Institutionelle Investoren. Bedeutung und Regulierung von Kirchen und Stiftungen


Seminar Paper, 2003

22 Pages


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Problemstellung

2 Die Organisation der Vermögensverwaltung der Kirchen
2.1 Die Organe der Vermögensverwaltung in der katholischen Kirche
2.2 Die Organe der Vermögensverwaltung in den evangelischen Kirchen

3 Regulierungen der kirchlichen Vermögensverwaltung
3.1 Vermögensverwaltung in der katholischen Kirche
3.2 Vermögensverwaltung in der evangelischen Kirche
3.3 Ethische Investitionskriterien
3.4 Steuerrechtliche Behandlung
3.5 Anlagepolitik der Kirchen

4 Stiftungen
4.1 Die Charakteristika der Stiftung
4.2 Steuerliche Behandlung von Stiftungen
4.3 Vorschriften für die Vermögensverwaltung der Stiftungen
4.4 Die Anlagepolitik der Stiftungen

5 Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Gewichtung der einzelnen Anlageformen

Tabelle 2: Von Kirchenbanken aufgelegte Investmentfonds

Tabelle 3: Aufteilung des angelegten Vermögens auf verschiedene Anlageformen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Problemstellung

Die zum Non-Profit-Sektor zählenden Kirchen und Stiftungen verwalten als institutionelle Investoren ein beachtliches Kapitalvermögen jenseits der öffentlichen Aufmerksamkeit. Insbesondere die Kirchen sind daran interessiert, nicht als Investoren auf den Kapitalmarkt aufzufallen und vermeiden deshalb weitgehend Einblicke in ihre Vermögensverwaltung und Anlagepolitik. Doch auch für sie besteht in Zeiten sinkender Kirchensteuereinnahmen die Notwendigkeit ihre Vermögen professionell zu verwalten, wobei ethische Verträglichkeit gerade im religiösen Sektor eine steigende Bedeutung erfährt.

Im ersten Teil dieser Seminararbeit sollen sowohl die organisatorischen Strukturen als auch die regulatorischen Anforderungen der kirchlichen Vermögensverwaltung erarbeitet werden. Weil Richtlinien durch die Kirchen selbst geregelt werden, ist eine getrennte Betrachtung der beiden Konfessionsrichtungen erforderlich, da sich jeweils eine eigene Kirchenrechtskultur entwickelt hat. Betrachtet werden die katholischen Kirchen sowie die evangelischen Kirchen, die sich zur Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) zusammengeschlossen haben, da diese zwei Konfessionen mit über 50 Millionen Angehörigen die größte Gruppe der Glaubensrichtungen in Deutschland repräsentieren. Dabei beschränkt sich diese Untersuchung nur auf die Kirchen im engeren Sinne und schließt weitere kirchliche Institutionen wie z.B. Caritas nicht ein. Abschließend soll die praktizierte Anlagepolitik der Kirchen anhand von Beispielen und Untersuchungen verdeutlicht werden.

Der zweite Teil konzentriert sich auf die gemeinnützigen Stiftungen in Deutschland, die mit ca. 94 % die deutsche Stiftungslandschaft dominieren. Allein die 10 größten von ihnen müssen ein Vermögen von insgesamt ca. 13 Mrd. verwalten, um ihren Stiftungsauftrag erfüllen zu können. Dabei steht die Vermögensverwaltung im Konflikt zwischen Rendite und Sicherheit unter Beachtung rechtlicher und satzungsgemäßen Vorgaben. Nach einer allgemeinen Beschreibung des Rechtskonstrukts der Stiftung werden die steuerrechtlichen Probleme der gemeinnützigen Stiftung sowie die Regulierungen der Vermögensverwaltung dargestellt, ohne detailliert auf die einzelnen Stiftungsgesetze der Bundesländer eingehen zu können. Die sich daraus entwickelte Anlagepolitik wird anhand eines empirischen Umfrageergebnisses diskutiert.

2 Die Organisation der Vermögensverwaltung der Kirchen

2.1 Die Organe der Vermögensverwaltung in der katholischen Kirche

Die katholische Kirche in Deutschland ist eine in einzelne Teilkirchen und Teilkirchenverbände aufgegliederte und hierarchisch strukturierte Institution. Als Teilkirchen sind hier die 27 Diözesen (Bistümer) zu verstehen, denen jeweils die Pfarreien und Pfarrverbände aus ihrem Territorialgebiet zugeordnet sind1.

