Die Juden und das Glücksspiel im Mittelalter


Dossier / Travail de Séminaire, 2003

24 Pages, Note: sehr gut


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Das Glücksspiel als Medium des Kontaktes zwischen Christen und Juden

3. Jüdische Versuche zur Eindämmung des Glücksspiels

4. Das stereotype Bild des jüdischen Falschspielers und der Würfelzoll

5. Resümee

6. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

„Die Würfel rollen auf allen Tischen“:1 mit dieser griffigen Formulierung fasst Otto Borst die Spielleidenschaft der Menschen im Mittelalter zusammen, von denen nicht wenige nach heutigen Maßstäben als spielsüchtig bezeichnet werden müssten. „Das Glücksspiel war schon im Mittelalter eine der beliebtesten Freizeitbeschäftigungen von Juden und Christen gleichermaßen“:2 dieses Fazit zieht Gerd Mentgen aus seiner Untersuchung, die sich unter anderem mit der Frage beschäftigt, ob die Juden ebenso leidenschaftlich und intensiv spielten wie die christliche Bevölkerungsmehrheit. Glücksspiel bedeutete für die Juden, auch darin den Christen in keiner Weise unähnlich, in erster Linie Würfelspiele. Spielkarten fanden erst seit der Mitte des 14. Jahrhunderts ihren Weg aus dem Orient nach Europa,3 darüber hinaus waren unter den Juden Spiele mit Tierknöcheln und Kieselsteinen sowie das Kegelspiel populär, die allesamt, wie die Würfel, bereits seit der Antike verbreitet waren.4 Da Glücksspiele eine der populärsten Freizeitaktivitäten des Mittelalters darstellten, kommt ihrer Geschichte eine herausragende Rolle in der mittelalterlichen Alltagsgeschichte zu.

Forschungsarbeiten zum Stellenwert des Glücksspiels in der mittelalterlichen jüdischen Gesellschaft sind äußerst rar. Die bislang einzige Publikation, die sich explizit mit diesem Thema beschäftigt, ist die bereits angesprochene Arbeit von Mentgen, der hierin feststellt, dass die 1903 von Moritz Steinschneider getätigte Feststellung, die Geschichte des Gewinnspiels bei den Juden sei noch zu schreiben, nach wie vor gültig sei.5 Doch Mentgen hat den ersten Schritt hin zu dieser Geschichte getätigt, und seine Sichtung und Aufarbeitung der Quellen stellen eine bedeutende Grundlage für die vorliegende Arbeit dar. Ansonsten wird die Themenstellung des jüdischen Glücksspiel in den jüdischen Lexika und Enzyklopädien behandelt, wobei sich diese Beiträge zum großen Teil auf die Darstellung der rabbinischen Literatur beschränken und kaum auf das alltägliche Glücksspiel eingehen.

Der Schwerpunkt der Betrachtung des jüdischen Glücksspiels soll in der vorliegenden Arbeit auf dem gemeinsamen Glücksspiel von Juden und Christen liegen. Da sowohl die eine als auch die andere Bevölkerungsgruppe, wie bereits erwähnt wurde, intensiv gespielt hat, ist es denkbar, dass das Glücksspiel eine bedeutende Gelegenheit zum Kontakt zwischen Juden und Christen dargestellt hat. Die Frage nach der Art und dem Ausmaß dieses Kontakts wird Gegenstand des ersten Kapitels sein. Das zweite Kapitel wird diese Thematik verlassen und anhand von überlieferten jüdischen Glücksspielverboten und Selbstverpflichtungen zum Spielverzicht sowie der mittelalterlichen rabbinischen Literatur die allgemeinere Frage nach dem Ausmaß des Glücksspiels innerhalb der jüdischen Bevölkerung aufgreifen. Das dritte und abschließende Kapitel wird sich mit einem möglicherweise im Mittelalter bei den Christen existierenden Vorurteil des Falschspiels der Juden und damit einem negativen Aspekt des gemeinsamen Glücksspiels befassen. Im Rahmen dessen wird weiterhin versucht werden, dieses Vorurteil in das Spektrum der mittelalterlichen antisemitischen Anschuldigungen einzugliedern. Zusätzlich wird in diesem Kapitel mit dem den Juden abgepressten Würfelzoll ein Phänomen beleuchtet, dass mit dem Falschspielvorurteil die Verbindung von Antisemitismus und Würfelspiel teilt.

