Auf, greift die Kapuziner und foltert sie: Ideologiekritik von Gegnern der Hexenverfolgung unter besonderer Berücksichtigung von Balthasar Bekker und Christian Thomasius


Term Paper (Advanced seminar), 2004

35 Pages, Grade: 1,5


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1. „Auf, greift Kapuziner und foltert sie!“ Die juristisch begründete Kritik
1.1. Grundlage
1.2. Phantasie, Pharmaka und Folter: Kritik am Inquisitionsprozess

2. Von dem, was der Teufel könne und was er tue
2.1. Frühe Kritiker
2.2. Thomasius und der Teufelsbund
2.3. Bekker: Der Teufel ist nicht in der Welt

3.Bibelexegese: „Nicht die geringste Spur unserer heutigen Zauberey“
3.1. Übersetzung als Waffe: Für die Differenzierung des Hexenbegriffs
3.2. Bekker: Für eine rationale Bibelinterpretation
3.3. Jesus war kein Schulmeister
3.4. Thomasius: „Stets eine metaphorische Redensart“

4. Fazit

Anhang

- Kurzbiographie Balthasar Bekker
- Kurzbiographie Christian Thomasius
- Exkurs: Stellenwert der Zauberei zu Beginn der Frühen Neuzeit

Benutzte Literatur

Einleitung

Die Macht des Teufels ist heute längst nicht so präsent wie in der Frühen Neuzeit, und kaum jemand glaubt noch daran, dass der Teufel allgegenwärtig sei und sozusagen gleich hinter der nächsten Ecke lauere.

Der Begriff des Teufels wird heutzutage überwiegend metaphorisch benutzt. Ausnahmen stellen in dieser Hinsicht etwa die katholische Amtskirche und der Präsident der USA dar; diese gehen weiterhin von der körperlichen Existenz des „Bösen“ aus, was sie dazu verleitet, es in sehr körperlicher Weise zu bekämpfen. Damit stehen sie Positionen nahe, die in der Hochphase der Hexenverfolgungen im frühneuzeitlichen Europa gang und gäbe waren. Der Teufel, der meist Frauen, manchmal auch Männer verführe, als incubus oder succubus, der Zauberern und Hexen zu allerlei übernatürlichen Fähigkeiten verhelfe, sie etwa anstifte, sich aus den Knochen ungetaufter Kinder „Flugsalben“ anzufertigen, war in der Vorstellungswelt dieser Zeit allgemein verbreitet, und das unabhängig von sozialen und Bildungsgrenzen.

Diejenigen, die sich den landläufigen Vorstellungen von der Macht des Teufels entgegenstellten und die Einstellung der Hexenverfolgungen forderten, sind Gegenstand dieser Arbeit. Dabei stehen mit Christian Thomasius und Balthasar Bekker zwei Personen im besonderen Blickfeld. Diese haben sich in ihren Argumentationen von anderen, kritischen Positionen gegen die Hexenverfolgung insofern abgesetzt, als sie sich nicht darauf beschränkten, nur das Prozedere der Hexenprozesse anzugreifen. Vielmehr haben sie proklamiert, es gebe die Möglichkeit gar nicht, das Verbrechen der Hexerei zu begehen, und damit die Prozesse als absurd bezeichnet.

Die ideologisch-dämonologischen Positionen dieser beiden sollen in dieser Arbeit besonders herausgearbeitet werden. Ein Kapitel zur juristisch begründeten Kritik an der Hexenverfolgung findet sich deswegen hierin, weil es mir zur Komplettierung des Themas sinnvoll schien, auch um die Abgrenzungen gradueller von grundsätzlicher Kritik deutlich zu machen.

Nicht zuletzt aus dem Grund, dass um 1700 die Theologie immer noch eine Vorrangstellung unter den Wissenschaften beanspruchte (wenn auch längst nicht mehr in jedem Fall erfolgreich), sind die Abgrenzungen zwischen juristischer und theologischer Kritik am Hexenwahn oftmals fließend. Das dokumentiert sich in dieser Arbeit, wenn auch einige Mühe daran verwendet wurde, die Wiederholung von Standpunkten möglichst zu vermeiden.

Bei der Behandlung des Themas habe ich dort, wo es mir sinnvoll erschien, die chronologische Reihenfolge verlassen. Das wird vor allem bei der Behandlung des Teufels sowie der Bibelinterpretationen in den hinteren Kapiteln auffallen, wo ich Thomasius, der zeitlich einige Jahre nach Bekker sein Hauptwerk publizierte, dennoch vor diesem behandle, weil Bekker inhaltlich, in der Kritik des Teufels, weiter ging als Thomasius.

