Die Zwischenberichtspublizität nach österreichischen Vorschriften, IAS und US-GAAP


Diplomarbeit, 2003

115 Seiten, Note: Sehr gut


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Einführung in die Problematik
1.2 Zielsetzung und Aufbau der Arbeit

2 Grundlagen der Zwischenberichterstattung
2.1 Begriffsabgrenzung
2.2 Einordnung des Zwischenberichts in das Publizitätssystem börsennotierter Unternehmen
2.3 Zielsetzungen der Zwischenberichterstattung
2.4 Funktionen der Zwischenberichterstattung
2.4.1 Informationsfunktion als Hauptaufgabe der Zwischenberichterstattung
2.4.2 Prognosefunktion
2.4.3 Kontrollfunktion
2.4.4 Verbindungsfunktion
2.4.4.1 Integrativer Ansatz
2.4.4.2 Eigenständiger Ansatz
2.4.4.3 Kombinierter Ansatz
2.4.5 Weitere Funktionen
2.5 Grundsätze ordnungsmäßiger Zwischenberichterstattung

3 Kurzer historischer Abriss und Darstellung der rechtlichen Grundlagen der Zwischenberichterstattung auf österreichischer, internationaler und europäischer Ebene
3.1 Österreichische Vorschriften zur Zwischenberichterstattung
3.2 Internationale Vorschriften zur Zwischenberichterstattung
3.2.1 Vorschriften zur Zwischenberichterstattung nach IAS
3.2.2 Vorschriften zur Zwischenberichterstattung nach US-GAAP
3.3 Europäische Entwicklungen im Bereich der Zwischenberichterstattung

4 Inhaltliche Anforderungen an den Zwischenbericht laut österreichischen Bestimmungen, IAS und US-GAAP
4.1 Österreichische Regelungen zum Inhalt des Zwischenberichts
4.1.1 Inhalt des Zwischenberichts laut BörseG
4.1.1.1 Zahlenangaben
4.1.1.2 Erläuterungen
4.1.2 Inhalt des Zwischenberichts laut Regelwerk Prime Market
4.2 Regelungen zum Inhalt des Zwischenberichts laut IAS
4.2.1 Zahlenangaben
4.2.2 Erläuterungen
4.3 Regelungen zum Inhalt des Zwischenberichts laut US-GAAP
4.3.1 Inhalt des Zwischenberichts laut Form 10-Q
4.3.1.1 Zahlenangaben
4.3.1.2 Ergänzende Angaben und Erläuterungen
4.3.2 Inhalt des Zwischenberichts laut APB Opinion No. 28
4.4 Kritische Würdigung

5 Frist und Form der Veröffentlichung von Zwischenberichten laut österreichischen Bestimmungen, IAS und US-GAAP
5.1 Regelungen bezüglich der Veröffentlichung in Österreich
5.1.1 Veröffentlichung des Zwischenberichts laut BörseG
5.1.2 Veröffentlichung des Zwischenberichts laut Regelwerk Prime Market
5.2 IAS Regelungen bezüglich der Veröffentlichung
5.3 US-GAAP Regelungen bezüglich der Veröffentlichung
5.4 Kritische Würdigung

6 Die Prüfung von Zwischenberichten laut österreichischen Bestimmungen, IAS und US-GAAP
6.1 Prüfung des Zwischenberichts in Österreich
6.1.1 Prüfung des Zwischenberichts laut BörseG
6.1.2 Prüfung des Zwischenberichts laut Regelwerk Prime Market
6.2 Prüfung des Zwischenberichts laut IAS
6.3 Prüfung des Zwischenberichts laut US-GAAP
6.4 Kritische Würdigung

7 Schlussfolgerung und Ausblick

8 Literaturverzeichnis

Anhang

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Einführung in die Problematik

Die Rechnungslegung und Unternehmenspublizität hat in den letzten Jahren vielerorts eine rasante Entwicklung erfahren.[1] Aus der Erkenntnis, dass sich die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Unternehmen schneller und häufiger ändern als zuvor, wurde Mitte der sechziger Jahre im europäischen Raum der Ruf nach einer unterjährigen Publizitätspflicht für börsennotierte Unternehmen laut. Dem anlagesuchenden Publikum sollten zur rationalen Fundierung der Anlageentscheidung neben der jährlichen Rechnungslegung unterjährig zeitnahe und aussagekräftige Informationen über die Unternehmens-entwicklung zur Verfügung gestellt werden.[2] An eine gesetzliche Publizitäts-pflicht von Zwischenberichten wurde seinerzeit jedoch noch nicht gedacht.[3] Erst Ende der achtziger Jahre, zu einem Zeitpunkt, zu dem in den USA für unterjährige Berichte schon seit langem Generally Accepted Accounting Principles (GAAP) existierten, wurden in Österreich börsennotierte Unternehmen zur Herausgabe von Zwischenberichten verpflichtet. Auf europäischer Ebene war dies bereits 1982 mit der EG-Zwischen- oder Halbjahresberichtsrichtlinie umgesetzt worden. Die im österreichischen Börsegesetz gesetzlich geregelte Zwischenberichterstattung stellt seither eine Erweiterung des Publizitätssystems börsennotierter Unternehmen dar.[4]

Heutzutage rückt die unterjährige Berichterstattung angesichts der steigenden Anforderungen internationaler Kapitalmärkte an die unter-nehmerische Publizität immer mehr in das Zentrum der Aufmerksamkeit.[5] Im Zuge der mit dem Wachstum der Kapitalmärkte einhergehenden geforderten Internationalisierung und Harmonisierung der Rechnungslegungssysteme haben auch die International Accounting Standards (IAS) deutlich an Gewicht hinzugewonnen. Dass das für die Festlegung der IAS zuständige International Accounting Standards Committee (IASC) für die Zwischenberichterstattung einen eigenen Standard vorsieht, bestätigt seinerseits die große Relevanz der unterjährigen Publizität.[6] Gerade auf einem internationalen Kapitalmarkt kann mit Hilfe einer stetigen Zwischenberichtspublizität ein sehr großer Kreis von aktuellen und potentiellen Anlegern erreicht und eventuell dauerhaft an das Unternehmen gebunden werden. Unter Umständen kann dem Zwischenbericht aufgrund seiner zeitnahen Berichterstattung über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens sogar eine dem handelsrechtlichen Jahresabschluss gleichwertige Bedeutung zukommen.[7] Insbesondere das Publikum ist nämlich bei seiner Einschätzung von Chancen und Risiken einer Kapitalbeteiligung und zur rationalen Fundierung seiner Anlageentscheidung auf qualitativ und quantitativ hinreichende Informationen angewiesen.[8] Weiters stellt die unterjährige Berichterstattung auch für Finanzintermediäre und kurzfristig ausgerichtete Investoren, wie beispielsweise Fondsgesellschaften, einen wichtigen Anknüpfungspunkt bei der Revision der den Aktienkursen zugrunde liegenden Erwartungen und damit für eine Beurteilung deren Angemessenheit dar.[9]

In jedem Fall kann festgehalten werden, dass die unterjährige Publizität der Gesellschaften dem breit gefächerten Informationsbedarf gebührend Rechnung tragen soll,[10] wovon in Österreich angesichts der lediglich rudimentär gesetzlich festgelegten und im internationalen Vergleich geringen Anforderungen jedoch bis vor kurzem nicht ausgegangen werden konnte.[11] Die Wiener Börse AG hat jedoch die bestehenden Defizite der österreichischen Zwischenberichterstattung erkannt und um die Regelungslücken im BörseG zu füllen, trat am 1. Jänner 2002 das Regelwerk Prime Market in Kraft.[12] Mit seinen Vorschriften soll es die österreichische unterjährige Rechnungslegung im Marktsegment Prime Market an die Anforderungen international anerkannter Standards angleichen und den Informationsgehalt des Zwischenberichts für die interessierten Adressaten erhöhen.[13] Im Mittelpunkt steht dabei die inhaltliche Ausgestaltung der unterjährigen Publizität mit dem Ziel dem Publikum zeitnahe, vergleichbare und detaillierte Quartalsberichte zur Verfügung zu stellen.[14]

Es bleibt abzuwarten, ob die aufgedeckten Mängel in der österreichischen Quartalspublizität mit dem Regelwerk Prime Market tatsächlich behoben werden konnten.[15] Im Mittelpunkt der zukünftigen Ausgestaltung der unterjährigen Publizität steht jedenfalls die Entwicklung einer einheitlichen Struktur für Österreich und Europa in Abstimmung mit allen Beteiligten mit dem Ziel hoher Transparenz bei gleichzeitig zeitnaher Berichterstattung aller börsennotierten Unternehmen.[16] Zu dieser Zielsetzung soll auch die von der EU-Kommission vorbereitete Transparenzrichtlinie ihren Beitrag leisten.[17]

1.2 Zielsetzung und Aufbau der Arbeit

Zielsetzung der vorliegenden wissenschaftlichen Arbeit ist eine Untersuchung des Publizitätsinstruments „Zwischenbericht“ im Hinblick auf seine theoretische Fundierung und die Ausgestaltung der dafür geltenden österreichischen, internationalen und amerikanischen Normen. In Form einer Gegenüberstellung sollen vor allem die Unterschiede der gegenwärtigen unterjährigen Rechnungslegung in Österreich, unter besonderer Berücksichtigung des erst seit kurzem geltenden Regelwerks Prime Market, angesichts der Gepflogenheiten laut IAS und US-GAAP offensichtlich gemacht werden. Zu diesem Zweck wird auf eine kritische Auseinandersetzung mit den für Zwischenberichte geltenden inhaltlichen Anforderungen, Veröffentlichungsgepflogenheiten und Prüfungsmodalitäten großer Wert gelegt. Die so gewonnenen Ergebnisse sollen als Input für weitere Überlegungen zur Fortentwicklung der unterjährigen Publizität in Österreich beitragen und die Wichtigkeit einer ausgeprägten Zwischenberichtspublizität erkennen lassen.

