Die Neuerungen der GVO 1400/2002 und deren Konsequenzen für den KFZ-Handel


Travail d'étude, 2003

33 Pages, Note: 1,2


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis:

1. Theoretische Grundlagen der GVO
1.1 Begriffliche Abgrenzung der GVO
1.2 Die EG Verordnung Nr. 1400/ 2002
1.2.1 Geschichtliche Entwicklung der GVO 1400/ 2002
1.2.2 Anwendungsbereich der GVO
1.3 Kernbereich der Verordnung
1.3.1 Exklusives Vertriebssystem
1.3.2 Selektives Vertriebssystem
1.4 Rahmenbedingungen
1.4.1 Marktanteilsschwellen
1.4.2 De- Minimis- Regel

2. Neuerungen im Vertrieb
2.1 Die Erleichterung des Mehrmarkenvertriebs
2.2 Vertriebswege
2.2.1 Leasinggesellschaften
2.2.2 Vertrieb und Marketing über Internet
2.2.3 Vertrieb über Vermittler
2.3 Vertragliche Rahmenbedingungen
2.3.1 Änderungen der Kündigungsschutzregeln
2.3.2 Veräußerungen von Betrieben
2.3.3 Standortklausel
2.3.4 Verfügbarkeitsklausel

3. Neuerungen im After Sales Bereich
3.1 Ersatzteilvertrieb
3.1.1 Neudefinition des Originalersatzteils
3.1.2 Neuregelung für den Ersatzteilbezug
3.2 Werkstattbetrieb
3.2.1 Zulassung einer Werkstatt
3.2.2 Möglichkeit der Mehrmarkenwerkstatt
3.2.3 Unabhängige Werkstätten
3.3 Vertragliche Rahmenbedingungen
3.3.1 Unternehmensübertragung von zugelassenen Werkstätten
3.3.2 Änderungen der Kündigungsregeln

4. Auswirkungen auf den Kfz Handel
4.1 Auswirkungen im Vertrieb
4.1.1 Vor- und Nachteile des Mehrmarkenhandels
4.1.2 Chancen und Risiken der Vertriebswege
4.1.3 Chancen und Risiken der rechtlichen Rahmenbedingungen
4.2 Auswirkungen im After Sales Bereich
4.2.1 Chancen und Risiken im Ersatzteilvertrieb
4.2.2 Chancen und Risiken im Werkstattbereich
4.3 Erste Trends

Fazit

Literaturverzeichnis:

Anhang Beispiel für die räumliche und sachliche Marktabgrenzung

Anhang Betriebstypen im Mehrmarkenhandel

Anhang Preisanpassung namhafter Hersteller

Abkürzungsverzeichnis:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Theoretische Grundlagen der GVO

Die Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) der Europäischen Kommission beinhaltet zahlreiche Veränderungen für den gesamten Kfz Markt. Doch was versteht man unter dem Begriff? Für wen gilt die Verordnung und was sind ihre Kerninhalte? Antworten auf diese Fragen liefert dieses Kapitel.

1.1 Begriffliche Abgrenzung der GVO

Die Gruppenfreistellungsverordnung „stellt“ einige „Gruppen“ von Verein-barungen vom Kartellverbot frei“. Das Kartellverbot untersagt nach Art. 81 Abs.1 EG „alle Vereinbarungen […] welche den Handel zwischen Mitglieds-staaten zu beeinträchtigen geeignet sind und […] eine Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken.“[1]. Ein Verstoß gegen das Kartellverbot hat die Nichtigkeit dieser Vereinigung zur Folge.[2] Die einzige Ausnahme ist in Art 81 Abs. 3 EG. geregelt. Wettbewerbsbeschränkende Maßnahmen können basierend auf diesem Artikel unter bestimmten Voraussetzungen durch die Europäische Kommission vom Kartellverbot freigestellt werden. .[3]

Gruppen sind Vereinbarungen, „denen gemeinsame […] Tatbestände zu-grunde liegen, die angesichts der weitgehenden Gleichförmigkeit der Interessen der Beteiligten selbst, ihrer Handelspartner, ihrer Wettbewerber […] einer typisierenden Betrachtung zugänglich sind.“[4]

Freistellung bedeutet eine Erklärung der Nichtanwendbarkeit des Kartell-verbots, basierend auf dem Ausnahmezustand des Art 81 Abs. 3 EG.

