Arbeitsrechtliche Aspekte des Internets


Trabajo de Investigación, 2003

48 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhalt

Abkürzungen

1. Problemstellung

2. Einordnung des Arbeitsrechts

3. Auswirkungen elektronischer Kommunikationsmittel auf die Arbeitswelt
3.1. Vor- und Nachteile elektronischer Kommunikation
3.2. Formen der elektronischen Kommunikation
3.2.1. Öffentliches Netzwerk (Internet)
3.2.2. Internes Netzwerk (Intranet)
3.2.3. E-Mail

4. Abschluss/Kündigung von Arbeitsverträgen
4.1. Abschluss von Arbeitsverträgen
4.2. Kündigung von Arbeitsverträgen

5. Einrichtung von Internetanschlüssen
5.1. Arbeitsvertragliche Zulässigkeit
5.1.1. Direktionsrecht
5.1.2. Gleichbehandlungsgrundsatz
5.2. Weiterqualifizierung
5.2.1. Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbildung
5.2.2. Pflicht des Arbeitnehmers zur Weiterbildung
5.2.3. Inhalt und Probleme des § 97 II BetrVG
5.3. Mitbestimmungsrechte und Beratungsrechte des Betriebsrates
5.3.1. Beratungsrechte des Betriebsrates
5.3.2. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates

6. Gestattung oder Verbot privater Nutzung
6.1. Gestattung privater Nutzung
6.2. Rechtsfolgen einer Gestattung
6.3. Verbot privater Nutzung
6.4. Rechtsfolgen eines Verbots
6.5. Abmahnung/Kündigung des Arbeitsverhältnisses
6.6. Arbeitgeberzugriff auf klassische sowie moderne Kommunikationsformen
6.6.1. Klassische Kommunikationsformen
6.6.2. Moderne Kommunikationsformen

7. Notwendiger Geschäftsbedarf des Betriebsrates
7.1. Notwendigkeit eines Internetzuganges
7.2. Notwendigkeit einer Homepage

8. Schlussbetrachtung

Literatur

Internetquellen

Abkürzungen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Problemstellung

Die rasante Verbreitung und Entwicklung elektronischer Kommunikationsmittel hat in den vergangenen Jahren auch in das Wirtschafts- und Arbeitsleben Einzug gehalten. Das enorme Potential des Internets, das den Unternehmen u.a. einen weltweiten Marktzugang oder sekundenschnelle Kommunikation per E-Mail ermöglicht, scheint eine Installation von Internet-Zugängen in den Betrieben unumgänglich zu machen. Ein Unternehmen, das sich dieser Entwicklung verschließt, läuft Gefahr den Anschluss und somit die Konkurrenzfähigkeit zu verlieren. Die Folge wären Umsatzeinbußen sowie ein erheblicher Verlust an Marktanteilen.

Mit der fortschreitenden Vernetzung der Arbeitswelt und der einhergehenden Änderung der Arbeitsbedingungen entsteht eine Vielzahl neuer juristischer Fragestellungen, die speziell das Arbeitsrecht betreffen. Darf eine Kündigung etwa per E-Mail versandt werden oder in welcher Form dürfen die Arbeitnehmer das Internet auch für private Zwecke nutzen? Welche Kontroll- und Direktionsmöglichkeiten besitzt der Arbeitgeber und inwieweit kann der Betriebsrat bei Fragen der Überwachung oder der Interneteinführung Einfluss nehmen? Auch müssen die Vor- und Nachteile elektronischer Kommunikationsmittel ergründet werden, da sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer oftmals kein genügendes Problembewusstsein hinsichtlich der Gefahren eines Internet-Zugangs besitzen.

