Gab es Zinspolitik in der frühen römischen Republik?


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2003

19 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Zinssatzregelung und das Zwölftafelgesetz – 450 v.Chr.
2.1. Das Zwölftafelgesetz
2.2. Die Tafeln VI und VIII des Zwölftafelgesetzes

3. Die Gesetzesanträge der Tribunen Gaius Licinius Stolo und Lutius Sextius Lateranus - 376 v. Chr.
3.1. Exkurs zum lex Licinia Sextia de aere alieno
3.2. Die Gesetzesanträge

4. Das Zinsgesetz der Volkstribunen Marcus Duillius und Lucius Menenius – 357 v. Chr.

5. Das Zinsgesetz unter dem Konsulat des Titus Manlius Torquatus und Gaius Plautius – 347 v. Chr.

6. Das Lex Genucius – 342 v. Chr.

7. Darlehen und Zinsen in der Kaiserzeit – 1. Jh. – 5. Jh. n. Chr.
7.1.Corpus Iuris Civilis

8. Fazit

9. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Das eigentlich fraglichste in der frühen römischen Republikzeit ist, formal betrachtet, die Berechnungsart der Zinsen. Jener Verweis auf die Ungereimtheiten der Zinsberechnung stammt von Liisa Savunen.[1] In der Anmerkung 29 zum § 16 des sechsten Buches der Annalen Tacitus´[2], die hier sinngemäß wiedergegeben ist, wird die Problematik deutlich:

Wird uncia (wörtlich „ein Zwölftel“) als Zins pro As oder als Zinsfuß v. H. des Kapitals berechnet, und ferner, ob ein Monats- oder ein Jahreszins gerechnet wurde. Dementsprechend geht die mögliche Spanne für den Zins von 1/12 % p.m. = 1% p.a. bis 1/12 des Kapitals p.a. = 8 1/3 % p.a.; In der Frühzeit wurden sogar 1/12 des Kapitals p.m. (!) = 100 % berechnet.

Zur Systematik sollen Beispielrechnungen in heutiger Währung dienen:

Voraussetzung für die Berechnung ist das zwölfmonatige Jahr.

fiktive Darlehenssumme: 10.000,00 €

Zinszahlungen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Der Begriff unciarium fenus bedeutet wörtlich, dass ein Zwölftel Zinsen auf die Darlehenssumme berechnet werden darf. Der Bezug auf „ein Hundertstel“ fehlt aber. Daraus folgt, dass man in jener Zeit die Prozentrechnung noch nicht anwandte. Im folgenden wird das Augenmerk auf die Zeit vom 5. - 4. Jh. v. Chr. und die Kaiserzeit vom 1. Jh. – 5. Jh. n. Chr. gelegt. In der Republikzeit interessieren insbesondere die Umstände, welche die Zinsgesetze veranlassten. Die Arbeit soll in ihrem begrenzten Umfang dazu dienen eine Übersicht über die Zinssätze und deren Einführung zu verschaffen. Soweit es gelingt, soll das Problem der formalen Zinssätze von der Frage nach den tatsächlichen Absichten der Zinsgesetze getrennt behandelt werden. Wobei natürlich nicht zu leugnen ist, dass die formalen Zinssätze nicht unbedeutend für die wirtschaftliche Entwicklung und soziale Situation waren.

2. Zinssatzregelung und das Zwölftafelgesetz – 450 v. Chr.

2.1. Das Zwölftafelgesetz

Uns liegen die Tafeln materiell nicht vor, da die elfenbeinernen Platten nicht erhalten geblieben sind. Dafür Informationen über die Entstehung und den Inhalt des Zwölftafelgesetzes von Geschichtsschreibern und Juristen der römisch-nach-republikanischen Zeit, wie des Juristen Pomponius, der um 100 – 130 n. Chr. lebte, und ein enchiridium, ein Anfängerlehrbuch für Juristen verfasste. Dort schreibt er:

„Postea ne diutius hoc fieret, placuit publica auctoritate decem constitui viros, per quos peterentur leges a Graecis civitatibus et civitas fundaretur legibus: quas in tabulas eboreas perscriptas pro rostris composuerunt, ut possint leges apertius percipi: datumque est eis ius eo anno in civitate summum, uti leges et corrigerent, si opus esset, et interpretarentur neque provocatio ab eis sicut a reliquis magistratibus fieret. qui ipsi animadverterunt aliquid deesse istis primis legibus ideoque sequenti anno alias duas ad easdem tabulas adiecerunt: et ita ex accedenti appellatae sunt leges duodecim tabularum“. (...)[3]

Damit dies nicht länger andauerte, wurde später beschlossen, zehn Männer mit einer vom Volk verliehenen Amtsgewalt zu bestimmen, die von den griechischen Städten Gesetze erbitten und das Gemeinwesen auf Gesetze gründen sollten. Sie schrieben diese auf elfenbeinerne Tafeln und stellten sie vor der Rednerbühne des Forums auf, damit sie ganz leicht zur Kenntnis genommen werden konnten. Auch hatte man den zehn Männern in diesem Jahr die höchste Rechtsmacht im Gemeinwesen verliehen, damit sie die Gesetze, wenn nötig, verbessern wie auch auslegen konnten und damit gegen sie, anders als bei den übrigen Magistraten, die Anrufung der Volksversammlung nicht möglich war. Sie bemerkten aber selbst, dass manches in jenen ersten Gesetzen fehlte, und daher fügten sie im folgenden Jahr diesen Tafeln zwei weitere zu. Deshalb sprach man nach der Ergänzung vom Zwölftafelgesetz. (...) (Übersetzung: Martin Avenarius)

Andere Quellen sprechen davon, dass das Gesetz zuerst auf Holz- und darauf auf Bronzetafeln wegen der öffentlichen Bekanntmachung auf dem Forum verfasst wurde.[4] Denn die auf Holztafeln geschriebenen Regelungen wären wesentlich leichter durch Unbefugte abzuändern gewesen, als jene auf den Bronzetafeln.

2.2. Die Tafeln VI und VIII des Zwölftafelgesetzes

Für die Zeit der frühen römischen Republik geben uns sozusagen die Zwölftafeln erstmals etwas darüber bekannt, dass Zinszahlungen für überlassenes Kapital stattfanden. Kapital ist eher ein moderner Begriff und im Zusammenhang mit der antiken römischen Republik eher problematisch. Aber letztendlich gilt der Entstehungsprozess von Kapital durch die Kombination der (volkswirtschaftlichen) Faktoren Umwelt (Boden) und Arbeit in jener Zeit ebenso. Dabei bleibt die Frage, ob die Messung der Zinsen eben an monetärem Kapital, oder ob eine Bemessung ohne monetäre Mittel stattgefunden hat. Diese Frage ist in der Forschung arg umstritten. Michael Crawford geht in Coinage and Money[5] davon aus, dass es zur Zeit der Zwölftafeln ein Geldsystem gegeben hat, obwohl in der königlichen Periode Naturalien anstatt von Münzen Tauschobjekt waren.[6]

Im Fall der Tafel VIII ist es vage, ob im § 7 (18) ein Zinsfuß festgelegt worden ist. Es wird von Michael Crawford kein Wortlaut aufgeführt. Dafür verweist er auf die Annalen Tacitus´ und auf Catos de agri cultura. Der Verweis Tacitus´ im sechsten Buch seiner Annalen auf das Zwölftafelgesetz bezüglich des unciarium fenus ist zu erläutern:[7]

Dem Kommentar von Michael Crawford zufolge lag der unciarium fenus bei 100 % p.a., denn er geht davon aus, dass monatlich 1/12 des Kapitals berechnet wurden.[8] Also galt Variante 3 (s. Einleitung). Catos Aussagen sind Informationen über die Bestrafung von denjenigen, die den unciarium fenus nicht einhielten.

