Familienunterhalt als Ausdruck der ehelichen Lebensgemeinschaft


Tesis de Maestría, 2003

73 Páginas, Calificación: magna cum laude obere grenze


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

Teil I. Familienunterhalt im Recht der allgemeinen Ehewirkungen

A. Eheverständnis und Ursprung der Unterhaltsregelung
I. Ehe als Vertrag
II. Institutionelle Ehelehren
III. Interindividuelle Ehelehren
IV. Ehe als soziale Verhaltensform
V. Würdigung

B. Eheliche Lebensgemeinschaft und Familienunterhalt
I. Die Generalklausel des § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB
II. Ableitung des Familienunterhaltes aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB
III. Eheliche Lebensgemeinschaft und Familie
IV. Familienunterhalt im Unterhaltsrecht

C. Familienunterhalt als subjektives Recht
I. Familienunterhalt und Streit um subjektives Familienrecht
1. Kritik von institutionellen Ehelehren, insbesondere von Müller-Freienfells . . .
2. Interindividuelle Ehelehren und subjektives Familienrecht
II. Eigene Auffassung
1. Familienunterhalt und das allgemeine Schuldrecht
2. Familienunterhalt als familienrechtlicher Anspruch

D. Familienunterhalt und gleichberechtigte Partnerschaft
I. Geschichtlicher Hintergrund
II. Der Grundsatz der Gleichberechtigung

E. Zusammenfassung (Diagramm)

Teil II Der Anspruch auf Familienunterhalt

A. Ehemodell als Ausdruck der Autonomie der Ehegatten
I. Die Funktion des gegenseitigen Einvernehmens im Unterhaltsrecht
II. Die Bindung durch das gegenseitige Einvernehmen
1. Das gegenseitige Einvernehmen als Rechtsgeschäft
2. Eigene Auffassung
III. Ehemodelle

B. Bemessung des Familienunterhaltes
I. Die Verhältnisse der Ehegatten
II. Lebensbedarf der Familie
1. Altersvorsorge
2. Ausbildungsfinanzierung
3. Prozeßkostenvorschuß
4. Sonderfälle zur Abweisung von Familienunterhaltsverpflichtungen
III. Kreis der Empfänger

C. Art und Weise Unterhaltsleistung
I. Beiträge mit Geldmitteln aus Arbeit und Vermögen
II. Haushaltsführung als Unterhaltsleistung

D. Zusammenfassung (Diagramm)

Resümee

Literaturverzeichnis

„Die Ehe ist der Versuch, zu zweit mit den Problemen fertig zu werden, die man alleine niemals gehabt hätte“

Woody Allen1

Einleitung

Ist die Ehe der Kompromiß der Liebe mit der Gesellschaft? Liebe beflügelt und entzieht die Betroffenen damit jeglicher positivrechtlicher Regelung. Die Gesellschaft fordert aber feste Regeln. Die Festlegung von eherechtlichen Pflichten ist ein unzulänglicher Brückenschlag zwischen beiden Ebenen. Immer wieder kehrt die alte Frage nach Recht und Moral zurück. Ehe ist immer auch eine Wirtschaftsgemeinschaft. Der Familienunterhalt ist die für die Eheleute und ihre gemeinschaftlichen Kinder notwendige Vorsorge und stellt damit einen unmittelbaren Ausfluß der persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten dar2. Solange die Liebe keine überkommene Illusion ist, solange eine Ehe nicht scheitert, wiegt der Familienunterhalt viel. Was aber ist diese Pflicht? Die Forderung des Tages3, eines jeden Tages!

Die vorliegende Arbeit hat den gemeinsamen wirtschaftlichen Existenzkampf4 der Ehepartner zum Gegenstand. Der Familienunterhalt wird in den §§ 1360, 1360a BGB geregelt. Der Anspruch ist in der Generalklausel des § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB verankert und soll als ein Ausdruck der ehelichen Lebensgemeinschaft erörtert werden.

Die Arbeit besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil „Familienunterhalt im Recht der allgemeinen Ehewirkungen“ schildert den Hintergrund der Pflicht zum Familienunterhalt. Er präsentiert verschiedene theoretische Probleme, ohne die das Bild des Familienunterhaltes unvollendet bliebe. Das immer wiederkehrende Leitmotiv ist der enge Zusammenhang der Familienunterhaltspflicht mit der ehelichen Lebensgemeinschaft. Es zielt auf ein glaubwürdiges, gut belegtes Verständnis des Familienunterhaltes. Um den Ursprung der Unterhaltsregelung kennenzulernen, wird ihre Stellung der Reihe nach in verschiedenen Ehelehren vorgestellt. Anschließend wird eine Möglichkeit untersucht, aus der ehelichen Lebensgemeinschaft die Pflicht zum Familienunterhalt herzuleiten. Die Theorie vom subjektiven Recht wird angesprochen, um die Diskussion über subjektives Eherecht zu erläutern und um den Familienunterhalt als einen zivilrechtlichen Anspruch darzustellen. Ferner wird die Gleichberechtigung von Mann und Frau betont, weil dies das Kennzeichen des ganzen deutschen Familienrechts ist.

Der Zweite Teil „Der Anspruch auf Familienunterhalt“ bespricht die Details der Regelung. Konzen merkt an, daß keine Theorie ohne Ableitung der praktischen Konsequenzen Sinn hat5. Deswegen ist Aufgabe dieses Teiles, die Frage zu beantworten, was genau der Ehegatte von seinem Lebensgefährten im Rahmen des Anspruches auf den Familienunterhalt verlangen kann und welchen Einfluß die eheliche Lebensgemeinschaft auf diese Forderung hat. Um Art und Weise der Unterhaltsgewährung besser zu erkennen, wird das gegenseitige Einvernehmen mustergültiger Ehegatten auf den Präsentierteller gesetzt. Anschließend wird der Versuch gemacht, eine Berechnung des Unterhaltes anzustellen. Ferner wird die Art und Weise der Unterhaltsgewährung angesprochen. Die Zweifelsfälle werden tiefgehend diskutiert, Eindeutiges wird nur erwähnt und in einer Tabelle dargelegt.