Um der oben genannten Zielsetzung gerecht werden zu können, bedarf es im ersten Abschnitt der vorliegenden wissenschaftlichen Arbeit zunächst einer Beschreibung der Grundlagen der Zwischenberichterstattung. Ausgehend von einer Begriffabgrenzung und einer Einordnung des Zwischenberichts in das Publizitätssystem börsennotierter Unternehmen werden systematisch die Zielsetzungen, Funktionen und Grundsätze ordnungsmäßiger Zwischenberichterstattung näher vorgestellt. Im Anschluss daran widmet sich Kapitel drei einem kurzen historischen Abriss und der Darstellung der rechtlichen Grundlagen der Zwischenbericht-erstattung. Dadurch soll dem Leser die Vielschichtigkeit der empfohlenen, gesetzlich verpflichtenden und vertraglich vereinbarten Regelungen auf österreichischer, internationaler und europäischer Ebene bewusst gemacht werden. Aufbauend auf diesen Erkenntnissen stehen im Kapitel vier die inhaltlichen Anforderungen an einen Zwischenbericht laut österreichischen Bestimmungen, IAS und US-GAAP im Mittelpunkt. Zur Erhöhung der Aussagekraft wurde eine Unterteilung in Zahlenangaben und Erläuterungen bzw. ergänzende Angaben vorgenommen, die sich im Hinblick auf die Masse der in einem Zwischenbericht angabepflichtigen Positionen als sinnvoll erweist. Das Kapitel findet seinen Abschluss in einer kritischen Auseinandersetzung mit den geforderten inhaltlichen Ausgestaltungsweisen eines unterjährigen Berichts, wodurch die wesentlichen Unterschiede nochmals in Kurzform zusammengefasst vorliegen. Kapitel fünf beschäftigt sich in weiterer Folge mit den diversen Veröffentlichungsmodalitäten der Zwischenberichterstattung und vergisst nicht auf die Vor- und Nachteile der jeweiligen Frist und Form der Publizität einzugehen. Schließlich werden dem Leser im sechsten Kapitel die Prüfungsbestimmungen zur unterjährigen Berichterstattung vorgestellt, ehe die Arbeit durch eine Zusammenfassung und einen kurzen Ausblick ihren Abschluss findet.

Der Grundstein für diese Diplomarbeit wurde im Zuge meiner Lernvorbereitungen für die Fachprüfung im Bereich der betrieblichen Finanzierung gelegt. Die diversen Themenbereiche erstreckten sich in diesem Zusammenhang unter anderem auch auf das Teilgebiet der Finanzinformationssysteme und Unternehmensberichterstattung, wodurch mein Interesse im Laufe des Lernfortschritts mehr und mehr geweckt wurde. Die Tatsache, dass die unterjährige Berichterstattung trotz gegenwärtiger laufender Weiterentwicklung in Österreich bis dato nur wenig betriebswirtschaftliche Aufarbeitung fand, hat mich schließlich dazu bewogen dieses Thema für meine wissenschaftliche Arbeit heranzuziehen.

2 Grundlagen der Zwischenberichterstattung

2.1 Begriffsabgrenzung

Als Zwischenbericht oder interim financial report wird im Allgemeinen ein innerhalb eines Geschäftsjahres – also zu einem Stichtag zwischen zwei Abschlussstichtagen – für konstante Perioden erstellter und in irgendeiner Form veröffentlichter Bericht verstanden. Demzufolge ist der Zwischenbericht, im Gegensatz zum Jahresabschluss, der unterjährigen externen Rechnungslegung zuzuordnen und umfasst zwingend eine kürzere Berichtsperiode als ein Geschäftsjahr.[18]

Diese Definition erfährt in den jeweiligen, hier näher betrachteten, nationalen und internationalen Rechnungslegungs- und Börsenstandards ent-sprechende Modifikationen.

Für diese Arbeit ist zunächst die österreichische Auslegung der Zwischenberichterstattung interessant. Die gesetzlichen Regelungen dafür sind im Börsegesetz 1989, BGBl Nr. 555 idgF, in den §§ 87 – 90 verankert. § 87 Abs. 1 definiert demzufolge, dass amtlich notierte Aktiengesellschaften dazu verpflichtet sind über die ersten drei, sechs und neun Monate des Geschäftsjahres Zwischenberichte gemäß § 78 Abs. 1 zu veröffentlichen. Dieser Begriffsabgrenzung schließt sich auch die Wiener Börse unter dem Zusatz, dass der vierte Quartalsbericht durch den Jahresabschluss ersetzt wird, in ihrem Regelwerk Prime Market, welches, wie schon aus der Namensgebung gefolgert werden kann, nur für im Prime Market[19] notierte Wertpapiere gilt, an.[20]

Von weiterem Interesse ist in dieser Arbeit die Begriffsdefinition für Zwischenberichte im amerikanischen Raum, wo man schon seit langem ein Augenmerk auf ein anlegerfreundliches Börsenklima und funktionierende und effiziente Kapitalmärkte legt.[21] Für Unternehmen, deren Wertpapiere zum amtlichen Handel zugelassen sind, definiert in diesem Fall Form 10-Q der Börsenaufsichtsbehörde, genannt Securities and Exchange Commission (SEC), dass während eines Geschäftsjahres innerhalb einer Frist von 45 Tagen für jedes Quartal ein Bericht (quarterly report) einzureichen ist. Ein separater Bericht für das vierte Quartal ist in diesem Berichtsformular Form 10-Q nicht obligatorisch vorgesehen. Opinion No. 28 „Interim Financial Reporting“ des Accounting Principles Board (APB), das hinsichtlich seines Inhalts für die Zwischenberichterstattung in den USA ebenfalls relevant ist, empfiehlt jedoch vergleichbare Informationen über das vierte Quartal im Interesse der Vergleichbarkeit der Quartalsberichte in den Jahresabschluss aufzunehmen.[22]

Letztendlich bedarf es vor dem Hintergrund dieser Arbeit noch einer internationalen Beleuchtung der Zwischenberichterstattung. Die dafür notwendige Begriffsabgrenzung findet sich in IAS 34 Interim Financial Reporting, welcher vom International Accounting Standards Committee (IASC) im Februar 1998 verabschiedet wurde.[23] Darin werden in Standard 34.4. die Begriffe Zwischenberichtsperiode und Zwischenbericht eigens definiert. Demzufolge stellt eine Zwischenberichtsperiode eine Finanzberichtsperiode dar, die kürzer als ein gesamtes Geschäftsjahr ist, und als Zwischenbericht versteht sich ein Finanzbericht mit einem vollständigen Abschluss gemäß IAS 1 oder in verkürzter Form gemäß IAS 34.[24]

2.2 Einordnung des Zwischenberichts in das Publizitätssystem börsennotierter Unternehmen

Mit Publizität bezeichnet man die Veröffentlichung unternehmensbezogener Informationen über verschiedene Medien an unternehmensexterne Adressaten.[25] Von börsennotierten Aktiengesellschaften, die ein breit gestreutes Anlegerpublikum vereinen, werden zum Schutz der Anleger und der Wirtschaft besondere Publizitätsvorschriften gefordert. Diese sind in unterschiedlichen Gesetzen geregelt und stellen zusammengefasst ein umfangreiches Publizitätssystem dar.[26]

Zunächst müssen Unternehmen bei einem Börsegang den gesetzlichen Anforderungen[27] bezüglich der Emission Beachtung schenken.[28] Diese Primärmarktpublizität steht in Zusammenhang mit der Vermittlung eines Grundstockes an Informationen bei der Einführung eines Wertpapiers am Markt. Die so erhaltenen Basisinformationen werden in Folge durch die Anwendung der Instrumente der laufenden Publizität jeweils aktualisiert, wozu der Jahresabschluss und die in dieser Arbeit näher betrachtete Zwischenberichterstattung als regelmäßige Publizität börsennotierter Gesellschaften ihren Beitrag leisten.[29] Neben der Regelpublizität trägt auch die Anlasspublizität zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes bei.[30] STRIEDER, AMMENDICK bezeichnen die Ad-hoc-Publizität[31] sogar als besondere Form der Zwischenberichterstattung, die nicht periodisch erfolgt.[32]

2.3 Zielsetzungen der Zwischenberichterstattung

Aus der gesetzgeberischen Intention und der historischen Entwicklung der Zwischenberichterstattung lassen sich einerseits der Funktionenschutz und andererseits der Individualschutz als deren grundsätzliche Ziele identifizieren. Während der Funktionsschutz[33] als Zielsetzung die Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Marktes verfolgt, geht es beim Individualschutz um den Schutz privater Investoren.[34] Beide Intentionen stehen jedenfalls in einem engen Zusammenhang und tragen jeweils zur Zielerreichung des anderen bei.[35] So fördert eine Maßnahme des Funktionenschutzes, wie beispielsweise die Erhöhung der Markttransparenz durch eine verbesserte Publizität nicht nur die Schaffung eines funktionsfähigen Kapitalmarktes, sondern sie bewirkt auch eine bessere Informationsmöglichkeit des Anlegers. Umgekehrt führt ein verbesserter Individualschutz zu einer gesteigerten Anlagebereitschaft, was wiederum der Funktionsfähigkeit des Marktes zuträglich ist.[36] Gerade solch ein funktionsfähiger Kapitalmarkt ist auch für den Emittenten von enormer Bedeutung, da die Aktiengesellschaft nur in diesem Fall ihre Kapitalsammelfunktion – sprich die Deckung des Kapitalbedarfs durch die Aufbringung vieler kleiner Kapitalbeträge – voll wahrzunehmen vermag. Gerade in Zeiten einer geringen Ergiebigkeit des Kapitalmarktes bedarf es daher einer ständigen Vertrauenswerbung seitens der Unternehmen um das Misstrauen gegenüber der Veranlagung in Aktien und die daraus resultierende Zurückhaltung zu verringern. Eine gute Publizität kann in diesem Zusammenhang das Vertrauen in ein Unternehmen und letztlich auch in dessen Aktien stärken, weshalb dem Zwischenbericht angemessene Bedeutung zukommt. Einem sorgfältig ausgearbeiteten Zwischenbericht kann daher zugesprochen werden, dass er zur Verbesserung des Emissionsklimas, zur Gewinnung neuer Anleger und somit zu einer Verbreiterung der Eigenkapitalbasis eines Unternehmens beitragen kann.[37]

