Auswirkungen von Basel III auf die Geschäftspolitik und Bilanzstruktur von Kreditinstituten


Bachelorarbeit, 2013

94 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Grundlagen der Regelungen von Basel III
2.1 Entstehungsgeschichte von Basel III
2.2 Änderungen bei der Abgrenzung des aufsichtsrechtlichen Eigenkapitals
2.2.1 Einführung
2.2.2 Qualitative und quantitative Faktoren des Eigenkapitals
2.2.3 Übergangsregelunge
2.2.4 Abzugs- und Korrekturposten (prudentialfilters
2.3 Neuregelungen der Risikoabdeckung
2.3.1 Handelsbuc
2.3.2 Kontrahentenausfallrisike
2.4 Neukonzeption und Einführung einer Leverage Ratio
2.5 Neue Regelungen zur Sicherstellung der Liquidität
2.5.1 Einführun
2.5.2 LiquidityCovarage Ratio (LCR)
2.5.3 Net Stable Funding Ratio (NSFR)

3 Auswirkungen von Basel III auf die Geschäftspolitik und Bilanzstruktur
3.1 Einführung
3.2 Auswirkungen auf die Geschäftspolitik und damit einhergehende Veränderungen der Bilanzstruktur

3.2.1 Auswirkungen aufgrund der neuen Eigenkapitalanforderunge
3.2.2 Auswirkungen aufgrund der neuen Liquiditätsvorschrifte
3.2.3 Auswirkungen aufgrund der Einführung einer Leverage Rati und der neuen Regelungen für den Derivatehandel
3.2.4 Sonstige Auswirkunge

4 Darstellung der Auswirkungen anhand ausgewählter Kreditinstitute
4.1 Einführung
4.2 Credit Suisse Group AG
4.2.1 Geschäftspolitische Maßnahmen zur Erreichung der Basel-III-Anforderungen
4.2.2 Veränderung ausgewählter KPI
4.3 UBS AG
4.3.1 Geschäftspolitische Maßnahmen zur Erreichungder Basel-III-Anforderungen
4.3.2 Veränderung ausgewählter KPI
4.4 Deutsche Bank AG
4.4.1 Geschäftspolitische Maßnahmen zur Erreichung der Basel-III-Anforderungen
4.4.2 Veränderung ausgewählter KPI
4.5 Commerzbank AG
4.5.1 Geschäftspolitische Maßnahmen zur Erreichung der Basel-III-Anforderungen
4.5.2 Veränderung ausgewählter KPI
4.6 ZusammenfassenderVergleich und Bewertung

5 Fazit

Quellenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Überarbeitung der Eigenkapitaldefinition

Abb. 2: Kapitalbasis im Vergleich

Abb. 3: Anpassung an Basel III im Zeitverlauf

Abb. 4: Wichtige Abzugs- und Korrekturposten für IFRS- und HGB-Banken

Abb. 5: Übersicht Leverage Ratio

Abb. 6: Berechnungsgrundlagen NSFR

Abb. 7: Wirkungskreislauf Basel III

Abb. 8: Kapitalanforderungen im Vergleich

Abb. 9: Refinanzierungsstruktur Credit Suisse Group AG 2012

Abb. 10: Entwicklung risikogewichtete Aktiven UBS AG

Abb. 11: Kapitalkennzahlen der UBS AG gemäß Basel III

Abb. 12: Vergleich von Kapitalkennzahlen der Deutschen Bank AG unter Basel III

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1:Vergleichende BIZ-Statistik der Credit Suisse Group AG

Tabelle 2: Vergleichende BIZ-Statistik der UBS AG

Tabelle 3: Vergleichende Basel-III-Statistik der Commerzbank AG per Ende 4Q2012

Tabelle 4: Vergleichende Basel-III-Statistik der Commerzbank AG per Ende 1Q2013

Tabelle 5: Vergleichende Statistik der analysierten Banken

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Unter dem Titel „Basel III“ veröffentlichte der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht im Dezember 2010 die neuen Rahmenvereinbarungen für Kreditinstitute. Das Werk stellt die größte regulatorische Änderung für die Bankenindustrie der vergangenen Jahrzehnte dar.[1] Die Notwendigkeit dieser Reform wird durch den Baseler Ausschuss wie folgt beschrieben:

„Einer der Hauptgründe dafür, dass die 2007 einsetzende Wirtschafts- und Finanzkrise so verheerend wurde, war, dass sich in den Bankensektoren zahlreicher Länder eine übermäßig hohe bilanzwirksame und ausserbilanzielle [sic!] Fremdfinanzierung aufgebaut hatte. Dies ging mit einer allmählichen Erosion der Höhe und der Qualität der Eigenkapitalbasis einher. Gleichzeitig verfügten viele Banken über unzureichende Liquiditätspolster. Das Bankensystem war daher nicht in der Lage, die sich ergebenen systemischen Handels- und Kreditverluste zu absorbieren oder die Rückführung in die Bilanzen der grossenausserbilanziellen[sic!] Positionen, die sich im Schattenbankensystem aufgebaut hatten, zu bewältigen. Darüber hinaus verschärfte sich die Krise durch einen prozyklischen Prozess des Schuldenabbaus und durch die Verflechtung systemrelevanter Institute, die über eine Reihe komplexer Transaktionen entstanden war. In der schlimmsten Phase der Krise verlor der Markt das Vertrauen in die Solvenz und Liquidität vieler Bankinstitute. Die Schwächen des Bankensektors griffen rasch auf das übrige Finanzsystem und die Realwirtschaft über, was zu einer massiven Verknappung der Liquidität und des Kreditangebots führte. Letztlich musste die öffentliche Hand eingreifen, mit Liquiditäts- und Kapitalzufuhren sowie Garantien in noch nie dagewesenem Ausmass [sic!], wodurch den Steuerzahlern hohe Verluste drohen.“[2]

