Zensur in der BRD. Diskussion ausgewählter Titel

Von schwerwiegender Jugendgefährdung, der Freiheit der Kunst und religionskritischen Schweinen.


Dossier / Travail, 2010

17 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Zensur in der BRD

3. Mechanismen der BRD

4. „Wo bitte geht’s zu Gott?, fragte das kleine Ferkel“
4.1. Inhaltsangabe
4.2. Indizierungsgesuch
4.3. Diskussion

5. „Rohtenburg“ – Der Film
5.1. Inhaltsangabe
5.2. Hintergrund
5.3. Diskussion

6. Schlussbetrachtung

7. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

In der vorliegenden Arbeit möchte ich herausfinden, wie es in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich um die Kunstfreiheit, die Meinungs- und Pressefreiheit steht und dem übergeordnet: wie es um eine Zensur in der BRD steht. Zweifelsohne verfügt die BRD über eine Verfassung, die allen Gesetzen vorangestellt, ja übergeordnet ist, die also die grundlegenden Rechte eines Menschen, respektive Bundesbürgers, nennt und schützt. Doch dieser Schutz hat den Menschen offenbar nur eine zweifelhafte Freiheit gegeben. Vermutlich liegt dies an der Eigenart von Gesetzen, auslegbar zu sein. Das Grundgesetz garantiert, dass eine Zensur nicht stattfindet, doch bedeutet das gleichzeitig, dass sämtliche Bücher und Presseerzeugnisse, Filme und andere Medien uneingeschränkt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfen?

Ich möchte in dieser Arbeit ausgewählte Titel diskutieren, die auf verschiedene Weisen eine bedeutende Rolle im deutschen Medienrecht einnehmen. Diese Auswahl reicht vom Indizierungsversuch vermeintlich jugendgefährdender Literatur über einen Prozess wegen Gewaltverherrlichung im Film bis hin zu einem Prozess wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte. Meine Auswahl fiel also auf das Bilderbuch „Wo bitte geht’s zu Gott? fragte das kleine Ferkel“ und die Filme „Halloween 2“ und „Rohtenburg“. Selbstverständlich sollen kurz einige Gründe für diese Auswahl genannt werden. Das Bilderbuch „Wo bitte geht’s zu Gott? fragte das kleine Ferkel“, das noch immer kontrovers diskutiert wird, ist nur knapp einer Indizierung entgangen. Hier stellt sich die Frage, ob es legitim ist, zunächst mal unter dem Deckmantel des Jugendschutzes kritische Texte aus dem Verkehr zu ziehen. Um zu zeigen, wie die Mechanismen Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) und die Spitzenorganisation der Filmwirtschaft mit den Abteilungen Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) und der Juristenkommision (JK) bei Veröffentlichungsversuchen ineinander greifen, wird der Film „Halloween 2“ von Rick Rosenthal als Beispiel angeführt. Der Film „Rohtenburg“ ist mit dreijähriger Verspätung im Jahr 2009 endlich in den Kinos angelaufen, da die Kunstfreiheit in diesem Fall Vorrang vor dem Persönlichkeitsrecht hat.

Nach der Diskussion dieser Beispiele bleibt letztlich zu fragen, ob Eingriffe der Gerichte nicht doch als zensorische Handlungen gewertet werden können. Eine gewisse Willkür in der Rechtsprechung wird nach der Diskussion der Beispiele nicht mehr von der Hand zu weisen sein.

2. Zensur in der BRD

Der Terminus Zensur hat eine lange Tradition. Im Jahre 366 v. Chr. waren die Aufgaben des Zensors die Beurteilung und Prüfung materieller Werte sowie die Aufstellung von Listen über Verfehlungen der Bürger.[1] Als Geburtsstunde der abendländischen Vorzensur kann das 15. Jahrhundert erachtet werden. Zu dieser Zeit wurden alle ins Deutsche übersetze Bücher kontrolliert. Nach Auffassung der Kirche könne Gutes und Böses, Richtiges und Falsches unkontrolliert gedruckt und verbreitet werden, sofern keine Kontrollinstanzen eingerichtet sind. Daher verordnete der Papst Innozenz VIII. im Jahr 1487, dass alle Schriften von den Buchdruckern einer kirchlichen Prüfung unterzogen werden mussten. Soweit sie dem „katholischen Glauben zuwider, gottlos, feindlich, Ärgernis erregend oder sonst anstößig seien“[2], sollten sie verbrannt werden. Diese so genannte Präventivzensur sollte also die Inhalte schon vor der Drucklegung prüfen. Neben der Präventivzensur gibt es noch die Prohibitivzensur, der zufolge zwar zunächst alle Druckerzeugnisse per se frei seien, allerdings nur solange bis ein Verbot ergeht.[3]

