Die Konzeption der "streitbaren Demokratie" im Grundgesetz und im Öffentlichen Dienst der Bundesrepublik Deutschland

Grenzen von Partizipation und Pluralismus in Deutschland


Trabajo Escrito, 2001

20 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Begriffsbestimmung „streitbare Demokratie“

3. Die Elemente der „streitbaren Demokratie“ im Grundgesetz
3.1. Das Widerstandsrecht nach Art. 20 Abs. 4 GG
3.2. Das Parteienverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG
3.3. Das Vereinsverbot nach Art. 9 Abs. 2 GG
3.4. Die Grundrechtsverwirkung nach Art. 18 GG
3.5. Die Schranken der Verfassungsänderung nach Art. 79 Abs. 3

4. Die Debatte um ein „Berufsverbot“

5. Schlußbetrachtung

6. Literaturnachweis

1. Einleitung

„Demokratie ist tolerant gegen alle Möglichkeiten, muß aber gegen Intoleranz selber intolerant werden können.“

Karl Jaspers

Auf Grund der historischen Erfahrungen Deutschlands wurden im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland Elemente verankert, die den Bestand der freiheitlich – demokratischen Grundordnung sichern und das politische System der Bundesrepublik somit wehrhaft gestalten sollen. Der Parlamentarische Rat, der vom September 1948 bis zum Mai 1949 das zukünftige Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland erarbeitete, wollte verhindern, dass das zukünftige demokratische System der Bundesrepublik Deutschland, wie die Weimarer Verfassung durch das Ermächtigungsgesetz vom März 1933 unter der Beachtung formaler Legalität, aus den Angeln gehoben werden kann[1].

Begriffe wie „wehrhaft“, „wachsam“, „militant“ und „kämpferisch“ sind in diesem Kontext als Synonyme für den Begriff der „streitbaren Demokratie“ zu verstehen.

Spätestens seit dem KPD – Verbotsurteil des Bundesverfassungsgerichts, vom 17. August 1956, hat dieser Begriff auch in der Rechtsprechung und in verschiedenen politischen Debatten Verwendung gefunden[2]. Das Prinzip der „streitbaren Demokratie hat man seitdem gelegentlich auf die Formel „Keine Freiheit den Feinden der Freiheit“[3] verkürzt.

In der folgenden Seminararbeit soll dargestellt werden, inwiefern Elemente einer „streitbaren Demokratie“ im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankert sind. Ferner soll erörtert werden, welche Mittel der „streitbaren Demokratie“ an die Hand gegeben wurden und welche Vorteile bzw. auch welche Probleme eine „streitbare Demokratie“, vor allem auch in der Rechtsprechung, mit sich führt. Dementsprechend ist die Seminararbeit gegliedert.

Im ersten Teil der Ausarbeitung geht es um eine grundlegende Begriffsbestimmung der „streitbaren Demokratie“ und der eng damit verbundenen Formel der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“. Dabei soll zunächst nur der Inhalt dieser Begriffe bestimmt werden, wie er sich in der bundesdeutschen Rechtsprechung durchgesetzt hat. Eine Auseinandersetzung mit den verfassungsmäßig vorgegebenen Mitteln bzw. Schutzmaßnahmen der „streitbaren Demokratie“ ist Gegenstand der Betrachtung in dem darauffolgenden Abschnitt. Da es eine Vielzahl dieser Mittel gibt, die zum Teil jedoch noch strittig sind, und eine umfassende Betrachtung aller daher den Umfang dieser Arbeit sprengen würde, wird an dieser Stelle eine Beschränkung auf die Bedeutendsten vorgenommen. Damit in diesem Abschnitt eine eindeutige Erörterung der Mittel getätigt werden konnte, wurden an den dazu geeigneten Stellen praktische Fälle aus der Rechtsprechung herangezogen.

Der folgende Abschnitt widmet sich der Problemstellung des Extremismus im Öffentlichen Dienst. Dabei soll geklärt werden, welche Entscheidungen die Rechtsprechung zu dieser Problematik beigesteuert hat und welche Maßnahmen demnach der „streitbaren Demokratie“ zustehen.

In einer abschließenden Betrachtung sollen in komprimierter Form die Wesenszüge der „streitbaren Demokratie“ einer Diskussion über Vor- und Nachteile unterzogen werden. Dabei steht die Erörterung über den Sinn der „streitbaren Demokratie“ im Mittelpunkt. Anhand dieser Diskussion sollen die vollzogenen Betrachtungen abgerundet werden.

