Das Pflegeversicherungsgesetz: ein aktueller Überblick


Term Paper, 2013

19 Pages, Grade: 1,3


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Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Das Pflegeversicherungsgesetz
2.1. Entstehung des Pflegeversicherungsgesetz
2.2. Voraussetzungen zum Leistungsbezug
2.2.1. Die Antragstellung
2.2.2. Das Pflegegutachten
2.2.3. Die verschiedenen Pflegestufen
2.3. Die Leistungen
2.3.1. Beginn und Dauer der Leistungen
2.3.2. Differenzierung der Leistungen
2.3.2.1 Pflegegeld
2.3.2.2 Pflegesachleistung
2.3.2.3. Kombinationsleistung
2.3.2.4. Betreuungsbetrag
2.3.2.5. Ersatzpflege
2.3.2.6. Pflegehilfsmittel & Verbesserung des Wohnumfeldes
2.3.2.7. Tages & Nachtpflege
2.3.2.8. Kurzzeitpflege
2.3.2.9. Vollstationäre Pflege
2.3.2.10 Pflegekurse
2.3.2.11. Pflegezeit
2.4 Pflegeversicherungsbeiträge
2.5. Besteuerung

3. Fazit

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Allianz, www.allianz.de/ratgeber/pflege-alt/pflegestufen.html, 25.08.2012

1. Einleitung

Viele Menschen haben in ihrem familiären Umfeld oder Bekanntenkreis mit der Pflegebedürftigkeit direkt oder indirekt zu tun. Dies lässt sich daraus ableiten, dass die Menschheit durch den demographischen Wandel immer älter wird und daher auch die Anzahl der pflegebedürftigen Menschen im Laufe der Jahre enorm zugenommen hat. Gleichzeitig hat die Bereitschaft zur Hilfe eines Pflegebedürftigen nachgelassen. Zeitgleich sind die Kosten für eine stationäre Pflege rasanter gestiegen als vergleichsweise die Rentenanpassung. Da in der Bundesrepublik jeder Pflegebedürftige Anspruch auf eine staatliche Grundsicherung hat, ist die Nachfrage nach staatlicher Unterstützung durch beispielsweise Sozialhilfe im selben Zeitraum überdurchschnittlich gestiegen.

Um die Träger der Sozialhilfe für die Zukunft von dieser Belastung zu entlasten und eine verbesserte Versorgung der Pflegebedürftigen zu gewährleisten, wurde 1994 das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit beschlossen. Somit ist seit dem 01. Januar 1995 die gesetzliche Pflegeversicherung als fünfte Säule in die deutsche Sozialversicherung aufgenommen worden und gleichzeitig die letzte große Lücke in der sozialen Versorgung geschlossen worden. Ein weiterer wesentlicher Meilenstein in der Geschichte der deutschen Sozialversicherung wurde somit geschaffen.

Prognosen besagen, dass die Anzahl der älteren Menschen ab 60 Jahren von 2005 bis 2030 um 8 Millionen auf 28,5 Millionen ansteigen wird, was eine Steigerung der Nachfrage nach Leistungen der Pflegeversicherung zur Folge hat. Heutzutage beziehen bei 82 Millionen Bundesbürgern rund 2 Millionen Leistungen aus den Kassen der Pflegeversicherung. Die Pflegeversicherung ist für die heutige Menschheit ein wichtiger Bestandteil geworden.

Die vorliegende Arbeit ist eine Bestandsaufnahme der aktuellen Situation. Rückblickend wird analysiert ob die eigentliche Zielsetzung, nämlich die Entlastung der Sozialhilfekassen und eine positivere Pflegequalität wirklich erreicht worden ist.

