Kinderrechte. Warum Kinder Rechte haben und wie sie durch abweichendes Elternverhalten verletzt werden


Hausarbeit (Hauptseminar), 2013

21 Seiten, Note: 2,1

Dilek Pehlivan (Autor:in)


Leseprobe


1. Einleitung

2. Kinderrechte im Überblick
2.1. Entwicklung des Kindseins
2.2. Entstehung und Inhalte der Kinderrechtskonvention
2.3. Kind und Kindeswohl in der Kinderrechtskonvention
2.4. Kind und Eltern

3. Von den Kinderrechten abweichendes Elternverhalten
3.1. Körperliche und psychische Misshandlung
3.2. Vernachlässigung
3.3. Sexueller Missbrauch
3.4. Folgen der Kindesmisshandlung
3.5. Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe

3. Fazit

4. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Grob geschätzt leben heute rund zwei Milliarden Kinder auf der Erde, 144 Millionen davon in der Europäischen Union. Eines haben alle diese Kinder gemeinsam: Ihre Rechte. 193 Nationen, darunter auch Deutschland, haben mittlerweile die UN-Kinderrechtskonvention unterzeichnet, die den Kindern verspricht ihre Rechte zu achten. Den Kindern, die vor einigen hundert Jahren nur gelebt haben, wenn es die Eltern so entschieden, die dann rechtlich als unmündiges, minderwertiges Eigentum der Familie galten, werden dadurch heute eigene Rechte zugesprochen: Rechte auf Überleben, Entwicklung, Beteiligung und nicht zuletzt auch Schutz, sogar gegenüber den eigenen Eltern. Das in den Medien durch aktuelle Geschehnisse immer wiederkehrende Thema der Kindesmisshandlung macht deutlich, warum Kinder sogar gegenüber ihren Eltern Rechte brauchen, geschieht doch ein signifikant großer Anteil dieser Misshandlungen innerhalb der eigenen Familie.

Wie und warum hat sich dieser Wandel des Kindes vollzogen, vom unmündigen Objekt zum Subjekt und Träger eigener Rechte? Welche Rechte werden heute dem Kind zugesprochen und was sind dabei die Leitprinzipien und Grenzen? Wie hat sich das Eltern-Kind-Verhältnis in dem Maße verändert, dass Eltern nicht mehr wie in der Antike über Leben und Tod des Kindes entscheiden dürfen, sondern sich heute nach dem Wohl des Kindes zu richten haben und in welchen Fällen des abweichenden Elternverhaltens liegt eine Kindesmisshandlung vor? Dies sind die Fragen, denen sich die nachfolgende Arbeit widmet. Dabei ist die Arbeit inhaltlich in zwei Hauptkapitel gegliedert: Kapitel 2 beschäftigt sich mich den Kinderrechten und gibt einen Überblick über den Wandel des Bildes vom Kind, aus der sich unser heutiges Bild des Kindseins entwickelt hat, die Entstehung und Inhalte der Kinderrechtskonvention, Definitionen von Kind und Kindeswohl in dieser Konvention und die sich daraus entwickelnde Eltern-Kind-Beziehung. Schließlich widmet sich Kapitel 3 dem von den Kinderrechten abweichenden Elternverhalten und gibt zunächst einen Überblick über die häufigsten Formen von Kindesmisshandlung, nämlich der körperlichen und seelischen Misshandlung, der Vernachlässigung und dem sexuellen Missbrauch. Nachdem erklärt wird, wann eine Kindesmisshandlung seitens der Eltern aufgrund einer dieser Formen besteht, werden die Folgen dieser Misshandlungen für die Kinder beschrieben und schließlich auch auf die Kinder- und Jugendhilfe eingegangen, die einen Schutzauftrag gegen die Gefährdung des Kindeswohls verfolgt und wenn nötig die Kinder auch vor ihren Eltern zu schützen verpflichtet ist.