Eine Verordnung, die von der Europäischen Gemeinschaft (EG) erlassen worden ist, gilt in allen Mitgliedsstaaten unmittelbar, ohne dass es eines Umsetzungsaktes bedarf.[5] Dies bedeutet, dass kein nationales Gericht oder eine nationale Kartellbehörde die Entscheidung der Europäischen Kommission einer Gruppenfreistellung entmachten oder revidieren kann. Das EG Recht hat Vorrang.

Demzufolge sind Gruppenfreistellungsverordnungen, Verfügungen der Europäischen Kommission, die über dem nationalen Recht angesiedelt sind und Gruppen von Vereinbarungen, die das gleiche Interesse verfolgen, vom Kartellverbot ausnehmen. Fokus dieser Arbeit liegt auf der GVO „Nr. 1400/2002 der Kommission über die Anwendung von Artikel 81 Abs. 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor“.[6]

1.2 Die EG Verordnung Nr. 1400/ 2002

Die neue Kfz-GVO 1400/2002 ist am 01.10.2002 in Kraft getreten und läuft am 31.05.2010 aus.[7] Der Übergangszeitraum für die vertragliche Anpassung der betroffenen Händlerverträge ist am 01.10.2003 ausgelaufen. Seit wann gibt es den Sonderstatus für Kfz Betriebe im Kartellrecht?

1.2.1 Geschichtliche Entwicklung der GVO 1400/ 2002

Die „BMW-Entscheidung“ im Jahre 1974 legte den Grundstein in der Geschichte der GVO’ s. Die Voraussetzungen für die Freistellung des Art. 81 EG wurden hergeleitet und bejaht.[8]

In den Folgejahren erhielt die Kommission zahlreiche Freistellungsanträge einzelner Automobilhersteller und beschloss im Jahre 1985 die erste Kfz-GVO 123/85 zu erlassen. Ihr folgte nach zehn Jahren die Kfz-GVO 1475/95, die zum 30.09.2002 ausgelaufen ist und durch die Kfz-GVO 1400/2002 ersetzt wird. Die Gründe hierfür waren vielfältig. Zum einen wurden die Ziele der GVO 1475/95 nicht erreicht und die Grundannahmen, wie z. B. die wirtschaftlich sinnvolle Kombination von Verkauf und Service, erwiesen sich als falsch. Es waren Marktabschottungstaktiken der Hersteller zu beobachten und der im Jahre 2000 veröffentlichte Evaluierungsbericht der Europäischen Kommission zeigte zahlreiche Unzulänglichkeiten auf dem Automobilmarkt auf.

1.2.2 Anwendungsbereich der GVO

Die neue GVO gilt für alle vertikalen Vereinbarungen, bei denen die Parteien „neue Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeugersatzteile oder Wartungs- und Instandsetzungsdienstleistungen für Kraftfahrzeuge beziehen, verkaufen oder weiterverkaufen können.“[9] Vertikale Vereinbarungen sind Vereinbarungen von Unternehmen, die auf unterschiedlichen Produktions- oder Vertriebsstufen tätig sind. Somit findet die GVO Anwendung auf sämtliche Vertikalvereinbarungen, an denen Marktbeteiligte aller Stufen der Vertriebskette in der Automobil-industrie beteiligt sind.[10] Die Regelungen betreffen ausschließlich neue Kraftfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von bis zu 3,5 t. LKW und Busse über 3,5 t sind von der GVO ausgenommen.

1.3 Kernbereich der Verordnung

Grundlegend müssen sich die Automobilhersteller zwischen dem exklusiven oder dem selektiven Vertriebssystem für Verkauf und Service entscheiden.[11] Eine Kombination dieser beiden Systeme innerhalb eines Marktes, wie nach der GVO 1475/ 95, ist nicht mehr möglich.

1.3.1 Exklusives Vertriebssystem

Beim exklusiven Vertriebssystem kann der Hersteller dem Handel Verkaufsgebiete zuweisen, über deren Grenzen hinaus nicht aktiv verkauft werden darf. Hierbei ist es dem Hersteller weiterhin möglich die Anzahl seiner Händler und deren Wirkungskreis zu kontrollieren.