Die stillschweigende Duldung der privaten Internet-Nutzung am Arbeitsplatz ist, seitdem Studien die wirtschaftlichen Schäden der privaten Nutzung in die Milliarden geschätzt haben, einer umfassenden Überwachung und Reglementierung des Onlineverhaltens gewichen. Durch die Vernetzung der Computerarbeitsplätze bietet sich dem Arbeitgeber die Möglichkeit zur Erfassung, Speicherung und Auswertung von Leistungs- und Verhaltensdaten des Arbeitnehmers. Per „Knopfdruck“ können somit vollständige Persönlichkeitsprofile einzelner Arbeitnehmer abgerufen werden. Diese Überwachungsproblematik ruft oftmals zwingende Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates hervor, da durchgeführte Arbeitskontrollen nicht in die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers eingreifen dürfen. Die Beratungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates werden daher eingehend untersucht, wobei vor allem die Kontrollproblematik des § 87 I Nr.6 BetrVG im Mittelpunkt der Erörterungen steht.

Eine ständige und vor allem kritische Überprüfung der derzeit geltenden Gesetze gemäß ihrer Aktualität und Wirkung scheint im Verlauf der Arbeit unerlässlich. Auf Grund des schnellen technologischen Wandels wäre es nicht überraschend, wenn Gesetzgebung und Rechtsprechung hinter den Entwicklungen erheblich zurück blieben. Vor allem für die Gesetzgebung scheint die Ausarbeitung neuer gesetzlicher Vorgaben oftmals eine unüberwindbare Barriere darzustellen, da heute festgelegte Standards bereits in wenigen Monaten wieder veraltet sein können.

In einer detaillierten Schlussbetrachtung werden die untersuchten arbeitsrechtlichen Aspekte kurz zusammengefasst und kritisch beurteilt, wobei die Kontrollproblematik der Interneteinführung abermals im Zentrum der Betrachtungen stehen wird.

2. Einordnung des Arbeitsrechts

Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den arbeitsrechtlichen Problemen des Internets macht zunächst eine kurze Einführung in das Arbeitsrecht erforderlich. Eine Definition aus dem Arbeitsrechtshandbuch lautet wie folgt: „Arbeitsrecht ist die Summe der Rechtsregeln, die sich mit der in abhängiger Tätigkeit geleisteten Arbeit beschäftigen.“[1] Dabei bezieht sich das Arbeitsrecht in erster Linie auf das Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Grundlage dieser Beziehung bildet im Normalfall der Arbeitsvertrag. Doch nicht nur das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist Bestandteil des Arbeitsrechts. So wird zudem auf die Bildung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerzusammenschlüssen und deren Rechtsbeziehung zueinander sowie auf das Verhältnis aller genannten Beteiligten zum Staat eingegangen.[2]

Von besonderer Bedeutung ist auch im Arbeitsrecht der Grundsatz der Vertragsfreiheit.[3] Dieser besagt grundsätzlich, dass jeder darin frei ist, ob und mit wem er einen Vertrag abschließt (Abschlussfreiheit), zudem sind auch die Inhalte sowie die Form des Vertrages (Formfreiheit) frei zu bestimmen. Dem entgegen wirken gesetzliche Vorschriften, da durch individuelle Arbeitsverträge Arbeitsbedingungen ausgehandelt sein könnten, die bspw. dem Entgeltschutz, dem Arbeitszeitgesetz oder dem Kündigungsschutz nicht entsprechen.

Der Ursprung des Arbeitsrechts ist Ende des 19. Jahrhunderts zu suchen. Die Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes aus dem Jahre 1869, welche die Aufhebung des Koalitionsverbots[4] besiegelte, bildete den Anfang. Es folgten die Sozialistengesetze unter Bismarck (1878 – 1890), zudem wurden 1890 erste Arbeitgeberverbände gegründet. In der Weimarer Zeit (ab 1918) kam es zu einer vollständigen Legalisierung der Gewerkschaften, ebenso wurden erste Schutzgesetze (MuSchG, LadSchG) sowie erste Mitbestimmungsrechte verfasst. Der Grund für erste Gesetzgebungsmaßnahmen war im Übrigen eine zu beobachtende Verelendung breiter sozialer Schichten im Zuge der Industrialisierung. Der so genannte vierte Stand, die Arbeiterschaft, lebte am Rande der Existenz und brachte durch erste Aufstände die gesamte Stabilität der staatlichen Ordnung in Gefahr. Deshalb wurden Normen geschaffen, die die Rechte der abhängigen und weisungsgebundenen Beschäftigten sichern sollten.

