Umwandlung von (Konsortialbank-)Forderungen in Eigenkapital und verdeckte Sacheinlage nach dem ARUG


Thèse de Bachelor, 2011

28 Pages


Extrait


Inhaltsübersicht

A. EINFÜHRUNG

B. DIE VERDECKTE SACHEINLAGE NACH DEM ARUG
I. Rechtmäßigkeit der Übergangsregelung
1. Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung
a) Problemstellung
b) BGH Urteil v. 22.03.2010 - AdCoCom
c) Stellungnahme
2. Vereinbarkeit mit der Kapitalrichtlinie
II. Die Tatbestandsmerkmale
1. Alte Rechtslage
2. Neue Rechtslage
a) Bareinlage
b) Sacheinlage bei wirtschaftlicher Betrachtung
c) Einlagefähiger Gegenstand
d) Verwendungsabrede
III. Die Rechtsfolgen
1. Fortbestehende Einlagepflicht, § 27 III 1 AktG
a) Alte Rechtslage
b) Neue Rechtslage
2. Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte, § 27 III 2 AktG
a) Alte Rechtslage
b) Neue Rechtslage
3. Die Anrechnungslösung, § 27 III 3 AktG
a) Alte Rechtslage
b) Neue Rechtslage
aa) Dogmatische Einordnung der Anrechnung
(1) Anrechnung als neue Rechtsfigur sui generis
(2) Anrechnung als Leistung an Erfüllungs statt
(3) Anrechnung als ipso iure erfolgende Reduktion der Bareinlagepflicht
(4) Anrechnung als gesetzlicher Fall der Vorteilsausgleichung
(5) Anrechnung über das Institut der verdeckten Zuwendung
(6) Stellungnahme
bb) Sonderproblem: Der anzurechnende Wert
(1) Wertermittlung entsprechend den Grundsätzen der Differenzhaftung
(2) Eigener Ansatz
cc) Anrechnung mit Eintragung ins Handelsregister
IV. Heilung
1. Alte Rechtslage
2. Neue Rechtslage

C. UMWANDLUNG VON (KONSORTIALBANK-)FORDERUNGEN IN EIGENKAPITAL
I. Der Debt-Equity-Swap
1. Allgemeines
2. Vollwertigkeit der Forderung
a) Bewertung der Forderung
b) Ansatz mit dem Nennwert
c) Stellungnahme
II. Die Konsortialbank
III. Die Umwandlung eines Konsortialbankkredites in Eigenkapital

D. SCHLUSSBETRACHTUNG

A. Einführung

Das Grundkapital einer Aktiengesellschaft (AG) erfüllt mehrere Zwecke: Zum einen ist es „Seriositätsschwelle“1, zum anderen ist es Rechtfertigung für die spätere Haftungsbegrenzung der>Aktionäre.2 Der Grundsatz der realen Kapitalaufbringung3 soll dabei gewährleisten, dass die Aktionäre die per Satzung versprochene Haftungsmasse zumindest zu Beginn des Geschäftsbetriebs voll eingezahlt haben.

Problematisch ist dies jedoch im Zusammenhang mit Sacheinlagen. Zur Sicherstellung des Gläubigerschutzes, insbesondere zur Gewährleistung der Werthaltigkeit des eingebrachten Vermögensgegenstandes, hat der Gesetzgeber daher diverse Mechanismen und Kontrollen eingeführt.4 Die entsprechenden Vorschriften wurden und werden jedoch - teilweise aus Unwissenheit, in der Regel jedoch bewusst zur Umgehung - oftmals nicht beachtet.5 Durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie (ARUG) vom 30. Juli 20096 wurde nun erstmals eine Regelung zur verdeckten Sacheinlage in das Aktiengesetz aufgenommen. Der Gesetzgeber orientierte sich dabei an der durch das MoMiG7 kodifizierten Rechtslage im GmbHG8, weshalb zur Auslegung auf die entsprechenden Materialien zurückgegriffen werden kann. Gegenstand dieser Arbeit ist zunächst die verdeckte Sacheinlage nach dem ARUG [unter B.]. Es wird dabei die alte Rechtslage dargestellt, um dann die entscheidenden Änderungen sowie die sich daraus ergebenden Problemfelder zu beleuchten.

