Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Hintergrund und Relevanz des Themas
3 Ländervergleich
3.1 Deutschland
3.1.1 Pflegebedürftigkeitsbegriff
3.1.2 Feststellung der Pflegebedürftigkeit
3.1.3 Zwischenfazit
3.2 Dänemark
3.2.1 Pflegebedürftigkeitsbegriff
3.2.2 Feststellung der Pflegebedürftigkeit
3.2.3 Zwischenfazit
3.3 Schweiz
3.3.1 Pflegebedürftigkeitsbegriff
3.3.2 Feststellung der Pflegebedürftigkeit
3.3.3 Zwischenfazit
4 Fazit
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Die Bevölkerungsentwicklung ist weltweit durch eine zunehmende Alterung der Bevölkerung geprägt. Der Anteil der Kinder sinkt weiter, während der Anteil der Älteren und Hochaltrigen weiter steigt. Europa gehört bereits heute zu den ältesten Regionen der Welt und aufgrund von Bevölkerungsvorausrechnungen kann angenommen werden, dass dieser Prozess weiter voranschreiten wird (Mai 2007). Auch wenn Alter und Krankheit bzw. Alter und Pflegebedürftigkeit nicht zwingend miteinander einhergehen, ist aufgrund der demografischen Entwicklung dennoch davon auszugehen, dass der Anteil der Pflegebedürftigen ebenfalls ansteigen wird (Kuhlmey/Blüher 2011).
Eine weitere Konsequenz dieser Bevölkerungsentwicklung besteht darin, dass der wachsenden Gruppe von Pflegebedürftigen eine immer kleiner werdende Gruppe von Pflegepersonen aus dem familiären Umfeld gegenüberstehen wird (Mai 2007). Aus diesem Grund kommt der professionellen Pflege eine immer größere Bedeutung zu, da die entstehenden Pflegebedarfe auf diesem Weg gedeckt werden müssen. Eine adäquate Versorgung der Pflegebedürftigen ist jedoch nur dann gewährleistet, wenn die Pflegebedürftigkeit angemessen definiert und der Hilfebedarf umfassend erhoben und finanziert wird.
Im Folgenden soll dargestellt werden, wie in verschiedenen Ländern – Deutschland, Dänemark und der Schweiz – in diesen Punkten verfahren wird. Die drei Länder können jeweils als Vertreter eines eigenen Typus des Sozial- bzw. Wohlfahrtsstaates angesehen werden und auch die Finanzierung der Pflegeleistungen findet auf unterschiedlichen Wegen statt. Dennoch stehen alle drei Länder vor den gleichen, bereits beschriebenen, Herausforderungen.
Ziel dieser Arbeit ist es zunächst kurz darzustellen, wie die Pflegeleistungen in Deutschland, Dänemark und der Schweiz finanziert werden. Der Schwerpunkt der Betrachtung liegt dann auf den verschiedenen Pflegebedürftigkeitsbegriffen sowie auf den Begutachtungsassessments, die zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit verwendet werden. Abschließend werden jeweils mögliche Vor- und Nachteile kurz angesprochen.
Es seit darauf hingewiesen, dass aufgrund des begrenzten Seitenumfangs bei der Darstellung der Finanzierung lediglich in aller Kürze die wesentlichsten Aspekte angesprochen werden, um die grundsätzlichen Rahmenbedingungen zu verdeutlichen. Auch eine ausführliche kritische Auseinandersetzung mit den Pflegebedürftigkeitsbegriffen sowie den Begutachtungsassessments kann im Rahmen dieser Arbeit nicht stattfinden.
2 Hintergrund und Relevanz des Themas
Dem Pflegebedürftigkeitsbegriff und der Art der Feststellung von Pflegebedürftigkeit kommt im Hinblick auf den demografischen Wandel und den damit verbundenen Veränderungen eine steigende Bedeutung zu. Die Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter ist in allen europäischen Staaten weiterhin rückläufig. Die Zahl der Nichterwerbstätigen mit einem Alter von über 65 Jahren nimmt hingegen weiter zu (Csonka/Boll 2000; Mai 2007). In Deutschland wird die Zahl der über 80-jährigen bis zum Jahr 2050 auf ca. elf Millionen ansteigen (Kuhlmey/Blüher 2011). In der Schweiz ist von einer vergleichbaren Entwicklung auszugehen (Höpflinger et al. 2011) und auch in Dänemark wird die Anzahl der Hochaltrigen zunehmen (Schulz 2010). Krankheit und Pflegebedarf müssen nicht zwingend mit dem höheren Alter einhergehen. Dennoch kann festgestellt werden, dass mit zunehmenden Lebensalter auch die Erkrankungshäufigkeit zunimmt und Multimorbidität häufiger auftritt. Dies führt insbesondere bei Hochaltrigen häufig zu Pflegebedürftigkeit (Kuhlmey/Blüher 2011).