Der Ausschuss ist durch die G20 Staats- und Regierungschefs mit dem Ziel beauftragt worden, Lehren aus der Finanzkrise zu ziehen und entsprechende Maßnahmen einzuleiten, damit solche Ereignisse in Zukunft vermieden werden.[3] Es wurde ein umfangreiches Maßnahmenpaket geschnürt, welcheszu einer erheblichen Verbesserung der Liquiditätsvorsorge und Kapitalausstattung der Kreditinstitute beitragen soll.[4] Dieses Maßnahmenpaket beruht in den Grundzügen auf dem bekannten Drei-Säulen-Modell des Basel-II-Regelwerks, welches durch die neuen Regelungen angepasst und ausgeweitet wird. Viele Banken haben bisher ihren Schwerpunkt auf die geänderten Anforderungen im Risikomanagement und die Herstellung der Meldefähigkeit gelegt, die Änderungen für den Umgang mit Eigenkapital, Liquidität und Leverage fanden bislang aber noch wenig Beachtung.[5] Die Erfahrungen aus Basel II zeigen aber, dass eine kosteneffiziente und erfolgreiche Umsetzung nur durch frühzeitige Analyse, Bewertung und Planung sichergestellt werden kann. Daher sollten sich die Banken nun rasch mit den Auswirkungen befassen, um zukunftsweisende Änderungen auf den Weg bringen zu können.[6]

An diesem Punkt setzt die vorliegende Arbeit an. Im Folgenden sollen dieAuswirkungen von Basel III auf die Geschäftspolitik und Bilanzstruktur von Kreditinstituten dargestellt werden. Zu Beginn werden zunächst in Kapitel 2 die grundlegenden und wesentlichen Regelungen von Basel III, welche Auswirkung auf die Geschäftspolitik und Bilanzstruktur haben, erläutert. Darauf aufbauend wird in Kapitel 3 auf die Auswirkungen von Basel III auf Geschäftspolitik und Bilanzstruktur eingegangen. Da die meisten Änderungen der Geschäftspolitik auch Auswirkungen auf die Bilanzstruktur und umgekehrt haben, werden diese zu Zwecken der Übersichtlichkeit und Vollständigkeit immer zusammen dargestellt. Zur Verknüpfung von Theorie und Praxis werden in Kapitel 4 die Auswirkungen von Basel III anhand von vier ausgewählten, global tätigenund vergleichbaren Kreditinstituten aufgezeigt. Die daraus resultierenden Ergebnisse werden zusammenfassend analysiert und bewertet. Da es sich bei den Auswirkungen und Berechnungen um Erwartungswerte in der Zukunft handelt, sind die in dieser Arbeit zugrundeliegenden Ergebnisse und Darstellungen mit einem gewissen Unsicherheitsfaktor behaftet. Durch nachträgliche Änderungen am Baseler Regelwerk oder den Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse in der Zukunft, kann es zu signifikanten Abweichungen der in dieser Arbeit dargestellten Sachverhalte kommen.

2 Grundlagen der Regelungen von Basel III

2.1 Entstehungsgeschichte von Basel III

Der Grundstein des Baseler Regelwerks wurde bereits im Jahr 1988 durch den ersten Baseler Akkord namens Basel I gelegt.[7] Die damals noch sehr einfach strukturierten Vorgaben, die besagten, dass für jeden Kredit 4 Prozent Kernkapital und 8 Prozent Gesamtkapital vorgehalten werden muss, wurden im Jahr 1995/1996 mit ergänzenden Maßnahmen für das Handels- und Derivategeschäft erweitert. Im Jahr 2007 folgte die Einführung von Basel II. Der Fokus lag hierbei in einer stärkeren Differenzierung der Kapitalanforderungen im klassischen Kreditgeschäft, ergänzt um zusätzliche Kapitalanforderungen für operationelle Risiken. Dieses Rahmenwerk sah vor, dass 80 Prozent des Kapitals für Kreditrisiken, 10 Prozent für operationelle Risiken und nur 10 Prozent für Handelsrisiken hinterlegt werden müssen.[8]

Das Basel-II-Regelwerk basiert auf drei sich gegenseitig begünstigenden Säulen, im Allgemeinen auch als Drei-Säulen-Modell bezeichnet.[9] Säule eins enthält die Mindestkapitalanforderungen für Kredite an Unternehmen. Die Höhe der Eigenkapitalhinterlegung erfolgt von nun an in Abhängigkeit von kreditnehmerspezifischen Bonitätskennziffern, sogenannter Ratings. Säule zwei regelt die aufsichtsrechtliche Prüfung der Kapitaladäquanz. Es handelt sich hierbei um den qualitativen Teil der Aufsicht. Banken müssen von nun an über geeignete Verfahren zur Messung und Steuerung der Eigenkapitalausstattung verfügen. Die Bankenaufsicht erhält umfassende Informations- und Eingriffsrechte. Sie hat zu überprüfen, ob die Banken ihre Ertrags- und Risikoprofile kennen und die Fähigkeit besitzen, ihre Risiken aktiv zu steuern. Zudem erhält die Bankenaufsicht die Fähigkeit, bei Verstößen präventive Eingriffe durchzuführen, die der Vermeidung eventueller Unterschreitungen des geforderten Eigenkapitals dienen. Säule drei enthält die Pflichten zur Offenlegung des Eigenkapitalniveaus, des Risikostatus und der Kapitaladäquanz. Marktteilnehmer sollen so in der Lage sein, sich ein umfassendes Bild über die Bank zu machen.[10]