In einem zweiten Schritt wird sodann die Brücke geschlagen zu der Umwandlung von Forderungen in Eigenkapital, dem sogenannten Debt-Equity-Swap [unter C.]. Neben grundsätzlichen Problemen wird der Fokus auf die Probleme gelegt werden, die sich im Zusammenhang mit der Vergabe von Krediten durch Konsortialbanken ergeben.

B. Die verdeckte Sacheinlage nach dem ARUG

Der Gesetzgeber zögerte mit der Einführung einer Regelung zur verdeckten Sacheinlage ins Aktienrecht. Er begründete dies damit, dass zunächst die Akzeptanz des durch das MoMiG eingeführten § 19 IV GmbHG abgewartet werden sollte.9 Umso verwunderlicher mag es erscheinen, dass letztlich nicht nur eine Regelung eingefügt wurde, sondern dass diese gemäß § 20 VII EGAktG auch noch grundsätzlich für Einlageleistungen gilt, die vor dem 1. September 2009 bewirkt worden sind, obwohl gemäß Artikel 16 ARUG das Gesetz erst am 1. September 2009 in Kraft getreten ist.

I. Rechtmäßigkeit der Übergangsregelung

Dies könnte insbesondere in verfassungsmäßiger Hinsicht problematisch sein.

1. Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung

a) Problemstellung

Dieses Vorgehen des Gesetzgebers wurde in der Lieratur verschiedentlich diskutiert10, mitunter sogar als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen.11 Die Bedenken wurden vor allem damit begründet, dass die rückwirkende Geltung des § 27 III AktG nach § 20 VII EGAktG ein Fall der grundsätzlich unzulässigen echten Rückwirkung darstelle. Dem Inferenten würden unter Umständen Nutzungsund Schadensersatzansprüche gemäß §§ 987 ff. BGB entzogen werden.12

b) BGH Urteil v. 22.03.2010 - AdCoCom

Der BGH hat hingegen mit Urteil vom 22. März 2010 (AdCoCom)13 entschieden, dass § 3 IV EGGmbHG, die entsprechende Regelung im GmbH-Recht, nicht verfassungswidrig sei. Zwar sei der Schutzbereich des Artikel 14 GG sowohl der Gesellschaft als auch des Inferenten betroffen, jedoch sei die mit § 3 IV EGGmbHG verbundene Inhalts- und Schrankenbestimmung gerechtfertigt, denn sie entspreche dem Gebot eines gerechten Interessenausgleichs.14 Insbesondere widersprach der BGH der Auffassung, nach welcher eine echte Rückwirkung des § 3 IV EGGmbHG vorliege. Abzustellen sei insofern nicht auf die Zeitpunkte der Sachüberlassung beziehungsweise Registereintragung15, sondern vielmehr auf den einheitlichen Lebenssacherhalt der Kapitalaufbringung beziehungsweise Kapitalerhöhung.16 Der Grundsatz des Vertrauensschutzes sei hierbei auch nicht verletzt, da die Beteiligten damit letztlich nur erreichten, was sie ursprünglich beabsichtigt hatten - die Wirksamkeit und Anerkennung der Rechtsgeschäfte.17 Im Falle einer bewussten Umgehung verdienten die Beteiligten keinen Vertrauensschutz.18

c) Stellungnahme

Die Entscheidung des BGH überzeugt sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung.

Es gilt außerdem hervorzuheben, dass die neue Rechtslage nicht nur der Rechtssicherheit dient, sondern in der Regel auch für alle Beteiligten vorteilhaft ist. Dass Insolvenzverwaltern mögliche Ansprüche entzogen werden, ist für eine gewisse Übergangszeit hinzunehmen. Aufgrund der Zuführung eines Vermögensgegenstandes sowie der Anrechnung auf die Bareinlagepflicht nur in Höhe seines Wertes ist zudem nicht von einer Gläubigerbenachteiligung auszugehen. Die Rechtslage ist bei der AG genauso zu sehen.

