Der Versorgungsausgleich in der notariellen Praxis


Term Paper, 2003

41 Pages, Grade: 14 Punkte


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Kapitel 1 Grundgedanke und Zweck

Kapitel 2 Allgemeines zum Versorgungsausgleich
1. Der Anwendungsbereich des Versorgungsausgleichs
2. Prinzip der Ehezeit
3. Versorgungsausgleich und Güterstand
4. Verfahren über den Versorgungsausgleich
5. Übergangsrecht und Verfassungsmäßigkeit
6. Deutsch-deutsche Fragen
7. Der Versorgungsausgleich und das Internationale Privatrecht (IPR)

Kapitel 3 Arten des Versorgungsausgleichs

1. Der Versorgungsausgleich durch Wertausgleich (§§ 1587a – 1587e BGB)
a) § 1587a Abs. 2 BGB
Beamtenrechtliche Versorgung (§ 1587a Abs. 2 Nr. 1)
Versorgungen in einer der gesetzlichen Rentenversicherungen, die den gesetzlichen Rentenanpassungen unterliegen, sog. dynamisierte Renten (§ 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB)
Unverfallbare Versorgungen aus der betrieblichen Alterversorgung (§ 1587a Abs.2 Nr. 3 BGB)
Sonstige wiederkehrende Versorgungsleistungen (§ 1587a Abs. 2 Nr. 4 BGB)
b) § 1587a Abs. 3 BGB
c) § 1587a Abs. 4 BGB
d) § 1587a Abs. 5 BGB
e) § 1587a Abs. 6 BGB
f) § 1587a Abs. 7 BGB
g) § 1587a Abs. 8 BGB
h) Übertragung und Begründung von Rentenanwartschaften durch das Familiengericht
i) Bestimmung einer anderen Form des Ausgleichs § 1587b Abs. 4 BGB
j) Höchstbetragsregelung des § 1587b Abs. 5 BGB
k) Korrektur des Wertausgleiches
l) Erlöschen bei Tod des Berechtigten, § 1587e Abs. 2 BGB
m) Nichterlöschen des Ausgleichsanspruchs bei Tod des Verpflichteten, § 1587e Abs. 4 BGB
2. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich (§§ 1587f – 1587n BGB)
a) Grundlagen
b) Leistungen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

Kapitel 4
Vereinbarungen über den V
1. Eheverträge nach § 1408 Abs. 2 BGB
a) Grundlagen
b) Möglichkeit des Teilverzichts
c) Jahressperrfrist des § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB
d) Unwirksamkeit eines vollständigen Ausschlusses ?
e) Mögliche Vereinbarungen im einzelnen
Vollständiger Ausschluss
Rückrittsvorbehalt, Bedingung, Befristung
Gegenleistungen
Einseitiger Ausschluss
Schuldrechtlicher Ausgleich
Teilweiser Ausschluss
Super-Splitting, Super-Quasisplitting
Ausschluss nur bis zum Tod eines Ehegatten
f) Wirkungen des Ausschlusses durch Ehevertrag gemäß § 1414 BGB
2. Scheidungsvereinbarung nach § 1587o BGB
a) Grundlagen
b) Verhältnis zu § 1408 Abs. 2 BGB
c) Zeitliche Begrenzung von Vereinbarungen
d) Vereinbarungen vor der Scheidung
e) Form der Vereinbarung
f) Eignung der vereinbarten Leistung zur Sicherung des Berechtigten
g) Mögliche Vereinbarungen im Einzelnen
Schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
Vereinbarung über die Höhe des Versorgungsausgleich
Super-Splitting
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung / Einkauf in die gesetzliche Rentenversicherung
Abschluss eines privaten Versicherungsvertrages
h) Genehmigung von Vereinbarungen
i) Zeitliche Eingrenzung und Zuständigkeit hinsichtlich der Genehmigung
j) Folgen und Anfechtbarkeit der Genehmigung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Literaturverzeichnis

Günter Brambring: Der Ehevertrag, Band 7.
Langenfeld: Handbuch der Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen, 4. Auflage.
Münchner Kommentar – Bürgerliches Gesetzbuch: Band 7, Familienrecht, 4. Auflage.
Palandt: Kommentar zum BGB: 62. Auflage.
Rainer Kanzleiter: Vereinbarungen unter Ehegatten, 3. Auflage.

Rechtssprechung zum Thema des Versorgungsausgleiches, des Ehevertrages nach § 1408 Abs. 2 BGB und zur Scheidungsfolgenvereinbarung nach § 1587o BGB, aus FamRZ, NJW, Rpfleger,
jursi Web u.a.