Der mit der Vertrauenswerbung in Verbindung stehende Funktionsschutz und der Individualschutz werden in der Literatur gerne zu dem Oberbegriff des Anlegerschutzes zusammengefasst.[38] Anlegerschutz definiert Wiedemann als „Interessenschutz, den die Rechtsordnung Personen gewährt, die sich durch Vermittlung des öffentlichen Kapitalmarktes mittelbar oder unmittelbar an Unternehmen zu Anlagezwecken beteiligen.“[39] Diese Schutzbedürftigkeit resultiert aus dem Informationsvorsprung – auch als asymmetrische Information bezeichnet – der Kapitalnehmer gegenüber den Kapitalgebern.[40] Da ein Quartalsbericht eine primäre Informationsquelle in Form einer Veröffentlichung durch das Unternehmen selbst darstellt, trägt er als Publizitätsinstrument sinnvoll zu einem Abbau dieser asymmetrischen Informationsverteilung zwischen Management und Anteilseignern bei.[41] Der Investor kann durch die frühzeitige Information über relevante Sachverhalte Entwicklungstrends des Unternehmens erkennen und daraus Rückschlüsse auf Unternehmens-, Börsenkurs- und Dividendenentwicklung ziehen.[42] Anlegerschutz und Publizität stehen somit in einer Zweck-Mittel-Beziehung zueinander, wobei das Publizitätsinstrument „Zwischenbericht“ das Mittel zur Erreichung und Förderung des Zwecks „Anlegerschutz“ darstellt. Von einem vollen Schutz im Sinne einer gänzlichen Eliminierung des Risikos der Kapitalanlage ist dabei nicht die Rede, sondern es geht vielmehr darum, dass sich der Investor mit Hilfe des Zwischenberichts über die Art und Güte der Anlage ein Bild verschafft, Risiken erkennt und abschätzt und diese in seine Anlagedisposition mit einbezieht.[43]

Neben Investoren, die im § 87 Abs. 1 explizit unter dem Wortlaut „... anlagesuchendes Publikum[44]...“ als Adressatenkreis genannt werden, zeigen auch weitere Personengruppen Interesse an den vom Unternehmen veröffentlichten Zwischenberichtsinformationen. Moxter bezeichnet diese als Personen, die vom Quartalsabschluss Kenntnis erhalten, obgleich er nicht für sie bestimmt bzw. an ihren Informationsinteressen orientiert ist.[45] Die Abschlussersteller, der Aufsichtsrat, die Gläubiger[46] und Lieferanten wie auch die Kunden, Arbeitnehmer und der Fiskus sind in ihrer Eigenschaft folglich keine Adressaten des Zwischenberichts, was jedoch keineswegs bedeutet, dass dessen Inhalt für sie vollkommen belanglos wäre. Informationen zur Entwicklung der Geschäftstätigkeit und zur Ertragslage können beispielsweise für Gläubiger trotz der im Quartalsbericht fehlenden Verpflichtung zur Angaben zu Vermögens- und Finanzlage aufgrund der Interdependenzen[47] sehr wohl von Interesse sein.[48] Schließlich benötigen sie, um über die Bereitstellung von Fremdkapital zu entscheiden, Informationen, die eine Prognose über den künftigen Verlauf des Unternehmens zulassen. Daraus kann dann abgeleitet werden, ob die Zins- und Tilgungszahlungen in der Zukunft vertragsgemäß geleistet werden können. Da die im Zwischenbericht gesetzlich geforderten Zahlenangaben und Erläuterungen für die Interessen von Gläubigern jedoch nicht ausreichend sind, kann davon ausgegangen werden, dass ihnen ein Zwischenbericht nur dann dienlich ist, wenn er über die vorgeschriebenen Pflichtbestandteile hinausgehend freiwillige Informationen bereitstellt. Andernfalls muss Gläubigern als Adressaten des Zwischenberichts ein niedrigerer Stellenwert beigemessen werden.[49] Zusammenfassend kann davon ausgegangen werden, dass der Gläubigerschutzgedanke zwar die jährliche Rechnungslegung prägt, jedoch in die unterjährige Rechnungslegung zugunsten des Anlegerschutzes explizit keinen Einzug gefunden hat.[50]

2.4 Funktionen der Zwischenberichterstattung

2.4.1 Informationsfunktion als Hauptaufgabe der Zwischenberichterstattung

Der Zwischenbericht, der sich stark auf verbale Darstellungen stützt, erfüllt im Gegensatz zur jährlichen Rechnungslegung, der zusätzlich auch eine Zahlungsbemessungsfunktion zugeschrieben wird, vorrangig eine Informationsfunktion und er begründet – bei ordnungsmäßiger Erstellung und Veröffentlichung – keinerlei Rechtsfolgen und Gewinnansprüche.[51] Dennoch besteht aufgrund der geforderten Informationen zwischen jährlicher und unterjähriger Rechnungslegung ein enger Zusammenhang. Zum einen umfasst nämlich die Jahresberichterstattung auch den Zeitraum des Zwischenberichts und zum anderen bestimmt die Entwicklung im Zwischenberichtszeitraum die im Jahresabschluss abzubildenden Unternehmensaktivitäten. Dieser zeitliche und sachliche Zusammenhang bedarf im Rahmen der Informationsfunktion des Zwischenberichts einer angemessenen Berücksichtigung, da bestimmte Informationen der unterjährigen Rechnungslegung auch im Hinblick auf den Jahresabschluss interpretierbar sein müssen.[52]

Seiner Informationsfunktion wird der Zwischenbericht gerecht, indem er den Adressaten Beurteilungsmaßstäbe über die finanzielle und wirtschaftliche Lage des Unternehmens in verkürzter Form zur Verfügung stellt, welche es insbesondere den Investoren ermöglichen Investitionsentscheidungen zu treffen und Erwartungen zukünftiger Zahlungen unter eingeschränktem Risiko zu bilden.[53] Der auf zentrale Aspekte konzentrierte Inhalt des Zwischenberichts ermöglicht dem Börsenpublikum somit ein frühzeitiges Reagieren auf anlagerelevante Sachverhalte. Die unterjährige Rechnungslegung ist demzufolge ein Instrument, welches eine zeitnahe Erfolgskontrolle der Unternehmensbeteiligung zulässt.[54]

Die Informationsfunktion kann der Quartalsbericht nach den vorstehenden Ausführungen nur erfüllen, wenn er für die Adressaten sowohl quantitativ als auch qualitativ neue Angaben über die Lage und Entwicklung des Unternehmens enthält. Das Postulat der Aktualität der Angaben eines Zwischenberichts muss demzufolge jedenfalls erfüllt sein, wovon jedoch in Anbetracht der kurzen Veröffentlichungsfrist[55] ausgegangen werden kann.[56] Gegen die Aktualität könnte zwar eingewandt werden, dass dem Anleger die für ihn relevanten Informationen bereits vor Erscheinen des Zwischenberichts aus anderen Quellen wie Pressemitteilungen, Finanzanalystenreports und dergleichen zur Verfügung stehen, dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass den quantitativen und qualitativen Angaben in Primärinformationen ein höherer Stellenwert beigemessen werden kann.[57] Letztendlich tragen diese auch dazu bei die Informationsunsicherheit, die sich aufgrund der inhaltlichen Heterogenität unternehmensexterner Quellen ergeben kann, abzubauen.[58]

Weiters wird im Zwischenbericht durch das Merkmal der zeitnahen Informationsvermittlung oftmals ein Mittel gesehen einer missbräuchlichen Ausnutzung von Insider-informationen entgegenzuwirken.[59] Eine Realisierung dieses Postulats wäre zwar im Hinblick auf eine Verbesserung des Anlegerschutzes wünschenswert, doch können Unternehmensexterne aufgrund der zeitlichen Divergenz zwischen Berichtsstichtag und Veröffentlichungszeitpunkt wohl kaum so frühzeitig unterrichtet werden, dass ihnen kein Nachteil gegenüber den Insidern entstehen könnte.[60]

Neben der Informationsfunktion erfüllt der Zwischenbericht noch weitere relevante Funktionen, die damit in engem Zusammenhang stehen und fortfolgend erläutert werden sollen.