In wie weit sich eine Zensur auch heutzutage findet, wird im Folgenden beschrieben. Zensur kommt sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum vor. Im öffentlichen Raum wird die Informationsweitergabe (heute auch medienübergreifend) kontrolliert, bewertet, eingeschränkt oder gänzlich unterbunden. Im privaten Raum wird die sog. Schere im Kopf zur Kontrollinstanz oder sogar zum Unterdrückungsmechanismus der Information. Mit Gründung der Bundesrepublik Deutschland 1949 und dem neu geschaffenen Grundgesetz sichert bis heute der Artikel 5 die Meinungs- und Kunstfreiheit zu: "Eine Zensur findet nicht statt"[4]. Das Bundesverfassungsgericht „versteht unter Zensur […] ausschließlich die Variante der Präventivzensur“[5]. Dies legt nahe, dass die Regierung sich jedoch die zweite Variante anzuwenden, die Prohibitivzensur, offen hält. Ähnlich wie in der ersten deutschen Demokratie, der Weimarer Republik, findet auch diese Freiheit ihre Grenzen in den übrigen Gesetzen. So untersagt heute beispielsweise das Strafgesetzbuch mit § 131 die Verherrlichung von Gewalttaten, § 166 die Beschimpfung von Religionsgesellschaften und § 184 die Verbreitung pornografischer Medien. Es ist jedoch fraglich, ob die Anwendung von Gesetzen auf Medieninhalte Zensur genannt werden kann. Hierzu wäre eine erweiterte Definition von Zensur erforderlich. Ein wichtiger Fakt, der eine Antwort auf die Frage ermöglicht, ist, dass die staatlichen Instanzen nicht von selbst aktiv werden. Wenn keine Meldung eines Verstoßes an die entsprechenden Organe erfolgt, gerät des Medium erst gar nicht in den Fokus der Prüfstellen. Anders verhält es sich jedoch in der Filmwirtschaft. Diesbezüglich wird die Frage im folgenden Kapitel erneut gestellt werden müssen.

3. Mechanismen der BRD

Es gibt in der BRD zwar keine staatliche Stelle, die die Verbreitung von Schriften und Medien kontrolliert oder steuert, dennoch gibt es eine behördliche Instanz, die den gesetzlich festgeschriebenen Jugendschutz auf Antrag hin durchsetzt. Die 1954 gegründete Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften (heute: Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien[6] ) indizierte seitdem rund 15.000 Medienobjekte, die ihrer Meinung nach jugendgefährdend waren und veröffentlicht einen Index mit den Titeln, die einem Jugendverbot unterliegen. Der Index ist nicht nur nach Art der Medien (Trägermedien und Telemedien)[7] sondern auch in vier Listenteile unterteilt. Indizierte Titel, die in die Listen A und B aufgenommen sind, werden im Bundesanzeiger und in der Publikation BPjM-Aktuell öffentlich bekannt gegeben und enthalten indizierte Trägermedien, „die keinen strafrechtlich relevanten Inhalt haben“ (Listenteil A) und indizierte Trägermedien, die laut BPjM „sowohl jugendgefährdend sind als auch einen möglicherweise strafrechtlich relevanten Inhalt haben“ (Listenteil B). Indizierte Telemedien und Trägermedien, die in die Listenteile C und D aufgenommen sind, werden nicht bekanntgegeben, da befürchtet wird, dies könnte für die indizierten Titel werbewirksam sein. Hier besteht meiner Meinung nach eine Abgrenzungsproblematik. Welches ist das entscheidende Kriterium dafür, dass ein Trägermedium einen möglicherweise strafrechtlich relevanten Inhalt hat?

