Das Grundkapital einer Aktiengesellschaft (AG) erfüllt mehrere Zwecke: Zum einen ist es „Seriositätsschwelle“1, zum anderen ist es Rechtfertigung für die spätere Haftungsbegrenzung der Aktionäre.2 Der Grundsatz der realen Kapitalaufbringung3 soll dabei gewährleisten, dass die Aktionäre die per Satzung versprochene Haftungsmasse zumindest zu Beginn des Geschäftsbetriebs voll eingezahlt haben.
Problematisch ist dies jedoch im Zusammenhang mit Sacheinlagen. Zur Sicherstellung des Gläubigerschutzes, insbesondere zur Gewährleistung der Werthaltigkeit des eingebrachten Vermögensgegenstandes, hat der Gesetzgeber daher diverse Mechanismen und Kontrollen eingeführt.4 Die entsprechenden Vorschriften wurden und werden jedoch – teilweise aus Unwissenheit, in der Regel jedoch bewusst zur Umgehung – oftmals nicht beachtet.5
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie (ARUG) vom 30. Juli 20096 wurde nun erstmals eine Regelung zur verdeckten Sacheinlage in das Aktiengesetz aufgenommen. Der Gesetzgeber orientierte sich dabei an der durch das MoMiG7 kodifizierten Rechtslage im GmbHG8, weshalb zur Auslegung auf die entsprechenden Materialien zurückgegriffen werden kann.
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1 Prister, DB 2010, 1445 (1446 f.).
2 Ebd., 1446 f.
3 Kodifiziert in §§ 27, 33, 36 II, 36a, 37 I, 38, 54 II, III, 56, 63–66 AktG; KK-AktG/Drygala, 3. Auflage, § 66 Rn. 2.
4 MünchKommAktG/Pentz, Band 1, § 27 Rn. 84; Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 29 II 1. b); Goette, Einführung GmbH-Recht, Einführung Rn. 19, S. 8.
5 KK-AktG/Arnold, § 27 Rn 77.
6 Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie (ARUG) vom 30. Juli 2009; BGBl. I S. 2479; RegE BT-Drucks. 16/11642; Abschlussbericht und Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drucks. 16/13098.
7 Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008; BGBl I S. 2026; RegE BT-Drucks. 16/6140; Abschlussbericht und Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drucks. 16/9737.
8 Die Rechtslage ist nunmehr identisch, vgl. Wortlaut § 27 III AktG sowie § 19 IV GmbHG; außerdem Abschlussbericht und Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drucks. 16/13098, S. 36 f., welcher ausdrücklich auf das MoMiG Bezug nimmt.
Inhaltsübersicht
A. EINFÜHRUNG
B. DIE VERDECKTE SACHEINLAGE NACH DEM ARUG
I. Rechtmäßigkeit der Übergangsregelung
1. Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung
2. Vereinbarkeit mit der Kapitalrichtlinie
II. Die Tatbestandsmerkmale
1. Alte Rechtslage
2. Neue Rechtslage
III. Die Rechtsfolgen
1. Fortbestehende Einlagepflicht, § 27 III 1 AktG
2. Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte, § 27 III 2 AktG
3. Die Anrechnungslösung, § 27 III 3 AktG
4. Heilung
C. UMWANDLUNG VON (KONSORTIALBANK-)FORDERUNGEN IN EIGENKAPITAL
I. Der Debt-Equity-Swap
1. Allgemeines
2. Vollwertigkeit der Forderung
II. Die Konsortialbank
III. Die Umwandlung eines Konsortialbankkredites in Eigenkapital
D. SCHLUSSBETRACHTUNG
Zielsetzung & Themen der Arbeit
Die Arbeit untersucht die durch das ARUG neu eingeführte Regelung zur verdeckten Sacheinlage im Aktienrecht sowie deren dogmatische Einordnung und praktische Anwendung. Zudem wird die Umwandlung von Forderungen in Eigenkapital (Debt-Equity-Swap), insbesondere im Kontext von syndizierten Krediten durch Konsortialbanken, rechtlich analysiert.
- Rechtmäßigkeit der Übergangsregelung zur verdeckten Sacheinlage nach dem ARUG
- Analyse der Tatbestandsmerkmale und Rechtsfolgen der verdeckten Sacheinlage
- Dogmatische Einordnung der Anrechnungslösung in das Aktienrecht
- Rechtliche Anforderungen und Probleme beim Debt-Equity-Swap
- Besonderheiten bei der Restrukturierung syndizierter Konsortialkredite
Auszug aus dem Buch
II. Die Tatbestandsmerkmale
Vor der Kodifizierung lag nach ständiger Rechtsprechung eine verdeckte Sacheinlage vor, wenn die gesetzlichen Regeln für Sacheinlagen dadurch unterlaufen wurden, dass zwar eine Bareinlage vereinbart wurde, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger auf Grund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen Absprache einen Sachwert erhalten sollte.