2.4.2 Prognosefunktion

Gemäß § 87 Abs. 7 BörseG sollen die Erläuterungen des Zwischenberichts eine Beurteilung der Entwicklung der Geschäftstätigkeit erlauben und soweit als möglich die Aussichten für das laufende Geschäftsjahr darstellen. Durch diese inhaltliche Ausgestaltung hat der Gesetzgeber unter Bedachtnahme auf den Anlegerschutz der großen Bedeutung prospektiver Informationen für Investorenentscheidungen Rechnung getragen.[61]

Obwohl der Begriff „Prognose“ die Vorhersage einer künftigen Entwicklung ausdrückt, beinhaltet diese Funktion als Kernaussage nicht die Prognosepublizität des Zwischenberichts und somit die Aussichten des Emittenten für das verbleibende Geschäftsjahr. Vielmehr geht es dabei um die Eignung der unterjährigen Informationen für subjektive Prognosen des Investors im Hinblick auf kurz- bis mittelfristige Kurs- und Dividendenchancen sowie unterjährige Entwicklungen und Gesamtjahres-tendenzen. Gemeint ist damit, dass der Investor und nicht das bericht-erstattende Unternehmen die Prognose stellt.[62] Zu diesem Zweck sind für ihn vor allem hinsichtlich einer Dividendenvorausschau und der damit verbundenen Steuerbelastung quantitative Angaben von vorrangiger Bedeutung; die qualitativ geprägten, lageberichtähnlichen, prospektiven Bekanntgaben sind hingegen für das Erfolgspotential des Unternehmens in Zukunft richtungsweisend.[63]

Überdies kann eine positive oder negative Berichterstattung als Signalwirkung für den Kapitalmarkt gelten und Kursschwankungen bei den jeweiligen Wertpapieren bewirken.[64] Gerade auch aufgrund dieser starken Beeinflussungsmöglichkeit der Erwartungshaltung der Investoren müssen die durch den Zwischenbericht veröffentlichten Informationen verantwortlich und sorgsam ermittelt werden.[65]

Für das berichterstattende Unternehmen selbst resultiert aus der Prognosefunktion ein Rückkoppelungseffekt, verbunden mit einer Kontrolle der eigenen Tätigkeit. Einerseits zwingt nämlich die Angabe einer voraussichtlichen Entwicklung zu einer vorausschauenden Planung und andererseits werden die Bemühungen des Managements darauf ausgerichtet die publizierten Ziele auch tatsächlich zu erreichen.[66]

2.4.3 Kontrollfunktion

Das Kontrollrecht des Aktionärs, das sich z.B. in Form genehmigungspflichtiger Geschäfte äußert, leitet sich aus der Tatsache ab, dass der Vorstand fremdes Geld verwaltet und somit gegenüber den Eigentümern rechenschaftspflichtig ist.[67] Die Rechenschaftslegung in Form unterjähriger Berichte soll es dem Aktionär u.a. ermöglichen seine Kontrollrechte wahrzunehmen.[68] Er kann anhand der vergangenheits-orientierten Daten überprüfen, ob sich das Unternehmen seinen Vorstellungen gemäß entwickelt hat, und darauf aufbauend sein Verhalten in Bezug auf ein weiteres Aktienengagement ausrichten.[69] Des weiteren bietet sich dem Investor die Gelegenheit die im Lagebericht und in der Hauptversammlung angekündigten Entwicklungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.[70]

In diesem Zusammenhang ist vor allem auf eine rechtzeitige Unterrichtung des Aktionärs Wert zu legen, denn nur so kann er seine Überwachungs-funktion auch tatsächlich wahrnehmen. Je größer nämlich die zeitliche Differenz zwischen der Veröffentlichung und dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses wird, umso mehr besteht die Gefahr, dass die Kontrollbefugnis des Investors zu einer bloßen Kenntnisnahme längst vollzogener Fakten degradiert wird. Aufgrund der häufigen und zeitnahen Publizität kann davon ausgegangen werden, dass der Zwischenbericht dieser Gefahr jedoch entgegenwirkt.[71]

Zusätzlich zur Kontrollfunktion seitens des Investors ist, wie bereits in Kapitel 2.4.2. erwähnt, mit der Zwischenberichterstattung ein „Selbstkontrolleffekt“ des Managements verbunden. Die Verpflichtung öffentlich Rechenschaft ablegen zu müssen wird als sinnvolles Mittel zur Verhinderung von Missbräuchen betrachtet. Wenngleich der Zwischenbericht aufgrund seines Inhalts nur beschränkt geeignet sein mag eine wirksame Kontrolle der Unternehmensführung sicherzustellen, so besteht aufgrund der Publizitätspflicht doch ein mittelbarer Zwang die Anleger über die tatsächliche Unternehmenssituation aufzuklären.[72] Gäbe es keine Kontrolle, könnte das Management eigene Ziele verfolgen, die nicht unbedingt mit denen der Anteilseigner übereinstimmen müssen.[73]

2.4.4 Verbindungsfunktion

Bereits der Terminus „Zwischen“-Bericht bringt zum Ausdruck, dass die unterjährige Publizität ein Bindeglied in einer Kette von anderen Berichten[74] darstellt.[75] Dieser Aufgabe kann der unterjährige Bericht allerdings nur dann gerecht werden, wenn er nicht zusammenhanglos zwischen zwei Abschlussberichten steht, sondern er sowohl an den vorangegangenen als auch an den nachfolgenden anknüpft. Würde er unabhängig von diesen vollends eigenständig erstellt werden, entstünden zwangsläufig voneinander unabhängige Rechenwerke, die zunehmend auseinanderlaufen und keine sinnvolle Informationsaufgabe mehr erfüllten.[76]

Somit zeigt sich, dass dem Zwischenbericht die Aufgabe zukommt, für die Adressaten eine Verbindung zu den Jahresabschlüssen und Lageberichten vorhergehender und nachfolgender Abschlussstichtage herzustellen, wodurch ein lückenloses Informationssystem kreiert wird, das dem Anleger seine Entscheidungsfindung erleichtert und demzufolge zum Anlegerschutz beiträgt. Letztere Tatsachen sind in diesem Zusammenhang entscheidend, da sich die Verbindungsfunktion nicht allein daraus ableiten lässt, dass der Zwischenbericht sowohl retrospektive als auch prospektive Angaben in sich vereint.[77]

Die Verbindungsfunktion lenkt demzufolge das Augenmerk darauf, den Zwischenbericht nicht völlig losgelöst vom Jahresabschluss zu sehen. Ausgehend von unterschiedlichen Auffassungen über die Stellung des Zwischenberichts zum Jahresabschluss entwickelten sich zwei kontroverse Ansätze, die angesichts ihrer Unzulänglichkeiten zum kombinierten Ansatz überleiten und im Folgenden diskutiert werden.[78]

2.4.4.1 Integrativer Ansatz

Der integrative Ansatz (integral view) betrachtet die unterjährige Berichtsperiode - ausgehend von der Annahme, der Jahresabschluss stehe im Mittelpunkt der Informationsinteressen von Investoren - als einen integralen Bestandteil der Jahresperiode. Die Hauptaufgabe der Zwischenberichterstattung wird darin gesehen, den bestehenden und potentiellen Anteilseignern eine möglichst genaue Prognose des Jahresergebnisses und der Dividendenausschüttung zu ermöglichen, weshalb sich beim integrativen Ansatz unterjährige Erfolgszahlen an den zu erwartenden jährlichen Erfolgszahlen orientieren.[79]

Für eine taugliche Prognose des Jahresergebnisses ist es notwendig zu einem Zwischenergebnis zu gelangen, welches auf das Jahresergebnis linear extrapoliert werden kann. Die Zahlen der Zwischenperiode sind insofern unter dem Aspekt der „Vorläufigkeit“ und der Projektion auf das Jahresergebnis zu betrachten.[80]

Damit der Zwischenbericht die geforderte Prognosefunktion erfüllen kann, gilt es die folgenden Probleme zu lösen:

- Die aufgrund unterjähriger Schwankungen verursachte ungleichmäßige Verteilung der Einnahmen und Ausgaben bedarf einer Glättung.
- Außerordentliche bzw. aperiodische Ergebniseinflüsse bedürfen einer verstärkten Glättung, da sich diese aufgrund der kürzeren Berichtsperiode des Zwischenberichts verstärkt auswirken.
- Für eine Reihe von wichtigen Aufwands- und Ertragspositionen, wie beispielsweise Ertragssteuern, Beteiligungserträge und andere typische Jahresaufwendungen gilt die Jahresperiode als „natürliche“ Periode, wohingegen regelmäßige halb- oder vierteljährliche Geschäftsfälle eine Ausnahme darstellen.[81]

Im Grunde genommen verlangt der integrative Ansatz folglich eine weitgehende Glättung der unterjährigen Periodenergebnisse.[82] Zur Erreichung dieses Ziels kann es in der reinsten Form des integrativen Ansatzes zum Ausweis eines zeitanteiligen Planumsatzes und Planergebnisses kommen, die im Sinne einer linearen Trendextrapolation eine Hochrechnung der entsprechenden Jahresinformationen ermöglichen sollen.[83] Diese Glättung sämtlicher Erfolgskomponenten bewirkt, dass z.B. die Zwischenberichtsangaben für das erste Geschäftshalbjahr bzw. –quartal der Hälfte bzw. dem Viertel des prognostizierten Umsatzes für das Geschäftsjahr bzw. des voraussichtlichen Jahresüberschusses entsprechen.[84] Dies bedeutet, dass zeitanteilig geschätzte Umsatzerlöse und ein anteilig geschätztes Jahresergebnis in den unterjährigen Bericht einfließen und dass das Realisationsprinzip[85] außer Acht gelassen wird.[86]

Eine gemäßigtere Form des Ansatzes sieht eine differenzierte Glättung vor, wobei zumindest für die Umsatzerlöse das Realisationsprinzip zur Anwendung gelangt.[87] Das Zwischenergebnis wird dabei am Zwischenumsatz[88] durch integrative Abgrenzungen des Aufwands[89] ausgerichtet, wodurch der Adressat bei Kenntnis eines „typischen“ Umsatzmusters das Jahresergebnis leicht prognostizieren kann.[90]