Kapitel 1 Grundgedanke und zweck

Die unbefriedigende soziale und rechtliche Position der teilweise oder überhaupt nicht berufstätigen Ehefrau im Falle der Scheidung einer Ehe war ebenso wie der Gedanke, dass Versorgungsanrechte für den Fall des Alters und/oder der Invalidität wie anderes Vermögen während der Ehezeit von beiden Ehegatten gemeinsam erarbeitet werden, Anlass für die Einführung des Versorgungsausgleiches durch das 1. Eherechtsreformgesetz vom 14. Juni 1976 (vgl. Planken, Die soziale Sicherung der nicht erwerbstätigen Frau, 1961; Beschluss Nr. II 4 der Sozialrechtlichen Arbeitsgemeinschaft des 47. Juristentags 1968; Beschluss Nr. 21 b der Zivilrechtlichen Abteilung des 48. Deutschen Juristentags; Beitzke, RdA 1971, S. 99 (101ff.); Bogs in: Eherechtsreform, hsrg. von Bogs, Deubner, u.a,, 1971, S.96 (113ff.); Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des 1. EheRG, BTDr. 7/650, S.61, 71, 154).

Damals wie auch heute ist noch in der Mehrzahl aller Ehen die Aufgabenteilung dergestalt geregelt, dass der Ehemann erwerbstätig ist, während die gar nicht oder teilweise berufstätige Ehefrau die Haushaltsführung sowie die Kindererziehung übernimmt. Der durch das 1. EheRG eingeführte Versorgungsausgleich sollte dem ausgleichsberechtigten Ehegatten, meist der Ehefrau, eine eigenständige Sicherung schaffen (BT-Drucks 7/650 S.155; BT-Drucks 7/4361 S.18) und dessen Alterssicherung und/oder Invalidität von den Vorstellungen über den Unterhaltssatz lösen (vgl. Stellungsnahme des BMJ BVerfGE 53, 257, 2872, FamRZ 1980, 326, 330).

Der Versorgungsausgleich sollte dadurch realisiert werden, dass die während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften gleichmäßig auf beide Ehegatten verteilt werden und zwar unabhängig vom jeweiligen Güterstand der Ehegatten – mit Ausnahme des § 1408 Abs. 2 BGB – (§§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587a Abs. 1 BGB).

Kapitel 2 Allgemeines zum Versorgungsauslgeich

Der Notar kommt mit dem Recht des Versorgungsausgleiches einerseits mit der Regelung des §§ 1408 Abs. 2, 1414 BGB – Möglichkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleiches durch Ehevertrag in der Form des § 1410 BGB – und andererseits mit der Regelung des § 1587o BGB – Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich im Zusammenhang mit der Scheidung in notariell beurkundeter Form – in Berührung. Damit der Notar bei der Beurkundung solcher Vereinbarungen seiner Prüfungs- und Belehrungspflicht gemäß § 17 BeurkG, insbesondere dem neu eingeführten § 17 Abs. 2a BerukG nachkommt, ist es unerlässlich die Grundzüge des Versorgungsausgleiches zu beherrschen.

1. Der Anwendungsbereich des Versorgungsausgleichs

§ 1587 BGB beschreibt den Grundsatz des Versorgungsausgleiches zwischen geschiedenen Ehegatten sowohl für den Wertausgleich von Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung – §§ 1587a bis 1587e BGB – wie auch für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich – §§ 1587f bis 1587n BGB –. Gemäß § 1318 Abs. 3 BGB finden die Vorschriften über den Versorgungsausgleich auch auf durch gerichtliches, rechtskräftiges Urteil aufgehobene Ehen Anwendung.

Dem Versorgungsausgleich unterliegen somit die Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung für den Fall des Alters oder der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit – nachfolgend nur noch als „Versorgung“ bezeichnet –, egal ob diese im Inland oder im Ausland erworben worden sind.
Ausgenommen vom Versorgungsausgleich sind unter anderem Leistungen, die als Entschädigung gewährt werden. Bei der Versorgung aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen bleiben unfallbedingte Erhöhungen der Versorgung außer Betracht (§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 BGB). Kapitalversicherungen auf Grund eines Versicherungsvertrages (vgl. § 1587a Abs. 2 Nr. 5 BGB) fallen nach wie vor unter den Zugewinnausgleich gemäß §§ 1371 ff. BGB.

2. Prinzip der Ehezeit

Grundsätzlich sind nur Versicherungsanrechte auszugleichen, soweit diese in der Ehezeit erworben oder aufrechterhalten worden sind. Diese Einschränkung beruht wie beim Zugewinnausgleich auf der Annahme des Gesetzgebers, die von beiden Ehegatten in der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften seien als gemeinsame Lebensleistung anzusehen und deshalb bei Auflösung der Ehe zu teilen (BT-Drucks 7/650 S.155; BT-Drucks 7/4361 S.18f.).

Als Ehezeit gemäß § 1587 Abs. 2 BGB gilt die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit
(§§ 253 Abs. 1, 261 ZPO) des Scheidungsantrags vorausgeht.