3. Auswirkungen elektronischer Kommunikationsmittel auf die Arbeitswelt

3.1. Vor- und Nachteile elektronischer Kommunikation

Elektronische Kommunikationsmittel haben einen immensen Einfluss auf die Arbeitswelt genommen. Vergleicht man die neue, computergestützte Kommunikationstechnologie mit den herkömmlichen Formen der Kommunikation wie Briefpost, Telefon und Telefax, so kann man durchaus von einem neuen Zeitalter des Informationstransfers reden.[5] Keine andere Kommunikationsform kann Wissen so schnell, so weitreichend, so kostengünstig und in so komplexer Form verbreiten. Da Wissen und Informationen in unserer Arbeitswelt und Gesellschaft einen immer wichtigeren Stellenwert erlangen, kann anhand eines effizienten Gebrauchs der neuen Technologien die Kommunikation beschleunigt und die Produktivität folglich gesteigert werden. So stellt Michele Colucci gleich zu Beginn seines Werkes fest, dass das Internet die Transaktionskosten eines Unternehmens deutlich reduziert.[6] Nicht nur beschleunigt sich die Informations-Suche um ein Vielfaches und ermöglicht ein Real-Time-Feedback, das Internet macht auch den Einsatz von Intermediären zwischen Unternehmen und Kunden beinahe überflüssig. Weitere Vorteile sind in einem reduzierten Papierverbrauch zu suchen sowie einem speziell durch das Internet ermöglichten Zugang zu einem weltweiten Absatzmarkt. Auch wird der Austausch von Informationen unter den Mitarbeitern erleichtert, insbesondere wenn sich die Kommunikationspartner in verschiedenen Zweigstellen des Unternehmens befinden.[7]

Die neuen Kommunikationsmittel haben allerdings nicht nur positive Aspekte zur Folge. So ist die Anschaffung entsprechender Computernetzwerke teuer und auch der Betrieb erfordert zumeist die Einstellung ein oder mehrerer Netzwerkadministratoren. Aktuelle Gefahren, wie der Internet-Wurm „W.32.Blaster“, der gesamte Computernetzwerke lahm legte und der gesamten Weltwirtschaft einen geschätzten Schaden in Höhe von 320 Millionen Dollar zufügte,[8] oder sein Nachfolger „Sobig.F“, der sich per E-Mail verbreitet und in China fast 30% der insgesamt 68 Millionen Rechner befallen hat,[9] bedeuten ein enormes Risiko für die einzelnen Unternehmen. Sensible Geschäftsdaten müssen sowohl vor oben genannten Viren, als auch vor Hackern geschützt werden, was zu enormen Kosten führen kann. Nicht zu verachten sind auch die Kosten, die durch so genannte Spam-Mails entstehen. Weltweit wird der gesamtwirtschaftliche Schaden pro Jahr auf ca. 2,5 Milliarden Euro beziffert.[10] Beinahe jede zweite verschickte E-Mail ist nach neuesten Schätzungen eine Spam-Mail.[11] Gegen diese Flut kämpfen die großen Internet-Unternehmen wie bspw. AOL, T-Online und GMX mittlerweile gemeinsam an. Ziel ist es, laut Fachmann Florian Klein, den Spam-Versand so teuer zu machen, dass sich das Geschäft nicht mehr lohnt. Das wiederum fordert die Spam-Anbieter heraus, immer neuere Methoden des „Müll-Versandes“ zu entdecken. Gesetzlich hat jüngst die USA einen bemerkenswerten Schritt gegen Spam-Versender unternommen. Bis zu fünf Jahre Haft sieht das neue Anti-Spam-Gesetz vor, das der amerikanische Bundesstaat Virginia jüngst verabschiedet hat. In Deutschland hinkt der Gesetzgeber der Realität hinterher. Noch immer ist die EU-Datenschutzrichtlinie, die E-Mail-Werbung nur nach vorheriger Einwilligung des Internet-Nutzers erlaubt ("opt-in"), nicht im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb umgesetzt worden. Allerdings waren sich die Kongressteilnehmer einig, dass die Spammer mit juristischen Mitteln allein kaum zu stoppen sind. Joachim Hofmann, Geschäftsführer des E-Mail-Dienstleisters GMX, hat stellvertretend beobachtet, dass die Exekutive Lücken hat, z.B. wenn der Spam-Versender im Ausland sitzt.

