Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Eine arbeits-, zivil- und strafrechtliche Betrachtung unter Einbeziehung des neuen § 32 BDSG


Master's Thesis, 2010

108 Pages, Grade: 1,0


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Rechtliche Einordnung der Thematik
1.2 Gang der Untersuchung

2. Grundlagen
2.1 Begriffsbestimmung - Was ist Videoüberwachung?
2.2 Zweck der Videoüberwachung am Arbeitsplatz

3.Verfassungsrechtlicher Rahmen der Videoüberwachung am Arbeitsplatz
3.1 Darstellung der grundrechtlich geschützten Interessen
3.1.1 Grundrechte des Arbeitgebers
3.1.1.1 Recht auf Berufsfreiheit nach Art. 12 GG
3.1.1.2 Recht auf Eigentum nach Art. 14 GG
3.1.2 Grundrechte des Arbeitnehmers
3.1.2.1 Würde des Menschen nach Art. 1 GG
3.1.2.2 Allgemeines Persönlichkeitsrecht
a) Das Recht am eigenen Bild
b) Das Recht am eigenen Wort
c) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
d) Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers durch die Videoüberwachung
3.1.3 Durch die Videoüberwachung tangierte Grundrechte betroffener Dritter
3.2 Ausgleich der widerstreitenden Interessen

4. Bundesdatenschutzgesetz
4.1 Notwendigkeit eines Arbeitnehmerdatenschutzgesetzes
4.2 Anwendbarkeit des BDSG auf die Videoüberwachung
4.3 Der die Videoüberwachung veranlassende Arbeitgeber nach dem BDSG
4.4 Rechtfertigungstatbestände einer Videoüberwachung des Arbeitsplatzes nach dem BDSG
4.4.1 Einwilligung des Arbeitnehmers in die Videoüberwachung
4.4.2 Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Arbeitsplätze nach § 6b BDSG
4.4.2.1 Videoüberwachung nach § 6b Abs. 1 BDSG
4.4.2.2 Heimliche Videoüberwachung trotz § 6b Abs. 2 BDSG
4.4.2.3 Videoüberwachung betriebsfremder Dritter
4.4.2.4 Die weitere Verarbeitung erhobener Daten nach § 6b Abs. 3-5 BDSG
4.4.3 Videoüberwachung nicht öffentlich zugänglicher Arbeitsplätze
4.4.3.1 Videoüberwachung nach alter Rechtslage
a) Zulässigkeit der Videoüberwachung nach § 28 BDSG
b) Heimliche Videoüberwachung trotz § 4 Abs. 2 BDSG
4.4.3.2 Videoüberwachung nach neuer Rechtslage gem. § 32 BDSG n. F. und das
Konkurrenzverhältnis der Vorschrift zu § 28 BDSG
a) Zulässigkeit der Videoüberwachung nach § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG n. F
b) Zulässigkeit der Videoüberwachung nach § 32 Abs. 1 S. 2 BDSG n. F
c) Bedeutung des § 32 Abs. 2 BDSG n. F. für die Videoüberwachung
d) Videoüberwachung von Maschinen oder sonstiger Anlagen
4.4.4 Notwehr und Notstand als Rechtfertigungstatbestände für eine Videoüberwachung
4.4.5 Videoüberwachung aufgrund kollektivrechtlicher Vereinbarungen

5. Betriebsverfassungsgesetz
5.1 Videoüberwachung durch Dritte
5.2 Sanktionen bei Nicht-Beachtung des Mitbestimmungsrechts

6. Kunsturhebergesetz

7. Prozessuale Verwertbarkeit der Videoaufnahmen
7.1 Verwertungsverbote bei Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts
7.2 Verwertung rechtmäßig erlangter Videoaufnahmen
7.3 Zweckbindung
7.4 Verwertung rechtswidrig erlangter Aufnahmen unter Verstoß gegen § 6b Abs. 1 BDSG bzw. § 32 Abs. 1 S. 2 BDSG
7.5 Heimliche Videoüberwachung
7.6 Prozessuale Beweisverwertung bei Missachtung des Mitbestimmungsrechts
7.7 Fernwirkungen der Beweisverwertungsverbote
7.8 Anfechtung eines Beweisbeschlusses

8. Rechtsfolgen bei rechtswidriger Videoüberwachung
8.1 Arbeitnehmerrechte bei rechtwidriger Videoüberwachung
8.2 Kostenerstattungsanspruch des Arbeitgebers bei rechtmäßiger Videoüberwachung
8.3 Strafrechtliche Folgen und Ordnungswidrigkeiten

9. Fazit und Ausblick

Literaturverzeichnis

Rechtsprechungsverzeichnis

Internetquellenverzeichnis

Politisches Schrifttum / Gesetzesbegründungen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Es war einmal ein einfacher Konditor mit einem einzigartigen Talent. Er konnte einige wenige Zutaten, auch wenn sie noch so unvereinbar waren, zu einer Symphonie von Geschmack und Genuss vereinen. Er war der Mozart unter den Konditoren und seine Kuchen waren landesweit bekannt und begehrt.

Eines Tages stand ein überaus gut gekleideter Mann mit einem Koffer in der Hand vor seiner Haustür und erklärte ihm, dass er Unternehmer sei und die Hilfe des Konditors benötigte. Lächelnd gewährte ihm der Konditor Einlass und während die beiden Platz nahmen, fragte er ihn höhnisch, wie denn ein einfacher Konditor einem Unternehmer helfen könne: „Soll ich etwas für Sie backen?“, fügte er fast schon lachend hinzu. „In der Tat!“, erwiderte der Unternehmer. Der Unternehmer fuhr fort und erklärte dem Konditor, dass er selbständig sei und eine Menge Leute in seiner Firma beschäftige. Sein Unternehmen bestünde - wie er es selbst nannte - aus vielen kleinen und großen Zahnrädchen, wie der Finanzabteilung, der Produktionshalle, ja sogar einem Verkaufs- raum, wo er seine Produkte sofort an den Mann brachte. Ferner hänge die Existenz seines Unternehmens erheblich von der Produktivität und Loyalität seiner Mitarbeiter ab. In letzter Zeit ließe jedoch beides zu wünschen übrig. Um den Draht zu den Mitar- beitern nicht zu verlieren, beabsichtige er seine Belegschaft mit einem Kuchen des besten Konditors des Landes zu überraschen. Auf diese Weise möchte er seinen Mit- arbeitern eine ganz besondere Aufmerksamkeit widmen. Sodann öffnete der Unter- nehmer seinen Koffer und zeigte dem Konditor den Inhalt. „In den Behältern, die Sie hier sehen, befinden sich die Zutaten für den Kuchen.“, fuhr der Unternehmer fort. Er griff nach dem größten Behälter von allen und hielt ihn präsentierend mit beiden Hän- den. „Das ist die wichtigste Zutat. Es ist die Hauptzutat, die Videoüberwachung!“, sprach er mit deutlicher Stimme. „Nutzen Sie den ganzen Inhalt des Behälters, darauf bestehe ich. Sie werden allerdings schon bald feststellen, dass sich der süße Ge- schmack der Videoüberwachung erst in Verbindung mit einigen weiteren Zutaten schmackhaft entfaltet.“ Der Unternehmer griff wiederum mehrmals in seinen Koffer und präsentierte dem Konditor die Zutaten Berufsfreiheit, Eigentumsgarantie, das Bundesdatenschutzgesetz, die Notwehr und den Notstand sowie das Betriebsverfas- sungsgesetz. Während der Konditor die Behälter interessiert betrachtete und jedem einzelnen einen Geruchstest entnahm, fragte ihn der Unternehmer neugierig: „Und? Wie finden Sie das Aroma vom Bundesdatenschutzgesetz? Mein Freund aus der Poli- tik, Wolfgang S., hat der Zutat eine neuartige Substanz zugefügt: Den neuen § 32 BDSG. Mal schauen, ob dieser für Sie von Nutzen sein wird.“, sagte der Unternehmer lächelnd und ergänzte: „Denken Sie immer daran, dass der Geschmack der Video- überwachung sehr intensiv ist. Ist dieser zu stark, kann er ein Würgegefühl erzeugen. Besonders meine Büroangestellten haben da einen ganz sensiblen Gaumen.“ Der Kon- ditor hörte dem Unternehmer aufmerksam zu, als dieser tiefeinatmend den kleinsten Behälter von allen zögerlich hervorhob. „Das hier, das ist eine Zutat, die meiner Mei- nung nach den Kuchen geschmacklich versaut und mit der Videoüberwachung so gar nicht harmoniert. Aber die Leute lieben sie, besonders meine Mitarbeiter. Es ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht. Ich bitte Sie diese Zutat irgendwie dem Kuchen bei- zumischen. Meine Mitarbeiter sind sehr kritisch und sollte ihnen der Kuchen allen Ernstes nicht schmecken, kann es für mich sogar rechtliche Konsequenzen haben.“, sagte der Unternehmer mit ernster Miene, während er gleichzeitig mit der Hand durch sein Haar fuhr. „Und wenn wir schon dabei sind. Hier ist noch die Zutat: Prozessuale Verwertbarkeit der Videoaufnahmen.“, ergänzte der Unternehmer, als er diese aus sei- nem Koffer holte. Sodann griff er ein letzes Mal in seinen Koffer, zückte ein Buch hervor und drückte es dem Konditor in die Hand: „Das ist so etwas wie ein Ratgeber. Benutzen Sie die Rechtsprechung, wenn Sie die Zutaten kombinieren.“ Schließlich bedankte sich der Unternehmer bei dem Konditor und machte sich auf den Weg zum Ausgang.

Es vergingen Monate und der Konditor musste schon bald feststellen, dass dieser Ku- chen mit diesen speziellen Zutaten sein ganzes Talent abverlangte. Die Kombination der Zutaten warf viele Fragen auf. Damit er sich nicht im Kreis drehte, beschloss der Konditor, jede fehlgeschlagene und auch mal gelungene Kombination von Zutaten niederzuschreiben. Dazu nahm er ein kleines Notizbuch und zierte dieses mit dem Ti- tel:

Videoüberwachung am Arbeitsplatz - Eine arbeits-, zivil- und strafrechtliche Betrach- tung unter Einbeziehung des neuen § 32 BDSG

1.1 Rechtliche Einordnung der Thematik

Für eine angemessene Darstellung der Thematik, sind in einem ersten Schritt folgende grundlegende Überlegungen anzustellen:

1. Das Arbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Arbeitneh- mern und Arbeitgebern (Individualarbeitsrecht), sowie zwischen den Koalitio- nen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber und zwischen Vertretungsorganen der Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber (kollektives Arbeitsrecht). Es ist ein Kon- strukt aus zahlreichen Einzelgesetzen (BGB, BetrVG, BDSG usw.) und ist pri- vatrechtlicher Natur, soweit es die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Teilnehmer am privaten Rechtsverkehr umfasst.1

2. Eine zivilrechtliche Betrachtung verlangt die Untersuchung der Rechtsbezie- hungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Teilnehmer am privaten Rechtsverkehr, d. h. von rechtlich gleichgestellten Rechtssubjekten. Der die Vi- deoüberwachung veranlassende Arbeitgeber ist als Privater dem ebenfalls pri- vaten Arbeitnehmer gegenüberzustellen. Dies bedeutet, dass das Thema Video- überwachung am Arbeitsplatz ausschließlich auf privater (zivilrechtlicher) Ebe- ne zu betrachten ist. Videoüberwachungsmaßnahmen staatlicher Institutionen sind außen vor zu lassen.