Jedoch ist es dem Händler in dieser Form des Vertriebssystems gestattet, seine Waren an unabhängige Wiederverkäufer und andere Händler innerhalb seines Vertragsgebietes zu vertreiben, ohne die Einverständnis des Herstellers ein-holen zu müssen. Theoretisch bestünde somit für den Händler die Möglichkeit, innerhalb eines exklusiven Vertriebssystems Neufahrzeuge auch an Super-märkte und Internethändler zu verkaufen.[12]

1.3.2 Selektives Vertriebssystem

Beim selektiven Vertriebssystem gilt es, zwei Formen zu differenzieren: Zum einen das qualitativ selektive Vertriebssystem und zum anderen das quantitativ selektive Vertriebssystem.

Beim qualitativ selektiven Vertriebssystem wählt der Hersteller seine Vertriebspartner nach bestimmten Kriterien aus, d.h. die Händler müssen gewisse Standards erfüllen, um in das Vertriebssystem aufgenommen zu werden. Erfüllt jedoch ein unabhängiger Händler diese Standards ebenso, kann ihm die Aufnahme in das Vertriebssystem nicht verweigert werden. Solche Standards können sein: Größe und Ausstattung des Verkaufsraums, die Ausbildung des Verkaufspersonals, das Führen der gesamten Modellpalette einer Marke und das Halten von Vorführwagen.

Jedoch kann der Hersteller die Verkaufsgebiete der Händler nicht mehr einschränken, wie nach der GVO 1475/95. Im Gegenzug ist es dem Händler im selektiven Vertriebssystem untersagt, an Wiederverkäufer zu veräußern.[13]

Aus Händlersicht ist das quantitative Selektionsverfahren das strengere Auswahlverfahren. Quantitative Standards beziehen sich u .a. auf die Anzahl der Händler und die Vorgabe von Verkaufszahlen. Plant der Hersteller beispielsweise die Zahl seiner Händler zu reduzieren, hat kein Händler ein Anrecht auf Erhalt eines Vertriebsvertrags, selbst wenn er den qualitativen An-forderungen gerecht wird.

Allerdings muss sich der Hersteller nicht marktübergreifend für ein System entscheiden. Es ist durchaus möglich, dass der Hersteller in einem Land der EU das selektive Vertriebssystem wählt und in einem anderen das exklusive, wenn eine räumliche Marktabgrenzung nach Ländern zu Grunde gelegt wird.

1.4 Rahmenbedingungen

Die neue GVO birgt immens weitreichende Veränderungen in sich und definiert die Rahmenbedingungen für den Kfz-Sektor neu. Die grundsätzliche Trennung von Verkauf und Service als ein Beispiel der bedeutenden Neuerungen führt zu großer Vertragsvielfalt. Gegenwärtig kann der Hersteller den Händler nicht mehr verpflichten, Verkauf und Service gemeinsam anzubieten. Infolgedessen muss es für jeden Teil der Zusammenarbeit einen anderen Vertrag geben: Einen Vertriebsvertrag für Neufahrzeuge, einen Vertriebsvertrag für Ersatzteile und einen Werkstattvertrag.

Für welches Vertriebssystem sich der Hersteller in den einzelnen Bereichen (Vertrieb, After-Sales) entscheidet, wird von einem wichtigen strategischen Erfolgsfaktor immens beeinflusst: dem Marktanteil auf dem relevanten Markt.

1.4.1 Marktanteilsschwellen

Betreiber exklusiver Vertriebssysteme dürfen einen Marktanteil von 40% nicht überschreiten, während Betreiber quantitativer Selektionssysteme den Anteil von 30% nicht übersteigen dürfen. Bei qualitativer Selektion der Hersteller hingegen ist keine Marktanteilsschwelle definiert.

Hierbei stellt sich die Frage nach der Berechnung der Marktanteile. Primär muss eine räumliche und sachliche Marktabgrenzung vorgenommen werden. Wie der relevante Markt definiert ist, welche Fahrzeuge Substitutionsgüter darstellen und in welchem Segment die einzelnen Fahrzeuge eingegliedert werden, liegt allein in der Hand der Kommission. Die Problematik der Marktanteilsschwellen, sowie die Frage nach der sachlichen und räumlichen Marktabgrenzung soll an einem Beispiel im Anhang Marktabgrenzungs-problematik auf S.25f verdeutlicht werden.