2. Das Pflegeversicherungsgesetz

Das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit ist ein eigenständiger Zweig der Sozialversicherung (SGB XI). Alle Mitglieder die in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sind, sind Kraft Gesetz dies auch in der Pflegeversicherung. Versicherte die nicht der Versicherungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen unterliegen, die sogenannten Privatversicherten, müssen eine private Pflegeversicherung abschließen. Wer weder gesetzlich noch privat krankenversichert ist, bei Krankheit jedoch Leistungen aus einem Sondersystem bezieht, ist ebenfalls in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert. Dies gilt für den Personenkreis, die Leistungen aus dem Bundesversorgungsgesetz erhalten. Die Aufgabe der Pflegeversicherung besteht im Wesentlichen darin, Pflegebedürftigen Hilfe zu leisten, welche wegen der Schwere der Pflegebedürftigkeit auf Hilfe Dritter angewiesen sind. Sie soll den Pflegebedürftigen ermöglichen, ein möglichst selbständiges Leben zu führen.

2.1. Entstehung des Pflegeversicherungsgesetz

Bereits vor dem Beschluss am 22. April 1994 und der Gründung am 01. Januar 1995 waren 1,7 Millionen Menschen auf die Hilfe Dritter bei ihrer Pflege angewiesen. Knapp ein Drittel der 1,7 Millionen Pflegebedürftigen waren in stationären Einrichtungen untergebracht. Diese erheblichen Kosten, besonders in den stationären Einrichtungen, mussten größtenteils durch Eigenmittel (Renten- oder Pensionseinnahmen, Rücklagen) gedeckt werden, da die Krankenversicherungen lediglich minimale pflegegeldähnliche Leistungen beitrugen (§ 55 ff. SGB V alte Fassung).

Da diese Mittel bei der Mehrheit der Pflegebedürftigen nicht ausreichend zur Kostendeckung vorhanden waren, waren immer mehr Menschen auf Hilfe des Staates in Form von Sozialhilfe angewiesen. Anfang der neunziger Jahre erhielten rund 500.000 Menschen staatliche Unterstützung bei ihrer Pflege, was den Staat jährlich mit einem knappen zweistelligen Milliardenbetrag belastete. Dieser Betrag war verhältnismäßig knapp ein Drittel der gesamten Sozialhilfeausgaben. Der Großteil der Summe floss in die stationären Einrichtungen. Da die Sozialhilfeausgaben zu einer immer größeren Belastung der Haushalte der Kommunen wurden, wurden diese durch Einführung des Pflegeversicherungsgesetz gemindert. Zudem wurden die Privatmittel der Pflegebedürftigen entlastet. Weiterhin soll die Pflegeversicherung die Pflegebedürftigen davor zu schützen, bei Pflegebedürftigkeit von der Sozialhilfe abhängig zu werden und sich selbst als mittellos zu betrachten. Da die Pflegeversicherung bei ihrer Gründung am 01. Januar 1995 finanziell mittellos war, erfolgte eine sogenannte Anschubfinanzierung. Diese wurde zweistufig eingeführt. In der ersten Stufe bestand zwar eine Pflicht zur Beitragszahlung, allerdings konnten erst drei Monate später Leistungen zur häuslichen Hilfe bezogen werden. In der zweiten Stufe bestand ab dem 01.07.1996 zudem ein Anspruch auf Leistungen bei einer stationären Unterbringung des Pflegebedürftigen. Es fand zudem erstmals eine Beitragsanpassung von 1,0 % auf 1,7 % statt.[1] [2]

2.2. Voraussetzungen zum Leistungsbezug

Der Bezug von Leistungen aus der Pflegeversicherung ist an mehrere Grundvoraussetzungen gebunden. In den folgenden Unterpunkten werden nun die einzelnen Punkte erläutert.

2.2.1. Die Antragstellung

Pflegebedürftige, die wegen einer körperlichen, geistigen, seelischen Krankheit oder Behinderung (§ 14 SGB XI) für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Tagesablauf, voraussichtlich von einer Dauer von mindestens sechs Monaten, in erheblichem Maße der Hilfe bedürfen, können Leistungen aus der Pflegeversicherung nur auf Antrag erhalten (§ 33 SGB XI). Vorausgesetzt ein Anspruch nach § 33 Abs. 2 SGB XI besteht. An eine Formvorschrift ist der Antrag nicht gebunden und wird bei der eigenen Pflegekasse gestellt. Diese ist identisch mit der eigenen Krankenkasse. Leistungen werden nur ab Antragstellung berücksichtigt und können nicht rückwirkend gezahlt werden. Daher ist es wichtig den Leistungsantrag rechtzeitig zu stellen. Änderungen die sich im Nachhinein ergeben, können jederzeit angepasst werden. Um Leistungsunterbrechungen zu verhindern, muss bei befristeten Anträgen vor Ablauf der Befristung ein neuer Antrag gestellt werden. Grundsätzlich wirkt ein verspätet gestellter Antrag wie ein neuer Antrag. Antragsberechtigt ist jede versicherte Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet hat (§ 36 SGB I). Für Kinder treten die Eltern beziehungsweise die gesetzlichen Vertreter an diese Stelle.[3] [4]