3. Datenschutzrechtlich betrachtet, stellt die Überwachung der Beschäftigten mit- tels Videokamera das Erheben von Daten dar, die Aufzeichnung des Bildmaterials eine Speicherung und das Betrachten der Aufzeichnung eine Nutzung. Sogar das Vernichten der Aufzeichnung mittels technischer oder physikalischer Methoden ist ein Löschen i. S. d. Datenschutzrechts.2

Datenschutzrecht ist ein relativ “modernes“ Rechtsgebiet. In Lexika aus dem Anfang der siebziger Jahre fand sich der Begriff noch nicht.3 Umso überra- schender ist es, dass im heutigen Schrifttum z. T. von einer unüberschaubaren und facettenreichen Vielzahl an gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz- recht gesprochen wird.4 Diese Vielfalt resultiert zum einen aus der Verteilung der Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Ländern. Zum anderen er- klärt sie sich aber auch mit der Forderung des BVerfG nach sog. bereichsspezi- fischen5 Regelungen.6 Das derzeit geltende BDSG erfasst wie seine Vorgänger von 1977 und 1990 grundsätzlich jede Form (automatisierter) Datenverarbei- tung. Es beschränkt sich nicht nur auf das Bürger-Staat-Verhältnis, sondern hat auch für private Datenverarbeiter seine Gültigkeit.7 Dem neuen § 32 BDSG kommt dabei eine besondere Rolle zu. Dieser regelt speziell die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses. Somit sind im Rahmen einer zivilrechtlichen Betrachtung der Videoüberwachung am Arbeitsplatz die gesetzlichen Vorgaben des BDSG unbedingt zu beachten.

4. Das Strafrecht wird in das Kern- und Nebenstrafrecht unterteilt. Das Kernstraf- recht erstreckt sich über all die Normen, die Eingang in das StGB gefunden ha- ben. Das Nebenstrafrecht umfasst dagegen all die Strafnormen, die sich nicht im StGB sondern in anderen Gesetzen befinden,8 wie z. B. § 44 BDSG.9 Das Strafrecht ist Teil des öffentlichen Rechts.10

5. Trotz der scheinbar unübersichtlichen gesetzlichen Vorschriften zum Daten- schutz, hat es der Gesetzgeber bis heute versäumt klare Vorgaben für die Vi- deoüberwachung am Arbeitsplatz zu schaffen. Auch ein Verweis auf den § 6b BDSG in diesem Zusammenhang, ist als “unzureichend“ abzulehnen, da sich hier die Videoüberwachung ausschließlich auf öffentlich zugängliche Räume beschränkt. Die öffentliche Zugänglichkeit wird an Arbeitsplätzen allerdings häufig nicht vorliegen.11 Gerade die Tatsache, dass es keine klaren Regelungen zur Videoüberwachung am Arbeitsplatz gibt, macht eine arbeits-, zivil- und strafrechtliche Betrachtung der Thematik überaus notwendig. Denn die Video- überwachung am Arbeitsplatz resultiert aus Sicht des Arbeitgebers aus berech- tigten (wirtschaftlichen) Interessen. Aus Sicht des Arbeitnehmers sowie Dritt- betroffener, steht diese allerdings in Konflikt mit dem ebenfalls berechtigten In- teresse, eben nicht einer derartigen Überwachungsmethode ausgesetzt zu sein. Dies bedeutet, dass eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz auch immer unter- schiedliche Interessen tangiert,12 die wiederum z. T. eindeutig gesetzlich hinter- legt sind oder bereits in der Rechtsprechung eine besondere Aufmerksamkeit erfuhren. Daher ist die Darstellung der durch die Videoüberwachung am Ar- beitsplatz berührten Grundrechte für alle weiteren rechtlichen Überlegungen maßgebend.

1.2 Gang der Untersuchung

Ziel der Arbeit ist es aus dem “Wirrwarr“ der allgemeinen gesetzlichen Vorgaben und der Rechtsprechung einen für die Videoüberwachung am Arbeitsplatz angemessenen Überblick zu verschaffen. Hierzu werden kritische Fragestellungen aufgeworfen und deren Lösungsansätze erörtert. Um ein erstes Verständnis für die Thematik zu vermit- teln, werden in einem ersten Schritt rechtliche und gesellschaftliche Entwicklungen in Hinblick auf die Videoüberwachung aufgezeigt. Sodann wird der Begriff Videoüber- wachung definiert und die Zwecke, welche der Arbeitgeber mit einem derartigen Überwachungssystem verfolgt, beleuchtet. In Kapitel 3 erfolgt die Darstellung der von einer Videoüberwachung am Arbeitsplatz berührten Grundrechtspositionen. Der ver- fassungsrechtliche Rahmen ist grundlegend für alle weiteren rechtlichen Überlegun- gen. In Kapitel 4 werden schließlich das BDSG und seine Erlaubnistatbestände analy- siert. Als Erlaubnistatbestände kommen auch andere außerhalb des BDSG liegende Vorschriften in Frage, die an dieser Stelle ebenfalls erörtert werden. In Kapitel 5 und 6 wird die Anwendbarkeit des BetrVG und des KUG auf die Videoüberwachung über- prüft. Die Frage nach der prozessualen Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Video- aufnahmen wird in Rahmen des Kapitels 7 erörtert. Um aufzuzeigen, wann Videoauf- zeichnungen trotz rechtswidriger Überwachung verwertet werden können, wird u. a. auf das BDSG und seine Erlaubnistatbestände zurückgegriffen. Schließlich werden in Kapitel 8 die zivilrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen bei rechtswidriger Videoüberwachung von Arbeitnehmern aufgezeigt. Entsprechend wird untersucht, welche Ansprüche für den Arbeitgeber bei rechtmäßiger Videoüberwachung entste- hen. In Kapitel 9 werden die wichtigsten Aspekte und Ergebnisse zusammengefasst und ein Ausblick auf die Zukunft gegeben.

2. Grundlagen

Das Thema Kamera- und Videoüberwachung gewinnt seit den 1960-er Jahren in der arbeitsrechtlichen Literatur zunehmend an Bedeutung.13 Erste Entscheidungen des BAG hierzu ergingen bereits am 14.05.197414 und 10.07.197915. Während sich das BAG in den ersten beiden Urteilen noch mit dem Mitbestimmungsrecht des Betriebs- rats bei Einführung und Anwendung von Kameras als technische Einrichtung befass- te16, folgte am 07.10.198717 erstmals eine Entscheidung zur Zulässigkeit der Video- überwachung des Arbeitsplatzes. Dieses Urteil blieb über viele Jahre Orientierung für die Entscheidungen der Untergerichte.18 Es war insofern bedeutend, als dass das BAG erstmalig die Verletzung des Persönlichkeitsrechts eines Arbeitnehmers aufgrund einer audio-visuellen Überwachung19 in Betracht zog.

Seit den 1990-er Jahren schließlich lässt sich eine massive Verbreitung von Video- überwachung in allen Bereichen der Gesellschaft feststellen. Diese resultiert aus der rasanten Entwicklung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien und de- ren Auswirkungen auf das Lebens- und Arbeitsumfeld.20 Es verwundert also nicht, dass die Bundesbürger sowohl in privaten wie auch in öffentlichen Räumen auf immer mehr Kameras treffen. Vor allem in öffentlich zugänglichen Bereichen scheinen die Bundesbürger ihr Grundrecht21, sich ohne Kamerabeobachtung durch die Öffentlich- keit zu bewegen, leichtfertig aus der Hand zu geben. Folglich stellen Hempel und Metelmann fest, ,,dass neue technikbasierte Formen sozialer Kontrolle gegenwärtig eine Normalisierungsphase durchlaufen[…].“22

Zu Recht, wie es scheint. An Tankstellen, in Supermärkten, in Bankfilialen usw. ist das elektronische Auge mittlerweile Alltagsnormalität. Auch die Zahlen über die be- triebenen Videoüberwachungssysteme untermauern eine weitreichende Verbreitung der Videokontrolle in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten. So wird davon ausge- gangen, dass in Deutschland zu Beginn des Jahrhunderts rund 400.000 Kameras zur Überwachung in Betrieb waren. Dabei erfolgt die Überwachung überwiegend durch Private. Die Zahlen staatlicher Videoüberwachung des öffentlichen Raumes sind hin- gegen geringer.23 Nach den Ermittlungserfolgen in London jedoch wird der Ruf nach stärkerer staatlicher Videokontrolle auch in Deutschland lauter. Dieser findet zuneh- mend Gehör bei konservativen Politikern, vor allem seit den fehlgeschlagenen Koffer- bomben-Anschlägen auf zwei Regionalzüge.24 Vor diesem Hintergrund weist Wolf- gang Schäuble im Sommer 2006 in einem FOCUS-Interview darauf hin, dass „an je- dem Brennpunkt öffentlicher Kommunikation, auf Bahnhöfen, Flughäfen, großen Stra- ßen und Plätzen, […] Videoüberwachung machbar und sinnvoll“25 sei. Allerdings wird Schäubles Handlungsspielraum aufgrund unterschiedlicher Zuständigkeiten26 erheb- lich beschränkt. Aktuellere Zahlen hinsichtlich der Verbreitung staatlicher Video- überwachung des öffentlichen Raumes sind daher noch abzuwarten.

Höhere Sensibilität zeigt der Bundesbürger dagegen in Bezug auf eine audio-visuelle Überwachung im privaten und betrieblichen Bereich wie der Überwachung des Grundstücks, der Wohnung oder des Arbeitsplatzes. Belege dafür liefern die zahlreichen Entscheidungen der Gerichte zur Zulässigkeit der Videoüberwachung im Rahmen von Nachbarschafts- und Arbeitsrechtsstreitigkeiten.27

Dementsprechend gestaltet sich der Normalisierungsprozess in diesen Bereichen eher mühsam. Jedoch ist die Frage durchaus berechtigt, ob vor dem Hintergrund des immer lauter werdenden Aufschreis nach einem eigenständigen Arbeitnehmerdatenschutzgesetz überhaupt von einem Normalisierungsprozess in Bezug auf die betriebliche Videoüberwachung gesprochen werden kann.