Dieter Flach geht von einem Zinssatz aus, der 8 1/3 % p.a. betrug, da nur 1/12 des Darlehens im Jahr erwirtschaftet werden durfte. Also gab es auch keinen monatlichen oder in zehn Monaten errechneten Zins.[9] Also galt im Zwölftafelgesetz Variante 2. (s. Einleitung)

Die Diskrepanz wird hier nicht weiter erörtert werden können, obwohl die Zinshöhe, wie ersichtlich, erhebliche Konsequenzen für den Schuldner trugen. Ob „833,33 €“ im Jahr oder die gesamte Darlehenssumme, also das Kapital doppelt zurückgezahlt werden muss, ist schon ein markanter Unterschied. Es könnte gesagt werden, dass heute der Disput um den unciarium fenus sozusagen von zwei Parteien geführt wird: Die Anhänger Billeters (Barlow, Frank), die 8 1/3 % p.a. favorisieren und die Anhänger Zehnackers (Crawford), die 100 % p.a. annehmen.[10]

Versöhnlicher spricht es Leopold Wenger aus: „Tacitus nennt für einen alten Höchstsatz der Zinsen die Zwölftafelnorm, ne quis unciario faenore amplius exerceret, wie viel Prozent das waren, ist umstritten.“ (Anmerkung 130: Die Ansichten schwanken zwischen 8 1/3 und 100 %. ... Es ist das ein Fall, wo wir ohne weitere Quellen sind.)[11]

Dagegen interessanter als die Betrachtung der formalen Zinssätze ist, weswegen es überhaupt zur Festlegung des unciarium fenus im Zwölftafelgesetz kam? Denn in einer durchweg durch landwirtschaftliche Arbeit geprägten Gemeinschaft ist der unciarium fenus als Neuheit einzustufen. Okko Behrends gibt über den Zwölftafelprozess Auskunft, in welcher Form der Kreditprozess im Zwölftafelgesetz stattfand. Es wird klar, dass sich ein Wandel vollzog. Nämlich der Wandel von rein agrarischen Märkten im Umland Roms hin zu Handelsmärkten in der Stadt Rom, die anderer Gesetzesgrundlagen bedurften, als bisher. Dabei spielte auch die Zins- und Schuldgesetzgebung eine durchaus bedeutende Rolle, gerade auf welche Weise der Umgang mit säumigen Schuldner geregelt werden sollte. Eine besonders aufschlussreiche Bemerkung ist die, dass ein Vertrag, der auch Zinszahlungen als Gegenstand haben konnte, einer war, der sozusagen mit sponsio stipulatio geschlossen wurde, also mit „feierlichem Handschlag“. Die Tafel VIII § 7 (18) ist also als fortschrittlicher Teil einzuschätzen, da somit erstmals ein Kriterium für eine einheitliche Zinserhebung, obgleich nur für das Gebiet der Stadt Rom geltend, Einzug hielt. Okko Behrends führt aus, dass zum Zeitpunkt der Verfassung des Zwölftafelgesetzes weniger soziale, aber vielmehr die wirtschaftspolitische Lage die Zinsfußpolitik und die neuen Kreditverordnungen beeinflussten. Er begründet es mit der schon genannten sponsio stipulati o, was damals bedeutete, dass die Leistungszusage des Vertrages per sponsio stipulatio – „..formellrechtlich von einer Valutierung unabhängig war und eben darum Zinsen gültig aufnehmen konnte..“[12]. Daß die Vertragsleistung unabhängig von der Valutierung war, heißt, dass für die Darlehensauszahlung, also der Leistung, kein Zahlungstermin festgelegt wurde. Wenn es einen Zahlungstermin gegeben hätte, wäre die Zinsaufnahme in den Vertrag unmöglich gewesen, da die Zinsberechnung in jener Zeit nur auf die Darlehenssumme, also ohne Berücksichtigung einer(s) Darlehenslaufzeit /Zahlungstermins, erfolgte. Somit konnten Zinsen nur unabhängig von Zahlungsterminen bedungen werden. Also ist der Vertrag per sponsio stipulatio, nach Okko Behrends der einzige, bei dem Zinsen erhoben werden konnten. Und zwar „..von den Zwölftafeln bis zum Ausgang der klassischen Zeit.“[13] Daher beinhalteten alle seit dem Zwölftafelgesetz formulierten Verträge mit Zinsleistungen jenen Zusatz der sponsio stipulatio. Um Einheitlichkeit hinsichtlich der Zinshöchstsätze zu gewinnen, nahmen die Gesetzgeber des Zwölftafelgesetzes den unciarium fenus in ihre Verfassung auf. Die Fixierung des Zinssatzes aufgrund sozialer Spannungen ist, wiederum nach Okko Behrends, eher unwahrscheinlich.