Wie eingangs erwähnt, wurde durch die im Jahr 2007 einsetzende Finanzkrise ein dringender Reformbedarf des Baseler Regelwerks erforderlich. Zwei-Drittel der Nettoverluste, die während der Krise entstanden sind, waren auf das Handelsgeschäft, überwiegend auf das Geschäft mit Verbriefungen, Derivaten und ähnlichen Produkten, zurückzuführen. Für derartige Geschäfte war nach Basel II aber nur relativ wenig Kapital zu hinterlegen. Somit haben die Banken die Verluste aus dem Handelsgeschäft mit Eigenkapital aus dem Kreditgeschäft quersubventioniert. Als dieses Kapital aufgebraucht war, musste in vielen Fällen zusätzlich auf Staatshilfen zurückgegriffen werden.[11] Als Reaktion auf das Versagen der Märkte und den dringend erforderlichen Anpassungsbedarf des Baseler Regelwerks führte der Baseler Ausschuss eine Reihe grundlegender Reformen des internationalen Regulierungsrahmens ein. Diese sollen zum einen die Regulierung auf Einzelbankebene stärken, um so die Widerstandskraft einzelner Banken zu erhöhen. Zum anderen sollen aber auch makroprudenzielle Aspekte berücksichtigt werden. Diese zielen auf das Problem der prozyklischen Verstärkung systemweiter Risiken ab, die sich im gesamten Bankensektor aufbauen können.[12] Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht hat im Dezember 2010 ein umfangreiches Maßnahmenpaket unter dem Namen Basel III veröffentlicht, welches zur Stabilisierung des Bankensektors beitragen soll.

Geplant war die Umsetzung der Regelungen zum 1. Januar 2013.[13] Durch Übergangsfristen ist eine schrittweise Einführung bis spätestens 1. Januar 2019 vorgesehen.[14] Die Einführung der Basel-III-Regelungen bedarf zum Wirksamwerden aber erstder Umwandlung in nationales Recht.[15] Einige Länder, wie beispielsweise die Schweiz, haben die neuen Vorschriften bereits wie geplant zum 1. Januar 2013 umgesetzt.[16]

Die Umsetzung in der Europäischen Union hat sich noch hinausgezögert, sodass die neuen Regelungen hier erst ab voraussichtlich 1. Januar 2014 anzuwenden sind.[17] Das Europäische Parlament hat am 17. April 2013 den kombinierten Richtlinien- und Verordnungsvorschlag angenommen. Dieser besteht aus dem Capital RequirementsDirective IV, kurz CRDIV, und der Capital Requirements Regulation, kurz CRR. Dieses Regelwerk setzt unter anderem Basel III in europäisches Recht um, enthält aber noch zusätzliche Erweiterungen, wie beispielsweise die Begrenzung der Managementvergütung für Bankangestellte. CRR ist unmittelbar anwendbar und regelt u. a. die Eigenmitteldefinition, die Mindestmengenmittel- und die Liquiditätsanforderungen. CRDIV muss von den einzelnen Mitgliedsstaaten zum Wirksamwerden noch in nationales Recht umgewandelt werden. Darüber hinaus wurde ein sogenanntes „Single Rule Book“ geschaffen. Dieses soll für eine Harmonisierung der europäischen Bankenaufsicht sowie für einen einheitlichen Rechtsrahmen im europäischen Binnenmarkt sorgen und regulatorische Arbitrage verhindern.[18] Wann die Umsetzung in den USA erfolgt, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch offen.

Zur internationalen Vergleichbarkeit beschränken sich die im Folgenden dargestellten Regelungen auf Basel III. Anpassungen und Erweiterungen des Regulierungspaketes der Europäischen Union werden nicht weiter berücksichtigt.

2.2 Änderungen bei der Abgrenzung des aufsichtsrechtlichen Eigenkapitals

2.2.1 Einführung

Der Sinn und Zweck bankaufsichtlicher Mindestkapitalanforderungen liegt darin begründet, dass Banken im Interesse der Sicherung der ihr anvertrauen Vermögenswerte ihrer Gläubiger über eine angemessene Kapitalausstattung verfügen. Dieses Eigenkapital dient dem Ausgleich anfallender Verluste im laufenden Geschäftsbetrieb, der Befriedigung der Ansprüche von Gläubigern im Insolvenzfall und der Begrenzung der Verlustrisiken. In der Finanzkrise zeigte sich jedoch, dass bezüglich der Eigenschaft der Verlustabsorption erhebliche Qualitäts- sowie Quantitätsprobleme bei den Eigenmittelbestandteilen aufgetreten sind. Durch mangelnde Transparenz der Eigenkapitalinstrumente waren Marktteilnehmer nicht in der Lage, die teilweise eklatanten Schwächen des Systems zu erkennen und die daraus resultierenden Risiken zu bewerten. Auch hat die Krise gezeigt, dass die Kapitalausstattung oft viel zu gering war, im Verhältnis zu in der Krise schlagend gewordenen Risiken. Zudem entstand das Problem, dass das Eigenkapital selbst zur Abfederung der Risiken nicht genutzt werden konnte, da ein Unterschreiten der Mindestkapitalquote zu aufsichtsrechtlichen Sanktionen bis hin zum Entzug der Geschäftserlaubnis geführt hätte. Auch das Anwachsen hybrider Kapitalbestandteile am aufsichtlichen Kernkapital, welches teilweise aber nur eingeschränkt zum Verlustausgleich zur Verfügung stand, stellte sich als schwerwiegendes Problem heraus.[19]

Auf Basis dieser Erkenntnisse hat der Baseler Ausschuss eine Neuregulierung der Eigenkapitalanforderungen sowie ergänzender und unterstützender Maßnahmen festgelegt. Die Einführung erfolgt in verschiedenen Stufen, damit die wirtschaftliche Erholung nicht durch eine Verringerung der Kreditvergabemöglichkeiten der Banken aufgrund erhöhter Eigenkapitalanforderungen gefährdet wird.[20] Auf diese neuen Kapitalanforderungen wird im Folgenden genauer eingegangen.

