Abhandlung über das Widerstandsrecht

Unter besonderer Berücksichtigung der Voraussetzungen und Anwendungskriterien für die legitime Anwendung des Rechts auf aktiven Widerstand gegen die Staatsgewalt


Masterarbeit, 2013

92 Seiten, Note: 1.5


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

1 EINLEITUNG
1.1 HINFÜHRUNG ZUM THEMA
1.2 FRAGESTELLUNG UND EINGRENZUNG DES THEMAS
1.3 ERKENNTNISINTERESSE
1.4 VORGEHEN
1.5 FORSCHUNGSSTAND

2 DAS WIDERSTANDSRECHT: DEFINITION, DIFFEREN- ZIERUNGEN, SPEZIALFORMEN UND ABGRENZUNGEN
2.1 DEFINITION
2.2 DIFFERENZIERUNGEN
2.2.1 Mittel des Widerstandes
2.2.1.1 Gewaltsamer Widerstand
2.2.1.2 Gewaltloser Widerstand
2.2.2 Wirkungsabsichten
2.2.2.1 Passiver Widerstand
2.2.2.2 Aktiver Widerstand
2.3 SPEZIALFORMEN DES WIDERSTANDSRECHTS
2.3.1 Revolution
2.3.1.1 Definition
2.3.1.2 Revolution und Widerstand
2.3.2 Ziviler Ungehorsam
2.3.2.1 Definition
2.3.2.2 Beispiele für zivilen Ungehorsam und Missbrauch des Begriffs
2.4 ABGRENZUNGEN
2.4.1 Abgrenzung zum legalen Widerstand
2.4.2 Abgrenzung zu Terrorismus
2.5 ZWISCHENFAZIT

3 DAS ÜBERPOSITIVE RECHT ALS ZWINGENDE VORAUS- SETZUNG FÜR DAS WIDERSTANDSRECHT

4 VERTRAGSRECHTLICHE BEGRÜNDUNGEN DES WIDERSTANDSRECHTS
4.1 VERTRAGSRECHTLICHE BEGRÜNDUNGEN BEI DEN MONARCHOMACHEN
4.2 VERTRAGSRECHTLICHE BEGRÜNDUNGEN BEI HOBBES UND ROUSSEAU

5 WIDERSTANDSRECHT UND INDIVIDUALNOTWEHR
5.1 GEMEINSAME ANWENDUNGSKRITERIEN VON WIDERSTANDS- RECHT UND NOTWEHR
5.1.1 Notrechtcharakter und Rechtswidrigkeit des Angriffs
5.1.2 Ultima-Ratio-Prinzip
5.1.3 Grundsatz der Verhältnismässigkeit
5.2 GRENZEN DER ANALOGIE VON NOTWEHR UND WIDERSTANDS- RECHT
5.2.1 Träger des Widerstandsrechts
5.2.2 Adressaten des Widerstandes
5.2.3 Unmittelbarkeit des Angriffs und pers ö nliche Betroffenheit
5.2.4 Verallgemeinerungsfähigkeit der Motive
5.2.5 Intensität des Unrechts

6 WAS BLEIBT? - DIE ENTSCHEIDUNG ZUM WIDERSTAND

ALS GEWISSENSFRAGE

7 FAZIT

LITERATURVERZEICHNIS

1 EINLEITUNG

1.1 HINFÜHRUNG ZUM THEMA

Vor einigen Jahren hatte ich die Gelegenheit den Sohn eines Mannes kennenzulernen, der wegen mehrhundertfachem Mord zum Tode verurteilt worden war. Der Vater, Hans Eisele, war Mitglied der SS und Arzt in mehreren deutschen Konzentrationslagern ge- wesen. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde er von alliierten Gerichten sowohl im Dachauer Hauptprozess als auch im Buchenwaldprozess zum Tode verurteilt, schluss- endlich aber begnadigt und nach einigen Jahren Haft freigelassen. Als Eisele 1958 vor einem deutschen Gericht erneut zur Rechenschaft gezogen werden sollte, floh er nach Ägypten, wo er 1967 verstarb. Eiseles Sohn zweifelt bis heute an der Schuld seines Va- ters, weil Dr. Eisele in einem kurz nach dem Krieg verfassten Memorandum schilderte, wie er versuchte gegen die Unmenschlichkeit und Korruption in den KZ vorzugehen.1 Darüber hinaus liegen Zeugenaussagen von ehemaligen KZ-Häftlingen vor, die ihm grosse Menschlichkeit bescheinigten.2 Doch selbst wenn Eisele die Morde, die ihm zur Last gelegt wurden, nicht begangen haben sollte, selbst wenn er tatsächlich manchem Häftling das Leben gerettet hatte, so sind seine Chancen für eine Rehabilitierung äus- serst gering: Als SS-Offizier war Eisele Mitglied einer der verbrecherischsten Organisa- tionen, die je existiert hatten.

Zumindest ist dies das Urteil der meisten, die sich mit Eiseles Fall auseinandergesetzt haben.3 Dieses Urteil beruht auf der impliziten Annahme, dass man selber, in der glei- chen Situation, zu den wenigen gehört hätte, die unter Einsatz ihres Lebens Widerstand gegen Hitler und seine Schergen leisteten. Diese Prämisse, die implizit praktisch immer gültig ist, wenn eine Auseinandersetzung mit dem Dritten Reich stattfindet, lässt uns, die wir von der Gnade der späten Geburt profitieren, in einem besseren moralischen Licht erscheinen, als jene, die sich tatsächlich in der konkreten Situation befanden, in der sie zu entscheiden hatten, ob und wie sie Widerstand leisten sollten. Wenn wir aber das Gefühl haben, besser zu sein, als jene, die sich damals falsch entschieden, obwohl die moralisch richtige Entscheidung aus heutiger Sicht doch so offensichtlich gewesen wäre, laufen wir Gefahr, diese Personen zu verurteilen. Manfred Rommel, ehemaliger Oberbürgermeister Stuttgarts und Sohn des deutschen Generalfeldmarschalls Erwin Rommel, mahnte deshalb zu Recht dazu, uns vor Augen zu halten, „dass die, die damals lebten, die gleichen Menschen waren wie die, die heute leben, nicht besser und nicht schlechter.“4 Den Stab über die zu brechen, die von Hitler verführt wurden, sei deshalb fehl am Platze. Viel wichtiger ist es stattdessen, sich Gedanken darüber zu machen, wie die Entstehung von Unrechtsregimen in Zukunft verhindert werden kann.

1.2 FRAGESTELLUNG UND EINGRENZUNG DES THEMAS

Der Psychoanalytiker Erich Fromm bemerkte, dass alle Arten von Autoritäten seit Jahrhunderten Gehorsam als Tugend und Ungehorsam als Laster bezeichnet haben.5 Wenn wir also Gehorsam als etwas Gutes ansehen, so liegt im Menschen doch eine gewisse Tendenz zum Ungehorsam,6 die dann zum Tragen kommt, wenn andere Interessen den Gehorsamsforderungen entgegenstehen. Weder Gehorsam noch Ungehorsam sind damit prinzipiell gut oder schlecht: Ein Übermass an Gehorsam führt zur Unfreiheit. Daraus resultieren totalitäre Herrschaftssysteme, wie beispielsweise das nationalsozialistische, das stalinistische und das maoistische Regime. Die Negativseite des Ungehorsams ist Unordnung und Anarchismus, wie er in Bürgerkriegen herrscht.

In Bezug auf das Verhältnis von Obrigkeit und Untertanen oder Staatsgewalt7 und Bürger8 mündet der Antagonismus von Gehorsam und Widerstand im moralischen Problem, „ob man Befehlen gehorchen sollte, wenn sie der eigenen Gewissensüberzeugung widersprechen“.9

Auch die Auseinandersetzung mit dem Fall Eisele lässt sich letztlich in der Frage ver- dichten, wie man als Individuum wissen kann, wann Widerstand gegenüber einer höchsten Macht,10 die man als ungerecht empfindet und über der es im positivrechtlichen Sinne keine weitere Kontrollinstanz gibt, gerechtfertigt ist. Nach welchen Kriterien, falls es denn solche überhaupt gibt, lässt sich bemessen, ob Widerstand erlaubt und welche Form des Widerstandes unter welchen Umständen angebracht ist?