Schließlich begünstigt vor allem der sinkende Preis den zunehmenden Einsatz von Kameras zum Zweck einer audio-visuellen Kontrolle. So kann jedermann mittlerweile sowohl über den Fachhandel als auch über herkömmliche Versandhäuser preisgünstige “Videowanzen“ erwerben.28

2.1 Begriffsbestimmung - Was ist Videoüberwachung?

Unter dem Begriff Videoüberwachung wird Beobachtung mit optisch-elektronischen Einrichtungen verstanden.29 Die technische Grundlage für die Videoüberwachung bil- det die sich rasant weiterentwickelnde Videotechnik. Diese ermöglicht im Allgemei- nen essentielle Funktionen wie eine elektronische Aufzeichnung, Speicherung, Bear- beitung und Wiedergabe von Bild- und Toninformationen. Für das Thema Videoüber- wachung am Arbeitsplatz sind diese Aspekte von immenser Bedeutung, da hierdurch eine lückenlose und permanente Überwachung betrieblicher Abläufe durchgeführt werden kann. Die moderne Videokamera selbst verfügt zudem über verschiedene Eigenschaften wie Ausschnittsvergrößerung (Zoom), Standbild, Zeitlupe und automatische zeitliche Zuordnung. Außerdem folgt auch die Kamera dem globalen Trend der Miniaturisierung und wird dementsprechend immer kleiner und damit für die heimliche bzw. verdeckte Überwachung auch am Arbeitsplatz tauglicher.30

Darüber hinaus wird zwischen analoger und digitaler Videotechnik31 unterschieden, wobei derzeit die Digitalisierung technischer Geräte und Systeme unaufhaltsam voran- schreitet. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist auch dieser Aspekt durchaus zu beach- ten, da sich aufgrund der Digitalisierung deutlich flexiblere Einsatzmöglichkeiten der Videoüberwachung ergeben.32 In diesem Zusammenhang ist vor allem hervorzuheben, dass das digitale Bildmaterial mit der entsprechenden Software am Computer bearbei- tet werden kann. Dadurch können Bilder geschärft, geglättet oder vergrößert werden.33 Außerdem erlaubt die Digitalisierung bei Verbindung der Kamera mit einer Datenbank nicht nur eine technische Optimierung der Daten sondern auch eine vollautomatisierte und “intelligente“ Überwachung (Thinking Camera).34 Bei der Videokontrolle am Ar- beitsplatz ermöglicht diese Technologie eine Verringerung des Anfalls persönlicher Daten des Arbeitnehmers. Demzufolge liefert die intelligente Videoüberwachung zu- mindest einen Beitrag zur Datenvermeidung und -reduzierung i. S. d. § 3a BDSG.35 Letztlich ist die Wahl der zur Überwachung eingesetzten Videotechnik ebenfalls ent- scheidend. Die verschiedenen Videotechniken haben nämlich eine unterschiedliche Eingriffsintensität in das Persönlichkeitsrecht des überwachten Arbeitnehmers zur Folge.36

2.2 Zweck der Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Sobald die Medien wieder einmal einen echten oder vermeintlichen Datenskandal lautstark einläuten, ist die Aufregung zumeist groß. In Fällen einer Arbeitnehmerüberwachung zeigt der Zeigefinger der breiten Öffentlichkeit sofort auf den “bösen“ Arbeitgeber. Zusätzlich wird durch Schlagzeilen wie „Angestellte an der elektronischen Leine“37, oder „Big Brother am Arbeitsplatz“38 das berühmte Öl ins Feuer gegossen und der Arbeitgeber schließlich auf die “Anklagebank“ verbannt.

Wenn jedoch die Arbeit nicht wie geschuldet oder gar nicht erbracht und die Be- triebsmittel sogar geklaut oder auf Kosten des Unternehmers betriebsfremd genutzt werden, hat der Arbeitgeber durchaus berechtigte Zweifel an der Korrektheit der Leis- tungserfüllung nach Treu und Glaube (§ 242 BGB) durch den Arbeitnehmer: Laut einer Studie der Unternehmensberatung PricewaterhouseCoopers und der Uni- versität Halle-Wittenberg beträgt der durch Wirtschaftskriminalität entstandene Scha- den für jedes einzelne deutsche Großunternehmen allein im Jahr 2009 etwa 5,57 Milli- onen Euro. Über 60 Prozent der deutschen Großunternehmen wurden in den vergange- nen zwei Jahren Opfer von Diebstahl, Betrug, Wettbewerbsdelikten, Spionage, Kor- ruption oder Verletzung von Schutz- bzw. Urheberrechten. Dabei befindet sich der Feind zumeist in den eigenen Reihen. So werden die großen finanziellen Schäden durch eigene Topmanager verursacht. Die Verluste durch sog. “kleine Delikte“ (Baga- telldelikte) stehen jedoch mit etwa 41% im Jahr 2009 denen der “großen Fische“ in kaum etwas nach. Die Bandbreite dieser Taten, die ebenfalls vor allem durch eigene Mitarbeiter begangen werden, erstreckt sich vom Klau von Briefmarken, über Büro- material bis hin zu Arbeitnehmern, die ihre Arbeitszeit für eigene Geschäfte nutzen.39 Ein ähnliches und laut der Result Group ein noch gravierenderes Bild zeichnet sich für mittelständische Unternehmen in Deutschland ab. In einer im 2006 durchgeführten Studie stellt die Result Group fest, dass gemessen an der Gesamtzahl der von Wirt- schaftskriminalität betroffenen Firmen, der Mittelstand mit 65 Prozent überproportio- nal geschädigt ist.40 Vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Finanzkrise ist außerdem eher ein Anstieg als ein Rückgang der Wirtschaftskriminalität, sowohl in Großunter- nehmen als auch in den Mittelständischen, zu erwarten. Mit dem Einsatz von Kameras als Überwachungsinstrument im Unternehmen beabsichtigen viele Arbeitgeber, mögli- che “Feinde“ in den eigenen Reihen abzuschrecken und zu ertappen. Es wird vor allem die ordnungsgemäße Nutzung des Arbeitgebereigentums und -vermögens kontrolliert. Ferner dient die Videoüberwachung jedoch auch zur Zugangskontrolle, um das Haus- recht wahrzunehmen sowie zur präventiven und repressiven Bekämpfung von Strafta- ten durch außenstehende Dritte.41

Ein weiterer Zweck der Videoüberwachung am Arbeitsplatz folgt aus der Globalisie- rung. Der daraus resultierende Druck zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit zwingt viele Unternehmen zur Überprüfung und Ausschöpfung aller unternehmerischen Res- sourcen und Kapazitäten. Weil jedoch die Verbesserung der Effektivität der Produkti- onsabläufe auch an der Leistungsfähigkeit der Belegschaft ansetzt, haben Unternehmer ein großes Interesse daran, Arbeitsleistung und -verhalten sowie Produktionsabläufe und Arbeitsvorgänge ihrer Mitarbeiter über eine Videoeinrichtung zu kontrollieren.42 Letztlich resultiert der verbreitete Einsatz von Videoüberwachung aus den Sicherheits- interessen des Arbeitgebers. So wird mittels einer Videoeinrichtung die Einhaltung der internen Sicherheits- und Unfallschutzvorschriften durch den Arbeitnehmer kontrol- liert sowie sicherheitsrelevante Anlagen und Räume überwacht. Bei sensiblen Anlagen wie Kernkraft- oder Chemiewerken dient die Videoüberwachung u. a. dem Schutz vor terroristischen Anschlägen. Besonders seit den Anschlägen in den Vereinigten Staaten vom 11. September 2001 existiert hier eine veränderte Sichtweise betrieblicher Sicherheitsaspekte.43

Spätestens seit dem Datenskandal beim Lebensmitteldiscounter Lidl ist klar, dass die Videoüberwachung am Arbeitsplatz nicht nur den hier aufgeführten Zwecken dient, sondern auch - ob berechtigt oder nicht sei zunächst dahingestellt - explizit zur Daten- verarbeitung und -nutzung eingesetzt wird. Laut dem von den Aufsichtsbehörden für den Datenschutz vorgelegten Bericht in Sachen Lidl wurden durch heimliche Video- überwachung, daneben aber auch durch Mithören von Telefonaten und durch persönli- che Gespräche, Daten über die Beschäftigten ermittelt, gesammelt und zu schriftlichen Berichten zusammengefasst. Die Datenschützer nennen u. a.44

- Einschätzung der Arbeitsleistung und Arbeitsmotivation des Mitarbeiters
- Informationen über das Mitarbeiterverhalten gegenüber Kunden
- Informationen zu den Führungsqualitäten von Vorgesetzten
- Informationen über das Pausenverhalten einzelner Mitarbeiter
- Gesundheitszustand und mögliche Schwangerschaften
- Finanzielle Situation der Mitarbeiter und ihrer Familien
- Vermutete Stimmungslage von Mitarbeitern

Zweifellos erscheinen die gesammelten Daten über Mitarbeiter etwas dubiös und es stellt sich die Frage, was sich der Arbeitgeber davon verspricht.

Grundsätzlich hat jedoch jeder Einsatz von Videokameras in internen sowie in öffentlich zugänglichen Arbeitsräumen die Anwendung unterschiedlicher rechtlicher Regelungen zur Folge.45

3.Verfassungsrechtlicher Rahmen der Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Aufgrund der Rechtsprechung des BAG46 herrscht Einigkeit darüber, dass bei der Vi- deoüberwachung am Arbeitsplatz grundsätzlich unterschiedliche Grundrechtspostio- nen von Arbeitgeber, Arbeitnehmer sowie Dritten berührt werden. Auf zivilrechtlicher Ebene können sich Betroffene jedoch nur dann auf Grundrechts- positionen berufen, wenn die Geltung der Grundrechte auch für das Arbeitsrecht bejaht wird. Grundsätzlich sind die Grundrechte allerdings Abwehrrechte des Einzelnen ge- gen den Staat und binden nach Art. 1 Abs. 3 GG nur Gesetzgebung, vollziehende Ge- walt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.47 Demzufolge ließen sich die Abwehrrechte von Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Dritten lediglich gegenüber dem Staat erfassen. Damit hätten die Grundrechte keinerlei Wirkung auf das Privat- rechtsverhältnis. Diese Auffassung entspricht jedoch nicht mehr der herrschenden Meinung und kann heute deshalb als überholt angesehen werden.48 Im Mittelpunkt der Diskussion steht vielmehr die Frage, ob eine unmittelbare oder eine mittelbare Drittwirkung der Grundrechte anzunehmen ist.

