Folter und die USA. Misshandlung als Instrument der Wahrheitsfindung


Livre Spécialisé, 2013

114 Pages


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Folter als Mittel der Wahrheitsfindung
Einleitung
Definition des Wortes „Folter“
Das Recht vor dem 12. Jahrhundert
Rechtsrevolution im 12. Jahrhundert
Die Wiederkehr der Folter
Die juristische Rechtfertigung der Folter
Die Inquisition
Folterwerkzeuge
Constitutio Criminalis Bambergensis von 1507
Constitutio Criminalis Carolina von 1532
Schlussbemerkung
Literaturverzeichnis

Die Würde des Menschen auf dem Prüfstand
Folter – ein Lob dem Preis?
Einführung in die Thematik
Begriffsdefinitionen
Beispielfälle
Fallanalysen unter dem Gesichtspunkt der Folter
Vergleichbarkeit der gesellschaftlichen Resonanzen
Zusammenfassung
Quellenangaben

Die Anti-Folter-Konvention und der „Krieg gegen den Terrorismus“
Einleitung
Der Begriff der Folter
Folter und Terrorismus
Wie lässt sich Guantánamo bewerten?
Fazit
Literaturverzeichnis

Amerika zwischen Terror, Folter und Moral
Einleitung
Henry Kissinger über Frieden und Gerechtigkeit
Henry Kissinger über die Zukunft der amerikanischen Außenpolitik im 21. Jahrhundert
Interview mit Prof. Dr. Alfred de Zayas zur Irak - Intervention
Die Motive der Amerikaner für die Irak - Intervention 2003
Weniger Frieden und weniger Gerechtigkeit - mehr Hass und mehr Leiden
Amerikas Zukunft : Immer noch Führungsnation?
Schlussfolgerungen
Literaturverzeichnis

Folter als Mittel der Wahrheitsfindung

Von Karin Daiß, 2004

Einleitung

„Wenn wir uns das vormoderne traditionelle Strafsystem vergegenwärtigen […] stellt es sich uns als ein Theater des Schreckens dar mit seiner Grausamkeit und Rohheit sowie mit seinen abergläubischen Ritualen und dem makaberen Zeremoniell, in das die Strafhandlungen eingebunden waren.[1]

Spricht man heute vom Mittelalter, so wird dieses Zeitalter oft als düsteres Zeitalter dargestellt. Eine Rechtsituation wie wir sie heute kennen, war damals noch undenkbar. In der vorliegenden Hausarbeit möchte ich mich mit der Folter als Mittel der Wahrheitsfindung befassen. Ein historischer Verlauf soll die Entstehung der Folter und ihre Wirkungsweisen erklären.

Definition des Wortes „Folter“

In den lateinischen Quellen lauten die für Folter verwendeten Begriffe tortura, tormentum, martyrium, cuestion, questione und question[2]. Im Deutschen wurde das vom lateinischen abgeleitete „Tortur“ weniger häufig gebraucht als das deutsche Wort „Folter“. Andere Begriffe sind „Marter“ und „peinliche Fragen“ (von quaestio). Zusätzlich haben die meisten europäischen Sprachen einige Ausdrücke zur Bezeichnung ganz bestimmter Foltermethoden entwickelt, wobei viele als Euphemismen gelten müssen. Die Folter ist also ein Mittel oder Instrument zur Erlangung eines Geständnisses. Sie wurde also zum Aufdecken von Lügen benutzt, denn „Lügen ist [die] bewusste Unwahrheit[3] “.

Das Recht vor dem 12. Jahrhundert

Das Strafrecht vor dem 12. Jahrhundert war vornehmlich ein Privates gewesen. Straftaten wurden dem Vertreter der Justiz von dem Geschädigten zwar zur Kenntnis gebracht, jedoch war es Sache des Geschädigten, dafür zu sorgen, dass die Hüter des Rechts tätig wurden.

Vor der Revolution des 12. Jahrhunderts, suchte der Kläger das Gericht auf, trug seine Klage vor, bestätigte durch Eid seine Aussage und zitierte dann die gegnerische Partei vor das Gericht, damit sie sich zu den Aussagen äußerte. Der Angeklagte musste in der Regel nur einen Eid darauf schwören, dass die Anschuldigungen gegen ihn nicht gerechtfertigt waren. Wenn das Gericht einen alleinigen Eid des Beschuldigten nicht akzeptierte, hatte der Angeklagte noch die Möglichkeit Eidhelfer zu bestimmen. Es war Aufgabe der Eidhelfer, durch einen eigenen Eid, den Eid des Beschuldigten zu untermauern. Diese Eidhelfer waren keine Tatzeugen, sondern Zeugen lediglich dadurch, weil sie den Eid des Angeklagten durch ihren Eigenen unterstützten. War die Anzahl der Eidhelfer ausreichend groß, wurde der Fall durch Abweisung der Klage abgeschlossen.

Bei bestimmten Fällen (z.B. bei schlechtem Ruf des Angeklagten) konnten Anschuldigungen zur Folge haben, dass der Angeklagte einem Gottesurteil unterworfen werden musste. Das Gottesurteil war ein Verfahren, bei dem Gott zur Entscheidung eines Streitfalls angerufen wurde, „das sich angesichts der Grenzen des menschlichen Gerichtsverfahrens als unlösbar erwiesen hatte.[4] “ Es wurden zwischen sechs verschiedenen Arten des Gottesurteils unterschieden: 1.) das Feuerurteil; 2.) das Wasserurteil; 3.) das Kreuzurteil; 4.) das Kampfurteil; 5.) das Bahrgericht und 6.) der geweihte Bissen[5]. Bei dem Urteil des „geweihten Bissens“ wurde dem Beschuldigten ein geweihtes Stück Brot in den Mund gelegt. Konnte er es hinunterschlucken, war er unschuldig. Bei dem „Wasserurteil“ wurden die Hände des Beschuldigten in kochendes Wasser getaucht. Blieben die Hände dabei unverletzt, so war er unschuldig.

Das Gottesurteil geriet mit der Zeit jedoch immer mehr unter Beschuss, nicht zuletzt wegen der Tatsache, dass die Bedingung, ein einzelnes Urteil zu überleben, nichts anderes war, als ein Wunder zu verlangen[6]. Dies widerspricht dem biblischen Gebot „Du sollst Gott deinen Herrn nicht herausfordern“ (Matthäus 4,7). 1215 wurde die Gerichtsverhandlung durch Gottesurteil verboten. So entwickelte sich später der Inquisitionsprozess, bei dem der Eid in den Hintergrund trat und wichtigstes Beweismittel das Geständnis wurde. Die Aufnahme des Inquisitionsprozesses sollte einheitliche Normen schaffen[7].

Schließlich gab es noch Fälle, bei denen die beiden Parteien einen Zweikampf kämpfen mussten. Dieser Kampf wurde richterlich verfügt und galt ebenfalls als eine Art Gottesurteil, denn Gott würde nur der Partei den Sieg zusprechen, die im Recht war. Dieses Duell musste allerdings nicht tödlich enden.

Eid, Gottesurteil und Zweikampf waren die vor der Mitte des 12. Jahrhunderts anerkannte Möglichkeiten des Beweises. Damit das ältere System - bestehend aus Gottesurteil, Eid und Zweikampf – ersetz werden konnte, musste es zu einer Reihe von Veränderungen kommen. Ein komplettes System mit seinen traditionellen und anerkannten Methoden musste beseitigt und ersetzt werden. „Die Idee der immanenten Gerechtigkeit oder eines göttlichen Urteils musste dem Vertrauen in eine wirkungsvolle richterliche Kompetenz und Autorität des Menschen weichen.[8] “ Sowohl die Geistlichen als auch die Laien mussten diese Veränderung mittragen. Im Laufe des 12. Jahrhunderts kam es zu diesen Veränderungen.

