Patente und andere gewerbliche Schutzrechte


Élaboration, 2002

35 Pages, Note: 1,7


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1. Überblick über Schutzrechte
1. 1. Allgemeine Informationen zum Patentrecht
1. 1. 1. Historische Grundlagen
1. 1. 2. Die rechtliche Charakteristik des Patentes
1. 1. 3. Der Weg zum Patentschutz
1. 1. 4. Die Schutzwirkung des Patentes
1. 2. Allgemeine Informationen über andere gewerbliche Schutzrechte
1. 2. 1. Das Gebrauchsmuster
1. 2. 2. Das Geschmacksmuster
1. 2. 3. Der Sortenschutz/ Halbleiterschutz
1. 2. 4. Der Markenschutz
1. 2. 5. Das Urheberrecht

2. Die Rechte an Erfindungen im Arbeitsverhältnis
2. 1. Allgemeines
2. 2. Die rechtlichen Verhältnisse bei Arbeitnehmererfindungen
2. 3. Die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen

3. Lizenzverträge
3. 1. Allgemeines
3. 2. Ausschließliche und nichtausschließliche Nutzungsrechte
3. 3. Beschränkungen
3. 4. Motive für Lizenzierungen
3. 5. Die Lizenzgebühren
3. 6. Sonstige Vertragspunkte
3. 6. 1. Haftungsrechtliche Aspekte
3. 6. 2. Überlassung von Know how
3. 6. 3. Vertragslaufzeit und Kündigung

Literaturverzeichnis

Einleitung

Mein Pflichtpraktikumsemester des Studienganges Wirtschaftsrecht an der FH (…) absolvierte ich bei der (…) GmbH im Bereich Recht und Patente. Neben der Erfüllung meiner Aufgaben im schutzrechtlichen Bereich, die im wesentlichen in der Patentrecherche und in der Verwaltung von Dokumenten und Schriftstücken in Patentangelegenheiten bestand, erlangte ich auch regelmäßig Einblicke in aktuelle allgemeine Rechtsprobleme, für die ich eigene Lösungen und Vorschläge entwickelte, sowie in Vertragsausgestaltungen rund um den gewerblichen Rechtsschutz - Lizenzverträge über Patente im Speziellen.

Hierbei wurde deutlich, welche wirtschaftliche Bedeutung im besonderen Patente, aber auch andere gewerbliche Schutzrechtsbestimmungen für ein innovationsorientiertes Industrieunternehmen wie die (…)-Gruppe haben, welch wichtiges Instrument zur Beherrschung des Marktgeschehens sie darstellen, was für eine gewichtige Rolle in diesem Zusammenhang das Arbeitnehmererfinderrecht darstellt und welche Feinheiten bei Lizenzverträgen zu beachten sind.

Diese enge Beziehung von Recht und Ökonomie darzustellen habe ich mir zum Ziel dieser Praktikumsarbeit gesetzt. Dabei sollen jedoch nur die Grundlagen des äußerst komplexen Gebietes rund um das Patentrecht dargelegt werden. Beispielsweise hielt ich eine Darstellung des sehr speziellen Prozeßrechtes in Patentangelegenheiten für rahmensprengend. Jedoch wird auch kurz auf die Schwesterschutzrechtsgebiete einzugehen sein, da das Patentrecht nicht völlig isoliert vom übrigen gewerblichen Rechtsschutz betrachtet werden kann.

Abschließend möchte ich mich an dieser Stelle bei Herrn Dipl. Ing. Matthias (…) für die freundliche Betreuung während des Praktikums bedanken und ebenso bei allen Mitarbeitern der Abteilung Recht/ Patente der (…) GmbH, die mir bei Fragen jederzeit hilfreich zur Seite standen und mit denen ich die Erinnerung an eine interessante, lehrreiche und schöne Zeit verbinde.

