Die Umstellung der Bilanz nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz. Dargestellt an einem mittelständischen Bauunternehmen


Bachelorarbeit, 2010

68 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


II Inhaltsverzeichnis

III Vorwort

IV Abbildungsverzeichnis

V Tabellenverzeichnis

VI Abkurzungsverzeichnis

VII Verzeichnis der Anhange

1 Einleitung

2 Unternehmensvorstellung

3 Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
3.1 Einfuhrung und Ziele
3.2 MaBnahmen
3.2.1 Einfuhrung
3.2.2 Allgemein ausgewahlte geanderte Vorschriften im
Jahresabschluss
3.2.3 Neuerungen im Einzelabschluss

4 Losung ausgewahlter Probleme bei der Umstellung einer
mittelstandischen Bilanz
4.1 Pensionsruckstellungen
4.1.1 Allgemein
4.1.2 Bewertung
4.1.3 Steuerrechtliche Wurdigung
4.2 Halbfertige Arbeiten
4.2.1 Allgemein
4.2.2 Bewertung
4.2.3 Steuerrechtliche Wurdigung
4.3 Sonderabschreibung
4.3.1 Allgemein
4.3.2 Bewertung
4.3.3 Steuerrechtliche Wurdigung
4.4 Latente Steuern
4.4.1 Allgemein
4.4.2 Neuerungen durch das BilMoG

5 Kritische Wurdigung

Anhang

Literaturverzeichnis

Quellenverzeichnis

Verzeichnis der Gesetze

III Vorwort

Bei der Auswahl eines Themas fur die Bachelor-Arbeit war es ein Anliegen von mir, ein aktuelles und auch praxisrelevantes Thema zu finden, sodass ich mich fur das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz und seine Konsequenzen fur eine mittelstandische Bilanz entschied. Die Bearbeitung des Themas wurde mir durch die Firma

Schafer-Bauten GmbH
Wilhelmstr. 80 49477 Ibbenburen

ermoglicht, die mir durch die Bereitstellung von Informationen und durch die Beratung, besonders von Herrn Ewringmann und Herrn Fromme, half die Bachelorarbeit fertig zu stellen.

Des Weiteren bedanke ich mich bei Herrn Prof. Dr. rer. pol. Willemer, der mir jederzeit als Ansprechpartner zur Verfugung stand.

IV Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Organigramm der Schafer-Bauten GmbH

Abbildung 2: GroBenklassen nach altem Recht

Abbildung 3: GroBenklassen nach neuem Recht

Abbildung 4: Geschafts- oder Firmenwert

Abbildung 5: Durchfuhrungswege der betrieblichen Altersversorgung

Abbildung 6: Buchungssatz der Pensionsruckstellungen

Abbildung 7: Buchungssatz fur die Korrektur der Sonderabschreibung im

Handelsrecht

Abbildung 8: Uberblick uber die latenten Steuern

V Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Pensionsruckstellungen nach dem deutschem Handelsrecht i.d.F. des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) fur die Firma Schafer-

Bauten GmbH

Tabelle 2: Bewertung von Herstellungskosten

Tabelle 3: Herstellungskosten der Ruhrbrucke Wetter

Tabelle 4: Berrechnung des Buchwertes des Burokomplexes in Neu-Seddin (1988)

VI Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

VII Verzeichnis der Anhänge

Anhang 1: Pensionsruckstellungen nach BilMoG, Berechnung durch die Allianz AG

Anhang 2: Pensionsruckstellung nach HGB a.F., Berechnung durch die Allianz AG

Anhang 3: Halbfertige Arbeiten der Ruhrbrucke Wetter

Anhang 4: Bewertung der Ruhrbrucke Wetter

Anhang 5: AfA-Tabelle des Burogebaudes in Neu-Seddin

Anhang 6: § 7 des Einkommensteuergesetzes (Fassung 1998)

