Vormundschaft bei Minderjährigen


Seminar Paper, 2004

48 Pages

F. Mattioli-Danker (Author)


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Voraussetzungen der Vormundschaft bei Minderjährigen
2.1. Minderjähriger steht nicht unter elterlicher Sorge
2.2. Eltern sind nicht zur elterlichen Sorge berechtigt
2.3. Familienstand des Minderjährigen ist nicht zu ermitteln

3. Formen der Vormundschaft bei Minderjährigen
3.1. Amtsvormundschaft
3.1.1. Die bestellte Amtsvormundschaft
3.1.2. Die gesetzliche Amtsvormundschaft
3.2. Vereinsvormundschaft
3.3. Einzelvormundschaft

4. Rechte, Pflichten und fachliche Eignung eines Vormundes (von Anne Behrendt)
4.1. Führung der Vormundschaft
4.2. Aufgaben der Vormundschaft
4.3. Fachliche Qualifikationen

5. Initiativen zur Gewinnung von ehrenamtlichen Einzelvormündern (von Anne Behrendt)
5.1. Gewinnung von Ehrenamtlichen
5.2. Mögliche Zielgruppen
5.3. Einführung in das Tätigkeitsfeld
5.4. Beratung und Begleitung
5.5. Fortbildung

6. Die Betreuung Volljähriger (von Thorsten Aubke) 18 6.1. Worum geht es beim Betreuungsgesetz?
6.2. Reformbedürftigkeit des früheren Rechts
6.3. Gründe für die Betreuung
6.4. Grundsatz der Erforderlichkeit bei der Betreuerbestellung
6.5. Welche Fähigkeiten braucht ein Betreuer?

7. Praxisbezug – Vormundschaft aus Sicht von Betroffenen (von Thorsten Aubke)

8. Reformvorschläge für die Praxis – In welche Richtung geht die Vormundschaft? (von Frank Mattioli-Danker)
8.1. Ansprechpartner für Kinder und Eltern
8.2. Rollenverteilung im Hilfeplanprozess
8.3. Zwei Stimmen bei der Anhörung vor dem Familiengericht
8.4. Aufgabenverteilung bei Fremdunterbringung des Kindes

9. Jugendämter entdecken ihr Mündel - Umsetzungsversuche von Reformgedanken (von Frank Mattioli-Danker)
9.1. Stand der fachlichen Diskussion
9.2. Projektergebnisse
9.3. Zukunftswerkstatt mit Mündeln

10. Die Vormundschaft braucht Reformen (von Frank Mattioli-Danker)
10.1. Eine Interessenvertretungsbehörde als Grundsatzreform im Vormundschaftswesen

11 Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Wenn wir davon ausgehen, dass die Vormundschaft über Minderjährige eines der ältesten Rechtsinstitute[1] des abendländischen Kulturkreises ist und feststellen, dass Reformgedanken und -vorschläge erst seit Mitte der 90er Jahre[2] auftraten, wollen wir uns in dieser Arbeit der Thematik „Formen und Reformvorschläge im Bereich er Vormundschaft“ besonders widmen und dem derzeitigen Diskussionsstand nach dem jahrzehntelangem „Schlaf der Gerechten“ betrachten, um ihn dann in dem Workshop „Interessenvertretung für Kinder“ an der Universität Osnabrück im Februar 2004 weiter zu vertiefen und reflektierend zu diskutieren.

Zuerst werden wir die Formen und Arten der Vormundschaften erläutern, um dann die Rechte, Pflichten und fachlichen Qualifikationen zu beschreiben und die heutigen Standards aufzeigen.

Bevor wir die Reformvorschläge präsentieren, lassen wir in einem Teil mit Praxisbezug die Mündel selbst zu Wort kommen, um die Rechte und Pflichten abzugleichen mit dem tatsächlichen Erlebten, da so die Notwendigkeit für Reformen einprägend verdeutlicht werden kann.

Wesentliche Reformvorschläge wurden auf einer Fachtagung in Berlin 2002 mit dem Thema „Das Verhältnis von Sozialen Diensten und Amtsvormundschaft/Amtspflegschaft im Jugendamt“diskutiert, an der Familienrichter[3], Jugendamtsleiter, Amtsvormünder und Vertreter von Jugendhilfeeinrichtungen der freien Trägerschaft teilnahmen.

2. Voraussetzungen der Vormundschaft bei Minderjährigen

Die Vormundschaft bezieht sich heute ausschließlich auf Minderjährige und endet mit deren Volljährigkeit. Sie ersetzt die fehlende elterliche Sorge, die sich aus der Personen- und der Vermögenssorge zusammensetzt.