Beispiel: Tag der Heirat 10.01.1983
Zustellung des Scheidungsantrags 23.03.2002
Ehezeit: 01.01.1983 – 28.02.2002

Die für den Versorgungsausgleich maßgebende Ehezeit entspricht nicht der tatsächlichen Dauer der Ehe, die erst mit Rechtskraft des Scheidungsurteils endet. Aus der Fassung des
§ 1587 Abs. 2 BGB ergibt sich, dass auch Versorgungsanrechte einzubeziehen sind, die von den Ehegatten während der Zeit des Getrenntlebens erworben wurden.

3. Versorgungsausgleich und Güterstand

Für alle Versorgungsrechte, die in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, gelten nach
§ 1587 Abs. 3 BGB ausschließlich die Vorschriften der §§ 1587 – 1587p BGB. Diese Versorgungsanwartschaften können somit unabhängig davon, ob überhaupt ein Versorgungsausgleich stattfindet (§ 1587c BGB), nicht Gegenstand einer güterrechtlichen Auseinandersetzung der Ehegatten sein. Der Versorgungsausgleich verdrängt insoweit das eheliche Güterrecht und ist unabhängig vom Güterstand.

4. Verfahren über den Versorgungsausgleich

Das Verfahren über den Versorgungsausgleich (öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich oder als subsidiärer Auffangstatbestand der schuldrechtliche Versorgungsausgleich) ist ein Amtsverfahren (§§ 621 Abs. 1 Satz 1, 621a Abs.1 ZPO i.V.m. §§ 53b – 53g FGG) und wird entweder als Folgesache im Verbund mit dem Scheidungsverfahren (§§ 623, 629 ZPO) oder z.B. bei Aufhebung der Ehe oder bei Scheidung im Ausland (BGH NJW 83, 2047) als selbständige Familiensache durchgeführt.

Da der Versorgungsausgleich erst ab 01. Juli 1977 eingeführt wurde, erfasst § 23b Abs. 1 Satz 2
Nr. 7 GVG – die bei den Amtsgerichten für die Bearbeitung von Familiensachen gebildeten Abteilungen einschließlich der damit verbundenen Berechnungen ist verfassungsgemäß
(BVerfGE 64, 175 = NJW 1983, 2812) – nur Ansprüche auf einen Versorgungsausgleich, die nach diesem Zeitpunkt begründet worden sind (BGH NJW 1985, 1470; BGH NJW 1979, 2517).

Für das Versorgungsausgleichsverfahren als Folgesache gilt für die Ehegatten in allen Rechtszügen Anwaltszwang (§ 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), selbst wenn der Versorgungsausgleich abgetrennt wird (BGH NJW 1991, 743f.; BGH FamRZ 1987, 57; BGH FamRZ 1998, 1505). Weiter gilt für das Versorgungsausgleichsverfahren nicht der Parteibegriff der ZPO sondern der Beteiligtenbegriff der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. §§ 53b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 53c Abs. 1 Satz 1 FGG).

Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll die (formelle) Rechtskraft im Sinne des § 705 ZPO – das gilt auch für die Entscheidung über den Versorgungsausgleich als echte Streitsache der freiwilligen Gerichtsbarkeit – solange nicht eintreten, bis das Verfahren entweder durch ungenütztes Verstreichen der Rechtsmittelfrist, durch Rechtsmittelverzichte oder eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung über ein an sich gegebenes Rechtsmittel zum Abschluss gekommen ist. Auch durch ein an sich nicht zulässiges Rechtsmittel wird die Rechtskraft der Ehescheidung/Versorgungsausgleichsentscheidung bis zur Rechtskraft der Entscheidung über das Rechtsmittel hinausgeschoben.

5. Übergangsrecht und Verfassungsmäßigkeit

Die Vorschriften über den Versorgungsausgleich sind am 01. Juli 1977 in Kraft getreten
(Art. 12 Nr. 13 Buchst. a des 1. EheRG). Ihre Anwendung auf Ehen, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen aber erst nach dem 30. Juni 1977 unter Geltung des 1. EheRG geschieden wurden (Art. 12 Nr. 3 Abs. 1 des 1. EheRG), ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 47, 85, 93 = NJW 1978, 629). Dies gilt auch in Verfahren, in denen die Scheidungsklage noch vor dem
01. Juli 1977 erhoben worden ist (BVerfGE 53, 257, 309ff. = NJW 1980, 692). Verfassungsgemäß ist auch die Regelung, dass Ehen, die nach dem bis zum 30. Juni 1977 geltenden Recht geschieden wurden, vom neuen Recht unberührt bleiben – Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 des 1. EheRG – (BVerfGE 47, 85, 98f. = NJW 1978, 629, 630). Diese nach altem Recht geschiedenen Ehegatten können den Versorgungsausgleich auch nicht wirksam vereinbaren (BGH NJW 1982, 1814f.). Ein Versorgungsausgleich findet auch dann nicht statt, wenn die Ehe zwar nach dem 01. Juli 1977 für nichtig erklärt worden ist, einer der Ehegatten aber bereits vor dem Stichtag verstorben war.

Nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 des 1. EheRG wird der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt, wenn der Ehegatte, zu dessen Gunsten er sich auswirken würde, vor dem 01. Juli 1977 durch die Übertragung von Vermögensgegenständen für künftige Unterhaltsansprüche endgültig abgefunden worden ist, oder wenn die an sich auszugleichenden Anwartschaften vor dem 01. Juli 1977 Gegenstand eines Vertrages unter den Ehegatten gewesen sind (OLG Hamm FamRZ 1995, 1363f.).

6. Deutsch-deutsche Fragen

Im Zusammenhang mit dem Beitritt der DDR ist das Recht des Versorgungsausgleiches im Beitrittsgebiet für Ehescheidungen ab dem 01. Januar 1992 anzuwenden
(vgl. Art. 234 § 6 EGBGB). Besonderheiten bestehen nur noch während einer bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik dauernden Übergangszeit für die Wertermittlung und den Ausgleich von Anrechten, die im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Diesen Besonderheiten trägt das Gesetz zur Überleitung des Versorgungsausgleichs auf das Beitrittsgebiet – VAÜG – Rechnung. Demgegenüber richtet es sich nach dem gesetzlich nicht geregelten interlokalen Privatrecht der alten Bundesländer (BGHZ 124, 270, 273 = NJW 1994, 582), ob bei Ehescheidungen in deutsch-deutschen Fällen bis zum 31. Dezember 1991 ein Versorgungsausgleich durchzuführen ist.

7. Der Versorgungsausgleich und das Internationale Privatrecht (IPR)

Das Gesetz zur Neuregelung des internationalen Privatrechts (IPRG = BGBl I S. 1142) führte mit Wirkung vom 01. September 1986 (Art. 7 § 2 IPRG) unter anderem für Scheidungssachen und den Versorgungsausgleich Vorschriften ein, die in Fällen internationaler Berührung die Zuständigkeit der deutschen Gerichte und das jeweilige anzuwendende Recht bestimmen. Für den Versorgungsausgleich gilt seit dem 01. September 1986 eine Sonderanknüpfung in Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB. Demnach folgt der Versorgungsausgleich grundsätzlich dem Ehewirkungsstatut im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit der Scheidung. Dies wiederum ist das Recht, das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Der Versorgungsausgleich soll allerdings nur durchgeführt werden, wenn der Ausgleichungspflichtige Ehegatte in der Ehezeit eine inländische Versorgungsanwartschaft erworben hat oder wenn die allgemeinen Wirkungen der Ehe während eines Teils der Ehezeit einem Recht unterlagen, das den Versorgungsausgleich kennt. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist für Ehesachen unabhängig von der örtlichen Zuständigkeit in § 606a Abs. 1 ZPO geregelt.

Nach Dörr (MüKo Vor § 1587 Rn. 14) ist aus § 621 Abs. 2 ZPO auch die internationale Zuständigkeit der zugleich für den Versorgungsausgleich zuständigen Familiengerichte zu folgern, was ebenso für ein selbständiges Versorgungsausgleichsverfahren in Deutschland nach einer zuvor im Ausland ausgesprochenen und nach Art. 7 § 1 FamRÄndG anerkannten Scheidung gelte.

Die gesetzliche Regelung des Versorgungsausgleichs im EGBGB führt dazu, dass bei fast allen Ehegatten, die einen deutschen Notar zur Beratung oder Beurkundung aufsuchen, ein Versorgungsausgleich nach deutschem Recht in Betracht kommen kann und zwar gleichgültig ob es sich um eine deutsch/ausländische Ehe, eine Ehe von Ausländern mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder eine Ehe von Ausländern gleicher Nationalitäten handelt. (Beck’sches Notarhandbuch/Zimmermann Rdnr. 135). Bei der Rechtsgestaltung ist deshalb auch bei ausländischen Beteiligten an die Möglichkeit und gegebenenfalls an die Notwendigkeit einer Regelung hinsichtlich des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht zu denken. Die Einzelheiten dieser Regelung – vollständiger Ausschluss oder Modifizierung – richten sich nach den Vorschriften des deutschen Rechts über den Versorgungsausgleich (MüKo Art. 17 EGBGB Rdnr. 214).

Welche Auswirkungen der Ausschluss des Versorgungsausgleichs auf die güterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten hat, bestimmt das maßgebliche Güterrechtsstatut (Palandt/Heinrich Art. 17 EGBGB Rdnr. 19). Die in § 1414 BGB normierte Rechtsfolge, dass der Ausschluss des Versorgungsausgleichs zur Gütertrennung führt, falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt, tritt deshalb nicht bei Ehegatten ein, die in einem Güterstand eines ausländischen Rechts leben. Dennoch empfiehlt sich aus Gründen der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit bei einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht im Ehevertrag ausdrücklich zu bestimmen, dass diese Vereinbarung keine Auswirkungen auf die güterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten haben soll.