1. Überblick über Schutzrechte

Der Begriff des gewerblichen Rechtsschutzes ist gegen Ende des 19. Jahrhunderts entstanden. Er umfasst diejenigen Sondergebiete des Privatrechts, die der Förderung und dem Schutz des geistig-gewerblichen Schaffens dienen, dessen Ergebnisse Gegenstand des Schutzes sind, nämlich die technischen Erfindungen, die Muster und Muster und Modelle, die neuen Pflanzenzüchtungen. Insbesondere sind weiterhin auch nichtstoffliche Rechtsgüter des Kaufmanns wie Marken und Firmen von diesem Schutz umfasst.

1.1. Allgemeine Informationen zum Patentrecht

1.1.1. Historische Grundlagen

In der Zeit der Industrialisierung im 18. und 19. Jahrhundert, die von einer enormen Vielzahl von Neuentdeckungen und Weiterentwicklungen in Wissenschaft und Technik geprägt war, nahm in vielen Ländern das Bedürfnis nach Schutz für das gewerbliche, geistige Eigentum, welches die Industrieunternehmen im Zuge ihrer Produktion in Form von Erfindungen erwarben, zu.

Während sich jedoch in England, den USA und Frankreich vor allem das Patentrecht bereits gegen Ende des 18. Jahrhundert zu entwickeln begann, konnte sich der Gedanke des gewerblichen Rechtsschutzes in Deutschland erst im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts etablieren. So trat die erste Fassung des Gesetzes über den Patentschutz (PatG) im Jahre 1877 in Kraft. Im selben Jahr wurde das „Kaiserliche Patentamt“ gegründet, welches heute den Namen „Deutsches Patent- und Markenamt“ (DPMA) trägt und seinen Sitz, ebenso wie das Bundespatentgericht, in München hat.

Auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes zeichnete sich bereits sehr frühzeitig eine internationale Rechtsentwicklung ab, die maßgeblich vom französischen Einfluß geprägt war. Vor dem Hintergrund, daß auf eben diesem Rechtsgebiet das Territorial-prinzip gilt, nach dem z. B. ein Patent eben nur im jeweiligen Anmeldeland seine Schutzwirkung entfaltet, kam es 1883 zur „Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums“ (PVÜ). Dieser internationale Vertrag, dem zum heutigen Tage bereits über 100 Staaten weltweit angehören und der durch eine große Zahl von Zusatzübereinkommen ergänzt wurde, trug maßgeblich zur Rechtsvereinheitlichung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes in den Partnernationen, zur Gewährleistung der Gleichbehandlung ausländischer Schutzrechtsanmelder sowie zur Vereinfachung des Anmeldeprozesses im Ausland bei. Er gewährleistet den Bürgern der Verbandsländern einen wirksamen internationalen Schutz ihrer Erfindungspatente, Muster, Marken, Handelsnamen, Ursprungsbezeichnungen und gegen unlauteren Wettbewerb.

Seit der deutschen Wiedervereinigung am 03. Oktober 1990 gelten die bundesdeutschen gesetzlichen Regelungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes auch für das Gebiet der ehemaligen DDR. Die vor dem 03. Oktober 1990 beim „Ostberliner Amt für Erfindungs- und Patentwesen“ eingereichten Schutzrechtsanmeldungen und die von ihm erteilten Schutzrechte wurden für das bisherige Schutzrechtsgebiet aufrechterhalten und unterliegen grundsätzlich den früher in der DDR geltenden Rechtsvorschriften. 1991 wurden die Alt-Schutzrechte der Bundesrepublik und der ehemaligen DDR auf das jeweils andere Gebiet erstreckt.

1.1.2. Die rechtliche Charakteristik des Patentes

Der gewerbliche Rechtsschutz, welcher das Patentwesen umfasst, fußt auf den Artikeln 1, 2, 12 und 14 des Grundgesetzes, welche gemeinsam die Ordnung des Wirtschaftslebens manifestieren, die freie gewerbliche Betätigung gewährleisten und die persönlichkeits- und vermögensrechtlichen Interessen der Inhaber von Schutzrechten gegen Eingriffe des Staates sowie Dritter schützen. Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für den gewerblichen Rechtsschutz steht nach Art. 73 Nr. 9 GG dem Bund zu. Das zuständige Ressort ist das Bundesjustizministerium. Gewerbliche Schutzrechte - am bedeutendsten davon der Patentschutz - unterliegen als eigentumsähnliche Vermögensrechte insbesondere der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG.