1.4.2 De-Minimis-Regel

Die so genannte De-Minimis-Regel wurde von der Kommission erlassen und besagt, dass bei Unternehmen mit einem geringen Marktanteil ein kaum spürbarer Einfluss auf den Wettbewerb vermutet wird. Daher greift weder das Kartellverbot, noch bedarf es einer Freistellung. Bei Vereinbarungen von tatsächlichen und potenziellen Wettbewerbern darf der Marktanteil 10% nicht überschreiten. Bei Vereinbarungen von Nicht-Wettbewerbern darf der Markt-anteil am relevanten Markt 15% nicht übersteigen.[14] Nach der Bekannt-machung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung vom 22.12.2001 für den Verkauf von Dienstleistungen oder Waren, wie z.B. dem Neufahrzeug-markt, liegt die Marktanteilsschwelle bei 5 %. Demzufolge sind Hersteller, deren Marktanteil auf einem räumlich und sachlich abgegrenzten Markt nicht über 5% liegen, automatisch vom Kartellverbot ausgenommen. Allerdings besitzt dann die GVO auch keine Gültigkeit.

2. Neuerungen im Vertrieb

Vom erleichterten Mehrmarkenhandel bis hin zum verbesserten Kündigungsschutz erneuert die GVO den Kfz-Vertrieb und zwingt Hersteller sowie Händler sich dem zu beugen. Welche Veränderungen sich aus der GVO im Neufahrzeuggeschäft für Händler ergeben, wird in diesem Kapitel erläutert.

2.1 Die Erleichterung des Mehrmarkenvertriebs

Theoretisch war Mehrmarkenvertrieb auch nach der vorangegangenen GVO 1475/ 95 möglich, jedoch wirtschaftlich wenig attraktiv. Die Auflagen waren schlichtweg zu groß. Getrennte Räumlichkeiten, verschiedene Geschäftsführer und markenspezifisches Verkaufspersonal bedeuteten immense Kosten für den Händler. Durch die neue GVO sind diese Vorgaben gelockert worden, um die wirtschaftliche Attraktivität zu erhöhen und den Wettbewerb zu fördern. Spezifisches Verkaufspersonal für eine Marke kann der Hersteller nur fordern, wenn er die zusätzlich anfallenden Kosten dafür trägt. Separates Management sowie die räumliche Trennung, im Sinne verschiedener Verkaufsgebäude, entfallen. Einzige Voraussetzungen: Die Markenidentität darf nicht beeinträchtigt werden und die Qualitätskriterien (=Standards im selektiven Vertrieb) müssen eingehalten werden. Allerdings kann vom Händler verlangt werden, die gesamte Fahrzeugpalette einer Herstellermarke auszustellen. Neben Ausstellungskriterien sind zudem die Mindestbezugsgrenzen in der GVO geregelt, denn die Hersteller können dem Händler lediglich eine Mindestbezugs-verpflichtung von 30% auferlegen. Das heißt, dass der Händler mindestens 30% seiner Waren und Dienstleistungen von diesem Hersteller abnehmen muss.[15] Einer größeren, „freiwilligen“ Abnahme steht nichts entgegen. Innerhalb des Mehrmarkenvertriebs können verschiedene Formen unterschieden werden, die aus Platzgründen im Anhang Betriebstypen im Mehrmarkenhandel auf S.27f. erläutert werden.

2.2 Vertriebswege

2.2.1 Leasinggesellschaften

Wie bereits im ersten Teil der Arbeit erwähnt, ist es Händlern in selektiven Vertriebssystemen untersagt, an Wiederverkäufer zu verkaufen. Nach der neuen GVO werden Leasinggesellschaften als Endabnehmer eingestuft. Dies bedeutet zum einen, dass jeder Händler auch an andere Leasingfirmen als nur an die herstellergebundenen verkaufen darf. Zum anderen ist eine Be-schränkung des Vertragshändlers selbst Leasing-Verträge mit Endkunden ab-zuschließen unzulässig. Daher hat der Händler zunehmende Optionen für die Erweiterung seiner Geschäftsfelder, indem er beispielsweise selbst Leasing- Verträge anbietet.

