Risikogesteuerte Kapitalallokation auf dem Vormarsch - Darstellung und Auswirkungsanalyse der neuen Basler Eigenkapitalvereinbarung auf Bankenebene


Tesis, 2004

136 Páginas, Calificación: 1


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A) Standortbestimmung dieser Arbeit
a. Thematik
b. Ziel dieser Arbeit

B) Einführung
1. Basel II in Grundzügen
1.1. Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht
1.2. Von Basel I nach Basel II
1.2.1. Der Basler Akkord von 1988
1.2.2. Revisionsbeginn des Akkordes von 1988
1.3. Zeitrahmen der Umsetzung
1.4. Ziele von Basel II
2. Struktur von Basel II
2.1. Das Drei- Säulen- Modell
2.2. Die erste Säule „Mindestkapitalerfordernis“
2.2.1. Das Kreditrisiko
2.2.1.1. Risikobegrifflichkeiten im Kreditgeschäft
2.2.1.2. Der Standardansatz
2.2.1.2.1. Forderungen an Staaten und sonstige öffentliche Stellen
2.2.1.2.2. Forderungen an Banken, Wertpapierhäuser und multilaterale Entwicklungsbanken
2.2.1.2.3. Forderungen an Unternehmen
2.2.1.2.4. Weitere wichtige Bestimmungen
2.2.1.3. Der IRB- Basisansatz
2.2.1.3.1. Mindestanforderungen des IRB- Ansatzes
2.2.1.3.2. Berechnungsformeln des IRB- Ansatzes
2.2.1.4. Der fortgeschrittene IRB- Ansatz
2.2.2. Das Marktrisiko
2.2.3. Das Operationelle Risiko
2.2.3.1. Der Basisindikatorenansatz
2.2.3.2. Der Standardansatz
2.2.3.3. Ambitionierte Messansätze (AMA)
2.3. Die zweite Säule „Aufsichtliches Überprüfungsverfahren“
2.4. Die dritte Säule „Marktdisziplin“
3. Kreditwürdigkeitsprüfung - Rating
3.1. Teilgebiete des Ratings
3.2. Aktueller Anspruch
3.3. Externe Ratings nach Basel II
3.3.1. Relevante Regelungen
3.3.2. Ratingagenturen
3.3.2.1. Ratingmarkt externer Agenturen
3.3.2.2. Vergleichbarkeit externer Agenturen
3.4. Interne Ratings nach Basel II
3.4.1. Relevante Regelungen
3.5. Kriterien und Methodik
3.5.1. Traditionelle Unternehmensanalyse
3.5.1.1. Quantitative Faktoren (hard facts)
3.5.1.1.1. Quantitative Kritikpunkte
3.5.1.1.2. Kritische Würdigung (quantitativ)
3.5.1.2. Qualitative Faktoren (soft facts)
3.5.1.2.1. Kritische Würdigung (qualitativ)
3.5.2. Traditionelle Privatpersonenanalyse
3.5.3. Weiterführende Methoden
3.5.3.1. Diskriminanzanalyse
3.5.3.2. Expertensysteme
3.5.3.3. Neuronale Netze
3.5.3.4. Kreditratingsysteme (Scoring)
3.6. Sicherheitenanerkennung
3.6.1. Der Einfache Ansatz
3.6.2. Der Umfassende Ansatz
3.6.3. Weitere Absicherungsmöglichkeiten
4. Auswirkungen auf Kreditinstitute
4.1. Rückblick: Auswirkungen von Basel 1
4.2. Rechtlicher Rahmen
4.3. Quantitative Impact Studies (QIS)
4.3.1. Zielsetzung und Auswertung der QIS
4.3.2. Die QIS- Studien 2 und 2.5
4.3.3. Schlussfolgerungen der QIS 3 Studie (weltweit)
4.3.4. Spezialbetrachtung QIS 3 Österreich
4.4. Weitere ausgewählte Implikationen
4.4.1. Auswirkung auf die österreichische Makroökonomie
4.4.2. Auswirkung auf die Finanzierungskonditionen
4.4.3. Kritik an den Bonitätsgewichten des Standardansatzes
4.4.4. Kritik an der IRB- Berechnungsformel
4.4.5. Wirkt Basel II prozyklisch?
4.4.5.1. Prozyklizität und „Credit Crunch“
4.4.5.2. Rating Through The Cycle
4.4.5.3. Diskussion weiterer Einflussfaktoren zur Prozyklizität
4.5. Spezialfall der Verbriefungen
4.5.1. Steigende Bedeutung im Finanzmarkt
4.5.2. Aufbau einer Verbriefung
4.5.3. Wirkung und Neuregelung von Verbriefungen
4.6. Besondere Herausforderungen
4.6.1. Die Wahl der externen Agentur im Standardansatz
4.6.2. Ausbau des internen Ratingsystems
4.6.3. Messung des operationellen Risikos
5. Ausblick und Schlusswort

Anhang

Literaturverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Bonitätskoeffizienten nach Basel I

Tabelle 2: Neuerungen Basel II

Tabelle 3: Risikogewichte für Staaten

Tabelle 4: Risikogewichte für Staaten (ECA)

Tabelle 5: Forderungen an Banken - Option

Tabelle 6: Forderungen an Banken - Option

Tabelle 7: Forderungen an Unternehmen

Tabelle 8: Unterschiede: IRB- Basisansatz zu fortgeschrittener IRB- Ansatz

Tabelle 9: Wichtige Kennzahlen imüberblick

Tabelle 10: Finanzielle Sicherheiten im einfachen Ansatz

Tabelle 11: Weltweiteänderung der Kapitalanforderung nach Kreditrisikoansätzen QIS 2 in %

Tabelle 12: Weltweiteänderung der Kapitalanforderung nach Kreditrisikoansätzen QIS 3 in %

Tabelle 13 (Anhang): Rating Codes der beiden Marktführer und ihre Bedeutung

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Chronologie der Eigenmittelvorschriften

Abbildung 2: Eigenkapitalunterlegung nach Bonitäten

Abbildung 3: Das Drei Säulen Modell

Abbildung 4: Ideales Ratingsystem

Abbildung 5: Trennwert der Diskriminanzanalyse

Abbildung 6: Risikokurven Unternehmen QIS

Abbildung 7:änderungen der Kapitalanforderung im Standardansatz in Abhängigkeit der Retaillastigkeit

Abbildung 8: Veränderung der risikogewichteten Aktiva (RWA) im Standardansatz

Abbildung 9: Veränderung der risikogewichteten Aktiva (RWA) im IRB- Ansatz

Abbildung 10:änderung der risikogewichteten Aktiva (RWA) in Abhängigkeit der Retaillastigkeit

Abbildung 11: Veränderung des jährlichen Kreditwachstums an Unternehmen

Abbildung 12: Konditionenzusammensetzung

Abbildung 13: Bank- Lawrenz- IRB- Formel

Abbildung 14: “ Rating through the cycle “ 96

Abbildung 15: Anteile der Ratingklassen bei S&P 1980 und 1999 (Industrieunternehmen)

Abbildung 16: Risikofunktionen Unternehmen mit KMU- Berücksichtigung

Abbildung 17: Volumen des europäischen Verbriefungsmarkts (Neuemissionen)

Abbildung 18 (Anhang): Kumulierte Ausfallsraten bei gegebener Bonität

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A) Standortbestimmung dieser Arbeit

a. Thematik

Die modernen Wirtschaftwissenschaften befassen sich mit einem sehr breiten Spektrum unterschiedlichster Themengebiete. Auf den ersten Blick haben viele ihrer Forschungsdisziplinen kaum bis nichts mehr miteinander gemein. Im Gegenteil, Anhänger unterschiedlicher Wissenschaftsbereiche arbeiten völlig unabhängig an Optimalitätslösungen ausgewählter Problemstellungen. Versucht man nun in diesem Begriffsdschungel internationaler Handelsbeziehungen, Managementsysteme, Kostenanalysen, Marketingtricks usw. irgendwie den Weg zurück zur Basis all dessen zu finden, so wird man sich über kurz oder lang bei der einfachsten wirtschaftlichen Interaktion zweier Wirtschaftssubjekte wieder finden. Dem Tausch.