Als naheliegender Kritikpunkt des integrativen Ansatzes erweist sich die Tatsache, dass er keine gesonderte Beurteilung des Ergebnisses bzw. des Geschäftsverlaufs der Zwischenperiode zulässt und somit dem Anteilseigner einen Einblick in die tatsächliche unterjährige Ergebnisentwicklung verwehrt.[91] Vielmehr wird aufgrund der umfangreichen integrativen Abgrenzungen lediglich ein aus dem Jahresergebnis abgeleitetes Bruchteilsergebnis entwickelt, welches Aktivitätsmuster des Unternehmens nicht erkennen lässt. Des Weiteren sind die Abgrenzungsprinzipien mit Gültigkeit für den Zwischenbericht anders definiert als jene, die für den Jahresabschluss als üblich gelten. Somit tritt der scheinbar paradoxe Effekt zutage, dass, im Bestreben das Zwischenergebnis am Jahresergebnis auszurichten, Rechnungslegungsmethoden verwendet werden müssen, die von jenen des Jahresabschlusses deutlich abweichen.[92] Diese Tatsache führt unter anderem dazu, dass der integrative Ansatz nur mit erheblichem Aufwand in bestehende Rechnungswesensysteme integrierbar ist.[93] Abgesehen von den oben genannten Problemen erscheinen die weitgehenden Manipulationsmöglichkeiten des Zwischenberichts als nicht akzeptabel. Im Extremfall wird dieser nämlich zu einem reinen Prognosebericht mit fraglicher Objektivierbarkeit.[94]

Angesichts obiger Mängel des integrativen Ansatzes tritt sein Vorzug hinsichtlich schwächerer unterjähriger Ergebnisfluktuationen, bei entsprechend richtiger Schätzung der Jahresbeträge, in den Hintergrund. Sein Berechtigungsgrund besteht allein in der Tatsache, dass er aufgrund der funktionalen Zusammengehörigkeit von Zwischenbericht und Jahresabschluss aus Adressatensicht auf die Anpassung spezieller, nur aus der Jahresperiode interpretierbarer Ergebnisbestandteile drängt.[95]

2.4.4.2 Eigenständiger Ansatz

Der eigenständige Ansatz (discrete view) geht davon aus, dass die Zwischenberichtsperiode eine geschlossene und vom Geschäftsjahr unabhängige Berichtsperiode darstellt. Die Hauptaufgabe des in diesem Falle vorwiegend retrospektiv orientierten Zwischenberichts besteht demzufolge darin, den Geschäftsverlauf und das Ergebnis des Berichterstattungszeitraumes möglichst genau abzubilden.[96] Somit steht im Gegensatz zum integrativen Ansatz mit seinem Prognosecharakter beim eigenständigen Ansatz die Kontrollfunktion des Zwischenberichts im Vordergrund.[97]

Die Ergebnisse, die der Zwischenbericht ausweist, orientieren sich hinsichtlich ihrer Ermittlung und Abgrenzung an den Methoden, die diesbezüglich für den Jahresabschluss gelten. Abgegrenzt werden nur jene Aufwendungen und Erträge, für die auch im Jahresabschluss eine Abgrenzung vorgesehen ist.[98] Durch derartige handelsrechtliche Abgrenzungsprinzipien kann es jedoch während eines Geschäftsjahres unter Umständen zu erheblichen Ergebnisschwankungen[99] kommen. Es besteht in diesem Zusammenhang sogar die Gefahr, dass Kennzahlen im Hinblick auf das Jahresergebnis nicht interpretierbar bzw. irreführend sind (wenn beispielsweise aufgrund der strengen Stichtagsbezogenheit des eigenständigen Ansatzes einem Verlust im Zwischenbericht ein Gewinn im Geschäftsjahr gegenübersteht).[100] Zu diesem Problem hinzukommend belasten jahresbezogene Erfolgskomponenten wie z.B. Ertragsteuern oder Rückstellungen regelmäßig die letzte unterjährige Abrechnungsperiode, da die erforderlichen integrativen Abgrenzungen mit den handelsrechtlichen Rechnungslegungsgrundsätzen nicht vereinbar sind.[101] Kritisch anzumerken ist darüber hinaus die Tatsache, dass der Zwischenbericht einerseits als ein vom Jahresabschluss unabhängiges Rechnungslegungsinstrument betrachtet wird, während andererseits für die Erfolgsabgrenzung im Zwischenbericht die Grundsätze des Jahresabschlusses gelten.[102]

Der oben genannten negativen Kritik ist jedoch entgegenzuhalten, dass die eigenständige Methode dem Adressaten nachprüfbare Informationen auf Basis jener Grundsätze liefert, die ihm aus dem Jahresabschluss vertraut sind. Dies bedingt eine gewisse Nachprüfbarkeit und die Möglichkeit die Transformation der unterjährigen Primärdaten in die Rechnungslegung nachzuvollziehen. Der Anleger kann insofern einen Nutzen daraus ziehen, als ihm die Entwicklung im Laufe des Jahres verlässlich und objektiv angezeigt wird.[103] Vor allem mit Schwankungen behaftete Unternehmensinformationen können für den Anteilseigner oftmals von besonderer Bedeutung sein, da diese darauf aufbauend zu einer subjektiven Einschätzung der Geschäftslage gelangen bzw. subjektive Prognosen vornehmen können.[104] Trends und Wendepunkte sind durch eine abbildungsgetreue eigenständige Erfolgsermittlung identifizierbar und deren Erkennen durch professionelle Analysten trägt letztendlich zur Preisbildung an der Börse bei. Auch angesichts der Erstellung eines Zwischenberichts erscheint es einfacher über Geschäfte oder Vorkommnisse zu berichten, wenn diese eintreten, und sich überdies den aufwendigen Miteinbezug integrativer Abgrenzungsmethoden in ein bestehendes Rechnungswesen zu ersparen.[105]

Dessen ungeachtet muss der eigenständige Ansatz sinnvoll um integrative Komponenten und Mindestanforderungen an Darstellung und Offenlegung ergänzt werden. Eine vollkommen eigenständige Betrachtungsweise der Zwischenperiode ist nämlich in der Realität aufgrund der Verbindung zum Jahresabschluss nicht möglich.[106]

2.4.4.3 Kombinierter Ansatz

Der kombinative Ansatz (combination view) wurde als Kompromisslösung aufbauend auf den Kritikpunkten des integrativen und eigenständigen Ansatzes entwickelt.[107] Er geht auf ein Discussion Memorandum[108] des FASB aus dem Jahre 1978 zurück, wobei die Verfasser schon damals erkannten, dass weder die ausschließlich eigenständig noch die ausschließlich integrative Anwendung im Sinne einer zufriedenstellenden Informationsgrundlage zielführend ist.[109] Im Hinblick auf diese in Punkt 2.4.4.1. und 2.4.4.2. angeführten Unzulänglichkeiten des integrativen und eigenständigen Ansatzes ist es wenig überraschend, dass in den meisten Ländern die Zwischenberichterstattung im Rahmen des kombinativen Ansatzes erfolgt.[110]

Die Umsetzung gestaltet sich insofern, als dass die für den Jahresabschluss geltenden Vorschriften grundsätzlich übernommen und um spezielle Prinzipien ergänzt werden, die den besonderen Erfordernissen und Problemen der kürzeren Berichtsperiode Rechnung tragen. DAHL gibt für die Anwendung des kombinatorischen Ansatzes grob skizziert die folgenden Regeln an:

- Das Realisationsprinzip geltend für die Umsatzerlöse ist als tragender Grundsatz der Rechnungslegungsvorschriften zwingend zu beachten.
- Leistungsbezogene Aufwendungen sind im Sinne der Umsatz-erlöse abzugrenzen.
- Streng zeitraumbezogene Aufwendungen und Erträge sind grundsätzlich abzugrenzen.
- Nicht zeitraumbezogene Aufwendungen und Erträge sind hingegen willkürfrei zeitanteilig, d.h. nach der integrativen Methode abzugrenzen, sofern sie einen wesentlichen und vorhersehbaren Charakter aufweisen und unregelmäßig anfallen.
- Außerordentliche Aufwendungen und Erträge gelten in der Periode ihres Zustandekommens als realisiert.[111]

Der kombinative Ansatz liefert demzufolge wertvolle Anregungen zur Synthese der gegensätzlichen Positionen der diskreten und integrativen Grundkonzeption und er versucht sowohl der Informations- und Kontrollfunktion als auch der Prognosefunktion[112] gerecht zu werden.[113]

2.4.5 Weitere Funktionen

Der Vollständigkeit halber sei im Zuge der Diskussion über die Funktionen einer unterjährigen Berichterstattung zu erwähnen, dass dem Zwischenbericht eine Bemessungsfunktion zukommt, da vor allem im amerikanischen Raum die Ausschüttung von Zwischen- dividenden Anwendung findet.[114] Seit Inkrafttreten des EU-GesRÄG 1995[115] am 1. Juli 1996 ist eine solche Gewinnausschüttung während des Jahres – im § 54 a AktG bezeichnet als Abschlagszahlungen auf Dividenden – nun auch in Österreich gestattet. Damit soll insbesondere börsennotierten Unternehmen unter Einhaltung verschiedener kumulativer Voraussetzungen[116] eine kontinuierliche Dividendenpolitik ermöglicht werden.[117]

Als weitere Funktion erwähnen ALVAREZ, WOTSCHOFSKY auch die Möglichkeit durch eine kontinuierliche Zwischenberichterstattung, insbesondere wenn diese auf freiwilliger Basis gepflegt wird, Investor Relations[118] zu betreiben.[119] An Bedeutung als IR-Instrument gewinnt der Zwischenbericht vor allem auch unter dem Aspekt eines verschärften Wettbewerbs auf den internationalen Kapitalmärkten.[120] Unternehmen sollten erkennen, dass die unterjährige Rechnungslegung eine Möglichkeit darstellt sich als Unternehmen gegenüber den Wettbewerbern positiv zu profilieren und zum Anleger - aufgrund der Kontakthäufigkeit - eine langfristige Vertrauensbeziehung aufzubauen.[121] Die Zwischenbericht-erstattung ist nämlich weniger als lästige Pflicht, sondern viel mehr als Chance zu verstehen.[122]

2.5 Grundsätze ordnungsmäßiger Zwischenberichterstattung

Zwischenberichte können ihre Funktionen – in erster Linie aber die Informationsfunktion – nur dann zufriedenstellend erfüllen, wenn sie von den berichtspflichtigen Unternehmen nach einheitlichen Grundsätzen erstellt werden. Da es jedoch zurzeit noch an allgemein anerkannten Grundsätzen ordnungsmäßiger Zwischenberichterstattung mangelt,[123] sollen an dieser Stelle die am häufigsten in der Literatur anzutreffenden und wichtigsten Grundsätze angeführt werden.