2.2.2 Qualitative und quantitative Faktoren des Eigenkapitals

Wesentliches Element des Baseler Regelwerks ist die Steigerung der Qualität des aufsichtlichen Kapitals, allem voran des harten Kernkapitals.[21] Aber auch ein harmonisiertes, länderübergreifendes Vorgehen bei der Bestimmung des regulatorischen Kapitals, eine transparentere Darstellung bei der Ermittlung der Kapitalbestandteile und ein antizyklischer Auf- und Abbau des Kernkapitals gehören zu den Bestandteilen von Basel III.[22]

Die Eigenmittel aus dem haftenden Eigenkapital bestanden unter Basel II.5 aus Kernkapital (Tier1) und Ergänzungskapital (Tier 2) sowie Drittrangmitteln (Tier 3). Zukünftig besteht das Eigenkapital aus einem Going-Concern-Kapital in Form eines harten Kernkapitals (Tier 1a bzw. Common Equity Tier1) und eines zusätzlichen Kernkapitals (Tier 1b bzw. Additional Tier1) sowie einem Gone-Concern-Kapitals in Form von Ergänzungskapital (Tier2). Tier3 Kapital darf nicht mehr als Eigenmittel angerechnet werden.[23] Somit ändern sich mit Basel III sowohl die Begrifflichkeiten als auch die Zusammensetzung des Eigenkapitals.[24]

In der folgenden Abbildung werden die Neuerungen, im Vergleich zu den bisherigen Eigenkapitalanforderungen, aufgezeigt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Überarbeitung der Eigenkapitaldefinition

Quelle: Deutsche Bundesbank (Hrsg.) 2011, S. 10.

Alle Bestandteile des Eigenkapitals verstehen sich nach Abzug der entsprechenden regulatorischen Anpassungen. Grundsätzlich muss gewährleistet werden, dass das harte Kernkapital jederzeit mindestens 4,5 Prozent der risikogewichteten Aktiva (RWA) sowie das gesamte Kapital mindestens 6 Prozent der RWA betragen. Das Gesamtkapital, bestehend aus Kernkapital und Ergänzungskapital, muss jederzeit mindestens 8 Prozent der RWA betragen.[25]

Das harte Kernkapital besteht aus Grund- /Stammkapital bzw. vergleichbarem eingezahlten und uneingeschränkt haftenden Gesellschaftskapital. Dieses Kapital soll den ersten und größten Teil der laufenden und nominellen Verluste auf Going-Concern-Basis tragen. Es ist ohne Einschränkungen für die Kompensation von Verlusten verwendbar und stellt das Grundkapital im Rahmen der Bilanzinsolvenzfeststellung dar. Hartes Kernkapital ist nachrangig zu allen anderen Ansprüchen an die Gesellschaft, begründet nur einen Anspruch auf das Residualvermögen bei Liquidation und enthält keine rechtlich sowie wirtschaftlich senioritätserhöhenden Vereinbarungen. Die Laufzeit ist unbefristet, und das Kapital ist nicht rückzahlbar. Es werden keine Erwartungen hinsichtlich Kündigung, Einlösung oder Rückkauf durch den Emittenten geweckt. Ansprüche auf Ausschüttungen bestehen nicht. Ausschüttungen erfolgen ausschließlich nach nicht beschränktem und freiem Ermessen des Emittenten und nur aus frei verfügbaren, ausschüttungsfähigen Mitteln nach Befriedigung aller vorrangigen Ansprüche. Anteile, welche nicht stimmberechtigt sind, dürfen nur hinzugezählt werden, wenn diese bis auf das fehlende Stimmrecht identisch zu stimmberechtigten Anteilen sind.[26]

Das zusätzliche Kernkapital besteht aus stillen Einlagen, Vorzugsaktien und sogenannten „Innovativen Wandelverbindlichkeiten“. Diese zählen allerdings nur dann als bilanzielles Fremdkapital, wenn sie durch fest definierte Auslösewerte mit Wandlungsmechanismen in Stammkapital verbunden sind. Zusätzliches Kernkapital ist nachrangig gegenüber Einlegern, nicht bevorrechtigten Gläubigern und nachrangigen Schuldinstrumenten der Bank. Es gibt keinerlei Vereinbarungen, die in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht die Nachrangigkeit beeinträchtigen bzw. die Seniorität erhöhen. Zudem gibt es keinerlei rechtliche und wirtschaftliche Kapitalgarantie seitens des Emittenten. Das Tier 1b Kapital ist unbefristet und nicht rückzahlbar. Eine Rückkaufoption seitens des Emittenten kann frühestens nach fünf Jahren unter Wahrung der Kapitalisierungsstärke und Ertragsfähigkeit sowie vorheriger aufsichtlicher Genehmigung genutzt werden. Es gibt keinerlei Tilgungsanreiz. Die Ausschüttungen verhalten sich gleich den Anforderungen an Ausschüttungen an hartes Kernkapital. Eine Zweckbindung ausschüttungsfähiger Mittel und eine Koppelung an die Bonität des Emittenten bestehen nicht.[27]