Erweitert man einen einfachen Tausch nun gedanklich um ein allgemeines Tauschmedium, sprich Kapital1, und nimmt man ferner an, dass eine Tauschpartei kein Kapital hat und nichtsdestotrotz an einem Handel interessiert ist, so sind wir bereits mitten in der Thematik der vorliegenden Diplomarbeit gelandet. Der einfache Tausch wird zu einem Geschäft unter Unsicherheit, da die Vertragserfüllung beider Seiten nicht mehr zeitgleich erfolgt. Aus dem einst sicheren Geschäft wurde ein Kreditgeschäft. D.h., dass die umgehend erfüllende Partei risikobelastet, die in Verzug verbliebene jedoch entlastet wird. Risiko spiegelt in diesem Fall die Wahrscheinlichkeit der Nichterfüllung des Geschäfts durch die kreditnehmende Partei wider.

Gedanklich kann man sich eine derartige Situation nicht nur in einfacher, sondern in tausendfacher Ausführung vorstellen. Das letzte Gedankenspiel kreiert einen einzelnen Akteur, der Tauschwillige mit und ohne Kapital zueinander führt und so einen Ausgleich möglicher divergierender Interessen sowie eine Minimierung gegebener Informationskosten einführt. Damit ist der organisierte Markt für Kreditvergaben und die Haupttätigkeit einer Bank geboren.

Die Thematik dieser Arbeit bewegt sich also grundsätzlich um den Themenkreis der Kreditvergabe unter Unsicherheit, deren derzeitige und zukünftige Regulierung und die Auswirkungen künftiger Regelungen auf Bankenebene. Damit befindet sich der Leser am Puls der Wirtschaftswissenschaften.

b. Ziel dieser Arbeit

Eine gute wissenschaftliche Arbeit sollte sich durch eine oder maximal zwei ausgewählte Forschungsfragen auf den Punkt bringen lassen. Dieser Diplomarbeit liegt die breit gefasste Fragestellung nach den Auswirkungen der neuen Basler Eigenkapitalvereinbarung2 - kurz: Basel II - auf Bankenebene zugrunde.

Der Großteil derzeit vorhandener Literatur und die tagespolitische Diskussion fokussiert fast gänzlich auf die durch die Richtlinien betroffene Kreditnehmerseite, hierbei primär auf die Auswirkungen auf Unternehmen. Diese Arbeit legt den Fokus auf die andere Seite, also auf die Bank als den kreditgebenden Widerpart. Besonderes Augenmerk wird dabei auf Österreich und Deutschland gelegt, die - Österreich noch mehr als Deutschland - eine Vielzahl kleiner Banken beherbergen, welche in der aktuellen Diskussion neben dem Mittelstand oft als Verlierer der Basler Reform dargestellt werden.

Ob diese Benachteiligung gegenüber internationalen Großbanken durch den vermuteten größeren Anpassungsbedarf an die neuen Regelungen wirklich plausibel nachvollzogen werden kann, wird im Rahmen der regionalen Auswirkungsstudien beantwortet werden.

Um die problembehafteten Regelungsaspekte besser ausleuchten zu können, wird die Basler Eigenkapitalvereinbarung zumindest in ihren Grundzügen nach aktuellstem Stand vereinfacht dargestellt. Auch werden eng mit der Thematik verknüpfte Bereiche angeschnitten, sollte dies einem besseren Verständnis der Auswirkungen dienlich sein.

B) Einführung

Ab dem Jahr 1990 wurde „Globalisierung“ zu einem Schlagwort der Massen, das den dynamischen Prozess einer zusammenwachsenden Welt auf einen einzigen Begriff komprimierte. Zuvor wurde eher von Internationalisierung gesprochen, wobei Globalisierung sich vermehrt auf die wirtschaftliche Verflechtung stützt.3 Die eingängige Definition nach Brockhaus lautet auf „ Bezeichnung für die Entstehung weltweiter Märkte, das heißt die zunehmende Internationalisierung des Handels, der Finanz- , Waren- und Dienstleistungsmärkte sowie die internationale Verflechtung der Volkswirtschaften4 . Je mehr sich die Welt dem perfekt globalisierten Zustand nähert, desto größer ist auch die Notwendigkeit nicht nur das „Ist“ (Beschreibung des Zustandes) sondern auch das „Wohin“ (Auswirkungen des Zustands) zu hinterfragen.

Der Aufzählungspunkt „Internationalisierung der Finanzmärkte“ obgenannter Definition bildet den allumfassenden Rahmen dieser Arbeit. Es geht einfach ausgedrückt darum, in einem von Jahr zu Jahr vernetzteren Wirtschaftsumfeld weiterhin einen kontrollierenden Rahmen vorzugeben, um ein Abdriften des Prozesses in ungewollte Richtungen frühzeitig vermeiden zu können. Ein Bankensystem in der heutigen modernen Form ist ein komplexes wirtschaftliches Gefüge, welches zwar im Vergleich zu seinen Ursprüngen recht gut abgesichert, jedoch keineswegs vor Krisen gefeit ist. Selbst hoch entwickelte Industriestaaten mit stabilen Wirtschaftssystemen und Banken, sowie sicheren politischen Rahmenbedingungen, können Bankkrisen nicht von vornherein ausschließen (vgl. Pleite der Riegerbank in Oberösterreich 19985 oder auch die Bankenkrise in den USA in den achtziger Jahren). Besonders mangelhafte Aufsicht und nichtvorhandenes Risikobewusstsein führen in die falsche Richtung, was bspw. am Konkurs der Barings Bank in Großbritannien 1995 offensichtlich wurde.6

Auf internationaler Ebene sind durch weitgehende Kapitalmarktliberalisierungen länderübergreifende Krisen auf dem Vormarsch. Auch so genannte twin crisis (Zwillingskrisen), die zugleich Bank- als auch Währungskrisen sind, nehmen zu.7 Beispiele für solche Krisen waren Mexico 1994, die Asienkrise 1997 oder auch die Türkei 2000. Liberalisierung bedeutet in diesem Zusammenhang die schnelle Zu- und Abflussmöglichkeit des Kapitals in einen und aus einem Wirtschaftsraum. Finanzmarktkrisen kann damit durch beschleunigten Liquiditätsabfluss Tür und Tor geöffnet werden.

Um dem zunehmenden Liberalisierungdruck und seinen inhärenten Gefahren Herr zu werden, muss sowohl auf nationaler wie auch internationaler Ebene ein System zur Krisenabsicherung implementiert werden. Neben den Kontroll- , Aufsichts- und Risikogesichtspunkten ist die Eigenkapitalbasis einer Bank dafür hauptverantwortlich. Ohne eingreifende Regulierung wäre im schlimmsten Fall ein „race to the bottom“ des Eigenkapitals zu erwarten. Ruinöser Wettbewerb auf Bankenebene würde die Eigenkapitalrücklage verkleinern und der Ausfall von Krediten, welche Aktivapositionen der Bank darstellen, wäre mitunter nicht mehr ausreichend abgedeckt. Dies deshalb, weil Banken immer mehr Kapital veranlagen und höhere Risiken eingehen müssten, um im Wettbewerb konkurrenzfähig zu bleiben. Das ist weder im Sinne des Einlegers, der sein Kapital nicht gefährdet sehen möchte, noch im Sinne der Bank, die durch Insolvenzgefährdung ihre Reputation leicht verlieren könnte.

Folglich kann Risikominimierung im Bankensektor am Besten mit Regulierungen erreicht werden, die das Vertrauen in das System erhöhen, eine umfassende Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden ermöglichen und damit insgesamt für Transparenz sorgen. Gefordert wird eine grenzüberschreitende und von allen Marktteilnehmern akzeptierte Regelung, die dem System die Solidität und Sicherheit zurückgibt, die es durch zunehmende Liberalisierung und harten Wettbewerb verloren hat. Eine dieser Regulierungen auf internationalem Parkett ist die Neuregelung des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht zur Eigenkapitalausstattung international tätiger Banken. Damit schließt sich der Kreis.

Im ersten Kapitel werden kurz der institutionelle Rahmen der Vorschriften und die derzeit gültige Eigenmittelvorschrift nach Basel I dargestellt. Es folgt die Überleitung zur geplanten Revision der Vorschriften mit dem voraussichtlichen Zeitplan sowie den gesteckten Zielen von Basel II.

