Der Stricker in "von dem heizen îsen". Wie ist das Verhältnis der Eheleute gestaltet und welchen Stellenwert nimmt der Begriff der "triuwe"?

Eine Textanalyse


Term Paper, 2011

18 Pages, Grade: 1,3


Excerpt


Inhalt

1. Einleitung

2. Gesellschaftliche und kirchenrechtliche Hintergründe
2.1 Die Praxis der Gottesurteile und ihre kirchenrechtliche Stellung
2.2 Ehe und Ehebruch im Mittelalter
2.2.1 Das Verhältnis der Eheleute
2.2.2 Der Ehebruch und seine Bestrafung
2.2.2.1 Kirchenrechtlich
2.2.2.2 Nach weltlichem Recht

3. Zum Autor

4. Textanalyse der Märe Von dem heizen isen

5. Resümee

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

״trac mir daz heize isen, als liep ich dir ze vriunde sì! dà will ich rehte kennen bí, weihe liebe du zuo mir hast“1

Die mhd. Schwankmäre des Strickers von dem heizen isen - Das heiße Eisen thema­tisiert die mittelalterliche Praxis der Gottesurteile vor dem Hintergrund einer eheli­chen Auseinandersetzung über die trinwe. In dieser Arbeit sollen zwei wesentliche Aspekte der Märe näher beleuchtet werden.

Primär soll der Frage nachgegangen werden, wie sich das Verhältnis der Eheleute zueinander gestaltet und welchen Stellenwert der Begriff der trinwe in diesem ein­nimmt. Hierzu gehe ich zunächst auf die Ehe im Mittelalter - insbesondere auf die Bewertung und Ahndung des Ehebruchs nach weltlichem sowie kanonischem Recht - ein, um dann im Hauptteil meiner Arbeit Das heiße Eisen nach den genannten Fra­gestellungen zu analysieren.

Parallel hierzu werde ich auf die Thematik der Gottesurteile näher eingehen. Hierbei stellt sich vor allem die Frage, wie Urteilskraft und Nutzen der Ordale vom Stricker bewertet werden. Als Grundlage für die spätere Analyse der Märe werde ich hierfür zunächst auf die historische Praxis der Gottesurteile und die kirchenrechtlichen Be­Stimmungen eingehen.

Grundlage meiner Arbeit bildet die Textversion von dem heizen isen - Das heiße Eisen in der von Klaus Grubmüller herausgegebenen ״Novellistik des Mittelalters“.2

2. Gesellschaftliche und kirchenrechtliche Hintergründe

2.1 Die Praxis der Gottesurteile und ihre kirchenrechtliche Stellung

״Gottesurteil. [...] Es ist ein Mittel sakraler Rechtsfindung und beruht auf der Vor­Stellung, daß Gott als Hüter des Rechts in Fällen der Unergründbarkeit einer Rechts­lage durch ein Zeichen Hinweis auf Schuld oder Unschuld gibt.“3

Die Gottesurteile (lat. Ordai) des Früh- und Hochmittelalters gehen auf die Beweis­mittel des alten sakralmagischen Weltbildes der frühen Germanen zurück. Eid und Zweikampf waren als legitime Mittel der Rechtsfindung gebräuchlich.4 Jedoch sind auch einige Ordale durch das Alte Testament überliefert, so wird im Buch Numeri eine untreue Ehefrau mit Hilfe des sog. Eifersuchtsordals auf ihre Treue geprüft. Sie muss mit Staub vermischtes Wasser trinken. Hat sie starke Schmerzen oder wird sie unfruchtbar, ist sie schuldig. Hat sie keinerlei Schmerzen, ist sie unschuldig.5

Gottesurteile basieren auf der Vorstellung, dass der Unschuldige von Gott geschützt wird und so bei der auferlegten Probe keine Schäden davonträgt.6

