Das Recht auf Widerstand bei John Locke


Trabajo, 2009

22 Páginas, Calificación: 2,7


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Grundlagenwissen über die Zweite Abhandlung über die Regierung“

3. Der vorstaatliche Zustand
3.1 Der Naturzustand
3.2 Der Kriegszustand

4. Der legitime Staat
4.1 Die Grundlagen des legitimen Staates
4.2 Der Aufbau des legitimen Staates
4.3 Das Verhältnis Bürger – Staat

5. Begründung des Rechts auf Widerstand bei John Locke

6. Diskussion über die Bedeutung der dargelegten Thesen John Lockes

7. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

In der Moderne leben viele Menschen in Staaten, die durch Gewaltenteilung und ein Recht auf Widerstand gekennzeichnet sind. Allerdings wissen nur wenige ihrer Bürger, dass die philosophischen Grundlagen dafür durch den englischen Denker John Locke gelegt wurden. In seinem 1689 erschienenen Werk „Zweite Abhandlung über die Regierung“ stellt er seine Theorien dar und liefert damit die Grundlagen des Liberalismus.

Die folgende Arbeit wird die Begründung des Widerstandsrechtes der Bürger gegen den Staat bei John Locke erläutern. Dafür werden zunächst die grundlegenden Informationen über Lockes Schrift gegeben. Danach wird ausführlich der vorstaatliche Zustand, unterteilt in Naturzustand und Kriegszustand, dargestellt. Darauf aufbauend widmet sich ein Abschnitt dem Staat. Dabei werden die Grundlagen des legitimen Staates, dessen Aufbau und das Verhältnis der Gewalten untereinander sowie das Verhältnis Bürger – Staat dargelegt.

Abschließend wird die Begründung des Rechts auf Widerstandes bei John Locke erörtert. Dabei wird unter anderem darauf eingegangen, aus welchen Gründen ein Staat versagt und wie Locke den Unterschied zwischen Widerstand und Rebellion definiert. Eine abschließende Diskussion über die Bedeutung der Thesen Lockes rundet die Arbeit zur Vollständigkeit ab.

2. Grundlagenwissen über die „Zweite Abhandlung über die Regierung“

Möchte man das Werk John Lockes verständlich machen, so ist es unerlässlich, grundlegende Informationen über die Entstehungszeit und –ursache zu geben. Dies soll hier in aller Kürze geschehen.

Besonders sind dabei die politischen Verhältnisse, in den John Locke lebte, zu beachten. England war im ausgehenden 17. Jahrhundert in politische Auseinendersetzungen verstrickt, in denen auch Locke involviert war. So erlebte der Philosoph die „glorious revolution“ und die nachfolgenden Konflikte um den englischen Thron. Zum Einen befürchteten einige Protestanten, darunter Locke, die Wiedereinführung des Katholizismus. Eine weitere Diskussion behandelte die Frage, ob die Macht beim Parlament oder beim König liegt. Locke war dabei stets für die Souveränität des Parlamentes. Dies kommt auch in der wahrscheinlich 1681/1682 geschriebenen[1] und 1689 erschienenen „Zweiten Abhandlung über die Regierung“ zum Ausdruck.

John Lockes Werk ist aber nicht nur eine Reaktion auf die herrschenden politischen Verhältnisse, sondern auch eine Antwort auf die Schriften anderer Philosophen.

So war die „Zweite Abhandlung über die Regierung“ eine Entgegnung auf Robert Filmer, der in seiner Schrift „Patriarcha or the natural power of kings“ das Gottesgnadentum der absoluten Monarchie propagierte.

Zudem war Lockes Werk eine Kritik auf Thomas Hobbes 1651 erschienene Schrift „Leviathan“, in welcher der Philosoph seine Theorie des Konstraktualismus darlegte. Allerdings machte Locke in Hobbes System mehrere Kritikpunkte aus, deren Lösung er in der „Zweiten Abhandlung über die Regierung“ präsentiert. So kritisiert Locke, dass der Staat nicht Vertragspartner der Bürger ist und diese daher keine Rechte gegen ihn besitzen. Weiterhin, so Locke, fehlt bei einem absoluten Staat jegliche Kontrollinstanz. Zudem gibt es bei Hobbes für die Bürger keine Möglichkeit auf Widerstand, falls der Staat seinen Pflichten nicht nachkommt. John Locke entwirft daraufhin eine eigene Staatstheorie, welche die genannten Probleme beheben sollen. Diese wird in den folgenden Kapiteln dargestellt, damit das Recht der Bürger auf Widerstand gegen den Staat umfassend erläutert und begründet werden kann.