Familienunterhalt als Ausdruck der ehelichen Lebensgemeinschaft Teil I Familienunterhalt im Recht der allgemeinen Ehewirkungen

Teil I Familienunterhalt im Recht der allgemeinen Ehewirkungen

Der obige Titel geht aus der BGB-Systematik hervor. Der Familienunterhalt erweist sich als eine Komponente des 4. Buches, Titel 5 „Wirkungen der Ehe im allgemeinen“.1

A. Eheverständnis und Ursprung der Unterhaltsregelung

Um den Pflichtcharakter des Familienunterhaltes besser zu erkennen, ist auf das umstrittene Wesen der bürgerlichen Ehe zurückzugreifen. Wie läßt sich aus der Ehe die Unterhaltsverpflichtung herleiten?

I. Ehe als Vertrag

Die vernunftrechtliche Philosophie der Aufklärung hat aus der römisch- kanonischen consensus-Lehre und der lutherischen Predigt von der Weltlichkeit der Ehe eine Vertragstheorie entwickelt2. Daraus folgt, daß wenigstens teilweise die Ehe der freien Ausgestaltung durch die Ehegatten geöffnet wurde. Die Unterhaltspflicht soll somit als Vertragspflicht verstanden werden.

Praktisch hat sich diese Theorie nicht bewährt. Der Vorrang des Mannes hat entwicklungsgeschichtlich die das Vertragsrecht kennzeichnende Gleichheit der Partner in den Hintergrund geschoben. Diese dogmatische Einordnung vermag auch heute inhaltlich nicht voll zu befriedigen3. Als formgebundener Vertrag mit Abschlußfreiheit läßt sich lediglich der gemäß §§ 1310 ff. BGB vollzogene Begründungsakt der Ehe einordnen. Die geschlossene Ehe selbst ist indes vom gewöhnlichen Vertrag abzuheben4. Wäre die Ehe nur ein Vertrag, so müßte das gesamte Vertragsrecht auf sie Anwendung finden. So ist es aber nicht. Beispielsweise sind die vertraglichen Leistungsstörungsregeln nicht anwendbar. Andererseits können Unterhaltspflichten auch nach der Scheidung bestehen. Wenn der „Ehe-Vertrag“ aufgelöst ist, wieso können dann noch Solidaritätspflichten bestehen? Die Ehe hat auch öffentlichrechtliche Wirkungen, z.B. im Personenstandsrecht: aus dem Ledigen wird ein Verheirateter, aus einem Verheirateten wird nach Ende des „Ehe-Vertrages“ ein Geschiedener. Die bestehende Verbindung wird auch in den Namenführungsregeln besonders deutlich5.

Es ist sehr zweifelhaft, ob eine bestehende Ehe sich als Vertrag klassifizieren läßt. Die auf die Ehe anzuwendenden Vorschriften kann man schwerlich noch als Vertragsrecht bezeichnen. Somit ist auch der Familienunterhalt keine Vertragspflicht.

II. Institutionelle Ehelehren

Institutionellen Theorien verstehen unter Ehe eine staatlich anerkannte Institution. Die Ehegatten stehen gewissermaßen im Dienste einer höheren Einheit, die einen Ehezweck prädestiniert6 7. Der Wille und das Einverständnis der Ehegatten, dem Zweck zu folgen, sind nicht relevant. Sie sind einer Institution unterstellt. Sie bekommen von der Gesellschaft dekretierte Aufgaben und haben somit eine Funktion zu erfüllen. Lipp betont, daß auf diese Weise Ehegatten zu bloßen „Wahrnehmungsubjekten“ degradiert sind8.

Hepting bemerkt, daß konsequenterweise eine „letztlich unkontrolliert metaphysische Institution“ entstand, „die sich zum Vehikel jeder beliebigen Ideologie eignete“9. Infolgedessen nahmen der Nationalsozialismus, der Marxismus oder die Doktrin des Christkatolizismus ganz verschiedene Begriffsbestimmungen der eherechtlichen Pflichten in Anspruch. Wacke stellt fest, daß der „auf die Ehe angewendete Begriff der Institution eine Hülse mit austauschbaren Inhalt ist10 “.

Obwohl diese Lehre den rechtlichen Charakter der Ehepflichten betont, gibt sie auf die Frage nach dem Ursprung der Unterhaltspflicht keine zufriedenstellende Antwort. Familienunterhalt ist demzufolge ein Instrument, mit dem der Staat die Ehegatten ausgestattet hat, um ihnen die Erfüllung einer Aufgabe zu ermöglichen.

Ein anschauliches Beispiel ist das nationalsozialistische Verständnis der Ehe als eine gesellschaftliche Einrichtung11. Ehe sei, so die nationalsozialistische Lehre, lediglich ein biologisches Phänomen. Ihr Sinn erfülle sich in der körperlichen Lebensgemeinschaft. Ihr Zweck sei die Gewinnung und Erziehung von Nachkommen. Das eheliche Recht solle die Fortpflanzung der deutschen arischen Herrenrasse ermöglichen, wie die damalige Gesetzgebung veranschaulicht, wie etwa das sog. Erbgesundheitsgesetz12. Der Familienunterhalt wäre somit ein Mittel, dessen sich der Staat zur Großziehung „gesunder“ Arier bedient.

In den institutionellen Ehelehren wird das Individuum manipuliert. Laut der sog. Objektformel von Dürig darf der Einzelne aber nicht zum Objekt staatlichen Verhaltens werden13. Deswegen stehen jene Lehren mit dieser Formel im Widerspruch. Natürlich impliziert das nicht, daß jedes institutionelle Eheverständnis mit Art. 1 GG unvereinbar wäre14, wirft aber Bedenken auf.

Ist der Familienunterhalt Mittel zum Zweck, und wenn, zu welchem? Pawlowski fragt, ob es in einer pluralistichen Gesellschaft überhaupt möglich ist, eine einheitliche Auffassung zu finden15. Streck spricht von einem rein formalen Ehezweck im Sinne des § 1353 BGB16. Aus der BGB- Regelung lassen sich keine Ehemodelle entnehmen, die den Ehezweck konkretisieren könnten. Deswegen sollen die Unterhaltsregelungen im BGB nicht als Ausfluß einer Institution angesehen werden.