Die Frage, die in dieser Arbeit untersucht wird, lautet daher: Welche Voraussetzun gen müssen erfüllt sein, damit das Recht auf aktiven Widerstand ausgeübt werden darf und welchen Prinzipien ist in dessen Anwendung zu folgen ?

Im Mittelpunkt des Interesses stehen dabei Vorbedingungen und Anwendungskrite- rien, die überzeitlichen Wert besitzen und deren Geltung nicht von einer bestimmten Epoche oder einem bestimmten Staatsystem abhängig ist. Die Untersuchung erfolgt vom Standpunkt der politischen Philosophie aus. Die Widerstandslehre zeichnet sich nun aber dadurch aus, dass man sich in praktisch jeder Epoche nicht nur auf philosophi- sche, sondern auch auf rechtstheoretische und theologische Argumente stützte. So spiel- ten bereits in der Entwicklung der Widerstandslehre der Frühkirche sowohl Aussagen der Bibel als auch germanische Rechtstraditionen eine wichtige Rolle.11 Gerade in ei- nem demokratischen Rechtstaat liegt der Einwand nahe, dass sich die, oftmals transzen- dent geführten, philosophischen und theologischen Diskussionen erübrigen, weil sich das Widerstandsrecht, wie andere Rechte auch, positivieren und damit immanent be- gründen lasse. Um dieses Argument zu widerlegen und zu zeigen, dass eine positiv- rechtliche Verankerung alleine der Komplexität des Widerstandsrechts nicht gerecht wird, gehe ich zuerst auf die Frage ein, wieso das Widerstandsrecht ohne ein überpositi- ves Recht nicht auskommt.

Wie erwähnt kommt neben dem rechtstheoretischen und dem philosophischen Ar- gumentationsstrang auch dem theologischen eine zentrale Bedeutung zu. Da sich die in der Politischen Theologie vorgebrachten Argumente in der Regel nur an eine bestimmte Zielgruppe, nämlich die Christen, richten, werden sie hier aussen vor gelassen.

Um den Umfang des Untersuchungsgegenstandes einzuschränken, wird nur die Diskus- sion im deutschsprachigen Raum berücksichtigt.12 Somit wird weder das Widerstandsrecht, wie es sich in der griechischen und römischen Antike darstellte,13 noch die Widerstandsrechtsliteratur anderer Kulturkreise, etwa des Islam oder Chinas, in die Untersuchung einbezogen.

Der Fokus liegt auf dem aktiven Widerstandsrecht, weil ein Recht auf passiven Widerstand praktisch in allen Epochen und von allen Autoren bejaht wurde.14

1.3 ERKENNTNISINTERESSE

Worin liegt nun das Erkenntnisinteresse einer Untersuchung über das Widerstandsrecht? Ist die spärliche Literatur, die in den letzten zwanzig Jahren über das Widerstandsrecht erschienen ist,15 nicht ein starkes Indiz dafür, dass der moderne, etablierte Verfassungsstaat das Widerstandsrecht verdrängt hat16 und dieses höchstens noch aus historischer, nicht aber mehr aus politphilosophischer Perspektive relevant ist?

Der gewichtigste Grund, wieso die Frage nach dem Widerstandsrecht heute noch ak- tuell ist, liegt in der Erkenntnis, die uns die Geschichte lehrt, dass kein Staat, auch nicht ein demokratischer Rechtsstaat, vor der Perversion in einen Unrechtsstaat gefeit sein kann.17 Auch unter dem rechtspositivistischen Paradigma im 19. und in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts herrschte die Ansicht vor, dass die Diskussion über ein Wider- standsrecht im Rechtsstaat überflüssig sei.18 Und doch war es nicht zuletzt oder vor al- lem - darüber mag man sich streiten - der Rechtspositivismus, der ein Regime wie das nationalsozialistische erst ermöglichte.19 Denn Demokratien, vor allem nicht voll etablierte, haben sich bis anhin in Dauerextremsituationen als wenig beständig gegen totalitaristische Tendenzen erwiesen.20

Ein Institut wie das Widerstandsrecht, das einen berechtigt, über die höchste Staats- gewalt zu wachen, ist das beste Pfand dafür, dass man sich ihr, wenn sie ihre Macht missbraucht, widersetzt.21 Auf der anderen Seite öffnet ein solches Widerstandsrecht der Willkür Tür und Tor, wenn es selbst missbräuchlich angewendet wird. Diese Ambiva- lenz ist der Grund dafür, dass die Diskussion, ob es ein Widerstandsrecht überhaupt geben soll, die Menschen beschäftigt, seit sie in Gesellschaften zusammenleben. Der Umstand, dass bei uns und in unserer Zeit die Frage nach dem Widerstandsrecht in den Hintergrund getreten ist, sollte uns nicht dazu verleiten, sie für völlig irrelevant zu hal- ten. Im Gegenteil, die eindringlich mahnenden Worte Stefan Zweigs, dass kein Recht je für alle Zeiten erkämpft ist, gelten auch heute noch:

„Gerade wenn von uns Freiheit schon als Gewöhnung und nicht mehr als heiligster Besitz empfunden wird, entwächst aus dem Dunkel der Triebwelt ein geheimnisvoller Wille, sie zu vergewaltigen; immer, wenn zu lange und zu sorglos sich die Menschheit des Friedens gefreut, überkommt sie die ge- fährliche Neugier nach dem Rausche der Kraft und die verbrecherische Lust nach dem Kriege.“22

forth (1971: 31) ist der einzige Autor, der auf ein „naturrechtlich begründete[s], gegenstaatlich individual- rechtliche[s] Widerstandsrecht des auslaufenden 19. und der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts“ verweist. Die Vertreter, die er für ein solches Widerstandsrecht anführt stammen jedoch ausschliesslich aus der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts. Es gab nur ganz wenige Autoren in der ersten Hälfte des 20. Jahr- hunderts, die ein Widerstandsrecht guthiessen. Es ist eine Ironie, wie sie nur die Geschichte hervorbrin- gen kann, dass die zwei bekanntesten unter ihnen Adolf Hitler und der nachmalige Kronjurist des Dritten Reiches Carl Schmitt waren. Hitler verwies 1924 im sog. „Hitler-Prozess“ vor dem Volksgericht Mün- chen auf die Divergenz von Gesetz und Moral, woraus er ein Widerstandsrecht ableitete (Gruchmann & Weber 1999: 1580f.), wenn er auch diesen Terminus noch nicht gebrauchte. Wenig später bezeichnete Hitler (1943: 104) dann in Mein Kampf (verfasst 1924) das Widerstandsrecht als Menschenrecht. Schmitt (1928: 164) wies in seiner Verfassungslehre auf die „unorganisierbare Überstaatlichkeit des individualis- tischen Widerstandsrechtes“ hin.

Fromm hat das 20. Jahrhundert als das „Jahrhundert der hierarchisch organisierten Bü- rokratien“ bezeichnet, in dem ein Organisationsmensch herangezüchtet wird, der die Fähigkeit zum Ungehorsam verloren hat, weil er nicht einmal merkt, dass er gehorcht.23 Zweigs und Fromms Bedenken zeigen, dass auch die heutigen westlichen Demokratien, also diejenigen Staaten, in denen die Frage nach dem Widerstandsrecht je länger je mehr als redundant angesehen wird, keineswegs davor gefeit sind, in Situationen zu kommen, in denen diese Frage eben doch wieder aktuell wird. Wertenbruchs Forderung nach einer „gedanklichen Pflege“ des Widerstandsrechts ist daher berechtigt.24 Diese Pflege muss permanent sein und darf nicht erst dann beginnen, wenn sich bereits die Frage stellt, ob man sich in einer Widerstandssituation befindet. Eine Auseinanderset- zung mit diesem Thema, sei sie auch nur theoretisch, ist deshalb jederzeit erforderlich.

1.4 VORGEHEN

In Kapitel 2 wird die Bedeutung des Begriffs „Widerstandsrecht“ abgesteckt, weil dies- bezüglich oft Unklarheiten und Missverständnisse zu finden sind. Da die Frage, was genau unter den Begriff „Widerstand“ fällt und was nicht, die einschlägige Literatur über weite Strecken beherrscht, wird auf die verschiedenen Spezifikationsmerkmale von Widerstand und die Widerstandsformen etwas vertiefter eingegangen. Ein besonderes Augenmerk wird auf die Termini „Revolution“ und „ziviler Ungehorsam“ gelegt. Das rechtfertigt sich dadurch, dass der Revolutionsbegriff in den letzten Jahren einen bedeu- tenden Wandel durchgemacht hat. Auch die Frage, wann ziviler Ungehorsam legitim ist, muss in Anbetracht der neuen Ausdrucksmöglichkeiten, die mit der technischen Ent- wicklung einhergehen, neu beantwortet werden.