Ein unmittelbar aus der Gesetzgebung zu entnehmender Grundsatz ist jener der Stetigkeit, da sowohl die Zahlenangaben als auch die Erläuterungen eine Vergleichbarkeit mit Angaben des vergangenen Geschäftsjahres aufweisen sollen. Aus dieser Ausgestaltung der Normen lässt sich ableiten, dass sich eine derartige Vergleichbarkeit nur dann als sinnvoll für das schutzwürdige anlagesuchende Publikum erweisen kann, wenn Art und Methode der Darstellungen gleich bleiben und wenn nur eine begründete und mit den Auswirkungen dargestellte Abweichung Akzeptanz findet.[124]

Weiters erweist sich eine Einhaltung des Grundsatzes der Wesentlichkeit als notwendig, da im Mittelpunkt des Interesses der Zwischenberichterstattung die Unterrichtung des Börsenpublikums über den Geschäftsverlauf und die Lage des Emittenten steht.[125] In diesem Sinne ist es ausreichend nur solche Angaben in den unterjährigen Bericht aufzunehmen, die für die Gesamt-beurteilung einer Gesellschaft relevant sind und die für den Erwerb, das Halten oder den Verkauf der Anteile eine Entscheidungsgrundlage liefern. Auch im Zuge der prognostischen Angaben im Zwischenbericht wäre es unseriös eine über das notwendige Maß hinausgehende Berichterstattung zu betreiben.[126]

Bei einem weiteren Grundsatz, dem Vorsichtsgrundsatz, könnte man geneigt sein dessen Gültigkeit für den Zwischenbericht in Frage zu stellen. Der Grund hierfür ergibt sich aus der Tatsache, dass bei unterjähriger Informationsvermittlung nicht wie im Jahresabschluss der Gläubigerschutz, sondern der Anlegerschutzgedanke im Vordergrund steht. Die Kapital-erhaltung spielt jedoch für die Gruppe der Investoren eine ebenso wichtige Rolle wie für jene der Gläubiger.[127] Gerade für den Anleger und die durch ihn vorgenommene Beurteilung der Kurs- und Dividendenchancen des Emittenten ist es somit erforderlich, dass keine zu optimistische Darstellung der Lage des Unternehmens erfolgt.[128] Im Zweifelsfall sollte daher im Gegenteil eher der pessimistischeren Einschätzung der Vorzug gegeben werden, um der Gefahr der Adressatenschädigung entgegenzuwirken. Dies gilt gleichermaßen für die Zahlenangaben und Erläuterungen als auch für die zukunftsorientierten Angaben, im Zuge derer der Grundsatz der Vorsicht eine besondere Bedeutung entfaltet.[129]

3 Kurzer historischer Abriss und Darstellung der rechtlichen Grundlagen der Zwischenberichterstattung auf österreichischer, internationaler und europäischer Ebene

3.1 Österreichische Vorschriften zur Zwischenberichterstattung

Die Zwischenberichterstattung wurde in Österreich erstmals mit dem Börsegesetz von 1989[130] vorgeschrieben, welches das 114 Jahre alte Börsegesetz von 1875 ersetzte.[131] Die Verabschiedung erfolgte am 4. November 1989, wodurch die Zwischenberichterstattung, wie § 96 Z 10 festhält, mit Wirkung per 1. Jänner 1991 obligatorisch eingeführt wurde. Damals musste jede Aktiengesellschaft, die im Amtlichen Handel an der Wiener Börse notierte lediglich einen Zwischenbericht über die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres veröffentlichen.[132] Die Veröffentlichung hatte binnen vier Monaten nach Ablauf des Berichtszeitraumes zu erfolgen.[133]

Eine Änderung der Zwischenberichterstattung erfolgte mit der Novelle BGBl I Nr. 11/1998[134].[135] Seither müssen alle an der Wiener Börse amtlich notierten Unternehmen einen Zwischenbericht für die ersten drei, sechs und neun Monate erstellen. Die Frist für die Veröffentlichung der Zwischen-berichte wurde von vier auf drei Monate heruntergesetzt.[136] Damit folgte der Gesetzgeber dem internationalen Trend zu einer aktuelleren Bericht-erstattung mittels Quartalsberichten, wie sie in den USA schon seit längerem anzutreffen ist.[137]

Die gesetzliche Ausgestaltung der Pflicht zur Quartalsberichterstattung findet sich in den §§ 87 – 90 des österreichischen Börsegesetzes. Sie richtet sich an all jene Aktiengesellschaften und sonstigen Emittenten[138], deren Aktien bzw. Partizipationsscheine und Genussscheine amtlich notieren.[139] In Ergänzung zu den gesetzlichen Regelungen ist der Bundesminister für Finanzen gemäß § 87 Abs. 2 BörseG dazu ermächtigt, eine Verordnung zu erlassen, wonach die Zahlenangaben gemäß § 87 Abs. 2 BörseG nach den Vorschriften der Rechnungslegung zu erstellen sind, die in der Verordnung bezeichnet werden.[140] Eine Verordnung des Finanzministers wurde bisher jedoch noch nicht erlassen, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die allgemeinen betriebswirtschaftlichen Grundsätze der Rechnungs-legung für die Erstellung eines Zwischenberichts anzuwenden sind, was weiters die Einhaltung der Generalnorm[141] impliziert.[142]

Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass die Wiener Börse AG beginnend mit 1. Jänner 2002 eine neue Marktsegmentierung vornahm, mit der die an der Wiener Börse gehandelten Produkte unterschiedlichen Markt-segmenten[143] zugeordnet werden. Durch diese Unterteilung ist es für die Wiener Börse AG als privatrechtliches Unternehmen möglich für die einzelnen Marktsegmente privatrechtliche Vereinbarungen mit den Unter-nehmen zu treffen, die für diese als verpflichtend gelten und bei Nichtbefolgung auch bestraft werden können.[144] Die Wiener Börse AG agiert somit nicht nur als Betreiber von Handelssegmenten, sondern darüber hinaus auch als Standardsetzer und Durchsetzungsinstanz.[145] Einen der-artigen privatrechtlichen Vertrag stellt z.B. das Regelwerk Prime Market dar, welches die Aufnahmekriterien und Folgepflichten für zum Amtlichen Handel oder zum Geregelten Freiverkehr zugelassene Unternehmen beinhaltet.[146] Darin sind unter der Kapitelbezeichnung „Aufnahmefolgepflichten“ u.a. auch obligatorisch einzuhaltende Regelungen zur Quartalspublizität enthalten, die der Anhang ./B komplettiert.[147] Die enthaltenen Pflichten ergänzen somit das BörseG; die Voraussetzungen für eine amtliche Notierung an der Wiener Börse laut BörseG behalten jedoch ihre Gültigkeit.[148]

[...]


[1] Vgl. Federspieler [Zwischenberichtspublizität 1999], S.27.

[2] Vgl. Schwark [Börsengesetz 1976], Rz.17, zitiert nach Dahl [Zwischenbericht-

erstattung 1995], S.1.

[3] Vgl. Dahl [Zwischenberichterstattung 1995], S.1.

[4] Vgl. Alvarez/Wotschofsky [Zwischenberichterstattung 2000], S.1.

[5] Vgl. Hassler [Interim Financial Reporting 1998], S.314.

[6] Vgl. Alvarez/Wotschofsky [Zwischenberichterstattung 2000], S.44f.

[7] Vgl. Baetge/Rolvering [Unterjährige Berichterstattung 2001], S.510.

[8] Vgl. Köster [Zwischenberichterstattung 1992], S.1.

[9] Vgl. Alvarez/Wotschofsky [Zwischenberichtspublizität 2000], S.43.

[10] Vgl. Köster [Zwischenberichterstattung 1992], S.1.

[11] Vgl. Alvarez/Wotschofsky [Zwischenberichtspublizität 2000], S.43.

[12] Vgl. Hanft/Kretschmer [Quartalspublizität 2001], S.87.

[13] Vgl. Busse von Colbe [Zwischenberichterstattung E-DRS 6 2000], S.2195.

[14] Vgl. Wiener Börse AG [Regelwerk 2002], S.22.

[15] Vgl. Hanft/Kretschmer [Quartalspublizität 2001], S.87.

[16] Vgl. Riess/Harreus [Quartalsberiche 2001], S.741.

[17] Vgl. Vorschlag von der EU-Kommission für eine Richtlinie zur Harmonisierung der

Transparenzanforderungen vom 26.3.2003, 2003/0045 (COD), S.2.

[18] Vgl. Kieso/Weygandt [Accounting 1998], S.1186.

[19] Der Prime Market ist ein Marktsegment der Wiener Börse AG, in dem seit 1. Jänner

2002 bestimmte Aktienwerte zusammengefasst wurden. Von den Emittenten dieser Aktien sind einerseits die gesetzlichen Regelungen des Börsegesetzes für die Zulassung zum Amtlichen Handel und zum Geregelten Freiverkehr einzuhalten und andererseits haben sie sich zur Einhaltung erhöhter Transparenz-, Qualitäts- und Publizitätskriterien verpflichtet. Vgl. Wiener Börse AG [Marktsegmentierung 2002], S.4.