Ist zu Christian Thomasius ein reichhaltiges Angebot an Literatur auf dem Markt (als besonders nützlich haben sich die Arbeiten aus dem Institut für Staats- und Rechtsgeschichte der Universität Halle/Wittenberg erwiesen), so kommt Balthasar Bekker in der deutschsprachigen Literatur entschieden zu kurz. Außer einigen Notizen, wo Bekker gleichsam als Ergänzung zu Thomasius behandelt wird, ist kaum etwas zu finden. Immerhin ist sein Hauptwerk „Die Bezauberte Welt“ 1997 von Wiep van Bunge in deutscher Sprache neu herausgegeben worden. Das wichtigste jüngere Werk für diese Arbeit war Andrew Fix’ „Fallen Angels“. Um das bestehende Manko halbwegs auszugleichen, ist Bekker in dieser Arbeit etwas mehr Raum gewidmet als Thomasius.

1. „Auf, greift Kapuziner und foltert sie!“ Die juristisch begründete Kritik

Die juristisch begründete Kritik an den Hexenprozessen lässt sich grob in zwei Ebenen untergliedern. Zum einen stellte sie sich als Kritik des Prozessverlaufs dar, hier wurde vor allem die Unzuverlässigkeit von unter Folter erpressten Aussagen sowie die fehlende Unschuldsvermutung thematisiert, außerdem wurde die Schuld- und Zurechnungsfähigkeit der Beschuldigten angezweifelt. Zum andern wurde festgestellt, das Delikt als solches könne es gar nicht geben, die Prozesse seien nicht zu verbessern, sondern abzuschaffen.

1.1. Grundlage

Den Hexenprozessen lag eine Hexendefinition zugrunde, die sich seit dem 15. Jahrhundert herausgebildet hatte und nicht zuletzt im Hexenhammer kodifiziert wurde. Konstituierende Merkmale waren die leibliche Gestalt des Teufels, das Bündnis mit diesem inclusive des Geschlechtsverkehrs, Hexenflug und –sabbat sowie die Fähigkeit zum Schadenszauber. An dieser Stelle sei die Definition in Thomasius Worten zitiert. Zauberei sei ein Verbrechen, „da ein Mensch offte dem Satan, der sich entweder in einer viehischen oder menschlichen oder ungeheuren Gestalt sehen lässet, ein solches Bündniß eingehet, daß er, wenn der Teuffel seinen Lüsten, Geitz und Hochmuth eine Genügen leisten werde, mit ihm Unzucht treiben, und an einem gewissen Orte mit Hülffe des Teuffels, der die Zauberer durch die Luft zuführen vermag, erscheinen auch daselbst nebst andern seinen Consorten denselben anbeten, tanzen und schwelgen, ja auch durch eben des Teuffels Beystand den Menschen, Vieh und Früchten entweder durch Wettermachen, oder auff eine andere übernatürliche Weise Schaden thun, und endlich nach Verfliessung einer bestimmten Zeit mit Leib und Seele des Satans seyn, auch in Ewigkeit bleiben wolle“.[1]

Die juristischen Grundlagen der Prozesse wurden vor allem von der Constitutia Criminalis Carolina (CCC, Kurzform: Carolina) bestimmt, die 1532 erlassen wurde. Sie stand am Ende eines jahrhundertelangen Umwälzungsprozesses im mittelalterlichen Rechtswesen, der zur Rezeption des römischen Rechts führte. Zentral für die Beweisführung im Prozess war das Geständnis der/des Beschuldigten.

Um dieses zu erhalten, nutzte man die Folter („peinliche Befragung“). Die CCC nannte einige Kriterien für ihren Gebrauch in Hexensachen, Wahrsager sollten von der Folter verschont bleiben, Zauberer jedoch nicht. Hinsichtlich des Strafmaßes sah die Carolina die Todesstrafe für vollzogenen Schadenszauber vor, blieb der Zauber ohne Schaden, sollte „nach Gelegenheit der Sache“ geurteilt werden. Bedeutsam an dieser Strafmaßbestimmung ist vor allem, dass der bloße Wille zum Schadenszauber nicht für todeswürdig gehalten wurde. Im Zuge der Verschärfung der Hexenverfolgungen wurde von dieser Bestimmung in zahlreichen Ländern abgerückt.[2].

Die Carolina legte auch fest, dass Beschuldigte nicht zugleich als Zeugen vernommen werden konnten. Der gängigen Praxis der Inquisitionsprozesse widersprach das: Da man davon ausging, dass sich sämtliche Hexen regelmäßig zur Sabbatfeier versammelten und daher jede Hexe die Namen etlicher anderer kennen musste, wurden den Beschuldigten in der Regel die Namen anderer Frauen abgefoltert, gegen die dann ebenfalls prozessiert wurde.

So unzureichend die Carolina auch war, so enthielt sie also doch einige Bestimmungen, deren Einhaltung die hemmungslose Durchführung von Hexenprozessen erschwerte. In einigen wenigen Fällen ist gar dokumentiert, dass Verstöße von Richtern gegen die Carolina vom Reichskammergericht geahndet wurden[3].