3. Der vorstaatliche Zustand

Die Konstraktualisten gehen bei der Vorstellung von der Entwicklung von Staaten davon aus, dass es zunächst einen Naturzustand gegeben hat, aus dem sich dann die Menschen zu einem Staat zusammenschlossen. Anders als zum Beispiel Thomas Hobbes in seinem 1651 erschienenem Werk „Leviathan“ sieht John Locke Natur- und Kriegszustand jedoch nicht als identisch an.

3.1 Der Naturzustand

John Locke legt in seinem Werk „Zweite Abhandlung über die Regierung“ im zweiten Kapitel seine Auffassung über den Naturzustand dar. Der Philosoph beschreibt diesen als einen zunächst friedlichen Zustand, der durch „vollkommene Freiheit“ und „vollkommene Gleichheit“[2] gekennzeichnet ist. Der Zusammenhang zwischen vollkommener Freiheit und vollkommener Gleichheit besteht darin, dass die Gleichheit der Menschen eine Gleichheit an Freiheit ist.

Die vollkommene Gleichheit besagt, dass kein Mensch eine Macht über den anderen hat und Alle gleichberechtigte Individuen sind.

Die vollkommene Freiheit erlaubt es den Menschen absolut frei zu handeln und mit ihrem Besitz und ihrer Persönlichkeit nach eigenem Belieben zu verfahren.

Als einzige Einschränkung gilt das bindende Gesetz der Natur. Dies besagt, dass niemand einen anderen Menschen schädigen darf. Dazu gehört der Schaden an Leben, Besitz, Gesundheit und Freiheit, auch die Selbsttötung ist verboten. Locke begründet das damit, dass alle Menschen von Gott geschaffen sind und daher die bereits beschriebene vollkommene Gleichheit gilt. Zudem sind die Menschen im Besitz des Schöpfers und dürfen allein deshalb nicht beschädigt werden.

Fügt ein Mensch einem anderen dennoch Schaden zu, beziehungsweise übertritt jemand die Naturgesetze, so hat der Geschädigte das Recht zu strafen. Diese Strafe muss der Tat angemessen sein und soll einerseits der Wiedergutmachung des Geschädigten sowie andererseits der Abschreckung des Täters (Spezialprävention) und der Abschreckung weiterer potentieller Täter (Generalprävention) dienen.

Dabei muss beachtet werden, dass das möglicherweise auch gewalttätige Bestrafen eines Verbrechers nicht mit dem Kriegszustand identisch ist, da die Vernunft und nicht die Gewalt die Lebensführung bestimmt.

Dennoch gibt es auch im Naturzustand einige Mängel. So fehlt es unter anderem, obwohl es das Naturgesetz gibt, an einer vernünftigen Gesetzgebung, die Konflikte lösen oder sogar bereits verhindern kann. Weiterhin gibt es keine Macht, die das Naturgesetz sowie andere festgelegte Regeln auf ihre Einhaltung hin überwacht. Und außerdem fehlen unparteiische, autorisierte Richter, die in Konfliktfällen entscheiden.

Trotz dieser Mängel bewertet John Locke den Naturzustand als empfehlenswerter als eine absolute Monarchie. Denn während die Menschen im Naturzustand frei sind, so stellen sie für einen totalitären König lediglich untertänige Sklaven dar.

Bedeutend ist auch die Bestimmung des Eigentumsrechts, die Locke im fünften Kapitel der „Zweiten Abhandlung über die Regierung“ liefert. Da der Mensch ein Eigentum an seiner Person hat, so besitzt er dies auch in Bezug auf seine Arbeit und deren Erträge. Diese These ist für die weitere Philosophiegeschichte sehr prägend geworden. So baute unter anderem Karl Marx seine Lehren auch auf dieser Theorie Lockes auf.

Eine weitere Differenzierung des Naturzustandes stellt die Erfindung des Geldes dar. Vor Einführung des Zahlungsmittels darf sich jeder Mensch nur so viele Güter aneignen, wie er verbrauchen kann. Das Geld als nicht verderbliches Tauschmittel erlaubt es jedoch, dass einige Personen mehr besitzen können als andere. Da die Menschen dem Kapital also eine Bedeutung zugestehen, „ist es einleuchtend, dass die Menschen mit einem ungleichen und unproportionierten Bodenbesitz einverstanden gewesen sind.“[3]

Auch wenn Lockes Thesen von Freiheit und Gleichheit im Naturzustand nachvollziehbar sind, so muss doch bemerkt werden, dass der Philosoph hier eine christlich-theologische Begründung seiner Argumentation liefert. Für Atheisten oder Anhänger einer nicht-christlichen Religion ist diese Beweisführung daher möglicherweise nicht überzeugend. Da auf dem Naturzustand jedoch Lockes Staatstheorie aufbaut, besteht die Gefahr, dass einige Menschen die gesamten Thesen der „Zweiten Abhandlung über die Regierung“ verwerfen, da sie der theistischen Begründung des Philosophen nicht folgen können.