Tritt jedoch die Leasingfirma als unautorisierter (=nicht vom Hersteller zu-gelassener) Wiederverkäufer auf, kann ein Verkauf seitens des Herstellers untersagt werden. In Kooperation mit den Händlern soll diese Gefahr des unlauteren Wettbewerbs minimiert werden, doch dazu mehr unter Punkt 4.1.2.

Folgerung und Zielsetzung der Gleichstellung von Leasinggesellschaften und Endabnehmer ist der verstärkte Wettbewerb zwischen herstellergebundenen und unabhängigen Leasinggesellschaften.

2.2.2 Vertrieb und Marketing über Internet

Im Rahmen der fortschreitenden Bedeutung des Internets auch für den Kfz-Handel hat die Kommission ebenso hierfür bestimmte Rahmenbedingungen festgelegt. Abhängig vom Vertriebssystem der Hersteller gelten für Händler gewisse Regelungen für den aktiven und passiven Verkauf über das Internet.

Unter aktivem Verkauf versteht man die Verkaufsvorbereitung, die vom Händler ausgeht. Als passiven Verkauf definiert man die Reaktion des Händlers auf Anfragen des Kunden.[16] Hierbei agiert der Händler nicht, sondern reagiert.

Innerhalb selektiver Vertriebssysteme ist der aktive, wie auch der passive Verkauf über das Internet und Internetseiten Dritter erlaubt, während in exklusiven Vertriebssystemen lediglich der passive Verkauf gestattet ist. Generell wird die Webseite eines Händlers als passives Verkaufsinstrument angesehen. Für Händler innerhalb selektiver Vertriebssysteme bedeutet das, dass sie beim Versand von E-Mails und persönlichen Anschreiben nicht eingeschränkt werden dürfen. Allerdings sind die Händler auch in Bezug auf ihren Internetauftritt an die gegebenen Standards der Hersteller gebunden. Markenidentität und Image dürfen nicht verwischt werden. An die Corporate Identity (= die einheitliche Ausrichtung des Unternehmens nach außen) hat sich der Vertragspartner zu halten.

2.2.3 Vertrieb über Vermittler

Der Vertrieb über Vermittler ist im Zuge der neuen GVO ebenso erneuert und erleichtert worden. Nach der alten GVO durfte ein Autohändler nicht mehr als 10% des Absatzvolumens neuer Fahrzeuge an Vermittler verkaufen. Um den Verbrauchern zu ermöglichen, Preisdifferenzen im gemeinsamen Markt auszunutzen, wurde diese Regel abgeschafft. Wenn der Vermittler im Auftrag des Kunden handelt, darf in allen Vertriebssystemen an ihn verkauft werden. Seinerseits darf der Vermittler das Internet für Werbezwecke nutzen.[17]

2.3 Vertragliche Rahmenbedingungen

2.3.1 Änderungen der Kündigungsschutzregeln

Die Mindestlaufzeit eines Vertrages liegt bei 5 Jahren. Soll die befristete Zusammenarbeit nach Auslauf des Vertrages auf Wunsch einer Vertragspartei (Hersteller, Händler) nicht fortgeführt werden, ist dies der anderen Partei 6 Monate vor Ende des Vertrages mitzuteilen. Gründe müssen nicht angeführt werden.

Erfolgt eine Kündigung während der Vertragslaufzeit durch den Hersteller, hat er eine schriftliche Kündigung anzufertigen, in der „objektive und transparente“[18] Kündigungsgründe angeführt sind. An den ordentlichen Kündigungsfristen hat sich gegenüber der alten GVO nichts geändert. Sie liegt bei zwei Jahren und kann auf ein Jahr verkürzt werden, wenn sich die Notwendigkeit der Vertriebs-systemumstrukturierung ergibt. Die neue GVO wird nicht als Notwendigkeit der Umstrukturierung des Vertriebssystems angesehen.

Außerdem kann die Kündigungsfrist verkürzt werden, wenn der Automobil-hersteller bereit ist, eine angemessene Entschädigung an den Händler zu entrichten.

