Freiheitsentziehende Maßnahmen in stationären Pflegeeinrichtungen und deren rechtliche Bewertung


Master's Thesis, 2012

45 Pages, Grade: 2,0


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Teil 1: Einführung
A. Problemstellung
B. Themeneingrenzung und Gang der Untersuchung

Teil 2: Freiheitsentziehende Maßnahmen in stationären Pflegeeinrichtungen
A. Definitionen und statistische Daten
I. Stationäre Pflege in Deutschland
II. Freiheitsentziehende Maßnahmen
B. Fürsorge oder Autonomie - rechtliche Grundlagen
I. Abwägung der Grundrechte
II. Voraussetzungen der Freiheitsentziehung
1. Die Einwilligung des Betroffenen
2. Betreuungsgerichtliche Genehmigung
3. Weitere Rechtfertigungsgründe
C. Ausgewählte Rechtsfragen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen
I. Betreuungsrechtliche Genehmigung vs. Expertenstandard
1. Beschreibung des Konflikts
2. Rechtliche Verbindlichkeit von Expertenstandards
3. Bedeutung der Genehmigung durch das Betreuungsgericht
4. Abschließende Einschätzung
II. Haftungsansprüche in Verbindung mit freiheitsentziehenden Maßnahmen
1. Haftungsrechtliche Grundlagen für Pflegeeinrichtungen
2. Haftungsansprüche aufgrund unterlassener freiheitsentziehender
Maßnahmen
3. Haftungsansprüche aufgrund durchgeführter freiheitsentziehender
Maßnahmen
III. Arbeitsrechtliche Aspekte von freiheitsentziehenden Maßnahmen
1. Die Personalstruktur in stationären Pflegeeinrichtungen
2. Personaleinsatz in Verbindung mit freiheitsentziehenden Maßnahmen
3. Anwendung des Direktionsrechts

Teil 3: Schlussbetrachtung
A. Zusammenfassung der Ergebnisse
B. Ausblick

Teil 1: Einführung

A. Problemstellung

Freiheit ist ein hohes Gut und steht unter besonderem Schutz innerhalb unserer Rechtsordnung. Freiheitsentziehende Maß- nahmen stellen daher einen weitreichenden Eingriff in die Grundrechte eines Menschen dar. In stationären Pflegeeinrich- tungen finden täglich solche Eingriffe statt. Meist sollen pflege- bedürftige Menschen dadurch vor Stürzen bewahrt oder vor sich selbst geschützt werden. Doch rechtfertigt der Schutz der körperlichen Unversehrtheit einen solchen Eingriff überhaupt? Soll eher die Fürsorge um einen pflegebedürftigen Menschen im Vordergrund stehen oder die Selbstbestimmung des Einzel- nen respektiert werden? Die Frage ist komplex und kann immer nur für den jeweiligen Einzelfall abgewogen und entschieden werden. In stationären Pflegeeinrichtungen liegen meist nur wenige Informationen über Werte und persönliche Einstellun- gen der Bewohner vor. Dies macht die Entscheidung bei Be- wohnern, die sich nicht mehr selbst äußern können, noch schwieriger. Hinzu kommt, dass es sich um ein sehr emotiona- les Thema handelt, bei dem auch die Meinungen von Angehö- rigen, Betreuern, Mitarbeitern und Ärzten auf die Verantwortli- chen in den Einrichtungen einwirken. Nicht zuletzt machen Auf- sichtsbehörden wie der Medizinischen Dienst der Krankenver- sicherung (MDK) oder die Heimaufsichten den Einrichtungen Vorgaben, zum Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnah- men. Unterschiedliche Meinungen verschiedener Akteure sor- gen bei Führungskräften und Mitarbeitern von Pflegeeinrichtun- gen oftmals für Unsicherheiten in einer ohnehin schwierigen Frage. Pflegeeinrichtung benötigen eine Art Kompass, der ih- nen in dieser Frage die Richtung weist. Die vorliegende Arbeit soll das Thema freiheitsentziehende Maßnahmen und deren rechtliche Bewertung aus der Sicht von stationären Pflegeein- richtungen näher beleuchten und eine Orientierung im Umgang mit solchen Maßnahmen bieten. Näher eingegangen wird ins- besondere auf haftungsrechtliche und arbeitsrechtliche Aspekte sowie auf die Bedeutung der betreuungsrichterlichen Genehmigung. Nicht weiter behandelt wird die strafrechtliche Relevanz freiheitsentziehender Maßnahmen.