Das ältere Beweissystem wich zwei verschiedenen revolutionären Verfahren, dem Inquisitionsverfahren und dem Geschworenengericht.

Rechtsrevolution im 12. Jahrhundert

Im 12. Jahrhundert kam es in Europa zu einer Revolution des Rechts und der Rechtskultur[9], die die Strafverfolgung bis zum Ende des 18. Jahrhunderts prägte. „Diese Revolution verdankte sich sowohl den Veränderungen innerhalb des Rechts, das zwischen dem 6. und dem 12. Jahrhundert gegolten hatte, als auch der wachsenden Einsicht in die Notwendigkeit universal anwendbarer, bindender Gesetze für das gesamte christliche Europa, verbunden mit der Möglichkeit, diese in die Praxis umzusetzen.[10] “Es kam zu einer „Widerbelebung“ des römischen Rechtes und der gleichzeitigen Schaffung eines kanonischen Rechtes. Diese beiden Veränderungen wirkten gegen die Rechtssituation, wie sie vor dem 12. Jahrhundert existiert hat.

Zu den Folgen dieser Rechtsrevolution gehörte die Wiederentdeckung und Bearbeitung des römischen Rechtes, die Schaffung einer eigenen juristischen Ausbildung, das Entstehen eines allein dem Recht dienenden Berufsstandes und neue Institutionen des angewandten Rechtes in ganz Westeuropa. Diese Veränderungen entsprachen den veränderten sozialen Bedingungen des 12. Jahrhundert und konnten bis zum Ende des 18. Jahrhunderts bewahrt werden.

Eine der wichtigsten Revolutionen war die, dass die alten Anklageverfahren durch die neue Inquisitionsverfahren ersetz wurden.

Das Geständnis nahm nun die höchste Stelle in der Beweishierarchie ein und ersetze somit den Eid, der bis dahin die höchste Stelle innehatte. Das Geständnis bekam eine solche Stellung, dass Juristen von „der Königin unter den Beweisen“ (regina probationum) sprachen. „Die zentrale Bedeutung des Geständnisses ist es auch, auf die, wenn nicht das Wiedererstehen der Folter überhaupt, so doch mit Sicherheit deren weite Verbreitung und Aufnahme in die Rechtssysteme des 12. Jahrhunderts zurückgeführt werden kann.[11]

„Das Ideal einer Gerechtigkeit, […] wurde zunehmend akzeptiert und fand vor allem Ausdruck in der Schaffung eines der Rechtspflege dienenden Berufsstandes und in der Verbreitung neuer einheitlicher Verfahren.[12] “ Die Kreise, in denen rechtliche Methoden zur Anwendung kamen, weiteten sich aus, als die Päpste, Könige und Landesfürsten ihre Machtausübung zentralisierten. Während dieses Prozesses der Zentralisierung ging auch die Verwaltung des Rechts in die Hand von Spezialisten über – und seit dem 12. Jahrhundert in die der ausgebildeten Spezialisten. Diese Spezialisten schrieben Werke über das Recht in ihrer Zeit. Der Einfluss dieser Schriften war vom 12. Jahrhundert an enorm groß und hatte eine Schlüsselrolle bei der Veränderung des sozialen Denkens, aber auch bestimmter Einzelheiten des Verfahrens inne[13].

Die Wiederkehr der Folter

Im 9. Jahrhundert entstand die Folter. Das Verfahren der quaestio (Folter) wurde bis zum 12. Jahrhundert von Laiengerichten nur vereinzelt, von kirchlichen Gerichten allgemein angewendet. Der Grund dafür, war der, dass die kirchliche Gerichte die Doktrin der male fame (= des schlechten Rufes) leichter akzeptierten konnten: dies erlaubte dem Richter, einen Verdächtigen vor sich erscheinen zu lassen, ohne Anwesenheit oder Existenz eines Klägers. Die Kirchengerichte entwickelten zudem die Doktrin der allgemeinen Bekanntheit von Verbrechen, die es dem kirchlichen Richter gleichfalls gestattete, ein Verfahren ohne Ankläger zu eröffnen.

Unter den rechtlichen Veränderungen zwischen dem 9. und 13. Jahrhundert erwies sich die Entwicklung der Doktrin der Ehrlosigkeit als besonders nützlich und vielseitig anwendbar. Danach war der Angeklagte weit weniger als früher durch Konventionen oder sogar durch das Urteil Gottes geschützt.

Zusammen mit dem Inquisitionsprozess trug die Doktrin der Ehrlosigkeit dazu bei, dass ein Rechtssystem durch ein anderes ersetzt wurde. Diese revolutionären Veränderungen im geltenden Recht benötigten ein Jahrhundert, bis sie sich endgültig durchgesetzt hatten.

Es scheint, das neue Verfahren war allgemein eingeführt, noch bevor die Folter zu dessen festen Bestandteil wurde. Zunächst aber müssen noch zwei weitere Aspekte beleuchtet werden, nämlich die Rolle des Geständnisses und das Problem des Beweises. Trotz ihrer Mängel, die im Laufe des 12. Jahrhunderts immer wieder angeprangert wurden, hatten die Verfahren wie Eid, Gottesurteil und Zweikampf doch den Vorteil, dass sie zu endgültigen Entscheidungen geführt hatten. Ob mit Hilfe von Beweisen, gerichtlichen Untersuchungen, Zeugen, Geschworenen und Richter ähnlich definierte Urteile erreichbar sein wurden, schien zumindest bis zur Mitte des 13. Jahrhunderts weit weniger sicher, das Verfahren für den Angeklagten sehr viel riskanter. Die Untersuchungen konnten in einigen Fällen nur dann als Verfahren durchgeführt werden, wenn der Angeklagte dem zustimmte[14]. Bei Kapitalverbrechen waren dies zudem ganz neue Normen für die Entscheidung über Leben und Tod, und die Entwicklung eines überzeugenden Beweissystems nahm eine lange Zeit in Anspruch. Es gab Juristen, die die Auffassung vertraten, Urteile, die auf gerichtliche Untersuchungen basierten, dürften nur die leichteren Strafen verhängen. Lange war es überhaupt schwierig, sich die für die Durchführung einer gerichtlichen Untersuchung erforderlichen Fertigkeiten anzueignen und sie entsprechend anzuwenden. So erschienen vor Gericht nicht nur ehrlose und übel beleumdete Angeklagte, sondern auch verlässliche und nicht verlässliche Zeugen, eine Tatsache, die Richtern, Anklägern und Geschworenen allgemein bekannt war. Obgleich die verschiedenen Formen der gerichtlichen Untersuchung ein neues Bild von Angeklagten, Tatbeständen und Zeugen schufen, indem sie weit mehr Informationen zu Tage förderten, als dies bei einem normalen Prozess der Fall gewesen war, erhöhten sie die Furcht vor Irrtümern.

Das Geständnis, bei den älteren Verfahren nur ein Mittel unter anderen, die Anschuldigungen zu erhärten, gewann nun als Möglichkeit alle Zweifel zu überwinden, eine nie gekannte Bedeutung. Zweifelsfrei als Täter überführt werden konnten man nur im Augenblick der Tat und nur von den richtigen Beamten und Zeugen. Geständnisse abgelegen konnte man jedoch jederzeit. Im Laufe des 12. Jahrhunderts entwickelten sich die Beichte und sorgfältig ausgearbeitete Grundsätze zur freiwilligen Buße mit großer Schnelligkeit.