2. Vereinbarkeit mit der Kapitalrichtlinie

Darüber hinaus halten sich Zweifel an der Vereinbarkeit der Lehre der verdeckten Sacheinlage mit der Kapitalrichtlinie.19 Die insbesondere in den neunziger Jahren geführte Diskussion20 wurden nicht höchstrichterlich entschieden und steht nun - nach Einführung des ARUG - unter geänderten Vorzeichen. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage stellt sich nunmehr die Frage, ob die neue Regelung ausreichend strenge Instrumente bereithält, um ein wirksames Sanktionsgefälle zwischen verdeckter und nicht verdeckter Sacheinlage zu gewährleisten.21 Die Haftung aus §§ 48, 93 II AktG sowie die Strafbarkeit nach § 399 I Nr. 1, Nr. 4 AktG - jeweils des Vorstands und des Aufsichtsrats

- und vor allem die Umkehr der Beweislast für den Aktionär nach § 27 III 5 AktG stellen jedoch eine hinreichend abschreckende Wirkung dar.22 Trotz der dargestellten Bedenken ist die Übergangsregelung folglich rechtmäßig.

II. Die Tatbestandsmerkmale

1. Alte Rechtslage

Vor der Kodifizierung lag nach ständiger Rechtsprechung eine verdeckte Sacheinlage vor, wenn die gesetzlichen Regeln für Sacheinlagen dadurch unterlaufen wurden, dass zwar eine Bareinlage vereinbart wurde, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger auf Grund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen Absprache einen Sachwert erhalten sollte.23

Es erscheint überraschend, dass der Gesetzgeber trotz seines Bestrebens, zwecks Kontinuität eben dieses Begriffsverständnis gesetzlich zu verankern24, im Ergebnis lediglich eine ä hnliche Definition kodifiziert hat. Er hat sein Ziel zwar erreicht25, denn so herrscht doch zumindest Einigkeit darüber, dass auch in Zukunft auf die bisherige Rechtsprechung und Literatur zurückgegriffen werden kann.26 Doch für das Verständnis war dies nicht förderlich.27

2. Neue Rechtslage

Bei strenger Orienterung am Gesetzestext ergeben sich nach § 27 III 1 Hs 1 AktG folgende Prüfungspunkte:

a) Bareinlage

Es muss in der Satzung beziehungsweise im Hauptversammlungsbeschluss eine Bareinlage vereinbart sein.28

b) Sacheinlage bei wirtschaftlicher Betrachtung

Eine wirtschaftliche Betrachtung muss jedoch ergeben, dass die Bareinlage im Ergebnis an den Inferenten zurückfließt und die Gesellschaft im Gegenzug aufgrund eines Verkehrsgeschäfts einen Sachwert erhält.29 Die Gesellschaft hat also letztlich anstatt der Geldleistung einen anderen Vermögensgegenstand erhalten.30 Der BGH vergleicht dieses Vorgehen mit einem geworfenen Ball, der an einem Gummiband hängt und wieder zurückschnellt.31

c) Einlagefähiger Gegenstand

Als Gegenstand einer Sacheinlage kommen nicht nur Sachen (§ 90 BGB), sondern alle vermögenswerten Gegenstände in Betracht, deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist.32 Dazu müssen sie bewertungsfähig sein, also einen feststellbaren, in Geld bezifferbaren Vermögenswert aufweisen und - wenn auch nicht zwingend einzeln, aber zumindest zusammen mit dem Unternehmen der Gesellschaft - übertragbar sein.33 Auch Forderungen zählen hierzu, nicht aber Dienstleistungen.34

Früher wurde dies für die verdeckte Sacheinlage zum Teil als entbehrlich angesehen.35 Vor dem Hintergrund der nun (vermeintlich) kodifizierten Lehre von der verdeckten Sacheinlage sowie dem damit verbundenen Umgehungsschutz müssen nicht einlagefähige Gegenstände jedoch nunmehr aus dem Anwendungsbereich herausfallen. Beispielsweise bei einer zu erbringenden Dienstleistung hat der Inferent nicht die Möglichkeit, die Vorschriften zur Sacheinlage zu beachten36 ; dann kann er sie aber denklogisch auch nicht umgehen.37