Die Vormundschaft über Volljährige wurde dagegen durch das Institut der Betreuung (nunmehr „Rechtliche Betreuung“) ersetzt.

Die Vormundschaft setzt gem. § 1773 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in drei Fällen ein: 1. Minderjähriger steht nicht unter elterlicher Sorge, 2. Eltern sind zur elterlichen Sorge nicht berechtigt, 3. der Familienstand des Minderjährigen ist nicht zu ermitteln.

2.1. Minderjähriger steht nicht unter elterlicher Sorge

Gem. § 1773, Abs.1, Satz 1 BGB erhält jeder Minderjährige, der nicht

unter elterlicher Sorge steht, einen Vormund. Beendigungsgründe für die elterliche Sorge oder ihre Ausübung sind der Tod beider Elternteile, wenn sie gem. § 1629, Abs. 1 BGB die gemeinschaftliche Sorge für das Kind hatten.

2.2. Eltern sind nicht zur elterlichen Sorge berechtigt

Ein Vormund ist auch zu bestellen, wenn die Eltern (bzw. der allein sorgeberechtigte Elternteil) zur Vertretung des Kindes weder in persönlichen noch in vermögensrechtlichen Angelegenheiten berechtigt sind, gem. § 1773, Abs.1, Satz 2 BGB.

Dieser Fall liegt dann vor, wenn die aus der Sorge folgende Vertretung des Kindes sowohl in Personen- wie auch in Vermögenssorgeangelegenheiten gem. §§ 1666, 1666a BGB - Kindeswohlgefährdung -entzogen worden ist. Die Anordnung der Vormundschaft kann zudem durch das Ruhen der elterlichen Sorge gem. §§ 1673 bis 1675 BGB begründet sein. Gründe für das Ruhen sind rechtliches Unvermögen, z.B. wegen fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit gem. § 1673 BGB sowie ein tatsächliches Unvermögen zur Ausübung der elterlichen Sorge gem. § 1674 BGB, welches vom Familiengericht festzustellen ist. Bei gemeinsamer Sorge der Eltern muss dies jedoch dann beide Elternteile betreffen. Bei Alleinsorge eines Elternteils setzt die Anordnung der Vormundschaft voraus, dass die elterliche Sorge dieses Elternteils beendet ist oder ruht.

2.3. Familienstand des Minderjährigen ist nicht zu ermitteln

Gem. § 1773, Abs. 2 BGB ist einem Minderjährigen, dessen Familienstand nicht zu ermitteln ist, ein Vormund zu bestellen. Dies gilt insbesondere für Findelkinder gem. § 25 Personenstandsgesetz (PSTG). Ebenso ist ein Vormund zu bestellen bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, deren Eltern tot sind, Staatlich verfolgt werden oder auf der Flucht sind.

2.4 Ergänzungspflegschaft

Wird die Ausübung der elterlichen Sorge aus anderen als den in

§ 1773 BGB genannten Gründen eingeschränkt, kommt eine Ergänzungspflegschaft gem. § 1909 BGB in Betracht. Sie ersetzt nicht die gesamte, sondern nur Teile der elterlichen Sorge. z.B. wenn nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen, und einem Ergänzungspfleger übertragen wurde.

3. Formen der Vormundschaft bei Minderjährigen

Anders als dem Vormund steht den Eltern die Sorge für ihre Kinder von Natur aus zu, gem. Artikel 6, Abs. 2 Grundgesetz (GG), der Vormund hingegen erwirbt seine Rechtsstellung vom Staat kraft Gesetz. Er muss für den Minderjährigen bedarfsorientiert Sorge tragen. Durch die uneingeschränkte Aufgabenstellung gem. §§ 1793,1800ff BGB unterscheidet er sich vom Pfleger, dem kraft Gesetz (§1909 BGB) nur einzelne, begrenzte Teilaufgaben übertragen werden (z.B. Vermögenspflege).

Bei den Formen der Vormundschaft sind die Amtsvormundschaft, die Vereinsvormundschaft und die Einzelvormundschaft zu unterscheiden.

(Oberloskamp, Helga; S. 75; 1998)

3.1. Amtsvormundschaft

Bei der Amtsvormundschaft wird das Jugendamt zum Vormund bestellt. Innerhalb der Amtsvormundschaft wird unterschieden zwischen der „bestellten“ gem. § 1791b BGB und der „gesetzlichen“ Amtsvormundschaft gem. § 1791c BGB.