2. Das Glücksspiel als Medium des Kontaktes zwischen Christen und Juden

Über das Zusammenleben der christlichen Bevölkerungsmehrheit und der jüdischen Minderheit im Verlauf des Mittelalters sind eine Vielzahl von Theorien aufgestellt worden, die in einem Spektrum rangieren, dessen Pole auf der einen Seite das Konzept der „gegenseitigen Exklusivität“ von Jakob Katz und, auf der anderen Seite, mehrere Konzepte bilden, die von einer weitgehend Symbiose der beiden Religionsgruppen ausgehen.6 Michael Toch geht hierbei einen anderen Weg, indem er das jüdisch-christliche Miteinander Veränderungen unterworfen sieht und es als einen allmählichen Übergang vom Zustand der „tagtäglichen Koexistenz“ während des Früh- und Hochmittelalters beschreibt, der zunehmend gewalttätiger wurde, bis seit etwa 1300 „der Konflikt zur Norm wurde.“7 Doch gerade in den massiven Pogromen während der Pestjahre des 14. Jahrhunderts sieht Toch die Ursache für eine Zunahme der Kontakte zwischen Christen und Juden. Laut seiner Darstellung „vermitteln die hebräischen Quellen [bis ins Hochmittelalter] das Bild einer hohen Selbstgenügsamkeit“, die mit der großen Mitgliederzahl der jüdischen Gemeinden erklärbar sei. Doch infolge der immensen Tötungen im Zuge der Pogrome „wurden die Juden an den meisten Orten zur oft verschwindend kleinen Minderheit“, die im Alltag „auf eine viel engere Verflechtung mit der christlichen Mehrheit angewiesen war.“8

Und tatsächlich schildert ein Verhörprotokoll aus dem elsässischen Schlettstadt, das weiter unten ausführlicher behandelt wird9, ein gemeinsames Würfelspiel von Christen und Juden im Jahre 1379. Im Sommer 1349 hatten die Christen Schlettstadts viele der ortsansässigen Juden im Glauben an die Mär von der Brunnenvergiftung als Ursache der verheerenden Pestepidemie dieses Jahres ermordet.10 Ob die Juden und Christen dieser elsässischen Gemeinde schon vor den Pogromen zusammen gespielt hatten, bleibt zu klären.

Auch in Göttingen würfelte 1413 der Jude Moyses von Hameln zusammen mit den beiden Christen Hans Blycherod und Kracht Schrader im Haus des Juden Aaron um Geld. Moyses klagte seine Mitspieler später bei Gericht an, da diese „on in Aarons hus hir in der stad up synen ruggen worpen hebben, up synen hals getreden und nehmen II gulden XXIII bemesche groschen und by XIII schilling.“11 Auch auf diese Quelle wird weiter unten nochmals eingegangen.