Erstmalig aus der Begrenzung auf das unmittelbare Staat-Bürger-Verhältnis herausgelöst wurden die Grundrechte durch die von Nipperdey begründete Lehre von der unmittelbaren Drittwirkung der Grundrechte. Danach hat eine ganze Reihe von Grundrechten „die wichtige Funktion von Ordnungssätzen oder Grundsatznormen für die gesamte Rechtsordnung“49. Laut Nipperdey verkörpert sich in ihnen eine objektive Wertordnung. Er kommt deshalb zu dem Ergebnis:

Sie binden daher auch den Privatrechtsverkehr unmittelbar, dh. nicht erst auf Grund von Geset- zen, die vom einfachen Gesetzgeber in Ausführung der Grundsatznorm erlassen worden sind.50

Allerdings wird im heutigen Schrifttum51 überwiegend und in der Rechtsprechung des Arbeitsrechts52 seit Mitte der 80-er Jahre durch das BAG ausschließlich die Lehre von der mittelbaren Drittwirkung vertreten. Wie schon die Lehre von der unmittelbaren Drittwirkung, erkennt auch diese Auffassung an, dass Grundrechte und Privatrecht nicht lediglich in einem beziehungslosen Nebeneinander stehen. Grundrechte sind je- doch subjektiv-rechtliche Freiheitssicherungen gegenüber dem Staat. Sie lassen sich deshalb nicht einfach auf das Verhältnis Privater untereinander übertragen.53 Daher wirken sie vielmehr mittelbar über die wertausfüllungsfähigen bzw. wertausfüllungs- bedürftigen zivilrechtlichen Generalklauseln54 in die privatrechtlichen Rechtsverhält- nisse und damit auch in die Beziehungen zwischen den Arbeitsvertragsparteien.55

3.1 Darstellung der grundrechtlich geschützten Interessen

Wie festgestellt, wirken die Grundrechte im Rahmen der Lehre von der mittelbaren Drittwirkung nicht selbst verpflichtend für die einzelnen Personen, sondern entfalten ihre Wirksamkeit durch das Medium der privatrechtlichen Bestimmung.56 Dies hat zur Folge, dass bei der Anwendung privatrechtlicher Vorschriften, die Ausstrahlungswirkung der grundrechtlich geschützten Interessen zu beachten ist. Sofern also die Videoüberwachung auf zivilrechtlicher Ebene im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durchgeführt wird, ist hierbei grundsätzlich eine Auswirkung der Schutzpflichtinhalte der Grundrechte anzunehmen. Nun stellt sich die Frage nach den von der Videoüberwachung am Arbeitsplatz berührten Grundrechtspositionen.

3.1.1 Grundrechte des Arbeitgebers

Grundsätzlich ist das Überwachungsbedürfnis des Arbeitgebers dem Wesen des Arbeitsvertrages immanent.57 Wie weit der Arbeitgeber dieses Recht näher ausgestalten kann, ist allerdings von seinen grundrechtlich geschützten Interessen abhängig. In Frage kommen dabei insbesondere Art. 12 und 14 GG, welche die grundlegenden wirtschaftlichen Bedürfnisse des Arbeitgebers schützen. Sofern der Arbeitgeber als inländische juristische Person organisiert ist, kann sich dieser gem. Art. 19 Abs. 3 GG auf die besagten Grundrechte berufen.58

3.1.1.1 Recht auf Berufsfreiheit nach Art. 12 GG

Über den Art. 12 Abs. 1 GG wird die Freiheit der Auswahl und der Ausübung von er- werbsbezogenen Tätigkeiten in allen denkbaren Formen als Teilnahme am Wettbe- werb geschützt. Dabei ist zu beachten, dass die arbeitsvertragliche Stellung des Ar- beitgebers bzw. Unternehmers keinen Beruf kennzeichnet, sondern nur eine bestimmte Form der Berufsausübung. Diese kann aber als solche den Schutz des Art. 12 GG be- anspruchen.59 Berufsfreiheit bedeutet in diesem Zusammenhang die Handlungs- und Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers in allen Bereichen, die in irgendeiner Form für sein Unternehmen von Belang sein können.60 Somit fällt auch die Betätigung als Un- ternehmer unter den einheitlichen Begriff der Berufsfreiheit.61 Die Handlungs- und Berufsfreiheit umfasst u. a. insbesondere die Organisation des Produktionsprozesses und die Personalplanung zur Sicherung des betrieblichen Arbeitsablaufs.62

3.1.1.2 Recht auf Eigentum nach Art. 14 GG

Das berechtigte Interesse des Arbeitgebers bzw. Unternehmers an einer Verhinderung der missbräuchlichen Nutzung der Betriebsmittel berührt im besonderen Maße den Schutzbereich des Art. 14 GG und beinhaltet damit eine Bedeutung für das Arbeitsverhältnis.63 Zunächst ist festzustellen, dass das Eigentum im verfassungsrechtlichen Sinne mehr als das Sacheigentum nach § 903 BGB ist. Die Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst nämlich jedes vermögenswerte Recht, das dem Inhaber ebenso ausschließlich wie Eigentum an einer Sache zur privaten Nutzung und zur eigenen Verfügung zugeordnet ist.64

Für den Arbeitgeber ist schließlich von Bedeutung, dass das Unternehmen bzw. der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb zwar nicht als geschützte Eigentumsposi- tion anzusehen sind,65 wohl aber seine Bestandteile. Damit erstreckt sich die Eigen- tumsgewährleistung des Art. 14 GG u. a. über die verschiedenen materiellen und im- materiellen Betriebsmittel, die im Betrieb organisatorisch zusammengefasst werden.66 Dazu zählen insbesondere die Betriebs- und Produktionsmittel sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.67 Außerdem wird durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG das wirt- schaftliche Interesse des Arbeitgebers an der störungsfreien Ausübung seines Gewer- bebetriebes geschützt.68 Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer keine Befugnis, das vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Arbeitsmaterial zu privaten Zwecken zu benutzen, wie dies z. B. bei „Bagatelldelikten“ (siehe 2.3) oft der Fall ist. Es handelt sich näm- lich hierbei um Arbeitnehmereigentum.69

3.1.2 Grundrechte des Arbeitnehmers

Einleitend wurde bereits auf die Videotechnik und die daraus resultierenden Möglich- keiten der Arbeitnehmerkontrolle hingewiesen. So kann mittels einer Videoüberwa- chung am Arbeitsplatz das Verhalten des einzelnen Arbeitnehmers sekundengenau, ohne Unterbrechung und auch ohne Kenntnis über die Kotrollmaßnahme erfasst wer- den. Dies wiederum birgt aus Sicht des Arbeitgebers und unter Anbetracht daten- schutzrechtlicher Aspekte die Gefahr, dass verschiedene Grundrechtspositionen des Arbeitnehmers (rechtswidrig) berührt werden.70 Das Interesse des Arbeitnehmers da- gegen besteht darin, keinem übermäßigen Überwachungsdruck ausgesetzt zu sein und hinreichenden Schutz der Persönlichkeit im Arbeitsleben zu erreichen.71

Im nächsten Schritt werden die durch eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz betroffenen Grundrechtspositionen des Arbeitnehmers dargestellt. Hierbei kommen vor allem das Recht auf Menschenwürde, das Allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie als dessen Ausprägungen das Recht am eigenen Bild, das Recht am eigenen Wort sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in Frage.

3.1.2.1 Würde des Menschen nach Art. 1 GG

Das Recht auf Menschwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG nimmt innerhalb der Grundrechte den obersten Rang ein und beherrscht somit alle anderen Verfassungsbestimmungen.72 Folglich lässt sich die Wirkungsweise der Menschenwürdegarantie nur im Kontext mit den übrigen Grundrechten deutlich machen. So dient sie ihnen als Richtschnur, als Substanzgarantie und als Auffangtatbestand. Weil jedoch die Menschenwürde eine grundlegende Bedeutung für alle anderen Verfassungsbestimmungen beinhaltet, lässt sich der Schutzbereich nur schwierig bestimmen. Allgemein verstanden, dürfte aller- dings die Menschenwürdegarantie die elementare Substanz menschlicher Persönlich- keit schützen, mithin den Kernbereich der Individualität, Identität und Integrität.73 Für eine Konkretisierung bedarf es letztlich der Betrachtung der Umstände und der Intensi- tät des Eingriffs in die Lebenssphäre des Einzelnen, somit der Auslegung des konkre- ten Einzelfalls.74

Aus arbeitsrechtlicher Sicht hat der Art. 1 Abs. 1 GG eine grundlegende Bedeutung, da auf diesem Grundrecht der Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers gestaltet wird.75

3.1.2.2 Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Das im Rahmen einer Videoüberwachung am Arbeitsplatz wichtigste Recht, welches vom Arbeitnehmer geltend gemacht werden kann, ist das Allgemeine Persönlichkeits- recht. Im Grundgesetz wird dieses nicht ausdrücklich erwähnt, sondern wurde vom BVerfG76 und dem BGH77 aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG als sog. Rahmenrecht hergeleitet.78 Dies bedeutet, dass die Rechtswidrigkeit der Verletzung des Persönlichkeitsrechts erst aufgrund einer Güter- und Pflichtenabwägung festge- stellt werden kann.79 Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die persönliche In- tegrität des Menschen80 und zielt darauf ab, die mit der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG eng verbundene Persönlichkeitssphäre und somit die Grundbedin- gungen der Menschenwürde zu gewährleisten.81 Es dient damit dem notwendigen Per- sönlichkeitsschutz des Einzelnen vor rechtswidrigen Eingriffen in seine Sozial-, Pri- vat- und Intimsphäre.82 Ferner ergänzt es als “unbenanntes“ Freiheitsrecht die speziel- len, “benannten“ Freiheitsrechte, die alle mittelbar auch dem Schutz der Persönlichkeit dienen. Insoweit kann das Allgemeine Persönlichkeitsrecht als Auffanggrundrecht be- zeichnet werden. Inhalt und Gewährleistungsumfang des Allgemeinen Persönlichkeits- rechts werden durch Richterrecht konkretisiert.83