Schließlich ist es zweckmäßig, bei der Wahl eines ausländischen Rechts als subjektives Ehestatut zusätzlich den Versorgungsausgleich nach deutschem Recht auszuschließen (Schoppen IPR S. 166).

Kapitel 3 Arten des Versorgungsausgleichs

1. Der Versorgungsausgleich durch Wertausgleich (§§ 1587a – 1587e BGB)

Der Versorgungsausgleich durch Wertausgleich umfasst nach § 1587a Abs. 1 Satz 2 BGB die Hälfte des Wertunterschiedes der einander zu vergleichenden Versorgungen. Dieser Wertausgleich führt
– wie oben bereits dargelegt – also zu einer Bildung von eigenen, selbständigen Versorgungsanwartschaften des berechtigten Ehegatten. Dies vollzieht sich in drei Schritten, in welche sich der Wertausgleich noch weiter unterteilen lässt.

Zuerst werden die Versorgungsanrechte, die in den Ausgleich einzubeziehen sind (§ 1587 Abs. 1 BGB), ermittelt. Danach werden die Versorgungsanrechte bewertet und der auszugleichende Wert festgestellt (§ 1587a Abs. 2 BGB). Als dritter und letzter Schritt folgt dann die gerichtliche Entscheidung über die Art und Weise des Ausgleichs (§§ 1587a Abs. 1, 1587b BGB).

Die zur Bewertung maßgeblichen Bestimmungen ergeben sich aus § 1587a Abs. 2 – 8 BGB.

a) § 1587a Abs. 2 BGB

In dieser Bestimmung sind die wesentlichen Versorgungsformen und die Ermittlung der fiktiven Versorgung zum Ehezeitende erfasst.

Beamtenrechtliche Versorgung (§ 1587a Abs. 2 Nr. 1)

Der Betrag, der sich als Versorgung ergäbe, wenn bei Ende der Ehezeit der Versorgungsfall eingetreten wäre, wird wie folgt ermittelt:

Die Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Berechtigten bei Ende der Ehezeit wird dem Betrag nach festgestellt (Satz 1). Sodann wird die tatsächlich bis zum Stichtag zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit bis zur Altersgrenze erweitert = Gesamtzeit (Satz 2). Die Gesamtzeit bildet die Grundlage für den Prozentsatz, nach dem sich das Ruhegehalt bestimmt. Dieser Prozentsatz, bezogen auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge am Bewertungsstichtag (Satz 1), ergibt die Höhe der monatlichen Versorgung am Bewertungsstichtag. Sodann wird gemäß Satz 3 der gesuchte Wert nach folgender Formel ermittelt.

gesuchter Wert = Ehezeit x monatlicher Versorgungsbetrag am Ende der Ehezeit Gesamtzeit

Versorgungen in einer der gesetzlichen Rentenversicherungen, die den gesetzlichen Rentenanpassungen unterliegen, sog. dynamisierte Renten (§ 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB)

Der Betrag, der sich als Altersruhegeld ergäbe, wenn bei Ende der Ehezeit der Versicherungsfall eingetreten wäre, ist auf Grund der in die Ehezeit fallenden anrechnungsfähigen Versicherungsjahre (= Zeiten, für die nach rentenrechtlichen Vorschriften Beiträge wirksam entrichtet sind oder als entrichtet gelten – vgl. u.a. §§ 54 ff. SGB VI) zu berechnen. Da ausschließlich die Rentenversicherungsträger alle für die Ermittlung der Renten erforderlichen Daten gesammelt haben und daher allein zur Rentenberechnung imstande sind, kann in Fällen des § 1587a Abs. 2
Nr. 2 BGB auf die Auskünfte der jeweiligen Rentenversicherungsträger zurückgegriffen werden. Eine Auskunftspflicht der gesetzlichen Rentenversicherungsträger besteht gegenüber dem Versicherten unter den Voraussetzungen des § 15 SGB, gegenüber dem Gericht nach § 53b Abs. 2 Satz 2 und 3 FGG i.d.F. des 1.EheRG.

Unverfallbare Versorgungen aus der betrieblichen Alterversorgung (§ 1587a Abs.2 Nr. 3 BGB)

Hier ist die Art der Berechnung des Betrags, der sich als Versorgung ergäbe, wenn bei Ende der Ehezeit der Versorgungsfall (Erreichen der vereinbarten Altersgrenze) eingetreten wäre, unterschiedlich:

Buchstabe a: Dauert die Betriebszugehörigkeit am Bewertungsstichtag noch an, ist zunächst der in der Versorgungsregelung für die vereinbarte Altergrenze zugesagte volle Jahresbetrag der Alterversorgung zu berechnen. Sodann ist dieser Betrag im Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Zeit der Betriebszugehörigkeit zu der Gesamtzeit der Betriebszugehörigkeit (= Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur vereinbarten festen Altersgrenze) zu kürzen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Buchstabe b: Ist die Betriebszugehörigkeit am Bewertungsstichtag beendet, so wird die zugesagte Versorgung in dem Verhältnis gekürzt, in dem die in die Ehezeit fallende Betriebszugehörigkeit zu der gesamten Betriebszugehörigkeit steht:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die vorstehende Art der Berechnung gilt nur für Versorgungen, die bis zum Zeitpunkt der Entscheidung unverfallbar geworden sind; verfallbare Versorgungen fallen nach § 1587a Abs. 2
Nr. 3 Abs. 2 BGB unter den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.

