Neben der Kontrolle der Funktionsfähigkeit der technischen Anlagen und der Wahrnehmung des Hausrechts dient die Videoüberwachung zumeist auch der Strafprävention und –aufklärung. Grundsätzlich hat jeder Einsatz von Videokameras in internen sowie in öffentlich zugänglichen Arbeitsräumen die Anwendung unterschiedlicher rechtlicher Regelungen zur Folge. Setzt der Arbeitgeber ein Videoüberwachungssystem ein und werden Arbeitnehmer von der Kamera erfasst, so führt deren Einsatz in jedem Fall zu einer Beschränkung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmer. Dabei spielt die Eingriffsintensität eine entscheidende Rolle. Der Arbeitgeber kann sich ebenfalls auf grundrechtlich geschützte Interessen berufen, die er als Rechtfertigungsgründe für den Einsatz der Kamera am Arbeitsplatz geltend machen kann. Nach der Rechtsprechung des BAG kommt es auf eine Abwägung zwischen der Intensität des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers einerseits und den berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits an. Die wichtigste gesetzliche Vorgabe ist das BDSG, das gem.
§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG auch auf private Arbeitgeber Anwendung findet. Für die Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen bietet das BDSG mit § 6b BDSG eine spezielle Erlaubnisnorm. Diese ist zu beachten, wenn der Arbeitgeber eine Videoüberwachung z. B. in Verkaufsräumen und Schalterhallen beabsichtigt. Eine analoge Anwendung des § 6b BDSG auf die Videoüberwachung nicht öffentlich zugänglicher Arbeitsplätze scheidet allerdings aus. In diesem Fall stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit des § 28 BDSG und des neuen § 32 BDSG. Letzterer soll allerdings das wiedergeben, was in der Rechtsprechung schon jetzt anerkannt ist und stellt somit – wie schon § 28 BDSG zuvor – keine spezielle Erlaubnisnorm für die Videoüberwachung am nicht öffentlich zugänglichen Arbeitsplatz dar. Des Weiteren können i. S. d. § 4 Abs. 1 BDSG neben der Einwilligung der Arbeitnehmer die Notwehrrechte gem.
§ 227 BGB und §§ 32, 34 StGB sowie kollektivrechtliche Vereinbarungen die Videoüberwachung rechtfertigen. Besteht im Unternehmen ein Betriebsrat, ist das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG zu beachten. Von grundlegender Bedeutung ist dabei § 75 Abs. 2 S. 1 BetrVG, der das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer schützt. Weiterhin können Videoaufzeichnungen im Fall eines Arbeitsgerichtsprozesses im Wege des Augenscheinbeweises in den Prozess eingeführt werden.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
1.1 Rechtliche Einordnung der Thematik
1.2 Gang der Untersuchung
2. Grundlagen
2.1 Begriffsbestimmung - Was ist Videoüberwachung?
2.2 Zweck der Videoüberwachung am Arbeitsplatz
3.Verfassungsrechtlicher Rahmen der Videoüberwachung am Arbeitsplatz
3.1 Darstellung der grundrechtlich geschützten Interessen
3.1.1 Grundrechte des Arbeitgebers
3.1.1.1 Recht auf Berufsfreiheit nach Art. 12 GG
3.1.1.2 Recht auf Eigentum nach Art. 14 GG
3.1.2 Grundrechte des Arbeitnehmers
3.1.2.1 Würde des Menschen nach Art. 1 GG
3.1.2.2 Allgemeines Persönlichkeitsrecht
a) Das Recht am eigenen Bild
b) Das Recht am eigenen Wort
c) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
d) Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers durch die Videoüberwachung
3.1.3 Durch die Videoüberwachung tangierte Grundrechte betroffener Dritter
3.2 Ausgleich der widerstreitenden Interessen
4. Bundesdatenschutzgesetz
4.1 Notwendigkeit eines Arbeitnehmerdatenschutzgesetzes
4.2 Anwendbarkeit des BDSG auf die Videoüberwachung
4.3 Der die Videoüberwachung veranlassende Arbeitgeber nach dem BDSG
4.4 Rechtfertigungstatbestände einer Videoüberwachung des Arbeitsplatzes nach dem BDSG
4.4.1 Einwilligung des Arbeitnehmers in die Videoüberwachung
4.4.2 Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Arbeitsplätze nach § 6b BDSG
4.4.2.1 Videoüberwachung nach § 6b Abs. 1 BDSG
4.4.2.2 Heimliche Videoüberwachung trotz § 6b Abs. 2 BDSG
4.4.2.3 Videoüberwachung betriebsfremder Dritter
4.4.2.4 Die weitere Verarbeitung erhobener Daten nach § 6b Abs. 3-5 BDSG
4.4.3 Videoüberwachung nicht öffentlich zugänglicher Arbeitsplätze
4.4.3.1 Videoüberwachung nach alter Rechtslage
a) Zulässigkeit der Videoüberwachung nach § 28 BDSG
b) Heimliche Videoüberwachung trotz § 4 Abs. 2 BDSG
4.4.3.2 Videoüberwachung nach neuer Rechtslage gem. § 32 BDSG n. F. und das Konkurrenzverhältnis der Vorschrift zu § 28 BDSG
a) Zulässigkeit der Videoüberwachung nach § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG n. F.