Als objektive Norm gilt sein Rechtsgehalt auch im Privatrecht. Allerdings ist im Hin- blick auf das Privatrecht das Allgemeine Persönlichkeitsrecht als Grundrecht vom Zi- vilrechtlichen Allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu unterscheiden.84 Im BGB ist das Zivilrechtliche Allgemeine Persönlichkeitsrecht als sonstiges Recht i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB anerkannt. Gemäß dieser Vorschrift ist der Arbeitgeber zur Achtung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers unmittelbar verpflichtet. Der Schutzbereich der beiden Persönlichkeitsrechte fällt jedoch häufig ähnlich aus, sodass das Zivilrechtliche Allgemeine Persönlichkeitsrecht anhand verfassungsrechtlicher Vorgaben auszulegen ist.85 Somit ist das privatrechtliche Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer von den Wertentscheidungen der Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. 1 GG geprägt. Daher werden in der Rechtspraxis die Unterschiede der dogmatischen Grundlagen teilweise ignoriert und der zivilrechtliche Persönlichkeitsschutz deshalb auf den verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutz gestützt.86

Im Übrigen kommt dem Zivilrechtlichen Allgemeinen Persönlichkeitsrecht dadurch ein besonderer Stellenwert zu, als das es den Inhalt der Schutzpflichten des Arbeitge- bers gegenüber seinem Arbeitnehmer wesentlich mitbestimmt. Gesetzlich hinterlegt ist der Gedanke in § 241 Abs. 2 BGB.87 Gemäß der Vorschrift können Rücksichtnahmepflichten Inhalt des Schuldverhältnisses sein. Wenn also der Arbeit- geber das Zivilrechtliche Allgemeine Persönlichkeitsrecht durch eine rechtswidrige Videoüberwachung verletzt, liegt sogleich eine Verletzung der dem Arbeitgeber oblie- genden Schutzpflichten vor.88

Spezifisch arbeitsrechtliche Bedeutung erlangt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht über den § 75 Abs. 2 BetrVG. Danach haben Arbeitgeber und Betriebsrat die freie Ent- faltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern.89

Auf datenschutzrechtlicher Ebene wird das Allgemeine Persönlichkeitsrecht im Rahmen des BDSG geschützt. So ist gem. § 1 Abs. 1 BDSG Zweck des Gesetzes, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.90

Für weitere rechtliche Überlegungen zum Thema Videoüberwachung am Arbeitsplatz bedarf es zumindest einer groben, für die Thematik relevanten Eingrenzung des All- gemeinen Persönlichkeitsrechts. Um den roten Faden nicht zu verlieren wird auf eine detaillierte Analyse, wie sich diese bei Prinz & Peters findet,91 verzichtet. Für die Dis- kussion der Videoüberwachung am Arbeitsplatz werden im Folgenden das Recht am eigenen Bild, das Recht am eigenen Wort sowie das Recht auf informationelle Selbst- bestimmung als einzelne Schutzbereiche des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts darge- stellt.

a) Das Recht am eigenen Bild

Durch die Videoüberwachung am Arbeitsplatz wird das Recht am eigenen Bild berührt.92 Seit der Herrenreiter-Entscheidung des BGH ist das Recht am eigenen Bild als Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen über seine Darstellung im Bild anerkannt.93 Für das BVerfG stellt es eine besondere Erscheinungsform des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar.94 Als ein Aspekt des Selbstbestimmungsrechts, kann das Recht am eigenen Bild als eine frühe Ausformung des Datenschutzes bzw. des informationellen Selbstbestimmungsrechts eingestuft werden.95

Nun erstreckt sich der Schutz des Rechts am eigenen Bild auch über die unter Verwendung technischer Mittel bewirkte Direktübertragung des Erscheinungsbildes des Menschen. Dazu zählt die Überwachung des Arbeitnehmers bei der Arbeit durch fotografische Einzelaufnahmen, Film-, Fernseh- oder Videokameras.96

b) Das Recht am eigenen Wort

Geht mit der optischen Überwachung am Arbeitsplatz eine akustische Überwachung von Kommunikationsinhalten durch Mit- bzw. Abhören und Aufzeichnung einher, so ist ein weiterer Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, nämlich das Recht am eigenen Wort, tangiert.97 Dieses gewährleistet die Selbstbestimmung des Einzelnen über die eigene Darstellung der Person in der Kommunikation mit Anderen. Dem Einzelnen obliegt es selbst darüber zu entscheiden, ob das gesprochene Wort al- lein dem Gesprächspartner oder auch Dritten oder sogar der Öffentlichkeit zugänglich sein soll und ob es ferner auf Tonträger aufgenommen und wieder abgespielt werden darf.98 Mit dem Recht am eigenen Wort hat die Rechtsprechung einen weiteren Aspekt des Selbstbestimmungsrechts entwickelt.

c) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Als Unterfall des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts wird auch das Recht auf informa- tionelle Selbstbestimmung durch die Videoüberwachung am Arbeitsplatz berührt.99 In seinem Volkszählungsurteil vom 15.12.1983 erkennt das BVerfG die besonderen Ge- fahren für das Selbstbestimmungsrecht durch die fortschreitende Digitalisierung an:

Sie (die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb wel- cher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, d. Verf.) ist vor allem deshalb gefährdet, weil bei Entscheidungsprozessen nicht mehr wie früher auf manuell zusammengetra- gene Karteien und Akten zurückgegriffen werden muß, vielmehr heute mit Hilfe der automati- schen Datenverarbeitung Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer be- stimmten oder bestimmbaren Person technisch gesehen unbegrenzt speicherbar und jederzeit ohne Rücksicht auf Entfernungen in Sekundenschnelle abrufbar sind. Sie können darüber hinaus - vor allem beim Aufbau integrierter Informationssysteme - mit anderen Datensammlungen zu einem teilweise oder weitgehend vollständigen Persönlichkeitsbild zusammengefügt werden, ohne daß der Betroffene dessen Richtigkeit und Verwendung zureichend kontrollieren kann. Damit haben sich in einer bisher unbekannten Weise die Möglichkeiten einer Einsichtnahme und Einflußnahme erweitert, welche auf das Verhalten des Einzelnen schon durch den psychischen Druck öffentlicher Anteilnahme einzuwirken vermögen.100

Bezogen auf die Videoüberwachung am Arbeitsplatz, ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ohne weiteres durch das Sammeln und Speichern von Daten tan- giert.101 Zudem ist der Arbeitnehmer einem Überwachungsdruck ausgesetzt. Wer näm- lich unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Informati- onen dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen.102 Nichts anderes bewirkt die Video- überwachung am Arbeitsplatz. Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts räumt das BVerfG auch dem Arbeitnehmer103 das Recht ein, grundsätzlich selbst über die Erhebung, Verwendung O. (Hrsg.): Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 2000, Rn. 5. und Weitergabe seiner Daten zu bestimmen.104 Als eine datenschutzbezogene Ausprä- gung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts entfaltet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Arbeitsverhältnis die gleiche Wirkung wie das Allgemeine Per- sönlichkeitsrecht. Aus zivilrechtlicher Sicht ist es als absolutes Recht einerseits Ge- genstand des deliktsrechtlichen Schutzes gem. § 823 Abs. 1 BGB und beeinflusst da- mit die Schutz- bzw. Nebenpflichten des Arbeitgebers. Andererseits ist es auf arbeits- rechtlicher Ebene, über die verfassungskonforme Auslegung, auch maßgeblicher Be- stimmungsfaktor für die den Betriebspartnern gem. § 75 BetrVG obliegenden gesetzli- chen Schutzpflichten.105 Allerdings kollidieren mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers die Grundrechte des Arbeitgebers auf wirt- schaftliche Handlungs- und Betätigungsfreiheit. Der Arbeitnehmer hat daher Ein- schränkungen hinzunehmen, die sich aus überwiegenden betrieblichen Interessen er- geben können.106

Die Gewährleistung und Absicherung der grundrechtlichen Garantie auf informationelle Selbstbestimmung versucht der Gesetzgeber mit dem BDSG zu erreichen. Dieses regelt die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten.107 Bezüglich der Videoüberwachung am Arbeitsplatz wird grundsätzlich der Ausgleich der sich gegenüberstehenden Interessen über die Vorschriften des § 6b bzw. § 28 BDSG108 und neuerdings § 32 BDSG n. F. bewirkt.

d) Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers durch die Videoüberwachung

Solange technische Kontrolleinrichtungen ausschließlich Maschinen und Arbeitsvor- gänge beobachten, ist dies grundsätzlich unbedenklich.109 Wird dagegen zugleich oder sogar überwiegend das Verhalten der Arbeitnehmer kontrolliert, stellt sich die Frage, inwiefern eine derartige Kontrollmaßnahme mit dem Persönlichkeitsrecht der Arbeit- nehmer vereinbar ist. Im Rahmen seiner Erörterung zur Problematik der Videoauf- zeichnung und -überwachung aus datenschutzrechtlicher Sicht konstatiert Bäumler:

Kein Zweifel: Videoüberwachung und -aufzeichnung berühren die Kernfragen des Persönlichkeitsrechts weit mehr als herkömmliche Datenerhebung und Datenspeicherung. Denn während diese einzelne Aspekte der Person, wohlgeordnet zumeist in Datenfeldern, betrifft, erfaßt jene den Menschen als Ganzes, macht sein Verhalten umfassend transparent und kontrollierbar. Sie ist die Industrialisierung der Observation [….].110

Auch die allgemeine Ansicht im Schrifttum111 sowie das BAG112 folgen dieser Auffas- sung und sehen in der videotechnischen Beobachtung einen schwerwiegenden Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Nach der Rechtsprechung wird durch die Videoüberwachung am Arbeitsplatz nicht lediglich eine Aufsichtsper- son ersetzt, sondern der Arbeitnehmer wird einem ständigen Überwachungs- und An- passungsdruck ausgesetzt, dem er sich nicht entziehen kann.113 Schon die Möglichkeit einer jederzeitigen Überwachung steht mit dem Anspruch des Arbeitnehmers auf Wah- rung seiner Persönlichkeitsrechte und seines Rechts am eigenen Bild in einem regel- mäßig nicht zu vereinbarenden Überwachungsdruck.114 Erfolgt zudem eine Erhebung, Verwendung und Weitergabe der durch die Videoüberwachung gesammelten Arbeit- nehmerdaten, ohne dass dieser Kenntnis darüber oder Einflussmöglichkeiten darauf hat, liegt zugleich ein erheblicher Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbe- stimmung vor.115 Die Eingriffsintensität erhöht sich, wenn gleichzeitig Tonmitschnitte erzeugt werden. Dadurch wird neben dem Recht am eigenen Bild auch das Recht am eigenen Wort verletzt.116

Aufgrund der Rechtsprechung sowie gesetzlicher Vorgaben haben sich zwar keine endgültigen wohl aber richtungsweisenden Kriterien für die Intensität des Eingriffs durch eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht im Schrifttum entwickelt:

- Eine offene Videoüberwachung, d. h. eine sichtbar angebrachte, idealerweise mit einem Hinweisschild in mehreren Sprachen und Kamerasymbol kenntlich gemachte Videokamera stellt zwar einen (schwerwiegenden) Eingriff117 in das Persönlichkeitsrecht dar, jedoch kann der Arbeitnehmer sein Verhalten darauf einrichten. Verständlicherweise wird er ungebührliches Verhalten vermeiden.118 Allerdings kann die Dauerhaftigkeit der technischen Überwachung dazu führen, dass Abwehrmechanismen des beobachteten Arbeitnehmers ausgeschaltet wer- den. So wird er das ein oder andere Mal etwas tun, von dem er nicht möchte, dass die Kamera es einfängt.119 Sollte an dieser Stelle der Eindruck entstanden sein, dass eine offene Videoüberwachung ohne großes “Bedenken“ am Arbeits- platz eingeführt werden kann, so ist verneinend auf die beiden Entscheidungen des BAG vom 29.06.2004120 und 14.12.2004121 zur offenen Videoüberwachung am Arbeitsplatz zu verweisen. Nach der Rechtsprechung ist in nicht öffentlich zugänglichen Arbeitsbereichen nur bei Vorliegen eines konkreten Verdachts oder einer konkreten Bedrohung für einen überschaubaren Zeitraum eine Vi- deoüberwachung möglich.122 Zudem muss eine besondere Gefährdungslage konkret dargelegt werden.123 In Bezug auf eine Videoüberwachung am öffent- lich zugänglichen Arbeitsplatz gilt dieses jedoch nicht (vgl. Punkt 4.4.2.1).
- Die heimliche bzw. verdeckte Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist grundsätz- lich kaum zu rechtfertigen. Dabei ist die Intensität des Eingriffs so erheblich, dass dies nur eine besondere Notstandslage rechtfertigen kann.124 Unternimmt der Arbeitgeber heimliche Videokontrollen, so macht er den Arbeitnehmer zum bloßen Objekt seiner Überwachung. Da jedoch der Kernbereich der Menschen- würdegarantie unantastbar und keiner Relativierung zugänglich ist, wird eine derartige Überwachung gegen die Menschenwürde verstoßen und somit rechts- widrig sein.125

Manch einer könnte auf den Überwachungsdruck verweisen und argumentie- ren, dass der Arbeitnehmer diesen bei einer heimlichen Videoüberwachung eben nicht verspürt. Wenn jedoch der Arbeitnehmer nichts über die technische Fixierung seiner Erscheinung und seines Verhaltens sowie die Erhebung, Ver- wendung und Weitergabe seiner Daten weiß, dann liegt eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts (genauer des Rechts auf informationelle Selbstbe- stimmung) deutlich auf der Hand.126 Obwohl die heimliche Videoüberwachung “kaum zu rechtfertigen“ ist, schließt das BAG diese als ultima ratio127 dennoch nicht völlig aus:

Danach ist die heimliche Videoüberwachung eines Arbeitnehmers zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ausgeschöpft sind, die verdeckte Video-Überwachung praktisch das einzig verbleibende Mittel darstellt und insgesamt nicht unverhältnismäßig ist.128

[...]


1 Vgl. Hromadka, W./Maschmann, F.: Arbeitsrecht Band 1-Individualarbeitsrcht, 2008, S. 17 ff.

2 Vgl. Maties, M.: Arbeitnehmerüberwachung mittels Kamera?, NJW 31/2008, S. 2219.

3 Vgl. Gola, P./Wronka, G.: Handbuch zum Arbeitnehmerdatenschutz, 2008, S. 1.

4 Vgl. Speichert, H.: Praxis des IT-Rechts, 2007, S. 139; Gola, P./Wronka, G.: Handbuch zum Arbeitnehmerdatenschutz, 2008, S. 10.

5 Eine Vielzahl bereichsspezifischer Regelungen zum Arbeitnehmerdatenschutz findet sich z.B. im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), im Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG), im Arbeitssicherheitsgesetz (ArbSichG), im Telemediengesetz (TMG) und im Entwurf eines Gendiagnostikgesetzes.

6 Vgl. Gola, P./Wronka, G.: Handbuch zum Arbeitnehmerdatenschutz, 2008, S. 10.

7 Vgl. Däubler, W.: Gläserne Belegschaften, 2010, Rn. 39.

8 Vgl. Liebich-Frels, M.: Strafrecht, in: Lange, H.-J./Gasch, M.: Wörterbuch zur inneren Sicherheit, 2006, S. 319.

9 Vgl. Dammann, U.: § 44 BDSG, in: Simitis, S.: Kommentar zum Bundesdatenschutzgesetz, 2006, Rn. 1 f.

10 Vgl. Liebich-Frels, M.: Strafrecht, in: Lange, H.-J./Gasch, M.: Wörterbuch zur inneren Sicherheit, 2006, S. 319.

11 Vgl. Grimm, D./Schiefer, J.: Videoüberwachung am Arbeitsplatz, RdA 06/2009, S. 331.

12 Vgl. BAG v. 29.06.2004-2 AZR 326/03, NZA 22/2004, S. 1281 ff.; BAG v. 14.12.2004-1 ABR 34/03, AP BetrVG 1972 § 87, Überwachung, Nr. 42, B II, 2f, cc; BAG v. 26.08.2008-1 ABR 16/07, NZA 20/2008, S. 1190 ff.

13 Vgl. Monjau, H.: Die Zulässigkeit von Arbeitskontrollgeräten am Arbeitsplatz, BB 05/1964, S.224 ff.

14 Vgl. BAG v. 14.05.1974-1 ABR 45/73, NJW 44/1974, S. 2023 f.

15 Vgl. BAG v. 10.07.1979-1 ABR 97/77, AP BetrVG 1972 § 87, Überwachung, Nr. 4.

16 Da es sich um die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen zur Überwachung von Verhalten und Leistung der Arbeitnehmer i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG handele, unterliegt gemäß der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 14.7.1974 der Einsatz von Multimoment-Kameras dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates. Aus der Entscheidung vom 10.7.1979 ergeht, dass auch kurzzeitige Filmaufnahmen am Arbeitsplatz i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflich- tig seien.

17 Vgl. BAG v. 07.10.1987-5 AZR 116/86, NZA 03/1988, S. 92 f.

18 Vgl. Müller, A.: Die Zulässigkeit der Videoüberwachung am Arbeitsplatz, 2008, S.15.

19 Vgl. BAG v. 07.10.1987-5 AZR 116/86, NZA 03/1988, S. 92 f.

20 Vgl. Müller, A.: Die Zulässigkeit der Videoüberwachung am Arbeitsplatz, 2008, S.15.

21 Die 59. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder stellt im Jahr 2002 fest: ,,Alle Menschen haben das Grundrecht, sich in der Öffentlichkeit zu bewegen, ohne daß ihr Verhalten durch Kameras aufgezeichnet wird.“; vgl. Hempel, L./Metelmann, J.: Bild-Raum-Kontrolle, in: Hempel, L./Metelmann, J. (Hrsg.): Bild-Raum-Kontrolle, 2005, S. 9.

22 Hempel, L./Metelmann, J.: Bild-Raum-Kontrolle, in: Hempel, L./Metelmann, J. (Hrsg.): Bild - Raum - Kontrolle, 2005, S. 15.

23 Vgl. Gras, M.: Überwachungsgesellschaft-Herausforderung für das Recht in Europa, in: Hempel, L./Metelmann, J. (Hrsg): Bild-Raum-Kontrolle, 2005, S. 294.

24 Als am 31.07.2006 in den Regionalzügen nach Hamm und Koblenz platzierte Sprengstoffladungen nicht explodierten, konnte das BKA die mutmaßlichen Bombenleger dank der Videoüberwachung auf dem Kölner Hauptbahnhof identifizieren.

25 Vgl. Interview: Krumrey, H./Wiegold, T.: Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble im FOCUSInterview, 28.08.2006.
Online: www.wolfgang-schaeuble.de/fileadmin/user_upload/PDF/060828focus.pdf, S. 1, zuletzt abge- rufen am 26.10.2009.

26 Während der Bund durch die Bundespolizei für die Überwachung von Flughäfen und Bahnhöfen verantwortlich ist, entscheiden über die meisten öffentlichen Flächen immer noch die Länder selbst.

27 Vgl. Müller, A.: Die Zulässigkeit der Videoüberwachung am Arbeitsplatz, 2008, S. 20.

28 Vgl. Schierbaum, B.: Videoüberwachung am Arbeitsplatz, PR 05/2008, S. 180.

29 Vgl. § 6b BDSG.

30 Vgl. Bäumler, H.: Probleme der Videoaufzeichnung und -überwachung aus datenschutzrechtlicher Sicht, in: Möller, K.-P./von Zezschwitz, F. (Hrsg.): Videoüberwachung - Wohltat oder Plage?, 2000, S. 58.

31 Eine ausführliche Gegenüberstellung analoger und digitaler Videoüberwachungstechnik bietet der Bundesverband der Hersteller- und Errichterfirmen von Sicherheitssystemen. Online: http://www.sanyo-video.de/download/192_Digitale_analoge_VUET.pdf, S. 1 ff., zuletzt abgerufen am 29.10.2009.

32 Vgl. ebd., S. 1.

33 Vgl. Brückner, S.: Bildbearbeitung und -verarbeitung unter kriminaltechnischen und forensischen Aspekten, in Möller, K.-P./von Zezschwitz, F. (Hrsg.): Videoüberwachung-Wohltat oder Plage?, 2000, S. 15 ff.

34 Mittels intelligenter Videoüberwachung werden Bewegungsabläufe in bestimmten routinisierten Situationen durch Algorithmen eingeschätzt und vorherbestimmt. Ein Beispiel hierfür liefert Chicago. Laut eines Spiegel-Online-Berichts wurde in der Stadt ein 250 Kameras umfassendes System instal- liert und mit einer Software ausgestattet. Sobald ein Passant nur planlos herumläuft, sein Auto auf den Seitenstreifen eines Highways lenkt oder Pakete irgendwo ablegt und sich entfernt, wird der “Ver- dächtige“ dank der Software automatisch aufgenommen; vgl. Hempel, L./Metelmann, J.: Bild-Raum- Kontrolle, in: Hempel, L./Metelmann, J. (Hrsg.): Bild-Raum-Kontrolle, 2005, S. 15; Bäumler, H.: Probleme der Videoaufzeichnung und -überwachung aus datenschutzrechtlicher Sicht, in: Möller, K.- P./von Zezschwitz, F. (Hrsg.): Videoüberwachung - Wohltat oder Plage?, 2000, S. 55 f.

