Der Gleichbehandlungsgrundsatz im Gesellschaftsrecht


Seminar Paper, 2003

29 Pages, Grade: Gut (13 Punkte)


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Gliederung

I. Einführung

II. Inhalt des Gleichbehandlungsgrundsatzes

III. Gesetzliche Normierung

IV. Rechtsnatur des Gleichbehandlungsgrundsatzes

V. Geltungsgrund
1. Abgrenzung zum Gleichheitssatz gem. Art. 3 GG
2. Herleitung des Geltungsgrundes
a) Theorie der Gemeinschaft
b) Willenstheorie
c) Theorie der Verteilungsmacht
d) Verschmelzung aller drei Theorien

VI. Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsgrundsatzes
1. Schutzgegenstand
2. Adressat
3. Reichweite

VII. Die Zwingende Natur des Gleichbehandlungsgrundsatzes

VIII. Maßstab der Gleichbehandlung
1. Gleichbehandlung nach Anteilen und Köpfen
2. Zulässigkeit sachlicher Differenzierung
3. Abgrenzung der jeweiligen Maßstäbe
4. Gestaltung und Heranziehung beider Gleichbehandlungssysteme
5. Beispiele der jeweiligen Maßstäbe

IX. Auswirkungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes

X. Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz
1. Ungleichbehandlung
2. Sachliche Rechtfertigung/ Willkürverbot
3. Unbeachtlichkeit des Verstoßes/ Zulässige Abweichungen
a) Verzicht auf Gleichbehandlung
b) Ungleiche Satzungsregelungen
c) Schaffung unterschiedlicher Aktiengattungen
d) Nachträgliche Einführung von Höchststimmrechten
e) Konzernbindung als Differenzierungsrecht
f) Beteiligungen von Gebietskörperschaften
g) Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern

XI. Rechtsfolgen
1. Allgemeine Handlungen
2. Mehrheitsbeschlüsse
3. Resultierende Ansprüche Betroffener
a) Anspruch auf Aktive Gleichbehandlung/ Leistungsverweigerung
b) Anspruch auf Schadensersatz
c) Anspruch auf Ausgleich
4. Beweislast

XII. Perspektiven des Europäischen Gesellschaftsrechts

XIII. Fazit

Der Gleichbehandlungsgrundsatz im Gesellschaftsrecht

I. Einführung

Der Gleichbehandlungsgrundsatz nimmt im Gesellschaftsrecht den Rang eines allgemeinen verbandsübergreifenden Rechtsgrundsatzes ein, der seiner Natur nach mit dem Prinzip der guten Sitten oder dem Grundsatz von Treu und Glauben verglichen werden kann. Aufgrund seiner engen Verwandtschaft zu ihnen wird die Gleichbehandlung auch als spezieller Unterfall von Treu und Glauben gesehen. Wie der Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht der Gleichbehandlungsgrundsatz die ihm unterliegenden Rechtsverhältnisse ganz allgemein in ihrem gesamten Bestand und stellt somit eine Generalklausel dar, die für alle Gemeinschaftsverhältnisse Geltung beansprucht. Der Gleichbehandlungsgrundsatz enthält einerseits ein allgemeines Ordnungs- und Auslegungsprinzip für die innergemeinschaftlichen Beziehungen. Weiter gibt er einen richtungweisenden Maßstab sowie die Grundregel für die inhaltliche Gestaltung aller Maßnahmen im Rahmen einer Gemeinschaft vor, die die Stellung der Mitglieder und ihr Verhältnis zueinander und zur Gemeinschaft berühren.