Anhang 7: § 4 des Gesetzes uber Sonderabschreibungen und Abzugsbetrage im Fordergebiet (FoGbG)

1 Einleitung

„Die AGR profitierte 2009 maBgeblich von der Umstellung auf die Vorschriften des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG), wodurch sich ein positiver Ertragssteuereffekt von 8,2 Mio € ergab.“1

Die Umsetzung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes wurde am 25. Mai 2009 im Bundesgesetzblatt verkundet und hat durch ihre Einfuhrung weitgehende Konsequenzen auf die Rechnungslegung und die Bilanzierung von deutschen Unternehmen.2 Diese Anderungen konnen Chancen und Risiken bergen und sind genauestens zu betrachten. Ziel dieses Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes ist es, dass eine vollwertige, aber kostengunstigere und ersichtlichere Alternative zu den International Financial Reporting Standards entwickelt wird.3 Primar ist die Abschaffung von diversen Wahlrechten sowie der Abschaffung der umgekehrten MaBgeblichkeit hervorzuheben, die die handelsrechtliche Bilanzierung der Bilanzierung nach IFRS angleicht, aber die handelsrechtliche Bilanz von der steuerlichen Bilanz weiter entfernt, sodass ein Einheitsabschluss nicht mehr erreicht werden kann. Dieses bringt eine groBe Anforderung an den Jahresabschluss bzgl. dessen Erstellung und Prufung mit sich.4AuBerdem ist hervorzuheben, dass eine Deregulierung der handelsrechtlichen Buchfuhrungspflichten sowie der handelsrechtlichen Bilanzierungspflichten fur Einzelkaufleute verfasst wurde.5

Da die Umsetzung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes weitgehende Anderungen der Bilanzierung der deutschen Unternehmen vorsieht, ist das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz in jedem Unternehmen von enormer Bedeutung.

Ziel meiner Untersuchung ist es anhand ausgewahlter Anderungen durch das BilMoG die Auswirkungen der Einfuhrung auf ein mittelstandisches Bauunternehmen darzustellen. Aufgrund der Komplexitat und des Umfangs des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes wird diese Bachelorarbeit nur die fur das Unternehmen Schafer-Bauten GmbH besonders bedeutenden Aspekte ausfuhrlich betrachten und weitere, fur den Abschluss eines Einzelabschlusses und allgemein wichtige Aspekte, nur kurz erlautern. Die Auswirkungen des BilMoG auf den Konzernabschluss werden aufgrund der Komplexitat des Themas nicht bearbeitet.

Nach der Unternehmensvorstellung gibt das dritte Kapitel zunachst einen kurzen Uberblick uber die Grunde, MaBnahmen, Ziele und Auswirkungen des BilMoGs. AnschlieBend werden im folgenden Kapitel nur ausgewahlte Auswirkungen des BilMoGs auf die Bilanz des mittelstandischen Bauunternehmens Schafer-Bauten GmbH dargestellt, die nach altem und neuem Recht ausgelegt und letztlich jeweils unter steuerlichen Gesichtspunkten betrachtet werden. Das letzte Kapitel der Bachelorarbeit enthalt eine kritische Wurdigung und eine zusammenfassende Betrachtung.

2 Unternehmensvorstellung

Die Schafer-Bauten GmbH ist ein mittelstandisches Familienuntemehmen des Bauhauptgewerbes, das in der 5. Generation gefuhrt wird. Seit der Grundung im Jahr 1888 hat sich das Unternehmen immer weiter vergroBert, sodass heute ca. 300 Mitarbeiter beschaftigt sind und ein jahrlicher Umsatz von 90 Millionen Euro erwirtschaftet werden kann. Das Unternehmen hat seinen Hauptsitz in Ibbenburen, sowie weitere Standorte in Gelsenkirchen und Berlin-Brandenburg. Die Tatigkeitsfelder des Bauunternehmens erstrecken sich auf den Hoch-, Schlusselfertig-, Tief-, Brucken- und Tunnelbau.6

In der folgenden Abbildung wird die Organisationsform der Schafer-Bauten GmbH dargestellt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Organigramm der Schafer-Bauten GmbH

In der Hauptverwaltung in Ibbenburen werden die Bereiche Hoch- und Tiefbau sowie der komplette kaufmannische Bereich abgewickelt. Die Niederlassungen in Gelsenkirchen und Berlin-Brandenburg fuhren regionsspezifische operative Auftrage aus dem Bruckenbausegment aus.