Vereinzelt seit dem 12. Jahrhundert, in großer Anzahl aber erst im 14. und 15. Jahrhundert wurde in sehr vielen Städten das Glücksspiel reguliert oder verboten.12 Einige dieser Verordnungen belegen durch in ihnen enthaltene Sonderparagrafen die Praxis des gemeinsamen Glücksspiels von Christen und Juden. Artikel 17 der Wormser Judenordnung von 1524 untersagt den Juden, mit den Christen zu spielen. Auch das Glücksspiel der Juden untereinander steht unter Vorbehalt der Genehmigung des Bürgermeisters.13 Der Rat des bereits erwähnten Schlettstadt erließ 1471 eine Verordnung gegen das gemeinsame Glücksspiel von Christen und Juden.14 Vor 1514 wurden in der Judenordnung des bayerischen Weißenburg den Juden generell die Gemeinschaft mit Christen sowie explizit das Glücksspiel mit ihnen verboten; nach Ansicht der Verfasser der Germania Judaica ist diese Judenordnung dem Vorbild der nahegelegenen größeren und bedeutenden Stadt Nürnberg nachgebildet.15 Doch in keiner der diversen Neufassungen der Nürnberger Judenordnung befindet sich ein Artikel, der so ausdrücklich wie in dem Weißenburger Erlass das gemeinsame Glücksspiel von Christen und Juden verbietet.16 Dies erstaunt um so mehr, als das Glücksspiel zu den häufigeren Straftaten zählte, die von den Nürnberger Juden begangen worden sind.17 Auch Fälle von Glücksspiel zwischen Juden und Christen sind dokumentiert: 1423 wandten sich zwei Adlige an den Rat der Stadt, um das Geld wiederzuerhalten, dass sie während des Reichstages beim Spielen an Juden verloren hatten. Auch für 1474 ist ein Fall von verbotenem Glücksspiel im Haus eines Juden festgehalten worden.18 Zudem soll schon in der ersten Fassung der Nürnberger Judenordnung von 1330 die Tendenz erkennbar gewesen sein, „gesellschaftlichen Verkehr von Juden und Christen nach Möglichkeit zu verhindern.“19 Somit haben offenbar die Ratsherren von Weißenburg im gemeinsamen Glücksspiel von Juden und Christen ein größeres Übel erkannt als die Verfasser der Judenordnung von Nürnberg, da sie dieser Gesetzessammlung, sollten sie ihnen tatsächlich als Vorbild für ihren Erlass gedient haben, den entsprechenden Artikel mit dem entsprechenden Verbot eigenmächtig hinzugefügt haben.

Städtische Glücksspielverbote sind naturgemäß mit Strafen bei ihren Übertretungen verbunden, und so finden sich in den Einnahmebüchern mancher Städte die entsprechenden Verbuchungen von Geldstrafen, die von den Spielern geleistet werden mussten. Auch in ihnen lassen sich Belege für Spielpartien zwischen Juden und Christen finden, so zum Beispiel im elsässischen Oberehnheim, dessen Einnahmebuch von Gerd Mentgen ausgewertet wurde. In diesem Buch sind für das Jahr 1466 Geldstrafen von einem Bürger namens Demen Louwel sowie dem Juden Louweman verzeichnet, die in Louwemans Haus gespielt haben.20 Weiterhin verzeichnet das Einnahmebuch eine Strafe des Torwächters Swiker, der „an vrlaup sines houptmannes“ seinen Wachposten am Stadttor verließ „vnd mit Calman dem Juden spielet“.21 In einem früheren Einnahmebuch aus dem Jahre 1449 befindet sich die Registrierung einer Geldstrafe für eine Spielrunde, der neben drei Juden auch der Schultheiß sowie „Jacob der huren fogt“ angehörten.22 Mentgen führt an dieser Stelle noch einige weitere Strafen für Glücksspiel zwischen Juden und Christen auf, sodass für eine vergleichsweise kleine Stadt wie Oberehnheim geradezu von einer Häufung gesprochen werden muss. Wenn diese Stadt keine Ausnahme darstellt, lässt sich erahnen, in welchem Ausmaß Glücksspiele zwischen Juden und Christen zumindest zu bestimmten Zeiten in bestimmten Regionen stattgefunden haben könnten.