d) Verwendungsabrede

Neben diesen objektiven Erfordernissen ist als subjektives Element eine sogenannte Verwendungsabrede zwischen den Beteiligten notwendig.38 Diese muss darauf abzielen, den wirtschaftlichen Erfolg einer Sacheinlage herbeizuführen39, wobei weder eine Umgehungsabsicht noch eine rechtsgeschäftliche Einigung erforderlich ist.40 Sie muss nicht einmal wirksam zustande gekommen sein.41 Der Nachweis solch einer Verständigung führt jedoch zu praktischen Problemen, weshalb bei engem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang eine derartige Abrede vermutet wird.42 Ein enger zeitlicher Zusammenhang soll in der Regel bei einem Zeitraum von sechs bis acht Monaten zwischen Gründung oder Leistung der Einlage einerseits und dem Verkehrsgeschäft andererseits bestehen.43

Wie dargelegt ist die Abrede im Sinne eines objektiv-subjektiven Tatbestandes erforderlich44, ihr Nachweis in der Praxis jedoch nicht einfach. Die Vermutungsregel soll daher keine Wirkung entfalten, wenn ein normales, alltägliches Umsatzgeschäft vorliegt, denn diese seien schlicht „unverdächtig“45. Vielmehr können sie auch mit jedem fremden Dritten abgeschlossen werden und lassen daher die Indizwirkung auf eine getroffene Abrede nicht zu.46

III. Die Rechtsfolgen

Nachdem nun die im Grundsatz unverändert gebliebenen Tatbestandsmerkmale dargestellt wurden, sollen im Folgenden die Rechtsfolgen erörtert werden. Diese sind durch die gesetzlichen Änderungen des ARUG am stärksten betroffen.47

1. Fortbestehende Einlagepflicht, § 27 III 1 AktG

a) Alte Rechtslage

Nach § 27 III 3 AktG a. F. war der Aktionär mangels befreiender Leistung zur endgültigen freien Verfügung des Vorstands weiterhin verpflichtet, den Ausgabebetrag der Aktie einzuzahlen.

b) Neue Rechtslage

Hinsichtlich der Einlagepflicht gilt es künftig zwischen den Zeiträumen vor und nach der Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister zu trennen.48

Da auf die Problematik des Anrechnens des Wertes der Sacheinlage nach § 27 III 3 AktG erst noch eingegangen wird49, soll an dieser Stelle lediglich darauf hingewiesen werden, dass sich im Grundsatz auch nach neuer Rechtslage nichts Neues ergibt. Nach § 27 III 1 Hs 2 AktG ist der Aktionär auch in Zukunft nicht von seiner Einlagepflicht befreit. Weder die Bareinzahlung noch die Übertragung des Vermögensgegenstandes50 haben Erfüllungswirkung.

[...]


1 Prister , DB 2010, 1445 (1446 f.).

2 Ebd., 1446 f.

3 Kodifiziert in §§ 27, 33, 36 II, 36a, 37 I, 38, 54 II, III, 56, 63-66 AktG; KK-AktG/ Drygala , 3. Auflage, § 66 Rn. 2.

4 MünchKommAktG/ Pentz , Band 1, § 27 Rn. 84; Schmidt , Gesellschaftsrecht, § 29 II 1. b); Goette , Einführung GmbHRecht, Einführung Rn. 19, S. 8.

5 KK-AktG/ Arnold , § 27 Rn 77.

6 Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie (ARUG) vom 30. Juli 2009; BGBl. I S. 2479; RegE BT-Drucks. 16/11642; Abschlussbericht und Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drucks. 16/13098.

7 Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008; BGBl I S. 2026; RegE BT-Drucks. 16/6140; Abschlussbericht und Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drucks. 16/9737.

8 Die Rechtslage ist nunmehr identisch, vgl. Wortlaut § 27 III AktG sowie § 19 IV GmbHG; außerdem Abschlussbericht und Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drucks. 16/13098, S. 36 f., welcher ausdrücklich auf das MoMiG Bezug nimmt.