II. Inhalt des Gleichbehandlungsgrundsatzes

Inhaltlich besagt der Gleichbehandlungsgrundsatz, dass im Verhältnis zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern gleiche Sachverhalte gleich und ungleiche nach ihrer Eigenart behandelt werden müssen.[1] Dementsprechend negativ abgegrenzt gilt das Verbot unsachlicher Differenzierung.[2] Der Gleichbehandlungsgrundsatz enthält also kein Verbot jeglicher Differenzierung, er verbietet lediglich, Verbandsmitglieder ohne sachlich rechtfertigenden Grund ungleich zu behandeln, und spricht damit ein allgemeines Willkürverbot aus.[3]

III. Gesetzliche Normierung

Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist eine Generalnorm im Gesellschaftsrecht. Gesetzlich normiert ist er durch § 53a AktG zunächst nur im Aktienrecht zu finden. Diese gesetzliche Festlegung erfolgte in Ausführung der zweiten gesellschafsrechtlichen EG-Richtlinie, um den geltenden Rechtszustand mit der Einfügung dieser neuen Vorschrift zu verankern.[4] Die Vorschrift hatte bis zu ihrer Einführung im gesamten privaten Verbandsrecht keinen Vorgänger, schaffte durch die Einführung jedoch lediglich formell neues Recht. Eine Änderung des bis dahin geltenden Rechtszustandes war also mit der Einführung der Vorschrift weder beabsichtigt noch verbunden, weshalb der Norm lediglich klarstellender Charakter zukommt. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist somit fester Bestandteil des geltenden Rechts im Gesellschaftsrecht, er findet neben dem § 53a AktG aber auch in zahlreichen, wenn auch verstreuten Bestimmungen seinen Ausdruck in den jeweiligen Vorschriften der einzelnen Verbandsformen.

IV. Rechtsnatur des Gleichbehandlungsgrundsatzes

Der Gleichbehandlungsgrundsatz richtet sich an die Organe der Verbände.[5] Er stellt für seine Mitglieder und den Einzelnen jedoch kein selbständiges subjektives Recht oder „Sonderrecht“ dar.[6] Sie können sich aber auf das Gleichbehandlungsgebot berufen, sofern sie z.B. Schutz vor Ungleichbehandlung durch Gesellschaftsorgane begehren.[7] Er gilt dann als Maßstab für die Gesellschaft, nach dem sie sich zu richten hat, wenn sie alle in der Gesellschaft betreffende Entscheidungen gestaltet.[8] Darunter fällt die Art und Weise, wie Rechten und Ansprüchen entsprochen wird, als auch die Inanspruchnahme von Pflichten.[9]

V. Geltungsgrund

1. Abgrenzung zum Gleichheitssatz gem. Art. 3 GG

Dass Beziehungen zwischen dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz und Willkürverbot gem. Art. 3 GG bestehen, geht aus dem Rechts- und Grundgedanken beider Vorschriften hervor. Beide Normen sind auf den Grundsatz der austeilenden Gerechtigkeit zurückzuführen.[10] Inhaltlich unterscheidet sich der Gleichbehandlungsgrundsatz kaum von dem Gleichheitssatz. Der Gleichbehandlungsgrundsatz regelt freiwillig eingegangene privatrechtliche Beziehungen, während Art. 3 GG den Bürgern ein Abwehrrecht gegenüber der staatlichen Gewalt bietet. Da im Privatrecht aber gerade der Grundsatz der Privatautonomie gilt, der den einzelnen Bürgern unkontrolliert und willkürlich rechtsgeschäftlich handeln lässt, würde die Reichweite des Gleichheitssatzes somit besonderer Begründung bedürfen, wenn er ins Privatrecht ausstrahle.[11] Aufgrund dessen handelt es sich hier zur Abgrenzung und zum Unterschied zum Gleichheitssatz gem. Art. 3 GG um ein Gebot oder Grundsatz der gleichen Behandlung; um diese Begründung so umgehen zu können. Dieser Grundsatz geht folglich nicht aus dem Verfassungsrecht hervor, sondern aus eigenständiger Entwicklung des privaten Korporationsrechts.[12] Ob der Gleichbehandlungsgrundsatz nun im Privatrecht allgemeine oder nur für alle Gemeinschaftsverhältnisse Geltung beansprucht, kann hier im Rahmen der Behandlung des gesellschaftsrechtlichen Grundsatzes ungeklärt bleiben.