2. Begriffsbestimmung „streitbare Demokratie“

Im allgemeinen bezeichnet man mit dem Begriff der „streitbaren Demokratie“ die Fähigkeit eines demokratisch strukturierten politischen Systems, sich gegen Feinde der Demokratie zu bewähren. Verankert ist diese Fähigkeit in den niedergeschriebenen Normen und Regeln eines politischen Systems und somit grundlegend in einer Verfassung. Der Begriff umschreibt somit die präventiv wirkenden Verfassungsbestimmungen, die den Schutz der freiheitlich - demokratischen Grundordnung sicherstellen sollen.

Der Begriff der „streitbaren Demokratie“ wurde erstmals von dem deutschen Emigranten Karl Loewenstein, in dem Aufsatz „Militant Democrazy and fundamental rights“ im Jahre 1937, geprägt. Er betrachtete die „streitbare Demokratie“ als ein Krisenkonzept, welches dem Staat bei der Beseitigung seiner Probleme hilft[4].

Das Grundgesetz garantiert politisch Andersdenkenden umfassende Freiheiten, die Grenzen dieser Freiheiten werden jedoch dann überschritten, wenn Organisationen, Personen oder politische Parteien die Demokratie und den Rechtsstaat in Frage stellen oder sie sogar beseitigen wollen. Das Konzept der „streitbaren Demokratie“ basiert auf den Prinzipien der Wertgebundenheit, der Abwehrbereitschaft und der Vorverlagerung[5]. Sollte einer dieser drei Grundbausteine fehlen, so kann man nach der Definition von Eckhard Jesse und Uwe Backes, nicht mehr von einer „streitbaren Demokratie“ sprechen. Im folgenden sollen die Inhalte dieser drei Elemente der „streitbaren Demokratie“ näher erörtert werden.

Unter dem Begriff der Wertgebundenheit versteht man, dass der Staat gewisse demokratische Werte nicht zur Disposition stellt, so dass diese auch durch einen Mehrheitsentscheid nicht geändert werden können. Auf den ersten Blick erscheint dies als undemokratisch, aber Demokratie wird nicht nur im Sinne einer absoluten Volkssouveränität verstanden. Ein demokratischer Verfassungsstaat muß sich auch seiner Gegner erwehren können[6]. So z.B. ist nach Art. 79 Abs. 3 GG in der Bundesrepublik eine Änderung der Artikel 1 und 20 GG unzulässig. Diese Tatsache ist bezeichnend für den Begriff der Abwehrbereitschaft. Wertgebundenheit und Abwehrbereitschaft stehen in einem äußerst engen Verhältnis, da: „Eine Demokratie, die sich ausschließlich auf die Hervorhebung fundamentaler und für unantastbar geltender Werte stützt, wird unglaubwürdig, trägt sie nicht dafür Sorge, daß diese Prinzipien gegenüber jenen, die sie für abschaffenswert erachten, verteidigt werdenStreitbarkeit läßt sich lediglich insoweit vertreten, als es ihr um den Schutz unverzichtbar geltender Werte geht“.[7]

Der letzte der von Uwe Backes und Eckhard Jesse erwähnten Grundbausteine ist der Begriff der Vorverlagerung des Verfassungsschutzes. Gemeint sind damit Regelungen innerhalb des demokratischen Verfassungsstaates, die es ihm ermöglichen, nicht erst dann zu reagieren, wenn etwa der politische Extremismus schon gegen Gesetzesbestimmungen verstößt. Solche Rechtsverletzungen sollen schon von vornherein unterbunden werden.

Anhand dieser Unterscheidung ist der Begriff der „streitbaren Demokratie“ für diese Seminararbeit inhaltlich ausreichend bestimmt. Die Form seiner Ausprägung ist jedoch abhängig von den jeweiligen Mitteln, die die Verfassung vorgibt. Man unterscheidet dabei in Mittel des präventiven und des repressiven Verfassungsschutzes[8]. Wie die Namen es schon suggerieren, handeln es sich hierbei um vorbeugende (präventive) und unterbindende (repressive) Maßnahmen. Zu den Bestimmungen, die solche Maßnahmen legitimieren, zählt man im Allgemeinen folgende Artikel: Art. 2, Abs. 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit); Art. 5, Abs. 3(Einschränkung der Freiheit der Lehre); Art. 9, Abs. 2 GG (Verbot von Vereinigungen); Art. 18 GG (Verwirkung von Grundrechten); Art. 20, Abs. 4 GG (Widerstandsrecht); Art. 21, Abs. 2 GG (Parteienverbot); Artikel 79, Abs. 3 GG (Grundgesetzänderung); Art. 91 GG (Innerer Notstand); Art. 98, Abs. 2 (Amtsenthebung von Landes- und Bundesrichtern)[9]. In verschiedenen Publikationen und Diskussionen werden zum Teil auch andere Artikel zu den Mitteln der „streitbaren Demokratie“ gerechnet, die hier aber kaum von Bedeutung sind.