3 Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz

3.1 Einfuhrung und Ziele

Die 16. deutsche Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt den Finanzplatz Deutschland weltweit zu starken.7 Das BilMoG sollte diesem Ziel Rechnung tragen und wurde am 26.03.2009 vom Bundestag beschlossen sowie am 03.04.2009 vom Bundesrat bestatigt, sodass es am 29.05.2009 in Kraftgetreten ist.8 Fur Geschaftsjahre, die nach dem 31.12.2009 beginnen, sind die neuen Bilanzierungsregelungen zwingend anzuwenden.9

Primar soll das BilMoG den deutschen Mittelstand entlasten, da durch deren Einfuhrung eine Deregulierung angestrebt wird.10Zum einen soll eine Alternative zum Standard „IFRS for Private Entities“ gefunden werden, da diese die Bedurfnisse kleiner und mittelgroBer Unternehmen - aufgrund dessen Komplexitat und Regelungsdichte - nicht decken. Diese Alternative sollte aber, im Gegensatz zum IFRS-Standard, kostengunstiger, einfacher, zudem auf die Dauer gesehen auch vollwertig sein, um als passende und attraktive MaBnahme neben dem IFRS-Standard zu fungieren.11Eine Anderung des HGB-Bilanzrechts ist auch belangreich vor dem Hintergrund der Globalisierung.12 Denn durch den durch die Globalisierung ausgelosten Internationalisierungsprozess sind Unternehmen faktisch zur internationalen Rechnungslegung gezwungen, um wettbewerbsfahig zu bleiben und gleichberechtigt am internationalen Geschaftsverkehr partizipieren zu konnen. Auch diesem Aspekt sollte das BilMoG laut Gesetzesentwurf Rechnung tragen, um so eine internationale Akzeptanz fur die HGB- Bilanzierung zu erlangen.13

Zum anderen soil das BilMoG auch die Informationsfunktion starken, denn diese Funktion litt insbesondere durch das Vorsichtsprinzip, den Grundsatz der Kapitalerhaltung sowie durch diverse Wahlrechte (Ansatz-, Bewertungs- , Ausweiswahlrechte).14

Ein weiteres Ziel, das durch die Einfuhrung des BilMoG angestrebt wird, ist die Erhohung der Transparenz des handelsrechtlichen Konzernabschlusses, indem es die Aufstellungspflicht verandert und die Konsolidierungspflicht fur so genannte Zweckgesellschaften einfuhrt.15Durch die Anderung der Schwellenwerte und folglich der Anderung der Aufstellungspflicht entsteht eine Erleichterung fur kleine Kapitalgesellschaften.16

3.2 MaBnahmen

3.2.1 Einfuhrung

Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz fuhrt eine Vielzahl von neuen Bilanzierungsregeln ein. Um diese voneinander abzugrenzen gibt es mehrere Moglichkeiten.

Die neu eingefuhrten MaBnahmen werden auf den folgenden Seiten in allgemeine geanderte Vorschriften zum Jahresabschluss, Neuerungen im Einzelabschluss und die Neuerungen, die den Konzernabschluss betreffen, unterteilt. Aufgrund der Komplexitat dieses Themas werden nur ausgewahlte Aspekte angesprochen, die den Einzelabschluss oder allgemeine Vorschriften betreffen, womit die konzernabschlussrelevanten Neuerungen nicht erwahnt werden.

