichterstattung dazu dienen soll, die interessierte Öffentlichkeit zeitnah über die Geschäftsentwicklung zu informieren, kommt den Ad-hoc Mitteilungen die Aufgabe zu, einem möglichen Insiderhandel entgegenzuwirken. Somit sollen sich solche Mitteilungen nicht auf Inhalte der laufenden Berichterstattung beziehen, sondern von Fall zu Fall solche Sachverhalte veröffentlichen, die für den Wertpapierkurs relevant sein können. Als meldepflichtig werden im Schrifttum dabei solche Sachverhalte angesehen, welche den Kurs um 5% oder mehr beeinflussen könnten. Sofern der Inhalt der Ad-hoc Mitteilung im Zeitpunkt der Publikation eines Zwischenberichtes immer noch wesentlich ist, sollte dieser Inhalt in den Zwischenbericht mit aufgenommen werden. Andernfalls reicht ein Hinweis auf die veröffentlichte Ad-hoc Mitteilung im Zwischenbericht[18]. An dieser Stelle sei auch auf die verschiedenen Verantwortlichkeiten innerhalb des Unternehmens dieser beiden Informationsinstrumente hingewiesen. Während die Relevanz kursrelevanter Tatsachen von einem gesonderten Stab des Vorstandes bewertet wird, werden Zwischenberichte vorwiegend von Abteilungen der Bilanzierung erstellt.[19]
[...]
[1] Allerdings bilanzieren auch einige deutsche Unternehmen wie die Daimler-Chrysler AG oder Siemens aufgrund der Wichtigkeit des US-amerikanischen Kapitalmarktes nach US-GAAP und nicht nach IAS.
[2] Gegebenenfalls werden diese noch durch 2 kooptierte Mitglieder ergänzt. Vgl. Die Folien der Veranstaltung Externes Rechnungswesen im Wintersemester 2002/2003, Abb. B7 an der Heinrich-Heine-Universität in Düsseldorf.
[3] Vgl. §342a Abs. 1 HGB i.V.m. §342 HGB.
[4] Vgl. DRS 6 (2001), S. 3, Ammedick (2002), S. 29f.
[5] Vgl. Ammedick/Strieder (2002), S. 29.
[6] Es ist festzuhalten, dass der Einzelabschluss von den Rechnungslegungsgrundsätzen des DRSC grundsätzlich nicht berührt wird. Vgl. Ammedick/Strieder (2002), S. 31.
[7] Vgl. §342 Abs. 2 HGB.
[8] „Da GoB gewährleisten sollen, dass die Gesetze ihrem Sinn und Zweck entsprechend angewendet werden, unterliegen sie einem stetigen Wandel. Es ist daher jedem Anwender zu empfehlen, bei einer Anwendung der Standards sorgfältig zu prüfen, ob diese unter Berücksichtigung aller Besonderheiten im Einzelfall der jeweiligen gesetzlichen Zielsetzung entsprechen.“ Vgl. DSR 6 (2001), S.3.
[9] Vgl. Ammedick/Strieder (2002), S. 31.
[10] Aufgrund der verstärkten Aktionärspflege sind allerdings zahlreiche Gesellschaften dazu übergegangen, auf freiwilliger Basis Zwischenberichte quartalsweise zu erstellen, um die Informationasymetrie zugunsten der Anleger abzubauen. Vgl. Alvarez/Wotschofsky (200b), S. 1789ff.
[11] Vgl. Ammedick/Strieder (2002), S. 1; Zwischenberichte, die jedoch nach §§ 316ff HGB einer gesetzlichen Prüfungspflicht unterliegen, sind nicht Gegenstand dieser Arbeit.
[12] Vgl. Ammedick/Strieder (2002), S. 9f.
[13] Vgl. ebd., S. 1.
[14] Der Zwischenbericht besitzt keine Steuer- oder Ausschüttungsbemessungsfunktion. Seine Aufgabe ist ausschließlich die Informationsvermittlung, welche sich in die Teilaspekte Kontroll- und Planungsfunktion unterteilen lässt. Als dritte Teilaufgabe kann die sog. Verbindungsfunktion zwischen 2 Jahresabschlüssen angesehen werden. Vgl. Ammedick/Strieder (2002), S. 3.
[15] Vgl. Alvarez/Wotschofsky (2000b), S. 1789ff.
[16] Vgl. ebd., S. 1790f.
[17] Anmerkung eines Wirtschaftsprüfers, welcher die Hausarbeit grob Korrektur gelesen hat.
[18] Somit schließen sich Ad-hoc Mitteilungen und Zwischenberichte nicht aus, sondern ergänzen sich vielmehr. Nach § 15WpHG kann bei Veröffentlichung des Vorliegens einer kursrelevanten Tatsache innerhalb der Zwischenberichterstattung nicht auf die entsprechende Ad-hoc Mitteilung verzichtet werden, sondern sie ist zeitgleich vorzunehmen. Die Notwendigkeit beider Instrumente geht auch aus einer Studie aus dem Jahr 1998 hervor, in der 97% der befragten Unternehmen der Ansicht waren, dass die Zwischenberichterstattung kein Ersatz, sondern eine Ergänzung zu ad-hoc Mitteilungen darstellt. Vgl. Alvarez/Wotschofsky (2000a), S. 319.
[19] Vgl. Ammedick/Strieder (2002), S. 1ff.
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