Mit der Beichte erhielt der Gedanke des Geständnisses für viele Lebensbereiche des 12. Jahrhunderts zentrale Bedeutung und es dauerte nicht lange, bis das auch im Falle schwerer Delikte zutraf. „Konfrontiert mit öffentlichen Aussagen, die vom Angeklagten angefochten wurden und mit geheimen Aussagen, denen der Richter keinen Glauben schenkte, sowie mit einer Reihe weiterer Beweise, die nach Maßgabe der Verlässlichkeit und Glaubwürdigkeit abgewogen werden mussten, wiesen Juristen und Rechtslehrer des späten 12. Jahrhunderts und des 13. Jahrhunderts dem Geständnis höchsten Wert zu.[15] “ Das Beichtprivileg lag fest in den Händen der Dominikaner- und der Franziskanerorden[16]. Darunter rangierte zwischen 1150 und 1250 eine Hierarchie verschiedener anderer Beweismittel. Insbesondere bei Kapitalverbrechen lieferte diese Beweishierarchie den eigentlichen Grund für den Einsatz der Folter.

In der bis zum 13. Jahrhundert entwickelte Doktrin gab es nur zwei Beweise, die allein für eine Verurteilung ausreichten – der Angeklagte konnte aufgrund zweier Augenzeugen oder aufgrund seines Geständnisses verurteilt werden. Gab es kein Geständnis und nur einen oder gar keinen Zeugen, konnten indicia [17] herangezogen werden, die als Teilbeweis galten. Ohne einen eindeutigen Beweis konnte das Urteil nicht gefällt werden und keine Kombination verschiedener Teilbeweise konnte diese ganz ersetzen. Ohne Geständnis und ohne zwei Augenzeugen stand dem Richter also nur eine abgestufte Verbindung von Teilbeweisen zur Verfügung, nicht die Möglichkeit zu einem Schuldspruch.

Um ohne einen zweiten Augenzeugen oder mit zahlreichen, aber eben nie ausreichenden Indizien fertigzuwerden, mussten die Gerichte zu dem Faktor zurückkehren, der allein die Verurteilung und Bestrafung möglich machte, zum Geständnis. Oft musste man auf die Folter zurückgreifen, um ein Geständnis zu erhalten.

Einige der frühesten Hinweise auf solche Folterungen lassen vermuten, dass die Folter zunächst als polizeiliches Verfahren eingeführt wurde, dessen sich die Regierungsbeamten möglicherweise noch vor Eröffnung eines Prozesses bedienten. Als sich die Machtbefugnisse der Polizei im frühen 13. Jahrhundert erweiterten, wurde die Folter nur inoffiziell angewendet, um dann erst sehr viel später in das rechtliche Verfahren aufgenommen zu werden. Bürger protestierten gegen die Anwendung der Folter, zumindest bei unbescholtenen Mitbürgern, stimmten aber zu, wenn es sich um Leute handelte, die allgemein einen schlechten Ruf hatten. Die Richter brauchten Geständnisse, und wie sich im Laufe des 13. Jahrhunderts zeigte, konnte die Folter oft zum Erfolg führen[18]. Bei den frühen Straftaten der weltlichen Gerichte wurde die Folter wahrscheinlich im Zuge der polizeilichen Vernehmung eingesetzt, damit der Prozess trotz fehlender Augenzeugen oder nicht ausreichender Indizien unter Umständen doch mit einem Geständnis eröffnet werden konnte. Im Laufe des 13. Jahrhunderts, als das Geständnis für den Prozess selbst entscheidende Bedeutung erlangte, mussten die Methoden zu einer Erlangung als Teil des gerichtlichen Verfahrens angesehen und den Beamten der jeweiligen Herrscher entzogen werden. Sobald die Folter Bestandteil des gerichtlichen Verfahrens geworden war, war es nicht mehr möglich auf Rang und Status basierende Ausnahmen zuzulassen. Als Teil des eigentlichen gerichtlichen Verfahrens musste der Folter ein Platz innerhalb des von Geständnis und Beweispflicht vorgegebenen Rahmens zugewiesen werden. Sowohl das kirchliche als auch das weltliche Recht bestimmten beispielsweise, dass kein Geständnis erpresst werden durften. Die Folter war somit kein Beweismittel, sondern diente zur Erlangung eines Geständnisses. Sie zielte nicht auf ein Schuldbekenntnis, sondern auf eine eindeutige Aussage mit Details, welche außer dem Täter niemand anders hätte wissen können.

Es konnte erwartet werden, dass die Folter zu diesem Ziel führen würde, aufgrund eben jener Bedingungen, die ihre Anwendung in erster Linie auslösten. Erstens musste es zumindest einen Augenzeugen geben, oder aber einen wahrscheinlichen Grund dafür, dass der Angeklagte das Verbrechen begangen hatte. Zweitens musste das Gericht, wenn es die Anwendung der Folter verfügte, überzeugt sein, sie würde zu einem Geständnis führen. Schließlich wurde der Angeklagte beschworen, von sich aus ein Geständnis abzulegen, wobei man ihm oft die Folterwerkzeuge zeigte, bevor man Gebrauch von ihnen machte. Zusätzlich zum neuen Verbrecher, zum neuen Richter und zum neuen Verfahren erlebte das 12. Jahrhundert auch neue (oder scheinbar neue) Formen religiösen Dissidententums.

Der religiöse Oppositionsgeist erwachte unter jenen, die man für die Disputation nicht qualifizierte hielt. Jene, die sich gegen das als allgemeingültig erachtete Lehramt der Bischöfe und Geistliche wandten, schienen den orthodoxen Laien ebenso wie dem Klerus viel gefährlicher als jene gewöhnlichen abscheulichen Verbrechen. „Bereits vor der Einführung des Christentums wie auch danach wurden Personen und Gruppen, welche die im Kaiser verkörperte oder von ihm vertretene Religion nicht akzeptierten, verfolgt.[19] “ Eine offensichtlich weit verbreitete antikirchliche Einstellung führte auf geistlicher wie auf weltlicher Seite zu großen Besorgnissen, und so sah man in dem neuen Inquisitionsverfahren aus verschiedenen Gründen eine viel versprechende Möglichkeit, diese Probleme in den Griff zu bekommen. Die Form des Prozesses als solche war natürlich nicht unbekannt, d.h. ein „Vorläufer“ dieses Verfahrens war schon seit Jahrhunderten von den kirchlichen Gerichten praktiziert worden. So bestraften die Bischöfe im frühen 11. und 12. Jahrhundert im allgemeinen Häretiker, die sich selbst bezichtigten oder die auf andere Weise entdeckt worden waren, mit der Verbannung aus der Diözese oder Exkommunikation. Die Gesetzgebung durch Päpste und Konzile im 12. Jahrhundert ließ noch verschiedene andere Formen der Bestrafung zu, aber die härteste blieb die Exkommunikation. Insgesamt fielen die kirchlichen Strafen unterschiedlich aus.

Die Schritte, die nach der Mitte des 12. Jahrhunderts von zentralen kirchlichen Institutionen gegen die Ketzer unternommen wurden, basierten weitgehend auf der intensiver gewordenen wissenschaftlichen Beschäftigung, mit dem universal gültigen kanonischen Recht. Das kanonische Recht wurde nun allmählich als das einzige überall geltende Recht verstanden, wozu die Konflikte zwischen den Päpsten und Kaisern des 11. und des frühen 12. Jahrhunderts wesentlich beitrugen. Um die Mitte des 13. Jahrhunderts erlangte das kanonische Recht größere allgemeine Bedeutung – es wurde studiert und angewendet und enger an die Bestimmungen des römischen Rechts angelehnt, vor allem da, wo es um gemeinsame Probleme wie Fragen des Strafens und des gerichtlichen Verfahrens ging.