Zu den Aufgaben eines Sozial- bzw. Wohlfahrtsstaates zählt unter anderem die soziale Absicherung des Pflegerisikos (Naegele/Bäcker 2011). Insbesondere unter Berücksichtigung der Auswirkungen des demografischen Wandels, kann diesem Aspekt eine wachsende Bedeutung beigemessen werden. Die familiären Pflegepotenziale werden weiter abnehmen und die Verwiesenheit auf professionelle Pflege wird weiter ansteigen (Mai 2007). Der Pflegebedürftigkeitsbegriff sowie das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nehmen maßgeblich Einfluss darauf, in welchem Umfang dieses Pflegerisiko abgedeckt wird und mit welchen Leistungen die Betroffenen im Falle von Pflegebedürftigkeit zu rechnen haben. Der Beirat zur Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs (2009) stellte unter anderem fest, dass der in Deutschland angewandte Pflegebedürftigkeitsbegriff die hilfebedürftigen Menschen ungleich erfasst. So werden beispielsweise Menschen mit kognitiven oder psychischen Störungen ausgeschlossen und andere Hilfebedarfe nicht sachgerecht erfasst.
In der internationalen Diskussion herrscht durchaus Einigkeit darüber, dass im Mittelpunkt der Definition von Pflegebedürftigkeit die beeinträchtigte Selbstständigkeit der Betroffenen steht (Wingenfeld 2011). Eine Person kann demnach dann als pflegebedürftig bezeichnet werden, wenn sie
- nicht über die personalen Ressourcen verfügt, um körperliche oder psychische Schädigungen selbst zu bewältigen und hierdurch
- dauerhaft oder vorübergehend nicht in der Lage ist selbstständig Aktivitäten im Lebensalltag zu gestalten, ihre Krankheit zu bewältigen oder andere Lebensbereiche zu gestalten und
- daher auf personelle Hilfe angewiesen ist (Wingenfeld 2011).
Pflegebedürftigkeit ist demnach eine „rein deskriptive Kategorie“ (Wingenfeld 2011, S. 263) und kann als Merkmal beschrieben werden, welches ausschließlich der betroffenen Person zuzuordnen ist (Wingenfeld 2011). Dennoch wird Pflegebedürftigkeit häufig mit Pflegebedarf gleichgesetzt, das heißt nicht das Ausmaß der Selbstständigkeit, sondern der Umfang der notwendigen pflegerischen Hilfeleistungen wird als ausschlaggebendes Kriterium herangezogen. Dieser Umstand kann als Schwachstelle bei der Erhebung des Bedarfs bezeichnet werden (Wingenfeld et al. 2011).
Dieses Kriterium wird folglich auch bei den Begutachtungsassessments zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit häufig in den Vordergrund gestellt. Jedoch sollte nicht der Umfang des Pflegebedarfs entscheidend sein. Vielmehr müsste der Grad der Selbstständigkeit bzw. die Beeinträchtigung bei der selbstständigen Durchführung von Aktivitäten maßgeblich sein. Wenn Pflegebedürftigkeit als Beeinträchtigung der Selbstständigkeit dargestellt wird, kann anhand des Ausmaßes dieser Beeinträchtigung auch der Umfang der notwendigen personellen Hilfen abgeleitet werden (Beirat zur Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs 2009).
Um mögliche Unterschiede bei der Definition des Pflegebedürftigkeitsbegriffs und bei den Begutachtungsassessments zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit aufzuzeigen, wird im Folgenden die Situation in Deutschland, Dänemark und der Schweiz vorgestellt.