Das Recht an einem Patent zeigt also einige zum Teil enge Parallelen zum Eigentum an einer Sache auf. Zunächst handelt es sich bei beiden um sogenannte absolute Rechte, d. h. um Rechte, die gegenüber jedermann wirken. Als solche werden sie auch vom § 823 I BGB umfaßt, der festlegt, daß die schuldhafte Verletzung eben solcher absoluter Rechte deliktische Haftung nach sich zieht[1]. Zur Wahrung dieser Rechte gibt der Gesetzgeber dem Bürger weiterhin in beiden Fällen zivilrechtliche, auf Beseitigung einer Beeinträchtigung durch Dritte gerichtete Unterlassungsansprüche an die Hand (§ 139 I PatG « §§ 985, 1004 BGB). Mit dem § 142 PatG ist sogar eine Strafvorschrift existent, die Patentverletzungen mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert. Jedoch ist zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes mindestens bedingter Vorsatz erforderlich[2], welcher im Zusammenhang mit Patentverletzungen nicht leicht nachzuweisen ist. Weiterhin wird die Tat gem. § 142 II PatG nur auf Antrag (des Verletzten) verfolgt. Jedoch tritt in der Praxis bei den Betroffenen das Interesse an der Strafverfolgung im Gegensatz zu zivilen Schadensersatz-klagen weit in den Hintergrund mit der Konsequenz, daß es kaum zu Strafprozessen wegen Patentverletzung kommt[3]. Ebenso wie man das Eigentum an einem Grundstück oder einer beweglichen Sache durch Vertrag an eine andere Person übertragen kann (§§ 925 ff. BGB) ist nach § 15 I 2 PatG auch die Übertragung der Rechte aus einem Patent auf andere möglich. Gleichsam geht die Rechtsinhaberschaft von Patenten sowie der Anspruch auf Patenterteilung ähnlich wie bei Eigentumsrechten auf die Erben über[4] (§ 15 I 1 PatG). Die Vergabe einer Lizenz[5] durch den Patentinhaber ist vergleichbar z. B. mit der Verpachtung eines Feldes. Der Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe einer Sache gegenüber dem nichtberechtigtem Besitzer aus § 985 BGB entspricht der Patentvindikation aus § 8 PatG.

Wie viele Grundrechte ist jedoch auch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG nicht völlig schrankenlos. So wird in dessen Absätzen 2 und 3 festgelegt, daß der „ ...Gebrauch (des Eigentums) zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen ...“ soll und daß eine Ent-eignung unter engen Voraussetzungen prinzipiell möglich ist. Dies hat nicht nur zur Folge, daß z. B. ein Grundstückseigentümer - unter der Voraussetzung einer angemessenen Entschädigungszahlung – enteignet werden kann, wenn seine Liegenschaft im Bereich der Trasse einer geplanten Autobahn liegt; ebenfalls Ausfluß dieser Grundrechtsschranke ist z. B. der § 24 PatG, der bestimmt, daß einer Person, welche die Erteilung einer Lizenz gegen angemessene Vergütung von einem Patentinhaber begehrt, eine Zwanslizenz durch das Bundespatentgericht zugesprochen werden kann, sofern „... die Erlaubnis im öffentlichen Interesse geboten ist. ...“ Dies stellt einen enteignungsgleichen Eingriff in die Verfügungsfreiheit des Patentinhabers dar. Ein Standardbeispiel für eine Klage auf Erteilung einer Zwangslizenz mit guten Erfolgsaussichten ist, wenn das Patent wichtige neue Medikamente schützt[6].