Die Verfechter der Hexenverfolgung erhoben deswegen die Forderung, auf die peinliche Einhaltung normaler Vorschriften zu verzichten. Jean Bodin etwa erklärte, Hexerei sei ein derart schwer zu beweisendes Delikt, dass die Regeln des ordentlichen Prozesses nicht eingehalten werden könnten[4]. Die rechtliche Handhabe, die Carolina außer Kraft zu setzen, bot die Bezeichnung der Hexerei als crimen exceptum, also als Sonderverbrechen, das außergewöhnliche, gleichsam übergesetzliche Abwehrmaßnahmen erfordere.

1.2. Phantasie, Pharmaka und Folter: Kritik am Inquisitionsprozess

Zu den ersten Kritikern der Prozesse gehörte der Arzt Johannes Weyer, der 1563 sein Buch „De praestigiis daemonum“ herausgab. Behauptungen von Frauen, sie hätten einen Pakt mit dem Teufel geschlossen, erklärte er als Symptome geistiger oder psychosomatischer Störungen. Die Angeklagten beschrieb er durchweg als nicht zurechnungsfähige „närrische weiber“, als „unsinnige Narren und Kinder“. Weyer wies darauf hin, dass derlei Einbildungen die Folge einer blühenden Phantasie in Kombination mit bestimmten Pharmaka sein könne, und erklärte etwa die Vorstellung „melancholischer Weiber“, sie hätten es mit einem incubus zu tun gehabt, damit, das könne Ausdruck von Alpdrücken aufgrund eines übervollen Magens sein[5]. Gegen Ketzer und Hexen, so Weyer, müsse man mit verbessertem Religionsunterricht vorgehen, nicht mit schweren Strafen.[6]

Um zu beweisen, dass ein Teufelspakt nicht möglich sei, griff Weyer auf das Verständnis vom Vertrag im römischen Recht zurück, etwa auf die Grundlage des guten Glaubens, der beim Teufel nun mal nicht vorausgesetzt werden könnte. Hinzu komme, dass Hexen nicht geschäftsfähig seien. Der Schadenszauber, den angerichtet zu haben sie behaupten, sei nicht real, sondern Satan habe „den Leuten [...] ein blawen Dunst für die Augen gemacht“.[7] So fortschrittlich Weyer damit für seine Zeit war, eine der zentralen Grundlagen der Inquisition – die Möglichkeit des Teufels, auf den Menschen einzuwirken – akzeptierte er damit.

Dass seine Art der Aufarbeitung des Themas weniger geeignet war, die Grundlagen der Hexenverfolgung anzugreifen, ergibt sich beispielsweise auch daraus, dass auf sein Argument, die Hexen bildeten sich den Flug zum Sabbat nur ein, entgegnet wurde, „wenn schon der Leib nicht, dass doch die Seele und Geist“ zum Hexentreffen fahre – das genügte zur Verurteilung der Beschuldigten[8].

Kritik an den Prozessen übte auch Herman Witekind alias Augustin Lercheimer, der 1585 seine „Christlichen Bedencken“ publizierte. Witekind teilte zwar die Auffassung, dass der Teufel ein konkretes Wesen sei, übte aber Kritik an der Durchführung der Prozesse. Lercheimer lehnte die Einordnung von Hexerei als Sonderverbrechen ab (wie auch alle anderen hier genannten Kritiker) und forderte, Unschuldige dürften nicht zu Unrecht verurteilt werden. Die Auswahl von Zeugen müsse den Vorschriften der Carolina entsprechen.

Lercheimer rüttelte auch an den Grundlagen der Prozesse, indem er das Vorhandensein justitiabler Vorgänge infragestellte. Die beschuldigten Frauen unterlägen Einbildungen. Mit seinem plastischen Stil beschrieb Lercheimer, wie ein „Wettermachen“ tatsächlich zustande komme: Wenn der Teufel ein Unwetter herannahen sehe, lege er der „Hexe“ nahe, Wetter zu machen. Diese fange daraufhin an, zu „zaubern“, und halte das einsetzende Unwetter für ihr Produkt – „ein eitel falscher wahn“, so Lercheimer. Dem Teufel wird hier faktisch lediglich die „Macht“ eines Meteorologen eingeräumt[9]

Keinesfalls sei der subjektive Wille der Beschuldigten zu einem Schadenzauber strafbar oder die Tatsache, dass sie teuflischem Blendwerk unterliegen, so Lercheimer. Allerdings nannte er ein mit den üblichen Anklagepunkten zu vereinbarendes Delikt, das sehr wohl bestraft werden müsse: Die Abwendung von Gott, die sich im Willen zum Abschluss eines Vertrages mit dem Teufel ausdrückt. Als Höchststrafe forderte Lercheimer nicht die Hinrichtung, sondern die Verbannung.[10]

