Stille Reserven im Jahresabschluß

Ein Vergleich HGB und IAS


Tesis, 2003

53 Páginas, Calificación: 1,00


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Taberllenverzeichnis

1. Poblemstellung

2. Stille Reserven nach HGB

3. Kategorisierung stiller Reserven
3.1. Zwangsrücklagen
3.1.1. Aktivierungsvorschriften als Ursache stiller Reserven
3.1.2. Bewertungsvorschriften als Ursache der stillen Reserven
3.2. Dispositionsrücklagen
3.2.1. Aktivierungswahlrechte
3.2.2. Bewertungswahlrechte
3.3. Ermessensrücklagen
3.4. Willkürrücklagen
3.5. Versteuerte versus unversteuerte stille Rücklagen

4. Grenzen der Bildung stiller Reserven

5. Auflösung der stillen Reserven

6. Grundlagen der Rechnungslegung nach IAS
6.1. Rechtlicher Rahmen der Rechnungslegungsvorschriften
6.2. Ziele und Grundsätze
6.3. Ansatz und Bewertungsvorschriften nach IAS

7. Möglichkeiten und Existenz von stillen Reserven im Jahresabschluß nach IAS und ein Vergleich mit HGB
7.1. Immaterielle Güter
7.2. Rückstellungen

8. Schlußbetrachtung

Literaturverzeichnis

Anhang

A. Übersicht wichtiger Vorschriften HGB versus IAS

B. Ansatz- und Ausweisvorschriften

C. Bewertung

D. Synoptische Darstellung der Existenzmöglichkeiten stiller Reserven im Jahresabschluß nach HGB und IAS

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Entstehung stiller Reserven

Abb. 2: Endogen versus exogene Reserven

Abb. 3 Niederstwertprinzip

Abb. 4 Auflösung von stillen Reserven

Abb. 5 Organisationsstruktur des IASC

Abb. 6: Hierarchischer Aufbau von IAS

Abb. 7: Hierarchie der Rechnungslegungsgrundsätze nach IAS

Abb. 8: Ansatz von Provisions und Accruals (IAS)

Tabellenverzeichnis

Tab. 1: Das Vorsichtsprinzip nach HGB und IAS

Tab. 2: Immaterielle Vermögensgegenstände: HGB versus IAS

Tab. 3: Research and Development Costs

Tab. 4: Möglichkeiten der Bildung stiller Reserven in immateriellen Vermögensgegenständen bei Bilanzierung nach HGB und IAS

Tab. 5: Möglichkeiten der Bildung stiller Reserven in sonstigen Rückstellungen bei Bilanzierung nach HGB und IAS 35

1. Problemstellung

Die zunehmende Globalisierung der Wirtschaftsmärkte zwingt die großen deutschen Unternehmen zunehmend dazu die Kapitalbeschaffung über Börseneingänge auf internationalen Kapitalmärkten, vor allem an der New York Stock Exchange (NYSE) zu sichern.

Um ausländische Kapitalmärkte effizient zu nutzen, ist es erforderlich, den Kapitalgebern weltweit vergleichbare, entscheidungsrelevante und zeitnahe Finanzinformationen zur Verfügung zu stellen.

Dies ist jedoch durch die unterschiedlichen Börsenzulassungsbestimmungen nicht ohne weiteres möglich, da die zuständige Börsenzulassungsbehörde, die Securities and Exchange Commission (SEC), ausländische Jahresabschlüsse nicht akzeptiert.

Die Existenz von diversen Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechten im deutschen Handelsrecht führt dazu, daß in der deutschen Rechnungslegung stille Reserven gewinnmindernd oder gewinnerhöhend gebildet werden können. Durch die Bildung von stillen Reserven wird die Informationsfunktion des Jahresabschlusses stark beeinträchtigt, welches bei dem anlegerorientierten internationalen Kapitalmärkten zur Kritik und Ablehnung der deutschen Rechnungslegung führt.