Da der Einwand naheliegt, dass sich mit einer positivrechtlichen Lösung der Wider- standsrechtproblematik transzendente philosophische Diskussionen und Begründungen, die sich auf ein überpositives Recht abstützen, erübrigen würden, wird in Kapitel 3 auf- gezeigt, dass das Widerstandsrecht ohne die Annahme eines überpositiven Rechts nicht auskommt.

In Kapitel 4 wird der Gedanke, „dass Herrscher und Beherrschte in einem Verhältnis gegenseitiger Verpflichtung und Berechtigung stehen, aber dennoch beide gleichermas- sen einer übergeordneten Bindung rechtlicher oder religiöser Natur unterliegen“,25 an- hand der kontraktualistischen Theorien vertiefter ausgeführt. Diese Idee ist nämlich eine Prämisse, ohne die sich die Frage nach dem Widerstandsrecht gar nicht erst stellen wür- de: Nur unter der Annahme, dass auch der Staat gewisse Verbindlichkeiten gegenüber seinen Bürgern hat, kann es überhaupt zu Situationen kommen, in denen Widerstand geleistet werden könnte.

In Kapitel 5, das den Kern dieser Arbeit bildet, werden Prinzipien herausgearbeitet, die bei der Anwendung des Widerstandsrechts beachtet werden sollten. Das geschieht unter Bezugnahme auf die Individualnotwehr, weil diese Parallelen zum Widerstands- recht aufweist. Aufgrund der Tatsache, dass erstere sich positivieren lässt und infolge- dessen griffiger ist, erweist sie sich für die Herauskristallisierung von Anwendungskri- terien als besonders geeignet.

Die Autoren wurden nach der Relevanz ihrer Argumente und dem Ausmass der Re- zeption sowohl in der zeitgenössischen Diskussion wie auch heute, ausgewählt. Eine solche Auswahl bleibt natürlich, trotz dieser Kriterien, immer bis zu einem gewissen Masse subjektiv.

1.5 FORSCHUNGSSTAND

Die Sekundärliteratur über das Widerstandsrecht lässt sich grob in drei Kategorien auf- teilen: Erstens Untersuchungen, die sich auf eine oder mehrere Epochen fokussieren.26

Zweitens solche, die die Widerstandsrechtslehre einzelner Autoren analysieren27 und drittens jene Literatur, die sich auf einzelne Aspekte des Widerstandsrechts beschränkt.28 Vorbedingungen und Kriterien für die legitime Anwendung des Widerstandsrechts wurden in der einschlägigen Literatur immer wieder genannt. Bis anhin fehlt aber ein vertiefter systematischer Überblick darüber, unter welchen Umständen Widerstand gegen die Staatsgewalt gerechtfertigt ist. Diese Lücke soll mit vorliegender Untersuchung geschlossen werden.

2 DAS WIDERSTANDSRECHT: DEFINITION, DIFFEREN- ZIERUNGEN, SPEZIALFORMEN UND ABGRENZUNGEN

2.1 DEFINITION

Als Folge davon, dass der Term „Widerstandsrecht“ einen ganzen Problemkomplex umfasst,29 gibt es unzählige Definitionen dafür.

Eine sozialethische Begriffsbestimmung von Widerstandsrecht legt Martin Rock vor:

„Widerstandsrecht ist die sittliche Berechtigung und Befugnis […] sich ge- gen die Staatsgewalt […] zu verteidigen, wenn sie nicht am Gemeinwohl Mass nimmt, wenn sie nicht aus Liebe zum Gemeinwohl handelt, sondern aus Liebe zur Macht eigensüchtige und ein-same statt gemein-same Ziele im Auge hat.“30

Angermair und Weinkauff sehen das Widerstandsrecht als „das Recht […] unrechtmässigen Akten der Staatsgewalt und Unrecht tuenden Trägern der Staatsgewalt Widerstand zu leisten […].“31

Beide Definitionen sind insofern ungenügend, als der besondere Würdigung verdienende und allgemein anerkannte Umstand, dass das Widerstandsrecht einen Rechtfertigungsgrund bildet und deswegen rechtmässig sein kann, auch wenn es existierenden Gesetzen entgegensteht,32 fehlt. Es ist naheliegend, dass die Rechtmässigkeit einer Widerstandshandlung nicht von jenem System überprüft werden kann, gegen das die Handlung gerichtet ist. Vielmehr muss sie „in zeitlichem oder örtlichem Abstand von der Tat geprüft werden, nämlich entweder nach Beendigung der Unrechtsherrschaft oder an einem Ort, der ihrer Macht entzogen ist.“33

Das grosse Missbrauchspotenzial des Widerstandsrechts, das aus dem Fehlen einer all- gemeinverbindlichen Instanz, die über die Rechtmässigkeit der Anwendung entscheidet, erwächst, bewog manche Denker dazu, ein Widerstandsrecht strikt und ohne Ausnahme abzulehnen.34 Da aber jedes Recht missbraucht werden kann, stehen die folgenden Ausführungen immer unter der Annahme, dass tatsächlich Situationen eintreten können, in denen es legitim ist Widerstand zu leisten.

Diese Aspekte berücksichtigend wird hier das Widerstandsrecht verstanden als das legitime, aber illegale Recht staatlichem Unrecht Widerstand zu leisten.

2.2 DIFFERENZIERUNGEN

2.2.1 Mittel des Widerstandes

Die geläufigsten Differenzierungen des Widerstandes sind jene zwischen gewaltsamem und gewaltlosem bzw. passivem und aktivem Widerstand. Passiver und gewaltloser bzw. aktiver und gewaltsamer Widerstand müssen nicht zwingend äquivalent sein:35 Es sind Formen von passivem, gewaltlosem, von aktivem, gewaltlosem und von aktivem, gewaltsamem Widerstand vorstellbar.

Die beiden Kategorisierungen unterscheiden sich insofern, als die Unterscheidung gewaltsam - gewaltlos auf die Mittel, mit denen Widerstand geleistet wird, abzielt. Aktiv - passiv referiert dagegen eher auf die Wirkungsabsicht.36

2.2.1.1 Gewaltsamer Widerstand

Der gewaltsame Widerstand kann nur Tatwiderstand umfassen, nicht aber Wortwiderstand.37 Zum gewaltsamen Widerstand gehören, unter der Voraussetzung, dass sie in ihrer konkreten Ausübung als legitim angesehen werden, unter anderem Attentate, Anschläge, Putsche und Staatsstreiche. Die Revolution und die Tyrannentötung38 sind die extremsten Arten dieser Form von Widerstand.

2.2.1.2 Gewaltloser Widerstand

Gewaltloser Widerstand kann sowohl Tat- als auch Wortwiderstand umfassen und auf unzählige Weisen geleistet werden. Sharp hat knapp 200 Formen des gewaltlosen Wi- derstands herausgearbeitet.39 Er unterscheidet auf einer übergeordneten Ebene zwischen scheide Rock (1968: 112) hinsichtlich des Auslösers für Widerstand zwischen Widerstand aus legaler Indikation und Widerstand aus Gemeinwohl-Indikation. Widerstand aus legaler Indikation bedeutet, dass ein ungerechtes Gesetz das Gemeinwohl punktuell gefährdet und daher den Widerstand indiziert. Im Falle des Ruins des gesamten Gemeinwohls, wenn die staatliche Autorität in ihrer Aufgabe völlig versagt, wird der Widerstand aus dem Gemeinwohl indiziert. Schneider (1972: 374) differenziert zwischen punktuel- lem und prinzipiellem Widerstand. Der punktuelle Widerstand beruht auf einer instrumentalen Anwen- dung des Widerstandsrechts, der prinzipielle Widerstand auf einer prinzipiellen. Im ersten Fall wird „die Möglichkeit der Diskrepanz zwischen Staat und Recht als vorübergehende oder als ö rtlich bedingte Er- scheinung gefasst, die mit dem Instrument des Widerstandsrechtes zu überwinden ist, im andern Fall dagegen wird das Widerstandsrecht mit der je gegebenen Möglichkeit des staatlichen Unrechts zusammen gesehen“ (Hervorhebung i. O.). Auch hier gilt, dass sowohl der punktuelle als auch der prinzipielle Wi- derstand eine gewaltsame oder gewaltlose bzw. eine passive oder aktive Ausprägung haben können.