9 Begr. RegE ARUG, BT-Drucks. 16/11642, S. 20, BR-Drucks. 847/08, S. 28.

10 KK-AktG/ Arnold , § 27 Rn. 85; zur identischen Lage im GmbH-Recht: Pentz , GmbHR 2009, 505 (507); ders. , GmbHR 2009, 126 (130); Fuchs , BB 2009, 170 (175); Maier - Reimer / Wenzel , ZIP 2008, 1449 (1454).

11 Spindler/Stilz/ Heidinger / Benz , § 27 Rn. 212; zur identischen Problemlage im GmbH-Recht: Heinze , GmbHR 2008, 1065 (1073); Pentz , GmbHR 2009, 126 (130); Bormann , GmbHR 2007, 897 (900 f.); Goette , Einführung GmbH-Recht, Einführung Rn. 86, S. 35 f.

12 Hölters/ Solveen , § 27 Rn. 39; zur identischen Problemlage im GmbH-Recht: Heinze , GmbHR 2008, 1065 (1073); Bormann , GmbHR 2007, 897 (900 f.).

13 BGH Urt. v. 22.3.2010, II ZR 12/08 (AdCoCom), BGH DStR 2010, 1087 (1089 ff.).

14 BGH Urt. v. 22.3.2010, II ZR 12/08 (AdCoCom), Rn. 34.

15 So aber Heinze , GmbHR 2008, S. 1065 (1073).

16 BGH Urt v. 22.3.2010, II ZR 12/08 (AdCoCom), Rn. 39.

17 Ebd., Rn. 44.

18 Ebd., Rn. 45.

19 Richtlinie 77/91/EWG v. 13.12.1976, ABl. EG 1976 Nr. L 26, 1, geändert durch Richtlinie 92/101/EWG v.
23.11.1992, ABl. Nr. L 374/64.

20 Meilicke , DB 1989, 1067 (1068 ff.); Einsele , NJW 1996, 2681 (2683); Schlussantrag GA Tesauro in EuGH v.
16.7.1992 - Rs. C-83/91, Slg. 1992, I-4897 (Meilicke gegen ADV/ORGA AG) vom 8.4.1992, Slg. 1992, I-4871, 4897; EuGH AG 1992, 398 (399).

21 KK-AktG/ Arnold , § 27 Rn. 86; Spindler/Stilz/ Heidinger / Benz , § 27 Rn. 106; Hüffer , BeckKK, § 27 Rn. 24; Habersack , AG 2009, 557 (559).

22 Habersack , AG 2009, 557 (559); KK-AktG/ Arnold , § 27 Rn. 88. 3

23 Zuletzt BGH Urt. v. 16.2.2009 - II ZR 120/07 (KG) („Qivive“) (m.w.N.); BGH NJW 2009, 2375.

24 Zur identischen Lage im GmbH-Recht: RegE BT-Drucks. 16/6140, S. 40: „Die abstrakte Umschreibung der Voraussetzungen für das Vorliegen einer verdeckten Sacheinlage in Absatz 4 Satz 1setzt auf die in der Rechtsprechung übliche Definition auf, sodass insofern eine Kontinuität gewahrt bleibt.“

25 BGH Urt. v. 16.2.2009 - II ZR 120/07 (KG) („Qivive“); BGH NJW 2009, 2375; MünchKommAktG/ Peifer , Band 4, § 183 Rn. 18; KK-AktG/ Arnold , § 27 Rn 89; Beck AG-HB/ Zätsch / Maul , § 2 Rn. 243; Maier - Reimer / Wenzel , ZIP 2008, 1449 (1450).

26 BGH Urt. v. 16.2.2009 - II ZR 120/07 (KG) („Qivive“); BGH NJW 2009, 2375; MünchKommAktG/ Peifer , Band 4, § 183 Rn. 18; KK-AktG/ Arnold , § 27 Rn 89; Beck AG-HB/ Zätsch / Maul , § 2 Rn. 243; Veil / Werner , GmbHR 2009, 729 (730); Heinze , GmbHR 2008, 1065 (1066); Maier - Reimer / Wenzel , ZIP 2008, 1449 (1450).