Ein Artikel des nach 1374 erlassenen Stadtrechts von Braunschweig lautet: „Welk pape eder gast hir ok dobelspel heghet eder jodet, den wil de rad hir nicht liden, vnde en wil one hir ok nicht bewaren.“23 Dieser Erlass gibt einen Hinweis darauf, dass auch papen, also Pfaffen respektive Geistliche, dobelspel, was eine der gängigen Bezeichnungen für das Würfelspiel ist,24 gespielt haben, doch hier weitaus bedeutender ist das Verbot der als joden bezeichneten Tätigkeit. Tauber erläutert dieses mittelhochdeutsche Verb mit „dem Glücks spiel nachgehen“,25 doch diese Erklärung würde in der Quelle eine unnötige Doppelnennung, zumindest aber Bedeutungsüberschneidung der verbotenen Tatbestände dobelspel heghen und joden bedeuten. Weitaus zutreffender scheint die folgende Definition von joden oder, in anderer Schreibweise, juden zu sein: „Verhelfen, Gelegenheit zum Spiel durch Herleihen von Geld verschaffen“.26 Mit dieser Bedeutung des Verbs in der mittelalterlichen Rechtssprache wäre die Verbindung zwischen jüdischem Kreditgewerbe und dem Glücksspiel hergestellt. Die Aktivität der jüdischen Geldverleiher in der Finanzierung der Spieleinsätze scheint aus der Perspektive der christlichen Bevölkerungsmehrheit sehr groß gewesen zu sein, wenn die Bezeichnung dieser Tätigkeit aus dem Namen der jüdischen Minderheit, der zufällig in seiner Pluralform auf den typischen deutschen Verbalsuffix endet, hergeleitet worden ist. Ein Beleg für ein solches Gewerbe, das von Juden ausgeübt wurde, ist beispielweise die im Februar 1440 erteilte Erlaubnis des Grafen von Württemberg an den Juden Moses genannt Jäcklin, an Weihnachten hasardierenden27 Adligen Geld zu einem Zinssatz von zehn Prozent zu verleihen.28 Doch juden war offensichtlich kein Gewerbe, welches nur von Juden ausgeübt wurde, was daraus ersichtlich wird, dass es in Braunschweig Gästen, die auch jüdisch sein konnten, aber an erster Stelle christlichen Geistlichen untersagt wurde. Sollte diese Definition des Verbs juden zutreffend sein, und sollte der Braunschweiger Stadtrat mit seinem Verbot auf konkrete Vorfälle reagiert haben, dann hätten, zumindest vereinzelt, auch Pfarrer Geld zum Zwecke der Finanzierung von Glücksspieleinsätzen verliehen. Offensichtlich hatte juden zu diesem Zeitpunkt bereits eine eigene sprachliche Existenz entwickelt und wurde vollkommen losgelöst von der gleichnamigen Religionsgemeinschaft verwendet, wenngleich auch durch die Homonymie bei jeder Benutzung dieses Wortes auf seinen Ursprung verwiesen wird.

Über diesen Hinweis auf Glücksspielaktivitäten einiger christlicher Geistlicher hinaus existieren weitere und eindeutigere Belege hierfür, in denen auch gemeinsames Spielen von Angehörigen dieses Standes mit jüdischen Spielpartnern bezeugt ist. So gestand beispielsweise ein Chorherr des Kollegiatstifts Ehingen bei Ravensburg dem Konstanzer Generalvikar, an Weihnachten 1442 mit einem Juden Karten gespielt zu haben und erhielt hierfür die Absolution.29 Demselben Generalvikar beichtete ein schwäbischer Pfarrer, er habe, ebenfalls an Weihnachten, in einer größeren und gemischten Gruppe um hohe Einsätze gewürfelt. Nach einer Niederlage verlor dieser Geistliche offenbar jegliche Contenance und entrüstete sich gegenüber einem mitspielenden Juden mit den Worten „Dass dir der Teufel, der dir das Glück gegeben hat, das fallend Übel gebe!“. Die Rechtfertigung dieses Pfarrers, der Bischof „habe einst ebenso schlechtes getan und tue es, wie er“, lenkt den Glücksspielverdacht sogar auf höchste kirchliche Würdenträger.30

Nicht nur Stadträte verboten das gemeinsame Spielen; auch auf jüdischer Seite erließen manche Gemeinden umfassende Glücksspielverbote, die ausdrücklich auch das Spiel mit Christen untersagten, wie beispielsweise eine Versammlung italienischer Rabbiner, die im Jahre 1415 in Bologna tagte. Sie verboten für zehn Jahre jedem Juden, der in einer Stadt mit einer „romanischen Judengemeinde“ wohnt, Spielgemeinschaften sowohl mit Juden als auch mit Christen weder zu halten noch zu dulden.31 Die Gültigkeit dieses Verbotes sowohl für das Spielen mit Juden als auch mit Christen wird zweimal ausdrücklich erwähnt, sodass es scheint, als sei das Verbot des Spielens mit Christen den Verfassern besonders wichtig gewesen.