Folgende Grafik fasst die Gefahren aus dem Internet noch einmal passend zusammen: Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit/Emnid. Abgedruckt in der FAZ am 26.5.2003.

Speziell für den Arbeitgeber entstehen durch die Einführung des Internets weitere, verdeckte Kosten, denn seit Einführung von Internet-Anschlüssen ist die private Online-Nutzung in die Höhe geschnellt. Laut einer Studie von Sterling Commerce aus dem Jahr 2000 surfen über 60 Prozent der Arbeitnehmer mindestens ein Mal am Tag zu privaten Zwecken. Im Durchschnitt verbringt jeder Beschäftigte 3,2 Stunden pro Woche ohne betrieblichen Anlass online, was im Gesamtjahr zu einem Arbeitsausfall von 17 Tagen führt. Dadurch entsteht ein wirtschaftlicher Gesamtschaden in Höhe von ca. 55 Milliarden Euro.[12] Neuere Studien aus den USA gehen mittlerweile sogar von bis zu zehn Stunden pro Woche aus, die ein Arbeitnehmer für private E-Mails und Internet-Besuche nutzt.[13] Die FAZ berichtete im Februar dieses Jahres, dass 40 Prozent aller aufgerufenen Internet-Seiten am Arbeitsplatz auf eine private Nutzung schließen ließe. Dieses Ergebnis ergab eine vom Landesrechnungshof Niedersachsens initiierte Studie, die das „Internet-Surfverhalten“ von 20.000 öffentlich Angestellten des Landes untersucht hatte. Dabei waren offensichtlich Angebote von Ebay und Sex-Seiten am beliebtesten.[14]

Um den Schaden, der durch die private Internetnutzung am Arbeitsplatz entsteht, zu begrenzen, setzen Firmen immer öfter so genannte „Web-Filtering-Lösungen“ ein. So prognostiziert die Unternehmensberatung Frost&Sullivan, dass der Umsatz mit entsprechender Software von 247 Millionen US-Dollar im Jahr 2002 auf bis zu 776 Millionen US-Dollar im Jahr 2007 anwachsen soll.[15] Der Markt für „Web-Filtering-Programme“ oder „URL-Blocking“ umfasst alle Technologien, die geeignet sind, das Verhalten der Nutzer entsprechend einer vorher festgelegten Strategie zu überwachen und zu lenken. Grundlage dafür sind Datenbanken und intelligente Software, die bestimmte Merkmale von Internetseiten erkennen (z.B. Wörter mit sexueller Bedeutung). Viele Anbieter versichern, dass die Internetnutzung unmittelbar nach der Installation von Überwachungssoftware deutlich zurückgeht, da die Mitarbeiter umgehend ihre Internetaktivitäten einstellen, mit denen sie nicht in Verbindung gebracht werden wollen.

3.2. Formen der elektronischen Kommunikation

Ein funktionierendes Kommunikationsnetzwerk gilt grundsätzlich als Vorraussetzung für eine Kommunikation auf elektronischem Weg. Sowohl das unternehmensinterne Netzwerk (Intranet) als auch das öffentliche Netzwerk (Internet) bedient sich dabei der gleichen Technik.[16]

3.2.1. Öffentliches Netzwerk (Internet)

Das Internet stellt einen Zusammenschluss von verschiedenen einzelnen unabhängigen Computernetzwerken dar. Wie der Begriff öffentlich schon impliziert, ist der Benutzerkreis beim Internet offen, d.h. jedermann kann auf das Internet zurückgreifen. Auf der Basis eines einheitlichen Übertragungsstandards können Benutzer miteinander kommunizieren und verschiedene Dienste (z.B. das world wide web) nutzen. Dabei ist das Internet, im Gegensatz zum traditionellen Telefon, in der Lage, auch Texte, Bilder und Filme zu übertragen. Sein multimedialer Charakter macht es so zu einem Informations- und Kommunikationsmittel ersten Ranges.