Den sog. Elementenordalen wurde eine gesonderte Stellung eingeräumt. Gott sollte durch die von ihm erschaffenen Elemente (Feuer und Wasser) Recht sprechen. Bei der Feuerprobe musste der Verdächtige beispielsweise eine Hand in glühendes Feuer halten, ein glühendes Eisen eine bestimmte Schrittzahl weit tragen oder einen Ge­genstand aus siedendem öl holen. Verbrannte sich der Angeklagte oder heilte die Wunde nicht schnell oder sauber genug, wurde er für schuldig befunden.7

Gottesurteile waren innerhalb der Kirche nicht unumstritten. 1215 verbot das IV. Laterankonzil unter Papst Innozenz in. sowohl den Zweikampf als auch die Beteili­gung des Klerus an Ordalen. Obwohl die Anwendung durch das Verbot abnahm, blieb die Praxis weiterhin, wenn auch in geringerem Maße, bestehen und lebte in den Hexenprozessen der Frühen Neuzeit wieder auf.8

2.2 Ehe und Ehebruch im Mittelalter

2.2.1 Das Verhältnis der Eheleute

Sowohl nach kirchlichem wie auch nach weltlichem Recht war die Frau ihrem Ehe­mann rechtlich nicht gleichgestellt.

Das germanische Recht kannte mehrere Formen der Ehe. Die sog. Mimt-Ehe wurde durch einen Vertrag zwischen dem Bräutigam und dem Gewalthaber der Frau ge­schlossen. Durch diesen Vertrag ging die eheherrliche Gewalt (Mimt) über die Frau auf ihren Ehegatten über. Als Gegenleistung hatte der Mann den Muntschatz zu ent­richten. Die Frau erhielt nach der Eheschließung die Stellung der Hausherrin und von ihrem Mann am Morgen nach der Hochzeitsnacht die Morgengabe. Aufgrund ihrer monogamen Ausrichtung wurde die Munt-Ehe von der Kirche anerkannt und ver­drängte mit der Zeit die neben ihr existierenden Formen der Friedei- und Kebs-E\\Q9

Der minderwertige Status der Frau in der germanischen Tradition wurde durch die kirchliche Lehre von der männlichen Überlegenheit gestützt und sittlich gerecht­fertigt. Der Mann übte die Munt über die Frau aus, sie schuldete ihm absoluten Ge­horsam (es sei denn, sie müsste dadurch gegen Gottes Gebote verstoßen).10

Auch güterrechtlich war die Ehefrau nicht gleichberechtigt. Sie war nicht berechtigt, ohne die Einwilligung ihres Muntwaltes über die ehelichen Güter zu verfügen.11

2.2.2 Der Ehebruch und seine Bestrafung

2.2.2.1 Kirchenrechtlich

״Der volle Sinn christlicher Eheexistenz zeigt sich in einer interpersonalen Treubin­dung, die ein Leben umspannt.“12

Ehebruch zählt zu den Kapitalsünden {Crimina principalia). Nach Thomas V. Aquin ist Ehebruch eine schwere Sünde gegen das göttliche Gesetz und nicht nur Einzucht mit einer anderen Frau, sondern vor allem Einrecht gegenüber der eigenen Frau. Zu­dem ist er Einrecht gegen das gezeugte Leben und somit auch gegen das Gemein­wohl. Ehebruch richtet sich also auch ״gegen die Treue in der menschlichen Gesell- schaft“13.

Ehebruch ist sowohl beim Mann als auch bei der Frau sündhaft, jedoch wiegt der Ehebruch der Frau unweit mehr, da durch ihn das höchste Gut der Ehe, die Nach­kommenschaft, gefährdet werden könnte. Jedoch ist der Ehebruch der Frau aufgrund ihrer leichteren Verführbarkeit verzeihlicher als der des Ehemannes.14