3.2.2 Allgemein ausgewahlte geanderte Vorschriften im Jahresabschluss

Die Bundesregierung hat sich unter anderem das Ziel der Deregulierung gesetzt, um Kosten zu sparen.17 Eine wichtige Neuerung ist die „Befreiung von der Pflicht zur Buchfuhrung und Erstellung eines Inventars“.18 Durch diesen Paragraphen (§ 241 a HGB) werden Einzelkaufleute von der Pflicht der Buchfuhrung und der Erstellung eines Inventars, bei der Einhaltung bestimmter Kriterien, befreit, sodass diese nur eine Einnahmen-Uberschuss- Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG erstellen mussen. Die Einnahmen- Uberschuss-Rechnung hat den entscheidenden Vorteil, dass weder eine Fuhrung von Bestandskonten noch eine Inventur oder Kassenfuhrung verlangt wird. Das bedeutet eine groBe Erleichterung fur die Kleinstunternehmen. Das BilMoG durchbricht, folglich die Vorschrift, dass samtliche Kaufleute buchfuhrungs- und bilanzierungspflichtig sind.19Als Kriterien werden die Umsatzerlose, die nicht groBer als 500.000 Euro sein durfen, sowie der Jahresuberschuss, der 50.000 Euro nicht uberschreiten darf, genannt. Diese Kriterien mussen an zwei aufeinanderfolgenden Geschaftsjahren eingetreten sein. Bei der Neugrundung ist zu beachten, dass die Einhaltung der Schwellenwerte am ersten Bilanzstichtag nach der Neugrundung gegeben sein muss. Durch die Anwendung des § 241 a HGB entsteht eine Kostenentlastung fur kleinere Unternehmen, die sich allein auf die steuerlichen Rechnungslegungspflichten beschranken mussen, wenn deren Schwellenwerte uberschritten sind.20 Es ist anzumerken, dass die Schwellenwerte im HGB und in der Abgabenordnung zwar formal gleich, nicht aber inhaltlich deckungsgleich sind. Denn der Gewinn aus Gewerbebetrieb (Kriterium fur die Buchfuhrungspflicht im Steuerrecht) kann nicht so hoch sein wie der Jahresuberschuss, womit eine steuerrechtliche Verpflichtung zur Fuhrung von Buchern, bei Ausschluss der handelsrechtlichen Verpflichtung, moglicherweise gegeben sein kann.21 Kritisch ist zu berucksichtigen, dass Glaubigern die Einnahmen- Uberschuss-Rechnung bei der Bonitatsprufung nicht ausreichen kann, sodass Kleinstunternehmen aus Grunden von Liquiditatsproblemen einen handelsrechtlichen Jahresabschluss nach § 238 ff. HGB erstellen mussten.

Eine weitere Anderung, die durch die Einfuhrung des BilMoG entstanden ist, ist die Anhebung der GroBenklassen der Kapitalgesellschaften. Auf der folgenden Abbildung sind die GroBenklassen nach altem Recht dargestellt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: GroBenklassen nach altem Recht In Anlehnung an: § 267 Abs. 1 HGB a. F.

Diese Grenzwerte wurden durch das BilMoG angehoben und in der folgenden Abbildung dargestellt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: GroBenklassen nach neuem Recht In Anlehnung an: § 267 Abs. 1 HGB

Um einer der folgenden GroBenklassen anzugehoren, mussen zwei der drei Kriterien, in der oben aufgefuhrten Abbildung, erfullt sein.22 Die Bedeutung der Anderung der GroBenklassen liegt darin, dass kleinere Kapitalgesellschaften nicht der Prufungspflicht unterliegen.23 Kleine und mittelgroBe Kapitalgesellschaften konnen bei der Erstellung der Rechnungslegung sowie deren Offenlegung Befreiungen und Erleichterungen in Anspruch nehmen.24