Das Ergänzungskapital besteht aus längerfristigen Nachranganleihen, Genussrechtsverbindlichkeiten und kumulativen Vorzugsaktien. Es nimmt an der Verlusthaftung aufgrund fest definierter Auslösewerte durch Wandlung in Stammkapital oder unmittelbare Abschreibungen teil. Rechtliche oder wirtschaftliche Kapitalgarantien bestehen nicht. Ergänzungskapital ist nachrangig gegenüber Einlegern und nicht nachrangigen Gläubigern. Es darf keine Vereinbarungen geben, welche in rechtlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht die Nachrangigkeit beeinträchtigen oder die Seniorität erhöhen. Die Anfangslaufzeit beträgt mindestens fünf Jahre. Auf Initiative des Emittenten ist Ergänzungskapital erst nach mindestens fünf Jahren kündbar. Es darf kein Dividendenmerkmal aufweisen, welches mit der Bonität des Emittenten verknüpft ist.[28]

Daneben wird noch ein sogenannter Kapitalerhaltungspuffer etabliert. Über die Mindestkapitalanforderungen hinaus soll in guten Zeiten ein Kapitalpuffer aufgebaut werden, damit in Krisensituationen Verluste aufgefangen werden können, ohne dabei die Kapitalausstattung zu gefährden. Dieser ist ab dem 1. Januar 2016 sukzessive mit 0,625 Prozent der RWA jährlich aufzubauen und erreicht zum 1. Januar 2019 mindestens 2,5 Prozent der RWA. Der Kapitalerhaltungspuffer ist in hartem Kernkapital zu halten.[29] Muss die Bank diesen Puffer in Anspruch nehmen und fällt die Quote unter 2,5 Prozent der RWA, so unterliegt sie in zunehmenden Maße Restriktionen hinsichtlich ihrer Gewinnausschüttung und anderer diskretionärer Zahlungen wie beispielsweise Bonuszahlungen, bis der Puffer wieder vollständig aufgefüllt ist. Dies soll verhindern, dass Banken trotz Verlusten weiterhin Dividenden ausschütten und Bonuszahlungen an ihre Mitarbeitern leisten, wodurch die Rücklagen zusätzlich aufgezehrt werden. Auch wird dadurch das unnötige Demonstrieren vermeintlicher Finanzstärke in Krisenzeiten untersagt.[30]

Zusätzlich wird es noch einen antizyklischen Kapitalpuffer geben. Dieser wird in Phasen exzessiven Kreditwachstums durch die nationalen Aufsichtsbehörden eingefordert. Er besteht aus hartem Kernkapital oder äquivalenten verslustabsorbierenden Kapitalbestandteilen.[31] Der antizyklische Kapitalpuffer soll in wirtschaftlich guten Zeiten aufgebaut werden, um somit eine Reserve für erhöhte Abschreibungen in Phasen wirtschaftlichen Abschwungs zu bilden.[32] „Der Maximalbetrag dieses Puffers beträgt ab dem 1. Januar 2016 0,625% der RWA und soll jährlich um 0,625% der RWA wachsen und zum 1. Januar 2019 einen Maximalbetrag von 2,5% erreichen.“[33]

In der folgenden Übersicht werden die Veränderungen der Kapitalquoten gemäß Basel II.5 im Jahr 2011 und der zukünftigen, vollständigen Kapitalbasis gemäß Basel III im Jahr 2019 aufgezeigt. Dies veranschaulicht, dass sowohl qualitativ als auch quantitativ eine deutliche Erhöhung der Kapitalbasis entstehen wird:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Kapitalbasis im Vergleich

Quelle: Anner, A. 2011, S. 1.

2.2.3 Übergangsregelungen

Der Anteil des harten Kernkapitals am aufsichtlichen Eigenkapital wird sich bis zum Jahr 2015 schrittweise auf die Zielgröße von 4,5 Prozent erhöhen. Ohne Puffer beträgt die Mindestanforderung an das gesamte Kernkapital 6 Prozent. Die Differenz zu 4,5 Prozent hartem Kernkapital wird aus zusätzlichem Kernkapital gebildet. Das Ergänzungskapital weist zukünftig nur noch einen Anteil von 2 Prozent auf. Somit liegt die formale Mindestanforderung wie unter Basel II.5 bei 8 Prozent der RWA, durch den zusätzlichen Kapitalerhaltungspuffer in Höhe von 2,5 Prozent erreicht die gesamte Eigenkapitalquote nun aber 10,5 Prozent der RWA. Faktisch liegt die Anforderung an das harte Kernkapital allerdings bei 7 Prozent, da der zusätzliche Kapitalerhaltungspuffer auch aus hartem Kernkapital bestehen muss.[34] Darüber hinaus kann zusätzlich noch der antizyklische Kapitalpuffer durch die nationalen Aufsichtsbehörden eingefordert werden, wodurch sich die Kapitalbasis auf bis zu 13 Prozent erhöhen kann.

Systemrelevante Großbanken müssen bis Ende 2018 ihre Risiken je nach Einordnung zusätzlich mit 1 Prozent bis 2,5 Prozent hartem Kernkapital unterlegen. Somit kann die harte Kernkapitalquote für diese Banken auf bis zu 9,5 Prozent ansteigen.[35]

Folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Einführung der Anpassungen an Basel III:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Anpassung an Basel III im Zeitverlauf

Quelle: Anner, A. 2011, S. 3.