35 Vgl. Müller, A.: Die Zulässigkeit der Videoüberwachung am Arbeitsplatz, 2008, S. 27.

36 Vgl. Müller, A.: Die Zulässigkeit der Videoüberwachung am Arbeitsplatz, 2008, S. 22.

37 Vgl. Rötzer, F.: Angestellte an der elektronischen Leine, TP 2005.
Online: http://www.heise.de/tp/r4/artikel/20/20265/1.html, zuletzt abgerufen am 05.11.2009.

38 Vgl. Steinkühler, B./Raif, A.: Big Brother am Arbeitsplatz-Arbeitnehmerüberwachung, AuA 4/2009, S. 213 ff.

39 Vgl. Mechnich, M.: Wirtschaftskriminalität im Aufwind, 2009. Online: http://www.n- tv.de/wirtschaft/dossier/Wirtschaftskriminalitaet-im-Aufwind-article557079.html, zuletzt abgerufen am 09.11.2009.

40 Vgl. Result Group: Studie - Wirtschaftskriminalität durch Informationsabflüsse, 2006. Online: http://www.corporate-integrity.de/Downloads/WK_Broschuere_Web.pdf, S.9, zuletzt abgerufen am .11.2009.

41 Vgl. Müller, A.: Die Zulässigkeit der Videoüberwachung am Arbeitsplatz, 2008, S. 17.

42 Vgl. ebd., S. 15.

43 Die Bekämpfung des internationalen Terrorismus wirkt sich auch auf die Unternehmen aus. Die EGAntiterrorismus-Verordnungen EG Nr. 2580/2001 vom 27.12.2001 und Nr. 881/2002 vom 27.05.2002 enthalten die Pflicht der Unternehmen zum Einfrieren von Geldern und das Verbot des Bereitstellens wirtschaftlicher Ressourcen.

44 Vgl. Däubler, W.: Gläserne Belegschaften?, 2010, Rn. 2b.

45 Vgl. Tinnefeld, M.-T./Viethen, H-P.: Das Recht am eigenen Bild als besondere Form des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, NZA 09/2003, S. 471.

46 Vgl. BAG v. 07.10.1987-5 AZR 116/86, NZA 03/1988, S. 92 ff.; BAG v. 27.03.2003-2 AZR 51/02, NZA 21/2003, S. 1193 ff.; BAG v. 29.06.2004-2 AZR 326/03, NZA 22/2004, S. 1281 ff.; BAG v.14.12.2004-1 ABR 34/03, AP BetrVG 1972 § 87, Überwachung, Nr. 42, B II, 2f, cc; BAG v.26.08.2008-1 ABR 16/07, NZA 20/2008, S. 1190 ff.

47 Vgl. Richardi, R.: § 12 Grundrechte im Arbeitsverhältnis, in: Richardi, R. et al. (Hrsg.): Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 2009, Rn. 6.

48 Vgl. Stern, K.: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland Band III/1, 1988, S. 1530.

49 Nipperdey, H.-C.: Grundrechte und Privatrecht, 1961, S. 14.

50 Ebd., S. 14.

51 Vgl. Armbrüster, C.: § 134 Gesetzliches Verbot, in: Säcker, F.-J./Rixecker, R. (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 2006, Rn. 34; Pfalzgraf, P.: Arbeitnehmerüberwachung, 2003, S. 47; Richardi, R.: § 12 Grundrechte im Arbeitsverhältnis, in: Richardi, R. et al. (Hrsg.): Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 2009, Rn. 10ff.; Stern, K.: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland Band III/1, 1988, S. 1543.

52 Vgl. BAG v. 27.02.1985- GS 1/84, NZA 22/1985, S. 702 f.; BAG v. 27.05.1986-1 ABR 48/84, NZA 19/1986, S. 645 hinsichtlich Art. 10 GG; BAG v. 27.09.1994-GS 1/89, NZA 23/1994, S. 1085; BAG v. 25.02.1998-7 AZR 641/96, NZA 13/1998, S. 715 f.; BAG v. 11.03.1998-7 AZR 700/96, NZA 13/1998 S. 716 ff.

53 Vgl. Dürig, G.: Grundrechte und Privatrechtsprechung, in: Festschrift für Nawiasky, H.: Vom Bonner Grundgesetz zur gesamtdeutschen Verfassung, 1956, S. 176.

54 z. B. die §§ 138, 242, 315, 826 BGB; vgl. Oetker, H: Die Ausprägung der Grundrechte des Arbeitnehmers in der Arbeitsrechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland, RdA 01/2004, S. 11; Stern, K.: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland Band III/1, 1988, S. 1543.

55 Stern, K.: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland Band III/1, 1988, S. 1543.

56 Vgl. BVerfG v. 15.01.1958-1 BvR 400/51, BVerfGE 7, 198, 205.

57 Vgl. Ehmann, H.: Datenverarbeitung und Persönlichkeitsschutz im Arbeitsverhältnis, NZA Beilage 01/1985, S. 10.

58 Vgl. Dieterich, T.: GG-Einleitung, in: Müller-Glöge, R./Schmidt, I./Preis, U. (Hrsg.): Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 2010, Rn. 6.

59 Vgl. Dieterich, T.: GG Art. 12, in: Müller-Glöge, R./Schmidt, I./Preis, U. (Hrsg.): Erfurter Kom- mentar zum Arbeitsrecht, 2010, Rn. 6; BVerfG v. 01.03.1979-1 BvR 532/77, BVerfGE 50, 290, 362.

60 Vgl. Söllner, A.: Die Bedeutung des Art. 12 GG für das Arbeitsrecht, AuA 02/1991, S. 46.

61 Vgl. BVerwG v. 18.04.1985-3 C 34/84, NJW 46/1985, S. 2775; BVerwG v. 18.10.1990-3 C 2/88, NJW 28/1991, S. 1766 f.

62 Vgl. Kaehler, B.: Individualrechtliche Zulässigkeit des Einsatzes psychologischer Testverfahren zu Zwecken der betrieblichen Bewerberauswahl, DB 05/2006, S. 277 ff.

63 Vgl. Pfalzgraf, P.: Arbeitnehmerüberwachung, 2003, S. 57 f.

64 Vgl. Dieterich, T.: GG Art. 14, in: Müller-Glöge, R./Schmidt, I./Preis, U. (Hrsg.): Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 2010, Rn. 4.

65 Das Zivilrecht hat bisher kein konkretes Rechtsinstitut „Unternehmen“ so verfestigt, dass es der rechtl. Anerkennung bedürfte. Es verwendet nur einen Sammelbegriff für wirtschaftlich verbundene Betriebsmittel, Rechte, Chancen und faktische Gegebenheiten; vgl. hierzu Dieterich, T.: GG Art. 14, in: Müller-Glöge, R./Schmidt, I./Preis, U. (Hrsg.): Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 2010, Rn. 5.

66 Vgl. Dieterich, T.: GG Art. 14, in: Müller-Glöge, R./Schmidt, I./Preis, U. (Hrsg.): Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 2010, Rn. 20.

67 Vgl. Richardi, R.: § 10 Grundrechte im Arbeitsverhältnis, in: Richardi, R./Wlotzke, O. (Hrsg.): Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 2000, Rn. 6; Wolff, H.-A.: Der verfassungsrechtliche Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, NJW 02/1997, S. 98 ff.

68 Vgl. BAG v. 14.12.2004-1 ABR 34/03, AP BetrVG 1972 § 87, Überwachung, Nr. 42, B II, 2f, aa.

69 Vgl. Blomeyer, W.: § 53 Weitere Pflichten zur Unterlassung von Schädigungen des Arbeitgebers, in: Richardi, R./Wlotzke, O. (Hrsg.): Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 2000, Rn. 51. 14

70 Vgl. BAG v. 29.06.2004-2 AZR 326/03, NZA 22/2004, S. 1280; BAG v. 14.12.2004-1 ABR 34/03, AP BetrVG 1972 § 87, Überwachung, Nr. 42, B I; BAG v. 26.08.2008-1 ABR 16/07, NZA 20/2008, S. 1189.

71 Vgl. Pfalzgraf, P.: Arbeitnehmerüberwachung, 2003, S. 63 f.

72 Vgl. BVerfG v. 16.01.1957-1 BvR 253/56, BVerfGE 6, 32, 46; BVerfG v. 12.11.1997-1 BvR 479/92, BVerfGE 96, 375, 399; BVerfG v. 03.03.2004-1 BvR 2378/98, NJW 2004, S. 1001; Fechner, F.: Medienrecht, 2002, S. 22 f.;

73 Vgl. Dieterich, T.: GG Art. 1, in: Müller-Glöge, R./Schmidt, I./Preis, U. (Hrsg.): Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 2010, Rn. 6 ff.

74 Vgl. BVerfG v. 15.12.1970-2 BvF 1/69, BVerfGE 30, 1, 25.

75 Vgl. Zöllner, W./Loritz, K.-G.: Arbeitsrecht, 1998, S. 95.

76 Vgl. BVerfG v. 31.01.1973-2 BvR 454/71, NJW 20/1973, S. 892; BVerfG v. 14.02. 1973-1 BvR 112/65, NJW 28/1973, S. 1223; BVerfG v. 05.06.1973-1 BvR 536/72, NJW 28/1973, S. 1227; BVerfG v. 03.06.1980-1 BvR 185/77, NJW 38/1980, S. 2070; BVerfG v. 15.12.1983-1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83, NJW 08/1984, S. 421; BVerfG v. 07.05.1997-1 BvR 1974/93, NJW 40/1997, S. 2670.

77 Vgl. BGH v. 25.05.1954- I ZR 211/53, NJW 38/1954, S. 1404; BGH v. 14.02.1958- I ZR 151/56, BGHZ 26, 349, 354; BGH v. 10.03.1987-VI ZR 244/85, NJW 42/1987, S. 2667; BGH v. 13.11.1990- VI ZR 104/90, NJW 24/1991, S. 1533; BGH v. 05.12.1995-VI ZR 332/94, NJW 15/1996, S. 985; BGH v. 19.12.1995-VI ZR 15/95, NJW 17/1996, S. 1129.

78 Vgl. Epping, V.: Grundrechte, 2007, S. 261.

79 Vgl. Prinz, M./Peters, B.: Medienrecht, 1999, S. 63.

80 Vgl. Schmidt, I.: GG Art. 2, in: Müller-Glöge, R./Schmidt, I./Preis, U. (Hrsg.): Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 2010, Rn. 36.