2. Herleitung des Geltungsgrundes

Auch vor der Einführung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in das Gesellschaftsrecht durch § 53a AktG stand seine Geltung außer Frage, doch war der Grund für die Geltung und dessen Herleitung umstritten.[13] So wird der Geltungsgrund dieses Grundsatzes auf verschiedene Umstände zurückgeführt.

a) Theorie der Gemeinschaft

Nach der Theorie der Gemeinschaft wird die notwendige Begründung auf das vorhandene Gemeinschaftsverhältnis an sich gestützt.[14] Danach sei der Gleichbehandlungsgrundsatz notwendige Folge einer jeden Gemeinschaftsbindung. Zunächst erfahren alle Personen, die an einer Gemeinschaftsbindung beteiligt sind, den persönlichen Geltungsbereich der Gleichbehandlung. Dieses Bestehen einer Gemeinschaftsbindung reiche dann aus, um den Gleichbehandlungsgrundsatz von einer nur moralisch bindenden Forderung der Gerechtigkeit zum rechtsverbindlichen Grundsatz zu erheben, deren Wirkung sich auf alle Beziehungen erstreckt, die Gegenstand des Gemeinschaftsverhältnisses sind.[15]

b) Willenstheorie

Nicht ausreichen lässt das alleinige Bestehen eines Gemeinschaftsverhältnisses mit gleichgerichtetem Interesse die Willenstheorie. Anhand dieser, eng an die Theorie der Gemeinschaft angelehnt, wird die materielle Begründung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Willen der Beteiligten erblickt. Der Rechtsgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes wird mit einem den Mitgliedern unterstellten Willen, in Gemeinschaftsangelegenheiten nicht diskriminiert zu werden, begründet.[16]

c) Theorie der Verteilungsmacht

Weiterhin wird der gesellschaftsrechtliche Grundsatz anhand der Theorie der Verteilungsmacht begründet. Hierarchien als notwendige Folge von Zusammenschlüssen, daraus resultierende Kontrollinstanzen als notwendige Folge von Machpositionen, deren Ausnutzung es gilt zu vermeiden. Die reine Existenz von Machtverteilung begründe den Geltungsgrund des Gleichbehandlungsgebots.[17] Es gehe hiernach also allein um die Sicherung der Mehrheitsherrschaft oder die Eindämmung verbandsfremder Interessen gegenüber einer Minderheit, schlicht um Machtmissbrauch.[18]

d) Verschmelzung aller drei Theorien

Die verschiedenen Ansichten zur materiellen Begründung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kommen letztendlich alle zum gleichen Ergebnis, greifen nur an unterschiedlichen Stagen ein. So kann der Gleichbehandlungsgrundsatz kaum Wirksamkeit entfalten, wenn es zunächst an einem Zusammenschluss von Menschen zu einem Verbund mangelt. Die Gemeinschaft kann somit nur die erste Tatbestandsvoraussetzung im Gesellschaftsrecht dafür sein, dass sich ein Gebot der gleichen Behandlung entwickelt. Die Verteilungstheorie ist dann nur ein weitergeführter Gedanke, der die Gemeinschaftstheorie im Spezielleren verwirklicht. Bei absoluter Gleichordnung bedarf es keines gesonderten Grundsatzes der Gleichbehandlung. Erst bei der Verteilung von wirtschaftlicher oder sozialer Macht muss aber gerade der Träger diese dann nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung auszuüben haben. Der Gleichbehandlungssatz gilt daher immer zwingend, wenn die Rechtsbeziehungen in einer Gruppe einseitig bestimmt werden können. Dann bleibt zu klären, ob darüber hinaus überhaupt ein Wille unterstellt werden kann, nicht diskriminierend behandelt zu werden. Dabei liegt es in der Natur des Menschen, einen entsprechenden Willen zu bilden, aber auch diesen Willen unausgesprochen vorauszusetzen. So denkt man bei den Anfängen von kollegialen Zusammenschlüssen kaum an das vertragliche Festhalten von einem Verbot der Diskriminierung. Dahingehend kann ein solcher Wille durchaus, auch als Gesichtspunkt präventiven Schutzes, unterstellt werden. Nach Wiedemann könne der Gleichbehandlungsgrundsatz aus diesem Grund nur rechtspsychologisch erklärt werden.[19] Schon im Zusammenhang mit der Methodenlehre kann die Orientierung des Maßstabs in Bezug auf Wertung und Willkür hinsichtlich des Interesses nach Anerkennung, eine gewisse Berechtigung zu erlangen, erkannt werden.[20] Vielmehr knüpfen dann diese beiden Thesen, wie auch die Machtverteilungstheorie, an eine speziellere Voraussetzung der Theorie der Gemeinschaft an. Sie begründet den Gleichbehandlungsgrundsatz, gestützt auf die Gemeinschaftstheorie, geknüpft an den Umkehrschluss der Machtverteilung. Ein Gebot der Gleichbehandlung kann daher nur in Frage stehen, wenn eine Person in einer Gemeinschaft in der Lage ist, über die Willen anderer hinweg und ohne Konsens in der Gemeinschaft Beschlüsse durchzusetzen. Richtigerweise verdankt das Prinzip der austeilenden Gerechtigkeit somit seine gedankliche Wurzel in dem gemeinsamen Gleichheitsgedanken aller drei Ansätze.