2.2.4 Abzugs- und Korrekturposten (prudentialfilters)

Grundsätzlich sind zur Ermittlung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel Anpassungen bei der Berechnung durch sogenannte prudentialfilters notwendig.[36] Diese sehen Anpassungen bzw. Überleitungen bei bilanziell ausgewiesenen Eigenmittelkomponenten vor - mit dem Ziel, die bestehende Konzeption der bankaufsichtlich definierten Eigenmittel einer Gruppe beizubehalten und entgegenwirkende Effekte durch die Nutzung verschiedener Rechnungslegungsstandards zu neutralisieren.[37] Dadurch soll zusätzlich eine internationale Harmonisierung und Vergleichbarkeit, insbesondere bei großen, international agierenden Banken, erreicht werden.[38]

Daneben hat der Baseler Ausschuss die Berechnungssystematik für die aufsichtlichen Eigenmittel vollständig überarbeitet. Die Intention lag dabei in einer Vereinheitlichung der aufsichtlichen Vorgaben und einer erheblichen Verschärfung der Kapitalregeln. Demnach sind Kapitalabzüge zukünftig fast ausschließlich vom harten Kernkapital vorzunehmen, denn dieses wird als erstes für die Abdeckung von Verlustrisiken herangezogen.[39] Bestandteile, welche zukünftig nicht mehr die Kriterien des harten Kernkapitals erfüllen, laufen mit einer Übergangsfrist von zehn Jahren ab dem 1. Januar 2013 jährlich in Zehn-Prozent-Schritten aus.[40] Hinzu kommen als neue Abzugstatbestände immaterielle Vermögensgegenstände über den Goodwill hinaus, aktive latente Steuern und bestimmte Überschüsse aus leistungsorientierten betrieblichen Altersvorsorgeprogrammen (definedpensionfundassets).[41]

Folgende Grafik zeigt die wichtigsten Abzugs- und Korrekturposten für IFRS- und HGB-Banken:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Wichtige Abzugs- und Korrekturposten für IFRS- und HGB-Banken

Quelle: Deutsche Bundesbank (Hrsg.) 2011, S. 14.

2.3 Neuregelungen der Risikoabdeckung

2.3.1 Handelsbuch

Ein weiterer Bestandteil des Baseler Regelwerks ist die Überarbeitung des Handelsbuchs. Zunächst wurdendurch die bereits 2011 durch Basel II.5 eingeführteStressed-Value-at-Risk (Stress-VaR) die Mängel des Value-at-Risk (VaR) behoben, welcher nur auf normale Marktbedingungen abgestellt ist. Demnach müssen Institute, welche eigene Risikomodelle nutzen, zusätzlich zur Berechnung des VaR mit aktuellen Marktdaten einen Risikobetrag ermitteln, der die Wertänderung des Portfolios in gestressten Marktsituationen abschätzt. Darüber hinaus wird noch eine „IncrementalRisk Capital Charge“, also eine zusätzliche Kapitalanforderung bestimmt, welche das besondere Kursrisiko von Nichtverbriefungspositionen besser abdecken soll. Es ist gemäß Baseler Ausschuss zu erwarten, dass die Neuregelungen für Marktpreisrisiken eine zusätzliche Kapitalanforderung in Höhe des drei- bis vierfachen der aktuellen Anforderung, verglichen mit den bis dato geltenden Kriterien, nach sich ziehen wird. Auch reagierte der Ausschuss auf die Mängel im Verbriefungsgeschäft, welche maßgeblich für die Auslösung der Finanzkrise verantwortlich waren. Es wurde u.a. die Quasiverdoppelung der aufsichtlich geforderten Kapitalunterlegung für Wiederverbriefungen eingeführt, da diese sehr komplex sein können und das Risiko in der Vergangenheit systematisch unterschätzt wurde. Auch wurden die Offenlegungsanforderungen im Verbriefungsgeschäft erheblich erhöht.[42]

Darüber hinaus strebt der Baseler Ausschuss eine tiefgreifende Neugestaltung der Definition des Handelsbuchs sowie der Methoden zur Bestimmung der Kapitalanforderungen für Marktpreisrisiken an. Begründet wird dies durch den Baseler Ausschuss unter anderem damit, dass die bisherige Abgrenzung des Handelsbuchs vom Anlagebuch in Teilen subjektiv ist und somit durch die unterschiedlich hohen Kapitalanforderungen Arbitragemöglichkeiten entstehen können. Auch ist eine Anpassung der verschiedenen Bewertungssätze notwendig, da die Subprime-Krise gezeigt hat, dass beispielsweise das Risiko der Marktilliquidität nicht genügend berücksichtigt wurde. Auch sollen die gemeinsame Betrachtung von Stress-VaR und VaR sowie die Behandlung von Verbriefungen zu einem einheitlichen Ansatz zusammengefasst werden.[43] Dazu veröffentlichte der Baseler Ausschuss im Mai 2012 ein Konsultationspapier, welches Ideen für die Neugestaltung der Regelungen des Handelsbuchs sowie Methoden zur Bestimmung der Kapitalanforderungen für Marktpreisrisiken beinhaltet.[44]

Da es sich dabei nur um verschiedene Vorschläge handelt und bis dato noch keine Entscheidung getroffen wurde, wird auf die geplanten Neuerungen in dieser Arbeit nicht weiter eingegangen.