In diesem Kontext bedeutet der Begriff der „streitbaren Demokratie“ eine gewisse Einschränkung der verfassungsmäßig garantierten Grundfreiheiten, insbesondere des Pluralismus und der Partizipationsmöglichkeiten. In der folgenden Auseinandersetzung mit dieser Thematik soll daher erörtert werden, wann und inwiefern ein solcher Eingriff möglich ist.

Die hier aufgezählten Mittel der „streitbaren Demokratie“ dienen dem Erhalt der freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes. Daher erscheint an dieser Stelle es als sinnvoll zusätzlich noch den Begriff der „freiheitlich demokratischen Grundordnung“, da er innerhalb dieser Seminararbeit des öfteren verwendet wird, darzustellen.

Seit dem Verbot der Sozialistischen Reichspartei, vom 23. Oktober 1952, durch das Bundesverfassungsgericht, gibt es für diesen Begriff eine klare und nur wenig umstrittene Definition: „Freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Art. 21 II GG ist eine Ordnung, die unter Ausschluß jeglicher Gewalt und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition“[10].

Die im folgenden geführten Auseinandersetzungen mit den unterschiedlichen Mittel der „streitbaren Demokratie“ stützen sich, sofern es von Relevanz ist, ausschließlich auf die hier erörterten Definitionen der „streitbaren Demokratie“ und der „freiheitlich demokratischen Grundordnung“.

[...]


[1] Vgl. Hesselberger, Dieter, Das Grundgesetz – Kommentare für die politische Bildung, 11. Aufl., Hermann Luchterhand Verlag, Neuwied, 1999, S. 28 – 30.

[2] Vgl. BVerfGE 5, 85 – KPD – Verbotsurteil.

[3] Kielmansegg, Peter Graf, Von der Notwendigkeit und den Schwierigkeiten streitbarer Demokratie, in: Schönbohm, Wulf (Hrsg.), Verfassungsfeinde als Beamte? Die Kontroverse um die streitbare Demokratie, Günther Olzog Verlag, München-Wien, 1979, S. 41.

[4] Vgl. Backes, Uwe / Jesse, Eckhard, Politischer Extremismus in der Bundesrepublik Deutschland, Neuausgabe 1996, Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn, 1996, S. 464; 536 – 537.

[5] Vgl. ebd. S. 464.

[6] Ebd. S. 465.

[7] Zit.n. ebd. S. 465.

[8] Vgl. Hesse, Konrad, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Aufl., Müller Verlag, Heidelberg, 1999, S. 288 – 289.

[9] Siehe dazu BVerfGE 30, 45; BVerfGE 39, 334 – 375, insbesondere 349.

[10] Zit.n. BVerfGE 2, 1 – SRP-Verbotsurteil.

Final del extracto de 20 páginas

Detalles

Título
Die Konzeption der "streitbaren Demokratie" im Grundgesetz und im Öffentlichen Dienst der Bundesrepublik Deutschland
Subtítulo
Grenzen von Partizipation und Pluralismus in Deutschland
Universidad
Helmut Schmidt University - University of the Federal Armed Forces Hamburg
Calificación
1,3
Autor
Año
2001
Páginas
20
No. de catálogo
V230333
ISBN (Ebook)
9783656462187
ISBN (Libro)
9783656462231
Tamaño de fichero
503 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
konzeption, demokratie, grundgesetz, öffentlichen, dienst, bundesrepublik, deutschland, grenzen, partizipation, pluralismus
Citar trabajo
Dipl. pol., MCGI Göran Swistek (Autor), 2001, Die Konzeption der "streitbaren Demokratie" im Grundgesetz und im Öffentlichen Dienst der Bundesrepublik Deutschland, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/230333

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