III. Interindividuelle Ehelehren

Rauscher weist auf die breite Strömung der Individualisierung und Emotionalisierung (68er) hin, die sich gegen den verpflichtetenden Charakter der Ehe wendet17. Die Ehe wird als interindividuelles Gemeinschaftsverhältnis verstanden.18 Sie ist ein offener Rahmen und unterliegt der autonomen Gestaltung der Ehepartner19. Das Recht soll sich mit dem Inhalt der Ehe nicht beschäftigen. Somit werden die eherechtlichen Pflichten überhaupt in Frage gestellt20. Gibt es keine überindividuell vorgegebenen gesetzlichen Ehepflichten, ist es denkbar, daß die Ehegatten auch auf den Familienunterhalt einvernehmlich verzichten. Das anti- bürgerliche Idyll stört indes die Tatsache, daß gerade der Familienunterhalt ausdrücklich kodifiziert wird. Wie läßt sich das erklären?

Die interindividuellen Ehelehren bilden eine sehr heterogene Gruppe. Sie unterscheiden sich in ihren Feinheiten. Doch läßt sich trotz aller Gegensätze ein gemeinsamer Nenner finden. Die gesetzlichen Unterhaltspflichten werden als Grenze der Gestaltungsfreiheit der Ehepartner anerkannt21.

Als ein interessantes Beispiel dafür kann die Theorie von Pawlowski dienen22. Diese Lehre ist hervorzuheben, weil sie bei der Erklärung der Konturen des Familienunterhaltes Parallelen zwischen der Ehe und dem Gesellschaftsrecht aufzeigt. Pawlowski sieht in der Ehe eine „Organisation“. Er stützt seine Ansicht auf das geltende Verfassungsrecht, insbesondere die Freiheitsrechte, wie etwa das Recht der Glaubens- und Gewissensfreiheit. Insoweit soll eine rechtliche Gestaltbarkeit der Ehe mit der grundgesetzlich geschützten Freiheit der Partner nicht vereinbar sein. Pawlowski möchte den Familienunterhalt als eine Pflicht vor allem aus staatlichem Interesse rechtfertigen. Er sieht in diesem Anspruch ein Mitgliedschaftsrecht in der Organisation „bürgerliche Ehe“. Meiner Meinung nach knüpft Pawlowski mit seiner Darstellung an die dogmatische Figur der actio pro socio an, die genauso ein aus der Mitgliedschaft fließendes Recht zum Gegenstand hat. Die actio pro socio bedeutet nämlich das Recht jedes Gesellschafters, von den Mitgesellschaftern Erfüllung ihrer Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft zu verlangen und im eigenen Namen Klage auf Leistung an die Gesellschaft zu erheben23. Bezogen auf die Ehe könnte der Gesellschafter-Ehegatte von seinem Mitgesellschafter- Partner den Unterhalt fordern. Ulmer merkt an, daß es mit der actio pro socio denkbar ist, nur diese Ansprüche geltend zu machen, die ihre Grundlage unmittelbar oder mittelbar im Gesellschaftsvertrag haben24. Auf den ersten Blick ist die Versuchung, sich auf das Gesellschaftsrecht zu beziehen, groß. Die Parallele sind aber täuschend. Wie dargestellt, ist die Ehe kein Vertrag.

Es ist eine Gemeinsamkeit aller interindividuellen Denkmodelle, daß sie sich gegen ein weltanschaulich geprägtes institutionelles Ehebild wenden25. Wie Dölle anmerkt, vermeide man in der deutschen Rechtswissenschaft, nachdem die Nazionalsozialisten die Welt in Brand gesteckt hatten, die für den Nationalsozialismus typischen persönlich-instrumentalen Elemente zugunsten der individualethisch-personalistischen Lehren26, die Eigenständigkeit des Einzelnen, seine Individualität und die Grundrechte betonen.

Der folgende Grundgedanke mag beachtenswert sein. Deshalb wäre es zweckmäßig, die rechtlichen Pflichten in rechtlichen Kategorien zu bestimmen und sich von den moralischen Kategorien zu befreien. Im Fall des Familienunterhaltes scheint das aber nicht möglich zu sein. Wovon ließ sich der Gesetzgeber leiten, als er der Willkür mit diesen Paragraphen eine Grenze setzte? Wenn er moralisch völlig neutral wäre, wieso hat er entsprechende Strafvorschriften (Unterhaltspflichtverletzung § 170 StGB) verabschiedet?

Die Konzeption des Unterhaltes als eine Begrenzung der ehelichen Gestaltungsfreiheit vermag nicht zu befriedigen. Familienunterhalt läßt sich nicht von einem moralischen Beigeschmack befreien. Ein Versuch, alle überpersönlichen Elemente von der Ehe fernzuhalten, sei, so Dölle, dem Eifer des Bekehrten27 ähnlich.

Eine konsequente Fortführung der interindividuellen Auffassungen ist mit der lex lata nicht zu vereinbaren. Sie würde die Ehe ad absurdum führen. Wäre z.B. eine Ehe ohne jegliche Rechtspflicht überhaupt möglich? Kann sich eine eheliche Lebensgemeinschaft in einer Ehebruchabrede verwirklichen, wie Streck suggeriert28 ? Die gesetzliche Festlegung der Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, läßt sich nicht einfach wegleugnen.

IV. Ehe als soziale Verhaltensform

Gernhubers pragmatische Deutung betont, daß die Ehe mit Inhalt zu erfüllen nicht allein den Ehegatten aufgegeben ist29:

„Ehe ist uns deshalb eine rechtlich geregelte soziale Verhaltensform, die dem Anspruch des einzelnen auf soziale Verhaltensmuster in einem zentralen und für alle bedeutsamen Lebensbereich Genüge tun soll“

Die Fixierung des Familienunterhaltes in den BGB-Vorschriften ist demnach als Ausdruck der Transformation sozialer Standards in Recht und damit als Element der Stabilisierung zu verstehen. Es ist über jeden Zweifel erhaben, daß diese Normierung von der christlich-abendländischen Kultur geprägt ist. Ein Heiratsakt läßt auf den Willen schließen, auch die Verpflichtung einzugehen, zum Familienunterhalt beizutragen. Ehegatten orientieren sich konkludent an dem tradierten Modell, weil es mehrheitlich durch Kodifizierung anerkannt ist30.