Die juristische Rechtfertigung der Folter

„Im mittelalterlichen Strafprozess wurden besondere Regeln für den Fall entwickelt, dass der Beschuldigte bzw. der Angeklagte auf eine Frage des Untersuchungsrichters oder des Richters in der Verhandlung entweder gar keine Antwort, eine unbestimmte, eine falsche oder eine ungehörige Antwort gab. In diesen Fällen sowie im Fall der mehr oder weniger erwiesenen Lüge erwarteten den Betreffenden […] ungerechte Strafen, Tortur, Tod durch Beil oder Strang, Blenden, Abscheiden von Gliedern, an den Pranger stellen, Züchtigung und vieles mehr.[20]

Von der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts bis zum Ende des 18. Jahrhunderts gehörte die Folter zum normalen Strafverfahren der römisch – katholischen Kirche und der meisten europäischen Staaten. Im 12. Jahrhundert noch regelwidrig und zunächst bei polizeilichen Vernehmungen eingesetzt, wurde die Folter zum Bestandteil des gerichtlichen Verfahrens und zum Gegenstand einer eigenen Rechtskunde. Sie entwickelte sich sogar zu einem rechtswissenschaftlichen Spezialgebiet. Initiiert wurde die Folter von der Obrigkeit.[21]

In allen Rechtssystemen gibt es mehr oder weniger große Divergenzen zwischen Praxis und Theorie, im Falle der Folter sind sie jedoch verwirrend. War die frühere Verwechslung von Folter, Gottesurteil und Strafe im 12. Jahrhundert noch weit verbreitet, so führte der Einfluss von Rechtsgelehrten im frühen und mittleren 13. Jahrhundert zur Entwicklung einer römisch – kanonischen Doktrin des Strafverfahrens, die bis Ende des 18. Jahrhunderts bestand hatte.

Da die späteren Entwicklungen die Gestalt des ursprünglichen Verfahrens schwerer erkennbar werden lassen, ist es wichtig, hier zunächst die Theorie darzustellen, an der ein Richter, der über ein Verbrechen zu befinden hatte, sich orientieren konnte und die ihm durch ein kompliziertes Verfahren bis hin zur abschließenden Feststellung von Schuld oder Unschuld und zur Verhängung der vorgesehenen Strafe führte.

Ein Richter konnte nur auf drei Arten erfahren, ob ein Verbrechen begangen worden war: 1. Durch seine eigenen Beamten, die sich verpflichtet hatten, Straftaten aufzuspüren, 2. durch die „fama“, aufgrund allgemeiner Bekanntheit oder durch beeidigte Aussagen ehrbarer Bürger, 3. Durch die „fama“ des Richters; d.h. der Richter wurde selbst als Bürger angesehen.

Wenn der Richter Kenntnis davon erlangt hatte, dass eine Straftat verübt worden war, musste er sich vergewissern, dass dem auch tatsächlich so war. Wenn dem so war, konnte der Richter Zeugen vorladen, ihre Aussagen anhören und entscheiden ob es sich um einen Fall handelte, bei dem der Tatbestand einfach lag, ein wahrscheinlich Schuldiger zu erkennen war. Dieser Teil wurde als inquisitio generalis (allgemeine Untersuchung; heute: Voruntersuchung) bezeichnet.

War ein Angeklagter identifiziert, begann die inquisitio specialis (detaillierte Untersuchung; heute: Prozess), die Schuld oder Unschuld festzustellen hatte. Der Angeklagte bekam ein Schriftstück mit den Anklagepunkten ausgehändigt. Im 14. Jahrhundert wurde das Amt des öffentlichen Anklägers geschaffen, der die Rolle des Papiers übernahm und die Verhandlung der Klägerseite übernahm.

Sobald die inquisitio specialis eröffnet wurde, war der Richter gezwungen, jedes Mittel zur Aufdeckung der Wahrheit heranzuziehen, bevor er die Anwendung der Folter verfügte. Die Folter durfte nur dann verfügt werden, wenn die Wahrheit durch alle anderen Beweismittel nicht zu erhellen war[22].

Dem Angeklagten war zudem eine Liste aller gegen ihn vorliegenden Indizien auszuhändigen, und er durfte die Zeugen der Anklage ins Kreuzverhör nehmen[23]. Wenn der Richter die Folter verfügte, konnte der Angeklagte Einspruch erheben – etwa mit der Begründung, dass die Indizien nicht ausreichend waren, oder dass er zu dem von der Folter ausgenommenen Personenkreis gehörte. Zu dem Personenkreis der von der Folter ausgenommen war, gehörten Kinder unterhalb eines bestimmten Alters, schwangere Frauen, Personen, die ein bestimmtes Alter überschritten haben, Richter, Aristokraten, Könige, Professoren und die Geistlichkeit. Für die Folterung selbst gab es eine Fülle von Regeln. Die Folter selbst war in verschiedene Grade aufgeteilt.[24] Sie durfte nicht barbarisch sein und nicht zum Tode oder zur dauerhaften Körperschädigung führen; sie sollte von gebräuchlicher Art sein, neue Methoden wurden missbilligt; ein Arzt hatte anwesend zu sein, und ein Notar musste einen Bericht über das Verfahren erstellen. Wurden alle diese Forderungen erfüllt, so war das unter der Folter abgelegte Geständnis noch nicht gültig. Dazu musste es erst fern vom Ort der Folter ein zweites Mal abgelegt werden. Widerrief der Angeklagte, so konnte die Folterung wiederholt werden. Die Kombination von Beweisen und dem Geständnis erlaubtem dem Richter ein Urteil zu fällen.

Die Inquisition

In der Zeit der Inquisition wurden diejenigen verfolgt, die nicht die christliche Lehre verfolgten und als Ketzer bezeichnet wurden[25]. Ab dem 4. Jahrhundert wurde das Christentum zur Staatsreligion erklärt und Ketzer galten als Staatsfeinde. Ab dem Jahr 1231 existierte die Inquisition offiziell.

Ab dem Jahr 1255 wurde die Folter zur Erzwingung von Geständnissen eingesetzt. Die anfängliche Bestrafung bestand noch aus Wallfahrten, jedoch wurde die Bestrafung im Laufe der Zeit härter. Ab dem 14. und 15. Jahrhundert wurde die Inquisition eingeschränkt und später offiziell mit der Reformation beendet.

Der Einfluss, den die kirchliche Inquisition und die weltlichen Gerichte wechselseitig aufeinander ausübten, war ein Grund für die zunehmende Härte des Strafverfahrens. Seit der Christianisierung des Römischen Kaiserreichs im 4. Jahrhundert war eine Reihe von Verbrechen, die später allein unter kirchliches Recht fielen, zu öffentlichen Delikten erklärt worden. Zu diesen gehörten bestimmte gegen Kirchen oder den Klerus verübte Taten und die meisten Formen religiöser Abtrünnigkeit, allen voran die Häresie. Die Häresie war mithin ein Verbrechen, das vom römischen Recht erfasst wurde, und der Kaiser und sein Richter waren verpflichtet, dagegen vorzugehen. Da die weltlichen Gerichte die Macht über Leben und Tod hatten, eine Macht, die den kirchlichen Gerichten lange versagt blieb, wandte sich die Kirche immer dann, an weltliche Verteidiger, Herrscher und Gerichte. Als die Glaubenskrise im 12. Jahrhundert einen Höhepunkt erreichte, bestanden viele Päpste darauf, dass weltliche Gerichte sich mit der Ketzerei befassen sollten.