Das zweite Kapitel widmet sich der Struktur von Basel II. Hierbei werden die inhaltlichen Regelungen so verständlich wie möglich in komprimierter Form erläutert. Dem Kern rund um die tatsächliche Ermittlung des zu haltenden Eigenkapitals wird dabei mehr Raum zur Verfügung gestellt als dem restlichen Bereich der Regelungen, da besonders die Kapitalvorschriften eine direkte Auswirkung auf Banken implizieren.

Im dritten Teil der vorliegenden Arbeit wird der verwandte Bereich der Kreditwürdigkeitsprüfung angeschnitten, welcher durch die Reform der Kapitalvorschriften stark an Bedeutung gewinnt. Neben den gängigen Verfahren zur Beurteilung von Bonitäten werden relevante Regelungen aus Basel II und der Markt darauf spezialisierter Unternehmen diskutiert. Aktuelle Studien vertiefen den Einblick in den österreichischen und deutschen Markt. Die Beurteilung von Kreditbesicherungen schließt das Kapitel mit einem wichtigen Punkt der Bestimmung der Bonität im Zusammenhang mit einer Kreditvergabe ab.

Im vierten und letzten Teil konzentriert sich die Arbeit auf unterschiedlichste Auswirkungen der neuen Eigenkapitalvereinbarung. Verständlicherweise werden neben dem rechtlichen Rahmen kurz die bisher festgestellten Einflüsse der derzeitigen Regelung aufgezeigt. Die absehbaren Auswirkungen der neuen Vorschriften werden aus den entsprechenden international durchgeführten Studien abgeleitet. Wo immer vorhanden, wird die internationale Forschung durch Lokalaspekte ergänzt. Die Folgen für österreichische Banken stehen hierbei im Vordergrund, wobei Studien aus Deutschland zugleich wertvoll ergänzende und unterstützende Informationen liefern.

Volkswirtschaftliche Schwerpunkte setzen die Überlegungen zur Prozyklizizät und des Kreditangebots. Betriebswirtschaftliche Aspekte spiegeln sich im Einfluss auf die Bankkonditionengestaltung und den besonderen internen Herausforderungen der Basel II Implementation wider. Interessant ist zudem der Umgang mit dem jungen Finanzinstrument der Verbriefungen.

Auch kritischen Stimmen wird genügend Raum gegeben, um ein möglichst vollständiges Bild der derzeitigen Erwartungshaltung hinsichtlich der Konsequenzen des internationalen Großprojekts Basel II zu präsentieren. Ein Resumée mit den zusammengefassten Kernaussagen rundet die Arbeit ab.

1. Basel II in Grundzügen

1.1. Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht

Zuallererst soll an dieser Stelle der institutionelle Rahmen erklärt werden. Der Begriff „Basel II“ ist ein Kürzel für die Neuregelung der Eigenkapitalvorschriften (The New Basel Capital Accord) seitens des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht.

Der „Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht“ wurde 1974 von den Präsidenten der Zentralbanken der G10 Staaten gegründet und trifft sich regelmäßig vier Mal jährlich. Vertretene Mitglieder sind derzeit die Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Frankreich, Deutschland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Belgien, Spanien, Schweden, die Schweiz und Großbritannien. Die Vertretung der Staaten erfolgt durch deren Zentralbanken bzw. im Falle des Fehlens einer Zentralbank durch eine vergleichbare Aufsichtsbehörde des nationalen Bankensektors.8 Der Ausschuss tritt in der Regel bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) in Basel zusammen, wo sich auch sein ständiges Sekretariat befindet.

Ziel der Zusammenkünfte ist die Formulierung breit angelegter aufsichtsrechtlicher Standards und Richtlinien sowie gezielte Empfehlungen an Mitgliedsinstitutionen mit dem Ziel, eine bessere Harmonisierung der internationalen Rahmenbedingungen des Banken- und Finanzsektors zu erreichen. Eine solche Harmonisierung ist deshalb vonnöten, da riskante Geschäfte ansonsten in weniger stark reglementierten Märkten durchgeführt werden könnten, und die fehlende bzw. zu geringe Kontrolle zu übergreifenden Instabilitäten führen kann. Diese Art von Opportunismus nennt man auch „Regulierungsarbitrage“9.

Der Ausschuss hat keinerlei rechtliche Bindungsgewalt, dies ist auch nicht sein Ziel. Vielmehr soll eine nationale Umsetzung der gemeinsam erarbeiteten Konzepte eine möglichst marktnahe Anpassung ermöglichen. Die Übereinkünfte werden in der Folge nicht nur von eingetragenen Mitgliedern, sondern auch von anderen Staaten übernommen. Durch die durchlaufenen Konsultationsphasen vor der Veröffentlichung endgültiger Richtlinien, in welchen intensive Kommunikation zwischen Politik, Wirtschaftsvertretern, Betroffenen und dem Basler Ausschuss stattfindet, soll ein genereller Konsens gefunden werden, der sodann von den Mitgliedern des Ausschusses und in der Folge von möglichst vielen anderen Staaten übernommen wird. Erst durch die Übernahme des Konsenses in nationale Aufsichtsregelungen werden die Basler Regelungen zu verbindlichem Gesetz. Der Ausschuss erwartet sich von den Aufsichtsinstanzen, dass die Neuregelung auf international tätige Banken angewandt wird10. Durch eine politische Übernahme, z.B. auf Europäischer Ebene, werden allerdings auch lokale Banken an die ursprünglich nicht unbedingt für sie konzipierten Standards gebunden. Dem wird gegengesteuert, indem die Vorschriften in ihrer Komplexität auch auf Lokalbanken anwendbar bleiben (vgl. Kapitel „Ziele von Basel II“).

1.2. Von Basel I nach Basel II

1.2.1. Der Basler Akkord von 1988

Einer der größten Schritte des Ausschusses war die Verabschiedung der „Basler Eigenkapitalvereinbarung“ von 1988, welche eine einheitliche minimale Eigenkapitalrücklage11 von 8% des ausstehenden Kreditvolumens einer Bank einführte. Grund für eine solche grenzüberschreitende Regelung war vor allem der Verdrängungswettbewerb der Banken, der das vorhandene Eigenkapital auf einen gefährlich tiefen Stand sinken ließ.12 Risikoabsicherung gegen Verluste kann aber nur mit einer ausreichenden Eigenkapitaldecke bewerkstelligt werden, weshalb eine reglementierende Vorschrift dringend benötigt wurde. Basel I konzentrierte sich zunächst auf das Kreditrisiko, wobei die Mindestunterlegung von 8% implizit auch andere Risiken abdecken sollte. Die Berechnung der geforderten Eigenmittelrücklagen nach Basel I ist nach einigen eingängigen Grundsätzen gestaltet. Die Rücklagenvorschrift lässt sich als Quotient darstellen, dessen Zähler aus der Summe des verfügbaren Eigenkapitals der Bank und dessen Nenner die risikogewichteten Aktiva zeigt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die Definition des Eigenkapitals hat sich seit Basel I und der Präzisierung in der Presseveröffentlichung „Instruments eligible for Inclusion in Tier 1 Capital“ vom 27.Oktober 1998 nicht verändert.13 Sie umfasst die drei Bereiche Kernkapital („Tier 1 Capital“), Ergänzungskapital („Tier 2 Capital“) und Drittrangmittel, wobei das Ergänzungskapital auf maximal 100% des Kernkapitals begrenzt ist.

Kernkapital: steht dem Kreditinstitut uneingeschränkt zur Risiko- und Verlustdeckung zur Verfügung Ergänzungskapital: Kapital mit geringerer Haftungsqualität, das entweder nicht explizit in der Bilanz ausgewiesen ist (z.B. stille Reserven), oder nachrangige Verbindlichkeiten (z.B. verlusttragendes Genussrechtskapital) Drittrangmittel: weitere kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten und Nettogewinne aus Handelsgeschäften Die Risikoaktiva, die in Summe den Nenner des Bruches darstellen, berechnen sich aus dem Nominalbetrag multipliziert mit einem Solvabilitätskoeffizienten (Standardunterlegung) und einem Bonitätskoeffizienten (Abweichung von der Standardunterlegung gemäß Bonität).

Beispiel zur Berechnung der Unterlage für einen 10.000 Euro Kredit:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Für diesen Kredit, dessen Bonität keine Abweichung von der Standardunterlegung erlaubt, wären also 800 Euro, welche genau den geforderten 8% entsprechen, an Eigenkapital zu unterlegen. Entsprechend der Änderung des Bonitätskoeffizienten ändert sich auch die Eigenkapitalanforderung.