B. Themeneingrenzung und Gang der Untersuchung

Die Untersuchung konzentriert sich auf vollstationäre Pflegeein- richtungen im Sinne des SGB XI. Nicht berücksichtigt werden deshalb Tagespflegeeinrichtungen, Wohngemeinschaften, Al- tenwohnheime oder Einrichtungen der Behindertenhilfe für psy- chisch kranke Menschen. Nicht Gegenstand dieser Arbeit sind außerdem freiheitsentziehende Maßnahmen im häuslichen Um- feld. Nach einigen grundsätzlichen Anmerkungen zu freiheits- entziehenden Maßnahmen wird zunächst die Abwägung zwi- schen Fürsorge und Autonomie und die Verankerung beider Werte im Grundgesetz dargestellt. Anschließend werden die gesetzlichen Rahmenbedingungen sowie das betreuungsge- richtliche Verfahren vorgestellt. Im deutschen Recht wird zwi- schen einer zivilrechtlichen und einer öffentlich-rechtlichen Freiheitsentziehung unterschieden. Da die öffentlich-rechtliche Freiheitsentziehung eher im Bereich der Psychiatrie als im Be- reich der Pflege eine Rolle spielt, soll im Verlauf der Arbeit aus- schließlich die zivilrechtliche Freiheitsentziehung betrachtet werden. Im zweiten Teil der Arbeit werden schließlich Rechts- fragen aus Sicht der Pflegeeinrichtung untersucht. Es soll die Frage beantwortet werden, ob eine betreuungsgerichtliche Ge- nehmigung oder eine anderslautende Empfehlung eines Exper- tenstandards für die Arbeit der Einrichtung verbindlich ist. Au- ßerdem werden haftungsrechtliche Aspekte von freiheitsentzie- henden Maßnahmen beleuchtet. Beispielsweise die Frage, ob Pflegeeinrichtungen haften müssen, wenn eine freiheitsentzie- hende Maßnahme unterlassen wurde und ein Bewohner durch einen Sturz zu Schaden gekommen ist. Besteht umgekehrt ein Haftungsrisiko, wenn ein Bewohner gerade infolge einer frei- heitsentziehenden Maßnahme einen Schaden erleidet? Ab- schließend wird näher auf die Fragen eingegangen werden, welche Mitarbeiter über die Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen entscheiden können, welche Mitarbeiter diese Maßnahmen durchführen dürfen und schließlich, ob Mitarbeiter die Durchführung solcher Maßnahmen z.B. aus Gewissens- gründen verweigern dürfen.

Teil 2: Freiheitsentziehende Maßnahmen in stationären Pflegeeinrichtungen

A. Definitionen und statistische Daten

I. Stationäre Pflege in Deutschland

Die Pflegeversicherung folgt dem Grundsatz „ambulant vor sta- tionär“. Anspruch auf vollstationäre Pflege besteht nur dann, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt.1 Dieser Vorrang der häuslichen Pflege sowie der weit verbreitete Wunsch vieler Menschen, möglichst lange Zeit in der eigenen Häuslichkeit zu verbleiben, führen dazu, dass fast nur Menschen mit einem sehr hohen Pflegebedarf oder schwerwiegenden Erkrankungen den Weg ins Pflegeheim wäh- len. Nahezu alle Bewohner von stationären Pflegeeinrichtungen haben einen Hilfebedarf bei der Grundpflege und der hauswirt- schaftlichen Versorgung, der den für die Einstufung in die Pfle- geversicherung notwendigen Zeitaufwand erfüllt bzw. über- schreitet.2 Den gesetzlichen Pflegekassen ist die Gewährung ambulanter und stationärer Pflege nur durch Pflegeeinrichtun- gen gestattet, mit denen ein Versorgungsvertrag abgeschlos- sen wurde.3 Dadurch kommt im SGB XI das sog. „Sachleis- tungsprinzip“ zum Ausdruck. Stationäre Pflegeeinrichtungen, im folgenden auch Pflegeheime genannt, im Sinne des § 71 Abs. 2 SGB XI sind „selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden und ganztägig (vollstationär) oder nur tagsüber oder nur nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können“.

Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder führen zweijährlich die sog. „Pflegestatistik“ durch. Im Rahmen dessen erheben und veröffentlichen sie Daten zur Situation von pflege- bedürftigen Menschen und Pflegeeinrichtungen in Deutsch- land.4 Demnach waren im Dezember 2009 in Deutschland 2,34 Millionen Menschen pflegebedürftig im Sinne des SGB XI, von denen wiederum 717.000 Menschen in stationären Pflegeein- richtungen betreut wurden. Im Dezember 2009 gab es bundes- weit 10.400 zugelassene vollstationäre Einrichtungen. Ähnlich wie im Krankenhausbereich sind frei-gemeinnützige, private und öffentliche Träger im Bereich der Altenhilfe tätig, wobei der Anteil der öffentlichen Träger im stationären Bereich mit nur 5 % sehr gering und seit Jahren rückläufig ist.

II. Freiheitsentziehende Maßnahmen

Freiheitsentziehung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist die Unterbringung einer Person in einer geschlosse- nen Einrichtung gegen ihren Willen.5 In § 1906 Abs. 4 BGB stellt der Gesetzgeber klar, dass es auch in offenen Einrichtun- gen unterbringungsähnliche Maßnahmen gibt, die die Bewe- gungsfreiheit des Betroffenen nicht weniger beschränken als eine Unterbringung und die deshalb den gleichen Genehmi- gungspflichten unterworfen sind.6 Durch freiheitsentziehende Maßnahmen werden die Betroffenen meist in einzelnen Bewe- gungen eingeschränkt, also beispielsweise am Aufstehen ge- hindert. Es gibt auch Ausgestaltungen, in den sich Betroffene zwar frei bewegen können, dies aber auf einen abgeschlosse- nen Raum beschränkt ist.7 Beispiele für freiheitsentziehende

Maßnahmen in stationären Pflegeeinrichtungen sind das An- bringen von Bettgittern, das Anlegen von Sitz-, Leib oder Bauchgurten, das Anlegen von Hand-, Fuß- oder Körperfes- seln, komplizierte Schließmechanismen an Türen, das Absper- ren des Wohnbereichs oder des Zimmers sowie die Verabrei- chung von sedierenden Medikamenten. Ebenfalls dazu gehören Eingriffe wie die Wegnahme von Bekleidung, Schuhen, Sehhil- fen und Fortbewegungsmitteln wie z.B. Rollstühlen.8 Die Auflis- tung zeigt bereits, dass eine pauschale Bewertung nicht mög- lich und deshalb immer eine Betrachtung des konkreten Einzel- falles notwendig ist, um beurteilen zu können, ob es sich um eine freiheitsentziehende Maßnahme handelt oder nicht. Meist werden solche Maßnahmen in Pflegeheimen bei unruhigen oder aggressiven Pflegebedürftigen eingesetzt. Ziel ist in der Regel, die Betroffenen vor Stürzen zu bewahren oder ihnen zu Ruhe bei den Mahlzeiten zu verhelfen. Ebenfalls häufig wird der Schutz von Mitbewohnern vor Störungen und Handgreiflichkei- ten als Begründung genannt.9 Weitere Gründe bzw. Erklärun- gen für die Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen stel- len Wünsche von Angehörigen, Personalmangel in den Einrich- tungen oder fehlende Betreuungskonzepte dar.10 Nicht zuletzt kann auch die Angst einer Pflegeeinrichtung vor Schadenser- satzforderungen z.B. im Fall eines Sturzes ein Grund für eine freiheitsentziehende Maßnahme sein.

Es existieren verschiedene Zahlen über den Umfang von frei- heitsentziehenden Maßnahmen in Pflegeheimen. Internationale Studien geben an, dass zwischen 12 % und 49 % der Bewoh- ner von freiheitsentziehenden Maßnahmen betroffen sind.11 Der MDK hat in der Zeit von 01.07.2008 bis zum 31.07.2010 in Deutschland 8.101 stationäre Pflegeeinrichtungen überprüft und dabei über 60.000 Bewohner in die Prüfungen einbezogen. Bei 12.369 Bewohnern und somit bei rund 20% kamen im an- gegebenen Zeitraum freiheitsentziehende Maßnahmen zur An- wendung.12