Unter diesem Gesichtspunkt hat sich zunehmend die Bedeutung der Harmonisierung der internationalen Rechnungslegung verstärkt. Für börsennotierte Unternehmen bestehen verschiedene Möglichkeiten international zu bilanzieren. Neben dem US-GAAP (Generally Accepted Accounting Principles) haben insbesondere die vom IASC herausgebrachten IAS (International Accounting Standards) an Bedeutung gewonnen.[1]

Aus diesem Grund ist in Deutschland die Tendenz der großen Kapitalgesellschaften gestiegen, ihren Jahresabschluß nach dem international anerkannten Rechnungslegungsvorschriften zu erstellen.

Eine Erleichterung bietet § 292a HGB, welches aufgrund des am 24. April 1998 in Kraft getretenen Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetzes (KapAEG) eingefügt wurde. Anstatt nach dem HGB bietet dieses, börsennotierten deutschen Unternehmen die Möglichkeit ihren Konzernabschluß nach IAS oder US-GAAP zu erstellen.[2]

Mit einer Umstellung der Rechnungslegung verfolgen die Unternehmen bestimmte Ziele.

So soll die Umstellung mehr Transparenz, Glaubwürdigkeit und Offenheit in der externen Berichterstattung ermöglichen. Weitere Motive sind aber auch:

- „bessere Vergleichbarkeit mit Wettbewerbern,
- Senkung der Eigenkapitalkosten,
- Verbreiterung und Internationalisierung der Investorbasis,
- Steigerung des Bekanntheitsgrades des Unternehmens und seiner Marken sowie
- Erleichterung des Umgangs mit Geschäftspartnern und Behörden“[3]

Stille Reserven sind schon immer ein Problem im Jahresabschluß gewesen. In der Literatur wird die Bildung von stillen Reserven strittig argumentiert. Während Coenenberg in diesem Zusammenhang wirtschaftliche Argumente wie:

- Substanzerhaltungsfunktion ( Eliminierung von inflationsbedingter Scheingewinne)
- Finanzierungsfunktion ( im Dienste der Gewinnregulierung)
- Pufferfunktion ( Überbrückung von Krisenzeiten)

nennt, wird auch immer wieder als Hauptargument der Gläubigerschutz genannt, dem durch das Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 HGB) ein wesentlicher Grundstein gelegt wird. Doch Leffson sieht genau bei diesem Argument ein Kontrovers gegenüber den Gläubigern. Die Überstrapazierung des Vorsichtsprinzips zur Gewinnglättung führt nach Leffson eher zur Gefährdung der Gläubiger, da hiermit eine Verfälschung der tatsächlichen Unternehmenslage bewirkt wird.[4]

Mit dieser Arbeit soll das Wesen der stillen Reserven erläutert werden. Zunächst sollen die einzelnen Kategorien der stillen Reserven aufgelistet werden. Ferner werden deren Bildungsursachen, durch Ansatz- und Bewertungsvorschriften und -wahlrechten im HGB überprüft.

Um einen Eindruck über die Möglichkeiten von stillen Reserven bei Bilanzierung nach IAS zu erhalten, werden die Grundlagen und Ziele dieses Rechnungslegungssystem vorgestellt und nach möglichen stillen Reserven überprüft.

Um wesentliche Unterschiede der Bildung stiller Reserven nach HGB und IAS zu zeigen, wird auf die immateriellen Wirtschaftsgüter und die Rückstellungen näher eingegangen.

Schließlich soll dann gezeigt werden, dass stille Reserven auch nach IAS nicht zu verhindern sind.

Abschließend enthält der Anhang neben den wesentlichen Vorschriften nach HGB und IAS im Vergleich, auch eine Übersicht der Existenzmöglichkeiten stiller Reserven im Jahresabschluß nach HGB und IAS.

2. Stille Reserven nach HGB

In der Literatur findet man für stille Reserven verschiedene Ausdrücke. Als Synonym für „stille Reserven“ wird auch häufig „stille Rücklagen“ verwendet. Im Laufe dieser Arbeit wird zwischen diesen beiden Bezeichnungen kein Unterschied gemacht, wobei aber der Bezeichnung „ stille Reserven“ der Vorzug gegeben wird.