3.1.1. Die bestellte Amtsvormundschaft

Bei der bestellten Amtsvormundschaft gem. § 1791b, Abs.1, Satz 1 BGB wird das Jugendamt immer dann zum Vormund bestellt, wenn eine als Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden ist, dadurch soll diese Form der Vormundschaft nur subsidiär[4] ausgeführt werden.

Bei der Amtsvormundschaft überträgt das Jugendamt gem. § 55, Abs.2, achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) die Aufgaben des Vormunds auf einzelne seiner Beamten oder Angestellten. Diese sind dann gesetzliche Vertreter des Kindes.

3.1.2. Die gesetzliche Amtsvormundschaft

Mit der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und das eines Vormundes bedarf, wird das Jugendamt kraft Gesetz gem. § 1791c BGB Vormund, zum Beispiel bei der Geburt eines Kindes von einer minderjährigen und unverheirateten Mutter.

3.2. Vereinsvormundschaft

Gem. § 1791a, Abs.1, Satz 1 BGB können rechtsfähige Vereine wie z.B. Vereinigungen für Jugendwohlfahrt, karitative und konfessionelle Vereinigungen zum Vormund bestellt werden, wenn sie vom Landesjugendamt hierzu für geeignet erklärt worden sind. Die Vereinsvormundschaft spielt unserer Meinung nach in der Praxis eine wichtige Rolle, weil die Vereine kompetente Vormünder, die sie nach Ausbildung und Qualifikation einsetzen, stellen und durch ihren Einsatz öffentliche Träger entlastet werden.

Zu beachten ist jedoch auch hier, dass die Einzelvormundschaft

vorrangig nach § 1791a, Abs. 1, Satz 2 BGB ist.

Die Vereinsvormundschaft genießt jedoch gegenüber der Amtsvormundschaft wegen § 56, Abs.4, SGB VIII Vorrang.

3.3. Einzelvormundschaft

Bei der Einzelvormundschaft gemäß §1779 BGB wird die Vormundschaft durch eine natürliche Person ausgeübt. Der „eigentliche“ Einzelvormund führt eine oder wenige Vormundschaften als unentgeltliches Ehrenamt gem. § 1836 BGB. Gem. § 1776 BGB haben auch Eltern die Möglichkeit einen Vormund zu benennen, ansonsten ist vom Vormundschaftsgericht eine Person als Einzelvormund auszuwählen. Dabei ist die persönliche Bindung zum Mündel, Verwandtschaft etc. zu berücksichtigen – siehe § 1779, Abs. 2 BGB.

Davon zu differenzieren ist der Berufsvormund, der Vormundschaften im Rahmen einer entgeltlichen Selbständigkeit übernimmt – siehe § 1836 BGB und BVormVG[5].

„Für die gesetzliche Vormundschaft/ Pflegschaft hat bereits der Gesetzgeber selbst die Regel durchbrochen, in dem er kraft Gesetz (nur) das Jugendamt zum Vormund bzw. Pfleger bestellt hat, allerdings die Möglichkeit eröffnet, die Amtsvormundschaft durch Einzelvormundschaft bzw. Einzelpflegschaft abzulösen.“

(Hansbauer, Peter; S. 48; 2002)

4. Rechte, Pflichten und fachliche Eignung eines Vormundes

Nach Petersen zeigt die Praxis, dass ein auf Vertrauen basierender Kontakt, sowie die Interessenvertretung in parteilicher Funktion selten zwischen Vormund und Mündel der Fall ist. Ebenso ist ein auf rechtliche und sozialpädagogische Aufgabenwahrnehmung abgestimmte Organisationsform bezüglich der Vormundschaft nicht häufig anzutreffen.

In Anbetracht dieser Aspekte initiierte der Verein „Kinder haben Rechte e. V.“ über Fachtagungen zum Thema Vormundschaften den Überregionalen Arbeitskreis der Amtsvormünder.

Aus diesem Arbeitskreis ging die Veröffentlichung eines Leistungsprofils der Amtsvormünderrinnen und Amtsvormünder (Leistungsprofil, 1999) als fachliche Argumentationsvorlage einer weiteren Qualifizierung der Vormundschaftsaufgaben hervor, worauf wir im weiterem eingehen wollen.

(Petersen, Kerstin; 131f; 2002)

4.1. Führung der Vormundschaft

Wenn das Jugendamt, ein Verein oder eine Einzelperson kraft Gesetz bzw. kraft richterlicher Anordnung zum Vormund bestellt wurde, ist der Vormund den Erziehungsgrundsätzen des § 1, Abs. 1, SGB VIII verpflichtet, die aussagen, dass jeder junge Mensch ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auch Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit hat.