B. Fürsorge oder Autonomie - rechtliche Grundlagen

I. Abwägung der Grundrechte

Durch freiheitsentziehende Maßnahmen wird die Bewegungs- freiheit eingeschränkt. In Pflegeheimen werden Bewohner z.B. an Rollstühle gegurtet oder durch Bettgitter am Verlassen des Bettes gehindert. Solche Maßnahmen stellen sehr weitreichen- de Eingriffe in die Grundrechte der Betroffenen dar. Bereits aus dem Begriff lässt sich ableiten, dass die Freiheit der Betroffe- nen und somit mindestens ein Grundrecht berührt ist. Das in Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Recht auf freie Entfaltung der Per- sönlichkeit umfasst auch eine sog. allgemeine Handlungsfrei- heit, die grundsätzlich jedes menschliche Handeln umfasst.13 Darunter fällt folglich auch die Bewegungsfreiheit jedes Einzel- nen. Ebenfalls betroffen ist das in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG garan- tierte Recht auf körperliche Unversehrtheit. Hierin enthalten ist sowohl der Schutz des Einzelnen gegen staatliche Eingriffe wie auch die Pflicht des Staates, den Einzelnen vor rechtswidrigen Eingriffen anderer zu bewahren.14 Dieser Schutzbereich um- fasst auch kranke und nicht voll geschäftsfähige Menschen. Umstritten ist, ob daraus auch die Pflicht abgeleitet werden kann, den Einzelnen vor sich selbst zu schützen. Diese Frage stellt sich umso mehr, wenn eine Person, z.B. durch Krankheit oder Pflegebedürftigkeit, nicht mehr in der Lage ist, selbständi- ge Entscheidungen zu treffen oder wenn ihr die notwendige

Einsicht fehlt. Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen zu dieser Frage Stellung genommen, ausführ- lich in einem Urteil hinsichtlich des baden-württembergischen Unterbringungsgesetzes vom 07.10.1981: Nach einer strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit seien Eingriffe in die Freiheit der Person grundsätzlich auch zum Schutz des Betroffenen vor sich selbst denkbar.15 Hierbei seien die tatsäch- lichen Möglichkeiten des Einzelnen, sich frei zu entschließen, zu beachten. Wenn die Fähigkeit zur Selbstbestimmung z.B. durch psychische Erkrankung eingeschränkt sei, sei dem Staat „…fürsorgerisches Eingreifen auch dort erlaubt, wo beim Ge- sunden Halt geboten ist“. Ausdrücklich betont das Bundesver- fassungsgericht aber auch, dass in weniger gewichtigen Fällen eine Einschränkung der Freiheit der Person unterbleiben muss, dem psychisch Kranken somit in gewissen Grenzen eine „Frei- heit zur Krankheit“ belassen bleibt. Oder anders formuliert: Die Rechtmäßigkeit eines mit einer Freiheitsentziehung verbunde- nen fürsorgerischen Eingreifens des Staates setzt voraus, dass die Selbstbestimmung krankheitsbedingt gestört ist.16 Eingriffe in die Handlungsfreiheit einer Person, die ihrem Wohl dienen sollen, aber gegen oder ohne ihren Willen erfolgen, werden als Paternalismus bezeichnet.17

Auch bei der Durchführung von freiheitsentziehenden Maß- nahmen in Pflegeeinrichtungen handelt es sich um eine Aus- prägung von Paternalismus. In der Regel sind die betroffenen pflegebedürftigen Menschen in der Ausübung ihres Selbstbe- stimmungsrechts durch psychische oder immer häufiger auftre- tende dementielle Erkrankungen wie z.B. Alzheimer einge- schränkt. Begleiterscheinungen dementieller Erkrankungen sind unter anderem Unruhezustände, Schlafstörungen durch nächt- liches Umherlaufen sowie ein rastloser Bewegungsdrang.18 Die

Unruhezustände können zu nicht ausreichender Nahrungs- und Flüssigkeitsversorgung führen, das (nächtliche) Umherlaufen und der Bewegungsdrang zu einem hohen Sturzrisiko. Durch das Fixieren von Pflegebedürftigen bei den Mahlzeiten kann die Nahrungs- und Flüssigkeitsversorgung verbessert werden, das Hochziehen der Bettgitter oder das Festgurten von Betroffenen im Pflegebett ermöglichen es, den beschriebenen Sturzrisiken zumindest vordergründig zu begegnen. Aber rechtfertigt z.B. ein hohes Sturzrisiko einen so weitreichenden Eingriff wie das Festgurten im Pflegebett? Könnte man mit den Worten des Bundesverfassungsgerichtes nicht auch von einer „Freiheit zum Sturz“ sprechen? Oder von einer „Freiheit zur Mangelernäh- rung“? Die Abwägung der betroffenen Grundrechte ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Es erscheint zweifelhaft, ob sämtliche bei rund 20 % aller Pflegeheimbewohner in Deutschland ange- wandten freiheitsentziehenden Maßnahmen einer solchen grundrechtlichen Abwägung Stand halten würden.