Der Familienunterhalt steht laut Gernhubers Theorie von der Ehe als soziale Verhaltensform im engen Zusammenhang mit der Sozialmoral. Henkel versteht unter der Sozialmoral den Inbegriff der sittlichen Familienunterhalt als Ausdruck der ehelichen Lebensgemeinschaft Teil I Familienunterhalt im Recht der allgemeinen Ehewirkungen Verhaltensanforderungen, die von der Sozietät an ihre Mitglieder gestellt werden31. Die Verhaltensmuster der Sozialmoral entwickeln sich aus dem vorherrschenden moralischen Empfinden. Die Sozialmoral beruht auf der Tradition der Gruppe32. Die christlich-abendländische Kultur hat unserer Gesellschaft ein im sozialen Kontakt und Verkehr geprägtes vorherrschend gewordenes moraliches Empfinden ins Bewußtsein gebracht. Unsere Kultur bestimmt so die Gesetzgebung. Henkel spricht von der Entwicklung einer der Sozietät eigentümlichen psychischen Macht. Die Gesellschaft erwartet von jedem Mitglied Anpassung und fordert Konformität des Verhaltens33. Die psychische Macht beim Familienunterhalt wird zusätzlich mit dem Zwang des Rechtes verstärkt. Diese Regelung erwächst aus der moralischen Erfahrung und ist ein Bestandteil des Gerüstes, so Henkel, für das Zusammenleben unserer Gesellschaft. Familienunterhalt wird auf diese Weise aus einem sozialen Verhaltensmuster zu einer Verhaltenserwartung.

Der Familienunterhalt ist mit §§ 1360, 1360a BGB als soziale Realität faktisch vorgegeben34. Seine Normierung ist kein Ergebnis der aus metaphysischen und religiösen Hintergründen stammenden verbindlichen Wertordnung, wie das die institutionellen Ehelehren sehen wollen, sondern folgt aus den Erkenntnissen der empirischen Rechtssoziologie. Wacke merkt an, daß die landläufigen Vorstellungen und Erwartungen sich als historisch gewachsene Tatsachen empirisch nachweisen lassen und als vorgefundene Verhaltensmuster von den Ehegatten selbst gelebt werden35.

V. Würdigung

Aus allen Ehelehren läßt sich eine einheitliche Eheauffasung nicht erkennen. Ihnen wohnt aber ein gemeinschaftliches Element inne. Haumer konstatiert, daß „Kennzeichen (..) der Ehe das Zusammenfinden und Zusammenleben der Ehegatten in einer Lebensgemeinschaft als persönlicher Gemeinschaft von Mann und Frau ist“36. Diese Meinung bestätigt auch das Bundesverfassungsgericht:

„Ehe ist auch für das GG die Vereinigung eines Mannes und einer Frau zur grundsätzlich. unauflöslichen Lebensgemeinschaft“ (BVerfGE 10, 59, 66)

Der Familienunterhalt ist ein Bestandteil dieser Gemeinschaft, weil diese sich im Normalfall ohne jenen nicht verwirklichen könnte. Mit seinen Rechtsfolgen knüpft er an den Eheschluß an. Ehe ist mithin ein Verband eigener Prägung.

Meiner Meinung nach läßt sich der unterhaltsrechtliche Ursprung durch die Theorie der Ehe als soziale Verhaltensform gut verdeutlichen. Das institutionelle Ehedenken eignet sich zu diesem Zwecke nicht. Die Ideologie eines bestimmtes Wesens der Ehe würde sich mit einem Scheinargument nur selbst begründen, also zu einem Zirkelschluß kommen. Die Konservierung des Eherechtes ist mit der sozialen Wirklichkeit nicht zu vereinbaren. Genauso untauglich sind die interindividuellen Modelle. Familienunterhalt läßt sich als eherechtliche Pflicht und Schranke der Autonomie der Partner erkennen. Es gibt keine vollkommene Freiheit in der Ehe. Beschwören wir nicht das Gespenst der Anarchie für das „bürgerliche Recht“! Andererseits ist der fortschreitenden Tendenz zu einer Individualisierung im Ehebereich Rechnung zu tragen. Die Ehe ist keine totale Lebensgemeinschaft. Die starke Betonung der Persönlichkeitswerte des Einzelnen nimmt einen maßgeblichen Einfluß auf das Gefüge des Familienunterhaltes, z.B. im Wege des gegenseitigen Einvernehmens in § 1356 Abs. 1 S. 1 BGB.

Gernhubers Theorie von der Ehe als soziale Verhaltensform bietet alle Vorteile. Sie geht von der Wandelbarkeit des Eherechts aus. Die Sozialmoral bedeutet kein starres Festhalten an allen moralischen Verhaltensmodellen. Henkel betont, daß die Anpassung der Normen an die im Zusammenleben sich wandelnden moralischen Anschauungen erforderlich ist37. Auf diese Weise lassen sich die Änderungen im Unterhaltsrecht erklären, wie etwa seine Anpassung an den Gleichberechtigungsgrundsatz. Meiner Ansicht nach gibt es jedoch im Eherecht auch die sittlichen Gebote, die den Anschein haben, ewig zu Familienunterhalt als Ausdruck der ehelichen Lebensgemeinschaft Teil I Familienunterhalt im Recht der allgemeinen Ehewirkungen sein38. Sonst wäre es erforderlich, zu jeder Epoche eine Novellierung des Dekalogs zu postulieren. Nach meinem moralischen Empfinden wäre eine Kodifikation des Eherechts ohne jegliche Unterhaltspflicht unvollständig. Gernhubers Theorie versteht das Eherecht aber auch als ein objektiv greifbarer Komplex von Verhaltensnormen. Sie erklärt, wie der Familienunterhalt als eine rechtliche Pflicht entstanden ist. Der Familienunterhalt erlangte laut Gernhubers durch Gewohnheit und überwiegende Anerkennung Gültigkeit in der Gesellschaft, die ihn in §§ 1360, 1360a BGB zu einem gesetzlichen Pflicht erhoben hat. Der Autonomie der Ehegatten wird Rechnung getragen, indem die Partner sich in den Grenzen der gesetzlichen Zulassung für eine entsprechende Variante der sozialen Verhaltensmuster entscheiden und den nicht vorgeprägten Raum einvernehmlich gestalten können39.