27 Ebenso i.E. Pentz , FS Schmidt, 1265 (1273); ders , GmbHR 2009, 126 (127); Zick , 4. Kapitel B. II. S. 127 f.

28 Schäfer , Gesellschaftsrecht, § 42 Rn. 9.

29 KK-AktG/ Arnold , § 27 Rn 90; Schäfer , FS Hüffer, 863 (866). 4

30 Schäfer , FS Hüffer, 863 (866).

31 BGH Urt. v. 10. 11. 1958 - II ZR 3/57 (Celle); BGH NJW 1959, 383.

32 MünchKommAktG/ Pentz , Band 1, § 27 Rn. 12; Hölters/ Solveen , § 27 Rn. 7; Grunewald , Gesellschaftsrecht, Zweiter Teil C Rn. 25.

33 MünchKommAktG/ Pentz , Band 1, § 27 Rn. 12; Hölters/ Solveen , § 27 Rn. 7; Spindler/Stilz/ Heidinger / Benz , § 27 Rn. 12, 13.

34 MünchKommAktG/ Pentz , Band 1, § 27 Rn. 113; Ekkenga , ZGR 2009, 581 (589); Schmidt / Schlitt , Konzern 2009, 279 (282).

35 OLG Düsseldorf BB 2009, 180 (182 f.); Pentz , GmbHR 2009, 505 (508 f.).

36 BGH Urt. v. 16.02.2009 - II ZR 120/07, BGH GmbHR 2009, 540 (542).

37 BGH GmbHR 2009, 540 (541 f.); KK-AktG/ Arnold , § 27 Rn 90; Schäfer , Gesellschaftsrecht, § 42 Rn. 9a; i.E. Hüffer , BeckKK § 27 Rn. 27; Kersting , VGR 2008, 101 (117).

38 KK-AktG/ Arnold , § 27 Rn 93; Schäfer , FS Hüffer, 863 (866); Schäfer , Gesellschaftsrecht, § 42 Rn. 9.

39 KK-AktG/ Arnold , § 27 Rn 93; Henze , ZHR 154, 105 (114).

40 Schmidt , Gesellschaftsrecht, §§ 29 II 1. c) und 37 II 4. a).

41 BGH Urt. v. 04.03.1996 - II ZR 89/95, BGH NJW 1996, 1286 (1288); Hüffer, BeckKK, § 27 Rn. 29. 5

42 BGH Urt. v. 21.02.1994 - II ZR 60/93, BGH NJW 1994, 1477; BGH Urt. v. 04.03.1996 - II ZR 89/95, BGH NJW 1996, 1286.

43 MünchKommAktG/ Pentz , Band 1, § 27 Rn. 96; Hüffer , BeckKK § 27 Rn. 30; Beck AG-HB/ Zätsch / Maul , § 2 Rn. 240; KK-AktG/ Arnold , § 27 Rn 96; Schäfer , FS Hüffer, 863 (866).

44 Hüffer , BeckKK § 27 Rn. 29; Schmidt , Gesellschaftsrecht, § 29 II 1. c)

45 MünchKommAktG/ Pentz , Band 1, § 27 Rn. 12.

46 Spindler/Stilz/ Heidinger / Benz , § 27 Rn. 173.

47 Maier - Reimer / Wenzel , ZIP 2008, 1449 (1455).

48 Veil / Werner , GmbHR 2009, 729 (730).

49 Siehe B. III. 3. b) cc), S. 14.

50 Hüffer , BeckKK, § 27 Rn. 32; anders noch der RegE (MoMiG) BT-Drucks. 16/6140, 7, 39 ff. 6

Fin de l'extrait de 28 pages

Résumé des informations

Titre
Umwandlung von (Konsortialbank-)Forderungen in Eigenkapital und verdeckte Sacheinlage nach dem ARUG
Université
University of Applied Sciences Ludwigsburg
Auteur
Année
2011
Pages
28
N° de catalogue
V229595
ISBN (ebook)
9783656454700
ISBN (Livre)
9783656455981
Taille d'un fichier
511 KB
Langue
allemand
Mots clés
umwandlung, konsortialbank-, forderungen, eigenkapital, sacheinlage, arug
Citation du texte
Florian Zepf (Auteur), 2011, Umwandlung von (Konsortialbank-)Forderungen in Eigenkapital und verdeckte Sacheinlage nach dem ARUG, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/229595

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