Auch Jakob Weil, der von 1443 bis 1453 Rabbiner der jüdischen Gemeinde von Erfurt war,32 sah im gemeinsamen Glücksspiel seiner Gemeindemitglieder mit Christen kein Vergehen, auch wenn er offenbar Wert auf den Zeitpunkt des Spielens legte. In seinen Responsen ist der Fall einer Frau überliefert, die von ihm die Scheidung ihrer Ehe verlangte, da ihr Mann sein Geld durch Spielen und Zecherei in den Wirtshäusern der Christen verschwende. Ihr Mann aber rechtfertigte sich, er habe nur an Chanukka gespielt, was allgemein üblich und nicht verwerflich sei. Bezüglich des Trinkens gelobte er Besserung, beschwichtigte die Situation, indem er erklärte, nur gelegentlich mit Freunden und Bekannten getrunken zu haben und hinterlegte eine Garantiesumme, weshalb Jakob Weil entschied, dass diese Ehe nicht geschieden werden sollte.33 Rabbi Jakob Weil kam es anscheinend nicht so sehr darauf an, ob der Ehemann mit Christen oder mit Juden spielte, sondern vielmehr darauf, dass dieser beteuerte, lediglich an Chanukka gespielt zu haben. Das Spielen an diesem Feiertag duldete er unabhängig von den Spielpartnern. Bemerkenswert an dieser Rabbinerentscheidung ist aber in erster Hinsicht, wie auch Mentgen betont,34 dass besagter jüdischer Ehemann in den Wirtshäusern mit Erfurter Bürgern verkehrte, trank und spielte. Darüber hinaus fällt die Bezeichnung „Freunde und Bekannte“ auf, mit der er seine vermutlich christlichen Mitzecher bezeichnet. Vermutlich ging dieser jüdischer Ehemann zum Trinken und Spielen nicht in die Wirtshäuser in der Stadt Erfurt, sondern in die Schänken des Erfurter Bischofs Adolf, die sich im benachbarten Dorf Daberstädt befanden. Da der Rat der Stadt Erfurt das Glücksspiel verboten hatte, gingen die Erfurter, wie Hartung Cammermeister in seiner Chronik berichtet, zum Würfeln hierhin, was vom Rat der Stadt 1463 dadurch unterbunden wurde, dass er Bischof Adolf die Wirtshäuser abkaufte.35 Dieser Bischof scheint in besagtem Daberstädt ein regelrechtes Spielerparadies unterhalten zu haben, denn Hartung Cammermeister schreibt von der „schenckstedte zu Toberstedte, der danne dutzumahl zehen waren gebawet, der vor jharen nicht mehr wann eine alleine da was“.36 Zwar schenkte der Rat von Erfurt in seinem Keller das gleiche Naumburger Bier aus wie in den Wirtshäusern in Daberstädt, doch die Erfurter Bürger bevorzugten diese „alleine umb des doppelspiels und anders freien willens halben, der ihn in der stadt nicht vorhenget wardt“.37

Die Quelle vom spielenden jüdischen Ehemann fügt sich in den äußerst wechselhaften Verlauf der christlich-jüdischen Beziehungen in Erfurt während der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts ein. Nachdem der Rat der Stadt am 17. Mai 1429 von Kaiser Sigismund aufgefordert wurde, die Juden bei ihren Freiheiten zu schützen,38 ging er sogar so weit, die Juden in die Stadt aufzunehmen und ihnen die Bürgerrechte zu verleihen.39 Diesen Wandel in der Haltung dokumentierte der Rat unter anderem in seinem Schriftverkehr und seinen Erlassen durch den Ersatz der Bezeichnung hospites durch Judenbürger.40 Der vergleichsweise harmonische Charakter des Zusammenlebens äußerte sich auch in der Wohnsituation. Zwar gab es auch in Erfurt ein Judenviertel, doch war dieses nicht durch Zäune oder Mauern abgeschlossen. Zudem lebten auch einige Christen in diesem Viertel und verhinderten somit eine vollständige Segregation.41 Vor diesem Hintergrund erscheint es wenig verwunderlich, dass ein Jude in einem christlichen Wirtshaus spielt und von seinen „Freunden und Bekannten“ spricht.