VI. Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsgrundsatzes

1. Schutzgegenstand

Schutzgegenstand des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist die Mitgliedschaft des Gesellschafters vor Eingriffen der Gesellschaft und ihrer Organe.[21] Er erfasst alle Maßnahmen, durch die die Gesellschaft in Rechte durch ungerechtfertigte Ungleichbehandlung eingreifen kann.[22]

2. Adressat

Adressat des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist die Gesellschaft einschließlich ihrer Organe.[23] Der Anwendungsbereich ist damit auf den mitgliedschaftlichen Bereich beschränkt, erfasst also zum Beispiel die Beziehungen zwischen der AG und ihren Aktionären, nicht aber die Beziehung von Aktionären oder Gesellschaftern untereinander.[24] Einzelne Aktionäre sind demnach grundsätzlich nicht zur Gleichbehandlung ihrer Mitaktionäre verpflichtet. Eine Begünstigung Dritter, die sich zum Nachteil der Aktionäre auswirkt, fiele also nicht in den mitgliedschaftlichen Bereich und somit nicht unter § 53 a AktG.[25] Anders aber dann, wenn der Vorteil eines Dritten mittelbar einem Aktionär zufließt.[26]

3. Reichweite

Angesichts der Reichweite des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist zwischen den Gemeinschaftsbeziehungen und Angelegenheiten des Individualverkehrs zu differenzieren. In der Weite des mitgliedschaftlichen Bereichs unterliegen nur solche rechtlichen Beziehungen dem Grundsatz der Gleichbehandlung, die auf gesellschaftsrechtlich geprägten Gemeinschaftsbeziehungen beruhen.[27] Geht ein Aktionär schuldrechtliche Individualbeziehungen ein, tritt also nicht in seiner Aktionärseigenschaft als Vertragspartner auf, besteht in dieser Beziehung kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Vergleich zu anderen Aktionären. Eine Ausnahme davon besteht dann, wenn die AG gerade den Geschäftspartner aufgrund seiner Aktionärseigenschaft wählt, etwa weil sein Einfluss als Mehrheitsaktionär sehr stark ist, da dadurch ein so genanntes innergesellschaftliches Moment besteht.[28] Diese Konstellation wird dann vom Gleichbehandlungsgrundsatz erfasst. Seine Anwendung ist auch dann begründet, wenn mehrere Aktionäre für Angelegenheiten des Individualverkehrs in Betracht kommen. Hier ist wiederum eine sachliche Begründung geboten, um die Auswahl desjenigen zu rechtfertigen.

VII. Die Zwingende Natur des Gleichbehandlungsgrundsatzes

Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist insoweit zwingend, als seine grundsätzliche Geltung nicht durch Satzung abgedungen werden kann.[29] Eine solche Erklärung wäre nichtig. Aufgrund der Privatautonomie und der grundsätzlichen Satzungsfreiheit ist eine unterschiedliche Gesellschafterstellung jedoch nicht ausgeschlossen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist in den einzelnen jeweiligen Bestimmungen von dispositiver Natur, soweit sie nicht gegen Gesetze verstoßen.[30] Insoweit wirken die guten Sitten als Schranke.[31] Das Gebot der gleichmäßigen Behandlung tritt somit regelmäßig hinter die Vertragsfreiheit der Gesellschafter zurück. Geltung erlangt er also insbesondere da, wo Vertragslücken zu schließen, unklare Regelungen auszulegen oder anstößige Regelungen zu korrigieren sind.[32] Die Ausgestaltung lässt z.B. stimmrechtslose Geschäftsanteile oder Gewinnvorrechte etc. zu. Anhand derartiger Bestimmungen wird der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht als solcher abgedungen, er gilt lediglich in einem anderen Maßstab weiter.[33]