Bilanzrechtlich lassen sich Rücklagen in stille und offene Rücklagen unterteilen. So wie offene Rücklagen, gehören auch die stillen Rücklagen zum Eigenkapital. Während die offenen Rücklagen in der Bilanz ausgewiesen werden, kann man die stillen Rücklagen nicht aus der Bilanz ersehen.[5] Die stillen Rücklagen unterscheiden sich von den offenen Rücklagen durch zwei weitere Merkmale:

1. Bei der Auflösung unterliegen sie der Besteuerung und
2. sie entstehen sowohl auf der Aktiv- als auch auf der Passivseite[6]

Wie aus Abb. 1 ersichtlich, entstehen stille Reserven durch Unterbewertung der Aktiva, durch Nichtaktivierung von Vermögensgegenständen, durch Verzicht auf mögliche Zuschreibungen und / oder durch Überbewertung von Passiva.[7] Das bedeutet, daß der Buchwert von Gegenständen aus Anlage- und Umlaufvermögen unter dem Zeitwert ausgewiesen wird und Verbindlichkeiten und Rückstellungen auf der Passivseite mit einem höheren Wert als dem Rückzahlungsbetrag oder der tatsächlich bestehenden Last angesetzt werden.[8]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Entstehung stiller Reserven

Quelle: Wulf, I. (Stille Reserven, 2002), S. 84

3. Kategorisierung stiller Reserven

Durch, die bei der Bewertung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften unterscheidet man vier verschiedene Arten der stillen Reserven. Zu diesem gehören die Zwangsreserven, die Dispositionsreserven, Ermessensreserven und die Willkürreserven.[9]

Betriebswirtschaftlich hat sich eine Unterscheidung der stillen Reserven in exogene und endogene stille Reserven durchgesetzt. Unter exogenen stillen Reserven sind die Zwangsrücklagen zu verstehen und unter endogenen werden die Dispositions-, Ermessens- und Willkürrücklagen subsumiert.[10]

Abb. 2 zeigt die Zusammenhänge auf die, in den nachfolgenden Punkten näher eingegangen wird:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Endogen versus exogene Reserven

Quelle: Küting, K. (Stille Reserven, 1999), S. 6316

3.1. Zwangsrücklagen

Wie in Abb. 2 dargestellt, stellen die exogenen stillen Reserven die Zwangsrücklagen dar. Die Zwangsrücklagen entstehen automatisch bei Beachtung der gesetzlichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften.[11] Vor allem durch die strikte Gültigkeit des Realisationsprinzips und Imparitätsprinzips können Zwangsreserven nicht verhindert werden. Denn die höheren Marktwerte von Aktiva und die niedrigeren Marktwerte von Passiva, sind durch diese beiden Prinzipien, die ihren Ursprung in dem Vorsichtsprinzip finden, unzulässig.[12]

3.1.1. Aktivierungsvorschriften als Ursache stiller Reserven

Eine Ursache für die Bildung von stillen Reserven sind die Aktivierungsvorschriften von Vermögensgegenständen.

Im Zusammenhang mit der Aktivierungsfähigkeit von Vermögensgegenständen, ist der im HGB verwendete Begriff des Vermögensgegenstandes zu definieren. Eine genaue Definition dieses Begriffes ist besonders schwierig, da eine präzise gesetzliche Definition im Handelsrecht nicht existiert. In der Literatur haben sich jedoch allgemeingültige Kriterien herausgebildet, anhand derer ein Gut als Vermögensgegenstand definiert werden kann.[13]

Ein wesentliches Merkmal des Vermögensgegenstandes ist die Tatsache, dass das Gut für den Kaufmann ein Nutzenpotential (einen wirtschaftlichen Wert) darstellt. D. h. es zählen nicht nur Gegenstände im Sinne des BGB (Sachen und Rechte) sondern auch Güter, die keine Rechte sind (z.B. rechtlich ungeschützte Erfindungen) zu den Vermögensgegenständen eines Kaufmanns.[14]

Betrachtet man das Schuldendeckungspotential eines Unternehmens, so können dazu nur jene Werte gezählt werden, die sich bei der Zerschlagung des Unternehmens, durch Einzelveräußerung der Vermögenswerte, erzielen lassen. Daraus folgt als weitere Eigenschaft des Vermögensgegenstandes die Einzelveräußerbarkeit. Einzelveräußerbar ist ein Gut dann, wenn das Objekt allein, also nicht nur zusammen mit anderen Objekten veräußerbar ist, sondern selbständig am Rechtsverkehr teilnehmen kann. Man spricht aus diesem Grund auch von Verkehrsfähigkeit.[15]