Die Aufgaben der Bundesprüfstelle lassen sich teilweise schon aus ihrer Bezeichnung ableiten. Ihr obliegt die Indizierung jugendgefährdender Medien. Sie tritt jedoch nicht selbständig in Aktion. Eine Prüfung erfolgt ausschließlich auf Antrag oder Anregung ("gesetzlicher Jugendmedienschutz"). Anträge von Privatpersonen werden jedoch nicht angenommen. Eine Jugendgefährdung liegt der BPjM dann vor, wenn „Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden […]. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien sowie Medien, in denen Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden oder Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahe gelegt wird“[8]. Im strengen Sinne liegt also bei der Indizierung von Medien keine Zensur vor, sondern eine Rechtsprechung. Eine Indizierung bedeutet nicht, dass die Medien nicht mehr zugänglich sind. Indizierte Medien dürfen nicht beworben oder ausgestellt und nur an Volljährige weitergeben, oder im Falle von Filmen, im Fernsehen ausgestrahlt werden. Da eine Indizierung nach 25 Jahren automatisch aufgehoben wird, muss die Bundesprüfstelle eine Folgeindizierung vornehmen. Hierzu möchte ich nach der Erklärung einer weiteren Prüfinstanz selbstverständlich ein Beispiel anbringen, welches die ehrenvollen Absichten dieser Behörde in ein ganz anderes Licht rücken soll.

In der Filmwirtschaft gibt es zwar keine Behörde, die die Freigabe eines Films vor seiner Veröffentlichung bewilligt, dennoch gibt es eine Art freiwilligen Zwang, den Film der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft (kurz: SPIO) vorzulegen. Die SPIO führt als Tochtergesellschaften die FSK (Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft), welche die Altersfreigaben für Filme und Trailer erteilt und die USK (Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle), die Altersfreigaben für Computer- und Konsolenspiele erteilt. Für diese Arbeit ist die USK nicht so sehr von Bedeutung wie die FSK. Hauptaugenmerk dieser Institution liegt auf dem Medium Film. Am Ende hängt die Verbreitungsmöglichkeit eines Films von der Prüfung durch die FSK ab und einhergehend damit auch der Gewinn der Produktionsfirma. Es muss jeder Kino-/Video-/DVD-Film der FSK vorgelegt werden, um eine Altersfreigabe zu erhalten. Das höchste Kennzeichen "Keine Jugendfreigabe" wird vergeben, wenn eine einfache, bzw. schwere Jugendgefährdung vorliegt. Selbstverständlich kann die FSK eine Einstufung verweigern oder Schnittauflagen erteilen. Eine weitere Instanz der SPIO ist die Juristenkommission (JK). Dabei handelt es sich um eine juristische Abteilung, die die Staatsanwaltschaft über strafbare Verstöße der Filmemacher informieren. Sollte es der Fall sein, dass die FSK eine Einstufung verweigert, kann der Film der Juristenkommission zur Prüfung vorgelegt werden. Es ist aber auch möglich, die FSK von vornherein zu umgehen und den Film direkt der JK zur Prüfung vorzulegen. Die JK prüft, ob der Film gegen strafrechtliche Bestimmungen verstößt und stellt das entsprechende Zertifikat aus. Hierbei gibt es zwei verschiedene Einstufungen.

Verstößt ein Film nach Ansicht der JK nicht gegen deutsche Strafgesetze und ist zudem nicht schwer jugendgefährdend[9], erhält er das Prädikat „SPIO-JK geprüft: Keine schwere Jugendgefährdung“. Medien mit diesem Prädikat dürfen ohne Vertriebseinschränkungen an Volljährige verkauft werden. Sollte die BPjM das Medium im Nachhinein als jugendgefährdend einstufen und eine Indizierung vornehmen, treten die bereits genannten Auflagen in Kraft.

Verstößt ein Film nicht gegen deutsche Strafgesetze, wird jedoch von der JK als schwer jugendgefährdend befunden, erhält er das Prädikat „SPIO-JK geprüft: Strafrechtlich unbedenklich“. Medien, denen ein solches Prädikat verliehen wurde, sind per Gesetz automatisch indiziert. Dies bedeutet, dass die Produktionsfirma verpflichtet ist, die Handelspartner und seine Abnehmer auf die Abgabe- und Vertriebseinschränkungen, die sich aus dem Jugendschutzgesetz ergeben, hinzuweisen.[10]