Zu Beginn des 13. Jahrhunderts gewannen jedoch Päpste und Kirchenvertreter den Eindruck, dass weder die normalen kirchlichen noch die weltlichen Gerichte ihre Pflichten in befriedigendem Maße nachkamen. Die Ermächtigung der Dominikaner von Regensburg im Jahr 1231 durch Gregor IX. führte nun zur Entstehung eines neuen Beamtentypus, den Ermittlern, die ihre Autorität direkt und allein vom Papst bezogen, gegen deren Urteil keine Berufung eingelegt werden konnte und die nach der traditionellen kirchlichen Variante des Inquisitionsprozesses verfuhren.

Die Gleichsetzung von Ketzern mit anderen Verbrechern wurde durch eine Reihe von juristisch geschulten Päpsten vorangetrieben[26]. Ketzer seien Diebe und Mörder der Seele und sollten folglich nicht anders behandelt werden.

Die Aufnahme der Folter in das Untersuchungsverfahren gegen Ketzer wurde zwar gestattet, dennoch war es nicht erlaubt, dass Geistliche selbst die Folterung vornahmen. Erst Alexander III. erteilte 1256 den Inquisitoren die Erlaubnis, sich gegenseitig die Absolution zu erteilen, sollten sie sich bei ihrer wichtigen Arbeit irgendwelcher Verstöße gegen das Recht schuldig machen. Und so wurde die Folter seit der Mitte des 13. Jahrhunderts zum festen Bestandteil des kirchlichen Inquisitionsverfahrens. Dennoch ähnelte das Verbrechen der Häresie den gewöhnlich schweren Verbrechen nicht so, dass eine routinemäßige Anwendung des außergewöhnlichen Verfahrens einschließlich der Folter statthaft gewesen wäre[27]. Es handelte sich um ein schwer beweisbares Verbrechen, obwohl man meinte, Ketzer legten eine ganz bestimmte Verhaltensweise an den Tag, blieb es dennoch eine im Wesentlichen geistige und aus eigenem Entschluss begangene Tat. Sie wurde an Orten begangen, wo Nachbarn und Familien einander kannten und zögerten, gegen einen der Ihren auszusagen. Schließlich war die Häresie auch eine gemeinschaftlich begangene Straftat, Ketzer blieben nie Einzelerscheinung, so dass die Inquisitoren nicht nur an der Errettung der Seele, sondern auch an den Namen aller anderen Ketzern interessiert sein mussten. Die kirchlichen Inquisitoren veränderten den Charakter des Inquisitionsprozesses. Die Rechte des Angeklagten war im kirchlichen Inquisitionsprozess sehr stark gegenüber dem weltlichen eingeschränkt. So wurden die Namen und Aussagen der Belastungszeugen gegenüber dem Angeklagten geheim gehalten. Auch der rechtliche Beistand des Angeklagten war sehr eingeschränkt. Der Angeklagte wurde oftmals auch getäuscht und durch Spitzel in seiner Zelle hintergangen. Diesen Spitzeln, die selbst Verbrecher waren, wurde oftmals Straferlass zugesichert.

Folterwerkzeuge

Bei der Art der Folter musste man zwischen der physischen und der psychischen Folter unterscheiden. Folter als Mittel zu Wahrheitsfindung wurde allerdings meist auf physischer Ebene ausgeführt. Es muss zwischen zwei Arten der Folterwerkzeuge unterschieden werden. Zum einen Werkzeuge, die zur Erzwingung von Geständnissen dienen und zum anderen, Werkzeuge, die zur Vollstreckung von Strafen dienen. Hierbei muss man wiederum zwischen Leibstrafen und Todesstrafen unterscheiden, beide Arten dieser Bestrafungen dürfen nicht als Akt der Willkür angesehen werden, sondern „sie unterlagen einem genau festgelegten alten Ritual, das nicht beliebig verändert werden konnte“.[28] Die folgende Tabelle zeigt einen kleinen Ausschnitt der Leib- und Todesstrafen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Neben den Körperstrafen gab es ein ganzes Bündel von Strafen, die die Ehre des einzelnen, verletzten, allerdings auch körperlichen Schmerzen verursachen konnten.[29]

Im folgenden Kapitel möchte ich auf einige Arten der Folter und auf verschiedene Folterwerkzeuge eingehen (eine vollständige Darstellung der einzelnen Methoden und Werkzeuge wäre aufgrund der Vielfalt nicht möglich).

Der Brustreißer

Dieses Gerät konnte warm und kalt benutzt werden. Damit wurden Frauen die Brüste weggerissen.

Die Kopfzwinge

Das Gerät wurde dem Delinquenten um den Kopf gelegt und die Schrauben wurden zusammengeschraubt. Dabei bohrten sich die Stacheln in den Kopf.

Die Säge

Der Delinquent wurde kopfüber in einen Rahmen gespannt und vom Schritt aus durchgesägt. Kopfüber deshalb, weil dadurch der Blutverlust nicht so hoch war und das Opfer länger bei Bewusstsein bleiben konnte.

Das Rad

Dem Opfer wurden erst die Glieder mit einem kleinen Rad zerstoßen. „Die Zahl der Radstöße gab meistens das Urteil an, doch blieb es gelegentlich dem Scharfrichter überlassen.[30] “ Waren alle Knochen gebrochen, wo wurde der Gefolterte, wie es die alten Rechtsbücher wollten, auf das Rad gebunden. Der Tod trat manchmal erst nach Tagen ein. Lebte der Delinquent nach drei Tagen noch, durfte man zu Hilfe kommen[31].

Die Schandmaske

Die Schandmaske gehörte zu den Ehrenstrafen und wurde dem Täter bei kleineren Vergehen angelegt, um ihn der Lächerlichkeit preiszugeben. Meist stand der Verurteilte am Pranger mit einem Schild um den Hals, auf dem seine Straftat stand. So konnte jeder Bürger, der am Pranger vorbeikam, die entsprechende Person verspotten.

Die Schandgeige

Ähnliches gilt für die Schandgeige, die dem Opfer um den Hals gelegt wird, wobei die Hände in die kleineren Öffnungen gehören.

Die Fesseln

Die Handgelenke wurden an die Fußgelenke gefesselt, wobei der Gefangene in dieser unbequemen Haltung auch an den Fesseln aufgehängt werden konnte. An sich schon unangenehm genug, muss man bedenken, dass Gefangene oft tagelang in solch unbequemen Fesseln warten mussten.

Die Schädelquetsche

Ähnlich wie bei einer Kelter wird hier der Kopf zerquetscht. Diese Foltermethode kann zum Tode führen, da der Schädel irgendwann platzt.

Der Käfig

Auf vielen Abbildungen von mittelalterlichen Städten sind solche und ähnliche Käfige vor den Toren abgebildet. In ihnen wurden die Verbrecher meist nackt eingesperrt, um sie dort sterben zu lassen. Entweder verdurstete man, oder man starb im Winter am Frost oder im Sommer an der Hitze. Die Überreste wurden nach dem Tod zur Abschreckung anderer noch lange im Käfig gelassen.

Die Ziege

Das Opfer wurde an einen Stuhl gebunden, während die Füße mit Salz bestreut wurden. Eine Ziege wurde herangeführt um das Salz abzulecken. Das anfängliche Kitzeln wurde nach einiger Zeit zu Schmerzen, wenn die Ziege mit ihrer rauen Zunge nach mehr Salz sucht und dadurch die Füße wund und blutig kratzt.