Die Tätigkeit des Vormundes wird vom Vormundschaftsgericht gemäß § 1837, Abs. 2, BGB beaufsichtigt. Ebenfalls ist das Vormundschaftsgericht beratend für die Vormünder nach § 1837, Abs. 1, BGB tätig und wirkt dabei mit, sie in ihre Aufgaben einzuführen.

Dadurch wird deutlich, dass der Vormund im Übrigen weisungsfrei handeln kann, wobei er selbständig und eigenverantwortlich seine Aufgaben durchführen kann, allerdings steht das Wohl, des vom ihm zu vertretenen Kindes oder Jugendlichen im Mittelpunkt und nur dessen Interessen können handlungsleitend sein. Dem Vormund stehen somit die Rechte, wie jedem anderen Personensorgeberechtigten, zu. Des Weiteren haben Vormünder nach § 53, Abs. 2, SGB VIII, das Recht Beratung und Unterstützung zu erhalten.

Grundsätzlich endet die Vormundschaft mit der Volljährigkeit des Mündels oder mit dem Wegfall der Gründe, die die Vormundschaft notwendig gemacht haben - § 1882 BGB.

4.2. Aufgaben der Vormundschaft

Die Aufgaben des Vormundes umfassen die elterliche Sorge, die sich gemäß § 1793 BGB, aus der Personen- und Vermögenssorge zusammensetzt. Die Inhalte der Personensorge ergeben sich aus den §§ 1631, 1631a, und 1626 Abs. 2 BGB, wonach die Personensorge Pflege, Aufsicht, Aufenthaltsbestimmung, das Recht der Kinder auf gewaltfreie Erziehung und adäquate Berücksichtigung der Fähigkeiten und Bedürfnisse des Kindes umfasst. Die zur Vormundschaft gehörenden Bereiche werden im Folgenden noch einmal detaillierter genannt (gemäß Leistungsprofil, Kap. 2.3.; 1999):

- Aufenthalt: Bestimmung von Wohnort und Wohnung
- Pflege: Sorge für das leibliche Wohl

(z. B. Nahrung, Kleidung, Unterkunft, Körperpflege)

- Medizinische Betreuung

(z. B. Sorge für die notwendige medizinische Betreuung, Verantwortung für die Gesundheit, Einwilligung in Operationen, regelmäßige Gesundheitsvorsorge)

- Erziehung: Sorge für die psychische und geistige Entwicklung

(z. B. Bestimmung der Erziehungsziele, Beaufsichtigung der Erziehung, Wahl des Kindergartens, Antragstellung auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung, Wahrnehmung des Wunsch- und Wahlrechts gem. § 5 SGB VIII, Beteiligung im Hilfeplanverfahren als Personensorgeberechtigter)

- Religion (z. B. Einwilligung zur Taufe)
- Aufsicht (z. B. Schutz vor Schäden an Leib und Leben, an seelischer Entwicklung auch durch Dritte, die Mündel erleiden oder verursachen)
- Ausbildung (z. B. Auswahl von Schulen und Ausbildungsstellen und Abschluss von Ausbildungsverträgen)
- Vermögen: Anlage und Verwaltung des Mündelvermögens
- Unterhalt (z. B. Geltendmachung und Realisierung des Unterhaltsanspruches des Mündels)
- Erbschaft (z. B. Regelung von Erbschaftsangelegenheiten)
- Sozialleistungen (z.B. Geltendmachung von Ansprüchen)

4.3. Fachliche Qualifikationen

Gemäß Leistungsprofil Kap. 3 sind bei der Aufgabenwahrnehmung des Amtsvormundes spezifische und berufliche Mindestanforderungen an seine fachliche Qualifikation zu stellen.

Dadurch sieht das Leistungsprofil vor, dass Amtsvormünder eine Ausbildung mit abgeschlossenem Fachhochschulstudium (Sozialarbeit/ Sozialpädagogik, Verwaltung) nachweisen können. Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in Pädagogik, Psychologie, Soziologie, Recht und Verwaltung sind wünschenswert. Durch Aus- und Fortbildungen, möglichst mit Zertifizierung, sollten die Vormünder, die Einzelbereiche nachträglich erwerben, die nicht zu ihren Ausbildungsstandards gehörten. Praktische Erfahrungen in Beratung und pädagogischer Begleitung von Kindern und Jungendlichen, insbesondere in problematischen Lebenssituationen, sind hilfreich und von Vorteil. Zu den belasteten Situationen können

- Trennungs- und Verlusterlebnisse von Kindern
- Sexueller Missbrauch
- Vernachlässigung
- Misshandlung von Kindern

gehören.