[20] Vgl. Wiener Börse AG [Regelwerk 2002], S.11.

[21] Vgl. Holzer/Schwarzinger [Zwischenberichterstattung 1994], S.99.

[22] Vgl. Köster [Zwischenberichterstattung 1992], S.130f.

[23] Vgl. Born [Rechnungslegung 1999], S.243.

[24] Vgl. PriceWaterhouseCoopers [Understanding IAS 1998], S.34-3, IAS 34.4.

[25] Vgl. Wagenhofer/Ewert [Unternehmensrechnung 2003], S.281.

[26] Vgl. Alvarez/Wotschofsky [Zwischenberichterstattung 2000], S.3.

[27] Die grundlegenden gesetzlichen Anforderungen im Zusammenhang mit einer Emission

finden sich im Kapitalmarktgesetz (KMG) und im BörseG. Vgl. Nadvornik/Greinig [Gesetzliche Finanzinformationen 2003], S.300. Instrument dieser Form der Publizität ist die Veröffentlichung eines Börsezulassungsprospekts. Vgl. Altendorfer/Kalss/Oppitz [Börsenrecht 1998], S.125.

[28] Vgl. Nadvornik/Greinig [Gesetzliche Finanzinformationen 2003], S.300.

[29] Vgl. Altendorfer/Kalss/Oppitz [Börsenrecht 1998], S.125ff.

[30] Vgl. Schruff/Nowak/Feinendegen [Ad-hoc-Publizitätspflicht 2001], S.719.

[31] Die Ad-hoc-Publizität ergänzt die regelmäßige Publizität in dem Sinne, dass potentiell

kursrelevante Tatsachen sofort bei ihrem Eintritt und nicht erst zum Zeitpunkt der nächsten Regelpublizität veröffentlicht werden. Vgl. Altendorfer/Kalss/Oppitz [Börsenrecht 1998], S.140.

[32] Vgl. Strieder/Ammedick [Zwischenberichterstattung 2000], Rz.6.

[33] Eine Voraussetzung für den Funktionsschutz stellen die institutionelle, die operationale

und die allokative Funktionsfähigkeit des Marktes dar. Unter die institutionelle Funktionsfähigkeit subsumiert man Grundvoraussetzungen für einen wirksamen Marktmechanismus, wie beispielsweise Marktoffenheit und –stabilität. Auf einem operational funktionsfähigen Markt können Markttransaktionen zu geringstmöglichen Kosten abgewickelt werden und allokativ sind Märkte dann, wenn die verfügbaren Geldmittel an Verwendungsorte mit den höchsten Renditeerwartungen fließen. Vgl. Henes [Zwischenberichtspublizität 1995], S.24.

[34] Vgl. Koch/Schmidt [Anlegerschutz 1981], S.235f.

[35] Vgl. Burger [Zwischenberichterstattung 1997], S.362.

[36] Vgl. Böhm [Anlegerschutz 1979], S.73.

[37] Vgl. Müller [Zwischenberichtspublizität 1976], S.13ff.

[38] Vgl. Koch/Schmidt [Anlegerschutz 1981], S.235f.

[39] Wiedemann [Kapitalanlegerschutz 1975], S.1591.

[40] Vgl. Dahl [Zwischenberichterstattung 1995], S.48.

[41] Vgl. Burger [Zwischenberichterstattung 1997], S.361.

[42] Vgl. Busse von Colbe/Reinhard [Zwischenberichterstattung 1989], S.1.

[43] Vgl. Dahl [Zwischenberichterstattung 1995], S.49.

[44] Der Wortlaut „anlagesuchend“ erscheint in diesem Zusammenhang verwirrend, da

durch den Zwischenbericht auch jenen Informationen zukommen sollen, die bereits eine Anlage gefunden haben. Vorteilhafter wäre daher eine Zielrichtung auf reale und potentielle Anteilsinhaber jener Gesellschaften, deren Anteile im Amtlichen Handel notieren. Vgl. Pernsteiner [Der Zwischenbericht 1994], S.194.

[45] Vgl. Moxter [Ordnungsmäßige Rechenschaft 1976], S.95.

[46] Anderer Ansicht hierzu ist BURGER, der neben den Investoren auch die Gläubiger in

den Adressatenkreis der Zwischenberichtspublizität einbezieht. Er begründet dies mit der generellen Orientierung des Zwischenberichts an den „Anlegern“, die sowohl Eigen- als auch Fremdkapitalgeber darstellen können. Vgl. Burger [Zwischenberichterstattung 1997], S.359ff.

[47] Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sind vor allem im Zeitablauf nicht voneinander

unabhängig.

[48] Vgl. Köster [Zwischenberichterstattung 1992], S.43f.

[49] Vgl. Hebestreit [Zwischenberichterstattung 1992], S.107.

[50] Vgl. Alvarez/Wotschofsky [Zwischenberichterstattung 2000], S.94.

[51] Vgl. Busse von Colbe/Reinhard [Zwischenberichterstattung 1989], S.1.

[52] Vgl. Hebestreit [Zwischenberichterstattung 1992], S.112.

[53] Vgl. Federspieler [Zwischenberichtspublizität 1999], S.58f.

[54] Vgl. Alvarez/Wotschofsky [Zwischenberichterstattung 2000], S.116.

[55] Die diversen Veröffentlichungsfristen werden in Kapitel fünf einer näheren Betrachtung

unterzogen.

[56] Vgl. Dahl [Zwischenberichterstattung 1995], S.56.

[57] Vgl. Hebestreit [Zwischenberichterstattung 1992], S.110f.

[58] Vgl. Dahl [Zwischenberichterstattung 1995], S.58.

[59] Vgl. Koch [Börsenkonzentration 1967], S.271, Scheuten [Börsenreform 1967], S.195,

zitiert nach Dahl [Zwischenberichterstattung 1995], S.56.

[60] Vgl. Müller [Zwischenberichtspublizität 1976], S.11, Hebestreit [Zwischenbericht-

erstattung 1992], S.113.

[61] Vgl. Dahl [Zwischenberichterstattung 1994], S.62.

[62] Vgl. Hebestreit [Zwischenberichterstattung 1992], S.114.

[63] Vgl. Lunt [Financial Reporting 1982], S.11f.

[64] Vgl. Dahl [Zwischenberichterstattung 1994], S.62.

[65] Vgl. Kilgert/Großmann [Zwischenbericht 1990], S.189.

[66] Vgl. Caemmerer [Publizitätsinteressen 1962], S.165f, zitiert nach Müller [Zwischen-

berichtspublizität 1976], S.13.

[67] Vgl. Hebestreit [Zwischenberichterstattung 1992], S.117.

[68] Vgl. Müller [Zwischenberichtspublizität 1976], S.12.

[69] Vgl. Dahl [Zwischenberichterstattung 1994], S.60.

[70] Vgl. Alvarez/Wotschofsky [Zwischenberichterstattung 2000], S.119.

[71] Vgl. Müller [Zwischenberichtspublizität 1976], S.12.

[72] Vgl. Caemmerer [Publizitätsinteressen 1962], S.165f, zitiert nach Müller [Zwischen-

berichtspublizität 1976], S.13.

[73] Vgl. Wagenhofer [Bilanzierung 2000], S.26.

[74] Gemeint sind damit die Jahresabschlüsse aufeinanderfolgender Jahre.

[75] Vgl. Dahl [Zwischenberichterstattung 1994], S.64.

[76] Vgl. Löhr [Zwischenberichterstattung 1996], S.582f.

[77] Vgl. Dahl [Zwischenberichterstattung 1994], S.65f.

[78] Vgl. ebenda, S.78f.

[79] Vgl. Baetge/Rolvering [Unterjährige Berichterstattung 2001], S.511.

[80] Vgl. Bridts [Zwischenberichtspublizität 1990], S.108.

[81] Vgl. Dahl [Zwischenberichterstattung 1994], S.79f.

[82] Vgl. Lunt [Financial Reporting 1982], S.31.

[83] Vgl. Hebestreit [Zwischenberichterstattung 1992], S.117.

[84] Vgl. Bridts [Zwischenberichtspublizität 1990], S.108.

[85] Das imparitätische Realisationsprinzip findet im § 201 Abs. 1 Z 4 HGB in

Zusammenhang mit dem Grundsatz der Bilanzvorsicht seinen Niederschlag. Demnach sind nur die am Abschlussstichtag verwirklichten Gewinne auszuweisen und nur jene erkennbaren Risiken und drohenden Verluste zu berücksichtigen, die in dem Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind. Vgl. Egger/Samer/Bertl [Jahresabschluss 2002], S.422.

[86] Vgl. Baetge/Rolvering [Unterjährige Berichterstattung 2001], S.511f.

[87] Vgl. Coenenberg [Jahresabschluss 1997], S.410.

[88] Die US-amerikanische Literatur nennt den Deckungsbeitrag, die Produktion der

Zwischenperiode oder andere Aktivitätsschlüssel als weitere mögliche Allokationsbasen. Vgl. Green [Interim Reports 1964], S.48, zitiert nach Dahl [Zwischenberichterstattung 1994], S.81.

[89] Entspricht der realisierte Umsatz z.B. einem Viertel des geplanten Jahresumsatzes,

dann sind die direkt zurechenbaren Aufwendungen zur Gänze und die geschätzten nicht direkt zurechenbaren Aufwendungen zu einem Viertel dem Zwischenergebnis zuzurechnen. Vgl. Dahl [Zwischenberichterstattung 1994], S.81.

[90] Vgl. Shillinglaw [Interim Financial Statements 1961], S.224, zitiert nach Federspieler

[Zwischenberichtspublizität 1999], S.161.

[91] Vgl. Federspieler [Zwischenberichtspublizität 1999], S.161f.