Die Beinschrauben

Diese Beinschrauben bestanden aus zwei Eisenplatten und wurden so angebracht, dass die Wade und Schienbein zusammenpressten. Die Schrauben wurden Stück für Stück zusammengedreht, nicht selten bis zum Splittern der Knochen. Um den Schmerz noch zu verstärken, schlugen die Folterknechte mit einem Hammer auf die Schauben. Eine besondere Ausführung waren gezähnte Schrauben, „da dann (wie ein Augenzeuge berichtet) die Empfindlichkeit und Schmerz am größten ist, indem man damit dem armen Menschen das Fleisch und die Scheinbeine zusammenschraubt, also dass das Blut herabfließt, und viele dafür hakten, dass solche Folter auch der allerstärkste Mensch nicht aushalten möchte.[32]

Constitutio Criminalis Bambergensis von 1507

Die Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung (Constitutio Criminalis Bambergensis) von 1507 kann heute als Wendepunkt in der deutschen Strafrechtsentwicklung angesehen werden. Sie drängte die Privatklage zugunsten der amtlichen Strafverfolgung zurück, regelte das Ermittlungs- und Beweisverfahren, definierte klar die Straftatbestände und setzte die ihnen entsprechenden Strafen fest. Die Rechtssicherheit konnte somit erhöht werden und der Strafprozess wurde mit dem materiellen Strafrecht zu einem einheitlichen Ganzen verbunden.

In der Bambergensis wurden harte Strafen an Leib und Leben festgesetzt. Damit trug diese Schrift nicht zur Humansierung der Folter bei. Der Verfasser der Constitutio Criminalis Bambergensis war kein Jurist, sondern ein fränkischer Ritter; Johann der Starke, Freiherr von Schwarzenberg und Hohenlandsberg (1463/65–1528). Er war als Hofmeister des Bischofs von Bamberg seit 1501 oberster Verwaltungsbeamter des Fürstbistums und Vorsitzender seines Hofgerichts. Jedoch ist „der Anteil Schwarzenbergs an der Schaffung der Bambergischen Halsgerichtsordnung [...] allerdings umstritten“.[33]

Die Bambergensis ist sehr anschaulich und verständlich formuliert. Die Hauptpunkte wurden durch Holzschnitte und Merkverse hervorgehoben. Durch ein überschaubares Inhaltsverzeichnis kann das umfangreiche Buch erschlossen werden.

Constitutio Criminalis Carolina von 1532

Die Constitutio Criminalis Carolina war die Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karl V. und gilt heute als „ein herausragendes Denkmal der deutschen Rechtsgeschichte“.[34] Johann der Starke, Freiherr von Schwarzenberg und Hohenlandsberg wurde 1521 beauftragt den ersten Entwurf zur Peinlichen Gerichtsordnung Kaiser Karls V. auszuarbeiten. Diese trat 1532 in Kraft und behielt ihre Geltung – natürlich sehr eingeschränkt – bis zum Ende des alten Reiches in der napoleonischen Ära[35]. Die Carolina war das erste gesamtdeutsche Straf- und Strafprozessgesetzbuch und viele der Regelungen scheinen auch heute noch beispielhaft[36]. Z.B. geht die Geldbuße nach einem Ladendiebstahl auch heute noch auf die Carolina zurück. Der damalige Dieb musste nach der begangenen Straftat „fünff gülden“ (Artikel 157) bezahlen.

In Artikel 6 bestimmt die Constitutio Criminalis Carolina, dass nur derjenige mit der Folter befragt werden soll, gegen den eine Anzeige vorhanden ist[37]. Diese Anzeige wurde allerdings durch die Willkür der Richter bestimmt. Artikel 20 besagt, dass einem auf Marter erpressten Geständnis nicht geglaubt werden darf. Genau hier lag die revolutionäre Neuerung in der Strafprozessordnung.

Nach dem Gedankeninhalt der Constitutio Criminalis Carolina ist der Beschuldigte „nicht nur verpflichtet, die Untersuchung über sich ergehen zu lassen, er ist es dem Staate sogar schuldig, sie zu fordern, ihr sich mit voller Aufrichtigkeit darzubieten; er ist also schuldig zu gestehen[38].“ Der Constitutio Criminalis Carolina folgten jedoch die einzelne Territorien unabhängig voneinander, ohne jegliches einheitliches Konzept.[39]

Schlussbemerkung

„Kaum eine gedachte Grausamkeit, die nicht den Gedanken verlassen und Wirklichkeit geworden wäre. Die Phantasien des Grauens streben offenbar ins Unendliche. Ihre realen Werkzeuge perfektionieren sich, die Qualen nehmen kein Ende.[40]

Dieses Zitat von Norbert Blüm wurde von ihm für die Folter der Neuzeit verwendet, jedoch ist es auch anwendbar für die Folter des Mittelalters. Inwieweit die Folter im Mittelalter als Mittel der Wahrheitsfindung behilflich war, ist allerdings zu hinterfragen, denn oftmals wurden falsche Zeugnisse abgelegt, um den Qualen der Folter zu entgehen. Abschließend, lässt sich sagen, dass das Mittelalter in Bezug auf sein Strafverfahren, zu den düsteren Zeitaltern gehört, von denen ich zu Beginn dieser Hausarbeit gesprochen habe. Es wäre für uns heute undenkbar, mit einem solchen Strafverfahren zu leben, auch wenn viele Menschen dieser Erde in Staaten leben, in denen die Folter noch das tägliche Leben bestimmt.

Abschließen möchte ich die Hausarbeit mit einem Zitat aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948:

„Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.[41]

Diese Erklärung wäre allerdings im Mittelalter undenkbar gewesen.

Literaturverzeichnis

Allmann, Jean Maria: Außerordentliche Strafe und Instanzenbindung; München 1903.

Blüm, Norbert: Grausamkeit und Mitmenschlichkeit; In: Folter; amnesty international publication; Baden – Baden 1976

Dülmen, Richard van: Theater des Schreckens – Gerichtspraxis und Strafrituale in der frühen Neuzeit; München 1985.

Glaser, Julius: Handbuch des Strafprozesses; Band 2; Leipzig 1883.

Graßberger, Roland: Psychologie des Strafverfahrens; Wien – New York 1968.

Grigulevic, J.R.: Ketzer – Hexen – Aberglaube; Band 1; Berlin 1976.

Helbing, Franz: Die Tortur – Geschichte der Folter im Kriminalverfahren aller Zeiten und Völker; Berlin 1926, Nachdruck 1973.

Kohler, Josef und Scheel, Willy: Die Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V. und ihre Vorgängerinnen; Band 1; Halle 1900; Neudruck Aalen 1968.

Geschichte der Inquisition im Mittelalter; Band 1; Bonn 1905.

Lewandowski, Horst – Harald: Todesstrafe; Bonn 1961

Landau, Peter und Schroeder, Friedrich – Christian: Strafrecht, Strafprozess und Rezeption; Frankfurt am Mail 1984.

Mauß, Detlef: Die „Lügenstrafe nach Abschaffung der Folter ab 1740; Marburg 1974.

Müller, Curt: Hals- oder Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V. und des H. Röm. Reichs nach der Originalausgabe vom Jahr 1533; Leipzig 1892.

Müller, Curt: Hexenaberglaube und Hexenprozesse in Deutschland; Leipzig 1894.

Peters, Edward: Folter – Geschichte der Peinlichen Befragung; Hamburg 1991.

Rauter, E.A.: Folter in Geschichte und Gegenwart von Nero bis Pinochet; Frankfurt am Main 1988.