3 Ländervergleich
Der Fokus dieses Kapitels liegt auf der Darstellung des national gültigen Pflegebedürftigkeitsbegriffs sowie auf den verwendeten Erhebungsinstrumenten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit in Deutschland, Dänemark und der Schweiz. Zudem erfolgt jeweils eine kurze Einführung in die Rahmenbedingungen der für die Langzeitpflege zuständigen Versicherungszweige dieser Sozial- bzw. Wohlfahrtsstaaten.
3.1 Deutschland
Die Bundesrepublik Deutschland ist gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Grundgesetzes (1949) ein sozialer Bundesstaat. Aus diesem Sozialstaatsprinzip ergibt sich unter anderem die allgemeine Verpflichtung des Staates, seine Bürger gegen existenzgefährdende Risiken abzusichern. Die konkrete Umsetzung erfolgt durch die gesetzlichen Sozialversicherungen, zu denen seit dem Jahr 1995 auch die soziale Pflegeversicherung zählt, die das Risiko der Pflegebedürftigkeit sozial absichern soll. Als Träger der Pflegeversicherung wurden Pflegekassen gegründet und bei den Krankenkassen angesiedelt. Seit dieser Zeit besteht für fast alle Bürger eine allgemeine Versicherungspflicht. Das heißt, dass sowohl die Versicherten der gesetzlichen als auch der privaten Krankenkassen der Versicherungspflicht unterworfen wurden (§ 1 SGB XI; Simon 2010). Die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung werden durch Beiträge finanziert. Diese Beiträge werden prozentual von den beitragspflichtigen Einnahmen der Versicherten bemessen und in der Regel jeweils zur Hälfte von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern abgegolten (§ 54 SGB XI).
3.1.1 Pflegebedürftigkeitsbegriff
Der für Deutschland gültige Pflegebedürftigkeitsbegriff ist in § 14 SGB XI geregelt. Pflegebedürftig sind demnach
„Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen“ (§ 14 Abs. 1 SGB XI).
Die Krankheiten oder Behinderungen werden weiter ausgeführt und umfassen unter anderem „Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat, Funktionsstörungen der inneren Organe oder Sinnesorgane“ sowie „Störungen des Zentralnervensystems“ oder auch „geistige Behinderungen“ (§ 14 Abs. 2 SGB XI). Unter die „gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens“ (§ 14 Abs. 1 SGB XI) fallen ausschließlich Hilfeleistungen im Bereich der Körperpflege, Ernährung, Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung. Die Art der Hilfeleistung wird ebenfalls weiter konkretisiert und umfasst die Unterstützung, teilweise oder vollständige Übernahme der Verrichtungen des täglichen Lebens sowie die Beaufsichtigung oder Anleitung, die „mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen“ erfolgt (§ 14 Abs. 3 SGB XI). In Abhängigkeit davon, wie häufig diese Hilfeleistungen erbracht werden müssen und dem hieraus resultierenden Zeitaufwand wird die Pflegebedürftigkeit in drei Stufen eingeteilt, mit denen jeweils unterschiedliche Leistungsansprüche verbunden sind (Wingenfeld 2011).
Insgesamt wird deutlich, dass dieser Pflegebedürftigkeitsbegriff stark somatisch verengt ist und wesentliche Anteile aus dem Spektrum der Pflegebedürftigkeit nicht berücksichtigt (Wingenfeld/Schaeffer 2011). Der Beirat zur Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs (2009) führt weiter an, dass auch die Versorgungssituation pflegebedürftiger Kinder nicht an-gemessen berücksichtigt wird, wenn die Eltern die Versorgung dieser Kinder sicherstellen.
Aus diesen Gründen wurde bereits seit dem Jahr 2006 an der Entwicklung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs gearbeitet, welcher im Jahr 2009 vorgestellt wurde. Hierbei wird davon ausgegangen, dass Pflegebedürftigkeit dann entsteht, „wenn ein Mensch nicht über die Fähigkeit, das Wissen oder die Willenskraft verfügt, um körperliche oder psychische Beeinträchtigungen, gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen selbstständig zu kompensieren bzw. zu bewältigen“ (Wingenfeld/Schaeffer 2011, S. 9). Somit steht nicht mehr die Erkrankung oder die daraus hervorgehenden Beeinträchtigungen im Mittelpunkt. Pflegebedürftigkeit ist vielmehr als Abhängigkeit von pflegerischer Hilfe zu verstehen, woraus auch abgeleitet werden kann, dass keine Pflegebedürftigkeit vorliegt, wenn vorhandene Beeinträchtigungen vollständig kompensiert werden können (Wingenfeld/Schaeffer 2011). Folglich wird die Selbstständigkeit bzw. Einschränkungen der Selbstständigkeit deutlich in den Vordergrund gestellt (Beirat zur Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs 2009).