Eine außerordentliche Kündigung ist beiden Vertragsparteien jederzeit vorbehalten, wenn die Erfüllung der vertraglichen Pflichten in Frage gestellt ist. Nach Anhörung eines unabhängigen Sachverständigen oder eines Schieds-gerichts wird dann entschieden, ob der Grund zur Vertragsbeendigung ausreicht oder nicht.[19]

2.3.2 Veräußerungen von Betrieben

Seither konnte der Händler seine Vertriebsrechte nicht ohne Hersteller-zustimmung veräußern, die neue GVO ermöglicht dies jedoch. Innerhalb einer Marke kann ein Händler seinen Betrieb und seine Vertragsrechte an einen Dritten veräußern, vorausgesetzt dieser erfüllt die Standards des Herstellers.

2.3.3 Standortklausel

Die Standortklausel sieht freien Vertrieb für alle sich im selektiven Vertriebssystem befindlichen Vertragspartner ab 31.05.2005 vor. Dies bedeutet freien Vertrieb im Sinne von Niederlassungsfreiheit im gesamten europäischen Wirtschaftsraum. Niederlassungen, Auslieferungsstellen, sowie Verkaufsstellen dürfen nicht vom Hersteller bezüglich ihres Standortes eingeschränkt werden. Lediglich die Vorgabe des Hauptstandorts sowie der Belieferungsort ist zulässig. Fraglich ist derzeit noch, nach welchen Standards die neuen Niederlassungen erbaut werden müssen. Hitzige Diskussionen entflammten, ob die Standards des Herkunftslandes gelten, oder die des Landes, in dem die neue Verkaufsstelle eröffnet wird. Einig ist man sich darüber, dass die Standards angepasst sein müssen. (z.B. Champs Ellysee in Paris) Wie die praktische Umsetzung in Zukunft aussieht, wird sich im Jahre 2005 zeigen.

2.3.4 Verfügbarkeitsklausel

Ähnlich wie die Standortklausel steigert die Verfügbarkeitsklausel ebenfalls die Unabhängigkeit der Händler. Sie besagt, dass Händler jedes Fahrzeug beim Hersteller bestellen können, dass im europäischen Binnenmarkt vertrieben wird. Dieses Recht war bisher in jeder GVO verankert. Neu ist jedoch, dass sie dem Hersteller verbietet, dieses Recht in irgendeiner Form einzuschränken. Infolge-dessen müssen beispielsweise rechtsgesteuerte Fahrzeuge auch an Vertrags-partner in Deutschland geliefert werden und dürfen nicht mit „dis-kriminierende(n) oder objektiv ungerechtfertigte(n) Lieferbedingungen“ ver-bunden sein.[20] Der ungehinderte Neuwageneinkauf, der hiermit gewährleistet werden soll, birgt jedoch kleine Ausnahmen. Autos, die der Händler normaler-weise nicht verkauft oder gar in der Ausfertigung nicht gebaut werden, müssen ihm nicht geliefert werden. Will beispielsweise ein Händler in Holland ein Modell X mit Rechtslenker bestellen, kann ihm die Lieferung nur verweigert werden, wenn normalerweise kein Fahrzeug des Modell X verkauft oder Modell X nicht für den britischen Markt produziert wird.

3. Neuerungen im After Sales Bereich

Die bereits erwähnte fundamentale Trennung von Verkauf und Service als eine Grundannahme der GVO wirkt sich auf Vertrieb, wie auf den Service, gleicher-maßen aus. Mehr Einzelverträge entstehen und der Vertragspartner hat die Möglichkeit sich auf seine Kernkompetenzen zu spezialisieren. Garantie- Wartungs- und Instandsetzungsdienstleistungen werden im so genannten After-Sales-Markt zusammengefasst. After Sales Services (engl.: Kundendienst), wird als die Betreuung des Kunden nach dem Verkauf eines Neufahrzeugs definiert und umfasst damit Kundendienst, den Verkauf und Einbau von Ersatz-teilen.

3.1 Ersatzteilvertrieb

3.1.1 Neudefinition des Originalersatzteils

Wesentliche Neuerung im After- Sales- Bereich besteht in der Neudefinition des Originalersatzteils. Grundsätzlich versteht man unter Ersatzteilen die Teile, die in ein Fahrzeug ab Werk eingebaut werden. Neu ist, dass Schmieröle und dergleichen auch hierzu zählen. Infolge der Neudefinition entstehen in der Praxis drei Gruppen von Originalersatzteilen. Die erste Gruppe umfasst die Teile, die der Kfz Hersteller selbst produziert. Die zweite Gruppe sind Ersatz-teile, die vom Ersatzteilproduzenten gefertigt werden und an den Kfz-Hersteller geliefert werden. In die dritte Gruppe werden die Teile eingeordnet, die vom Ersatzteilproduzenten nach den Standards des Kfz-Herstellers produziert werden, jedoch nicht an ihn geliefert werden.