2. Kinderrechte im Überblick

2.1. Entwicklung des Kindseins

In der Antike war es nach literarischen Zeugnissen eine alltägliche akzeptierte Erscheinung, dass Kinder umgebracht wurden. Entschieden sich Väter nach ihnen zustehendem römischen Recht dafür, die Kind nach der Geburt dem Tod auszusetzen, so wurden diese in Flüsse geworfen, in Gräben geschleudert oder als Beute für Vögel oder wilde Tiere draußen ausgesetzt. Wurden sie nach ihrer Geburt stattdessen angenommen, folgte eine unmittelbare Eingliederung in die Lebenswelt der Erwachsenen. Kinder galten rechtlich als Eigentum ihrer Familie und waren als nicht vollwertige Menschen in jeder Hinsicht den Erwachsenen unterlegen (Maywald/Eichholz 2007: 9). Das in der Antike entsprechende Wort für Kind (griechisch „pais“ bzw. lateinisch „puer“) bezeichnete sowohl das unmündige Kind als auch den Diener oder Sklaven, beides Familienmitglieder minderen Rechts in dem Hausregiment des Pater familias. Dieser Paternalismus stellt die Ausgangssituation dar, von dem die allmähliche Entwicklung des Kindes als Person mit eigenen Rechte fortführte (vgl. Surral 2009 : 35). Voraussetzung für diese Wahrnehmung des Kindes war die Herausbildung eines Kindheitskonzepts, denn „“Kinder“ hat es nicht immer gegeben. Man hat sie sozusagen erfunden.“ (Farson 1974 : 18). Demnach ist der Kindheitsbegriff eine Erfindung des europäischen Kulturkreises im 16. Jahrhundert, gab es doch davor in vielen Sprachen nicht einmal eine eigene Bezeichnung für sie.

Unser Wissen über den Kindheitsbegriff, der stets Veränderungen unterworfen war, verdanken wir zum Großteil den Forschungen des Historikers Philippe Aries, dargestellt in seinem Werk Centuries of Childhood (vgl. Farson 1974 : 19ff.): Im Mittelalter und auch davor wurde dem Kindsein keine Bedeutung zugemessen. Nicht nur, dass keine Aufzeichnungen über Geburt oder Alter der Kinder gemacht wurden, doch auch in der Kunst wurde das Kindsein deutlich ausgeblendet. Bis zum 13. Jahrhundert gab es kaum Kindheitsdarstellungen in der Kunst. In den wenigen bekannten Ausnahmefällen wurden Kinder lediglich als Miniatur-Erwachsene dargestellt, deren Kleidung, körperliche Proportionen und Muskulatur denen der Erwachsenen glich. Die Bedeutungslosigkeit die den Kindern zugemessen wurde, könnte sehr wohl mit der großen Kindersterblichkeit der damaligen Zeit zusammenhängen. Sehr viele Kinder starben während der Geburt oder der ersten Lebensjahre. Daher mussten Eltern viele Kinder zeugen und bekommen, um ein paar großziehen zu können.

Philippe Aries zufolge kam es erst in der Neuzeit zur „Entdeckung der Kindheit“ (Surral 2009 : 35). Erst nach der Reformation und Renaissance bekam die Kindheit einen Eigenwert und wurde als Vorbereitungszeit zum Erwachsenenleben betrachtet: Es waren zunächst die Jesuiten, die dazu beitrugen. Sie beschrieben die Kinder als „zerbrechliche Geschöpfe Gottes, die sowohl des Schutzes als auch der Unterweisung bedürfen“ (Farson 1974 : 19). Somit waren Kinder nicht mehr Geschöpfe die einfach heranwuchsen, sondern sie wurden als potentielle Erwachsene betrachtet, die erzogen werden mussten. Wenngleich in der frühen Neuzeit auch Denker wie Michael Montaigne (1533-1592) sich für eine Neuorientierung der Erziehung einsetzten, ist es der Aufklärungsphilosoph Jean-Jacques Rousseau (1712-1778) dem die von Aries formulierte Entdeckung der Kindheit zugeschrieben wird. In seinem Erziehungsroman Emile ou de l´education von 1762 plädiert Rousseau klar gegen das paternalistische Modell, welches das Kind der elterlichen Autorität unterwirft. Vielmehr beschreibt er die Kindheit als eigenständige Lebensphase, ein natürliches Alter welches es noch genauer zu untersuchen gilt, und schlägt bezüglich der Erziehung eine Orientierung an der sich entwickelnden Subjektivität des Kindes vor. Dieser Ansatz Rousseaus enthält zwar im wesentlichen schon Elemente der späteren Kinderrechtskonvention, doch da er Mädchen, ihm zufolge der weiblichen Natur entsprechend von Männern abhängige Personen, von der Erziehung zur Mündigkeit ausschließt, bleibt er noch weit hinter späteren kinderrechtlichen Standards zurück. Nichtsdestotrotz wurden Rousseaus Gedanken auch in Deutschland häufig diskutiert und hatten eine große Wirkung. Kant und Goethe, zwei der wichtigsten Vertreter aus Philosophie und Dichtung, führten die von Rousseau formulierten Ideen eigenständig weiter (vgl. Surral 2009 : 37). So wurde seit der Aufklärung immer mehr ein Wandel von der Objekt- zur Subjektstellung des Kindes vollzogen.