Die Nominale wird bei bilanzwirksamen Geschäften (z.B. Krediten) dem Buchwert entsprechen, bei bilanzunwirksamen Geschäften (z.B. Optionsgeschäfte, Swaps etc.) wird ein entsprechender Kreditäquivalenzbetrag (Berechnung je nach Zugehörigkeit zu einer von vier Risikoklassen) als Nominale verwendet.14 In Deutschland verwendet man entweder die eingeschränkt verfügbare Laufzeitmethode, welche die Bemessungsgrundlage mit laufzeitabhängigen Faktoren multipliziert oder aber die Marktbewertungsmethode, die den „aktuellen Eindeckungsaufwand bei angenommenem Ausfall des Kontraktpartners („positiver Marktwert“) zuzüglich eines von den jeweiligen Restlaufzeiten abhängigen Zuschlages für mögliche künftige Risikoerhöhungen errechnet“15.

Der Solvabilitätskoeffizient spiegelt die in der ersten Eigenmittelvereinbarung festgelegte 8% Marke wider und die Bonitätskoeffizienten beziehen sich auf eine Zuteilung des Kredits nach Risikoklassen, denen der Kreditnehmer angehört. Die so genannte Präferenzzone A umfasst hierbei wirtschaftlich stabile OECD Länder bzw. Länder mit IWF- Sonderabkommen. Restliche Länder befinden sich in Präferenzzone B. Folgende Tabelle zeigt die genaue Aufschlüsselung möglicher Verbindlichkeiten nach den Bonitätskoeffizienten:

Tabelle 1: Bonitätskoeffizienten nach Basel I

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Hartmann- Wendels/Pfingsten/Weber, 2000, S.390 in Voraberger, 2002, S.5

Man ging bei den Bonitätskoeffizienten von 100%, 70%, 50%, 20% und 0%, also von einer Ausfallswahrscheinlichkeit in Höhe von durchschnittlich 8%, 5,6%, 4%, 1,6%, 0,8% und 0% aus.

Der Basler Akkord von 1988 wurde einige Male ergänzt. Meistens handelte es sich um Ergänzungen im Bereich außerbilanzieller Aktivitäten und Risiken von Banken.16 1996 kam als neue Risikoposition das Marktrisiko hinzu, welches als erstes Risiko von den Banken mittels eigener Marktrisikomodelle eingeschätzt werden konnte. Die Überlegung dahinter gründete auf der Tatsache, dass sich Banken mehr und mehr in Handelsaktivitäten17 einbrachten und eine Herauslösung des damit verbunden Risikos aus dem Kreditrisiko plausibel erschien. Diese Ergänzung des Basler Ausschusses war aber bereits durch die Kapitaladäquanzrichtlinie der EU („Richtlinie des Rates über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten“, RL 93/6/EWG, Abl EG Nr.L141) vom März 1993, umzusetzen in nationales Recht bis 01.01.1996, vorweggenommen worden.18 Der Basler Vorschlag war erst bis zum 31.12.1998 von den international tätigen Banken der G- 10- Staaten anzuwenden.

Die Kapitaladäquanzrichtlinie war auch eine Folge des per 01.01.1993 geschaffenen EU Binnenmarktes, der es den Kreditinstituten gestattete ohne Zulassungsverfahren im EU Raum Niederlassungen zu gründen. Diese Freiheit musste natürlich wettbewerbsrechtlich eine Harmonisierung nach sich ziehen.19

Weit über 100 Staaten übernahmen die Basel I Regelung, allerdings veralteten die Bestimmungen mit verbesserten Techniken der Risikomessung im Laufe der Jahre und die Vorschriften wurden, besonders in Bezug auf Risikomessung und Genauigkeit bzw. Gerechtigkeit, durch ihre großteilige Pauschalierung kritisiert. Ein neuer Schritt, die kritisierten Missstände zu beheben, war damit nur eine Frage de Zeit.

1.2.2. Revisionsbeginn des Akkordes von 1988

Im Juni 1999 wurde schließlich ein erstes Konsultationspapier zur Neuregelung vorgelegt. Dieses wurde bewusst vage gehalten, um möglichst viele Stellungnahmen und weitere Revisionsvorschläge zu erhalten. Die primäre Absicht war die Einführung einer genaueren Abstufung der Schuldnerrisiken und eine weitergehende Regelung bzgl. Sicherungen und Garantien, die das Kreditrisiko vermindern.20 Die geplanten Adaptionen sollten für eine risikogerechtere Ausrichtung der Eigenkapitalvereinbarung sorgen. Zum einen sollte eine ausgefeilte Rücklagevorschrift für Kredite an den privaten Sektor erstellt werden, da nach Basel I derartige Kredite generell mit 8% Eigenkapital zu hinterlegen sind. Zum anderen war auch eine Neuerung in Bezug auf Kreditrisikoeinschätzung in Form von internen oder externen Ratings geplant. Die Eigenkapitalvorschriften fanden sich nun in einem Drei- Säulen- Modell sich gegenseitig verstärkender Tragpfeiler, wobei die zweite Säule „Aufsichtliches Überprüfungsverfahren“ und die dritte Säule „Marktdisziplin“ genannt wurden.21

Nachdem zahlreiche (vor allem negative) Stellungnahmen beim Basler Ausschuss eingingen, wurde eine Serie von Quantitative Impact Studies (kurz: QIS), die die Auswirkungen der neuen Vorschriften auf Banken und Kreditnehmer in verschiedenen Ländern bewerteten, gestartet.22 Diese Studien werden im späteren Verlauf der Arbeit noch thematisiert. Die anhaltenden Rückmeldungen und Diskussionen zogen eine Verschiebung der Inkrafttretung des Zeitplans von ursprünglich 01.01.2004 zuerst um ein Jahr, schließlich aber auf 01.01.2006 nach sich. Dadurch hatten die Verantwortlichen Zeit für die Veröffentlichung eines dritten Konsultationspapiers (April 2003) sowie die Durchführung weiterer Auswirkungsstudien.

Die Neuerungen gegenüber Basel I in Kurzform:Tabelle 2: Neuerungen Basel II

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Basler Ausschuss, 2001a, S.1

1.3. Zeitrahmen der Umsetzung

Nach der Veröffentlichung des dritten Konsultationspapiers am 29. April 2003 wird am geplanten Zeitplan vorläufig festgehalten. Nach Eingang der letzten Stellungnahmen23 wird die neue Eigenkapitalvereinbahrung im vierten Quartal 2003 finalisiert. Ab 01.01.2006 sollen die Vorschriften in Kraft treten, wobei eine einjährige Übergangsfrist vorgesehen ist. Mit dem 01.01.2007 verliert die derzeit gültige Fassung nach Basel I ihre Gültigkeit und wird durch die neue Fassung vollinhaltlich ersetzt.

Der Basler Ausschuss ist sich bewusst, dass es nicht für alle Staaten bzw. deren nationale Aufsichtsbehörden möglich sein wird, die neuen Richtlinien zeitgleich umzusetzen. Angesichts „beschränkter Ressourcen und anderer Prioritäten“24 ist in erster Linie bei NichtG10- Staaten mit einer Verzögerung zu rechnen, was aber eine zeitgerechte Umsetzung der wichtigsten zentralen Elemente nicht verhindern sollte.

Nachfolgend findet sich die komplette Chronologie der Basler Eigenmittelvorschriften in graphischer Übersicht seit 1988 wie sie sich derzeit darstellt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Chronologie der Eigenmittelvorschriften

Quelle: Österreichische Nationalbank, http://basel2.oenb.co.at

Trotz optimistischer Stimmung des Basler Ausschusses vermutet der Autor dieser Arbeit eine weitere Verzögerung der Umsetzung, da von etlichen Seiten Kritik erst nach Veröffentlichung des dritten Konsultationspapiers im April 2003 laut wurde und die Ankündigung einer weiteren Abänderung der Vorschläge im Oktober 2003 erfolgte. Die Umsetzung der Richtlinien auf europäischer Ebene wird nach Willen der Kommission dem Basler Zeitplan folgen und das schnelle Komitologieverfahren zur Anwendung bringen.25

1.4. Ziele von Basel II

Basel II ist eine Ergänzung bzw. Adaption von Basel I und hat zum Hauptziel, eine effizientere Risikosteuerung der Kapitalallokation zu erreichen. D.h., dass Kredite verschiedener Schuldner nicht mehr pauschaliert zu einer einheitlichen Eigenkapitalhinterlegung führen sollen, sondern dass sich vielmehr die unterschiedlichen Bonitäten der Kreditnehmer für die Berechnung der Eigenkapitalabsicherung verantwortlich zeigen sollen.