3.2.3 Neuerungen im Einzelabschluss

Die Einfuhrung des BilMoG bringt einige Anderungen bzgl. des Einzelabschlusses mit sich. Auf die Anderungen bei den Pensionsruckstellungen, Herstellungskosten bzgl. halbfertige Arbeiten, Sonderabschreibungen bzw. der umgekehrten MaBgeblichkeit und den latenten Steuern wird in diesem Kapitel nicht eingegangen, da diese im folgenden Kapitel explizit an dem Unternehmen Schafer-Bauten GmbH dargestellt werden. Ausgewahlte wichtige Neuerungen, die weniger bedeutend fur das Unternehmen sind, werden in diesem Kapitel behandelt. Eine wesentliche Neuerung ist das Aktivierungswahlrecht fur immaterielle Vermogensgegenstande (§ 248 Abs. 2 HGB). Laut § 248 Abs. 2 HGB a. F. durften immaterielle Vermogensgegenstande des Anlagevermogens nicht aktiviert werden, soweit sie nicht entgeltlich erworben worden sind. Grund dafur war die Unsicherheit uber deren Objektivierbarkeit und Werthaltigkeit.25 Dieses Recht stand im Einklang mit der steuerlichen Regelung.26In der Zukunft besteht ein Wahlrecht zum Ansatz der Herstellungskosten, die in der Entwicklungsphase fur einen immateriellen Vermogensgegenstand angefallen sind. Nicht aktivierbar sind Aufwendungen in der Forschungsphase sowie Aufwendungen, die nicht eindeutig der Entwicklungsphase zuzuordnen sind.27 Die selbst erstellten Werte mussen nach der Aktivierung in einer gesonderten Bilanzposition erscheinen.28 Zu beachten ist, dass § 248 Abs. 2 HGB auch Ausnahmen vorsieht, wodurch nicht alle immateriellen Vermogensgegenstande des Anlagevermogens aktiviert werden konnen, denn selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermogensgegenstande des AV durfen nicht aktiviert werden. Falls die Aktivierung eines immateriellen Vermogensgegenstandes des AV vorliegt, geht mit dieser Aktivierung eine Ausschuttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB einher, die dem Glaubigerschutzgedanken Rechnung tragt.29 Durch die Aktivierung wird die handelsrechtliche Erfolgsrechnung entlastet, sodas s in den folgenden Jahren durch planmaBige oder auch auBerplanmaBige Abschreibungen das handelsrechtliche Ergebnis vermindert wird. Durch das Wahlrecht von immateriellen Vermogensgegenstanden des AV entstehen Raume fur bilanzpolitische Strategien. Wenn man als Unternehmer das Ziel verfolgt einen besonders hohen Eigenkapitalausweis zu erreichen, sollte eine Aktivierung vorgenommen werden. Dem Ausweis eines geringen Ergebnisses in der GuV wird man durch Nichtaktivierung, also durch die Nichtinanspruchnahme des Wahlrechts, gerecht. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Neuerung das Ziel, dem Wandel von einer produktionsorientierten hin zu einer wissensbasierten deutschen Wirtschaft Rechnung zu tragen, sowie die Annaherung an einer Gleichbehandlung von materiellen und immateriellen Vermogensgegenstanden.30 Vor allem innovative Unternehmen haben anfanglich einen enormen Entwicklungsaufwand, sodass ein Aktivierungsverbot eine sehr negative Ertragslage darstellen konnte, welches dem Informationscharakter des Jahresabschlusses nicht gerecht werden wurde.