2.2.2. Das Pflegegutachten

Ein in Punkt 2.2.1. erstmals gestellter Antrag bringt automatisch ein Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit mit sich. Diese Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgt durch ein Gutachten des Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK). Das geschieht bei einem - im Voraus angemeldeten - Besuch des Gutachters vor Ort.

Im nächsten Schritt klärt die Pflegekasse über Mitwirkungspflichten auf. Zudem fordert sie den Antragsteller auf, die behandelnden Ärzte und das betreuende Pflegepersonal von der Schweigepflicht zu entbinden. Des Weiteren ist die Führung eines eigenen Pflegetagebuchs ratsam, um eine Selbsteinschätzung, aber auch um einen Höherstufungsantrag zu begründen. Diese Auskünfte fließen in die Begutachtung durch qualifizierte und geschulte Mitarbeiter des MDK ein. Durch das Gutachten des MDK soll geklärt werden ob generell Anspruch auf Leistung aus der Pflegeversicherung besteht beziehungsweise in welche Pflegestufe der Antragsteller eingruppiert wird. Sollte die abschließende Prüfung der Pflegekasse positiv ausfallen, der Antragsteller als pflegebedürftig eingestuft werden, muss der MDK einen individuellen Pflegeplan erstellen. Dieser sollte die folgenden Eckpunkte berücksichtigen:

- notwendige Hilfsmittel
- pflegerische Leistungen
- Maßnahmen zur Prävention
- Rehabilitationsmaßnahmen

Entwicklungsprognosen, Notwendigkeit und Zeitintervalle von Wiederholungsprüfungen sollten ebenfalls berücksichtigt werden.[5]

2.2.3. Die verschiedenen Pflegestufen

Wurde der Antrag des Pflegebedürftigen bewilligt und somit seine Pflegebedürftigkeit festgestellt, wird nun eine Unterteilung in drei verschiedene Pflegestufen unternommen. Von der Pflegestufe ist abhängig auf welche Art und Weise und in welcher Höhe Leistungen bezogen werden können. Welche Pflegestufe im Einzelfall besteht, richtet sich nach dem zeitlichen Anspruch der Pflege. Dies beinhaltet die Bereiche Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung. Als Basisgrundlage wird der Zeitanspruch genommen, welche eine Laienpflegekraft durchschnittlich für die erforderlichen Bereiche der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) und der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt.

[...]


[1] Sozialversicherung-kompetent

[2] Stern Ratgeber, Die neue Pflegeversicherung, S.105

[3] Verbraucherzentrale, Pflegefall-was tun?, S.79 f.

[4] Stern Ratgeber, Die neue Pflegeversicherung, S.79 f.

[5] Verbraucherzentrale, Pflegefall-was tun?, S.80 ff.

Excerpt out of 19 pages

Details

Title
Das Pflegeversicherungsgesetz: ein aktueller Überblick
College
University of Applied Sciences Essen
Grade
1,3
Author
Year
2013
Pages
19
Catalog Number
V231831
ISBN (eBook)
9783656485452
ISBN (Book)
9783656485667
File size
676 KB
Language
German
Notes
Sie finden eine ausführliche und gut strukturierte Ausarbeitung über das aktuelle Pflegeversicherungsgesetz vor.
Keywords
pflegeversicherungsgesetz, überblick
Quote paper
Benjamin Schulte (Author), 2013, Das Pflegeversicherungsgesetz: ein aktueller Überblick, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/231831

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