In diesem Zusammenhang seien auch noch die §§ 50 ff. PatG erwähnt, nach denen das Patentamt bestimmen kann, daß die Veröffentlichung eines Patentes, welches ein Staatsgeheimnis i. S. d. § 93 StGB[7] darstellt, unterbleibt sowie es dem jeweiligen Anmelder untersagen kann, das Patent im Ausland anzumelden oder zu verwerten. Doch auch für diese Verfügungseinschränkung gibt es eine Anspruchsgrundlage auf Entschädigung im § 55 PatG.

1.1.3. Der Weg zum Patentschutz

Der Patentschutz hat sich in allen Ländern mit marktwirtschaftlich orientiertem Wirtschaftssystem als unverzichtbares Mittel zur Förderung des Innovationsprozesses und somit als wichtiger Faktor des wirtschaftlichen Wachstums erwiesen. Nicht nur wird durch Erteilung des Patentes das geistige Eigentum des Erfinders anerkannt und seine erfinderische Tätigkeit als „Lehrer der Nation“[8] belohnt; er soll vielmehr Anreiz für die Forschung sein, technisches Wissen möglichst frühzeitig zu offenbaren und verbreiten.

Für das deutsche Patentrecht stellt das Patentgesetz (PatG) die maßgebliche Rechtsquelle dar, diejenige des europäischen Patentrechts ist das „Europäische Patentübereinkommen“ vom 5. Oktober 1973. Sie ist eine der Zusatzübereinkommen der oben bereits erwähnten PVÜ.

Voraussetzung für die Entstehung des Patentschutzes ist die Erteilung des Patents, welche einen staatlichen Hoheitsakt darstellt. Ungeachtet dessen wird das Gebiet des Patentrechtes ebenso wie das des gewerblichen Rechtsschutzes nicht dem öffentlichen Recht zugeordnet, das die Rechtsbeziehungen des Staates zum Bürger im Subordinationsverhältnis[9], sondern dem Privatrecht; denn Kern dieser Rechtsgebiete sind subjektive Privatrechte[10], deren Schutz mit Mitteln des Zivilrechts durch die ordentlichen Gerichte gegenüber anderen Bürgern auf Ebene der Gleichstellung gewährleistet wird.

Die Erteilung des Patents wiederum hat drei Prämissen:

a) die formgerechte Anmeldung (§ 35 PatG)

In dieser muß der Erfinder die Erfindnung, die einen bestimmten technischen Aufbau aber auch die Durchführung eines technischen Verfahrens beinhalten kann, deutlich beschreiben, durch beigefügte Skizzen erläutern und weiterhin den Gegenstand seines Schutzbegehrens in den sogenannten Patentansprüchen (§ 14 PatG) konkretisieren. Ein Beispiel für einen ausformulierten Patentanspruch ist der folgende: „Verfahren zur Verbesserung von Reibstoffen, gekennzeichnet durch Zugabe zu diesen Stoffen von Blei in reinem Zustand oder mit anderen Metallen legiert, vorausgesetzt, daß das Blei in diesen Legierungen vorherrscht.“[11]

b) eine patentfähige Erfindung

Prinzipiell nicht als Erfindungen angesehen werden gem. § 1, II PatG Entdeckungen[12], wissenschaftliche Theorien[13] und mathematische Methoden[14], ästethische Formschöpfungen, nichttechnische Anweisungen an den menschlichen Geist[15], Programme für Datenverarbeitungsanlagen sowie die Wiedergabe von Informationen.