Der als Lebensphase vom Erwachsensein unterschiedene Kindheitsbegriff ist nicht durch den Kontakt zwischen Erwachsenen und Kindern geprägt, sondern eher durch die bewusster werdende Trennung. Nach Überwindung der anfänglich entwickelten Antipathie gegenüber den Kindern, die ihnen Attribute wie Schwachheit, Geistesschwäche und Irrationalität zuschrieb, wurden Kinder als besondere Wesen mit besonderen Bedürfnissen akzeptiert. Diese Akzeptanz der Kindheit als eigene Lebensphase führte mit der Zeit zu einer kindgemäßen Lebensform, von der Kleidung bis zur ausgeübten Beschäftigung. Man gab Kindern nur noch ausgewählte Bücher zu lesen und gewisse Lebensbereiche, wie die sexuellen und andere Bereiche des Erwachsenenlebens, wurden vor ihnen verborgen. So wurde die Erziehung von Kindern zu einer immer bedeutenderen und verantwortungsvollen Aufgabe. Die Verantwortung für die von den Jesuiten formulierte Unterweisung der Kinder oder für die von Rousseau propagierte Erziehung die sich an der Natur der Kinder orientiert, lag zunächst bei den Schulen und wurde später mit steigender Bedeutung der Familie und der Kleinfamilie auf diese verlagert (vgl. Farson 1974 : 20).

2.2 Entstehung und Inhalte der Kinderrechtskonvention

Das Konzept der Kinderrechte entwickelte sich einerseits aus dem Ansatz der Menschenrechtsbewegung, andererseits leitete es sich aber auch aus Entwicklungen im sozialen, psychologischen und Bildungsbereich ab. Anfang des 20. Jahrhunderts machte die schwedische Pädagogin und Frauenrechtlerin Ellen Key den Auftakt zu einer Bewegung, die umfassende Rechte für Kinder forderte. In ihrem 1900 erschienenen Buch Das Jahrhundert des Kindes forderte sie u.a. ein Recht für jedes Kind auf körperliche Unversehrtheit und gleiche Rechte für eheliche sowie uneheliche Kinder. Diese Bewegung im Sinne der Kinderrechte wurde fortan stärker: 1920 gründete die englische Grundschullehrerin Eglantyne Jebb das britische Komitee Save the Children International, den ersten internationalen Lobbyverband für die Interessen der Kinder. Unter dem Eindruck des Kinderelends im Balkankrieg sowie später im ersten Weltkrieg veröffentlichte Jebb ein Fünf-Punkte-Programm mit grundlegenden Schutzverpflichtungen der Erwachsenen gegenüber den Kindern und bildete somit die Grundlage für die 1924 vom Völkerverbund verkündete Genfer Erklärung. Ebenfalls 1920 plädierte der polnische Kinderarzt und Pädagoge Janusz Korczak in seiner Magna Charta Libertatis für ein Bild vom Kind, dessen Persönlichkeit geachtet wird und dem mit Gleichwertigkeit und Respekt entgegengetreten wird. Nach dem zweiten Weltkrieg setzten die Vereinten Nationen als Nachfolger des Völkerverbundes deren Beratungen fort überarbeiteten und ergänzten die Genfer Erklärungen. Am 20. November 1959 verabschiedeten sie die Deklaration über die Rechte des Kindes, in der das Kind erstmals international als Träger eigener Rechte bezeichnet und der Begriff des Kindeswohls eingeführt wird (vgl. Maywald/Eichholz 2007 : 10).