3.2.2. Internes Netzwerk (Intranet)

Das Intranet stellt eine bedeutende Informationsquelle im Unternehmen dar und basiert auf derselben Technik wie das öffentliche Netzwerk. Das Intranet kann, muss aber nicht mit dem Internet verbunden sein. Besteht eine Außenverbindung zum öffentlichen Netzwerk, verhindert meist eine so genannte Firewall, dass zum einen externe Personen Zugriff auf das Intranet des Unternehmens erlangen, zudem soll auch internen Mitarbeitern teilweise der Zugriff auf das Internet versagt bleiben. Im Intranet können bspw. betriebliche Information bereitgestellt werden (z.B. Telefon- und E-Mailverzeichnisse), es können betriebsinterne Dokumente auf einem einzigen Server gespeichert werden, wodurch sie von jedem Rechner ortsunabhängig, also auch von unterwegs via Datenleitung geöffnet und bearbeitet werden können. Zudem können auch E-Meetings etwa per Videoübertragung abgehalten werden. Holenstein fasst treffend zusammen: „Das Intranet stellt als eine gemeinsame, einheitliche Kommunikationsplattform ein ideales Werkzeug für die betriebliche Informationsbeschaffung und Mitteilung dar, welche die interne Kommunikation verglichen mit Telefon und Fax enorm vereinfacht.“[17]

3.2.3. E-Mail

Die E-Mail ermöglicht einen weltweiten und sekundenschnellen Versand von Informationen. Absender und Empfänger lassen sich anhand ihrer E-Mail-Adressen identifizieren. Damit ein E-Maildienst auch funktioniert, braucht der Benutzer auf einem Mailserver ein entsprechendes elektronisches Postfach. Zu den Vorteilen des E-Mail-Versandes gehört zum einen die bereits erwähnte Schnelligkeit der Übertragung, zum anderen aber auch die kostengünstige Übermittlung. Zudem können E-Mails an beliebig viele Adressaten versandt werden, auch ist es möglich Dokumente in Form so genannter Attachements (z.B. Bild-, Grafik-, Programm-, Video- oder Sounddateien) anzuhängen. Die E-Mail ist mittlerweile im Geschäftsverkehr unentbehrlich geworden.

4. Abschluss/Kündigung von Arbeitsverträgen

4.1. Abschluss von Arbeitsverträgen

Ein Arbeitsverhältnis beginnt stets mit dem Abschluss eines Arbeitsvertrages. Durch die neuen elektronischen Kommunikationsformen, hier im Besonderen die E-Mail, eröffnet sich die Fragestellung, ob ein Arbeitsvertrag auch online durch entsprechende Willenserklärungen zustande kommen kann. Stephan Evertz führt in seiner Arbeit einen entsprechenden Beispielfall an, der hier zur Veranschaulichung übernommen werden soll:[18]

Bewerber X reagiert auf eine Stellenausschreibung der Firma Y im Internet und bewirbt sich per E-Mail bei jener Firma. Die Bewerbung stößt bei Firma Y auf Interesse, woraufhin es zu einem von der Unternehmung Y initiierten „Vorstellungs-Chat“ kommt. Am Ende des Online-Vorstellungsgesprächs sendet der Personalleiter der Firma Y dem Bewerber X eine E-Mail mit dem Inhalt, dass er den Job bekommen hat. X mailt zurück, dass auch er einverstanden ist. Ist ein wirksamer Arbeitsvertrag zustande gekommen?