b) Zulässigkeit der Videoüberwachung nach § 32 Abs. 1 S. 2 BDSG n. F.
c) Bedeutung des § 32 Abs. 2 BDSG n. F. für die Videoüberwachung
d) Videoüberwachung von Maschinen oder sonstiger Anlagen
4.4.4 Notwehr und Notstand als Rechtfertigungstatbestände für eine Videoüberwachung
4.4.5 Videoüberwachung aufgrund kollektivrechtlicher Vereinbarungen
5. Betriebsverfassungsgesetz
5.1 Videoüberwachung durch Dritte
5.2 Sanktionen bei Nicht-Beachtung des Mitbestimmungsrechts
6. Kunsturhebergesetz
7. Prozessuale Verwertbarkeit der Videoaufnahmen
7.1 Verwertungsverbote bei Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts
7.2 Verwertung rechtmäßig erlangter Videoaufnahmen
7.3 Zweckbindung
7.4 Verwertung rechtswidrig erlangter Aufnahmen unter Verstoß gegen § 6b Abs. 1 BDSG bzw. § 32 Abs. 1 S. 2 BDSG
7.5 Heimliche Videoüberwachung
7.6 Prozessuale Beweisverwertung bei Missachtung des Mitbestimmungsrechts
7.7 Fernwirkungen der Beweisverwertungsverbote
7.8 Anfechtung eines Beweisbeschlusses
8. Rechtsfolgen bei rechtswidriger Videoüberwachung
8.1 Arbeitnehmerrechte bei rechtwidriger Videoüberwachung
8.2 Kostenerstattungsanspruch des Arbeitgebers bei rechtmäßiger Videoüberwachung
8.3 Strafrechtliche Folgen und Ordnungswidrigkeiten
9. Fazit und Ausblick
Zielsetzung und Themen
Die Arbeit verfolgt das Ziel, einen umfassenden Überblick über die komplexe Rechtslage der Videoüberwachung am Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der arbeits-, zivil- und strafrechtlichen Aspekte zu verschaffen, wobei insbesondere der Einfluss des neuen § 32 BDSG analysiert wird.
- Grundrechtliche Analyse von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerpositionen
- Anwendung des BDSG auf Überwachungsmaßnahmen
- Rechtfertigungstatbestände und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats
- Prozessuale Verwertbarkeit von rechtswidrig erlangten Videoaufnahmen
Auszug aus dem Buch
1.1 Rechtliche Einordnung der Thematik
Für eine angemessene Darstellung der Thematik, sind in einem ersten Schritt folgende grundlegende Überlegungen anzustellen:
1. Das Arbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitgebern (Individualarbeitsrecht), sowie zwischen den Koalitionen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber und zwischen Vertretungsorganen der Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber (kollektives Arbeitsrecht). Es ist ein Konstrukt aus zahlreichen Einzelgesetzen (BGB, BetrVG, BDSG usw.) und ist privatrechtlicher Natur, soweit es die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Teilnehmer am privaten Rechtsverkehr umfasst.
2. Eine zivilrechtliche Betrachtung verlangt die Untersuchung der Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Teilnehmer am privaten Rechtsverkehr, d. h. von rechtlich gleichgestellten Rechtssubjekten. Der die Videoüberwachung veranlassende Arbeitgeber ist als Privater dem ebenfalls privaten Arbeitnehmer gegenüberzustellen. Dies bedeutet, dass das Thema Videoüberwachung am Arbeitsplatz ausschließlich auf privater (zivilrechtlicher) Ebene zu betrachten ist. Videoüberwachungsmaßnahmen staatlicher Institutionen sind außen vor zu lassen.