Vom Patentschutz ausgeschlossen sind gem. § 2 PatG „...Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde...“[16] und „Pflanzensorten oder Tierarten sowie für im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren. Allerdings gilt dieses Patentierungsverbot nicht für mikrobiologische Verfahren und für mit Hilfe eben dieser Verfahren gewonnene Erzeugnisse (z. B. Antibiotika).

c) materielle Erteilungsvoraussetzungen

Schließlich muß eine Erfindung gem. § 1 I PatG, um eine Patenterteilung zu erhalten, neu sein, auf erfinderischer Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sein.

aa) Das Erfordernis der Neuheit erfüllt eine Erfindung gem. § 3 PatG dann, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehören. Hierfür maßgeblich sind alle Kenntnisse weltweit, die vor dem Anmeldetag (Prioritätstag) durch schriftliche oder mündliche Beschreibung (in Fachvorträgen, Zeitschriften o. ä.) , durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind (=absoluter Neuheitsbegriff). Ebenfalls zerstört wird die Neuheit einer Erfindung durch eventuell gleiche Inhalte von älteren, noch nicht veröffentlichen Patentanmeldungen (=relativer Neuheitsbegriff). Bei solchen sogenannten Doppelerfindungen gebührt gem. § 6, 3 PatG dem Erfinder mit dem früheren Anmeldedatum das Patent.

bb) Gem. § 4 PatG darf sich eine Erfindung für einen Durchschnittsfachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben, um als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend zu gelten. Das heißt, daß z. B. nicht zwei alte Erfindungen einfach zu einer neuen kombiniert werden. An diesem Erfordernis scheitern in der Praxis bereits weit mehr Patentanmeldungen als am Kriterium der Neuheit.

cc) Hingegen liegt das Kriterium der gewerblichen Anwendbarkeit i. S. d. § 5 PatG fast immer vor, da es fast keine Erfindung gibt, die nicht auf irgendeinem gewerblichen Gebiet oder in der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann. Allerdings wird in § 5 II PatG chirurgischen und therapeutischen Behandlungsverfahren und Diagnostizierverfahren am menschlichen oder tierischen Körper, die an sich durchaus patentfähige Erfindungen darstellen können, die gewerbliche Anwendbarkeit prinzipiell aberkannt. Dies liegt zum einen daran, daß Mediziner klassischerweise als Freiberufler und nicht als Gewerbetrei-

bende gelten, hat vor allem aber ethische Gründe. Es soll verhindert werden, daß die Heilung von Menschen und Tieren monopolisiert werden kann[17]. Allerdings betrifft das nicht Geräte und Substanzen für die Durchführung solcher Verfahren.

Die vorgenannten Schritte der formellen und materiellen Prüfung unterliegen dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Allerdings hat die alleinige Patentanmeldung lediglich die formelle Prüfung auf eine patentfähige Erfindung zur Folge. Dann erfolgt nach 18 Monaten die sogenannte Offenlegung (§ 31 II Nr. 2 PatG). Dabei wird der Öffentlichkeit die Lösung eines technischen Problems, welche zum Patent angemeldet wurde und die formellen Anforderungen eines Patentes erfüllt, im Patentregister zugänglich gemacht[18]. Durch die bloße Offenlegung genießt die Patentanmeldung jedoch lediglich einen vorläufigen Rechtsschutz, was bedeutet, daß der Anmelder von jemandem, der die Erfindung wirtschaftlich nutzt gem. § 33 I PatG eine „angemessene Entschädigung“[19] dafür verlangen, daß dieser vom zur Verfügung gestellten Wissen des Anmelders profitiert. Auf Unterlassung verklagen kann er ihn hingegen aufgrund der mangelnden Patenterteilung nicht. Diese setzt nämlich außer der Anmeldung einen gesonderten, gebührenpflichtigen Prüfungsantrag voraus. Nur auf Grundlage von diesem werden dann auch die materiellen Patenterteilungsvoraussetzungen (s. oben) geprüft, also ob z. B. bereits technisches Wissen vorhanden ist, welches die Neuheit der Erfindung zerstört.