Die Diözesen erlangen entsprechend dem Grundgesetz (GG) und dem Recht der römisch-katholischen Kirche (CIC) den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und werden somit vermögensfähig2. Zum Vermögen der Diözese gehören alle geldwerten Güter und Rechte, deren Träger die Diözese selber ist. Dazu zählen insbesondere die Versorgungsfonds zum Unterhalt der Kleriker und der im Dienst der Diözese stehenden Mitarbeiter. Sie können sowohl als Stiftung oder Sondervermögen institutionalisiert als auch alternativ in kirchliche Versorgungskassen ausgegliedert sein. In ihrer Funktion als Verteilstelle für die Kirchensteuereinnahmen und staatlichen Leistungen unterhält die Diözese größere Rücklagenfonds zum Ausgleich von Steuermindereinnahmen und für den interdiözesanen Finanzausgleich. Sind diese Vermögensfonds nach kirchlichem Recht obligatorisch, ist es den Diözesen im Vergleich zu den evangelischen Kirchen selbst überlassen, für die weiteren Erfordernisse, vornehmlich für Bauinvestitionen, Rücklagen zu bilden.

Die Leitung der Diözese liegt grundsätzlich beim Diözesanbischof und erstreckt sich auf Gesetzgebung, Rechtssprechung und Verwaltung innerhalb der Teilkirche. Er ist zwar primärer Verwalter und Vertreter des Diözesanvermögens3, delegiert diese Aufgaben aber an den bischöflichen Ökonomen4, der in seiner Tätigkeit von einer bischöfli- 3 chen Finanzverwaltung5 unterstützt wird. Der Aufgabenbereich dieser Finanzverwaltung erstreckt sich von der Verwaltung der Kirchensteuer über das Rechnungswesen bis hin zur diözesanen Haushaltsplanung, in deren Rahmen das Grund- und Kapitalvermögen der Diözese verwaltet wird. Zusätzlich zur Verwaltungstätigkeit ist sie auch Kontrollinstanz für die korrekte Abwicklung des Verwaltungshaushaltes ihrer angeschlossenen Pfarrgemeinden.

In finanziellen Fragen der Verwaltung wirkt der diözesane Vermögensverwaltungsrat6 bei Entscheidungen mit. Zu dieser mittelbaren Funktion kommen weitere Aufgaben im Sinne der unmittelbaren Vermögensverwaltung des Diözesanvermögens hinzu. Hierzu gehören die Beschließung des Haushaltsplans, die Prüfung und Genehmigung der Haushaltsrechnung des abgelaufenen Jahres und insbesondere die Prüfung der Rechnungslegung der Vermögensverwalter7. Von besonderer Bedeutung ist die Zustimmungspflicht des Rates bei der außergewöhnlichen Vermögensverwaltung, d.h. Aktivitäten außerhalb der Haushaltsplanung, sowie bei der Veräußerung von Vermögen der Diözese und der dem Diözesanbischof unterstellten juristischen Personen8.

Ebenso wie die Diözese selbst sind die zu ihr gehörenden Pfarrgemeinden Körperschaften des öffentlichen Rechts und können somit Träger von Vermögen sein. Zu beachten ist, dass historisch bedingt verschiedene Rechtspersonen innerhalb der Pfarrei existieren können, denen jeweils ein Vermögensfonds zugeordnet wird9. Derartige Fonds werden entsprechend ihrer Zweckbestimmung bezeichnet. Sie dienen, entsprechend den diözesanen Fonds, der Versorgung der Bediensteten und der Sicherstellung der Gemeindearbeit. Die Verwaltung der hier aufgeführten Vermögensfonds sowie des übrigen Grundund Kapitalvermögens liegt bei dem Vermögensverwaltungsrat der Pfarrgemeinde, der durch den Kirchenvorstand repräsentiert wird. In einer Vielzahl von Rechtsgeschäften, die auch die Vermögensverwaltung betreffen, bedarf es der Genehmigung durch eine kirchliche Aufsichtsbehörde, in der Regel durch das bischöfliche Ordinariat. Dies trifft im Hinblick auf das Kapitalvermögen vor allem auf den Erwerb und Verkauf von Wertpapieren und Anteilsscheinen zu und unterstreicht die besondere Bedeutung der Diözesen als Investoren.

2.2 Die Organe der Vermögensverwaltung in den evangelischen Kirchen

In Aufbau und Struktur unterscheidet sich die evangelische Kirche in Deutschland deutlich von der katholischen Kirche. Die oberste Ebene der Organisationsstruktur bildet die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) als föderativer Zusammenschluss der 24 rechtlich selbstständigen deutschen Landeskirchen. Der Schwerpunkt ihrer Aufgaben besteht in der Vertretung der Interessen ihrer Landeskirche, vor allem in öffentlichen und rechtlichen Fragen sowie der Artikulation evangelischer Standpunkte in wichtigen gesellschaftspolitischen Fragen10. Die EKD hat keine nennenswerten vermögensrechtlichen Befugnisse, doch dient sie als Forum zur Abstimmung der Landeskirchen in deren Rechtsfindungsprozessen untereinander.