Im Zusammenhang mit dem Punkt der „Einzelveräußerbarkeit“ ist als weiteres Kriterium die Einzelbewertbarkeit heranzuziehen. Diese ist erfüllt, wenn ein Objekt lediglich einzeln bewertbar ist, wobei tatsächliche Einzelveräußerbarkeit hier nicht gefordert ist. Es handelt sich bei diesem Kriterium also eigentlich um eine Abschwächung der dargelegten Einzelveräußerbarkeit. Die Vernachlässigung des Kriteriums Einzelveräußerbarkeit ist insofern nicht unberechtigt, da der Jahresabschluß nach Handelsrecht einige Positionen enthält, die trotz fehlender Einzelveräußerbarkeit bilanzierungsfähig sind. Dazu zählen etwa Forderungen, deren Abtretung vertraglich oder gesetzlich ausgeschlossen ist. Aber auch für bestimmte immaterielle Vermögensgegenstände, wie z.B. Konzessionen und Lizenzen, ist es möglich und auch üblich, daß ihre Einzelveräußerbarkeit vertraglich oder gesetzlich ausgeschlossen wird.[16]

Erfüllt nun ein Vermögensgegenstand eines dieser Kriterien nicht, so ist er nicht aktivierungsfähig. Er kann aber dennoch einen Vermögenswert im Unternehmen darstellen, der, wird er bilanziell nicht erfasst, zu einem zu niedrigen Ausweis des Vermögens und des Periodenergebnisses führt, wenn die zur Erstellung getätigten Aufwendungen sofort erfolgswirksam werden.[17]

Hinzu kommt, daß gem. § 248 Abs. 2 HGB für nicht entgeltlich von Dritten erworbenes immaterielles Anlagevermögen kein Bilanzansatz erfolgen muß, wie es für entgeltlich erworbenes immaterielles Anlagevermögen der Fall ist.

Also liegt handelsrechtlich ein aktivierungsfähiger, immaterieller Anlagewert nur dann vor, wenn:

- „Ein Entgelt gewährt worden ist,
- das Entgelt mit einem Dritten, dem Unternehmen Fremden, vereinbart worden ist,
- die Aufwendungen einen bestimmten, abgrenzbaren Vermögensgegenstand betreffen und
- die Voraussetzungen für die Annahme eines Vermögensgegenstandes vorliegen, dieser also als solcher losgelöst vom Unternehmen Gegenstand des Rechtsverkehrs sein kann.“[18]

Es handelt sich zwar um Güter, die aktivierungsfähig sind und das Kriterium der selbständigen Verwertbarkeit erfüllen, aber aufgrund des Aktivierungsverbots des § 248 Abs. 2 HGB nicht aktiviert werden dürfen[19].

Da die Existenz und die Höhe des Wertes von selbsterstellten immateriellen Vermögensgegenständen schwierig zu ermitteln ist, sollen, zum Schutz der Gläubiger bei Rechnungslegung, unsichere Werte in der Bilanz verhindert werden.[20]

Der § 248 Abs. 2 HGB schafft somit einen Konsens zwischen dem Grundsatz der Vollständigkeit und dem Grundsatz der Objektivität und wird von Baetge kritisch betrachtet, da diese Vorschrift die „Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage unter Umständen erheblich beeinflussen“ kann.[21]

Diese Vorschrift schafft somit zwei Aktivierungsvoraussetzungen:

1. Es muß ein Erwerb vorliegen und
2. dieser Erwerb muß entgeltlich erfolgen

Unter Entgeltlichtkeit versteht man, daß für ein Vermögensgegenstand eine Leistung an Dritte erfolgt ist.[22] Diese Leistung muß einen direkten Bezug zu dem erworbenen Vermögensgegenstand und einen feststellbaren objektiven Wert haben. Die Leistung muß dem Vermögensgegenstand Äquivalent sein.[23]