Es erscheint überraschend, dass der Gesetzgeber trotz seines Bestrebens, zwecks Kontinuität eben dieses Begriffsverständnis gesetzlich zu verankern, im Ergebnis lediglich eine ähnliche Definition kodifiziert hat. Er hat sein Ziel zwar erreicht, denn so herrscht doch zumindest Einigkeit darüber, dass auch in Zukunft auf die bisherige Rechtsprechung und Literatur zurückgegriffen werden kann. Doch für das Verständnis war dies nicht förderlich.
Bei strenger Orienterung am Gesetzestext ergeben sich nach § 27 III 1 Hs 1 AktG folgende Prüfungspunkte: Es muss in der Satzung beziehungsweise im Hauptversammlungsbeschluss eine Bareinlage vereinbart sein. Eine wirtschaftliche Betrachtung muss jedoch ergeben, dass die Bareinlage im Ergebnis an den Inferenten zurückfließt und die Gesellschaft im Gegenzug aufgrund eines Verkehrsgeschäfts einen Sachwert erhält. Die Gesellschaft hat also letztlich anstatt der Geldleistung einen anderen Vermögensgegenstand erhalten. Der BGH vergleicht dieses Vorgehen mit einem geworfenen Ball, der an einem Gummiband hängt und wieder zurückschnellt.
Zusammenfassung der Kapitel
A. EINFÜHRUNG: Diese Einleitung erläutert die Bedeutung des Grundkapitals für die Aktiengesellschaft und führt in die Problematik verdeckter Sacheinlagen sowie des Debt-Equity-Swaps ein.
B. DIE VERDECKTE SACHEINLAGE NACH DEM ARUG: Dieses Kapitel analysiert die gesetzliche Neuregelung der verdeckten Sacheinlage, die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Übergangsregelung sowie die neuen Tatbestandsmerkmale und Rechtsfolgen.
C. UMWANDLUNG VON (KONSORTIALBANK-)FORDERUNGEN IN EIGENKAPITAL: Hier wird der Debt-Equity-Swap als Sanierungsinstrument untersucht, wobei insbesondere die Bewertung von Forderungen und die Komplikationen bei syndizierten Konsortialkrediten im Fokus stehen.
D. SCHLUSSBETRACHTUNG: Das Fazit resümiert die praktische Relevanz des Debt-Equity-Swaps und bewertet die neue gesetzliche Regelung zur verdeckten Sacheinlage als rechtlich praktikabel, trotz bestehender dogmatischer Herausforderungen.
Schlüsselwörter
Verdeckte Sacheinlage, ARUG, MoMiG, Aktiengesetz, Kapitalaufbringung, Debt-Equity-Swap, Sanierung, Konsortialbank, Einlagepflicht, Anrechnungslösung, Differenzhaftung, Kapitalerhaltung, Rechtsgeschäft, Forderungsumwandlung, Gläubigerschutz.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit den gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen rund um die verdeckte Sacheinlage nach Inkrafttreten des ARUG sowie der Umwandlung von Forderungen in Eigenkapital (Debt-Equity-Swap).
Was sind die zentralen Themenfelder der Analyse?
Zentrale Themen sind die dogmatische Einordnung der neuen Anrechnungsregelung im Aktiengesetz, die Wirksamkeit von Verkehrsgeschäften im Sanierungskontext und die Herausforderungen bei der Beteiligung von Konsortialbanken.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Das Ziel ist es, die Auswirkungen der gesetzlichen Neuregelungen zu verdeckten Sacheinlagen zu beleuchten und eine Einordnung für die Umwandlung von (Konsortial-)Forderungen in Eigenkapital zu liefern, um die Rechtssicherheit in der Sanierungspraxis zu klären.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Arbeit, die insbesondere auf der Analyse von Gesetzestexten, aktueller BGH-Rechtsprechung, Gesetzesmaterialien und der einschlägigen Fachliteratur basiert.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Untersuchung der Tatbestandsmerkmale und Rechtsfolgen der verdeckten Sacheinlage nach dem ARUG sowie die Darstellung der Ausgestaltung und Problematik von Debt-Equity-Swaps bei syndizierten Krediten.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren diese Arbeit?
Die Arbeit wird durch Begriffe wie verdeckte Sacheinlage, Kapitalaufbringung, Debt-Equity-Swap, Sanierung, Konsortialbank und Anrechnungslösung charakterisiert.
Wie bewertet der Autor die neue Anrechnungslösung im Aktiengesetz?
Der Autor bewertet sie als dogmatisch herausfordernd ("hinkend"), aber in der Praxis als sinnvolle und praktikable Lösung, die eine wirtschaftlich vernünftige Rechtsfolge kodifiziert.
Welche spezielle Problematik ergibt sich bei Konsortialbanken im Debt-Equity-Swap?
Die Problematik liegt in der Vielzahl der beteiligten Gläubiger, was den Zeitaufwand erhöht, die Abhängigkeit des Kreditnehmers verschärft und das Risiko birgt, dass einzelne Gläubiger Blockadepotential ausüben oder Veto-Rechte geltend machen.
- Arbeit zitieren
- Florian Zepf (Autor:in), 2011, Umwandlung von (Konsortialbank-)Forderungen in Eigenkapital und verdeckte Sacheinlage nach dem ARUG, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/229595