Abbildung 2: Eigenkapitalunterlegung nach Bonitäten

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: eigene Darstellung

Dadurch wird sich natürlich auch ein Zinsspread unterschiedlicher Bonitäten ergeben, da die Banken die höhere Hinterlegungspflicht wirtschaftlich ausgleichen und in verstärktem Maße die höhere Hinterlegungspflicht seitens fragwürdiger Bonitäten mit höheren Zinsen belasten werden. Die Frage der implizierten Konditionenänderung ist Teil der Auswirkungsanalyse dieser Arbeit.

Neben der neu geschaffenen Risikosensitivität sind die aufsichtlichen Überprüfungsverfahren und der wirksame Einsatz der Marktdisziplin im Zusammenspiel mit den Eigenmittelvorschriften als gesamtheitliche Verbesserung des derzeit gültigen Konzepts zu verstehen. Durch gestärkte Aufsicht und besser angepasste Risikoabsicherung werden im Endeffekt die Einleger geschützt, da ihnen das anerkannte Eigenkapital kurzfristig zur Verfügung stehen muss.26 Durch die Säulenkonstruktion soll das Finanzsystem solider und sicherer und Systemrisiken sollen minimiert werden. Systemrisiken stehen für Dominoeffekte, durch welche bei Zusammenbruch eines Kreditinstitutes auch andere Institute in Mitleidenschaft gezogen werden können.27

Außerdem wird mittels der verschiedenen angebotenen Optionen der letztendlichen Risikoquantifizierung den Banken ein Anreiz geboten, verbesserte Risikomessungs- und Steuerungsmodelle zu entwickeln.28 Durch wachsende Kompetenz in den beiden Bereichen können die Banken von den vom Ausschuss vorgegebenen einfachen Standardansätzen zu den individuelleren und komplexeren IRB- Ansätzen übergehen. Im ersten Konsultationspapier vom Juni 1999 wird explizit angeführt, dass als Endziel mit der Zeit vollständig ausgebaute Kreditrisikomodelle als Grundlage zur Eigenkapitalberechnung entstehen sollen. Basel II wird eine derartige Entwicklung aber aufgrund der noch unausgereiften Modelle nicht beinhalten.29

Der Wettbewerbsaspekt bzw. die Wettbewerbsgleichheit („level playing field“) soll durch identische Regelungen für alle Marktteilnehmer in einem Finanzsystem mit zunehmend verschwindenden geografischen Grenzen forciert werden.30

Insgesamt wird die Eigenkapitalrücklage plangemäß nicht erhöht, sondern am Gesamtsatz von 8% der gewichteten Risikoaktiva festgehalten. Ziel ist es nur, eine gerechtere Aufsplittung der 8% auf tatsächlich gegebene Risiken zu erreichen. Neben dem traditionellen Kreditrisiko und dem mittlerweile seit 1996 getrennt betrachteten Marktrisiko sind hier auch die Miteinbezugnahme weiterer Risiken (z.B. operationelles Risiko) zu nennen. Ob die durchschnittlichen 8% mit den neuen Vorschriften treffsicher erreicht werden können oder ob sich doch unerwartete Abweichungen einschleichen, ist eine Fragestellung der QIS- Studien, die im späteren Verlauf dieser Arbeit noch thematisiert werden.

Die Endfassung ist zwar auf international tätige Banken ausgerichtet, in vorausschauender Weise ist die Ausgestaltung aber so gewählt, dass sie auch auf Banken unterschiedlicher Komplexität angewendet werden kann31.

2. Struktur von Basel II

2.1. Das Drei- Säulen- Modell

Ähnlich des konzeptionellen Aufbaus der Europäischen Union, die auch gerne als Tempel, bestehend aus drei tragenden Säulen, einem Dach und einem Sockel dargestellt wird, ist auch Basel II als Tempelmodell zu veranschaulichen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Das Drei Säulen Modell

Quelle: Österreichische Nationalbank, http://basel2.oenb.co.at

Die erste Säule befasst sich mit den konkreten Eigenmittelhinterlegungsvorschriften, sprich, der Berechnung der zu hinterlegenden Kapitalanteile bei gegebenen Krediten an Schuldner unterschiedlicher Bonitäten. Dabei wird zwischen Kredit- , Markt- und operationellen Risiken unterschieden, die jeweils mit einem für die Bank geeigneten Ansatz berechnet werden müssen. Besonders hervorzuheben ist, dass die unterschiedlichen Ansätze nunmehr im Gegensatz zur geltenden Regelung eine Verfeinerung der Risikomessung mit sich bringen. Der Anreiz einen fortgeschrittenen Ansatz dem Standardansatz vorzuziehen, liegt darin, sich dadurch eine geringere Hinterlegungspflicht auferlegen zu können.32

Die drei Risiken werden dabei nach den Ansatzoptionen unterteilt:

Das Kreditrisiko kann mit dem Standardansatz, dem Basis- IRB- Ansatz und dem fortgeschrittenen IRB- Ansatz berechnet werden. Die Berechnung des Marktrisikos ändert sich durch Basel II nicht (Standardverfahren und internes Modell), das neu hinzugekommene operationelle Risiko kann mittels des so genannten Basisindikatorenansatzes, des Standard- /Geschäftsfeldansatzes oder fortgeschrittener Bemessungsansätze kalkuliert werden.

Die zweite Säule fordert im Rahmen eines Überprüfungsprozesses, dass die Aufsichtsbehörde (Bankenaufsicht) durch qualitative Kontrollen sicherstellt, dass in den Kreditinstituten geeignete interne Abläufe und Verfahren „existieren, funktionieren und beständig verbessert werden, die zur Beurteilung der institutsspezifischen Risikosituation und einer angemessenen Eigenkapitalausstattung notwendig sind“33. Der Dialog zwischen Banken und Aufsehern wird sich durch die Betrachtung institutseigener Verfahren verstärken.34

Die dritte Säule „Marktdisziplin“ befasst sich schließlich mit den Offenlegungspflichten, die im Finanzmarkt für gesteigerte Transparenz sorgen sollen. Erst durch eine gute Informationsdurchdringung des Marktes kann dieser auch funktionieren. Genauso wie möglichst viele Informationen bzgl. eines börsennotierten Unternehmens dessen Aktie eine faire Bewertung im Markt zukommen lassen, so führt auch Information über die Situation eines Kreditinstituts zu Marktdisziplin. Eine risikobewusste Bankleitung wird also mehr Vertrauen der Marktteilnehmer erwarten dürfen. Ebenso kommt den eigenkapitalreduzierenden internen Verfahren besondere Aufmerksamkeit zu, da sie eine rigidere Offenlegung fordern und von den Aufsichtsbehörden anerkannt werden müssen.

2.2. Die erste Säule „Mindestkapitalerfordernis“

Wie bereits im vorangegangenen Kapitel kurz angedeutet, handelt es sich bei der ersten Säule um die Sammlung der Vorschriften betreffend der Berechnung des Mindesteigenkapitals eines Kreditinstituts.

Im Folgenden soll ein etwas vereinfachter Überblick über die neuen Regelungen geschaffen werden, ohne auf alle Ausnahmen und Ergänzungen im kleinsten Detail einzugehen. Das Mindestkapitalerfordernis spaltet sich in getrennte Hinterlegungspflichten für Kreditrisiken, Marktrisiken und Operationelle Risiken und ist jeweils variabel ausgestaltet. Die Eigenkapitaldefinition wurde nicht verändert, jedoch ändert sich der Nenner der Eigenkapitalquote durch die Abänderungen der Berechnungen der risikogewichteten Aktiva eines Kreditinstituts. Die nachfolgenden Erläuterungen dieses Kapitels halten sich eng an die neuesten Veröffentlichungen des Basler Ausschusses vom 29. April 2003, um veraltete Darstellungen von vornherein ausklammern zu können.