Kirchenrechtlich wird beim Ehebruch kein Unterschied zwischen Mann und Frau gemacht. Zur Strafe wurden im Früh- und Hochmittelalter zumeist Bußen oder Geld­strafen verhängt oder der Beschuldigte wurde an den Pranger gestellt, in besonders schwerwiegenden Fällen konnte Ehebruch sogar zur Exkommunikation führen. Die Buße beinhaltete neben der Nichtzulassung zur Kommunion auch, dass während ih­rer Einhaltung die Ehe nicht vollzogen werden durfte, deshalb wurde dem unschuldi­gen Partner das Recht eingeräumt, getrennt leben zu dürfen. Konnte dem Gatten, dem aufgrund der Untreue seiner Ehefrau die Trennung gestattet worden war, eben­falls Ehebruch nachgewiesen werden, wurde die Trennung aufgehoben, da sich die beiden Sünden gegenseitig aufhoben.15

2.2.2.2 Nach weltlichem Recht

Nach germanischem Recht war der Ehebruch (mhd. êhebruch, êbrechimge, uber- knor, uber spil) ein Verbrechen. Er war jedoch nicht, wie nach heutigem Verständnis, ein moralisches Fehlverhalten, sondern eine ״Verletzung der hausherrlichen Rechte des Ehemannes“16. Demnach war die Eintreue des Mannes nicht strafbar und die Ahndung des Ehebruches der Frau oblag der Muntgewalt des Gatten. Er war berech­tigt, sie zu verstoßen und in einigen Gegenden wurde ihm sogar das Recht zugespro­chen, seine in flagranti ertappte Ehefrau zu töten.17

Erst mit der Erhebung der Ehe zu einem Sakrament durch die Kirche änderte sich die Sichtweise auf die Eintreue. In ihr wurde nunmehr ein Religionsverstoß gesehen. Somit konnte sich auch der Mann des Ehebruchs schuldig machen. In der Praxis wurde der Mann jedoch bis ins späte Mittelalter meist von jeglicher Strafe ver- schont.18

3. Zum Autor

Der Stricker ist der erste namentlich bekannte deutsche Märendichter und gilt als Schlüsselfigur in der Frühperiode vor der Mitte des 13. Jahrhunderts. Er stammt vermutlich aus dem südlichen Rheinfranken und hat einen Großteil seiner Dichtung in Österreich verfasst.

Stand und Lebensform des Strickers lassen sich durch eine Textstelle aus der Frau­enehre nahezu zweifelsfrei bestimmen ״sín leben unde vrouwen pris Die sint einander unbekant. ein pfert unde alt gewant die stünden baz in sínem lobe“19.

Er war Berufsdichter und wahrscheinlich niederer Abstammung. Allerdings lassen seine literarische und theologische Bildung sowie seine Lateinkenntnisse darauf schließen, dass er wahrscheinlich eine klösterliche Schule besucht hat. Es ist wahr­scheinlich, dass er im Laufe seiner Schaffenszeit häufig den Ort wechselte und so­wohl Auftraggeber aus dem Adel, als auch aus dem Klerus hatte.

Bis heute haben sich sechzehn Mären aus der Feder des Strickers erhalten. Zudem sind von ihm zahlreiche Reimpaardichtungen, sowie die höfischen Romane Karl der Große und Daniel vom blühenden Tal, der Schwankroman Pfaffe Amis und die ״pa- negyrisch-didaktische ,Protominnerede‘“20 Frauenehre überliefert.21

[...]


1 Stricker, der: von dem heizen isen. Das heisse Eisen. In: Novelliştik deş Mittelalters. Mä­rendichtung, hg. von Klaus Grubmüller. Frankfurt am Main: Deutscher Klassiker Verlag 1996 [=Bibliothek des Mittelalters 23]. s. 45. z. 40ff. Im Folgenden zitiert als: STRICKER 1996.

2 siehe Anhang (nicht in dieser Arbeit vorhanden)

3 Becker, H.-J.: Gottesurteil. In: Lexikon des Mittelalters, hg. von Robert Auty. Bd. 4: Erz­kanzler bis Hiddensee. München, Zürich: Artemis 1989, Sp. 1594f.