3. Datenschutzrechtlich betrachtet, stellt die Überwachung der Beschäftigten mittels Videokamera das Erheben von Daten dar, die Aufzeichnung des Bildmaterials eine Speicherung und das Betrachten der Aufzeichnung eine Nutzung. Sogar das Vernichten der Aufzeichnung mittels technischer oder physikalischer Methoden ist ein Löschen i. S. d. Datenschutzrechts.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einleitung: Einführung in die Thematik der Videoüberwachung am Arbeitsplatz und Vorstellung der Untersuchungsmethodik.
2. Grundlagen: Definition des Begriffs Videoüberwachung und Erläuterung der Zwecke ihres Einsatzes im betrieblichen Umfeld.
3. Verfassungsrechtlicher Rahmen der Videoüberwachung am Arbeitsplatz: Untersuchung der betroffenen Grundrechte von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Dritten sowie der Ausgleich widerstreitender Interessen.
4. Bundesdatenschutzgesetz: Detaillierte Analyse des BDSG und seiner Rechtfertigungstatbestände für Videoüberwachungen am Arbeitsplatz, einschließlich der neueren Entwicklungen durch § 32 BDSG.
5. Betriebsverfassungsgesetz: Analyse der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Einführung und Anwendung von Videoüberwachungssystemen.
6. Kunsturhebergesetz: Prüfung der Anwendbarkeit des KUG auf Videoüberwachung am Arbeitsplatz.
7. Prozessuale Verwertbarkeit der Videoaufnahmen: Erörterung der Frage, unter welchen Voraussetzungen rechtswidrig erlangte Aufnahmen in gerichtlichen Prozessen als Beweismittel verwertet werden können.
8. Rechtsfolgen bei rechtswidriger Videoüberwachung: Darstellung der zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen bei unzulässiger Videoüberwachung.
9. Fazit und Ausblick: Zusammenfassende Bewertung der Ergebnisse und Ausblick auf die zukünftige Entwicklung des Arbeitnehmerdatenschutzes.
Schlüsselwörter
Videoüberwachung, Arbeitsplatz, Datenschutz, BDSG, Persönlichkeitsrecht, Arbeitnehmer, Mitbestimmung, Betriebsrat, Beweisverwertung, Grundrechte, Strafrecht, Compliance, Interessenabwägung, Überwachungsdruck, § 32 BDSG
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Masterarbeit grundsätzlich?
Die Arbeit untersucht die rechtliche Zulässigkeit der Videoüberwachung am Arbeitsplatz und deren komplexe Einordnung in das Arbeits-, Zivil- und Strafrecht unter besonderer Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Normen.
Welches sind die zentralen Themenfelder?
Zentral sind die Interessenabwägung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen, die Anforderungen des BDSG sowie die prozessuale Verwertbarkeit von Aufnahmen.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist es, aus der unübersichtlichen Rechtslage einen strukturierten Überblick zu schaffen, kritische Fragestellungen aufzuwerfen und mögliche Lösungsansätze zu erörtern.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine juristische Analyse, die auf der Auswertung von Gesetzen, Rechtsprechung und fachwissenschaftlicher Literatur basiert.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil befasst sich mit den Grundrechten im Arbeitsverhältnis, den Erlaubnistatbeständen des BDSG, dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats und den Rechtsfolgen bei rechtswidrigen Maßnahmen.
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind Videoüberwachung, Arbeitnehmerdatenschutz, Persönlichkeitsrecht und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Welche Rolle spielt der neue § 32 BDSG in der Arbeit?
Der Autor analysiert kritisch, inwieweit der neue § 32 BDSG die Rechtslage konkretisiert oder ob er lediglich bestehende Probleme fortschreibt und neue Fragen aufwirft.
Wie ist die rechtliche Situation bei heimlicher Videoüberwachung?
Heimliche Überwachung ist grundsätzlich kaum zu rechtfertigen; sie ist nur in absoluten Ausnahmefällen, etwa bei schwerwiegenden strafrechtlichen Verdachtsmomenten und unter Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, als ultima ratio zulässig.
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- Sergej Krieger (Author), 2010, Videoüberwachung am Arbeitsplatz, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/230484