2.2.1. Das Kreditrisiko

"Jede Wirtschaft beruht auf einem Kreditsystem, das heißt, auf der irrtümlichen Annahme, der andere werde gepumptes Geld zurückzahlen" (Kurt Tucholsky) Das Kreditgeschäft stellt nach wie vor die größte Sparte eines Kreditinstitutes dar, auch wenn in den vergangenen Jahren Investmentgeschäfte und Anlageberatung überdurchschnittlich zunahmen.

Die Definition eines Kreditgeschäftes ist in der bankbetriebswirtschaftlichen Literatur von verschiedenen Ansätzen geprägt. Renk verallgemeinert das Kreditgeschäft, indem er es als „eine typische Teilmenge verschiedenartiger Geschäfte eines Kreditinstituts“, das die „Summe aller Gläubiger- Schuldner- Beziehungen, die durch Vereinbarungen über bankbetriebliche Kreditleistungen entstehen“35, bezeichnet. Dabei werden Kreditleistungen als Leistungen eines Kreditinstituts gesehen, die eine „in der Regel zeitlich befristete Überlassung von Geld- und Kapitalnutzungen an seine Kreditkunden gegen Entgelt zum Gegenstand haben“.

Andere Autoren differenzieren weiterführend nach originären (Kreditgewährung des Kreditinstituts) und derivativen (Kreditvermittlung des Kreditinstituts) Kreditleistungen. Renk zitiert Eilenberger inhaltlich mit der Kreditleistung als „Handel mit Geld“, dessen Charakteristikum die Transformation von angebotenen Leistungen in die nachgefragten Leistungen darstellt. Wörtlich:

„Kreditinstitute können funktionell als Institutionen zur Transformation des hinsichtlich Losgröße, Fristigkeit, Regionalität und Risiko in einer bestimmten Weise strukturierten Angebots an monetären Leistungen in die hinsichtlich dieser Determinanten anders strukturierte Nachfrage an monetären Leistungen bestimmt werden“36.

Internationales Kreditgeschäft lässt sich laut obiger Definition also durch grenzübergreifende Transformationen ableiten, wobei dieses Geschäftsfeld je nach Staat unterschiedlich schnell erschlossen wurde. So hat Deutschland erst nach 1945 mit dem Aufbau von zuerst ausländischen Filialen, dann von ausländischen Tochterbanken begonnen. Auslandsberührung erfolgt entweder durch die Platzierung einer Operationseinheit des Kreditinstituts im Ausland, durch die ausländische Platzierung des Schuldners oder eine ausländische Denomination der Kreditleistung.37

Überleitend von den Definitionen des Kreditgeschäftes ist das damit einhergehende Risiko des Ausfalls festzulegen. Dieses besteht im Wesentlichen in der Nicht- , Teil- oder verspäteten Rückzahlung des geschuldeten Betrages. Zahlungsverzug tritt dabei 90 Tage nach dem festgelegten Zahlungstermin ein und ist ebenfalls bereits als Kreditausfall zu werten38.

2.2.1.1. Risikobegrifflichkeiten im Kreditgeschäft

Einige zentrale Begriffe39 rund um die Eventualität eines Kreditausfalls sollen an dieser Stelle kurz dargestellt werden. Auf diesen Begriffen baut auch das Verständnis später folgender Berechnungsvorschriften zur Ermittlung der Risikoaussetzung eines Kreditinstituts auf.

- Ausfallswahrscheinlichkeit (probability of default), kurz „PD“:

Sie beschreibt die Wahrscheinlichkeit eines Ausfalls im Sinne von Verzug, Teil- oder Nichtzahlung und ist eng mit dem Kreditnehmer verbunden. Des Weiteren beinhaltet sie die Annahme, dass alle Kredite eines Kreditnehmers im Falle dessen Zahlungsunfähigkeit gleichermaßen betroffen wären. Als Wahrscheinlichkeit wird sie in Prozent angegeben.

- Verlustrate (loss given default), kurz “LGD”:

Sie wird manchmal auch mit „LIED“ abgekürzt (loss in the event of default) und bezieht sich auf einen einzelnen Kredit. Ein absoluter Wert oder auch Prozentwert bezogen auf die Forderung beziffert den uneinbringlichen Teil des Kredites im Fall des Eintretens eines Ausfalls.

- Die ausstehende Forderung zum Ausfallszeitpunkt (exposure at default) - „EAD“:

Auf diese Größe (den Nominalbetrag) beziehen sich PD und LGD.

- Geschätzter Verlust (expected loss), kurz „EL“:

Dieser ergibt sich durch Multiplikation der Ausfallswahrscheinlichkeit PD mit der Verlustrate LGD.

- Effektive Restlaufzeit (maturity), kurz „M“:

Mit ihr wird die verbleibende ökonomische Restlaufzeit des Kredites gemessen. Das Kreditrisiko ist also definierbar als das Risiko des Verlustes im Umfang von LGD einer Forderung der Größe von EAD bei Eintritt des Ausfalls mit der erwarteten Wahrscheinlichkeit PD.

Grundsätzlich wird beim Kreditrisiko nach drei Optionen der Berechnung unterschieden:

1) Die Standardmethode
2) Der Basis- IRB- Basisansatz (nachfolgend auch IRB- Ansatz genannt)
3) Der fortgeschrittene IRB- Ansatz

Der Komplexitätsgrad nimmt dabei stetig zu, lässt den Kreditinstituten aber auch mehr Freiheiten in der Umsetzung. Die Darstellung des Standardansatzes wird etwas detaillierter als diejenige der IRB- Ansätze präsentiert, da das besondere Augenmerk dieser Arbeit auf den österreichischen Bankenmarkt abzielt und die Vermutung nahe liegt, dass kleinere Kreditinstitute in den ersten Jahren der Einführung der neuen Bestimmungen eher den vereinfachten Ansatz implementieren werden.

2.2.1.2. Der Standardansatz

„ Alles sollte so einfach wie möglich gemacht werden, aber nicht einfacher “ (Albert Einstein) Der Standardansatz als einfachster Ansatz zur Bestimmung des zu hinterlegenden Eigenkapitals verpflichtet die Kreditinstitute, ihre Kreditengagements in Aufsichtskategorien einzuteilen. Dabei sind die Kategorien mit vom Ausschuss vorgegebenen Risikogewichten (=Bonitätskoeffizienten) verbunden und die Kredite werden mittels externer Bonitätsbeurteilungen zugeordnet. Sollte kein externes Rating40 vorhanden sein oder verwendet werden, so wird in den meisten Fällen ein Bonitätskoeffizient von 100% angesetzt.

D.h., dass eine Ausfallswahrscheinlichkeit von 8% angenommen wird.41 Die Neuschaffung einer Bonitätsbeurteilung auf Grundlage eines externen Ratings macht die Kreditvergabe transparenter und marktgerechter. Die solide finanzielle Basis eines Schuldners wird damit belohnt und im Gegensatz zu Basel I kann ein Kreditnehmer guter Bonität dadurch leichter Kredite lukrieren als ein zweiter Kreditnehmer schlechterer Bonität. Die Ratings müssen natürlich auch entsprechenden Regeln gehorchen, um eine wirksame und vor allem konsistente Zuteilung möglich zu machen. Die Hauptwesensmerkmale und Bestimmungen finden sich im Anschluss an die Darstellung des Standardansatzes. Die Ratingnotation erfolgt nach der Methodik von Standard & Poor’s42, ohne eine Präferenz für genannte Ratingagentur ausdrücken zu wollen.

Die Kategorien beinhalten Forderungen an Staaten, an sonstige öffentliche Stellen, an multilaterale Entwicklungsbanken, an Banken, an Wertpapierhäuser und an Unternehmen, wobei es noch spezielle Bestimmungen für durch Immobilien (getrennt nach gewerblichen und Wohnimmobilien) besicherte Forderungen, Forderungen in Verzug, „Retailforderungen“, Kategorien höheren Risikos und außerbilanziellen Geschäften gibt.