Ein Erwerb liegt dann vor, „...wenn die Verfügungsmacht über den immateriellen Vermögensgegenstand des Anlagevermögens von einem Dritten, auf das bilanzierende Unternehmen aufgrund der Zahlung des Kaufpreises übergeht.“[24] Diese Übertragung kann auf verschiedenen Wegen erfolgen. Es kann z.B. durch Kauf, durch Tausch, im Rahmen eines gesellschaftlichen Einlagevorgangs oder durch Schenkung vollzogen werden.[25]

Als ein Spezialfall, ist der originäre Firmenwert zu nennen. Im Gegensatz zum derivativen Geschäfts- oder Firmenwert, für den gem. § 255 Abs. 4 HGB ein Aktivierungswahlrecht besteht, darf der originäre Firmenwert aus dem Grundsatz der Objektivität nicht aktiviert werden.

Interessant an dieser Stelle ist, inwieweit stille Reserven durch das Aktivierungsverbot von selbsterstellten immaterielle Vermögensgegenstände und den originären Firmenwert entstehen. Die selbsterstellten materiellen Vermögensgegenstände werden mit ihren Herstellungskosten aktiviert, bei immateriellen Vermögensgegenständen wird durch die Nichtaktivierung zunächst ein zu hoher Aufwand ausgewiesen. Dahingegen werden die Erträge, die z.B. aus dem Verkauf von Software bzw. der Lizenzvergabe resultieren, erst in den folgenden Perioden ausgewiesen (Realisationsprinzip). Dadurch entstehen in der Aufwandsperiode möglicherweise stille Reserven.[26]

3.1.2. Bewertungsvorschriften als Ursache der stillen Reserven

Als eine weitere Ursache für die gesetzlich erzwungenen stillen Reserven, sind die Bewertungsvorschriften zu nennen.[27] Zu den wichtigsten Bewertungsvorschriften zählen das Realisationsprinzip und Niederstwertprinzip, die an dieser Stelle näher zu erläutern sind. Zudem sollen die Ursachen für die Bildung von stillen Reserven erforscht werden.

Realisationsprinzip

Das Realisationsprinzip besagt, dass Gewinne erst dann zu berücksichtigen sind, wenn sie am Abschlußstichtag realisiert wurden, dagegen müssen die Verluste, die am Abschlußstichtag entstanden sind, nach dem Imparitätsprinzip erfasst werden.[28]

Nach dem Realisationsprinzip sind die Bilanzgegenstände zu ihren historischen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu bewerten (Anschaffungswertprinzip).

Somit kann durch das strenge Anschaffungswertprinzip der Ausweis unrealisierter Gewinne und deren Ausschüttung verhindert werden.[29]

Auf der Passivseite sind als Beispiel die Fremdwährungsverbindlichkeiten zu nennen. Hier entstehen stille Reserven in der Form, dass am Abschlußstichtag der Kurs der Fremdwährung sinkt, die Fremdwährungsverbindlichkeit aber mit ihrem Anschaffungswert bewertet wird, da sie sonst einen unrealisierten Gewinn darstellt.[30]

Aufgrund des Anschaffungswertprinzips entstehen insofern stille Reserven, als daß der Zeitwert des Vermögensgegenstandes bzw. der Verbindlichkeit am Bilanzstichtag über bzw. unter dem ausgewiesenen Buchwert liegt.[31]

Fest steht, daß stille Reserven, die aus dem Realisationsprinzip entstehen, unrealisierte Erträge darstellen. Das zusätzliche Eigenkapital ist zwar vorhanden, darf aber wegen der gesetzlichen Vorschriften nicht ausgewiesen werden.

Niederstwertprinzip

Als nächste Ursache zur Bildung von gesetzlichen stillen Reserven ist das Niederstwertprinzip zu nennen. Das Niederstwertprinzip ist ein Ausdruck des Imparitätsprinzips und bestimmt, wann ein niedrigerer Zeitwert im Gegensatz zum Anschaffungswert angesetzt werden kann (gemildertes Niederstwertprinzip) oder angesetzt werden muß (strenges Niederstwertprinzip).

Die Bewertung von Umlaufvermögen, vor allem der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, müssen gem. § 253 Abs. 3 S. 1 u. 2 HGB mit dem sich aus dem Börsen- oder Marktpreis ergebenden bzw., wenn kein Börsen- oder Marktpreis besteht, mit dem beizulegenden Wert in der Bilanz ausgewiesen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten höher sind. Dies resultiert daraus, daß für das Umlaufvermögen das strenge Niederstwertprinzip zu berücksichtigen ist.