Nach Regelungen des Jugendschutzgesetzes ist die SPIO von den Landesbehörden beauftragt, die Alterseinstufungen von Medien vorzunehmen. Weiterhin ist darin geregelt, welche Inhalte auf welche Weise zu bewerten und welche Freigaben zu gewähren sind. Das Jugendschutzgesetz schreibt auch vor, dass nicht bewertete Trägermedien weder beworben, noch ausgestellt und an Jugendliche verkauft werden dürfen. Schon um diese Einschränkungen zu umgehen wird jede Produktionsfirma ihre Filme bei der FSK oder der JK vorlegen. Dies ist ein Verfahren, was zwar dem der Zensur sehr nahe kommt, aber nicht zur Folge hat, dass das Medium nicht veröffentlicht werden dürfe. Wer seinen Film optimal vermarkten will und das bedeutet auch, ihn zu bewerben, kommt an einer Prüfung durch die SPIO nicht vorbei. Auch die Filmbranche ist natürlich daran interessiert, Umsatz zu verzeichnen und die Produktionskosten wieder einzufahren.

Beispiel: Halloween 2, Regie: Rick Rosenthal, 1981

Es ist nicht verwunderlich, dass kein Teil der Halloween-Serie so oft geschnitten oder neu gedreht wurde wie der Zweite. John Carpenter schrieb schon das Drehbuch zu Halloween 1 und lieferte mit Halloween 2 die entsprechende Fortsetzung, die durch Rick Rosenthal umgesetzt wurde. Der Film wurde der FSK vorgelegt, erhielt aber keine Altersfreigabe, sofern die Schnittauflagen nicht erfüllt wären. Ob der Film der SPIO-JK vorgelegt wurde, ist nicht bekannt, liegt allerdings nahe, da der Videofilm 1983 von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien indiziert wurde. Hier vermute ich, dass die BPjM durch die SPIO informiert wurde. Eine Nachfrage nach den Gründen der Indizierung ergab folgendes: „Der Videofilm ‚Halloween II‘ oder ‚Halloween 2‘ wurde mit Wirkung vom 25.5.1983 indiziert, da sein Inhalt aufgrund der darin enthaltenen Gewaltdarstellungen als jugendgefährdend eingestuft wurde. Folge der Indizierung ist, dass der Film nicht mehr Kindern und Jugendlichen zugänglich gemacht werden und nicht öffentlich beworben werden darf.“[11] Für die Produktionsfirma bedeutet dies, dass sie zumindest auf finanzielle Einnahmen aus Deutschland verzichten muss. Weitere Fassungen des Films sind 1985, 1994 und 1999 indiziert worden.[12] Etwas mehr als sieben Jahre nach erster Indizierung wurde der 1983 indizierte Videofilm am 19.12.1990 durch das Amtsgericht Pforzheim nach § 131 StGB, wegen der enthaltenen Gewaltdarstellungen, beschlagnahmt.[13]

Als DVD wurde „Halloween 2“ durch Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten am 26.04.2002 beschlagnahmt. Zunächst aber noch einige Hinweise zu einer Beschlagnahmung: Der Besitz des Mediums ist nicht strafbar. Auch der Kauf dieses Mediums ist nicht strafbar. Lediglich die Verbreitung, der Verkauf, die Zugänglichmachung für Minderjährige und Vorführung sind strafbar. Eine gekürzte Fassung erhielt 2001 die Altersfreigabe 16 der FSK. Eine andere Fassung „Halloween 2: Neue Fassung“ erhielt keine Altersfreigabe der FSK. Sie wurde der Juristenkommission vorgelegt und als „strafrechtlich unbedenklich“ eingestuft. Selbstverständlich versäumte die Bundesprüfstelle nicht, eine Folgeindizierung am 30.04.2008 vorzunehmen. Sie nahm diesen Film in den Listenteil B auf.