2.3.2 Kontrahentenausfallrisiken

Im Zuge der Neuregulierung befasste sich der Baseler Ausschuss auch mit dem Kontrahentenausfallrisiko CCR (Counterparty CreditRisk). Dieses stellt das Risiko dar, dass der Kontrahent einer Transaktion vor der endgültigen Abwicklung der resultierenden Zahlungsverpflichtungen ausfällt. Beim CCR besteht ein zweiseitiges Verlustrisiko, da der Marktwert einer Transaktion im Zeitverlauf des Handels Schwankungen unterliegt, und dieser somit für beide Kontrahenten während der Vertragslaufzeit positiv oder negativ sein kann.[45]

Zu den wichtigsten Messgrößen gehört der Exposureat Default (EAD). Er ist ein Parameter des Kontrahentenrisikos, welcher die Kredithöhe zum Zeitpunkt des Ausfalls angibt. Dieser liegt in der Regel über dem Expected Positive Exposure (EPE), dem erwarteten positiven Wiederbeschaffungswert.[46]

In der Finanzkrise ließ sich beobachten, dass beim Handel mit OTC-Derivaten (Over-The-Counter-Derivatives) große Teile der Verluste der Banken durch Bonitätsverschlechterungen der Gegenparteien entstanden sind und nicht durch einen Ausfall. Daher beschloss der Baseler Ausschuss Änderungen in der bankaufsichtlichen Kapitalunterlegung und in der Berechnungsmethodik für solche Kontrahentenausfallrisiken. Neu eingeführt wurde eine Kapitalanforderung für das Risiko einer Bonitätsänderung der Gegenparteibei OTC-Derivaten,bezeichnet alsCreditValuationAdjustment (CVA), die nicht über zentrale Kontrahenten, sogenannte Central Counterpartys (CCP) abgewickelt werden.[47] Der CVA berücksichtigt Verluste aus Bonitätsverschlechterungen des Kontrahenten durch einen zusätzlichen Add-on. Auch deckt dieser das Mark-to-Market-Verlustrisiko einer marktgetriebenen Herabstufung der Kreditwürdigkeit von Kontrahenten ab. Er dient auch zur Berechnung des Kapitalzuschlags für erwartete Marktwertverluste aus Kontrahentenrisiken bei OTC-Geschäften. Berechnet wird der CVA anhand des Credit-Spread-Risikos einer synthetischen Bond-Position, die die Grundeigenschaft des Derivats aufzeigt.[48]

Für Banken, welche eigene Modelle zur Bestimmung der aufsichtlichen Kapitalanforderungen für OTC-Derivatesowie Wertpapierpensions- und -leihgeschäfte nutzen, wurden die Anforderungen zusätzlich erhöht.[49] Kreditinstitute, welche die Interne Modellmethode (IMM) anwenden, müssen einen stressed EPE unter Berücksichtigung von Stress-Szenarien berechnen. Eine analoge Vorgehensweise wurde schon für das Handelsbuch in Form einer stressed-VaR eingeführt.[50]

Dadurch wird unter anderem auch das Ziel verfolgt, Banken einen Anreiz zu geben, OTC-Derivate zukünftig in größerem Umfang über im Regelfall sicherere, zentrale Kontrahenten (CCPs) abzuwickeln.[51] Diese sollen das systematische Risiko bankweit gehaltener OTC-Derivate und komplexer Produkte verringern. Denn der Marktteilnehmer trägt hierbei nur das Risiko der zentralen Gegenpartei. Auch soll es für die Nutzung zentraler Kontrahenten als Anreiz eine Anrechnungsprivilegierung von CCPs geben.[52]

Des Weiteren wird es eine Anhebung der Kapitalanforderungen für das Kontrahentenausfallrisiko im Zusammenhang mit Derivaten, Pensionsgeschäften und Wertpapiertransaktionen geben.[53] Die Erhöhung der so bezeichneten Asset Value Correlation (AVC) gilt für Forderungen von Banken gegenüber großen Finanzinstituten mit einer Bilanzsumme von über 100 Milliarden USD sowie gegenüber unregulierten Finanzintermediären.[54] Höhere systematische Risiken bzw. höhere Verluste bei Ausfall werden somit berücksichtigt. Begründet wird dies durch die Tatsache, dass die Kreditwürdigkeit von Finanzinstituten um 25 Prozent stärker korreliert als im Nichtfinanzbereich. Damit wird ein Anreiz geboten, das OTC- bzw. Derivategeschäft durch die verteuerte Refinanzierung und die erhöhten Anforderungen an das bankinterne Gegenpartei-Risikomanagement zu verringern. Die Erhöhung der CVA-Kapitalunterlegung berechnet sich durch einen Multiplikationsfaktor von 1,25 auf den Korrelationsfaktor im internen Ratingansatz.[55]

Diese neuen Regelungen stellen einen erheblichen Eingriff in die Geschäftsmodelle der Banken dar. Diese sollen weniger Derivate- und OTC-Geschäfte tätigen. Damit soll indirekt auch einem übermäßigen Bilanzwachstum durch diese Transaktionen entgegengewirkt werden. Da vor allem Großbanken stark in diesem Geschäft vertreten sind, verfolgt der Baseler Ausschuss durch Einführung dieser Vorgaben das Ziel, systemrelevante Kreditinstitute nicht noch größer werden zu lassen.[56]

[...]


[1] Vgl. Barfield, R. 2011, S. 1.

[2] Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (Hrsg.) 2011a, S. 1-2.

[3] Vgl. Deutsche Bundesbank (Hrsg.) 2011, S. 3.

[4] Vgl. Klee, C. 2012, S. 28-29.

[5] Vgl. BearingPoint (Hrsg.) 2012, S. 1.

[6] Vgl. Hall, S. et al. 2011, S. 3.

[7] Vgl. Klee, C. 2012, S. 23.