Für das Anlagevermögen gilt dagegen das gemilderte Niederstwertprinzip. Das gemäßigte Niederstwertprinzip besagt, dass beim Anlagevermögen gem. § 253 Abs. 2 HGB eine Abschreibungspflicht auf einen niedrigeren Zeitwert nur bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung vorzunehmen ist. Bei vorübergehender Wertminderung besteht ein Wahlrecht den niedrigeren Zeitwert anzusetzen. Jedoch ist hier eine Unterscheidung von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften zu machen. Während den Personengesellschaften ein Ab-

schreibungswahlrecht ermöglicht wird, besteht hier für die Kapitalgesellschaften ein Wahlrecht bezüglich der Finanzanlagen.[32]

Da gem. § 253 Abs. 5 HGB der einmal gewählte niedrigere Wert beibehalten werden kann, entstehen hier wiederum stille Reserven in Höhe des Zuschreibungswertes. Entsprechend wird für Kapitalgesellschaften gem. § 280 Abs. 1 HGB eine Zuschreibungspflicht geboten.

Auf der Abb. 3 wird das oben beschriebene Niederstwertprinzip noch mal zusammenfassend dargestellt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3 Niederstwertprinzip

Quelle: Coenenberg, A. (Jahresabschluß, 2001), S. 126

3.2. Dispositionsrücklagen

Dispositionsrücklagen entstehen durch die Ausübung von gesetzlich zulässigen Aktivierungs- und Bewertungswahlrechte, deren Benutzung für die Kapitalgesellschaften im Anhang zu erläutern sind.[33]

Bei den Aktivierungswahlrechten geht es um die Entscheidung, ob die Vermögensgegenstände aktiviert werden, oder nicht.

Bei den Bewertungswahlrechten geht es um die Entscheidung, in welcher Höhe, nach der Aktivierung, die Vermögensgegenstände in der Bilanz bewertet werden.[34]

Im folgenden soll auf die Aktivierungs- und Bewertungswahlrechte näher eingegangen werden.

3.2.1. Aktivierungswahlrechte

Handelsrechtliche Aktivierungswahlrechte bestehen für:

- Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs (§269 HGB)
- Derivativen Geschäfts- oder Firmenwert (§255 Abs. 4 HGB)
- Disagio (§250 Abs. 3 HGB)
- Latente Steuern (§274 Abs. 2 S. 1 HGB)

Aus diesen genannten Aktivierungswahlrechten, wird hier lediglich auf den derivativen Firmenwert und auf das Disagio Bezug genommen.

Gem. § 255 Abs. 4 S. 1 räumt das Gesetz dem Bilanzierenden das Wahlrecht ein, ob er den derivativen Firmenwert aktiviert oder nicht.

Dabei stellt die Aktivierung im Sinne des Abs. 4 S. 1 nicht eine Mussvorschrift dar. Dem Unternehmen wird durch diese handelsrechtliche Vorschrift die Möglichkeiten eingeräumt, den derivativen Firmenwert nicht zu aktivieren und sofort aufwandswirksam zu verrechnen, oder eine volle Aktivierung vorzunehmen.[35]

Durch den Nichtansatz des derivativen Firmenwertes, der ja einen entgeltlich erworbenen Vermögensgegenstand darstellt, entstehen erhebliche stille Reserven. Die Anschaffungsausgaben werden sofort erfolgswirksam verbucht, so daß der erwirtschaftete Erfolg, der ja eventuell positiv ist, gekürzt und zu niedrig ausgewiesen wird.[36]

Ein weiteres Aktivierungswahlrecht besteht gem. § 250 Abs. 3 S. 1 HGB für das Disagio.[37]

Unter Disagio ist bei Verbindlichkeiten der Unterschiedsbetrag von Rückzahlungsbetrag und Auszahlungsbetrag zu verstehen, da gem. § 253 Abs. 1 S. 2 HGB die Verbindlichkeiten zum Rückzahlungsbetrag zu passivieren sind.[38]