2.2.1.2.1. Forderungen an Staaten und sonstige öffentliche Stellen

Forderungen an Staaten und deren Zentralbanken werden gleich behandelt und nach folgendem Schema gewichtet:

Tabelle 3: Risikogewichte für Staaten

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Basler Ausschuss, 2003b, S.8

Nach nationalem Ermessen können Kredite an den Heimatstaat (oder Zentralbank) mit geringeren Gewichten belegt werden, „sofern die Forderung auf die Heimatwährung lautet und in dieser refinanziert ist“43. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, können auch andere nationale Aufsichtsbehörden ihren Banken erlauben, Kredite an diesen Staat zum erniedrigten Risikogewicht zu vergeben, wenn die Währungskomponente erfüllt ist. Die Risikogewichte von Staaten können auch nach Länderklassifizierungen von Exportversicherungsagenturen (Export Credit Agencies, „ECA“) festgelegt werden, wenn diese veröffentlicht und nach der OECD- Methodik erstellt wurden. Dabei wären dann folgende Gewichte je nach OECD- Klassifizierung zu verwenden:

Tabelle 4: Risikogewichte für Staaten (ECA)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Basler Ausschuss, 2003b, S.9

Eine Ausnahmeregelung gilt für Forderungen an die EU, die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, den Internationalen Währungsfond und die EZB. Sie können ein Risikogewicht von 0% erhalten.

Bei Forderungen an sonstige öffentliche Stellen (inländische) werden dieselben Optionen zur Wahl gestellt wie bei Forderungen an inländische Banken, wobei aber die Wahl nicht dieselbe sein muss. Nationalem Ermessen wiederum obliegt es, bestimmte Forderungen öffentlicher Stellen gleich denjenigen des Staates zu behandeln, in dessen Rechtsgebiet sie ansässig sind. Bedingung ist aber ein klares Abgrenzungskriterium wie z.B. die eigenständige Steuererhebungsgewalt in Verbindung mit eigenständiger Ausfallsrisikovorsorge der öffentlichen Stelle.44

2.2.1.2.2. Forderungen an Banken, Wertpapierhäuser und multilaterale Entwicklungsbanken

Bei Forderungen an Banken kann zwischen zwei Optionen gewählt werden. Die erste davon verknüpft den Schuldner mit seinem Sitzstaat, d.h. die Bank als Kreditnehmer erhält ein um eine Stufe schlechteres Risikogewicht als ihr Sitzstaat. Banken in Staaten mit einem Rating von BB+ bis B- (oder auch ohne Rating) sind aber auf schlechtestenfalls 100% begrenzt.

Tabelle 5: Forderungen an Banken - Option 1

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Basler Ausschuss, 2003b, S.11

Die zweite Option koppelt die Banken von ihrem Sitzstaat los und beurteilt sie anhand eines externen Ratings. Das Mindestgewicht beträgt 20%. Eine Besserstellung um eine Stufe können Forderungen erhalten, die eine Ursprungslaufzeit von weniger oder gleich drei Monaten haben (außer bei einem Risikogewicht von 150%).

Tabelle 6: Forderungen an Banken - Option 2

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Basler Ausschuss, 2003b, S.11

Bei Wertpapierhäusern wird gleich wie bei Banken verfahren, außer in dem Fall, dass sie nicht denselben Aufsichts- und Regulierungsverfahren unterliegen. Dann werden sie wie Unternehmen behandelt.

Multilaterale Entwicklungsbanken richten sich nach Option 2 der Bankenforderungen, wobei unter speziellen Kriterien auch ein Koeffizient von 0% vergeben werden kann (zur Zeit nur die Weltbankgruppe), die Ausnahmeregelung für Kurzfristigkeit hingegen nicht besteht.

2.2.1.2.3. Forderungen an Unternehmen

Diese Art von Krediten wird nach den Unternehmensratings mit Risikogewichten belegt. Einzige Ausnahme ist, dass nicht geratete Unternehmen bestenfalls das Gewicht des Sitzstaates erhalten können.

Tabelle 7: Forderungen an Unternehmen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Basler Ausschuss, 2003b, S.12

Die oft gehörte Kritik, dass ein bewusster Verzicht auf ein Rating einem Unternehmen schlechter Bonität Vorteile bringen kann, wird durch Absatz 41 des neuen Konsultationspapiers ein wenig entschärft, da den Aufsichtsinstanzen das Recht eingeräumt wird, das Risikogewicht von 100% für ungeratete Unternehmen eigenständig zu erhöhen falls die erwartete Ausfallswahrscheinlichkeit erfahrungsgemäß ein höheres Gewicht rechtfertigt.45 Die Macht der Aufsichtsinstanzen wird noch erhöht, indem ihnen in Absatz 42 erlaubt wird, den Banken ein generelles Gewicht von 100% zu verwenden ohne Bedachtnahme auf vorhandene Ratings. Dies muss dann allerdings konsequent verfolgt werden. Eine Verbesserung gegenüber der Vereinbarung nach Basel I wäre damit aber ausgeschlossen, da wiederum eine von der Bonität losgelöste Eigenkapitalquote von 8% möglich gemacht würde. Es ist deshalb nach Ansicht des Autors dieser Arbeit anzunehmen, dass diese Klausel nicht zur Anwendung kommen wird.

2.2.1.2.4. Weitere wichtige Bestimmungen46

So genannte Retailkredite können einem Retailportfolio zugeordnet werden und nehmen ein Risikogewicht von 75% ein.

Vier Kriterien47 müssen erfüllt sein:

- Kreditnehmer ist eine natürliche Person (oder mehrere) oder ein Kleinunternehmen (Kreditnehmerkriterium)
- Revolvierende Kredite, Kreditlinien, Privatkredite und Leasingkredite oder Kredit an Kleinunternehmen (Produktkriterium)
- Das Retailportfolio muss dermaßen diversifiziert sein, dass die summierten Kredite eines einzelnen Schuldners nicht mehr als 0,2% der Gesamtforderungen ausmachen (Granularitätskriterium)
- Die Summer der Kredite eines einzelnen Schuldners darf 1 Mio. Euro nicht übersteigen (Volumenskriterium)

Vollständig durch Wohnimmobilien abgesicherte Kredite erhalten ein Risikogewicht von 35%, gewerbliche Immobilien zur Besicherung werden in der Regel aber trotzdem nur mit 100% „belohnt“, da gewerbliche Immobilienkredite in der Vergangenheit öfters Probleme im Bankensystem verursacht haben. Sich in Verzug befindliche Kredite werden je nach erwarteter Einzelwertberichtigung höher gewichtet - zwischen 100 und 150%.

Nachfolgend werden nun die Hauptkriterien und Wesensmerkmale des IRB- Ansatzes angeführt.

2.2.1.3. Der IRB- Basisansatz

2.2.1.3.1. Mindestanforderungen des IRB- Ansatzes

Grundbasis der Möglichkeit der Verwendung eines der beiden IRB- Ansätze sind explizit erwähnte Mindestanforderungen, die sowohl die Ausgestaltung des Ratingsystems an sich, dessen Funktionieren sowie die Fähigkeit der Bank einer konsistenten, glaubwürdigen und zutreffenden Risikomessung umrahmen48:

a) Ausgestaltung des Ratingsystems

Unterschiedliche Ratingsysteme, die „alle Methoden, Prozesse, Kontrollen, Datenerhebungen und DV- Systeme“49 zur Bestimmung von Kreditrisiken, der Zuweisung interner Ratings und zur Risikoquantifizierung umfassen müssen, können für unterschiedliche Forderungsklassen verwendet werden (z.B. Branchen, Marktsegmente,…). Weitere Regelungen betreffen die Struktur des Systems hinsichtlich der zu führenden Anzahl von Ratinggraden (mindestens sieben für nicht ausgefallene und eine für ausgefallene Schuldner), der Schätzung und Ausweisung von PD, LGD und EAD (für jede Ratingklasse), der Konsistenz (Definitionen, Kriterien der Zuordnung eines Schuldners) und der Transparenz (Dokumentation der verwendeten Modelle usw.).

b) Anwendung des Ratingsystems

In diesem Abschnitt werden die Integrität des Systems durch Vermeidung von Interessenskonflikten (Ratingerstellung und Kreditvergabe) und vorgeschriebene Aktualisierungsprozeduren sichergestellt. Richtlinien zu manuellen Ratingänderungen und der Datenverwaltung, sowie der Durchführung von Stresstest- Verfahren zur Überprüfung der Kapitaladäquanz in worst case Szenarien.

c) Verantwortung der Geschäftsleitung und Überwachung

Ein Gremium (z.B. Vorstand in Zusammenspiel mit der Geschäftsführung) muss alle Rating- und Schätzverfahren billigen, die Systeme im Auge behalten und festgestellte Defizite ausmerzen. Außerdem muss eine unabhängige Kreditrisikoüberwachung gegeben sein, die die Ratings konsistent hält und durch detaillierte Ausfallsreports und Statistiken die Ratingklassen plausibel erhält. Sie ist auch letztverantwortlich für die Ratingmodelle und deren Anpassungen.