4 vgl. Schild, w.: Alte Gerichtsbarkeit. Vom Gottesurteil bis zum Beginn der modernen Rechtssprechung. München: Callwey 1980, S.20. Im Folgenden zitiert als ,SCHILD 1980‘

5 Vgl. Num 5,11-31. In: Die Bibel. Altes und Neues Testament. Einheitsübersetzung, hg. i.A. der Bischöfe Deutschlands, Österreichs, der Schweiz u.a. Stuttgart: Herder 1980.

6 vgl. Carlen, L.: Gottesurteil. In: Lexikon für Theologie und Kirche, hg. von Walter Kasper. Bd. 4: Franca bis Hermenegild. 3., völlig neu bearb. Auflage. Freiburg [u.a.]: Herder 1995, Sp. 94Iff.

7 vgl. SCHILD 1980. S.22L

8 vgl. Becker, H.-J.: Gottesurteil. In: Lexikon des Mittelalters, hg. von Robert Auty. Bd. 4: Erz-kanzler bis Hiddensee. München, Zürich: Artemis 1989, Sp. 1594f.

9 vgl. Schott, c.: Ehe. B. Recht. VI Germanisches und deutsches Recht. In: Lexikon für Theo­logie und Kirche, hg. von Walter Kasper. Bd. 4: Dämon bis Fragmentenstreit. 3., völlig neu bearb. Auflage. Freiburg [u.a.]: Herder 1995, Sp. 16291'.

10 vgl. Shahar, s.: Die Frau im Mittelalter. Königstein/Ts.: Athenäum 1981, s. 911'.

11 vgl. ebd.. s. 94.

12 Masshof-Fischer, M.: Ehe. XL Theologisch-ethisch. In: Lexikon für Theologie und Kirche, hg. von Walter Kasper. Bd. 4: Dämon bis Fragmentenstreit. 3., völlig neu bearb. Auflage. Freiburg [u.a.]: Herder 1995, Sp. 484.

13 Höldl.L..: Ehebruch A. Theologie. In: Lexikon des Mittelalters, hg. von Robert Auty. Bd. 4: Codex Wintoniensis bis Erziehungs- und Bildungswesen. München, Zürich: Artemis 1986, Sp. 16491'.

14 vgl. ebd., Sp. 1650.

15 vgl. Weigand, R.: Ehebruch B. Recht. II. Kanonisches Recht. In: Lexikon des Mittelalters, hg. von Robert Auty. Bd. 4: Codex Wintoniensis bis Erziehungs- und Bildungswesen. Müll- chen, Zürich: Artemis 1986, Sp.l651ff.

16 Selleri, w.: Ehebruch B. Recht. V. Germanisches und Deutsches Recht. In: Lexikon des Mittelalters, hg. von Robert Auty. Bd. 4: Codex Wintoniensis bis Erziehungs- und Bildungs­wesen. München, Zürich: Artemis 1986, Sp.1655.

17 vgl. ebd., Sp. 1655.

18 vgl. ebd., Sp. 1655.

19 zitiert nach: Fischer, H.: Studien zur deutschen Märendichtung. 2., durchgesehene und er­weiterte Auflage. Tübingen: Niemeyer 1983, s. 146. Im Folgenden zitiert als: FISCHER 1983.

20 FISCHER 1983. s. 146.

21 vgl. ebd.. S.1451T.

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Details

Title
Der Stricker in "von dem heizen îsen". Wie ist das Verhältnis der Eheleute gestaltet und welchen Stellenwert nimmt der Begriff der "triuwe"?
Subtitle
Eine Textanalyse
College
RWTH Aachen University  (Germanistische und allgemeine Literaturwissenschaft)
Grade
1,3
Author
Year
2011
Pages
18
Catalog Number
V230443
ISBN (eBook)
9783668710870
ISBN (Book)
9783668710887
File size
536 KB
Language
German
Keywords
Mittelalter, Ehe, Stricker, Gottesurteil, Kirchenrecht, Ehebruch
Quote paper
Jule Ebbing (Author), 2011, Der Stricker in "von dem heizen îsen". Wie ist das Verhältnis der Eheleute gestaltet und welchen Stellenwert nimmt der Begriff der "triuwe"?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/230443

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