[92] Vgl. Bridts [Zwischenberichtspublizität 1990], S.115.

[93] Vgl. Kieso/Weygandt [Accounting 1998], S.1239.

[94] Vgl. Bridts [Zwischenberichtspublizität 1990], S.115f.

[95] Vgl. ebenda, S.116.

[96] Vgl. Baetge/Rolvering [Unterjährige Berichterstattung 2001], S.512.

[97] Vgl. Dahl [Zwischenberichterstattung 1994], S.82.

[98] Vgl. Wagenhofer [Bilanzierung 2000], S.219.

[99] Starke Ergebnisschwankungen werden vor allem in stark saisonabhängigen Branchen,

im Anlagenbau aber auch bei Unternehmen, die sich im Umbruch befinden, auftreten. Vgl. Dahl [Zwischenberichterstattung 1994], S.85.

[100] Vgl. Alvarez/Wotschofsky [Zwischenberichterstattung 2000], S.67.

[101] Vgl. Dahl [Zwischenberichterstattung 1994], S.83.

[102] Vgl. Kieso/Weygandt [Accounting 1998], S.1258.

[103] Vgl. Bridts [Zwischenberichtspublizität 1990], S.118f.

[104] Vgl. Alvarez/Wotschofsky [Zwischenberichterstattung 2000], S.67.

[105] Vgl. Bridts [Zwischenberichtspublizität 1990], S.117ff.

[106] Vgl. ebenda, S.119.

[107] Vgl. Alvarez/Wotschofsky [Zwischenberichtspublizität 2000], S.37.

[108] Bei einem Discussion Memorandum handelt es sich um ein Dokument, welches vor der

Beratungstätigkeit des FASB zu einem bestimmten Thema von der Mitarbeitern des FASB ausgearbeitet wird. Es beschreibt in seinem Inhalt das behandelte Rechnungs-legungsproblem, liefert Lösungsvorschläge und bildet somit eine Grundlage für die nachfolgenden Diskussionen. Vgl. http://www.fasb.org.

[109] Vgl. Grosse [Rechnungslegung USA 1988], S.92.

[110] Vgl. Holzer/Schwarzinger [Zwischenberichterstattung 1994], S.99.

[111] Vgl. Dahl [Zwischenberichterstattung 1994], S.86f.

[112] Während der eigenständige Ansatz die Informationsfunktion primär in den Vordergrund

stellt, verfolgt die integrative Grundkonzeption in erster Linie die Prognosefunktion. Vgl. Hebestreit [Zwischenberichterstattung 1992], S.120ff.

[113] Vgl. Hebestreit [Zwischenberichterstattung 1992], S.120ff.

[114] Vgl. Holzer/Schwarzinger [Zwischenberichterstattung 1994], S.101.

[115] Vgl. BGBl Nr. 304/1996.

[116] Die kumulativ einzuhaltenden Voraussetzungen sollen eine unkontrollierte

Herausleitung von Mitteln aus der Gesellschaft verhindern. Daher ist vom Vorstand zunächst eine Zwischenbilanz (die nicht geprüft werden muss) aufzustellen, die dem Aufsichtsrat zur Billigung vorzulegen ist. Die Hauptversammlung wird im Unterschied zur allgemeinen Gewinnverteilung nicht mit der Zwischendividende befasst. Außerdem ist zu beachten, dass der Zwischenbericht laut § 87 BörseG als unabhängig von der Zwischenbilanz nach § 54 a AktG zu betrachten ist. Weiters dürfen nur Mittel aus dem laufenden Ergebnis ausgeschüttet werden, wobei aber das Unternehmen zumindest gleich hohe freie Rücklagen gebildet haben muss. Ausschüttbar sind neben den Gewinnen aus der operativen Tätigkeit auch außerordentliche Erträge, die sich aus der Auflösung stiller Reserven ergeben. Vgl. Kalss [EU-GesRÄG 1995], S.77. Die Höhe der Zwischendividende darf jedoch laut § 54 a AktG „... die Hälfte der durchschnittlichen Jahresdividende der letzten drei Jahre ...“ nicht übersteigen.

[117] Vgl. Kalss [EU-GesRÄG 1995], S.77.

[118] Unter Investor Relations versteht man die „freiwilligen Bemühungen der obersten

Geschäftsleitung, durch ein geplantes, langfristiges und kontinuierliches Programm von

nach innen gerichteter Politik und nach außen zielenden Handlungen das dauernde Vertrauen der Investor -Öffentlichkeit zu gewinnen und zu vermehren und den Beliebtheits- und Bekanntheitsgrad des Unternehmens zu erhöhen.“ Hartmann [Investor Relations 1968], S.70, zitiert nach Günther/Otterbein [Investor Relations 1996], S.390. Gemeint ist damit kurz formuliert „die gezielte Pflege der Beziehungen zwischen der Kapitalgesellschaft und ihren Aktionären.“ Schreib [Investor Relations 1993], S.163.

[119] Vgl. Alvarez/Wotschofsky [Zwischenberichterstattung 2000], S.119.

[120] Vgl. Baetge/Rolvering [Berichterstattung 2001], S.510.

[121] Vgl. Täubert [Unternehmenspublizität 1998], S.118.

[122] Vgl. Alvarez/Wotschofsky [Zwischenberichterstattung 2000], S.131.

[123] Vgl. Dahl [Zwischenberichterstattung 1994], S.90f.

[124] Vgl. Pernsteiner [Der Zwischenbericht 1994], S.198.

[125] Vgl. Hebestreit [Zwischenberichterstattung 1992], S.137.

[126] Vgl. Pernsteiner [Der Zwischenbericht 1994], S.198f.

[127] Vgl. Dahl [Zwischenberichterstattung 1994], S.139.

[128] Vgl. Hebestreit [Zwischenberichterstattung 1992], S.139.

[129] Vgl. Köster [Zwischenberichterstattung 1992], S.137ff.

[130] Der 1985 eingesetzte stürmische Aufschwung des Wiener Börseplatzes erforderte

zeitgemäße Regelungen im neuen Börsegesetz, die die Anpassung an internationale Standards, im besonderen an die damals für Österreich noch nicht verpflichtenden EU-Richtlinien sowie einen verbesserten Anlegerschutz durch mehr Publizität und eine verbesserte Aufsicht berücksichtigten. Vgl. Feuchtmüller/Lucius/Schaffer [Börsegesetz 1993], S.7ff.

[131] Vgl. ebenda, S.7ff.

[132] Vgl. Haschek/Braumann/Doralt/Csoklich [Bank- und Börserecht 1991], S.494.

[133] Vgl. Feuchtmüller/Lucius [Börsegesetz 1990], S.49.

[134] Die letzte Änderung des Börsegesetzes 1989 ergab sich durch das Bundesgesetz

BGBl I Nr. 33/2003, das die bestehenden Regelungen zur Zwischenberichterstattung

jedoch unberührt ließ.

[135] Vgl. Feuchtmüller/Lucius/Schaffer [Börsegesetz 1999], S.149.

[136] Vgl. Altendorfer/Kalss/Oppitz [Börsenrecht 1998], S.136.

[137] Vgl. Hopt [Bank- und Börsenrecht 2000], S.1555f.

[138] Die Pflicht zur Zwischenberichtspublizität beschränkt sich seit der Novellierung 1993

nicht nur auf Aktiengesellschaften, sondern sie gilt auch für andere Rechtsformen obligatorisch, die die genannten Papiere emittieren bzw. emittierten. Vgl. BGBl I Nr. 529/1993.

[139] Vgl. Pernsteiner [Der Zwischenbericht 1994], S.192f.

[140] Vgl. Feuchtmüller/Lucius/Schaffer [Börsegesetz 1999], S.147.

[141] D.h. der Bericht muss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der

Finanzlage und des allgemeinen Geschäftsgangs des Emittenten vermitteln. Vgl. Altendorfer/Kalss/Oppitz [Börsenrecht 1998], S.137.

[142] Vgl. ebenda, S.137.

[143] Die Wertpapiere bzw. Produkte der Wiener Börse werden in folgende Segmente

unterteilt: equity market.at, bond market.at, otob market.at, warrants.at und other listings.at. Vgl. Wiener Börse AG [Marktsegmentierung 2002], S.3.

[144] Vgl. ebenda, S.4.

[145] Vgl. d’Arcy/Grabensberger [Quartalsberichte 2001], S.1468.

[146] Vgl. Wiener Börse AG [Marktsegmentierung 2002], S.4.

[147] Vgl. Wiener Börse AG [Regelwerk 2002], S.11ff.

[148] Vgl. http://www.wienerboerse.at.

Ende der Leseprobe aus 115 Seiten

Details

Titel
Die Zwischenberichtspublizität nach österreichischen Vorschriften, IAS und US-GAAP
Hochschule
Alpen-Adria-Universität Klagenfurt  (Finanzierung, Geld- und Kreditwesen)
Note
Sehr gut
Autor
Jahr
2003
Seiten
115
Katalognummer
V22191
ISBN (eBook)
9783638256032
Dateigröße
690 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Zielsetzung der wissenschaftlichen Arbeit ist eine Untersuchung des Publizitätsinstruments 'Zwischenbericht' im Hinblick auf seine theoretische Fundierung und die Ausgestaltung der dafür geltenden österreichischen, internationalen und amerikanischen Normen. In Form einer Gegenüberstellung sollen vor allem die Unterschiede der gegenwärtigen unterjährigen Rechnungslegung in Österreich angesichts der Gepflogenheiten laut IAS und US-GAAP offensichtlich gemacht werden.
Schlagworte
Zwischenberichtspublizität, Vorschriften, US-GAAP
Arbeit zitieren
Marlene Foditsch (Autor:in), 2003, Die Zwischenberichtspublizität nach österreichischen Vorschriften, IAS und US-GAAP, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/22191

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