Sonstige wiederkehrende Versorgungsleistungen (§ 1587a Abs. 2 Nr. 4 BGB)

Unter § 1587a Abs. 2 Nr. 4 werden alle die Versorgungsformen erfasst, die nicht zu den unter Nr. 1 bis 3 und 5 aufgeführten zählen. Nach welcher der unter Nr. 4 Buchstabe a) – c) genannten Berechnungsarten des Versorgungswertes am Bewertungsstichtag zu berechnen ist, ist aus den Satzungen der Versorgungseinrichtungen im einzelnen zu ermitteln.

b) § 1587a Abs. 3 BGB

Durch diese Regelung sollen die qualitativen Unterschiede der dort genannten Versorgungen ausgeglichen werden. Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich ist im Grundsatz ausschließlich in der gesetzlichen Rentenversicherung durchzuführen. Versorgungen, deren Wert nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert einer beamtenrechtlichen Versorgung oder den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, müssen deshalb umbewertet werden. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies, dass alle in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Versorgungen auf denselben Nenner wie die beamtenrechtlichen Versorgungen bzw. die gesetzliche Rentenversicherung gebracht werden müssen. Der Ausgleich erfolgt im Grundsatz dadurch, dass aus der Versorgung ein ehezeitbezogenes Kapital gebildet wird. Dieses Kapital wird dann in eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet. Es muss also errechnet werden, welcher Rentenwert dieses Kapital in der gesetzlichen Rentenversicherung ergäbe. Diese Umberwertungsvorschrift gilt für die in § 1587a Abs. 2 Ziffer 4, 5 BGB genannten Versorgungen.

c) § 1587a Abs. 4 BGB

Diese Bestimmung schreibt die Umbewertung der betrieblichen Altersversorgung über die Barwertverordnung vor.

d) § 1587a Abs. 5 BGB

Abs. 5 ist eine Auffangvorschrift für Versorgungsanwartschaften, die nicht unmittelbar nach den vorstehenden Grundsätzen bewertet werden können.

e) § 1587a Abs. 6 BGB

Abs. 6 geht auf die Besonderheiten der beamtenrechtlichen Versorgung ein. Liegen bei einem Beamten mehrere Versorgungen vor, also z.B. eine weitere beamtenrechtliche Versorgung oder eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, so sind die beamtenrechtlichen Ruhens- und Anrechnungsbestimmungen zu berücksichtigen (§§ 54, 55 BeamtVG). Die Wertberechnung erfolgt erst nach Anwendung dieser Ruhens- und Anrechnungsbestimmungen.

f) § 1587a Abs. 7 BGB

Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, die beamtenrechtliche Versorgung und sonstige Versorgungsleistungen hängen häufig von Mindestversicherungszeiten, Wartezeiten u.ä. zeitlichen Voraussetzungen ab. Bei der Bewertung der Versorgungsanwartschaften nach Abs. 2 bleibt die Nichterfüllung dieser Leistungsvoraussetzungen außer Betracht. So wird z.B. eine Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung selbst dann in die Bewertung einbezogen, wenn der Ehegatte erst 2 Jahre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat. Dies gilt auch für die Bewertung von noch verfallbaren betrieblichen Altersversorgungen. Nach § 1587a Abs. 2 Ziffer 3 Satz 3 BGB ist für diese aber als Form des Ausgleiches der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorgesehen.

g) § 1587a Abs. 8 BGB

Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, die beamtenrechtliche Versorgung und sonstige Versorgungen sehen vielfach familienbezogene Bestandteile vor, so z.B. Kinderzuschüsse, erhöhter Ortszuschlag für verheiratete Beamte oder höhere Leistungen für Verheiratete in der Altershilfe für Landwirte.

Für die Wertberechnung der Anwartschaften nach Abs. 2 müssen solche familienbezogene Bestandteile außer Betracht bleiben. Die Herausnahme aus der Wertermittlung erfolgt, weil diese Leistungen nicht dauerhaft sind, d.h. in der späteren Versorgungsleistung nicht mehr enthalten sein können.