Tittmann, Carl August: Geschichte der deutschen Strafprozesse; Leipzig 1832.

Thomasius, Christian: Über die Folter – Untersuchungen zur Geschichte der Folter; Weimar 1960.

Schroeder, Friedrich – Christian: Die peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V; Stuttgart 2000.

Wächter, Oskar: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland; Stuttgart 1882.

Die Würde des Menschen auf dem Prüfstand

Folter – ein Lob dem Preis?

Von Sebastian Reinhard, 2009

Einführung in die Thematik

Als im Mai 2004 die ersten Bilder von misshandelten Gefangenen in dem vom US Militär genutzten Gefängnis Abu Ghraib publiziert wurden, sah sich die Öffentlichkeit wieder einmal mit der Frage konfrontiert, ob die Verwendung eines Begriffes wie dem des „Sauberen Kriegs“ passend sei.

Die Entrüstung über die scheinbar aus Langeweile und Vergnügen entstandenen Aufnahmen gedemütigter Menschen könnte jedoch in Anbetracht der Existenz des Gefangenenlagers Guantánamo Bay seltsam anmuten. Dort wurden 2002 über 1000 Gefangene inhaftiert, ohne in einem rechtstaatlichen Prozess dazu verurteilt worden zu sein. Absehend von Selbstmordversuchen und Schilderungen von Hungerstreiks aufgrund menschenunwürdiger Haftbedingungen oder der Tatsache, dass auch Minderjährige unter diesen Umständen inhaftiert sind, müssen vor allem folgende Schilderungen Interesse an den Auslösern des Abu Ghraib Skandals wecken:

„Der Begriff der »militärischen Notwendigkeit« wurde herangezogen, um den »besonderen Vernehmungsplan« zu rechtfertigen, den US-Verteidigungsminister Donald Rumsfeld zur Anwendung auf den Guantánamo-Häftling Mohamed al-Qahtani genehmigte. Dieser sollte über nachrichtendienstlich wertvolle Informationen verfügen, galt jedoch gegenüber üblichen Verhörmethoden der US-Armee als resistent. Mohamed al-Qahtani wurde Ende 2002/Anfang 2003 drei Monate lang in extremer Isolation gefangen gehalten. Mehrfach wurde er dazu gezwungen, Frauenunterwäsche zu tragen, und an einer Hundeleine durch den Raum geführt, wobei er eine Reihe von Hundekunststücken vollführen musste. Außerdem wurde er dazu gezwungen, mit einem männlichen Ermittler zu tanzen, während er auf dem Kopf ein Handtuch »wie eine Burka« tragen musste. Während der Verhöre wurden ihm Kopf- und Barthaare abrasiert; auch Entkleiden und Leibesvisitationen in Anwesenheit von weiblichen Ermittlerinnen gehörten zu den angewandten Methoden, wie auch sexuelle Erniedrigung, kulturell unangemessener Einsatz weiblicher Ermittlerinnen und Beleidigungen sexueller Natur gegen weibliche Familienmitglieder al-Qahtanis. Zudem wurden ihm Kapuzen über den Kopf gestülpt; er wurde lauter Musik sowie »weißem Lärm« (undefinierbaren lauten Geräuschen), ebenso wie extremer Hitze und Kälte ausgesetzt. Schlafentzug gehörte ebenfalls zu den angewandten Methoden; er musste über lange Zeiträume stehen und war gezwungen, in seine Wäsche zu urinieren, wenn die Ermittler ihn nicht zur Toilette gehen ließen. Mohamed al-Qahtani wurde an 48 von 54 aufeinander folgenden Tagen 18 bis 20 Stunden am Tag verhört. Während der Befragung soll man ihn einer Scheinverschleppung unterzogen haben. Dabei wurden ihm Beruhigungsmittel gespritzt und eine Brille mit abgedunkelten Gläsern aufgesetzt; dann wurde er in einem Flugzeug aus Guantánamo ausgeflogen. Eine Militäruntersuchung ergab, dass die Behandlung von Mohamed al-Qahtani zwar insgesamt »erniedrigend und missbräuchlich« war, aber »nicht das Niveau der verbotenen unmenschlichen Behandlung erreicht« habe. Dies sollte stets berücksichtigt werden, wenn ein Behördenvertreter äußert, dass Gefangene in US-Gewahrsam in Guantánamo human behandelt würden – die Vorstellung dieser Behördenvertreter von einer humanen Behandlung deckt sich offensichtlich nicht mit internationalen Standards.“[42]

Es erscheint fragwürdig, warum die Darstellungen misshandelter Gefangener in Abu Ghraib in den USA selbst heftige Kritik auslösen, wenn dem gegenüber die oben geschilderten Verhörmethoden vergleichsweise wenig nationale Beachtung finden.

Der Unterschied zwischen diesen Fällen, welcher auch für die (ausbleibenden) Reaktionen der Öffentlichkeit oder der US Regierung verantwortlich ist, könnte in einer entstandenen Rechtmäßigkeit der Vorgänge von Guantánamo gesehen werden. Die beschriebenen Verhörmethoden dienten dort nicht dem Zeitvertreib oder dem Lustgewinn, sondern dem Schutz des Staates.

Somit wird deutlich, dass sich die Qualität der Reaktion auf den Skandal um Abu Ghraib in den USA tendenziell von jener in Deutschland unterschied. Gilt hierzulande jegliche Form der Folter als verfassungswidrig, so wird dieser Standpunkt in den USA unter dem entstandenen Druck des 11. September nun weitaus „differenzierter“ behandelt. Auch wenn diese Entwicklung aus deutscher Sicht im ersten Moment in weiter Ferne erscheint, so ist sie doch bei der Betrachtung aktueller Debatten präsenter als zunächst gedacht:

„Schon 1976 hatte der Christdemokrat Ernst Albrecht, zeitweise Chef aller Bahlsen-Kekse und Ministerpräsident Niedersachsens, in seinem Buch »Der Staat – Idee und Wirklichkeit« es für denkbar gehalten, daß in einigen Situationen die Anwendung von Folter sittlich geboten wäre. Das Echo seinerzeit bewirkte, daß Albrecht die Passage, nachdem er sie in einem Rundfunkinterview noch einmal bekräftigt hatte, »in aller Form« zurücknahm.“[43]

Diesem Eindruck nach stießen Überlegungen zu einer Folterlegitimation noch in den 70er Jahren auf ausschließlich heftige Kritik. Wertet man dieses Beispiel als Zeitzeugnis und stellt es der Debatte gegenüber, welche den Strafprozess des stellvertretenden Polizeipräsidenten Frankfurts, Wolfgang Daschner[44], von 2001 begleitete, so wird deutlich, dass ebenso wie in den USA auch in der BRD ein Prozess in Gang gekommen sein könnte, in welchem das Überdenken alter Ansichten zum Umgang mit der Folterthematik gesellschaftsfähig würde. Im Gegensatz zum erstgenannten Beispiel vermochte die Diskussion um die Rechtmäßigkeit von Daschners Handeln über ein Jahr lang (bis zum erfolgten Urteil) die Meinungen zu polarisieren.

Diese Arbeit möchte daher den Fragen nachgehen, inwieweit Folter mit dem Grundgesetz vereinbar ist und ob Folter ungeachtet des Grundgesetztes der BRD sinnvoll oder gar nötig sein kann, um die Interessen eines Staates zu vertreten.