II. Voraussetzungen der Freiheitsentziehung

1. Die Einwilligung des Betroffenen

Eine freiheitsentziehende Maßnahme liegt nur dann vor, wenn die Freiheitsentziehung ohne Einverständnis oder gegen den Willen des Betroffenen durchgeführt wird.19 Zudem muss die Einschränkung der Bewegungsfreiheit Zweck der Maßnahme sein und darf nicht nur eine Nebenwirkung wie z.B. das Eingip- sen von Körperteilen nach Frakturen im Rahmen einer ärztli- chen Behandlung sein.20 Ferner handelt es sich nicht um eine freiheitsentziehende Maßnahme, wenn sich der Betroffene auf- grund körperlicher Gebrechen ohnehin nicht mehr fortbewegen kann oder wenn er wegen geistiger Einschränkungen nicht mehr in der Lage ist, einen Willen im Hinblick auf seine Fortbe- wegung zu entwickeln bzw. durchzusetzen.21 Darunter fallen beispielsweise Pflegeheimbewohner, bei denen nachts die Bettgitter hochgezogen werden, weil die Gefahr besteht, dass sie sich durch unwillkürliche, reflexartige Bewegungen verletzen oder im Schlaf aus dem Bett fallen. Eine freiheitsentziehende Maßnahme mit dem Einverständnis des Betroffenen ist recht- lich unproblematisch. Der sich aus dem Grundgesetz ergeben- de Grundsatz der Selbstbestimmung lässt auch die Einwilligung in Einschränkungen der Bewegungsfreiheit zu. Voraussetzung für eine wirksame Einwilligung ist aber, dass der Betroffene Einsicht in die Tragweite und Bedeutung seiner Zustimmung besitzt. Diese Fähigkeit ist nicht gleichzusetzen mit der Ge- schäftsfähigkeit.22 Auch wer nicht mehr voll geschäftsfähig ist, kann dennoch einsichtsfähig sein. Aufgrund der zunehmenden Anzahl dementiell erkrankter Menschen fehlt es häufig an die- ser Einsichtsfähigkeit. Für eine wirksame Einwilligung ist ferner Voraussetzung, dass der Betroffene hinreichend über die Art und Weise der Maßnahme aufgeklärt wurde, also ein „Informed Consent“ hergestellt wurde.23 Zur Aufklärung gehören neben einer ausführlichen Darstellung, warum die Maßnahme ergriffen werden soll, auch die Erläuterung von Risiken und Alternativen. Nach der Aufklärung hat eine Beurteilung zu erfolgen, ob der Betroffene Wesen und Tragweite der Maßnahme erfasst hat und in der Lage ist, seinen Willen nach diesem Wissen auszu- richten.24 Diese Einschätzung der Einwilligungsfähigkeit ist im Alltag der Pflegeeinrichtungen schwierig.

Häufig leiden dementiell kranke Menschen unter Einschränkun- gen ihrer Kommunikationsmöglichkeiten und haben Mühe, die richtigen Worte zu finden oder den Sinn von Worten oder Sät- zen zu verstehen.25 Stimmungsschwankungen und unterschied- liche Krankheitsverläufe können dazu führen, dass an manchen Tagen die Einwilligungsfähigkeit bejaht werden kann und an anderen Tagen nicht. Für die Pflegeeinrichtungen ist daher eine enge Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten angezeigt, im Zweifel ist ein Gutachten eines Sachverständigen einzuho- len.26