B. Eheliche Lebensgemeinschaft und Familienunterhalt

Aus den verschiedenen Eheverständnissen ergibt sich, daß die Termini „eheliche Lebensgemeinschaft“ und „Ehe“ unzertrennlich miteinander verbunden sind. Dieser Tatsache entspricht im BGB die Erhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft in § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB zu einem gesetzlichen Begriff.

I. Die Generalklausel des § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB

Der Gesetzgeber hat sich enthalten, den Inhalt der ehelichen Lebensgemeinschaft mit allen Einzelheiten zu regeln. Er bedient sich einer Generalklausel. Solch eine Regelungstechnik hat viele Vorteile. Vor allem werden auf diese Weise Trivialität sowie peinliche Geschmacklosigkeit vermieden, sich in den Intimbereich der Ehe einzumischen40. Bezeichnendes Gegenbeispiel ist das Preußische ALR, das sich mit intimsten Dingen befaßte41.

Die Pflichten aus der ehelichen Lebensgemeinschaft sind dynamisch. Gernhuber betont ihre Situationsabhängigkeit42. Eine erschöpfende Aufzählung wäre somit nicht möglich43.

Die Funktion der Generalklausel des § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB im Eherecht ist dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ähnlich. Sie ist eine Grundlage für Rechtspflichten, denen ein gewisser zwingender Grundbestand innewohnt44, wenn auch zugleich die weitgehende Autonomie der Ehegatten miteinbezogen wird. Lange spricht von Tendenzen zur Minimierung des zwingendes Kernbereiches des § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB45. Die Generalklausel dient ferner sowohl als Interpretationsmaxime als auch zur Füllung von Lücken im Gesetz46.

Die Ehe wird durch die Generalklausel des § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB mit einer Struktur versehen. Aus der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft gehen als Ergebnis konkrete Einzelpflichten hervor47, wie etwa die ehelichen Pflichten zur Treue, zum Beistand, zur Fürsorge und zur Gefahrenabwehr. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei nicht zwischen Personen- und Vermögensrecht48. Solch ein Versuch müßte auch scheitern, weil sich die beiden Gruppen der ehelichen Angelegenheiten kaum trennen lassen. Diese Verflechtung rechtfertigt es, den Familienunterhalt in dieser Generalklausel zu verankern.

II. Ableitung des Familienunterhaltes aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB

Wacke merkt an, daß der Familienunterhalt eine bedeutsame Ausprägung der Grundpflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft ist49. Diese Regelung ist aber keine lex specialis zu § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB, wie es Familienunterhalt als Ausdruck der ehelichen Lebensgemeinschaft Teil I Familienunterhalt im Recht der allgemeinen Ehewirkungen Börner sehen möchte50, sondern Ausformung dieser Generalklausel. Die Unterhaltspflicht bedeutet keine Abweichung von der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern präzisiert diese und füllt sie aus51.

Die Ehegatten tragen gemäß § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB füreinander Verantwortung. Der Strömung der Individualisierung wurde damit eine Grenze gesetzt. Die eherechtlichen Pflichten lassen sich nicht beliebig relativieren. Sie ergeben sich aus dem Wesen der Ehe, das durch die sozialen Verhaltensmuster bedingt ist.

Der Familienunterhalt ist Ausdruck eines verantwortungsvollen Miteinander der Ehegatten. Somit ist er mit den aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB resultierenden Einzelpflichten verkettet.

Das Reichsgericht bestimmte als die Grundpflicht der Eheleute die gegenseitige Liebe (RGZ 87, 56, 61)52. Natürlich muß das heutzutage kritisch beurteilt werden53. In dieser Entscheidung liegt nichtsdestoweniger die Verflechtung zwischen dem Familienunterhalt und den übrigen ehepersönlichen Pflichten. Wenn Paulus im ersten Brief an die Korinther schrieb: „Die Liebe ist gütig, (...) sucht nicht ihren Vorteil, (...) erträgt alles (...)“, wäre rezipierend festzustellen, daß dies um so mehr auch auf den Unterhaltsanspruch des anderen Ehegatten zutrifft.

Die für einen Praktiker unnötige Pathetik läßt sich vermeiden, indem aus dem § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB eine Beistandspflicht hergeleitet wird54. Jeder Ehegatte ist verpflichtet, dem anderen zu helfen, den Anforderungen des Alltages gerecht zu werden. Folglich wurde der Familienunterhalt mit dem Inhalt dieser Generalklausel auf einen Nenner gebracht.

Ein wichtiger Teil des Begriffs „Lebensgemeinschaft“ ist die Pflicht zum Zusammenleben55 und zwar i.d.R. die Pflicht zu häuslicher Gemeinschaft. Wacke sieht in der häuslichen Gemeinschaft die conditio sine qua non für den Familienunterhalt56. Der Unterhalt soll grundsätzlich durch Naturleistung erbracht werden. Räumliche Trennung erschwert diese. Rauscher ist anderer Meinung57. Danach ist eine häusliche Gemeinschaft nicht notwendig zwingend, z.B. bei einer Wochenendgemeinschaft.