Dieses seit 1968 existente Erfordernis eines separaten Prüfungsantrages hat zu einer Entlastung des DPMA geführt. Die meisten Anmelder stellen den Prüfungsauftrag zwar zusammen mit Patentanmeldung, sodaß nach Möglichkeit die Patenterteilung zeitgleich mit der Offenlegung erfolgt; es kommt jedoch nicht selten vor, daß Unternehmen eine offengelegte Patentanmeldung noch einige Jahre lang ungeprüft lassen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn es sehr zweifelhaft ist, ob eine Erfindung eine wichtige Monopolstellung sichert und sich daher die höheren Erhaltungs- und Verteidigungskosten für ein erteiltes Patent rentieren. Nebenbei kann man zum einen die Konkurrenz, für die es ungewiss ist, ob ein Patent erteilt wird, davon abhalten, die Erfindung als Kernelement eines eigenen aufwendigen Produktionsprozesses einzusetzen und zum anderen von Unternehmen, welche die Erfindung dennoch nutzen, die Entschädigung beziehen. Allerdings wird die Patentanmeldung fallen gelassen, wenn nicht spätestens sieben Jahre nach dem Anmeldetag der Prüfungsantrag gestellt wurde (§ 44 II PatG).

Dieser schließt regelmäßig mit der Erteilung oder der Ablehnung der Erteilung eines Patentes durch den prüfenden Patentbeamten, die jeweils den Charakter eines Verwaltungsaktes haben und (im Falle einer Ablehnung) nur durch Einlegen von Rechtsmitteln (Einspruch) zu beseitigen versucht werden können. Es besteht dagegen die Möglichkeit, vorher einen Antrag auf Recherche zum Stand der Technik beim DPMA zu stellen, dessen Ergebnis ohne Rechtswirkung ist und dem Anmelder die Möglichkeit gibt, z. B. Patentansprüche noch einmal zu modifizieren.

Die Erfahrungen in der Praxis haben gezeigt, daß es auch zu einer beachtlichen Zahl von sogenannten Defensivanmeldungen kommt. Bei Industriebetrieben der gleichen Branche kommt es gelegentlich zu Parallelentwicklungen bei neuen Technologien, wobei der finanzielle Forschungs- und Entwicklungsaufwand natürlich oft nicht unbeachtlich ist und man nicht weiß, ob ein Konkurrent u. U. geringfügig eher zu einer marktfähigen Erfindung kommt. Wenn er diese dann auch noch als Ganze eher anmeldet, gebührt ihm nach dem Prioritätsprinzip[20] das Recht auf das Patent. Um dieses Risiko so weit wie möglich zu verringern, scheut man die im Gegensatz zu evtl. vergebens verausgabten Forschungs-aufwendungen geringen Anmeldegebühren nicht und meldet jeden kleinen Entwicklungs-schritt zum Patent an, nur um die Priorität für das Gesamtprojekt[21] zu sichern oder zumindest die Priorität des anderen am Gesamtprojekt zu stören. Sobald man dann die sichere Priorität an der marktreifen Erfindung hat, zieht man die Anmeldungen zu den Teilerfindungen zurück. Diese Vorgehensweise ist ein weiteres Beispiel für die Vielfalt von Strategien, die man im Patentwesen verfolgen kann.

Im Zusammenhang mit der Priorität ist hier auch noch einmal auf das internationale Patentrecht einzugehen. So gewährt Art. 4 der bereits unter Punkt 1. 1. 1 erwähnten PVÜ eine 12-monatige Prioritätsfrist. Innerhalb dieser Frist hat ein Anmelder, dessen Erstanmeldung in einem PVÜ-Land erfolgt, in jedem anderen PVÜ-Land, in dem er die selbe Erfindung anmeldet, auf jeden Fall die Priorität. Wenn also z. B. ein deutsches Unternehmen eine Erfindung zum Patent in Deutschland und ebenfalls 10 Monate später in Frankreich anmeldet, so steht ihm das Recht am Patent auch in Frankreich zu, selbst wenn erst einen Monat zuvor ein französisches Unternehmen, bei dem es zu einer Parallelentwicklung kam, die gleiche Erfindung mit den gleichen Ansprüchen angemeldet hat. Insofern wird hier der Grundsatz des Rechtes des schnelleren Anmelders aus § 6 S. 3 durchbrochen.