Die Bilanzierung des Geschafts- oder Firmenwertes ist eine weitere wesentliche Neuerung des BilMoG. Fur den entgeltlich erworbenen Geschafts- oder Firmenwert (derivativer GoF) gab es vor der Einfuhrung des BilMoG ein Wahlrecht (§ 255 Abs. 4 S.1 HGB a. F.). Nach dem BilMoG besteht nun eine Pflicht der Aktivierung des entgeltlich erworbenen Geschafts- oder Firmenwertes als Vermogensgegenstand (§ 246 Abs. 1 Satz 4 HGB). Der Geschafts- oder Firmenwert berechnet sich nach der folgenden Abbildung:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Geschafts- oder Firmenwert In Anlehnung an: § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB

Da es sich um einen zeitlich begrenzten nutzbareren Vermogensgegenstand handelt, ist dieser planmaBig uber die voraussichtliche Nutzungsdauer abzuschreiben (§ 253 Abs. 3 HGB). Die Pflicht uber 5 Jahre abzuschreiben wurde durch das BilMoG geandert und besteht nicht mehr.31 Problematisch lasst sich aber feststellen, dass die individuelle Nutzungsdauer des Geschafts- oder Firmenwertes begrundet werden muss und so aus Grunden der Komplexitat eine Abschreibungsdauer von mehr als funf Jahren wahrscheinlich nicht wahrgenommen wird. Dementsprechend wird eine Angleichung an das Steuerrecht wahrscheinlich nicht erreicht werden.32 Nach Steuerrecht ist der Geschafts- oder Firmenwert, nach entgeltlichem Erwerb, ein Wirtschaftsgut und muss deswegen aktiviert werden und uber 15 Jahre abgeschrieben werden.33 Dem entgegen steht der originare Geschafts- oder Firmenwert, der sich auf den selbst geschaffenen Geschafts- oder Firmenwert bezieht. Unter dem selbst geschaffenen GoF versteht man u. a. den Gegenwert des Kundenstamms, des Innovationspotenzials u.a.).34 Der originare GoF darf nicht aktiviert werden.35 Dadurch dass in der Handels- (variierbar) und Steuerbilanz (15 Jahre) unterschiedliche Abschreibungsdauern festgelegt werden, wird es notig latente Steuern abzugrenzen, sodass aktive latente Steuern angesetzt werden mussen.36Die Abschreibungsdauer kann im Rahmen des Bilanzierenden, nach Angabe von Grunden, frei gewahlt werden. Hierdurch wird ein bilanzpolitischer Spielraum gewahrt. Ein hoher Eigenkapitalausweis wird durch eine lange Abschreibungsdauer des Geschafts- oder Firmenwertes erreicht. Die Abschreibung uber einen kurzen Zeitraum bietet die Moglichkeit das Eigenkapital geringer auszuweisen sowie das Jahresergebnis zu verringern. Durch die Einfuhrung des BilMoG wurde auch das Bewertungswahlrecht im Anlagevermogen und Umlaufvermogen bzgl. auBerplanmaBiger Abschreibungen und Wertaufholung geandert. Die Wertminderung orientiert sich z. B. am Marktpreis oder Barwert zukunftig erwarteter Zahlungsstrome, im Vergleich zum Wert des Vermogensgegenstandes am Abschlussstichtag. Die Vorschriften nach alter Fassung geben an, dass bei dauerhafter Wertminderung von Vermogensgegenstanden im Anlagevermogen eine Abschreibungspflicht besteht.37 Auch nach der Verabschiedung des BilMoG muss eine auBerplanmaBige Abschreibung bei dauerhafter Wertminderung vorgenommen werden.38 Anders als die dauerhaften Wertminderungen sind die nicht dauerhaften Wertminderungen zu betrachten. Nach altem Recht konnen Vermogensgegenstande des Anlagevermogens, die nicht dauerhaft im Wert gemindert sind, auBerplanmaBig abgeschrieben werden.39 Eine auBerplanmaBige Abschreibung, aufgrund einer nicht dauerhaften Wertminderung, ist nach neuem Recht nicht moglich, es sei denn, es handelt sich um Finanzanlagen.40 Neben den auBerplanmaBigen Abschreibungen wurden auch die Zuschreibungen neu geregelt. Aufgrund der Einfuhrung des § 253 Abs. 5 sind Zuschreibungen verpflichtend, falls der Grund, der zur auBerplanmaBigen Abschreibung gefuhrt hat, nicht mehr besteht. Nach der Neustrukturierung des § 253 ist ersichtlich, dass sich der Bilanzspielraum verkleinert hat. Dies liegt daran, dass bei der kurzfristigen Wertminderung keine auBerplanmaBige Abschreibung vorgenommen werden darf, welches nach altem Recht moglich war. Des Weiteren fuhrt die neue Vorschrift zu einer Anpassung an das Steuerrecht. Denn die steuerlichen Bewertungsvorschriften gehen ausschlieBlich von einer Berucksichtigung von auBerplanmaBigen Abschreibungen bei dauerhafter Wertminderung aus.41 Ein Argumentationsspielraum bleibt trotzdem bestehen: Bei der Auslegung der Dauerhaftigkeit gibt es einen groBen Spielraum, sodass moglicherweise keine auBerplanmaBige Abschreibung oder Zuschreibung vorgenommen werden muss. 42