Die Abgrenzung der verschiedenen Gruppen von Originalersatzteilen wird an einem Schaubild auf S. 12 verdeutlicht.

Außer den Originalersatzteilen kommt den qualitativ gleichwertigen Ersatzteilen große Bedeutung zu. Darunter versteht man Ersatzteile, für die der Produzent bescheinigen kann, dass sie den Originalersatzteilen gleichwertig sind. Der Automobilhersteller kann seinem autorisierten Servicepartner nur auferlegen, für Garantie- und Gewährleistungsarbeiten ausschließlich von ihm gelieferte Originalersatzteile zu verwenden.[21]

[...]


[1] Bunte, H. Kartellrecht S.361

[2] Vgl. Art 81 Abs. 2 EG

[3] Vgl. Ensthaler J. Automobilvertriebsrecht S. 9f

[4] Bunte, H. Kartellrecht S. 385

[5] Haberstumpf Wettbewerbs- und Kartellrecht S. 4

[6] Monti, M.[GVO 1400/2002] S.1

[7] Vgl. Creutzig, J. [Kfz GVO 1400/2002] in: Betriebsberater vom 16.10.2002, S. 213

[8] Vgl. Ensthaler, J. [Automobilvertriebsrecht] S. 19ff

[9] Lowe, P. [Leitfaden] zur GVO 1400/2002, Anhang II, S. 254f.

[10] Vgl. Pfeffer, [Die neue GVO] in NJW, Heft 40 S. 2911

[11] Vgl. Kramer A. Neustart im Kfz Gewerbe in Autohaus vom 24.07.02 S. 16

[12] Vgl. o.V. Das Grundgesetz im Kfz-Handel in Kfz- Betrieb spezial GVO S.22

[13] Vgl. Ensthaler [GVO- Entwurf] in : Betriebsberater vom 13.02.2002, S. 314

[14] Vgl. Zentes/ Sowoboda Kooperationen S. 354

[15] Vgl. Art 5 Abs. 1 a) GVO 1400/ 2002

[16] Vgl.: o.V. Das Grundgesetz im Kfz- Sektor in: Kfz- Betreib spezial GVO S. 22

[17] Vgl. Creutzig J. GVO 1400/ 2002 in Betriebsberater vom 16.10.2002

[18] Art 3 Abs.4 GVO 1400/2002

[19] Vgl. Ensthaler [Automobilvertriebsrecht] S. 127 f

[20] Vgl. Erwägungsgrund 20 GVO 1400/ 2002

[21] Vgl. Ensthaler J. Automobilvertriebsrecht S.131 ff

Fin de l'extrait de 33 pages

Résumé des informations

Titre
Die Neuerungen der GVO 1400/2002 und deren Konsequenzen für den KFZ-Handel
Université
Heidenheim University of Cooperative Education
Note
1,2
Auteur
Année
2003
Pages
33
N° de catalogue
V22146
ISBN (ebook)
9783638255691
ISBN (Livre)
9783638872164
Taille d'un fichier
539 KB
Langue
allemand
Annotations
Sehr gute Arbeit über die neue GVO, die seit 01.10.2004 den gesamten Automobilsektor grundlegend verändert hat.
Mots clés
Neuerungen, Konsequenzen, KFZ-Handel
Citation du texte
Daniela Schoft (Auteur), 2003, Die Neuerungen der GVO 1400/2002 und deren Konsequenzen für den KFZ-Handel, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/22146

Commentaires

  • Pas encore de commentaires.
Lire l'ebook
Titre: Die Neuerungen der GVO 1400/2002 und deren Konsequenzen für den KFZ-Handel



Télécharger textes

Votre devoir / mémoire:

- Publication en tant qu'eBook et livre
- Honoraires élevés sur les ventes
- Pour vous complètement gratuit - avec ISBN
- Cela dure que 5 minutes
- Chaque œuvre trouve des lecteurs

Devenir un auteur