Seit dem 01. Juni 1978 haben auf der Grundlage der Europäischen Patentübereinkunft (EPÜ) - einem Ergänzungsübereinkommen der PVÜ - natürliche Personen, Gesellschaften und Körperschaften die Möglichkeit, ihre Erfindungen auch über ein europäisches Patentverfahren schützen zu lassen. Zu den Vertragsstaaten der EPÜ gehören neben denen der EG auch noch u. a. die Schweiz, die Türkei und Zypern. Die Patentanmeldungen können beim europäischen Patentamt (EPA) in München oder Den Haag eingereicht werden. Durch eine einzige solche Anmeldung kann dann ein Patenterteilungsbeschluss erreicht werden, der gleichzeitig in mehreren Ländern der EPÜ gilt und dort das Recht auf die Erteilung nationaler Patente gibt. In welchen Ländern der Patentschutz gelten soll, kann der Anmelder durch bloßes Ankreuzen auf dem Anmeldeformular bestimmen. Natürlich steigen die Anmeldegebühren mit der Zahl der angekreuzten Länder. Auch für eine europäische Anmeldung gilt die bereits oben erwähnte 12-monatige Prioritätsfrist nach einer entsprechenden nationalen Anmeldung. Ein entscheidender Unterschied gegenüber der deutschen, nationalen Anmeldung ist, daß bereits spätestens zwei Jahre nach dem Anmeldetag der Antrag zur Prüfung gestellt werden muß.

[...]


[1] Allerdings hat die Anspruchsgrundlage für Schadensersatz des § 139 II PatG als die speziellere Norm gegenüber § 823 I BGB Vorrang

[2] Schulte PatG 4. Aufl. § 142 Rdn. 3

[3] http://www.uni-bayreuth.de/departments/zivilrecht8/downloads/data0203/ImmaR%202.8.pdf

[4] nicht so z. B. bei Urheberrechten (s. unten)

[5] s. dazu unter Punkt 3

[6] Schulte PatG 4. Aufl. § 24 Rdn. 8

[7] § 93 I StGB: Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.

[8] Zitat aus: http://www.bats.ch/publications/report2-98/bericht2-98_1.html

[9] Über-Unterordnungs-Verhältnis

[10] Rechte des einzelnen Bürgers

[11] Hubmann/Götting, Gewerblicher Rechtsschutz, 7. Auflage, 2002

[12] z. B. neue chem. Elemente

[13] z. B. die Relativitätstheorie

[14] z. B. Das Gaußsche Eliminationsverfahren

[15] z. B. Spiele, gedankliche Tätigkeiten jeder Art

[16] Bsp.: http://www.zeit-fragen.ch/ARCHIV/ZF_32/T12.HTM: „Erstmals Euthanasiegift patentiert!“

[17] Schulte PatG, 4. Aufl., § 5, Rdn. 11

[18] Die Einsichtnahme solcher Offenlegungsschriften wird im Internetzeitalter durch Einrichtung diverser Online-Patentrecherche-Services erheblich vereinfacht.

[19] Wie im Zusammenhang mit vielen unbestimmten Rechtsbegriffen, füllt auch die Problematik der „angemessenen Entschädigung“ unzählige Seiten in Kommentaren und Urteilen. Die Entschädigung kommt eher einer Nutzungsgebühr als einem Schadensersatz gleich.

[20] siehe § 6 S.atz 3 PatG

[21] Schulte PatG 4. Aufl. § 43 Rdn. 1

Fin de l'extrait de 35 pages

Résumé des informations

Titre
Patente und andere gewerbliche Schutzrechte
Note
1,7
Auteur
Année
2002
Pages
35
N° de catalogue
V22314
ISBN (ebook)
9783638256957
Taille d'un fichier
832 KB
Langue
allemand
Mots clés
Patente, Schutzrechte
Citation du texte
Alexander Tetzlaff (Auteur), 2002, Patente und andere gewerbliche Schutzrechte, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/22314

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