VIII. Maßstab der Gleichbehandlung

1. Gleichbehandlung nach Anteilen und Köpfen

Ein Maßstab für die Gleichbehandlung ergeht anhand einer Gleichbehandlung nach Köpfen. Wo diese stattfindet, wird jedem einzelnen genau die gleiche Stellung eingeräumt, wie den übrigen Beteiligten.[34] Die Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kann aber auch an den Grad der wirtschaftlichen Beteiligung im Rahmen des gleichbehandlungspflichtigen Rechtsverhältnisses geknüpft werden.[35] Dies gilt häufig für die handelsrechtlichen Kapitalgesellschaften. Bei ihnen steht nämlich nicht wie z.B. beim Verein oder der GbR das persönliche Element im Vordergrund, sondern die wirtschaftliche Beteiligung. Dieser Grundsatz gilt für die sogenannten Hauptrechte, als Beispiel aus dem Aktienrecht: das Stimmrecht gem. §§ 12, 134 oder der Gewinnanteil gem. § 60 AktG. Das Ausmaß der Rechte und Pflichten jedes Aktionärs hat dann nach einem für alle gleichen Maßstab proportional dem Ausmaß seiner Kapitalbeteiligung zu entsprechen.[36] Für Hilfsrechte gilt allerdings auch bei Kapitalgesellschaften, wie im Aktienrecht, die Gleichbehandlung nach Köpfen.[37] Hilfsrechte, die nach diesem Maßstab bewertete werden, sind z.B. Rechte auf Teilnahme an der Hauptversammlung, Rederechte oder Auskunftsrechte.

2. Zulässigkeit sachlicher Differenzierung

Die Art der Gleichbehandlung nach dem Maßstab der Beteiligung statt nach Köpfen findet ihre Rechtfertigung in dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, als Prinzip der relativen Gerechtigkeitsgleichheit, das den Gleichbehandlungsgrundsatz in seinem Wesen bestimmt.[38] Die gleichmäßige Behandlung nach dem Grad der wirtschaftlichen Beteiligung gegenüber derjenigen nach Köpfen stellt eine zulässige sachliche Differenzierung dar, denn die Beteiligten werden nicht gleich, sondern nach Maßgabe ihrer Anteile ziffernmäßig verschieden behandelt. Als Parallele dazu wird nach dem Prinzip der relativen Gleichbehandlung die Zumessung von Vorteilen und Lasten mit der Folge sachlicher Differenzierung insofern gerechtfertigt und sogar gefordert, als dass der Grad der wirtschaftlichen Beteiligung bei handelsrechtlichen Kapitalgesellschaften eine extrem wichtige Rolle spielt.[39] Ein dementsprechender Gleichbehandlungsmaßstab stellt somit nicht eine sachlich berechtigte Abweichung vom Gleichbehandlungsgrundsatz dar, sondern sie entspricht gerade der in diesem Fall gebotenen Form seiner Verwirklichung.

3. Abgrenzung der jeweiligen Maßstäbe

Welcher Maßstab für die Gleichbehandlung im Konkreten gilt, entscheidet sich nach dem Wesen des jeweils in Frage stehenden Rechtsverhältnisses. Grundlage ist der Gesamtcharakter desjenigen Rechtsverhältnisses, das zur Gleichbehandlung verpflichtet. Wird das Verhältnis persönlichem Charakter zugeschrieben, steht also die persönliche Bindung der Beteiligten untereinander im Vordergrund, so findet eine Differenzierung nach Köpfen statt. Ist die Beziehung der Beteiligten dagegen von rein wirtschaftlichen Interessen und insbesondere von kapitaler Beteiligung geprägt, so erfolgt eine nach Anteilen gebundene Gleichbehandlung. Der Gesamtcharakter eines Rechtsinstituts steht dabei jedoch regelmäßig von vornherein fest und kann durch die besondere Ausgestaltung im Einzelfall meisten nicht grundlegend geändert werden, so ist der Maßstab bei den meisten Anwendungsfällen des Gleichbehandlungsgrundsatzes generell, schon aus dem Rechtsgedanken erkennbar, bestimmt.[40] Neben dem generell anzuwendenden Maßstab für die Gleichbehandlung kann für die einzelnen Vorschriften der geregelten Sachverhalte ein abweichender Maßstab gelten.