Es ist beizupflichten, daß räumliche Trennung den Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht ausschließt58. Die eheliche Lebensgemeinschaft bestimmte im konkreten Fall den Inhalt des Unterhalts. Eine Unterhaltsrente, z.B. bei auswärtiger Arbeit eines Ehegatten käme in Betracht59. Meiner Meinung nach kann räumliche Zusammenleben der Ehegatten keine Voraussetzung des Familienunterhaltes sein. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Partner an der von ihnen vereinbarten Aufgabenverteilung festhalten. In derselben Wohnung können die Ehegatten gemäß § 1567 Abs. 1 S. 2 BGB auch getrennt leben. Für die Herleitung des Familienunterhaltes aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB ist mithin nur die gegenseitige Beistandspflicht maßgeblich.

III. Eheliche Lebensgemeinschaft und Familie

Gemäß dem Wortlaut des § 1360 S.1 BGB sind die Ehegatten einander verpflichtet, die Familie zu unterhalten. Mit der Eheschließung formen sie die eheliche Lebensgemeinschaft. In welchem Verhältnis stehen also beide Begriffe „Familie“ und „Lebensgemeinschaft“?

„Familie“ wird gesetzlich nicht definiert. Das Bundesverfassungsgericht versteht unter Familie die umfassende Gemeinschaft von Eltern und Kindern60. Außerdem betont seine Rechtsprechung, daß die Familie wegen des geschuldeten Unterhaltes immer auch als Wirtschaftsgemeinschaft angesehen werden soll61.

Haumer konstatiert, daß Ehe und Familie zwar nicht als rechtliche Einheit definiert sind, aber die Individualität der in Ehe und Familie verbundenen Personen doch berührt werden solle. Sonst würden diese Personen zu einer bloß dem Gesetz angepaßten Form des Zusammenlebens ohne inneren Gehalt62. Aus diesem Argument zieht Haumer seine Ansicht, daß „der Familienunterhalt, der die materielle Basis für die Lebensgemeinschaft der Familienmitglieder absichert, (..) als einheitlicher Anspruch dieser Gemeinschaft anzusehen (...) ist“63.

Es ist beizupflichten, daß die eheliche Lebensgemeinschaft nicht nur ein bloß formales Zusammenleben bedeutet. Vielmehr umfaßt sie viele wichtige Lebensbereiche der Ehegatten. Die Meinung von Haumer scheint aber angesichts der Tatsachen fragwürdig zu sein. „Familie“ ist funktional zu verstehen. Die Familie ist keine juristische Person. Wacke konstatiert, daß ihr die Rechtspersönlichkeit im deutschen ius civile fehlt64. Deswegen ist sie auch kein Subjekt, das zu einem Unterhaltsberechtigten werden könnte. Der Familienunterhalt schließt lediglich ein gemeinschaftliches Element ein, weil er die Familie als solche anspricht und infolgedessen neben Ehegatten auch auf andere Familienmitglieder Rücksicht nimmt65. Die Individuen im Familienband bestimmen den gemeinschaftlichen Familienunterhalt.

Gernhuber sieht im Familienunterhalt die Summe aller kollektiv erfaßten individuellen Ansprüche der Ehegatten und ihrer gemeinschaftlichen Kinder66. Ein Ehegatte soll als „Prozeßstandschafter“ (Geltendmachen fremder Ansprüche in eigenen Namen) der Kinder angesehen werden. Diese Ansicht hält der Kritik nicht stand.

Rolland merkt an, daß nur ein Ehegatte die Befugnis hat, den Anspruch auf den Familienunterhalt geltend zu machen, dies allerdings in eigenen Namen. Der Anspruch richtet sich gegen den anderen Ehegatten67. Diese Pflicht besteht nur im Verhältnis der Ehegatten untereinander. Die gesetzliche Systematik bestätigt diese These. Die Verankerung des Familienunterhaltes in § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB spricht dafür, daß es sich um ein subjektives Recht des Ehegatten handelt. Obwohl zwischen Ehegatten keine synallagmatische Verbindung zwischen den geschuldeten Unterhaltsbeträgen besteht, soll der Familienunterhalt als der gegenseitige Anspruch der Ehegatten angesehen werden.

Aus dieser Besonderheit des Begriffs Familienunterhalt folgt dessen inhaltliche Gestaltung im Einzelnen. Entgegen dem Anspruch aus § 1360 BGB ist der Kinderunterhaltsanspruch gemäß §§ 1601 ff. BGB ein eigener Anspruch der Kinder selbst, selbst wenn er im Wege der Prozeßstandschaft von einem Elternteil geltend gemacht wird68. Der Anspruch der Kinder in §§ 1601 ff. BGB bleibt durch § 1360 BGB unberührt. Obwohl der Anteil der Kinder am Familienunterhalt diesen nicht unmittelbar als Anspruch zusteht69, bezieht er sich doch natürlich auch auf ihren Lebensbedarf. Wacke betont, daß die Kinder mittelbar an dem Recht eines Elternteils begünstigt werden sollen70. Das bedeutet, daß die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und die Haushaltskosten im Sinne von § 1360a Abs. 1 BGB durch die Unterhaltsverbindlichkeit aus §§ 1601 ff. BGB gegenüber gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder gesteigert werden71. Auch im Hinblick auf die Befriedigung des Lebensbedarfs von Kindern bliebt der Anspruchsinhaber weiterhin nur der Ehegatte und zwar kraft eigenen materiellen Rechts aus §§ 1360, 1360a BGB.

Der Familienunterhalt ist mithin kein kollektiver Anspruch der Familie72. Es handelt sich immer um einen individuellen Anspruch der Ehegatten gegeneinander. Folglich ist es möglich, diesen Anspruch, trotz seiner wörtlicher Bezeichnung im Schrifttum als Familienunterhalt, gemäß seiner wahren Natur als eine besondere Art des Ehegattenunterhaltes zu betrachten73. So bewahrheiten sich die Worte von Goethes Faust: „Name ist Schall und Rauch.“74 Die eheliche Lebensgemeinschaft ist gemäß § 1360 BGB nur ein zweiseitiges Verhältnis von einem Mann und einer Frau. Kinder gehören nicht unbedingt dazu. Der Trauschein allein entscheidet nicht über die Entstehung einer „Familie“, eine „nichteheliche“ Familie ist auch denkbar. Sie ist auch wie eine „eheliche“ Familie von Art.