Die nächste Ebene innerhalb der evangelischen Kirchenhierarchie stellen die Landeskirchen dar, denen unter anderem auch im Bezug auf die Verwaltung von Geldern die größte Bedeutung zukommt. Die Landeskirche organisiert sich in der gesetzgebenden Landessynode, exekutiven Kirchenleitung sowie weiteren Hilfsorganen. Die Synode als Leitungsmonopol innerhalb der Landeskirche11 übt nur mittelbar Verwaltungstätigkeiten aus und überträgt gemäß Kirchenordnung die ständige Verwaltung auf das Landeskirchenamt12, eine den Aufgaben entsprechend strukturierte kirchliche Behörde, deren Finanzabteilung das Vermögen der Landeskirche verwaltet. In grundsätzlichen Entscheidungsfällen werden die Kirchenleitung sowie der Finanzausschuss in die Entscheidungsfindung einbezogen.

Die untere Ebene innerhalb der evangelischen Kirche bildet die Kirchengemeinde, sozusagen die vor Ort-Kirche als räumlich abgrenzte Gemeinschaft evangelisch Gläubiger in dem Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts. Geleitet und verwaltet wird die Kirchengemeinde durch das Presbyterium (Kirchenvorstand), das sich aus Gemeindepfarrern sowie Laien zusammensetzt13. Es ist insbesondere für die Verwaltung des kirchlichen Gemeindevermögens im Rahmen der Haushaltsordnung (§ 27 KGO) verantwortlich und wird von der nächst höheren Instanz, der Kreissynode, kontrolliert. In einigen Landeskirchen hingegen werden die Pfarreivermögen treuhändisch von einer zentralen, kirchlichen Vermögensverwaltung betreut, die von der Kirchenleitung kontrolliert wird14 (§5 ZPVS). In der Zweckerfüllung zeigen sich Parallelen zur katholischen Kirche, da auch hier das Vermögen in erster Linie Erträge zur Versorgung der Kleriker und Bediensteten sowie zur Aufrechterhaltung der kirchlichen Gemeinde erwirtschaften soll.

3 Regulierungen der kirchlichen Vermögensverwaltung

3.1 Vermögensverwaltung in der katholischen Kirche

Die kirchliche Vermögensverwaltung unterliegt bis auf wenige Ausnahmen nur der Selbstbestimmung der Kirchen15.

Das für weltweit alle römisch-katholischen Kirchen geltende Gesetzbuch von 1983 regelt in den cc. 1254-1310 CIC die kirchliche Vermögensverwaltung zumeist nur in Grundzügen. Es sichert somit die Konformität mit dem jeweiligen nationalen Rechtssystem und überlässt die Details dem Partikularrecht der Diözesen. Das universelle Recht formuliert vage, dass das Vermögen nutzbringend angelegt werden soll (c. 1284 § 6 CIC). Von den Kirchenpraktikern wird diese Norm so ausgelegt, dass das Kapitalvermögen eine ihrer Anlageform entsprechende, marktübliche Rendite erwirtschaften soll, um aus den Erträgen die jeweilige Zweckbestimmung zu gewährleisten16. Neben dem Rentabilitätsaspekt stand früher besonders der Schutz vor Wertverlust im Vordergrund, der sich aus c. 1284 § 2 ableitet. Dementsprechend durfte das Kapitalvermögen lediglich mündelsicher angelegt werden. Das Prinzip der Mündelsicherheit wurde aber zunehmend gelockert und ertragreichere Anlagen, festverzinsliche Wertpapieren und Anteile an Investmentfonds zulässig17.

Zu detaillierten Anlagevorschriften für die Vermögensverwaltung auf diözesaner Ebene, beispielsweise in Form einer Verwaltungsordnung o.ä., äußern sich die Bistümer zurückhaltend. Aus den zugänglichen Informationen zeichnet sich eine konservative Anlagestrategie unter besonderer Berücksichtigung von Sicherheit und Liquidität ab. Zu den wichtigsten Aufgaben der diözesanen Vermögensverwaltung zählt die Versorgung der Kleriker und anderer Kirchenbediensteter (c. 1274 CIC), die im Arbeitsverhältnis mit der Diözese stehen18. In der Vergangenheit wurden für die einzelnen Gruppen entsprechende Versorgungsfonds eingerichtet, aus deren Erträgen die laufenden Versorgungsbezüge finanziert werden müssen. Als Anlageform können daher nur festverzinsliche Wertpapiere mit hoher Bonität gewählt werden, die kalkulierbare Zinserträge für die Versorgungsverpflichtung sichern. Die Diözese Rottenburg-Stuttgart investiert für diesen Zweck ausschließlich in Bundes- und Länderanleihen sowie Jumbopfandbriefe19. Darüber hinaus haben die Diözesen und die Pfarreien diese Aufgaben kirchlichen Versorgungskassen übertragen. Diese speziell auf den kirchlichen Sektor ausgerichteten Einrichtungen unterliegen eigenen Richtlinien bezüglich der Anlageform20. In der Praxis investieren diese Versorgungseinrichtungen zu einem Großteil in Aktien bzw. einen in Aktien investierenden Spezialfonds, sowie Immobilien- und Rentenfonds21.