[...]


[1] K. Schmidt, § 16 II 4b aa.

[2] Wiedemann, Gesellschaftsrecht I, § 8 II 1, S. 427.

[3] BGH WM 1965, 1286; Rowedder, Pentz, § 13, Rn. 95.

[4] BT-Drucks 8/ 1678, S. 13.

[5] KK, Lutter/ Zöllner, § 53a AktG, Rn. 5.

[6] Hueck, S. 276.

[7] Reul, S. 271.

[8] Geßler, Hefermehl, Hefermehl/ Bungeroth, § 53a, Rn. 4.

[9] Geßler, Hefermehl, Hefermehl/ Bungeroth, § 53a, Rn. 4.

[10] KK, Lutter/ Zöllner, § 53a, Rn. 3.

[11] Wiedemann, Gesellschaftsrecht I, § 8 II 2, S. 428.

[12] Kübler, Gesellschaftsrecht, S. 125.

[13] KK, Lotter/ Zöllner, § 53a AktG, Rn. 4.

[14] Wüst, Die Interessengemeinschaft, S. 60.

[15] Hueck, S. 223.

[16] Wiedemann, Gesellschaftsrecht I, § 8 II 2 a), S. 428.

[17] Raiser, ZHR 1948, S. 83.

[18] So Raiser, ZHR 1948, S. 83.

[19] So begründet von Wiedemann, Gesellschaftsrecht I, § 8 II 2, S. 428.

[20] Pawlowski, Rn. 181.

[21] Geßler, Hefermehl, Hefermehl, Bungeroth, § 53a, Rn. 5.

[22] Rowedder, Pentz, § 13, Rn. 97.

[23] KK, Lutter/ Zöllner, § 53a, Rn. 5; MüKo, Bungeroth, § 53a, Rn. 4.

[24] OLG Celle DB 1974, 525; Rowedder, Pentz, § 13, Rn. 96.

[25] BGH AG 1997, 414.

[26] KK, Lutter/ Zöllner, § 53a, Rn. 20.

[27] BGH AG 1997, 414.

[28] MüKo, Bungeroth, § 53a, Rn. 6.

[29] Hüffer, § 53a, Rn. 5; Rowedder, Pentz, § 13, Rn. 98; Ulmer, § 705, Rn. 202.

[30] Grunewald, S. 16, Rn. 24.

[31] Eisenhardt, Rn. 63.

[32] Kraft/ Kreutz, S. 115.

[33] Rowedder, Pentz, § 13, Rn. 98.

[34] Hueck, S. 199.

[35] Hueck, S. 199.

[36] BGHZ 70, 117, 121.

[37] KK, Lutter/ Zöllner, § 53a, Rn. 23.

[38] Hueck, S. 199.

[39] Hueck, S. 200.

[40] Hueck, S. 206.

Excerpt out of 29 pages

Details

Title
Der Gleichbehandlungsgrundsatz im Gesellschaftsrecht
College
University of Münster  (Institut für Deutsches und Europäisches Unternehmensrecht)
Course
Minderheitenschutz im Gesellschaftsrecht
Grade
Gut (13 Punkte)
Author
Year
2003
Pages
29
Catalog Number
V23213
ISBN (eBook)
9783638263801
File size
415 KB
Language
German
Keywords
Gleichbehandlungsgrundsatz, Gesellschaftsrecht, Minderheitenschutz, Gesellschaftsrecht
Quote paper
Florian Schmidt (Author), 2003, Der Gleichbehandlungsgrundsatz im Gesellschaftsrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/23213

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