Zudem stellt sich die Frage, ob eine Einwilligung in eine frei- heitsentziehende Maßnahme, welche erst in ferner Zukunft er- folgen soll, möglich ist. Grundsätzlich ist selbstverständlich der antizipierte Wille, der z.B. in Form einer Patientenverfügung geäußert wird, zu berücksichtigen. Insbesondere bei einer „zu- stimmenden“ Verfügung besteht jedoch das Problem, dass im Moment der Erklärung nicht feststeht, welche Maßnahme not- wendig wird, für welchen Zeitraum diese angewendet und wo bzw. von wem sie durchgeführt werden soll. Die vom Gesetz- geber in § 1901a BGB geforderte Übereinstimmung mit der konkreten Lebens- und Behandlungssituation lässt sich also kaum herstellen. Nach überwiegender Ansicht kann eine Pati- entenverfügung eine freiheitsentziehende Maßnahme daher nicht legitimieren und damit auch nicht eine betreuungsgericht- liche Genehmigung ersetzen. „Ablehnende“ Verfügungen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen sind hingegen zu berück- sichtigen, sofern die Verfügung auf die konkrete (Behandlungs-) Situation übertragbar ist.27

[...]


1 Pöld-Krämer / Richter, in: Klie / Krahmer, § 43 Rn. 5a.

2 Klie, in: Klie / Krahmer, § 15 Rn. 11.

3 Plantholz / Schmäing, in: Klie / Krahmer, § 72 Rn. 2.

4 Statistisches Bundesamt, Pflegestatistik 2009.

5 Diederichsen, in: Palandt, § 1906 Rn. 8.

6 Diederichsen, in: Palandt, § 1906 Rn. 30.

7 Hoffmann / Klie, Freiheitsentziehende Maßnahmen, S. 20.

8 MDK-Anleitung zur Prüfung der Qualität nach den §§ 114 ff. SGB XI vom 27.8.2009.

9 Schumacher, Freiheitsentziehende Maßnahmen mit mechanischen Mitteln, S. 32.

10 Klie / Lörcher, Gefährdete Freiheit, S. 27.

11 Hoffmann / Klie, Freiheitsentziehende Maßnahmen, S. 10.

12 3. Bericht des MDS nach § 114a Abs. 6 SGB XI, Qualität in der ambulanten und stationären Pflege, April 2012.

13 Sodan, in: Sodan, Art. 2 Rn. 2.

14 Schade, in: Schade, Art. 2 S. 28.

15 BVerfG, Urteil vom 07.10.1981, 2 BvR 1194/80, BVerfGE 58, 208.

16 Hillgruber, Der Schutz des Menschen, S.72.

17 Fateh-Moghadam, in Fateh-Moghadam / Sellmaier / Vossenkuhl, S. 22.

18 Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V.(MDS), Grundsatzstellungnahme: Pflege und Betreuung von Menschen mit Demenz in stationären Einrichtungen, S. 39.

19 Diederichsen, in: Palandt, § 1906 Rn. 8.

20 Heitmann, in: Kaiser / Schnitzler / Friederici, § 1906 Rn. 50.

21 Diederichsen, in: Palandt, § 1906 Rn. 8.

22 Diederichsen, in: Palandt, § 1906 Rn. 8.

23 Hoffmann/Klie, Freiheitsentziehende Maßnahmen, S. 15.

24 Hoffmann/Klie, Freiheitsentziehende Maßnahmen, S. 15.

25 Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V.(MDS), Grundsatzstellungnahme: Pflege und Betreuung von Menschen mit Demenz in stationären Einrichtungen, S. 171.

26 Diederichsen, in: Palandt, § 1906 Rn. 8.

27 Hoffmann/Klie, Freiheitsentziehende Maßnahmen, S. 16.

Excerpt out of 45 pages

Details

Title
Freiheitsentziehende Maßnahmen in stationären Pflegeeinrichtungen und deren rechtliche Bewertung
College
University of Münster  (Jurgrad)
Course
Medizinrecht
Grade
2,0
Author
Year
2012
Pages
45
Catalog Number
V230793
ISBN (eBook)
9783656506454
ISBN (Book)
9783656507031
File size
600 KB
Language
German
Keywords
freiheitsentziehende, maßnahmen, pflegeeinrichtungen, bewertung
Quote paper
Berthold Denzel (Author), 2012, Freiheitsentziehende Maßnahmen in stationären Pflegeeinrichtungen und deren rechtliche Bewertung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/230793

Comments

  • No comments yet.
Look inside the ebook
Title: Freiheitsentziehende Maßnahmen in stationären Pflegeeinrichtungen und deren rechtliche Bewertung



Upload papers

Your term paper / thesis:

- Publication as eBook and book
- High royalties for the sales
- Completely free - with ISBN
- It only takes five minutes
- Every paper finds readers

Publish now - it's free