Die Genfer Erklärung sowie die Deklaration über die Rechte des Kindes sind die Vorläufer für das für die Kinder zweifellos bedeutsamste Dokument des internationalen Rechts: die UN-Kinderrechtskonvention, im Folgenden kurz KRK. Entstanden ist die KRK nach einer polnischen Initiative bei der UN-Vollversammlung im Jahr 1979, dem sogenannten Jahr des Kindes, benannt anlässlich des 20. Jahrestages der Verkündung der Deklaration über die Rechte des Kindes. In dieser Versammlung ergriff Polen die Initiative, die Erklärung von 1959 mit einigen Abänderungen in eine völkerrechtlich verbindliche Konvention umzuwandeln. Nachdem die UN-Menschenrechtskommission positive Stellungnahmen zu dem Vorhaben seitens Mitgliedsstaaten, zwischenstaatlichen Organisationen sowie Nicht-Regierungs-Organisationen (NGOs) erhielt, folgte eine langwierige Beratungsphase einer UN-Arbeitsgruppe unter Leitung des polnischen Vorsitzenden Adam Lopatka, in der 1980 auch ein zweiter Entwurf Polens bearbeitet wurde. Schließlich verabschiedete die UN-Vollversammlung am 20. November 1989 einstimmig die Kinderrechtskonvention (vgl. Surral 2009 : 56 ff.). Dieser Tag wird seitdem jährlich als der internationale Tag der Rechte des Kindes gefeiert.

Die KRK versteht sich nicht als unvollständige Ergänzung zu vorherigen Dokumenten, sondern als eine umfassende Zusammenstellung von Kinderrechten aus wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, sowie politischen Rechten der Kinder. In 54 Artikeln werden völkerrechtlich verbindliche Mindeststandards dargelegt, mit dem Ziel „weltweit die Würde, das Überleben und die Entwicklung von Kindern (bis 18 Jahre) und damit von mehr als der Hälfte der Weltbevölkerung sicherzustellen“ (Maywald/Eichholz 2007 : 10). Die 54 Artikel des Dokuments kann man in 5 Gruppen unterteilen:

Kindheitsdefinition und Grundsätze (Art. 1-3), Rechte beim Aufwachsen (Art. 5-11), Zivile Rechte (Art. 12-17; 31), Rechte auf Schutz in besonderen Lebenssituationen und vor Misshandlung und Ausbeutung (Art. 18-30; 32-40), Prozedurale Vorschriften (Art. 4: 41-54)“ (Lenhart 2003 : 181).

Aber auch eine Kategorisierung der Artikel nach den vorliegenden leitenden Prinzipien, wie es die Kinderrechtsorganisation UNICEF vornimmt, ist möglich. Demnach beruhen die Artikel der KRK auf vier Prinzipien: das Recht auf Gleichbehandlung, das Wohl des Kindes, das Recht auf Leben und Entwicklung sowie Achtung vor der Meinung des Kindes1. Die Inhalte der Artikel zeigen, dass die KRK im Vergleich zu den Vorgängerdokumenten nicht nur Fürsorge und Schutzrechte beinhaltet, sondern auch Freiheitsrechte bzw. Abwehrrechte. Somit wird Kindern „ein Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 13 ÜRK), auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (Art. 14 ÜRK) sowie auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 15 ÜRK)“ zugeschrieben (Schickhardt 2012 : 78). Basierend auf dem Respekt vor der Würde aller Menschen wird jedes Kind als Träger eigener Rechte anerkannt. Diese Rechte, welche die Grundlage für die Emanzipation und Befähigung des Kindes darstellen, sind unabhängig von denen der Eltern oder Erwachsenen. Sie ermöglichen eine Auffassung vom Kind als respektiertes Subjekt und als uneingeschränkt ernstzunehmendes Mitglied der Gesellschaft mit Rechten auf Selbstbestimmung und Mitwirkung (vgl. Benedek (Hrsg.) 2009 : 273f.).

Die Kinderrechtskonvention ist inzwischen, gemessen an der Anzahl der Unterzeichnerstaaten, die erfolgreichste UN- Konvention. Lediglich Somalia und die USA haben sich noch nicht verpflichtet. Deutschland hat die KRK unter Vorbehalt im Jahr 1992 ratifiziert. Letztere Betreffen das gemeinsame elterliche Sorgerecht (Art. 18), die Kinder- und Jugendgerichtsbarkeit (Art. 40) und das Asyl- bzw. Einreiserecht (Art. 10, 22). Obwohl die KRK keine unmittelbaren Sanktionen enthält, zeigt sie doch große Wirkung dabei, das Thema Kinderrechte in der Öffentlichkeit zu präsentieren und Einfluss auf Regierungen auszuüben . Gemäß Art. 44 verpflichten sich nämlich die teilnehmenden Staaten dazu, in Fünf-Jahres-Abständen einen Bericht zur Umsetzung der KRK zu erstellen und diesen mit dem UN-Kinderrechtsausschuss in Genf zu diskutieren (vgl. Baisch 2004 : 44).