Nachdem ich die gekürzte Fassung und die Schnittberichte in Augenschein genommen habe, komme ich zu dem Schluss, dass die Gewaltdarstellungen von 1981 keineswegs mit den deutlich schwerwiegenderen Gewaltdarstellungen in aktuellen Horrorfilmen zu vergleichen sind. Auch die Folgeindizierung zeigt deutlich die Nachteile dieses Systems. Denn diese ist im Fall „Halloween 2“ auf ein und dasselbe alte Urteil gegründet. Die Stellungnahme der BPjM hierzu erscheint doch sehr bedenklich: „Bei denjenigen Medien, die im Nachgang zu einer Indizierung bundesweit beschlagnahmt wurden, wird seitens der Bundesprüfstelle, wenn eine Folgeindizierung ansteht, keine neue Bewertung der Jugendgefährdung oder schweren Jugendgefährdung vorgenommen, da die damalige Aussage des Strafgerichts, dass es sich um einen Inhalt nach § 131 StGB handelt und damit um einen schwer jugendgefährdenden Inhalt, weiterhin ihre Gültigkeit hat. Diese inhaltliche Aussage gilt auch dann, wenn der Beschlagnahmebeschluss selbst schon verjährt ist.“[14] Zusammenfassend lässt sich der Fall also wie folgt darstellen: Der Film wurde 1981 produziert, 1983 indiziert, 1990 beschlagnahmt, 2001 als DVD erneut beschlagnahmt und alles gründet sich auf ein Urteil, das vor 1990 gefällt wurde und bereits verjährt ist.

[...]


[1] Vgl. Buschmann, Silke: Literarische Zensur in der BRD nach 1945. Frankfurt a. M.: Peter Lang, 1997. (Reihe=Gießener Arbeiten zur Neueren Deutschen Literatur und Literaturwissenschaft, Nr. 17), S. 13.

[2] Ebd.

[3] Vgl. Lorenz, Matthias N.: Literatur und Zensur in der Demokratie. Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht, 2009, S.16.

[4] Deutscher Bundestag: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. http://www.bundestag.de/bundestag/aufgaben/rechtsgrundlagen/grundgesetz/gg_01.html. (Zuletzt eingesehen am 14.03.2010).

[5] [5] Vgl. Lorenz, Matthias N.: Literatur und Zensur in der Demokratie. Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht, 2009, S.16.

[6] Im weiteren Verlauf der Arbeit wird diese Institution nur noch als BPjM abgekürzt werden.

[7] Unter die Bezeichnung Trägermedien fallen: Printmedien, Tonträger, Filme und Computer- und Konsolenspiele. Telemedien sind alle Online-Angebote. Rundfunkangebote (TV- und Radiosendungen) fallen nicht unter diesen Begriff.

[8] Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien: Gesetzlicher Jugendmedienschutz. http://www.bundespruefstelle.de/bpjm/ Jugendmedienschutz/Indizierungsverfahren/begriff-der-jugendgefaehrdung,did=32990.html. (Zuletzt eingesehen am 14.03.2010).

[9] Hier wird natürlich nur unter Berücksichtigung geltender Gesetzte geurteilt. Einer Bewertung der Jugendgefährdung liegt also immer der §15 des Jugendschutzgesetzes zugrunde.

[10] Vgl. Spitzenorganisation der Filmwirtschaft. http://www.spio.de (Zuletzt eingesehen am 14.03.2010).

[11] Meyer, Petra: Nachfrage Halloween 2. petra.meier@bpjm.bund.de, 2010. (Unveröffentlichte E-Mail vom 12.03.2010).

[12] Vgl. Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien: BPjM-Aktuell. Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 2/2001. 9. Jahrgang. Mönchengladbach: Forum Verlag, 2001, S. 22.

[13] Vgl. ebd. S. 21.

[14] Meyer, Petra: Nachfrage Halloween 2. petra.meier@bpjm.bund.de, 2010. (Unveröffentlichte E-Mail vom 12.03.2010).

Fin de l'extrait de 17 pages

Résumé des informations

Titre
Zensur in der BRD. Diskussion ausgewählter Titel
Sous-titre
Von schwerwiegender Jugendgefährdung, der Freiheit der Kunst und religionskritischen Schweinen.
Université
Technical University of Braunschweig  (Institut für Germanistik)
Cours
Vierzig Jahre Trennung – Gab es zwei deutsche Literaturen?
Note
1,0
Auteur
Année
2010
Pages
17
N° de catalogue
V231649
ISBN (ebook)
9783656478089
ISBN (Livre)
9783656478683
Taille d'un fichier
582 KB
Langue
allemand
Mots clés
zensur, diskussion, titel, jugendgefährdung, freiheit, kunst, schweinen
Citation du texte
Conny de le Roi (Auteur), 2010, Zensur in der BRD. Diskussion ausgewählter Titel, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/231649

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