Als bedeutsam wird hierfür auch die gesellschaftliche Haltung gegenüber Folter gesehen. Ausgehend von der Annahme, die öffentliche Resonanz auf bestimmte Fälle (welche die Folter betrafen) könne als Indikator einer gesamtgesellschaftlichen Haltung zu diesem Thema fungieren und einen möglichen Wandel erkennbar werden lassen, wird eine Gegenüberstellung zweier exemplarischer Fällen und der durch sie angestoßenen Debatten erfolgen. Nicht zuletzt soll dies jedoch auch eine Konkretisierung des Forschungsgegenstandes ermöglichen.

Begriffsdefinitionen

Um eine mögliche Diskrepanz in der Vereinbarkeit zwischen Folter und Menschenwürde zu erörtern, ist es zunächst nötig, diese Begriffe ausreichend bestimmt zu haben.

Würde

Da sich diese Arbeit vor allem rechtsethischen Fragestellungen widmet und die Komplexität des Begriffes bekannt ist, soll hier nur in aller Kürze auf den Menschenwürdebegriff nach Kant eingegangen werden, da dieser mit seiner Definition der Menschenwürde die Grundlage für die den Art.1 GG begründende Philosophie schuf.

Der Begriff der Würde wird seit der Aufklärung als ein abstrakter sittlicher, moralischer Wert verstanden, welcher im Wesentlichen auf die beiden Ebenen der Qualität des Handelns und eine dem Mensch immanente Eigenheit zurückgeführt werden kann.

Im Grundgesetz wird die erste Ebene, die Qualität des Handelns, als Gestaltungsauftrag verstanden, welcher durch die Gesellschaft und deren Mitglieder zu verwirklichen ist.

Laut Kant besitzt der Mensch aufgrund seiner Autonomie Würde. Autonom (im Sinne einer Selbstgesetzgebung[45] ) ist der Mensch qua der Fähigkeit, unabhängig von seinem Bildungs- oder sonstigen Stand zu wissen, was richtig oder falsch ist und nach diesem Wissen zu handeln.

Die Würde des Menschen ist nach Kant von jedweden Eigenschaften (z.B. charakterlichen oder intellektuellen), Fähigkeiten oder sonstigen äußeren Merkmalen wie z.B. der sozialen Stellung unabhängig und stets gegeben. Kant begründet das universelle Besitzen einer unabwägbaren Würde mittels einer Repräsentation der Menschheit durch den einzelnen Menschen selbst. Dieser Umstand verpflichtet jedoch nicht nur die Gesellschaft zu einem würdevollen Umgang unter ihren Mitgliedern, sondern verpflichtet auch jeden Menschen selbst zur Bewahrung der ihm innewohnenden Würde.[46]

[...]


[1] Dülmen, Richard van: Theater des Schreckens; 1985; S. 7.

[2] Vgl.: Thomasius, Christian: Über die Folter; 1960.

[3] Graßberger, Roland: Psychologie des Strafverfahrens; 1968; S.154.

[4] Peters, Edward: Folter – Geschichte der Peinlichen Befragung; 1991; S.70.

[5] Vgl.: Helbing. Franz: Die Tortur; 1926.

[6] Vgl.: Dülmen, Richard van: Theater des Schreckens; 1985.

[7] Vgl.: Allmann, Jean Maria: Außerordentliche Strafe und Instanzenbindung; 1903.

[8] Peters, Edward: Folter – Geschichte der Peinlichen Befragung; 1991; S.71.

[9] Vgl.: Dülmen, Richard van: Theater des Schreckens; 1985.

[10] Peters, Edward: Folter – Geschichte der Peinlichen Befragung; 1991; S.68.

[11] Peters, Edward: Folter – Geschichte der Peinlichen Befragung; 1991; S.73.

[12] Peters, Edward: Folter – Geschichte der Peinlichen Befragung; 1991; S.72.

[13] Vgl.: Dülmen, Richard van: Theater des Schreckens; 1985.

[14] vgl.: Dülmen, Richard van: Theater des Schreckens; 1985.

[15] Peters, Edward: Folter – Geschichte der Peinlichen Befragung; 1991; S.76.

[16] Vgl.: Landau, Peter und Schroeder, Friedrich – Christian: Strafrecht, Strafprozess und Rezeption; 1984.

[17] Indizien.

[18] Vgl.: Dülmen, Richard van: Theater des Schreckens; 1985.

[19] Landau, Peter und Schroeder, Friedrich – Christian: Strafrecht, Strafprozess und Rezeption; 1984; S.45.

[20] Mauß, Detlef: Die „Lügenstrafe nach Abschaffung der Folter ab 1740; 1974; S.1.

[21] vgl.: Dülmen, Richard van: Theater des Schreckens; 1985.

[22] vgl.: Mauß, Detlef: Die „Lügenstrafe nach Abschaffung der Folter ab 1740; 1974.

[23] vgl.: Dülmen, Richard van: Theater des Schreckens; 1985.

[24] vgl.: Müller, Curt: Hexenaberglaube und Hexenprozesse in Deutschland; 1894.

[25] vgl.: Grigulevic, J.R.: Ketzer – Hexen – Aberglaube; 1976.

[26] vgl.: Dülmen, Richard van: Theater des Schreckens; 1985.

[27] vgl.: Lea, Henry Charles: Geschichte der Inquisition im Mittelalter; 1905.

[28] Dülmen, Richard van: Theater des Schreckens; 1985; S. 8.

[29] vgl.: Lewandowski, Horst – Harald: Todesstrafe; 1961.

[30] Rauter, E.A.: Folter in Geschichte und Gegenwart von Nero bis Pinochet; 1988; S. 128.

[31] Vgl.: Rauter, E.A.: Folter in Geschichte und Gegenwart von Nero bis Pinochet; 1988.

[32] Wächter, Oskar: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland; 1882; S. 146.

[33] Schroeder, Friedrich – Christian: Die peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V.; 2000; S. 139.

[34] Schroeder, Friedrich – Christian: Die peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V.; 2000; S. 205.

[35] vgl.: Kohler, Josef und Scheel, Willy: Die Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V. und ihre Vorgängerinnen; Band 1; 1900; Neudruck 1968.

[36] vgl.: Müller, Curt: Hals- oder Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V. und des H. Röm. Reichs nach der Originalausgabe vom Jahr 1533; 1892.

[37] vgl. Mauß, Detlef: Die „Lügenstrafe nach Abschaffung der Folter ab 1740; 1974.

[38] Glaser, Julius: Handbuch des Strafprozesses; Band 2; 1883; S.103

[39] vgl.: Tittmann, Carl August: Geschichte der deutschen Strafprozesse; 1832.

[40] Blüm, Norbert: Grausamkeit und Mitmenschlichkeit; 1976; S.25

[41] Artikel 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948

[42] Amnesty International 2007, S.02/07.

[43] junge Welt, 21. Dezember 2004 .

[44] Daschner drohte einem mutmaßlichen Geißelnehmer Folter an (siehe auch „Frankfurter Folterandrohung 2001“)

[45] Harmann 2005, S.5

[46] vgl. Wikipedia, Eintrag „Würde“

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Résumé des informations

Titre
Folter und die USA. Misshandlung als Instrument der Wahrheitsfindung
Auteurs
Année
2013
Pages
114
N° de catalogue
V232185
ISBN (ebook)
9783656480266
ISBN (Livre)
9783956870552
Taille d'un fichier
886 KB
Langue
allemand
Mots clés
folter, misshandlung, instrument, wahrheitsfindung
Citation du texte
Karin Daiß (Auteur)Sebastian Reinhard (Auteur)Stephanie Georgens (Auteur)Christian Schulz (Auteur), 2013, Folter und die USA. Misshandlung als Instrument der Wahrheitsfindung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/232185

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