d) Verwendung des internen Ratings

Die Implementation von internen Ratingsystemen darf nicht nur Mittel zum Zweck einer reduzierten Eigenkapitalhinterlegung sein, sondern muss „einen wesentlichen Stellenwert im Kreditgenehmigungsprozess, beim Risikomanagement, der internen Eigenkapitalallokation und bei der Unternehmenssteuerung einnehmen“50. Interne Ratingsysteme müssen mindestens drei Jahre erfolgreich unter den angeführten Mindeststandards eingesetzt worden sein, bevor sie als Zulassung zu einem IRB- Ansatz dienen können. Eine Erleichterung für Kreditinstitute, die bisher keine solchen Daten gesammelt haben, bringt die Erlaubnis, Datenpools anderer Institutionen zu verwenden.

e) Quantifizierung der Risiken

Dieser Mindeststandard befasst sich mit der Ausgestaltung der PD, LGD und EAD Schätzungen. Dabei ist wichtig, dass alle Banken zumindest PD selbst schätzen müssen, wollen sie einen IRB- Ansatz verwenden. Die Schätzwerte müssen langjährige historische Durchschnittswerte widerspiegeln (mind. 5 Jahre), jährlich oder kürzer überprüft werden und auch einen Sicherheitszuschlag berücksichtigen, der zu optimistische Fehlschätzungen abfedern soll.

Genaue Definitionen von Schuldnerverzug und - ausfall unterschiedlicher Klassen und Richtlinien hinsichtlich des Ankaufs von Forderungen runden den Abschnitt ab.

f) Validierung der internen Schätzungen

Die Validierung betrifft den Vergleich geschätzter Ausfallsdaten auf Basis der unterschiedlichen Ratingklassen mit den tatsächlich beobachtbaren Ausfallsraten, wobei die Vergleiche auf möglichst langen Zeitreihen beruhen sollen, um bestenfalls mehrere vollständige Konjunkturzyklen abzudecken.

g) Aufsichtliche Schätzwerte für die LGD und den EAD

Diese Anforderungen beziehen sich vor allem auf erweiterte Kreditrisiko- minderungsaspekte, die zusätzlich zu den Anforderungen des Standardansatzes in diesem Bereich erfüllt sein müssen (bei Banken, die LGD und EAD nicht selbst schätzen können). Dabei geht es um die Immobilienbesicherung von Unternehmenskrediten sowohl im gewerblichen als auch im Wohnimmobilienbereich. Die regelmäßige Neubewertung höchstens nach dem Marktwert, Anforderungen an den Rang der Hypothek, die rechtliche Durchsetzbarkeit der Sicherheit, effektives Sicherheitenmanagement (z.B. durch Versicherungen gegen Schäden und Zerstörung) und die Frage der Liquidierbarkeit der Sicherung sind die breiten Regelungsaspekte.

h) Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für Beteiligungspositionen

Beteiligungen sind mittels eines Verlustpotentials bei einem zugrunde gelegten „99%igen einseitigen Konfidenzniveau für die Differenz aus den vierteljährlichen Gewinnen und einer angemessenen risikofreien Rendite […]“51 zu errechnen. Es wird kein spezielles „Value- at- Risk“ Modell zur Verwendung vorgeschrieben, jedoch muss es selbstverständlich sämtliche mit der Beteiligung verbundenen Risiken adäquat abbilden können.

i) Offenlegungsanforderungen

Ohne Erfüllung der Offenlegungspflichten der dritten Säule kann kein Kreditinstitut einen internen Ansatz implementieren.

[...]


1 Im Folgenden im Sinne von Finanzkapital (liquide Mittel) verwendet

2 Die Begriffe „Eigenkapital“ und „Eigenmittel“ werden synonym verwendet, auch wenn bilanzrechtlich die Eigenmittel mehr Positionen als das reine Eigenkapital umfassen (erweiterte Haftungsmasse)

3 Vgl. Von Weiszäcker, 27.05.03

4 Brockhaus, 2003, 27.05.03

5 Vgl. AK NÖ, 2002, 06.06.03

6 Vgl. Van den Brink, 2001, S. 6

7 Vgl. Gupta, 2002, 11.06.03

8 Vgl. Basler Ausschuss, 03.06.03

9 Vgl. Jörg, 2002, S. 27

10 Vgl. Basler Ausschuss, 2001a, S.8

11 Unterteilung in Eigenkapital der Klasse 1 (Aktien und einbehaltene Gewinne) und Klasse 2 (zusätzliche interne und externe Ressourcen der Bank), wobei die Klasse 1 mindestens 50% ausmachen muss

12 Vgl. Basler Ausschuss, 2001a, S.11

13 Vgl. Basler Ausschuss, 2003b, S.7

14 Vgl. Schulte- Mattler/Traber, 1995, S.39, nach Voraberger, 2002, S.4

15 Vgl. D. Bundesbank, 15.06.03

16 Vgl. Österr. Nationalbank, 01.06.03

17 Anleihen, Aktien, Fremdwährungen und Güter

18 Vgl. Voraberger, 2002, S.7

19 Vgl. Schulte- Mattler/Traber, 1995, S.99f

20 Vgl. Basler Ausschuss, 2001a, S.12

21 Vgl. Basler Ausschuss, 2001a, S.2

22 Vgl. Voraberger, 2002, S. 9

23 bis 31.07.2003 direkt an den Ausschuss zu richten

24 Basler Ausschuss, 2003a, S.13f

25 Vgl. Europäische Kommission, 2003, S.9

26 Vgl. Basler Ausschuss, 2001b, S. 8

27 Vgl. Voraberger, 2002, S. 10

28 Vgl. Basler Ausschuss, 2001c, S. 4

29 Vgl. Basler Ausschuss, 2001c, S. 11

30 Vgl. Basler Ausschuss, 2001c, S. 10

31 Vgl. Basler Ausschuss, 2002b, S.11

32 Vgl. Österr. Nationalbank, vgl. auch Deutsche Bundesbank, 02.06.03

33 Vgl. Österr. Nationalbank, 01.06.03

34 Vgl. D. Bundesbank, 02.06.03

35 Renk, 1990, S.11f

36 Renk, 1990, S.13

37 Vgl. Renk, 1990, S.25

38 Vgl. Bol, 2003, S.211

39 Vgl. Treacy, 2000, S. 171; auch Basler Ausschuss, 2003b, S.60f, bzw. in Basler Ausschuss, 2003a, S.5f

40 Siehe Kapitel „Externe Ratings nach Basel II“

41 Vgl. Basler Ausschuss, 2003a, S.4

42 Zur im folgenden Verlauf der Arbeit verwendeten Notation von Standard & Poor’s siehe Anhang

43 Vgl. Basler Ausschuss, 2003b, S.8

44 Vgl. Basler Ausschuss, 2003b, S.9

45 Vgl. Basler Ausschuss, 2003b, S.12

46 Vgl. Basler Ausschuss, 2003b, S.13ff

47 Vgl. Basler Ausschuss, 2003b, S.13

48 Vgl. Basler Ausschuss, 2003b, S. 79- 116

49 Vgl. Basler Ausschuss, 2003b, S. 81

50 Vgl. Basler Ausschuss, 2003b, S.92

51 Vgl. Basler Ausschuss, 2003b, S.111

Final del extracto de 136 páginas

Detalles

Título
Risikogesteuerte Kapitalallokation auf dem Vormarsch - Darstellung und Auswirkungsanalyse der neuen Basler Eigenkapitalvereinbarung auf Bankenebene
Universidad
University of Innsbruck  (Fakultät der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften)
Calificación
1
Autor
Año
2004
Páginas
136
No. de catálogo
V22793
ISBN (Ebook)
9783638260589
Tamaño de fichero
2510 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Risikogesteuerte, Kapitalallokation, Vormarsch, Darstellung, Auswirkungsanalyse, Basler, Eigenkapitalvereinbarung, Bankenebene
Citar trabajo
Franz Glatzl (Autor), 2004, Risikogesteuerte Kapitalallokation auf dem Vormarsch - Darstellung und Auswirkungsanalyse der neuen Basler Eigenkapitalvereinbarung auf Bankenebene, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/22793

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