Fähigkeiten in Kommunikation, Konfliktmanagement und Mediation sowie Reflexionsbereitschaft sollten im Grundrepertoire eines Vormundes vorhanden sein.

Außerdem sollten folgende Eigenschaften zu den persönlichen Grundeinstellungen eines Vormundes zählen:

- Kooperationsbereitschaft

zur Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Fachkräften, Eltern und anderen Bezugspersonen des Mündels.

- Flexibilität

damit das Wohl des Kindes bzw. Jugendlichen, seine Be- dürfnisse und sein Entwicklungsstand im Mittelpunkt der Begleitung stehen können.

- Physische und psychische Belastbarkeit,

so dass der Vormund Anfeindungen und Druck durch Dritte so aushalten kann, dass seine vermittelnde Tätigkeit nicht die Beziehung zu seinem Mündel gefährdet.

- Verantwortungsbereitschaft

- Kenntnis der persönlichen und fachlichen Grenzen,

die durch Supervision und Beratung reflektierend bearbeitet werden kann.

- Respekt vor der Person des Kindes

Da es wenig gesetzliche Regelungen über die fachlichen und persönlichen Anforderungen eines Vormundes gibt, ist das Leistungsprofil ein adäquater Katalog, an dem Menschen, die bereit sind Vormundschaften zu übernehmen, zu messen und zu prüfen sind.

Hervorzuheben ist dabei, dass in besonderer Weise die Bereitschaft zur Weiterbildung und Reflexion der Vormünder verpflichtend sein sollten, damit angemessen auf die schnelllebigen Gesellschaftssituationen reagiert werden kann.

Natürlich kann dieser Katalog nur richtliniengemäß angewendet werden, da der Gesetzgeber sich immer noch scheut, fachliche Vorrausetzungen eines Vormundes festzulegen. Die bestehenden Voraussetzungen für die Übernahme von Vormundschaften begrenzen sich derzeit in erster Linie auf die §§ 1779 Abs. 2, 1780 und 1781 BGB, worin festgelegt ist, dass der Vormund geeignet, geschäftsfähig, nicht minderjährig und nicht unter einer Betreuung stehend, sein soll.

5. Initiativen zur Gewinnung von ehrenamtlichen Einzelvormündern

Nach § 56, Abs. 4 des SGB VIII ist das Jugendamt dazu verpflichtet jährlich zu überprüfen, ob es im Interesse des Kindes ist den Amtsvormund durch einen Einzelvormund oder Verein zu ersetzen. In der Praxis jedoch ist das Werben von ehrenamtlichen Vormündern weniger verbreitet, da es bei diesen „Nichtprofis“ natürlich oft an fachlicher Kompetenz mangelt und somit viel Engagement von Amtswegen erfordert.

Im Jahre 1991 bis 1995 wurden durch ein „Bundesmodellprojekt zur Förderung von der Ehrenamtlichkeit im Betreuungswesen“ bereits einige Konzepte herausgearbeitet, mit denen man ehrenamtliche Betreuer bzw. betreuende Angehörige gewinnen kann. Diese Konzepte lassen sich natürlich auch auf das Vormundschaftswesen anwenden.

[...]


[1] Durch Schutz und Sorge für elternlosen Nachwuchs sowie Regelung der Erbschafts- und Vermögensangelegenheiten. (Hansbauer, Peter; S. 13f; 2002)

[2] Zum Vergleich ist anzumerken, dass die Reformenwelle in der Sozialen Arbeit schon in den siebziger Jahren ausgiebig stattfand.

[3] Wir wählen in dieser Arbeit nur der Einfachheit beim Lesen die männliche Form, selbstverständlich sind hier auch immer die weiblichen Vertreter gemeint.

[4] nachrangig

[5] Gesetz über die Vergütung von Berufsvormündern

Excerpt out of 48 pages

Details

Title
Vormundschaft bei Minderjährigen
College
University of Osnabrück  (Erziehungswissenschaften)
Course
Interessenvertretung für Kinder
Authors
Year
2004
Pages
48
Catalog Number
V23088
ISBN (eBook)
9783638262804
ISBN (Book)
9783638713436
File size
571 KB
Language
German
Notes
Betrachtet man das Vormundschaftswesen, die Rechte und Pflichten der Vormunder, erkennt man, dass die Reformen dringend erforderlich sind. Diese Arbeit zeigt verschiedene Reformvorschläge auf!
Keywords
Vormundschaft, Minderjährigen, Interessenvertretung, Kinder
Quote paper
F. Mattioli-Danker (Author)A. Behrendt (Author)T. Aubke (Author), 2004, Vormundschaft bei Minderjährigen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/23088

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