Manchmal wird in der Widerstandslehre noch zwischen geistigem und geistlichem Widerstand unterschieden. Geistiger Widerstand kann sowohl aktiv als auch passiv sein (Stüttler 1972: 41, Fussn. 151) und ist gewaltfrei. Der geistliche Widerstand umfasst u.a. Gebet und Fasten. Er ist gewaltfrei und sollte als passive Form angesehen werden. Würde man geistlichen Widerstand nämlich als aktiv ansehen, da er eine gewisse Tätigkeit beinhaltet, bräuchte er, aufgrund der damit automatisch implizierten erhöhten Intensität der Widerstandshandlung, auch eine stärkere Legitimation. Dies ist aber für jeden Gläubigen stossend, da die Handlungen ja ausschliesslich zwischen ihm und Gott stattfinden. fünf Methoden des gewaltlosen Widerstands: Gewaltloser Protest,40 gesellschaftliche,41 wirtschaftliche42 und politische43 Nichtkooperation, sowie gewaltlose Intervention.44

Die meisten Formen des gewaltlosen Widerstandes sind legal, wobei es natürlich länderspezifische Unterschiede gibt. In manchen Ländern ist es legal, einen Streik aus- zurufen, während in anderen Ländern diese Art von Widerstand unter Strafe gestellt ist.

Die Ansicht Mieths, gewaltloser Widerstand versuche nicht, staatliche Massnahmen zu verhindern, sondern nur „die öffentliche Meinung, die persönlichen Haltungen, die politischen Opportunitäten, die zukünftigen Kriterien politischen Handelns zu verän- dern“,45 ist nicht zu teilen. Wenn mit gewaltlosem Widerstand tatsächlich nur selten auf direkte Weise Akte der Staatsgewalt verhindert werden, so sagt der Begriff „gewaltloser Widerstand“ letzten Endes nichts über die Wirkungsabsicht, sondern nur über die ange- wendeten Mittel aus.

2.2.2 Wirkungsabsichten

Das Widerstandsrecht kann mit unterschiedlichen Wirkungsabsichten ausgeübt werden. Hierfür wird zwischen passivem und aktivem Widerstand unterschieden.

2.2.2.1 Passiver Widerstand

Passiver Widerstand hat nicht in erster Linie die Absicht, das Unrecht, dem er sich wi- dersetzt, zu beheben, wenn dies unter Umständen auch die Folge sein kann. Zweck des passiven Widerstandes ist es vielmehr, eine von der Obrigkeit vorgeschriebene Hand- lung, die man mit dem eigenen Gewissen nicht vereinbaren kann, nicht zu vollziehen46 und so nur Einfluss auf das eigene Schicksal zu nehmen. Passiver Widerstand kann daher auch als Gehorsamsverweigerung47 oder Weigerung aus Gewissensgründen bezeichnet werden. Wer passiven Widerstand leistet, kann sich unter Umständen auf die Gewissensfreiheit berufen,48 wie sie etwa in der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft Art. 15 Abs. 1 verankert ist.49 Die Ausübung passiven Widerstandes kann aber natürlich auch illegal geschehen.50

Bluntschli unterscheidet innerhalb des passiven Widerstandes mehrere Stufen des Gehorsams. An erster Stelle steht der absolute, unbedingte Gehorsam. Darauf folgt der rechtlich begrenzte Gehorsam, „der zwischen dem berechtigten und dem unberechtigten Gebot unterscheidet und nur insoweit zur Folge verpflichtet, als in dem Gebote die Grenzen des Rechts nicht überschritten sind.“51 Der leidende und duldende Gehorsam hält sich im Handeln „an den Grundsatz des beschränkten Gehorsams, im Dulden an den des unbedingten Gehorsams.“52

Wegen der möglichen aktiven Folgen des passiven Widerstandes, ist die Abgrenzung zum aktiven Widerstand nicht immer trennscharf. Deshalb sollten aktiver und passiver Widerstand nicht als einander entgegenstehend angeschaut werden, sondern als „Graduierung ein und desselben Tatbestandes Widerstand“.53 Diese Skala wird reguliert durch die Rechtsgrundsätze der Verhältnismässigkeit und der Güterabwägung.54

2.2.2.2 Aktiver Widerstand

Der aktive Widerstand richtet sich oft nicht nur gegen einzelne Gesetze, sondern gegen die Gesamtheit des politischen Systems.55 Deshalb ist er „radikaler und universaler als der passive Widerstand.“56

Beim aktiven Widerstand lässt sich zwischen einer umfassend-konservierenden, einer umfassend-revolutionären und einer restriktiv-konservierenden Wirkungsabsicht unter- scheiden.57 Im Falle einer umfassend-konservierenden Wirkungsabsicht wird auf die Wiederherstellung einer alten politischen Ordnung abgezielt. Demgegenüber sucht der umfassend-revolutionäre Widerstand die Neuerrichtung einer politischen Ordnung zu erreichen. Man spricht dann von Revolution.58 Aktiver Widerstand mit einer restriktiv- konservierenden Wirkungsabsicht will dagegen nur die punktuelle Korrektur einer be- stehenden politischen Ordnung erreichen und hat damit den Erhalt der bestehenden Rechtsordnung zum Ziel.

2.3 SPEZIALFORMEN DES WIDERSTANDSRECHTS

2.3.1 Revolution

2.3.1.1 Definition

Obwohl der Begriff „Revolution“ schon lange gebraucht wurde, um eine Umwälzung zu bezeichnen, ist er im heutigen Wortsinne ein staatsrechtlicher Tatbestand der Neuzeit.59 In der Literatur des 16. und 17. Jahrhunderts wurden „Revolution“ und „Widerstand“ häufig synonym verwendet.60 Nach der Französischen Revolution 1789 wurde die Re- volution dann „als ein Akt gewaltsamer Staatsumwälzung ein fester und politischer Be- griff“.61 Nichtsdestotrotz zeigt sich bis heute eine gewisse Unsicherheit in der genauen Bedeutung des Ausdrucks, was sich darin äussert, dass er „uneinheitlich und inflatio- när“ gebraucht wird.62

Inhaltlich kann zwischen politischen Revolutionen,63 sozialen Revolutionen und Kul- turrevolutionen unterschieden werden. Von Relevanz sind hier die politischen Revoluti- onen. Als kleinster gemeinsamer Nenner lässt sich diese als eine pl ö tzliche,64 gesetzes- widrige,65 von einer Massenbewegung ausgehende66 und in den meisten Fällen gewalt- same67 Umstürzung mit dem Ziel der Neuerrichtung einer Ordnung68 definieren.69

Die Plötzlichkeit der Veränderungen kann dabei relativ weit gefasst werden und sich auch auf mehrere Monate oder, in bestimmten Fällen, Jahre beziehen, nicht jedoch auf langandauernde Entwicklungsprozesse.70

Das Grundstürzende einer Revolution besteht laut Hannah Arendt darin, dass „sich innerhalb der weltlichen Geschichte etwas ganz und gar Neues ereignet“.71 Sie sieht darüber hinaus eine notwendige Verknüpfung dieses „Pathos des Neubeginns“ mit Frei- heitsvorstellungen.72 Die evangelisch-lutherische Staatslehre hat aufgrund der Tatsache, dass es Ziel jeder Revolution ist, ein Regime zu stürzen, seit jeher verlangt, dass in der

hat. Ausserdem würde eine solche „legale Revolution“ bedingen, dass die Institutionen des Rechtsstaates noch funktionieren, womit aber die Vorbedingung für eine Revolution gerade fehlen würde. Wenn Schirrmacher (2009: 69) also davon spricht, dass sich Christen prinzipiell „nur im Notfall und wenn das Gesetz Gottes in brutaler Weise gebrochen wird an einer legalen Revolution“ beteiligen würden, ver- wechselt er „legal“ und „legitim“. Eine Revolution ist per definitionem nie legal, sie kann es nicht sein, weil sie ja gerade den Umsturz der bestehenden Gesetzesordnung zum Ziel hat. Abhängig davon, ob da- bei eine Rechts - oder eine Unrechts ordnung gestürzt wird, wird die Revolution als illegitim bzw. legitim angesehen. Die Frage nach der Legitimität einer Revolution wird im Regelfall erst a posteriori beantwor- tet. Im Falle des Gelingens wird sie als legitim angesehen. Falls sie scheitert, wird sie als illegitim verur- teilt, weil kein bestehendes System sich selber als Unrechtssystem bezeichnen und somit eine Revolution gegen sich selber legitimieren würde.