4 Losung ausgewahlter Probleme bei der Umstellung einer mittelstandischen Bilanz

4.1 Pensionsruckstellungen 4.1.1 Allgemein

In der Schafer-Bauten GmbH hat die betriebliche Altersvorsorge einen sehr groBen Stellenwert. Viele Mitarbeiter nehmen die Moglichkeit wahr ihre Rente durch die betrieblichen Altersvorsorge zusatzlich abzusichern. Die gesetzlichen Regelungen der betriebliche Altersvorsorge sind in dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) festgehalten.

Nach dem „3-Saulenprinzip“ ist die betriebliche Altersvorsorge, neben der gesetzlichen Rentenversicherung und der privaten Altersvorsorge, eine wichtige Art der Sicherung der Existenz nach dem Eintritt in das Rentenalter.43 Der Sinn und Zweck der betrieblichen Altersvorsorge ist, dass mit dieser versucht wird die Versorgungslucke zu schlieBen, die durch die demographische Entwicklung aufgetreten ist. Die Versorgungslucke errechnet sich, indem die Differenz zwischen dem letzten erzielten Nettoarbeitseinkommen und der Rente ermittelt wird.44Problematisch ist hierbei zu sehen, dass das Sicherungsniveau vor Steuern von 52,0 % im Jahr 2007 auf 47,0 % im Jahr 2021 sinken wird.45Dementsprechend ist die „Saule“ der betrieblichen Altersvorsorge sinnvoll, da die gesetzliche Rente in Zukunft wahrscheinlich nicht ausreichen wird, um die private Altersvorsorge zu sichern bzw. den Lebensstandard beizubehalten.

Der Stellenwert der betrieblichen Altersvorsorge ist aber personalpolitisch sehr hoch, da durch die langfristige Auslegung der betrieblichen Altersvorsorge auch Personal langfristig gebunden wird.

[...]


1Online im Internet: http://www.euwid- recycling.de/nachrichten_single.html?&tx_ttnews%5Btt_news%5D=4741&tx_ttnews%5Bb ackPid%5D=13&cHash=1077f1c053 [Stand: 2010-07-27]

2Vgl. Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 27 vom 28. Mai 2009, S. 1102 ff.