[...]


1 Duden, Band 12, Zitate und Aussprüche, S. 579.

2 Vgl. Dölle/Schuster, Familienrecht, 1964, Band I, § 33, V.

3 Vgl. Goethe, Maximen und Reflexionen, „Wie kann man sich selbst kennenlernen? (...) Versuche deine Pflicht zu tun, und du weißt gleich, was an dir ist. - Was aber ist deine Pflicht? Die Forderung des Tages.“

4 Vgl. Brühl, Der Familienunterhalt nach der Gleichberechtigungsgesetz, FamRZ 1957, S. 277.

5 Konzen, Vorlesung BGB AT, SS 2002.

1 Im BGB selbst seit dem 1. Januar 2002 in der amtlichen Überschrift zu § 1360 BGB so benannt. Im BGB-Text kommen vielmehr „Unterhalt der Familie“ und andere Formulierungen vor.

2 Thomas Hobbes, Hugo Grotius, Christian Wolf, Siehe Hattenhauer, Grundbegriffe des Bürgelichen Rechts, 2. Aufl. 2000, § 8 Ehe IV, S. 162, Die Vertragstheorie.

3 Vgl. Staudinger/Hübner/Voppel (2000) § 1353 Rn 5, 6, 7.

4 Vgl. Gernhuber/Coester-Waltjen, 4. Aufl. 1994, § 11 II 4, MünchKomm/Wacke, 4. Aufl. 2000, § 1353 Rn 1, Palandt/Diederichsen, 61. Aufl. 2002, vor § 1353 Rn 1.

5 Vgl. § 1355 BGB.

6 Dieser Begriff ist von der verfassungsrechtlichen Institutsgarantie zu unterscheiden. Mehr dazu: Pieroth/Schlink Grundrechte Staatsrecht II, 11. Aufl. 1995, § 15, S. 176 ff.

7 Vgl. Lipp, Die eherechtlichen Pflichten (...), 1988, S. 25.

8 Siehe Lipp ibidem, S. 25.

9 Vgl. Hepting, Ehevereinbarungen, 1984, § 2, S. 20.

10 Vgl. MünchKomm/Wacke, 4. Aufl. 2000, § 1353 Rn 2.

11 Siehe Dölle, Familienrecht, 1964 § 5 I, S. 52, mehr dazu: Lieberich, Deutsche Rechtsgeschichte, 19. Aufl.1992, S. 474 ff.

12 Vgl. Das Gesetz zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes vom 18.10.1935 (Ehegesundheitsgesetz, RGBl. S. 1246) sollte Ehen verhindern, aus denen nach der Anlage der Eltern erbkranke Kinder zu erwarten waren. Siehe auch das Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15.9.1935 (RGBl. I S. 1146), das die Eheverbote zwischen Juden und Nicht-Juden beinhaltet.

13 Siehe Arnauld, Staatsrecht, 2001, § 7 A, S. 170.

14 Das BVerfG vertritt sog. modifizierte Objektformel, wonach als finales Moment hinzutreten muß, daß die Behandlung Ausdruck von Mißbrauch oder Geringschätzung der menchlichen Person ist. Vgl. grundlegend BVerfGE 30, 1, 25 f. - Abhörurteil.

15 Vgl. Pawlowski, Die „Bürgerliche Ehe“ als Organisation, 1983, S. 4.

16 Siehe Streck, Generalklausel und unbestimmter Begriff im Recht der allgemeinen Ehewirkungen, 1970, S. 38 und S. 54.

17 Vgl. Rauscher, Familienrecht, 2001, § 1. c), S. 2, § 14 I 2. d), S. 134 f.

18 Vgl. Staudinger/Hübner/Voppel (2000) § 1353 Rn 9.

19 Gernhuber/Coester-Waltjen, 4. Aufl. 1994, § 3, S. 26.

20 Bezeichnenderweise waren zur selben Zeit (68er) Komunnen „in“.

21 Vgl. MünchKomm/Wacke, 4. Aufl. 2000, § 1353 Rn 9.

22 Siehe Pawlowski, Die „Bürgerliche Ehe“ als Organisation, 1983, S. 7 ff, kritisch dazu: Lipp, Die eherechtlichen Pflichten (...), 1988, S. 26 ff.

23 Siehe MünchKomm/Ulmer, 3. Aufl. 1997, § 705 Rn 169.

24 Siehe MünchKomm/Ulmer, ibidem.

25 Vgl. Hepting, Ehevereinbarungen, 1984, § 5, S. 43.

26 Siehe Dölle, Familienrecht, 1964 § 5 I 3, S. 55.

27 Siehe Dölle ibidem.

28 Siehe Streck, Generalklausel und unbestimmter Begriff im Recht der allgemeinen Ehewirkungen, 1970, S. 100; vgl. dazu § 138 Abs. 1 BGB: „Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.“

29 Vgl. Gernhuber/Coester-Waltjen, 4. Aufl. 1994, § 3, S. 27, auch MünchKomm/Wacke, 4. Aufl. 2000, § 1353 Rn 2.

30 anders Rauscher, Familienrecht, 2001, § 14 I e), S. 135.

31 Siehe Henkel, Einführung in die Rechtsphilosophie, 2. Aufl. 1977, § 8, S. 71.

32 Es wäre denkbar Familienunterhalt aus der Bibel abzuleiten, z.B. Epheser 5,21-6, 4.

33 Siehe Henkel ibidem, S. 72.

34 Vgl. Hepting, Ehevereinbarungen, 1984, § 4, S. 37 ff.

35 Siehe MünchKomm/Wacke, 4. Aufl. 2000, § 1353 Rn 2.

36 Siehe Haumer, Der Taschengeldanspruch zwischen Ehegatten im Recht des Familienunterhalts, 1995, 2. Teil, 1. Kapitel B, S. 95.