Neben der Altersversorgung sind die Bistümer entsprechend ihrer Haushaltsordnung zusätzlich zur Bildung von Rücklagen für Bauinvestitionen, Ausgleichsrücklagen zum Ausgleich von Einnahmeschwankungen sowie Betriebsmittelrücklagen verpflichtet, die im Hinblick auf Rendite-, Liquidität- und Sicherheitsanforderung unterschiedlich verwaltet werden müssen22.

[...]


1 Auf die Berücksichtigung der mittleren Organisationsebenen (Dekanate, Kirchenkreise) wird im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung verzichtet, da diese Ebenen eine untergeordnete Bedeutung haben.

2 Art. 140 GG/137 Abs. WRV; c. 515 § 3 CIC; Vgl. Pree (1993), S. 109; Listl (1999), S. 306

3 Vgl. Pree, Heimerl (1993), S. 357

4 Vgl. Etzel (1994), S. 82

5 Die Finanzverwaltung ist eine von mehren Hauptabteilungen innerhalb des diözesanen Verwaltungsorgans, Administration oder auch Ordinariat genannt.

6 Vgl. Marx, (2001), S. 194

7 In einigen Diözesen liegt die Beschlussfähigkeit des Haushalt auch beim Kirchensteuerrat

8 Vgl. Etzel (1994), S. 95ff

9 Vgl. Althaus (2002), Kap. 13.1 S. 3

10 Vgl. Marx, Peter (2001), S. 54

11 Vgl. Marx, Peter (2001), S. 94

12 In einigen Landeskirchen auch als Landeskirchenrat, Oberkirchenrat oder Konsistorium bezeichnet

13 In einigen Landeskirchen wird statt Presbyterium auch die Bezeichnung Kirchenvorstand verwendet.

14 Baumgarten (1993), S. 7

15 Vgl. Althaus (2001), S. 506 - In Nordrhein-Westfalen gilt noch das preußische Gesetz über die Ver waltung des katholischen Kirchenvermögens von 1924.

16 Althaus (2002), Kap. 13.4, S. 3 f

17 Schneeweiss, (2002), S. 152

18 Vgl. Etzel (1994) S. 83 f

19 Auf Anfrage bezüglich der Anlagepolitik wurden diese Informationen mitgeteilt.

20 Vgl. § 54 Satzung der KZVK (Kirchliche Zusatzversorgungskasse) Dortmund

21 Handelsblatt vom 02.01.03, S. 19 Kirchliche Versorgungskassen schwimmen im Geld

22 Das Bistum Limburg hat einen hohen Rücklagenstock für das Kirchensteuerclearing gebildet, da 40 % ihrer Steuereinnahmen anderen Bistümern zusteht, was zu Nachzahlungsverpflichtung im 7-stelligen Bereich führen kann.

Excerpt out of 22 pages

Details

Title
Institutionelle Investoren. Bedeutung und Regulierung von Kirchen und Stiftungen
College
University of Frankfurt (Main)  (Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Investment. Portfolio Management und Alterssicherung)
Author
Year
2003
Pages
22
Catalog Number
V22327
ISBN (eBook)
9783638257008
ISBN (Book)
9783668104938
File size
527 KB
Language
German
Keywords
Institutionelle, Investoren, Bedeutung, Regulierung, Kirchen, Stiftungen
Quote paper
Jörg Baumhögger (Author), 2003, Institutionelle Investoren. Bedeutung und Regulierung von Kirchen und Stiftungen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/22327

Comments

  • guest on 2/3/2005

    Grundfragen kirchlicher Vermögensverwaltung.

    Die Hausarbeit beschreibt prägnant die Grundstrukturen der Vermögensverwaltung in Kirchen und Stiftungen. Das Dilemma der Anlagepolitik, der Konflikt zwischen Sicherheit und ethischer "Sauberkeit" auf der einen Seite und Kapitalerhaltung bzw. Rendite auf der anderen Seite wird klar herausgearbeitet. Empirisch wird belegt, dass die Kirchen in der Regel eine eher konservative Anlagepolitik betreiben. Die Lektüre der Seminararbeit ist jedem zu empfehlen, der sich für die Anlagepolitik gemeinnütziger Organisationen und der Kirchen interessiert.

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Title: Institutionelle Investoren. Bedeutung und Regulierung von Kirchen und Stiftungen



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