Revolutionsbewegung die Voraussetzungen für die Bildung einer neuen Regierung vor- handen sein müssen, die die Ordnungsfunktionen der alten Obrigkeit zu übernehmen in der Lage ist. Sonst würde eine Revolution keine Verbesserung der Zustände mit sich bringen, sondern nur in Chaos und Anarchie enden.73

2.3.1.2 Revolution und Widerstand

Die Frage, ob Revolution eine Widerstandsform ist, wird unterschiedlich beantwortet. Viele Autoren trennen Revolution und Widerstand, weil erstere ein anderes Ziel habe als letzterer: Revolution wolle Verfassungsumwälzungen erreichen.74 Widerstand dage- gen habe konservativen Charakter und richte sich auf die Wiederherstellung der Rechts- ordnung.75 Starck stellte aber fest, dass seit der Verankerung des Widerstandsrechts in Art. 2 der französischen Erklärung der Menschenrechte von 1789 das Widerstandsrecht einen ambivalenten Charakter erhalten habe und sowohl konservativ als auch revolutio- när sein könne.76 Damit verschwimmen die Grenzen zwischen Widerstand und Revolu- tion.77 Häffner setzt daher Revolution mit Widerstand terminologisch gleich.78

Auch Köhler betrachtet Revolution als Version von Widerstand, jedoch mit der Be- gründung, dass sie sich, wie alle Formen des Widerstandes, gegen ein bestehendes, un- rechtes Regierungssystem richtet.79 Tatsächlich erscheint es überflüssig, das Merkmal des konservierenden Charakters in die Definition von Widerstandsrecht aufzunehmen und es so von der Revolution abzugrenzen. Ob die Errichtung eines neuen Systems im Mittelpunkt steht oder die Restauration eines alten, ist unerheblich. Letzten Endes ist das übergeordnete Ziel immer die Herstellung des Gemeinwohls. Das kann geschehen sowohl mittels Wiederherstellung als auch Neuerrichtung einer Ordnung.

Ebenso wenig hilfreich ist die Differenzierung von Becker von Pelet-Narbonne, wonach Widerstand rechtmässige Verteidigung, Revolution dagegen unrechtmässiger Angriff sei.80 Das Hitler-Attentat vom 20. Juli 1944 hatte eindeutigen Angriffscharakter und war damit revolutionärer Natur. Nach allgemeiner Auffassung war es aber rechtmässig81 und würde folglich unter das Widerstandsrecht fallen.

Rühe verweist ebenfalls auf den Aspekt der Rechtmässigkeit, um die Unterscheidung von Widerstand und Revolution zu begründen: Revolution richte sich gegen bestehen- des Recht, Widerstand gegen bestehendes Unrecht.82 Da im Falle einer Revolution der schwere Missbrauch der Staatsgewalt also fehle, könne sie im Gegensatz zum Wider- standsrecht nie rechtmässig sein.83 Dem ist entgegenzuhalten, dass Revolution erst dort entstehen kann, wo ein tiefgreifendes Unrecht vorhanden ist, denn dieses bildet gerade den „Humus, auf dem die Idee entsteht“.84 Wie Murhard richtig feststellte, muss ein Volk, das sich zum Mittel der Revolution entschliesst, das Äusserste erduldet haben: Die natürliche Trägheit einer Masse führe dazu, dass der Umstand alleine, dass sie sich erhebt, der Sache Legitimation verschafft. Das Unrecht muss nämlich so gross sein, dass es nicht nur einzelne, sondern ganze Volksteile zum Handeln veranlasst.85 Mieth und Wührer fassen daher konsequenterweise Revolution unter den gewaltsamen Wider- stand.86 Eine ähnliche Ansicht vertreten Strub, der Revolution als Extremfall des ge- waltsamen Widerstandes bezeichnet,87 und Bluntschli, der die Revolution als Steigerung des Widerstandes begreift.88 Für Rock findet der Widerstand im revolutionären Prinzip sogar „seinen höchsten Ausdruck“.89 Einen Mittelweg geht Künneth: Für ihn sind Aus- übung von Revolutions- und Widerstandsrecht nicht immer deckungsgleich, jedoch tra- ge jeder gewaltsame Widerstand revolutionären Charakter.90 Es gilt aber zu beachten, dass im Vergleich zu Widerstandsaktionen, die von Einzelnen oder kleinen Gruppen ausgehen, der Massenbewegungscharakter der Revolution die Gefahr ungerechtfertigter, insbesondere gewaltsamer, Aktionen, auch bei einem auf das Ganze gesehen legitimen Ziel, erhöht.

In neueren Publikationen findet sich eine eindeutige Tendenz dahingehend, dass Re- volution eine Spezialform des Widerstandsrechts ist. Für Spindelböck widerspricht die Differenzierung, wonach Revolution im Gegensatz zu Widerstand nie legitim sein kann, dem Sprachempfinden, weil der Terminus heutzutage nicht mehr mit einer ethischen Wertung verbunden wird.91 Auch Missling hält das Kriterium der Legalität für wenig geeignet, um zwischen Revolution und Widerstand zu unterscheiden, denn auf diese Weise werde „in der Frage nach der Rechtfertigung gegen den Staat gerichteter Hand- lungen die Möglichkeit der Rechtfertigung aus anderen legalen Kontexten als der der angegriffenen Rechtsordnung nicht hinreichend Rechnung getragen.“92 Peters konsta- tiert, dass Widerstand sich sehr wohl revolutionär auswirken kann.93

Tatsächlich offenbart sich insbesondere an den Unruhen von 2011 und 2012 im ara- bischen Raum, dass sich der Begriff „Revolution“ in erster Linie auf den Massencharak- ter des Phänomens bezieht und nicht auf die Zielsetzung. Da die Revolutionäre in den arabischen Staaten gar nicht den Ausweg hatten auf eine Rechtsordnung zurückzugrei- fen, die sie hätten wiedererrichten können, wären ihre Handlungen, würde man den oben angeführten Autoren folgen, die Widerstand und Revolution trennen wollen, auf keinen Fall legitim. Da die Revolutionen aber de facto in der breiten Öffentlichkeit, sowohl bei uns als auch in den jeweiligen Staaten, als legitim angesehen werden,94 ist die Unterscheidung von Widerstand und Revolution heute überflüssig.95

[...]


1 Das Memorandum findet sich bei Eisele & Ben Nescher 2013.

2 Ein Zeuge gab etwa zu Protokoll, dass sich Eisele bei vorgesetzten Stellen für eine humanere Behandlung von Häftlingen einsetzte (Steegmann 2010: 216).

3 Vgl. insb. Eichmüller 2012: 182-188; Christmann 2011; Scherf 1987. Bezeichnend ist, dass in der neuesten Untersuchung von Eichmüller (2012: 182f. Fussn. 165) die Eisele entlastenden Zeugenaussagen nur in einer Fussnote erwähnt werden und sogar da ausschliesslich auf jene Zeugnisse verwiesen wird, die Eisele einen positiven Charakter vor seiner Tätigkeit im KZ bescheinigen.

4 Rommel 1983: 14f.

5 Fromm 1988: 9.

6 Dies zeigt sich beispielsweise daran, dass der Anfang der Menschheitsgeschichte im judäochristlichen Glaube mit einem Akt des Ungehorsams beginnt (Fromm 1988: 9). Vgl. auch Roth (1952: 5), der die Widerstandsidee als „ewig-menschliche“ bezeichnet.

7 Der Begriff „Staat“ bezieht sich im Folgenden nicht nur auf den modernen Territorialstaat, sondern auf sämtliche Arten von Gemeinwesen, in denen ein Gewaltmonopol vorhanden ist.

8 Der Begriff „Bürger“ wird im Folgenden nicht nur im modernen staatsrechtlichen Sinne verwendet, sondern bezeichnet stets Mitglieder sämtlicher Arten von Gemeinwesen.