37 Siehe Henkel, ibidem S. 73.

38 Z. B. Homo-Eheverbot, Lebenszeitprinzip, Prinzip der Monogamie.

39 Vgl. Hepting, Ehevereinbarungen, 1984, § 4, S. 39.

40 Vgl. Müller-Freienfells, Ehe und Recht, 1962, S. 22 f.

41 Z. B. mit dem ehelichen Verkehr. Das ALR legte sogar fest, wann die Abwesenheit eines Gatten entschuldigt ist (1 II § 177) oder wie oft und lange ein Säugling nachts in die Betten zu nehmen und zu stillen ist (2 II § 68; 20 II § 738).

42 Siehe Gernhuber/Coester-Waltjen, 4. Aufl. 1994, § 18 V, S. 173.

43 Vgl. Staudinger/Hübner/Voppel (2000) § 1353 Rn 17.

44 Vgl. Staudinger/Hübner/Voppel (2000) § 1353 Rn 18, 23.

45 Siehe Soergel/Lange, 12. Aufl.1989, § 1353 Rn 4.

46 Vgl. MünchKomm/Wacke, 4. Aufl. 2000, § 1353 Rn 12: „Auslegungsrichtlinie und Lückenbüßer“.

47 Vgl. Staudinger/Hübner/Voppel (2000) § 1353 Rn 21.

48 Vgl. Gernhuber/Coester-Waltjen, 4. Aufl. 1994, § 19, S. 181; Haumer, Der Taschengeldanspruch zwischen Ehegatten i Recht des Familienunterhalts, 1995, 2. Teil, 1. Kapiteml C, S. 98.

49 Siehe MünchKomm/Wacke, 4. Aufl. 2000, § 1360 Rn 1.

50 Siehe Börner, Familienunterhalt im BGB, 1993, S. 33, und zwar unter Berufung auf (sic!) u. a. MünchKomm/Wacke, 4. Aufl. 2000, § 1360 Rn 1 und Streck „Generalklausel und unbestimmter Begriff im Recht der allgemeinen Ehewirkungen, 1970, S. 135.

51 gemäß dem Grundsatz lex specialis derogat legi generali.

52 Vgl. MünchKomm/Wacke, 4. Aufl. 2000, § 1353 Rn 17.

53 Gefühle sind grundsätzlich nicht justiziabel. Liebe läßt sich nicht erzwingen.

54 Vgl. Staudinger/Hübner/Voppel (2000) § 1353 Rn 53; MünchKomm/Wacke, 4. Aufl. 2000, § 1353 Rn 22; Soergel/Lange, 12. Aufl. 1989, § 1353 Rn 22.

55 Siehe Soergel/Lange, 12. Aufl.1989, § 1353 Rn 8.

56 Vgl. MünchKomm/Wacke, 4. Aufl. 2000, § 1360 Rn 2.

57 Siehe Rauscher, Familienrecht, 2001, § 14 VIII, S. 179 und § 14 VIII, S. 187.

58 Vgl. Wendl/Scholz, Unterhaltsrecht, 5. Aufl. 2000, § 3 Rn 5.

59 Vgl. Rauscher, Familienrecht, 2001, § 14 VIII, S. 187.

60 [BVerfGE 10, 59, 66]

61 [BVerfGE 99, 216, 231]

62 Siehe Haumer, Der Taschengeldanspruch zwischen Ehegatten im Recht des Familienunterhalts, 1995, 2. Teil, 1. Kapitel D, S. 101.

63

Vgl. Haumer, Der Taschengeldanspruch zwischen Ehegatten im Recht des Familienunterhalts, 1995, 2. Teil, 1. Kapitel E, S. 102.

64 Siehe MünchKomm/Wacke, 4. Aufl. 2000, § 1360 Rn 3; Staudinger/Hübner/Voppel (2000) § 1360 Rn 9.

65 Siehe § 1360a BGB.

66 Siehe Gernhuber/Coester-Waltjen, 4. Aufl. 1994, § 21 I 2, S.181.

67 Siehe Rolland, Kommentar zum 1. EheRG, 2. Aufl. 1977, § 1360 Rn 3, S. 201.

68 Siehe § 1629 Abs. 3 BGB.

69 Siehe Soergel/Lange, 12. Aufl. 1989, § 1360 Rn 3.

70 Siehe MünchKomm/Wacke, 4. Aufl. 2000, § 1360 Rn 8.

71 Vgl. Göpinger/Bäumel, Unterhaltsrecht, 7. Aufl. 1999, Rn 888, S. 315.

72 Siehe MünchKomm/Wacke, 4. Aufl. 2000, § 1360 Rn 2.

73 Vgl. Schlüter, BGB - Familienrecht, 7. Aufl. 1996, § 8.

74 Siehe Goethe, Faust I, Marthens Garten. Ein Name allein sagt noch nichts über eine Person oder Sache aus. Namen sind vergänglich.

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Detalles

Título
Familienunterhalt als Ausdruck der ehelichen Lebensgemeinschaft
Universidad
Johannes Gutenberg University Mainz  (Fachbereich Rechtswissenschaften)
Curso
Juraaufbaustudium
Calificación
magna cum laude obere grenze
Autor
Año
2003
Páginas
73
No. de catálogo
V22386
ISBN (Ebook)
9783638257428
ISBN (Libro)
9783640460601
Tamaño de fichero
1375 KB
Idioma
Alemán
Notas
Die vorliegende Arbeit wurde am 26. Febr. 2003 am Fachbereich Rechtswissenschaften der Johannes Gutennberg-Universität als eine Magisterarbeit vorgestellt. Die Arbeit wurde mit magna cum laude obere Grenze von dem Erstberichterstatter und mit magna cum laude vom Zweitbericherstatter bewertet. Dank dieser Arbeit wurde ich als Doktorand angenommen.
Palabras clave
Ehe, BGB, Magisterarbeit, LL.M., Familienrecht, Unterhaltsrecht, Familienunterhalt, Eherecht
Citar trabajo
Maciej Stanislaw Pikulinski (Autor), 2003, Familienunterhalt als Ausdruck der ehelichen Lebensgemeinschaft, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/22386

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Título: Familienunterhalt als Ausdruck der ehelichen Lebensgemeinschaft



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