„Das Disagio ist seinem Charakter nach eine einmalige Zinszahlung für die Kapitalüberlassung, die wirtschaftlich betrachtet sich auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit bezieht“.[39]

Wird das Disagio aktiviert, ist es unter den Rechnungsabgrenzungsposten der Aktivseite auszuweisen. Wird das Aktivierungswahlrecht dahingehend ausgeübt, daß der vorausbezahlte Zins nicht aktiviert, sondern sofort erfolgswirksam verrechnet wird, so wird die Periode mit überhöhtem Zinsaufwand belastet. Auch werden die Verbindlichkeiten durch den bereits erfolgswirksam verrechneten Zins überhöht ausgewiesen. Dadurch entstehen stille Reserven zum einen durch überhöhtes Fremdkapital und zum anderen durch überhöhten Aufwand.[40]

3.2.2. Bewertungswahlrechte

Die Bewertungswahlrechte kommen erst nach der Aktivierung der einzelnen Bilanzposten in Frage. Hierbei räumt das Handelsgesetz den Unternehmen die Freiheit ein, verschiedene Bewertungswahlrechte geltend zu machen. Dazu gehören:

- außerplanmäßige Abschreibungen auf Anlagegegenstände bei nur vorübergehender Wertminderung (§253 Abs. 2 S. 3 HGB ), bei Kapitalgesellschaften begrenzt auf Finanzanlagen (§ 280 Abs. 1 HGB)
- Wertabschläge bei Gegenständen des Umlaufvermögens zur Berücksichtigung von Wertschwankungen nach dem Bilanzstichtag gem. § 253 Abs. 3 S. 3 HGB, soweit diese nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig sind
- Beibehaltung von Wertansätzen nach außerplanmäßiger Abschreibungen gem. § 253 Abs. 5 HGB, soweit für Kapitalgesellschaften nicht ein Wertaufholungsgebot zu beachten ist
- Bewertung mit niedrigeren steuerlichen Werten gem. § 254 HGB
- Anwendung der Last in First out (Lifo), First in First out (Fifo) und ähnlicher Verfahren bei der Bewertung des Vorratsvermögens gem. §256 HGB
- Bewertung der Rückstellungen gem. §253 Abs. 1 S. 2 HGB nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
Neben den gesetzlichen Bewertungswahlrechten, erlauben aber auch die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB), einige Bewertungswahlrechte wie z. B. die Vornahme der planmäßigen Abschreibungen nach verschiedenen Methoden ( lineare, degressive, progressive Abschreibung oder Abschreibung nach Maßgabe der Leistung bzw. Substanzverringerung) oder auch das Nichtaktivieren von Vermögensgegenständen durch steuerliche Bewertungsvorschriften wie z.B. geringwertige Wirtschaftsgüter gem. § 6 Abs. 2 EStG.[41]

Zur Erläuterung in welchem Maße stille Reserven durch Bewertungswahlrechte entstehen können, werden hier als Beispiel der derivative Geschäfts- oder Firmenwert und das Disagio näher erläutert.

Hat sich das Unternehmen dazu entschieden, den derivativen Geschäfts- oder Firmenwert zu aktivieren, so muß dieser abgeschrieben werden.

[...]


[1] US-GAAP wird an dieser Stelle nur einmal genannt, im folgenden wird auf diese Rechnungslegungsart in die-

ser Arbeit nicht näher eingegangen.

[2] Der Anwendungsbereich des § 292a HGB ist zunächst bis zum 31.12.2004 begrenzt. Durch einen EU Verord-

nung sollen dann ab 2005 alle börsennotierte Unternehmen ihre Konzernabschlüsse nach IAS erstellen dürfen. Dabei bleibt den Ländern überlassen, diese Verpflichtung auch auf den Einzelabschluss sowie auf nicht-börsennotierte Unternehmen auszudehnen.