2.3. Kind und Kindeswohl in der Kinderrechtskonvention

Grundlage der Kinderrechtskonvention ist eine Definition der Zielgruppe Kind. Artikel 1 des Übereinkommens definiert ein Kind als jeden Menschen, der das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, es sei denn die Volljährigkeit tritt in dem verpflichteten Land schon früher ein (vgl. Carle/Kaiser (Hrsg.) 1998 : 192). Aufgrund der Abtreibungsproblematik lässt sich die KRK nicht darauf ein, einen Beginn der Kindheit zu benennen. Auch die Festlegung eventueller früherer Altersgrenzen, z.B. bezüglich der Strafmündigkeit, Heiratsfähigkeit, Zulassung zur Arbeit usw. werden der nationalen Gesetzgebung des zuständigen Landes übergeben. Nach dieser Definition vom Kind gemäß der KRK werden also Menschen unterschieden in Erwachsene und Nicht-Erwachsene. Aus dieser Gruppierung ergab sich für die Verfasser der Konvention die schwierige Aufgabe, Rechte zu formulieren, die allen Mitgliedern der insgesamt sehr inhomogenen und facettenreichen Gruppe der Nicht-Erwachsenen, also Kinder, gleichermaßen zugesprochen werden können. Schließlich sollen diese Rechte ja für Sechsjährige, ebenso wie für Sechzehnjährige gelten können. Bei der Anwendung der KRK ist es daher unumgänglich, bei jeder Maßnahme den jeweiligen Kontext und die jeweilige Altersgruppe des sozialen Konstrukts Kind vor Augen zu halten, um die altersspezifischen Bedürfnisse beachten zu können (vgl. Benedek (Hrsg.) 2009 : 275).

Nachdem in Artikel 1 der KRK die Frage geklärt wird, wer nun tatsächlich als Kind bezeichnet wird, widmet sich Artikel 2 dem Prinzip der Nicht-Diskriminierung der Kindes. Die in der KRK genannten Rechte sollen gleichermaßen für alle Kinder gelten, unabhängig von „der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen und sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds“ (Carle/Kaiser (Hrsg.) 1998 : 192). Die Konvention spricht ein klares Verbot der Diskriminierung von Kindern in der Familie, in Institutionen oder in der Gesellschaft aufgrund einer dieser inakzeptablen Gründe aus. Wo solche Diskriminierungen erkannt werden, müssen sie aktiv beseitigt werden. So nimmt das UNO-Komitee, das mit der Überwachung der Einhaltung der KRK beauftragt ist, unter anderem auch Bezug auf die Diskriminierung von mit HIV/Aids infizierten Kindern, Straßenkindern, asylwerbenden Kindern usw., hat es doch eine ziemlich breite Interpretation der Diskriminierungskriterien erarbeitet (vgl. Benedek (Hrsg.) 2009 : 275). Unter diesen in Artikel 2 genannten Kriterien werden Alter und Reife nicht genannt. Begründete Rechtseinschränkungen sind, solange sie dem Wortlaut der Konvention nicht wörtlich widersprechen, absolut legitim. Ebenso zulässig sind positive Formen der Diskriminierung, wie z.B. Hilfe in Notsituationen (vgl. Lenhart 2006 : 182).

[...]


1 vgl. UNICEF 2013 : http://www.unicef.de/aktionen/kinderrechte20/kurzinfo-was-ist-die-un-kinderrechtskonvention. Stand 18.04.2013.).

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Kinderrechte. Warum Kinder Rechte haben und wie sie durch abweichendes Elternverhalten verletzt werden
Hochschule
Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg  (Pädagogik)
Veranstaltung
Seminar : Pädagogik und Menschenrechte
Note
2,1
Autor
Jahr
2013
Seiten
21
Katalognummer
V229774
ISBN (eBook)
9783656456384
ISBN (Buch)
9783656457213
Dateigröße
514 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
kinderrechte, warum, kinder, rechte, elternverhalten
Arbeit zitieren
Dilek Pehlivan (Autor:in), 2013, Kinderrechte. Warum Kinder Rechte haben und wie sie durch abweichendes Elternverhalten verletzt werden, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/229774

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