Wenn also z.B. aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, ist bei der Bewertung der erworbenen Versorgungsanwartschaften von der Annahme auszugehen, dass beide Ehegatten unverheiratet und kinderlos sind.

h) Übertragung und Begründung von Rentenanwartschaften durch das Familiengericht

Wer ausgleichspflichtiger bzw. ausgleichsberechtigter Ehegatte ist, entscheidet sich nach der Gegenüberstellung der in § 1587a Abs. 2 BGB genannten Versorgungsanwartschaften. In § 1587a Abs. 1 BGB ist der Grundsatz festgelegt, dass der Ehegatte mit den werthöheren Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung ausgleichungspflichtig ist und dem Berechtigten als Ausgleich die Hälfte des Wertunterschiedes zusteht. Die Durchführung des Ausgleiches kann erfolgen durch den öffentlich-rechtlichen Wertausgleich oder den schuldrechtlichen Wertausgleich.

Die Form der Durchführung des Wertausgleiches nach § 1587b BGB hängt von der Art der auszugleichenden Versorgung ab. In § 1587b BGB ist die Form des Ausgleiches der Art der Versorgung jeweils zugeordnet. Unterliegt also eine Versorgung § 1587a Abs. 2 Ziffer 1 BGB, erfolgt der Ausgleich nach § 1587b Abs. 2 BGB in Form des Quasisplittings.

Die Regelung des § 1587b BGB sieht drei Ausgleichsformen vor:

1. nach Abs. 1 durch Übertragung von Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung vom Versicherungskonto des Verpflichteten auf ein bei der gesetzlichen Rentenversicherung bestehendes oder noch zu begründendes Versicherungskonto des Berechtigten – Splitting.
2. nach Abs. 2 durch Begründung von Rentenanwartschaften für den Berechtigten auf einem bestehenden oder noch zu begründenden Versicherungskonto in der gesetzlichen Rentenversicherung bei gleichzeitiger Belastung der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften des Verpflichteten – Quasisplitting.
3. nach Abs. 3 Satz 1 durch Begründung von Rentenanwartschaften auf ein bestehendes oder noch zu begründendes Versicherungskonto in der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege der Entrichtung von Beiträgen durch den Ausgleichspflichtigen.

Durch das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 102) ist die Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragsentrichtung des Verpflichteten abgelöst worden. An deren Stelle treten folgende Ausgleichsformen:

2. Realteilung, d.h. es wird bei dem jeweiligen Versorgungsträger des Verpflichteten ein Anrecht des Berechtigten durch die Entscheidung des Familiengerichts begründet, also außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung, sofern dies vom Versorgungsträger ausdrücklich vorgesehen wird, § 1 Abs. 2 VAHRG. Hauptanwendungsbereich sind die privaten Lebensversicherungen.
3. Quasisplitting entsprechend dem Ausgleich von beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften, wenn sich das Anrecht gegen einen öffentlich-rechtlich organisierten Versorgungsträger richtet. Anwendungsbereich für das erweiterte Quasisplitting sind vor allem die Anrechte von Angehörigen berufsständischer Versorgungseinrichtungen, von Versicherten bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, der Landwirtschaftlichen Alterskasse, der Höherversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Anrechte von Abgeordneten.
4. Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich, soweit die Beitragszahlungspflicht nicht durch die Realteilung oder das Quasisplitting ersetzt wird.

i) Bestimmung einer anderen Form des Ausgleichs § 1587b Abs. 4 BGB

Gemäß § 1587a Abs. 4 BGB ist immer zu prüfen, ob sich der Wertausgleich zu Gunsten des Berechtigten auswirkt oder unwirtschaftlich wäre. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist auf Antrag eines Ehegatten eine andere Form des Ausgleichs anzuordnen. Es ist somit im Falle eines entsprechenden Antrages zu prüfen, ob der Versorgungsausgleich für den Berechtigten tatsächlich zu einer Leistung führen kann bzw. sich zu seinen Gunsten auswirkt.

j) Höchstbetragsregelung des § 1587b Abs. 5 BGB

In § 1587b Abs. 5 BGB wird bestimmt, dass beim öffentlich-rechtlichen Wertausgleich zusammen mit den beim Ausgleichsberechtigten bereits vorhandenen Anwartschaften ein bestimmter Höchstbetrag nicht überschritten werden darf. Diese Begrenzung ergibt sich aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Danach werden Beiträge nur bis zum Doppelten der im Jahre des Versicherungsfalles geltenden allgemeinen Bemessungsgrundlagen berücksichtigt. Dies gilt auch für den Versorgungsausgleich, so dass ein Versicherter im Versorgungsausgleich nicht mehr Rentenanwartschaften erwerben kann als bei einer Beitragsentrichtung.

k) Korrektur des Wertausgleiches

Das Bedürfnis nach einer Korrektur des Wertausgleiches ist immer dann gegeben, wenn nach rechtskräftiger Entscheidung wesentliche Veränderungen derjenigen Verhältnisse eintreten, die für die Entscheidung maßgebend waren. Solche Fälle können vor allem dann eintreten, wenn durch eine Änderung des Gesetzes sich eine andere Bewertung der dem Wertausgleich zugrunde liegenden Anwartschaften ergibt.