9 Milgram 2012: 18.

10 Im Folgenden werden die Bezeichnungen für diese oberste Gewalt - etwa Herrscher, Obrigkeit, Staats- gewalt - immer in einem kategorischen und nicht in einem soziologischen Sinne verwendet. Roth (1952: 8) folgend wird darunter „jedes mit der Anwendung physischer Mittel drohende Auftreten, das im Sinne einer obersten Gewalt einer gesellschaftlichen Verbindung erfolgt“ verstanden.

11 Kern 1962: 150. Die Feststellung Strohms (2003: 173), dass die calvinistischen Widerstandslehren als „eigentümliche Mixtur aus konfessionalisierenden und säkularisierenden Tendenzen“ beschrieben werden können, muss daher keineswegs verwundern, sondern lässt sich im Gegenteil auf beinahe alle Widerstandstheorien generalisieren.

12 Diese Restriktion gilt nicht für die Ausführungen zum zivilen Ungehorsam, da ein grosser Teil seiner praktischen und theoretischen Wurzeln im nordamerikanischen Raum liegen.

13 Für eine Übersicht über das Widerstandsrecht in der griechischen Epoche, vgl. Roth (1952) und Klautke (1994: 14-69), der darüber hinaus das römische Widerstandsrecht einbezieht.

14 Messner 1967: 797.

15 Für das neue Jahrtausend sind bis anhin einzig die Publikationen von Häffner (2005) und von Arnim (2012) zu nennen, die sich mit dem Thema beschäftigen.

16 So etwa postuliert von Starck (1989: 991) im Artikel „Widerstandsrecht“ in der 7. Auflage des Staats lexikon. Diese Tendenz widerspiegelnd war in der 6. Auflage von 1963 der Artikel über das Widerstandsrecht noch viel detaillierter.

17 Quin 1999: 632; Brelie 1978: 110; Kaufmann 1972: XII. Zu Kaufmanns Position vgl. zustimmend Peters 2005: 117.

18 Weinkauff 1956: 144. Vgl. exemplarisch Wolzendorff (1968: 534): „Der Ausbau des Rechtsstaats auf konstitutioneller Grundlage hat […] die Widerstandslehre nicht nur dem inneren Rechtsgedanken nach rechtslogisch erledigt, sondern auch […] zugleich ihrem staatsrechtstheoretischem Aufbau selbst die soziologisch-politischen Grundlagen entzogen und damit ihre Bestandsmöglichkeit vernichtet.“ Ganse-

19 Radbruch 1946: 355.

20 Diese Beobachtung lässt sich in neuester Zeit z.B. wieder in Russland und der Ukraine machen.

21 Murhard 1832: 419. Vgl. auch Neidert (1966: 4), der das Widerstandsrecht als „die geistige Rüstkammer für den Widerstand gegen Tyrannenmacht und Fürstenwillkür“ bezeichnet.

22 Zweig 1988: 227.

23 Fromm 1988: 16f.

24 Wertenbruch 1972: 475.

25 Quilisch 1998: 15.

26 Wolzendorff (19681916 ) zeigt die Entwicklung der Widerstandsrechtslehre vom Mittelalter bis ins

19. Jahrhundert auf. Kern (19621914 ) bietet einen Überblick über das Widerstandsrecht im früheren Mittelalter. Obwohl diese beiden Bücher vor beinahe 100 Jahren geschrieben wurden und deswegen teil- weise überholt sind, gelten sie heute noch als Standardwerke. Relativ umfassend in historischer Hinsicht sind die Dissertationen von Klautke (1994) und Spindelböck (1994). Roth (1952) setzt sich mit dem Wi- derstandsrecht in der griechischen Antike auseinander. Böttcher (1991), Wolgast (1980) und Cardauns (1973) konzentrieren sich auf die Widerstandsrechtslehre im 16. Jahrhundert. Schlosser (1914) fokussiert sich ebenfalls auf das 16. Jahrhundert, allerdings nur unter Einbezug der katholischen Widerstandslehre. Koops (1968) vermittelt einen Überblick über die Widerstandsrechtslehre der lutherischen Theologie des 16. und 17. Jahrhunderts. Für die gleiche Epoche vergleichen Friedeburg (1999) und die Beiträge im von ihm herausgegebenen Sammelband (Friedeburg 2001) das individuelle deutsche Widerstandsrecht mit dem britischen. Quin (1999) untersucht das Widerstandsrecht in der katholischen Widerstandslehre Spa- niens und Frankreich um 1600. Vor allem auf die Entwicklung des positiven und naturrechtlichen Wider- standsrechts vom frühen Mittelalter bis ins 20. Jahrhundert konzentriert sich Heyland (1950: 5-83). Die Arbeit von Gross (1929) leistet einen Beitrag zum Widerstandsrecht in der englischen Revolution.

27 Mayer-Tasch (1965) schreibt über das Widerstandsrecht bei Hobbes. Jdanoff (2006) untersucht vergleichend das Widerstandsrecht bei Hobbes und Rousseau. Brauns (1960) Darlegungen zeichnen die Änderung in Shakespeares Haltung bezüglich des Widerstandsrechts nach. Ferner wurde das Widerstandsrecht bei Friedrich Schiller (Häffner 2005), George Buchanan (Mason 2001), Thomas Müntzer (Quilisch (1999), Carl Schmitt (Stemeseder 1997), Mahatma Gandhi (Blume 1987), Martin Luther (Heckel 1972; Weymar 1972; Stolzenau 1962; Hinrichs 1952), Wilhelm von Ockham (Kys 1967) und Immanuel Kant (Berkemann 1972; Haensel 1926) untersucht. Neidert (1966) geht der Frage nach, wieso Schopenhauer sich an keiner Stelle explizit zum Widerstandsrecht äussert und inwiefern aus seiner Naturrechtslehre trotzdem ein Widerstandsrecht abgeleitet werden könnte.

28 Die Arbeit von Köhler (1973) beschränkt sich auf die Widerstandslehre in der deutschen konstitutionel- len Staatsrechtstheorie in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Schmidt-Lilienberg (1964), Angermair (1956) und Schoenstedt (1938) erörtern das Widerstandsrecht unter dem speziellen Aspekt des Tyran- nenmords. Massgeblich für die Implementierung und Formulierung des entsprechenden Widerstandsarti- kels im deutschen Grundgesetz war die Dissertation von Bert Even (1951). Beckmanns (1971), Ganse- forths (1971), Bertrams (1970), Böckenfördes (1970), Doehrings (1969), Fuglsang-Petersens (1969) und Schollers (1969) Arbeiten beziehen sich auf ebendiesen Artikel im Grundgesetz, jene von Engelbrecht (1952), Heyland (1950) und Blume (1949) auf das Widerstandsrecht in der hessischen Verfassung. Miss- ling (1999) beleuchtete das Widerstandsrecht unter völkerrechtlichen Gesichtspunkten. Claussen (1951) illustriert die Ausübung des Widerstandsrecht am Zusammenschluss der Schweizerischen. Peters (2005) erforscht den Zusammenhang von Widerstandsrecht und humanitärer Intervention. Zur Literatur, die sich speziell mit Revolution oder zivilem Ungehorsam befasst, vgl. die entsprechenden Kapitel in dieser Ar- beit.

29 Spörl 1972: 87. Vgl. auch Friedeburg (1999: 16), der darauf hinweist, dass der Begriff Widerstandsrecht eine „Vielzahl unterschiedlicher Rechtsakte“ umfasse.

30 Rock 1968: 20f.

31 Angermair und Weinkauff 1963: 677.

32 Um einer Begriffsverwirrung zuvorzukommen, sei darauf hingewiesen, dass der Begriff „Gesetz“ auf positives Recht abzielt, während der Begriff „Recht“ auf überpositive Normen Bezug nimmt (Nagler 1991: 90). Es kann zwar auch auf legale Weise Widerstand geleistet werden, im Folgenden interessiert jedoch nur die illegale Ausübung des Widerstandsrechts, da dieses naturgemäss umstrittener ist.