3Vgl. Bundesministerium der Justiz, Schreiben vom 30.07.2008 - Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts, S. 1

4Vgl. Gleich / Klein, BilMoG und Controlling (2009), S. 23

5Vgl. § 241a HGB

6Vgl. Schafer-Bauten GmbH, Portrait 2010

7Vgl. Koalitionsvertrag v. 11.11.2005, RZ II.3

8Vgl. BR-Drucksache 270 /09 vom 27.03.2009

9Vgl Ernst / Naumann, Das neue Bilanzrecht (2009), S. 7

10Vgl. Herzig / Briesemeister, Steuerliche Konsequenzen des BilMoG - Deregulierung und MaBgeblichkeit (2009), S. 926

11Vgl. Freidank / Altes, Das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (2009), S. 31

12Vgl. Haya / Waldersee, IFRS/HGB/HGB-BilMoG im Vergleich (2008), S. 12

13Vgl. BR-Drucksache 344/08 v. 23.05.08

14Vgl. Bieg / KuBmaul / Petersen / Waschbusch / Zwirner, Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (2009), S. 1

15Vgl. Fischer / Gunkel / Neubeck / Pannen, Die Bilanzrechtsreform 2009/2010 (2009), S. 39

16§ 267 Abs. 1 f. HGB

17Vgl. BR-Drucksache 344/08 v. 23.05.08

18§ 241 a HGB

19Vgl. § 238 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 242 Abs. 1 Satz 1 HGB

20Vgl. § 141 Abs. 2 AO

21Vgl. Philipps, H., Rechnungslegung nach BilMoG (2010), S. 37

22Vgl. § 267 Abs. 1 ff. HGB, sowie Abbildung 3

23Vgl. § 316 ff. HGB

24Vgl. Philipps, H. Rechnungslegung nach BilMoG (2010), S. 175

25Vgl. Fischer / Gunkel / Neubeck / Pannen, Die Bilanzrechtsreform (2009), S. 111

26Vgl. § 5 Abs. 2 EStG

27Vgl. § 255 Abs. 2 Satz 4 HGB

28Vgl. § 266 HGB

29Vgl. Bieg / KuBmaul / Petersen / Waschbusch / Zwirner, Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (2009), S. 49

30Vgl. Petersen / Zwirner / Kunkele, Bilanzanalyse und Bilanzpolitik nach BilMoG (2009),S.33

31Vgl. § 255 Abs. 4 HGB

32Vgl. § 285 Nr. 13 HGB

33Vgl. Schutz, R., Der MaBgeblichkeitsgrundsatz gemaB § 5 Abs. 1 EStG - ein Fossil? (2002), S. 102 f., ebenso § 7 Abs. 1 EStG

34Vgl. Wohe, G., Einfuhrung in die Allgmeine Betriebswirtschaftslehre (2005), S. 907

35§ 248 Abs. 2 HGB

36Vgl. Kapitel 3.4

37§ 253 Abs. 2 HGB a.F.

38§ 253 Abs. 3 HGB

39§ 253 Abs. 2 HGB a.F.

40§253 Abs. 3 Satz 4 HGB

41Vgl. § 6 Abs. 1 EStG

42Vgl. Petersen / Zwirner / Kunkele, BilMoG in Beispielen (2010), S. 60

43Vgl. Doetsch / Oecking / Ratz / Reichenbach, Betriebliche Altersvorsorge: Ein praktischer Leitfaden (2009), S. 7

44Vgl. Domeyer, A. , Spezielle Versicherungen des privaten, gewerblichen und des Industriegeschaft (2005), S. 186

45Vgl. Deutscher Bundestag, Rentenversicherungsbericht 2009 Drucks.17/52, S. 8

Ende der Leseprobe aus 68 Seiten

Details

Titel
Die Umstellung der Bilanz nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz. Dargestellt an einem mittelständischen Bauunternehmen
Hochschule
Fachhochschule Münster
Note
1,3
Autor
Jahr
2010
Seiten
68
Katalognummer
V231443
ISBN (eBook)
9783656475095
ISBN (Buch)
9783656475170
Dateigröße
945 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
BilMoG, Controlling, BWL, Bilanz, Bachelorarbeit, Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
Arbeit zitieren
Tim Ewering (Autor:in), 2010, Die Umstellung der Bilanz nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz. Dargestellt an einem mittelständischen Bauunternehmen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/231443

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