Die Umsetzung dieses neuen und erweiterten Pflegebedürftigkeitsbegriffs wurde im Rahmen des Pflege-Neuausrichtungsgesetzes (PNG), welches im Juni 2012 beschlossen wurde, erwartet jedoch nicht realisiert. Somit besteht die bisherige Definition von Pflegebedürftigkeit trotz aller Defizite weiter.
3.1.2 Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist in Deutschland der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) zuständig. Dieser wird von den Pflegekassen beauftragt zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind. Hierfür wird der Antragsteller hinsichtlich der Einschränkungen bei den Verrichtungen des täglichen Lebens untersucht und Art und Umfang der Hilfebedürftigkeit ermittelt (§ 18 SGB XI). Bei dieser Begutachtung sind die Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zu berücksichtigen, die genaue Vorgaben zur Bestimmung der Merkmale von Pflegebedürftigkeit machen (Simon 2010).
Diese Richtlinien bieten ein Begutachtungsassessment („Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI“), welches sich an den Verrichtungen des täglichen Lebens gemäß § 14 SGB XI orientiert. Somit werden die Bereiche Körperpflege, Mobilität, Ernährung und hauswirtschaftliche Versorgung beurteilt. Für jeden dieser Bereiche sind weitere Unterpunkte (beispielsweise für die Körperpflege: waschen, duschen, baden, Zahnpflege, kämmen, rasieren und Darm- und Blasenentleerung) aufgeführt. Zudem ist detailliert beschrieben, was unter den jeweiligen Aspekten zu verstehen ist. Generell ist für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit ausschließlich der individuelle zeitliche Aufwand für den Hilfebedarf maßgeblich. Die Richtlinien liefern dennoch Zeitwerte, die einen Orientierungsrahmen bieten sollen. So werden zum Beispiel für eine Ganzkörperwäsche 20 bis 25 Minuten, für die Zahnpflege 5 Minuten oder für das Wasserlassen 2 bis 3 Minuten angegeben. Sofern mehr als 45 Minuten für die Grundpflege erbracht werden, erfolgt anhand der im Begutachtungsassessment aufsummierten Zeitwerte eine Zuordnung zu einer der drei Pflegestufen (MDS 2009).
Insgesamt wird deutlich, dass das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit bzw. das hierfür verwendete Assessment die Vorgaben des Pflegebedürftigkeitsbegriffs konsequent umsetzt und somit ebenfalls somatisch orientiert ist. Vielmehr wird in den Richtlinien zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „andere Aktivitäten des täglichen Lebens, z. B. Maßnahmen zur Förderung der Kommunikation und der allgemeinen Betreuung“ hierbei keine Berücksichtigung finden (MDS 2009, S. 65).
Um diese Defizite zu beseitigen, wurde neben einem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff auch ein neues Begutachtungsassessment entwickelt. Im Gegensatz zum bisherigen Erhebungsinstrument sollen hierbei neben körperlichen auch kognitive oder psychische Beeinträchtigungen berücksichtigt werden. Ein elementarer Unterschied besteht in der Grundlage der Einschätzung von Pflegebedürftigkeit: Das neue Begutachtungsassessment zieht nicht mehr Zeitwerte, sondern den Grad der Selbstständigkeit als Bemessungsgrundlage heran (Beirat zur Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs 2009). Die Einschätzung der Pflegebedürftigkeit erfolgt hierbei in sechs Modulen: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheits-/therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte (Wingenfeld/Schaeffer 2011).
Da die Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs ausblieb, kann auch das neue Begutachtungsassessment nicht angewendet werden, obwohl dies nachgewiesenermaßen dazu geeignet ist, den Grad der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit sowie der Abhängigkeit von personeller Hilfe zu bewerten und damit einen umfassenden Pflegebedürftigkeitsbegriff abzubilden (Windeler et al. 2011).
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