[8] Vgl. Berg, T./Uzik, M. 2011, S. 6.

[9] Vgl. Klee, C. 2012, S. 24.

[10] Vgl. Klee, C. 2012, S. 24-25; Heider, T. 2010, S. 33-35.

[11] Vgl. Berg, T./Uzik, M. 2011, S. 6.

[12] Vgl. Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (Hrsg.) 2011a, S. 2.

[13] Vgl. Ryan, D. et al. 2012, S. 4.

[14] Vgl. Deutsche Bundesbank (Hrsg.) 2011, S. 5.

[15] Vgl. Barfield, R. 2011, S. 4.

[16] Vgl. UBS AG (Hrsg.) 2013b, S. 21.

[17] Vgl. Europäisches Parlament (Hrsg.) 2013a, S. 1.

[18] Vgl. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Hrsg.) 2013, S. 8-10; Europäisches Parlament (Hrsg.) 2013b, S. 196.

[19] Vgl. Klee, C. 2012, S. 30-31; Deutsche Bundesbank (Hrsg.) 2011, S. 7-9.

[20] Vgl. Deutsche Bundesbank (Hrsg.) 2011, S. 8.

[21] Vgl. Deutsche Bundesbank (Hrsg.) 2011, S. 9.

[22] Vgl. Gruber, W. 2012, S. 9; Backé, R./Gromann, A, 2011, S. 7.

[23] Vgl. BearingPoint (Hrsg.) 2011.

[24] Vgl. Klee, C. 2012, S. 31-32.

[25] Vgl. Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (Hrsg.) 2011a, S. 13.

[26] Vgl. Sullivan, R.-P. et al. 2011; BearingPoint (Hrsg.) 2011; Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (Hrsg.) 2011a, S. 14-16.

[27] Vgl. Sullivan, R.-P. et al. 2011;BearingPoint (Hrsg.) 2011;Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (Hrsg.) 2011a, S. 16-19.

[28] Vgl.Sullivan, R.-P. et al. 2011;BearingPoint (Hrsg.) 2011;Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (Hrsg.) 2011a, S. 19-21.

[29] Vgl. Gruber, W. 2012, S. 18; Deutsche Bundesbank (Hrsg.) 2011, S. 11-12.

[30] Vgl. Deutsche Bundesbank (Hrsg.) 2011, S. 12; Breidenbach, S. 2011, S. 31.

[31] Vgl. Backé, R./Gromann, A. 2011, S. 7.

[32] Vgl. Klee, C. 2012, S. 36.

[33] Gruber, W. 2012, S. 19.

[34] Vgl. Deutsche Bundesbank (Hrsg.) 2011, S. 17-18.

[35] Vgl. Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (Hrsg.) 2011b, S. 16-24.

[36] Vgl. Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (Hrsg.) 2011a, S. 23.

[37] Vgl. Deutsche Bundesbank (Hrsg.) 2007, S. 1-2.

[38] Vgl. Gruber, W. 2012, S. 17; Deutsche Bundesbank (Hrsg.) 2007, S. 2.

[39] Vgl. Deutsche Bundesbank (Hrsg.) 2011, S. 13; Banh, M. et al. 2011, S. 4.

[40] Vgl. Gruber, W. 2012, S. 17.

[41] Vgl. Deutsche Bundesbank (Hrsg.) 2011, S. 13.

[42] Vgl. Deutsche Bundesbank (Hrsg.) 2011, S. 21-23.

[43] Vgl. Cluse, M./Grominski, D./Mayr-Gollwitzer, G. 2012, S. 3.

[44] Vgl. Ernst & Young (Hrsg.) 2012, S. 1-6; Cluse, M./Grominski, D./Mayr-Gollwitzer, G. 2012, S. 2.

[45] Vgl. Banh, M./Cluse, M./Schwake, D. 2011, S. 2.

[46] Vgl. BearingPoint (Hrsg.) 2011.

[47] Vgl. Deutsche Bundesbank (Hrsg.) 2011, S. 23; Klement, J./Schöche, L. 2012, S. 86.

[48] Vgl. BearingPoint (Hrsg.) 2011.

[49] Vgl. Deutsche Bundesbank (Hrsg.) 2011, S. 23.

[50] Vgl. BearingPoint (Hrsg.) 2011.

[51] Vgl. Deutsche Bundesbank (Hrsg.) 2011, S. 23.

[52] Vgl. BearingPoint (Hrsg.) 2011.

[53] Vgl. Klement, J./Schöche, L. 2012, S. 78;BearingPoint (Hrsg.) 2011.

[54] Vgl. Deutsche Bundesbank (Hrsg.) 2011, S. 23.

[55] Vgl. BearingPoint (Hrsg.) 2011.

[56] Vgl. Banh, M./Cluse, M./Schwake, D. 2011, S. 8.

Ende der Leseprobe aus 94 Seiten

Details

Titel
Auswirkungen von Basel III auf die Geschäftspolitik und Bilanzstruktur von Kreditinstituten
Hochschule
Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg in Sankt Augustin
Note
1,7
Autor
Jahr
2013
Seiten
94
Katalognummer
V231125
ISBN (eBook)
9783656482673
ISBN (Buch)
9783656482680
Dateigröße
4899 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
auswirkungen, basel, geschäftspolitik, bilanzstruktur, kreditinstituten, Basel III, UBS, Credit Suisse, Deutsche Bank, Commerzbank
Arbeit zitieren
Jan Rolshoven (Autor:in), 2013, Auswirkungen von Basel III auf die Geschäftspolitik und Bilanzstruktur von Kreditinstituten, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/231125

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