Wie bereits unter Punkt zwei beschrieben, gilt im Arbeitsrecht der Grundsatz der Formfreiheit bzw. Vertragsfreiheit.[19] Das heißt, dass auch für den Abschluss von Arbeitsverträgen keine feste Form vorgeschrieben ist. Es ist demnach möglich, den Arbeitsvertrag durch den Austausch entsprechender elektronischer Willenserklärungen wirksam zu begründen.[20] Zu beachten ist allerdings, dass das NachwG in § 2 eine unterschriebene, schriftliche Niederschrift der wesentlichen Bestandteile des Arbeitsverhältnisses spätestens einen Monat nach Arbeitsbeginn verlangt. Zwar könnte man auch eine E-Mail als schriftlich niedergelegten Text betrachten, allerdings fehlt es an der eigenhändigen Unterzeichnung der Vertragspartner. Auch der in § 2 IV NachwG genannte Ausweg, stattdessen einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit den entsprechenden Angaben abzuschließen, ist nicht durchführbar, da mit Schriftform nach geltendem Recht stets speziell die Unterschriftsform gemeint ist.

[...]


[1] Vgl. Schaub/Koch/Linck, Arbeitsrechtshandbuch, § 1.1.

[2] Siehe hierzu Evertz, Cyberlaw 1999, S. 56 f.

[3] Vgl. § 105 GewO.

[4] Das Koalitionsverbot ist gleichbedeutend mit dem Verbot der Bildung von Gewerkschaften.

[5] Dazu ausführlich Holenstein, Die Benutzung 2002, S. 3.

[6] Vgl. Colucci, The Impact 2002, S. 3.

[7] Vgl. Hilber/Frik, RdA 2002, S. 89.

[8] Siehe hierzu Messmer, Blaster Worm, PCWorld vom 15.8.2003, S. 1.

[9] Vgl. (o.V.), Sobig.F, FAZ vom 24. August 2003.

[10] Grundlegend Michel/Schmale, Initiative, BZ vom 21.7.2003, S. 1.

[11] Dazu ausführlich Schmidt, Milliarden, FAZ vom 26.5.2003.

[12] Gefunden bei Schößler, Arbeitsrechtliche Konsequenzen, S. 1.

[13] Vgl. Colucci, The Impact 2002, S. 14.

[14] Vgl. Sakowski, Private E-Mail-Nutzung, JurPC vom 28.7.2003.

[15] Aus der Wirtschafts-Woche vom 19.8.2003, S. 53.

[16] Grundlegend Holenstein, Die Benutzung 2002, S. 4 ff.

[17] Aus Holenstein, Die Benutzung 2002, S. 6.

[18] Vgl. Evertz, Cyberlaw 1999, S. 57.

[19] Dazu näher Däubler, Internet und Arbeitsrecht 2001, S. 165 ff.

[20] Vgl. Taeger, KJ 2000, S. 515.

Final del extracto de 48 páginas

Detalles

Título
Arbeitsrechtliche Aspekte des Internets
Universidad
Carl von Ossietzky University of Oldenburg  (Fakultät II Informatik, Wirtschafts- und Rechtswissenschaften)
Curso
Projektbericht (Uni)
Calificación
1,3
Autor
Año
2003
Páginas
48
No. de catálogo
V22090
ISBN (Ebook)
9783638255202
Tamaño de fichero
725 KB
Idioma
Alemán
Notas
Mit der fortschreitenden Vernetzung der Arbeitswelt und der einhergehenden Änderung der Arbeitsbedingungen entsteht eine Vielzahl neuer juristischer Fragestellungen, die speziell das Arbeitsrecht betreffen. Die stillschweigende Duldung der privaten Internet-Nutzung am Arbeitsplatz ist, seitdem Studien die wirtschaftlichen Schäden der privaten Nutzung in die Milliarden geschätzt haben, einer umfassenden Überwachung und Reglementierung des Onlineverhaltens gewichen.
Palabras clave
Arbeitsrechtliche, Aspekte, Internets, Projektbericht
Citar trabajo
Ingo Karasch (Autor), 2003, Arbeitsrechtliche Aspekte des Internets, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/22090

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