33 Bertram 1964: 46.

34 Unter anderem aus diesem Grund war Kant (1977: 440) einer der vehementesten Gegner des Wider- standsrecht, wie aus einer Passage in seiner Metaphysik der Sitten hervorgeht: „Der Grund der Pflicht des Volkes, einen, selbst den für unerträglich ausgegebenen Missbrauch der obersten Gewalt dennoch zu ertragen, liegt darin: dass sein Widerstand wider die höchste Gesetzgebung selbst niemals anders, als gesetzwidrig, ja als die ganze gesetzliche Verfassung zernichtend gedacht werden muss. Denn, um zu demselben befugt zu sein, müsste ein öffentliches Gesetz vorhanden sein, welches diesen Widerstand des Volks erlaubte, d.i. die oberste Gesetzgebung enthielte eine Bestimmung in sich, nicht die oberste zu sein, und das Volk, als Untertan, in einem und demselben Urteile zum Souverän über den zu machen, dem es untertänig ist; welches sich widerspricht und wovon der Widerspruch durch die Frage alsbald in die Au- gen fällt: wer denn in diesem Streit zwischen Volk und Souverän Richter sein sollte (denn es sind recht- lich betrachtet doch immer zwei verschiedene moralische Personen); wo sich dann zeigt, dass das erstere es in seiner eigenen Sache sein will.“ Zu Kants ablehnender Haltung gegenüber dem Widerstandsrecht vgl. eingehend und kritisch Berkemann 1972: 105-123.

35 Eine solche Gleichsetzung wird etwa von Wührer (1973: 31) gemacht, wenn sie passiven und gewaltlosen Widerstand als identisch ansieht.

36 Neben den unten angeführten Widerstandsformen gibt es noch weitere, die sich aber alle in das Schema des gewaltsamen und gewaltfreien bzw. aktiven und passiven Widerstandes einordnen lassen. So unter-

37 Das Kriterium der Gewalt bezieht sich dabei auf die Widerstands handlung und nicht auf deren Folgen. Es liegt auf der Hand, dass auch blosse Worte Gewalt auslösen können.

38 Hier wird, Wührer (1973: 46) folgend, Tyrannentötung von Tyrannenmord unterschieden. Wührer weist richtig darauf hin, dass diese Unterscheidung in der Literatur oft nicht gemacht wird. Dem Begriff „Mord“ ist - im Gegensatz zur Tötung - eine negative Wertung inhärent. Tyrannenmord kann daher nie Recht sein. Tyrannentötung kann unter bestimmten Umständen gerechtfertigt sein.

39 Sharp 1973.

40 Der gewaltlose Protest kann aus öffentlichen Reden, Petitionen, Karikaturen, Publikationen aller Art, Tragen von Symbolen, Gebet, Zerstörung eigenen Eigentums, Märschen, Schweigen oder der Zurückweisung von Würdigungen bestehen (Sharp 1973: 117-172).

41 Die gesellschaftliche Nichtkooperation umfasst beispielsweise soziale Boykotte, Exkommunikation oder Studentenstreiks (Sharp 1973: 183-213).

42 Die wichtigsten Formen der wirtschaftlichen Nichtkooperation sind der ökonomische Boykott oder der Streik (Sharp 1973: 219-279).

43 Methoden der politischen Nichtkooperation sind auf individueller Ebene etwa Wahlboykotte, Nichtko- operation mit Behörden, Sitdowns oder Flucht. Auf staatlicher Ebene kann sich diese Widerstandsform im Rückzug aus internationalen Organisationen oder diplomatischer Nichtanerkennung äussern (Sharp 1973: 285-346).

44 Mögliche Formen der gewaltlosen Intervention sind Hungerstreiks, Sit-ins, Stand-ins oder Herstellung von Falschgeld (Sharp 1973: 357-435).

45 Mieth 1986: 185.

46 „Gewissen“ wird hier verstanden als „real erfahrbares seelisches Phänomen, dessen Forderungen, Mah- nungen und Warnungen für den Menschen unmittelbar evidente Gebote unbedingten Sollens sind“ (Ko- kott 2011: 246).

47 Gegen den Begriff „passiver Widerstand“ wurde von Wührer (1973: 31) eingewendet, dass er sich als problematisch erweise, weil er ebenfalls ein Aktionsmittel sei. Remele (1992: 64) plädiert daher dafür, den Begriff des passiven Widerstands zugunsten des Terminus „Gehorsamsverweigerung“ aufzugeben. Für Rock (1968: 25), der mit Remele zwar darin übereinstimmt, dass die Bezeichnung „passiver Wider- stand“ einen Widerspruch in sich darstelle, ist dieser Terminus nicht befriedigender, weil auch in der Gehorsamsverweigerung etwas getan wird. Trotzdem schlägt er seltsamerweise ebenfalls vor, „Gehor- samsverweigerung“ anstelle von „passiver Widerstand“ zu verwenden (ibd., 28). Im Folgenden wird trotz dieser Einwände von passivem Widerstand gesprochen, weil man in diesen zwar manchmal eine Aktion hineininterpretieren vermag, diese aber nicht im Mittelpunkt steht. Die Ausdrücke „passiver Widerstand“ und „Gehorsamsverweigerung“ werden synonym verwendet.

48 Für den Fall, dass die Gewissensentscheidung religiös oder weltanschaulich begründet ist, kann alterna- tiv die Religions- bzw. die Weltanschauungsfreiheit herangezogen werden, deren Schutzbereiche sich teilweise mit jenem der Gewissensfreiheit überschneiden (Germann 2009: 147). Vgl. auch Starck (1999: 527), der ebenfalls darauf hinweist, dass „eine scharfe, in allen Fällen greifende Trennung“ zwischen Glauben, Religion und Weltanschauung einerseits und Gewissen andererseits bisweilen unmöglich ist.

49 Diese Gewissensfreiheit ist in jedem Fall so zu verstehen, dass sie nur das Selber-Tun erspart, ohne in die Rechtsgüter Dritter überzugreifen (Kokott 2011: 266). Vgl. aber auch Cavelti & Kley (2008: 358) die für Art. 15 BV eine Drittwirkung bejahen, wenn es auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bisher erst ein Urteil gibt, in der eine solche anerkannt wurde.

50 Ein bekanntes Beispiel für passiven, illegalen Widerstand sind die ersten Christen. Diese weigerten sich, trotz entsprechender Anordnung den Kaiser anzubeten und waren sogar bereit, für diese Weigerung zu sterben, hatten aber keinerlei Ambitionen, die römisch-heidnische Herrschaft zu stürzen.

51 Bluntschli 1859: 81f.

52 Ibd.

53 Rock 1968: 25.

54 Geiger 1963: 104. Vgl. dazu Kap. 5.1.3.

55 Vgl. die Definition Rocks (1968: 29), wonach aktiver Widerstand „auf mehr oder weniger gewaltsame Änderung des politischen Status quo und auf mehr oder minder revolutionäre Herbeiführung einer innenpolitischen Neuordnung“ zielt.

56 Rock 1968: 117.

57 Nach Arnot (1966: 58) liesse sich von diesen staatserhaltenden Widerstandsformen der anarchische Widerstand unterscheiden. Dessen Ziel ist die Beseitigung eines bestehenden politischen Systems, ohne Absicht, ein neues System an Stelle des alten zu setzen. Die Wirkungsabsicht des anarchischen Widerstands bedingt, dass er aktiv und gewaltsam ist. Diese Widerstandsform ist sehr selten und kommt, wie Arnot feststellte, in der gegenwärtigen historischen Situation nicht mehr vor. In aller Regel ist Widerstand staatserhaltend und intendiert die Festigung eines funktionierenden Staatsapparates. Deshalb wird auf den anarchischen Widerstand im Folgenden nicht näher eingegangen.

58 Zur Frage, ob die Revolution vom Widerstandsrecht zu trennen sei, vgl. Kap. 2.3.1.

59 Arendt 2011: 49. Vgl. zustimmend Bertram 1964: 48.

60 Bertram 1964: 48.

61 Bertram 1964: 53.

62 Remele 1992: 71.

63 Als eine Spezialform der politischen Revolution sieht Meinhold (1960: 84) „die Revolution im Namen Christi“. Er definiert diese als den Versuch „den gewaltsamen Umsturz der bestehenden Verhältnisse herbeizuführen und die Herrschaft Christi in Form einer politischen Theokratie zu verwirklichen “ (Her- vorhebung i. O.). Als Beispiele solcher Revolutionen nennt Meinhold (ibd.) die englischen und deutschen Bauernkriege und den englischen Puritanismus des 17. Jahrhunderts. Arendt (2011: 31) hält dem entge- gen, „dass keine Revolution je im Namen des Christentums gemacht wurde oder sich auf das Christentum berufen hat.“ Wo es christlich motivierte Erschütterungen gegeben habe, sei es nie darum gegangen, eine neue weltliche Ordnung zu errichten, sondern im Gegenteil hätten diese dazu gedient, „ein wahrhaft christliches Leben radikaler von allen weltlichen Sorgen und Erwägungen zu befreien“ (Arendt 2011: 30).