Die Bestimmungen zum Versorgungsausgleich sehen eine nachträgliche Abänderbarkeit von Versorgungsausgleichsentscheidungen nicht vor. Die Regelung des § 1587d Abs. 2 BGB bezieht sich auf den Sonderfall der Abänderung von Ratenzahlungsanordnungen, die bei einer Verpflichtung zur Beitragszahlung gemäß § 1587b Abs. 3 Satz 1 BGB bewilligt werden könnte. Wegen des besonderen Regelungsbereichs ist eine Ausdehnung auf andere Fälle ausgeschlossen. Auch die im allgemeinen Schuldrecht entwickelten Rechtsinstitute zur Rückabwicklung oder Ergänzung von dauerhaft wirkenden Schuldverhältnissen wie z.B. der Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) und der Regelung zur ungerechtfertigten Bereicherung nach
§§ 812 ff. BGB können im Hinblick auf die rechtskräftige Entscheidung regelmäßig nicht als geeigneter Weg angesehen werden.

l) Erlöschen bei Tod des Berechtigten, § 1587e Abs. 2 BGB

Zweck des Versorgungsausgleichs ist es, dem Berechtigten eine eigene Alters- und Invaliditätsversorgung zu verschaffen. Dieser Zweck entfällt, wenn der Berechtigte stirbt. Eine Ausgleichsverpflichtung besteht somit bei Tod des Berechtigten nicht mehr, soweit diese nicht erfüllt ist. Besteht also z.B. eine Beitragsverpflichtung noch beim Tode des Berechtigten, entfällt diese. Für das Splitting und Quasisplitting hat diese Regelung wegen des Entscheidungsverbundes nach § 623 Abs. 1, 3 ZPO nur in den Fällen Bedeutung, wenn der Verbund gemäß § 628 ZPO aufgelöst und der Berechtigte nach rechtskräftiger Scheidung, aber vor wirksamem Versorgungsausgleich stirbt.

m) Nichterlöschen des Ausgleichsanspruchs bei Tod des Verpflichteten, § 1587e Abs. 4 BGB

In § 1587e Abs. 4 BGB wird klargestellt, dass der Versorgungsausgleich um für den Berechtigten eine eigenständige Versorgung zu schaffen auch dann durchzuführen ist, wenn der Verpflichtete stirbt. Der Versorgungsausgleich ist dann gegenüber den Erben geltend zu machen. Allerdings greift diese Regelung nicht ein, wenn der Verpflichtete vor Rechtskraft der Scheidung stirbt, weil in diesem Falle eine Scheidung nicht ausgesprochen werden kann und somit auch keine Folgesachen zu regeln sind. Der Berechtigte hat in diesem Fall Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung. Wird der Entscheidungsverbund nach § 623 Abs. 1, 3 ZPO aufgelöst und stirbt der Verpflichtete vor wirksam gewordenem Versorgungsausgleich, werden im Falle des Splittings vom Rentenkonto des Verpflichteten, das durch den Tod nicht weggefallen ist, Rentenanwartschaften übertragen. Entsprechendes gilt beim Quasisplitting.

2. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich (§§ 1587f – 1587n BGB)

a) Grundlagen

Dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegen alle noch nicht oder nur teilweise durch den Wertausgleich erfassten Versorgungsanwartschaften, aus denen sich inzwischen eine unverfallbare Versorgung ergibt. Der bereits durchgeführte Wertausgleich wird vom schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht berührt. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich ist für die nach § 1587f BGB sowie § 2 VAHRG erfassten Fälle vorzunehmen und erfolgt nur auf Antrag eines Ehegatten. Eine Ausdehnung auf andere Fälle ist unzulässig (BGH FamRZ 80, 129).

b) Leistungen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

Nach § 1587g Abs. 1 Satz 1 BGB hat ein Ehegatte, dessen auszugleichende Versorgung die des anderen übersteigt, eine Ausgleichsrente in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes zu zahlen. Der Anspruch besteht, wenn beide Ehegatten eine Versorgung erworben haben oder wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte eine Versorgung erlangt hat und der andere Ehegatte aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit eine ihm nach Ausbildung und Fähigkeit zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann oder das 65. Lebensjahr vollendet hat, dem Berechtigten also noch keine Versorgung gewährt wird.

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Excerpt out of 41 pages

Details

Title
Der Versorgungsausgleich in der notariellen Praxis
College
Notary Academy Baden-Wurttemberg Stuttgart
Grade
14 Punkte
Author
Year
2003
Pages
41
Catalog Number
V22156
ISBN (eBook)
9783638255769
File size
536 KB
Language
German
Keywords
Versorgungsausgleich, Praxis
Quote paper
Andreas Kuhn (Author), 2003, Der Versorgungsausgleich in der notariellen Praxis, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/22156

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Title: Der Versorgungsausgleich in der notariellen Praxis



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