Doch das Responsum Jakob Weils stammt sicherlich aus der Zeit vor 1451, denn in diesem Jahr wandelt sich die Haltung der Christen den Juden gegenüber rapide und es zeigt sich, dass das spannungsfreie gesellschaftliche Klima nur von oberflächlicher Natur war. 1451 sowie im darauffolgenden Jahr hielten sich die Kardinalslegaten Nikolaus von Kues und Johann von Capestrano in Erfurt auf und schafften unter den Bürgern mit antisemitischen Predigten eine judenfeindliche Stimmung.42 Unter dem Einfluss dieser Stimmung sowie aus mangelndem fiskalischen Anreiz, die Juden in der Stadt zu behalten, da die wohlhabenderen unter ihnen bereits um 1439 Erfurt verlassen hatten, entzog ihnen der Rat der Stadt 1453 den Judenschutz.43 Dies kam einer Vertreibung gleich, weshalb sämtliche Juden Erfurt verließen,44 unter ihnen auch Jakob Weil, der fortan als Rabbiner in Augsburg lebte.

[...]


1 Borst, „Alltagsleben im Mittelalter“, S. 296

2 Mentgen, „Juden und Glücksspiel“, S. 60

3 LexMA 7, 2111 - 2112

4 Encyclopaedia Judaica 7, S. 299

5 Mentgen, „Juden und Glücksspiel“, S. 37

6 vgl. für eine Übersicht der Forschungsansätze Toch, „Die Juden im mittelalterlichen Reich“, S. 120ff.

7 Toch: „Die Juden im mittelalterlichen Reich“, S. 33

8 ebd., S. 38

9 Druck sowie ausführliche Diskussion der Quelle in: Mentgen, „Studien“, S. 385ff.

10 Mentgen, „Studien“, S. 379ff.

11 Steenweg, „Göttingen um 1400“, S. 152

12 Tauber, „Würfelspiel“, S. 67

13 Reuter: „Warmaisa“, S. 73

14 Germania Judaica III/2, S. 1319

15 Germania Judaica III/2, S. 1570f.

16 Germania Judaica III/2, S. 1009f. sowie Germania Judaica II/2 S. 600 für die Zeit vor 1350

17 so die Verfasser der Germania Judaica III/2, S. 1014

18 Germania Judaica III/2, S. 1032

19 Germania Judaica II/2, S. 600

20 Mentgen, „Juden und Glücksspiel“, S. 44. Der Jude Louweman hatte eine doppelt so hohe Strafe zu zahlen wie Demen Louwel, doch ob dies Ausdruck einer härteren Strafe für Juden ist oder daran liegt, dass die Spielpartie in Louwemans Haus stattfand, ist schwer zu beurteilen.

21 ebd.

22 ebd., S. 44f.

23 Urkundenbuch der Stadt Braunschweig I, S. 74 Nr. 133

24 vgl. Tauber, „Würfelspiel“, S. 79

25 Tauber, „Würfelspiel“, S. 171 Anm. 29

26 Deutsches Rechtswörterbuch VI, S. 530

27 eine Bezeichnung für das Glücksspiel im allgemeinen (vgl. Tauber, „Würfelspiel“, S. 79)

28 Mentgen, „Juden und Glücksspiel“, S. 53

29 ebd., S. 47

30 Mentgen, „Juden und Glücksspiel“, S. 47f.

31 Kurrein, „Kartenspiel“, S. 205

32 Germania Judaica III/1 S. 314

33 Mentgen, „Juden und Glücksspiel“, S. 39f.

34 ebd., S. 40

35 Hartung Cammermeisters Chronik, S. 196f. Nr. 120

36 Hartung Cammermeisters Chronik, S. 196

37 ebd., S. 197

38 RI XI Nr. 7284

39 Germania Judaica III/1 S. 311

40 ebd.

41 ebd., S. 308

42 ebd., S. 312

43 ebd., S. 316

44 ebd.

Fin de l'extrait de 24 pages

Résumé des informations

Titre
Die Juden und das Glücksspiel im Mittelalter
Université
Carl von Ossietzky University of Oldenburg  (Institut für Geschichte)
Cours
Hauptseminar "Spiel, Sport und freie Zeit im Mittelalter"
Note
sehr gut
Auteur
Année
2003
Pages
24
N° de catalogue
V22467
ISBN (ebook)
9783638257824
ISBN (Livre)
9783638676601
Taille d'un fichier
509 KB
Langue
allemand
Mots clés
Juden, Glücksspiel, Mittelalter, Hauptseminar, Spiel, Sport, Zeit, Mittelalter
Citation du texte
Michael Treichler (Auteur), 2003, Die Juden und das Glücksspiel im Mittelalter, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/22467

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