Im Fall der Tafel VI, die sozusagen nur indirekt die Zinsproblematik berührt, ist nur zu erwähnen, dass der Begriff nexum, der wörtlich übersetzt Darlehensvertrag bedeutet, in der Forschung keineswegs abschließend geklärt ist. Insbesondere ist die Relation zu dem ebenfalls in Tafel VI auftauchenden Begriff mancipatio (Eigentumserwerb) nicht restlos geklärt. Zum Beispiel geht die Forschung davon aus, dass der Begriff nexum nicht mit Darlehensvertrag zu übersetzen sei, sondern das es sich um eine Art Obligation gehandelt hat, die aber auch in Relation zu dem Begriff mancipatio steht. Über die Vergütung in Form von Zinszahlungen wird in Tafel VI nichts erwähnt.

[...]


[1] Savunen, Liisa, Debt Legislation in the Fourth Century BC, in: Senatus Populusque Romanus, Studies in Roman Republican Legislation, Helsinki, 1993, S.151. (= SPQR Studies in Roman Republican Legislation)

[2] Tacitus, Ann., 6, 16, übersetzt und erläutert von Erich Heller, München, 1982, S. 254.

[3] Pomponius, singularis liber enchiridii, Dig. 1,2,2,4., Corpus Iuris Civils, Bd. II, Digesten 1-10, Heidelberg, 1995, S. 96.

[4] Flach, Dieter, Die Gesetze der frühen römischen Republik, Darmstadt, 1994, S. 111.

[5] Crawford, Michael, Coinage and Money under the Roman Republic, London, 1985, S. 19-21.

[6] Crawford, Michael, Roman Statutes, Volume II, University of London: London, 1996, S. 686f.

[7] Tacitus, Annalen, 6,16, übersetzt und erläutert von Erich Heller, München, 1991, S. 254.

[8] Crawford, Michael, Roman Statutes, Volume II, University of London: London, 1996, S. 686f.

[9] Flach, Dieter, Die Gesetze der frühen römischen Republik, Darmstadt, 1994, S. 180.

[10] Andreau, Jean, Banking and Business in the Roman world, Cambridge University Press, 1999, S. 90f.

[11] Wenger, Leopold, Die Quellen des römischen Rechts, Wien, 1953, S. 193.

[12] Behrends, Okko, Der Zwölftafelprozess, Zur Geschichte des römischen Obligationenrechts, Göttingen, 1974, S. 211.

[13] ebd. S. 210.

Fin de l'extrait de 19 pages

Résumé des informations

Titre
Gab es Zinspolitik in der frühen römischen Republik?
Université
Dresden Technical University  (Alte Geschichte)
Cours
Unternehmer im Dienst der Römischen Republik
Note
1,3
Auteur
Année
2003
Pages
19
N° de catalogue
V23208
ISBN (ebook)
9783638263757
Taille d'un fichier
730 KB
Langue
allemand
Mots clés
Zinspolitik, Republik, Unternehmer, Dienst, Römischen, Republik
Citation du texte
Jan Kertscher (Auteur), 2003, Gab es Zinspolitik in der frühen römischen Republik?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/23208

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