81 Vgl. Heuchemer, M.: Lexikon des Strafrechts - Persönlichkeitsrecht, in: von Heintschel-Heinegg, B. (Hrsg.): Beck´scher Online-Kommentar StGB, 2009, Rn. 1; BVerfG v. 03.06.1980-1 BvR 185/77, NJW 38/1980, S. 2070; BVerfG v. 13.05.1986-1 BvR 1542/84, NJW 30/1986, S. 1860.

82 Vgl. BVerfG v. 03.06.1987-1 BvR 313/85, BVerfGE 75, 369, 379 ff.

83 Vgl. Schmidt, I.: GG Art. 2, in: Müller-Glöge, R./Schmidt, I./Preis, U. (Hrsg.): Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 2010, Rn. 36 f.

84 Vgl. BVerfG v. 22.08. 2006-1 BvR 1168/04, NJW 47/2006, S. 3410.

85 Vgl. Jarass, H.: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Grundgesetz, NJW 14/1989, S. 858.

86 Vgl. Blomeyer, W.: § 97 Schutz der Arbeitnehmerpersönlichkeit, in: Richardi, R./Wlotzke, O. (Hrsg.): Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 2000, Rn. 2.

87 Vgl. BAG v. 16.05.2007-8 AZR 709/06, NJW-Spezial 13/2007, S. 546.

88 Vgl. Müller, A.: Die Zulässigkeit der Videoüberwachung am Arbeitsplatz, 2008, S. 87.

89 Vgl. Grimm, D./Schiefer, J.: Videoüberwachung am Arbeitsplatz, RdA 06/2009, S. 337.

90 Vgl. Tinnefeld, M.-T.: Persönlichkeitsrecht und Modalitäten der Datenerhebung

91 Vgl. Prinz, M./Peters, B.: Medienrecht, 1999, S. 61 ff.

92 Vgl. BAG v. 27.03.2003-2 AZR 51/02, NZA 21/2003, S. 1194; BAG v. 29.06.2004-2 AZR 326/03, NZA 22/2004, S. 1280; Pfalzgraf, P.: Arbeitnehmerüberwachung, 2003, S. 73.

93 Vgl. BGH v. 14.02.1958-I ZR 151/56, BGHZ 26, 349, 349.

94 Vgl. BVerfG v. 05.06.1973-1 BvR 536/72, BVerfGE 35, 202, 200.

95 Tinnefeld, M.-T./Viethen, H-P.: Das Recht am eigenen Bild als besondere Form des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, NZA 09/2003, S. 470.

96 Vgl. BGH v. 25.04.1995-VI ZR 272/94, NJW 30/1995, S. 1956 f.; Müller, A.: Die Zulässigkeit der Videoüberwachung am Arbeitsplatz, 2008, S. 88; Bizer, J.: § 6b BDSG, in: Simitis, S. (Hrsg.): Kommentar zum Bundesdatenschutzgesetz, 2006, Rn. 5.

97 Vgl. BAG v. 27.03.2003-2 AZR 51/02, NZA 21/2003, S. 1194; BAG v. 29.06.2004-2 AZR 326/03, NZA 22/2004, S. 1280. im Bundesdatenschutzgesetz, NJW 17/1993, S. 1117.

98 Vgl. BVerfG v. 03.06.1980-1 BvR 185/77, NJW 38/1980, S. 2071; BVerfG v. 09.10.2002-1 BvR 1611/96, BVerfGE 106, 28, 39 f.; Müller, A.: Die Zulässigkeit der Videoüberwachung am Arbeitsplatz, 2008, S. 89.

99 Vgl. BVerfG v. 23.02.2007-1 BvR 2368/06, NVwZ 06/2007, S. 688.

100 BVerfG v. 15.12.1983-1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83, NJW 08/1984, S. 421 f.

101 Vgl. Müller, A.: Die Zulässigkeit der Videoüberwachung am Arbeitsplatz, 2008, S. 98.

102 Vgl. BVerfG v. 15.12.1993, BVerfGE 65, 1, 43.

103 Nach überwiegender Auffassung sind die Grundsätze des Rechts auf informationelle Selbstbestim- mung ohne weiteres ins Privat- und Arbeitsrecht übertragbar. Denn das Volkszählungsurteil des BVerfG bezog sich auf die Gefahren, die von der modernen Technik ausgehen. Diese sind jedoch kei- ne Besonderheiten staatlicher Datenerhebung und Datenverwertung, sondern auch im Privatrecht er- heblich; vgl. hierzu BAG v. 04.04.1990, NJW 36/1990, S. 2272; Däubler, W.: Gläserne Belegschaf- ten?, 2010, Rn. 106 f.; Blomeyer, W.: § 99 Datenschutz im Arbeitsverhältnis, in: Richardi, R./Wlotzke,

104 Vgl. BVerfG v. 15.12.1983-1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83, NJW 08/1984, S. 422.

105 Vgl. Blomeyer, W.: § 99 Datenschutz im Arbeitsverhältnis, in: Richardi, R./Wlotzke, O. (Hrsg.): Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 2000, Rn. 5.

106 Vgl. BAG v. 26.08.2008-1 ABR 16/07, NZA 20/2008, S. 1189; Blomeyer, W.: § 99 Datenschutz im Arbeitsverhältnis, in: Richardi, R./Wlotzke, O. (Hrsg.): Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 2000, Rn. 5.

107 Vgl. Oetker, H.: Die Ausprägung der Grundrechte des Arbeitnehmers in der Arbeitsrechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland, RdA 01/2004, S. 15.

108 Vgl. Müller, A. Die Zulässigkeit der Videoüberwachung am Arbeitsplatz, 2008, S. 99; Thüsing, G.: Datenschutz im Arbeitsverhältnis, NZA 16/2009, S. 866.

109 Vgl. Kania, T.: Persönlichkeitsrecht (Arbeitsrecht), in: Küttner, W./Röller, J. (Hrsg.): Personalbuch, 2009, R. 1.

110 Bäumler, H.: Probleme der Videoaufzeichnung und -überwachung aus datenschutzrechtlicher Sicht, in: Möller, K.-P./von Zezschwitz, F. (Hrsg.): Videoüberwachung - Wohltat oder Plage?, 2000, S. 55.

111 Vgl. Blomeyer, W.: § 97 Schutz der Arbeitnehmerpersönlichkeit, in: Richardi, R./Wlotzke, O. (Hrsg.): Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 2000, Rn. 1; Uhmann, M.: Mitarbeiterkontrolle-Was darf der Arbeitgeber?, AuA 11/2002, S. 486.

112 Vgl. BAG v. 29.06.2004-2 AZR 326/03, NZA 22/2004, S. 1281; BAG v. 14.12.2004-1 ABR 34/03, AP BetrVG 1972 § 87, Überwachung, Nr. 42, B II.

113 Vgl. BAG v. 07.10.1987-5 AZR 116/86, NZA 03/1988, S. 92.

114 Vgl. BAG v. 07.10.1987-5 AZR 116/86, NZA 03/1988, S. 92; BAG v. 15.05.1991-5 AZR 115/90, NZA 01/1992, S. 43; Gola, P.: § 6b BDSG, in: Gola, P./Schomerus, R./Klug, C.: Bundesdatenschutzgesetz - Kommentar, 2007, Rn. 20.

115 Vgl. Müller, A.: Die Zulässigkeit der Videoüberwachung am Arbeitsplatz, 2008, S. 148.

116 Vgl. Pfalzgraf, P.: Arbeitnehmerüberwachung, 2003, S. 209.

117 Vgl. zur offenen Videoüberwachung BAG v. 29.06.2004-2 AZR 326/03, NZA 22/2004, S. 1281; BAG v. 14.12.2004-1 ABR 34/03, AP BetrVG 1972 § 87, Überwachung, Nr. 42, B II.

118 Vgl. BVerfG v. 15.12.1983-1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83, NJW 08/1984, S. 422.

119 Vgl. Maties, M: Arbeitnehmerüberwachung mittels Kamera?, NJW 31/2008, S. 2220.

120 Vgl. BAG v. 29.06.2004-2 AZR 326/03, NZA 22/2004, S. 1278 ff..

121 Vgl. BAG v. 14.12.2004-1 ABR 34/03, AP BetrVG 1972 § 87, Überwachung, Nr. 42.

122 Vgl. BAG v. 29.06.2004-2 AZR 326/03, NZA 22/2004 S. 1283; BAG v. 14.12.2004-1 ABR 34/03, AP BetrVG 1972 § 87, Überwachung, Nr. 42, B II, 2f, cc.

123 Vgl. BAG v. 27.03.2003-2 AZR 51/02, NZA 21/2003, S. 1193 f.; BAG v. 14.12.2004-1 ABR 34/03, AP BetrVG 1972 § 87, Überwachung, Nr. 42, B II, 2f, cc.

124 Vgl. Maties, M: Arbeitnehmerüberwachung mittels Kamera?, NJW 31/2008, S. 2220.

125 Vgl. Müller-Glöge, R.: § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag, in: Rebmann, K./Säcker, F.-J./Rixecker, R.: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 2009, Rn. 294; Pfalzgraf, P.: Arbeitnehmerüberwachung, 2003, S. 65; Dieterich, T.: GG Art. 1, in: Müller-Glöge, R./Schmidt, I./Preis, U. (Hrsg.): Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 2010, Rn. 7.

126 Vgl. Müller, A.: Die Zulässigkeit der Videoüberwachung am Arbeitsplatz, 2008, S. 100.

127 Vgl. Schaar, P.: Gesetzlich geregelter Arbeitnehmerdatenschutz - dringender denn je, DGBBroschüre 31098/2009, S. 7.

128 BAG v. 27.03.2003-2 AZR 51/02, NZA 21/2003, S. 1195.

Excerpt out of 108 pages

Details

Title
Videoüberwachung am Arbeitsplatz
Subtitle
Eine arbeits-, zivil- und strafrechtliche Betrachtung unter Einbeziehung des neuen § 32 BDSG
College
University of Paderborn
Grade
1,0
Author
Year
2010
Pages
108
Catalog Number
V230484
ISBN (eBook)
9783656460480
ISBN (Book)
9783656460909
File size
1146 KB
Language
German
Notes
Eine strukturierte und sehr ausführliche Arbeit. Hat den Professor so sehr beeindruckt, dass er diese als Lektüre in seinen Vorlesungen empfohlen hat.
Keywords
Videoüberwachung, Persönlichkeitsrecht, § 32 BDSG
Quote paper
Sergej Krieger (Author), 2010, Videoüberwachung am Arbeitsplatz, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/230484

Comments

  • Sergej Krieger on 11/18/2013

    Tolle Arbeit! Sehr detailliert und verständlich. Danke, hat mir echt weitergeholfen!

    LG
    Emila

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Title: Videoüberwachung am Arbeitsplatz



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