Anwaltshaftung und anwaltliche Berufshaftpflichtversicherung


Trabajo Escrito, 2003

16 Páginas, Calificación: 1,1


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis:

1. Anwaltshaftung
1.1 Allgemeines
1.2 Haftungsverjährung
1.3 Sozietäten
1.3.1 Definition Sozietät
1.3.2 Sozienhaftung

2. Anwaltliche Berufshaftpflichtversicherung
2.1 Allgemeines
2.1.1 Definition echter Vermögensschaden
2.2 Anwaltliche Berufshaftpflichtversicherung als Pflichtversicherung
2.3 Gegenstand der Versicherung
2.3 Versicherungsumfang
2.3.1 Selbstbehalt und Gebührenselbstbehalt
2.3.2 Örtliche Geltung
2.4 Ausschlüsse vom Versicherungsumfang
2.5 Versicherungssumme
2.5.1 Pflichtversicherungssumme und notwendige Versicherungssumme
2.6 Versicherungsfall
2.6.1 Definition Verstoßtheorie
2.7 Sozien, juristische Mitarbeiter, sonstiges Büropersonal
2.7.1 Sozien
2.7.2 Mitarbeiter
2.8 Prämie
2.9 Beginn der Versicherung
2.9.1 Vorwärtsversicherung
2.9.2 Rückwärtsversicherung
2.10 Vertragsdauer und Beendigung der BHV

Literaturverzeichnis:

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Anwaltshaftung

1.1 Allgemeines

Die zentrale Aufgabe des Anwaltes ist es seinem Mandanten eine allgemeine, umfassende und auch möglichst erschöpfende Beratung und Belehrung zu bieten. Eine solche Beratung setzt jedoch voraus, dass der Mandant den RA mit allen erforderlichen Informationen betraut, die für den Sachverhalt notwendig sind. Sowohl die Prüfung und die Beurteilung der Rechtslage als auch das Anraten weiterer rechtlicher Schritte obliegt dem RA, wobei der Mandant selbst entscheiden muss, welchen Weg er gehen möchte.

Jedoch kann und darf der Mandant von seinem Anwalt in der Beratung erwarten, dass er über jegliche Folgen und Umstände seines weiteren Verhaltens aufgeklärt wird.

Unterläuft nun dem Anwalt während seiner Tätigkeit ein Fehler und es kommt zum Schaden, entstehen gegen den Anwalt Schadenersatzansprüche aufgrund positiver Forderungsverletzung aus dem Anwaltsvertrag (§ 280 BGB).

Mögliche Schadensachverhalte sind:

- unrichtige oder unzureichende Beratung
- fehlerhafte Prozessführung
- Terminversäumnisse jeglicher Art
- fehlerhafte Abfassung von Verträgen.

Die Haftung des RAs erstreckt sich jedoch nicht nur auf seine Tätigkeit, sondern auch auf die seiner Gehilfen, juristischen Mitarbeiter und des sonstigen Kanzleipersonals, für die er einzustehen hat.

Die Pflicht zum Schadenersatz entsteht dem Anwalt jedoch nur dann, wenn seine Pflichtverletzung schuldhaft, d.h. bei Fahrlässigkeit oder Vorsatz, und für den Schaden kausal war.

1.2 Haftungsverjährung

Haftungsansprüche aus anwaltlicher Berufstätigkeit verjähren nach § 195 BGB nach 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 I, 1 BGB), spätestens jedoch 3 Jahre seit Mandatsende (§ 51b BRAO).

Zu beachten ist, dass der Anwalt spätestens 3 Jahre nach Anspruchsentstehung den Mandanten über seinen Fehler informieren, diesem zusätzlich noch die Möglichkeit eines Regressanspruches gegen sich selbst aufzeigen muss und ihm zu geeigneten Maßnahmen gegen die Verjährung dieses Anspruches geraten haben muss.

Sollte dieser Hinweis unterbleiben, kann der Anwalt mit einem richterlichen s.g. sekundären Schadenersatzanspruch konfrontiert werden, der die Verjährung weitere 3 Jahre hinauszögert.

1.3 Sozietäten

1.3.1 Definition Sozietät

Die BRAO enthält keinerlei Legaldefinition des Begriffes „Sozietät“. Lediglich § 59a Abs.2 BRAO besagt, dass eine Sozietät eine gemeinschaftliche Kanzlei oder mehrere gemeinschaftliche Kanzleien erfordert, in denen verantwortlich mindestens ein Mitglied der Sozietät tätig ist, so dass die Kanzlei den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildet.

Man geht üblicherweise davon aus, dass dann eine Sozietät vorliegt, wenn die Anwälte einer Kanzlei nach außen hin gemeinschaftlich auftreten, gemeinschaftlich Mandate übernehmen, Kosten gemeinsam tragen, Gewinne teilen und für Fehler bei ihrer Tätigkeit, egal wer den Schaden verursacht hat, gemeinsam haften.

Für das gemeinschaftliche Auftreten ist unerheblich, ob im Innenverhältnis nur eine Bürogemeinschaft besteht, da hier die Sichtweise des außenstehenden rechtssuchenden Publikums zählt.

1.3.2 Sozienhaftung

Anwälte, die nach außen als Sozius in Erscheinung treten, haften in ihrer Eigenschaft als BGB-Gesellschafter gesamtschuldnerisch (§ 421 BGB).

§ 421 I BGB – Gesamtschuldner:

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teile fordern.

[...]

Final del extracto de 16 páginas

Detalles

Título
Anwaltshaftung und anwaltliche Berufshaftpflichtversicherung
Universidad
University of Cooperative Education Mannheim  (Fachrichtung Versicherung)
Calificación
1,1
Autor
Año
2003
Páginas
16
No. de catálogo
V22843
ISBN (Ebook)
9783638260909
Tamaño de fichero
485 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Anwaltshaftung, Berufshaftpflichtversicherung
Citar trabajo
Melanie Freund (Autor), 2003, Anwaltshaftung und anwaltliche Berufshaftpflichtversicherung, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/22843

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