64 Bertram 1964: 72; Murhard 1832: 45.

65 Erhard 1970: 41f.; Bertram 1964: 10 und 72ff. Vgl. auch Murhard (1832: 8), der die Unrechtmässigkeit als Definitionsmerkmal der Revolution sieht. Murhard versteht dabei Unrechtmässigkeit im Sinne von Gesetzeswidrigkeit, wie aus dem Kontext hervorgeht (vgl. ibd.: 31). Es gibt zwar den Begriff der „revolu- tion by consent“, der tiefgreifende, auf legalem Wege zustande gekommene Veränderungen bezeichnet. Jedoch gibt es in der Empirie kein Beispiel für eine solche legale Revolution. Die dafür angeführten Bei- spiele der „nationalsozialistischen Revolution“ von 1933 (vgl. Diller 1935) und der englischen „Glorious Revolution“ von 1688/89 erweisen sich als ungeeignet, wie Bertram (1964: 74ff.) stringent nachgewiesen

66 Bertram 1964: 68ff.

67 Erhard 1970: 91; Messner 1966: 798; Bertram 1964: 67; Murhard 1832: 9.

68 Arendt 2011: 4009; Rock 1968: 24; Bertram 1964: 87ff. Vgl. auch Diller 1935: 6.

69 Bertram (1964: 77ff.) gewichtet jeden dieser Tatbestandsmerkmale gleich. Dem entgegenstehend sieht Diller (1935: 7) in seiner Dissertation von 1935 das entscheidende Merkmal der Revolution im „Durch- bruch einer neuen Grundidee“. Diese einseitige Gewichtung lässt sich aber mit dem Ziel von Dillers Ab- handlung erklären, die die Legalität der nationalsozialistischen Revolution begründen will und daher andere Aspekte, insbesondere die Komponente der Rechtswidrigkeit, vernachlässigt. Vgl. Diller (1935: 15): „Die Revolution ‚als rechtsfeindliches Prinzip‘ oder ‚juristisches Unrecht‘ zu bezeichnen ist aber nicht nur wegen der in ihr ruhenden Potenz möglicher Rechtserzeugung in dieser Verallgemeinerung abzulehnen, sondern insbesondere auch deshalb, weil die Illegalität kein Wesensmerkmal der Revolution ist.“ Hervorhebung i.O. Interessanterweise sieht Diller (1935: 51f.) als „untrügliches Kennzeichen für die Legalität der nationalsozialistischen Revolution“ den Umstand, dass die alten Staatseinrichtungen, wie etwa der Reichstag, nicht zerstört worden seien. Alleine die Tatsache, dass diese Institutionen, wenn auch nicht sofort, so doch über kurz oder lang abgeschafft wurden oder nur noch dem Namen nach existierten, widerlegt also Dillers Argumentation, dass man von einer legalen nationalsozialistischen Revolution sprechen könne. Ausserdem zeigt seine im Schlusswort aufgestellte Behauptung, dass die nationalsozia- listische „Revolution“ „den Rechtsgedanken im ersten Augenblick ihres Seins auf der Stirne trug und so in kürzester Zeit die Rechtssicherheit und den rechtsstaatlichen Charakter des Reiches von Anbeginn für die Zukunft sicherstellte“ (Diller 1935: 58), dass seine Abhandlung zu früh kam, um über das Wesen des Nationalsozialismus zu urteilen.

70 Bertram 1964: 67.

71 Arendt 2011: 33.

72 Arendt 2011: 41.Vgl. näher zu dieser Verbindung von Freiheit und Revolution Arendt 2011: 33ff.

73 Wohlnick 1961: 136f. So erstellten die Attentäter des 20. Juli 1944 noch vor dem Attentat provisorische Regierungslisten, in denen die verschiedenen zentralen Positionen besetzt wurden mit Personen, die den Widerstand gegen Hitler unterstützten (vgl. dazu näher Hamerow 2004: 349).

74 Rabinovici 2008: 9; Reuter 2003: 768; Kley 2001: 293; Starck 1989: 989; Wertenbruch 1972: 465; Bertram 1970: 43f. und 1964: 38; Sladeczek 1955: 72; Blume 1949: 5.

75 Wertenbruch 1972: 465.

76 Starck 1989: 989.

77 Dies zeigt sich etwa bei Roth (1952: 9), der der Revolution sowohl konservativen als auch erneuernden Charakter zuschreibt, es aber trotzdem gegenüber dem Widerstand abgrenzen will. Was für ihn letztendlich den Unterschied ausmacht, lässt sich nicht erkennen.

78 Häffner 2005: 36.

79 Köhler 1973: 23. Vgl. auch Fuglsang-Petersen 1969: 71-79.

80 Becker von Pelet-Narbonne 1970: 21.

81 Zwar gab es während der Formatierungsphase der Bundesrepublik Deutschland in der deutschen Rechtsprechung Versuche den Widerstand gegen den Nationalsozialismus zu entlegitimieren, jedoch lassen sich diese Tendenzen damit erklären, dass das Gerichtswesen dieser Zeit noch wesentlich beeinflusst war von ehemaligen NS-Richtern (vgl. dazu Fröhlich 2011).

82 Rühe 1958: 93. Angermair und Weinkauff (1963: 677) und Becker von Pelet-Narbonne (1970: 20) wollen mit der gleichen Begründung Widerstand und Revolution begrifflich voneinander getrennt wissen. An anderer Stelle räumt Weinkauff (1972: 393) aber ein, dass Widerstands- und Revolutionsrecht in Grenzfällen miteinander verschmelzen können.

83 Messner 1966: 800. Bei Messner bleibt aber unklar, ob er „rechtmässig“ im Sinne von legitim oder legal gebraucht.

84 Weibel 2012: 108.

85 Murhard 1832: 31.

86 Mieth 1986: 183; Wührer 1973: 31.

87 Strub 2005: 295f.

88 Bluntschli 1859: 82.

89 Rock 1968: 40.

90 Künneth 1954: 290.

91 Spindelböck 2003: 11.

92 Missling 1999: 17. Vgl. auch Wührer (1973: 31), die die Bezeichnung jeder Revolution als rechtswidrig als unbefriedigend ansieht.

93 Peters 2005: 5.

94 Anders verhält sich das mit der Frage, ob die heutigen Zustände besser sind als vor der Revolution. Die Revolutionen des „arabischen Frühlings“ hatten in keinem Staat eine zentrale Führung, die in der Lage gewesen wäre, das Machtvakuum wenigstens ad interim auszufüllen. Die momentan herrschenden Zu- stände bestätigen die Forderung der lutherischen Theologie, dass bereits in der Revolutionsbewegung die Voraussetzungen vorhanden sein müssen, die es braucht, um eine stabile Regierung zu bilden.

95 Dagegen sind andere Abgrenzungen weiterhin sinnvoll. So hat die Revolution mit der Revolte das Ziel, sowie die Art ihrer Durchführung gemeinsam (Bertram 1964: 67). Der Unterschied besteht darin, dass die

Ende der Leseprobe aus 92 Seiten

Details

Titel
Abhandlung über das Widerstandsrecht
Untertitel
Unter besonderer Berücksichtigung der Voraussetzungen und Anwendungskriterien für die legitime Anwendung des Rechts auf aktiven Widerstand gegen die Staatsgewalt
Hochschule
Universität Zürich
Note
1.5
Autor
Jahr
2013
Seiten
92
Katalognummer
V231316
ISBN (eBook)
9783656467755
ISBN (Buch)
9783656468974
Dateigröße
838 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Widerstand, Widerstandsrecht, Revolution, ziviler Ungehorsam, Staatsgewalt, Obrigkeit, Nationalsozialismus, Monarchomachen, Notwehr, überpositives Recht, Gewissen, Gewissensfrage
Arbeit zitieren
Raphael Ben Nescher (Autor:in), 2013, Abhandlung über das Widerstandsrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/231316

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Titel: Abhandlung über das Widerstandsrecht



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