Wichtigkeit erlangt weiterhin die Tatsache, dass John Locke erstmals von bereits im Naturzustand geltenden, angeborenen Rechten des Menschen spricht. Diese mit der Geburt erworbenen, vorstaatlichen Rechte garantieren dem Individuum einen unveräußerlichen Anspruch auf „sein Leben, seine Freiheit und seinen Besitz“[4] und gelten auch in den später entstehenden Staaten uneingeschränkt. Diese Theorie Lockes’ gilt als Vorläufer der Menschenrechte und ist daher fundamental für unsere moderne Rechtsauffassung.

3.2 Der Kriegszustand

Wie bereits beschrieben, sieht John Locke Natur- und Kriegszustand nicht als identisch an. Letzterer tritt immer dann ein, wenn ein Individuum gegen die Naturgesetze verstößt und jemand Anderem schadet. Da unabhängige Richter und eine ausführende Gewalt fehlen, muss jeder Mensch Selbstjustiz üben. Ob dies im gerechten Maße geschieht oder überhaupt gelingt, ist nicht garantiert. Daher ist der Kriegszustand von einem Idealzustand weit entfernt. Während sich bei Hobbes alle Menschen permanent im Kriegszustand befinden, besteht dieser bei Locke lediglich dann, wenn Gewalt tatsächlich angewandt wird und nur zwischen den betroffenen Individuen.

Im dritten Kapitel der „Zweiten Abhandlung über die Regierung“ differenziert Locke diese grundlegende These des Kriegszustandes. So schreibt der Philosoph unter anderem, dass die angegriffene Person solange das Recht hat, den Schuldigen „zu vernichten, bis dieser die Hand zum Frieden bietet.“[5] Der Kriegszustand kann nach Locke, im Gegensatz zu Hobbes, also auch wieder beendet werden. Grundsätzlich gilt aber, dass ein begonnener Kriegszustand zunächst bestehen bleibt, selbst wenn zwischenzeitlich keine Auseinandersetzungen stattfinden. Er ist erst beendet, wenn eine beteiligte Partei vernichtet oder ein Friedensabkommen abgeschlossen wird.

Weiterhin gilt, dass sich Menschen dem Geschädigten bei der Bestrafung des Angreifers anschließen können. Sie versetzen sich gegenüber dem Schuldigen zwar auch in einen Kriegszustand, können aber so möglicherweise zu einem sichereren Zustand beitragen. Einige Menschen könnten sich aber auch, zum Beispiel aus familiären Gründen, dazu motiviert fühlen, dem Angreifer beizustehen. Auch diese befinden sich dann mit der Gegenpartei im Kriegszustand. Dieser kann somit unter Umständen viele Individuen und eine große Zeitspanne betreffen.

Daher besteht, auch wenn der Naturzustand bei Locke grundsätzlich friedlich ist, doch ständig die Gefahr des Kriegszustandes. Um sich aus dieser Bedrohung zu befreien, schließen sich die Menschen zu einer Gesellschaft und einem Staat zusammen. Dieser soll durch seine Autorität Streitigkeiten schlichten und einen andauernden Kriegszustand verhindern.

[...]


[1] Locke (2007), 207

[2] Locke (2007), 13

[3] Locke (2007), 47

[4] Ebd., 73

[5] Locke (2007), 25

Final del extracto de 22 páginas

Detalles

Título
Das Recht auf Widerstand bei John Locke
Universidad
http://www.uni-jena.de/  (Institut für Philosophie)
Curso
John Locke: Politische Philosophie
Calificación
2,7
Autor
Año
2009
Páginas
22
No. de catálogo
V230995
ISBN (Ebook)
9783656469865
ISBN (Libro)
9783656470014
Tamaño de fichero
466 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
recht, widerstand, john, locke, philosophie, politisch, abhandlung, regierung, abhandlung über die regierung, zweite, zustand, staat, vorstaatlich, natur, krieg, naturzustand, kriegszustand, legitim, legitimer staat, bürger, liberalismus, empirismus, vertrag, theorie, theoretiker, vertragstheorie, vertragstheoretiker, aufklärung, verfassung, government, treatises
Citar trabajo
Sebastian Silkatz (Autor), 2009, Das Recht auf Widerstand bei John Locke, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/230995

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Título: Das Recht auf Widerstand bei John Locke



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