[3] Stahl (HGB, IAS, US – GAAP, 2002), S. 33

[4] Vgl. Coenenberg, A. (Jahresabschluß, 2001), S. 310, Vgl. auch Walz, (Stille Rücklagen, 1986), S. 291; Leff-

son, U. (GoB), S.; Busse v. Colbe, W. (Rechnungslegungsziele, 1998), S. 374-375

[5] Vgl. Wöhe, G. (Bilanzierung, 1997), S. 602

[6] Vgl. Coenenberg, A. (Jahresabschluß, 2001), S. 308; Vgl. Küting, K. (Stille Rücklagen, 1995), S. 2

[7] Vgl. Gabler Wirtschaftslexikon (1997), S. 3619, Vgl. Wöhe (Bilanzierung, 1997) S.603

[8] Vgl. Glade, A. (Rechnungslegung, 1986), § 253 Rn. 840; Vgl. Coenenberg, A. (Jahresabschluß, 2001), S. 308

[9] Vgl. Bea, Dichtl, Schweitzer ( Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 1997), Bd. 2, S. 464 - 465

[10] Vgl. Küting, K. (Stille Reserven, 1999), S 6314 - 6316

[11] Vgl. Coenenberg, A. (Jahresabschluß, 2001), S. 309

[12] Vgl. Ders., S. 952 - 953

[13] Vgl. Gabler Wirtschaftslexikon (1997), S. 4092

[14] Vgl. Ders.

[15] Vgl. Heinhold, M. (Jahresabschluß, 1988), S. 65

[16] Vgl. Heinhold, M. (Jahresabschluß, 1988), S. 65-66

[17] Vgl. Thiele, K. (Stille Reserven, 1999), S. 13

[18] Glade, A. (Rechnungslegung, 1986), § 266 Rn. 29

[19] Vgl. Baetge, J. (Bilanzen, 2001). S. 258

[20] Vgl. Küting, K. (Handbuch, 1996), § 248 Rn. 34

[21] Baetge, J. (Bilanzen, 2001), S. 259

[22] Vg. Baetge, J. (Bilanzen, 2001), S. 134

[23] Vgl. Küting, K. (Handbuch, 1996), § 248 HGB, Rn. 26

[24] Baetge, J. (Bilanzen, 2001), S. 134

[25] Vgl. Baetge, J. (Bilanzen, 2001), S. 259, Vgl. auch Thiele, K. (Stille Reserven, 1999), S. 13-19

[26] Vgl. Thiele, K. (Stille Reserven, 1999), S. 14-19

[27] Vgl. Schmitz, T. (Stille Reserven, 1981) S. 158

[28] Vgl. Moxter, A. (Bilanzrechtsprechung, 1995), S. 46-47, Vgl. auch Schmitz, T. (Stille Reserven, 1981), S. 158

[29] Vgl. Glade, A. (Rechnungslegung, 1986) §253 Abs. 22

[30] Vgl. Schmitz, T. (Stille Reserven, 1981) S. 161

[31] Vgl. Ders., S. 159

[32] Vgl. Leffson, U. (GoB, 1987), S. 421-422

[33] Vgl. Küting, K. (Stille Reserven, 1999) S. 6315, Vgl. Lachnit, L. (Schätzung stiller Reserven, 2000), S. 785

[34] Vgl. Schmitz, T. (Stille Reserven, 1981), S. 179

[35] Vgl. Wöhe, G. (Bilanzierung, 1997), S. 705

[36] Vgl. .Schmitz, T. (Stille Reserven, 1981), S. 183

[37] In der Literatur findet man auch Synonym zu Disagio den Begriff „Damnum“

[38] Vgl. Coenenberg, A. (Jahresabschluß, 2001) S. 337

[39] Coenenberg, A. (Jahresabschluß, 2001), S. 337

[40] Vgl. Schmitz, T. (Stille Reserven, 1981), S. 187 - 189

[41] Vgl. Siegel, T. (Wahlrecht, 1986), S417-427

Final del extracto de 53 páginas

Detalles

Título
Stille Reserven im Jahresabschluß
Subtítulo
Ein Vergleich HGB und IAS
Universidad
Leibniz Academy Hanover - Administrative and Economic Academy Hanover
Calificación
1,00
Autor
Año
2003
Páginas
53
No. de catálogo
V22249
ISBN (Ebook)
9783638256445
ISBN (Libro)
9783638701389
Tamaño de fichero
759 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Stille, Reserven, Jahresabschluß, Vergleich
Citar trabajo
Birguel Eslik (Autor), 2003, Stille Reserven im Jahresabschluß, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/22249

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