Eine entscheidende Schwachstelle in Lercheimers Argumentation war, dass er Ausnahmen für die von ihm erkannten Regeln ausdrücklich zuließ. So könne der Teufel unter bestimmten Umständen sehr wohl gegen die Naturgesetze verstoßen, was zum Beispiel beim Flug der Hexen durch die Luft deutlich wird: Zwar sei solch ein Flug an sich unmöglich, aber der Teufel führe – „selten“ – Transporte durch die Luft durch. Von zahlreichen Autoren, meist Hexentheoretikern, werden hier immer wieder die Bibelstellen Daniel 14,36 (Transport des Habakuk) sowie Matthäus 4,5 (der Teufel befördert Jesus auf die Tempelspitze) genannt. Es erscheine daher nicht völlig ausgeschlossen, dass der Teufel auch Hexen durch die Luft befördern könne[11]. Ähnliche Ausnahmen machte Lercheimer für den Vollzug der Buhlschaft und der Verwandlung. Die Grundlage der Hexenverfolgung wurde damit also gerade nicht angegriffen, so dass die programmatische Aussage Lercheimers, sowohl der Volksaberglaube als auch die katholische Zauberei „streitet wider Gottes Ordnung/ welche ist die Natur“, weitgehend wirkungslos blieb.

Von großer Bedeutung sollte sich das von Friedrich Spee von Langenfeld 1631 herausgegebene Werk „Cautio criminalis“ erweisen, zu deutsch: „Rechtliches Bedenken wegen der Hexenprozesse“. Spee teilt die Grundvoraussetzung der Hexenverfolger, dass es das Delikt als solches gebe. Hexerei bezeichnete auch Spee als „besonders ungeheuerliches, schweres und abscheuliches Verbrechen“ und zählte die Einzeldelikte auf: „Abfall von Glauben, Ketzerei, Religionsfrevel, Gotteslästerung, Mord, ja sogar Vatermord, oft auch widernatürliche Unzucht mit einem Geschöpf der Geisterwelt.“[12] Er bezweifelte aber Umfang und Verbreitung der Hexerei und formulierte eine weitgehende, juristisch fundamentierte Prozesskritik. Spees Hexenglauben war möglicherweise nur vorgeschoben, um keine Verfolgung zu riskieren, zumindest schreibt er gegen Ende seiner Ausführungen: „Darum ist es mir zunächst freilich niemals in den Sinn gekommen, zu bezweifeln, daß es viele Hexen auf der Welt gebe; nun aber, da ich die Tätigkeit der Gerichte näher betrachte, sehe ich mich nach und nach dahin gebracht, zu zweifeln, ob es überhaupt welche gibt.“[13] Spees zentrales Anliegen war es, für eine Humanisierung der Prozesse einzutreten, wozu gehörte, die Unschuldsvermutung anzunehmen und die Einstufung von Hexerei als Sonderverbrechen abzulehnen. Das Verfahren müsse „behutsam und umsichtig“ geführt werden, damit Unschuldigen keine Gefahr droht[14].

Engagiert sprach er sich gegen die Folter aus, deren Unzweckmäßigkeit er mit folgenden Worten charakterisierte: „Was suchen wir so mühsam nach Zauberern? Hört auf mich, ihr Richter, ich will euch gleich zeigen, wo sie stecken. Auf, greift Kapuziner, Jesuiten, alle Ordenspersonen und foltert sie, sie werden gestehen“[15].

Christian Thomasius schließlich hat in seiner Abhandlung „De crimine magiae“ (1701, zu deutsch „Kurze Lehrsätze vom Laster der Zauberey 1704 erschienen) mehrfach Bezug insbesondere auf Weyer und Spee genommen[16]. Er ging allerdings über die bisherigen Kritiker deutlich hinaus, indem er erklärte, das Vorhandensein des Delikts sei schlicht unmöglich: Weil der Teufel nicht über einen Leib verfüge, könne er keinen Pakt mit Menschen schließen. Also sei keine Buhlschaft möglich, kein Transport durch die Luft usw. Anderslautende Berichte seien – mit Weyer - auf Einbildungen zurückzuführen, oder es handle sich schlicht um Lügen und Erfindungen.

Gleich wie viele seiner Vorgänger wies Thomasius auf den kontraproduktiven und unmenschlichen Charakter der Folter hin. Unter Folter erpresste Aussagen besäßen keinerlei Glaubwürdigkeit: „Ich fürchte, wenn man mich und dich marterte, wir würden alles aussagen, was man von uns begehrte, und wenn man uns weiter wegen der Umbstände marterte, würden wir auch Umbstände, und zwar solche darzulügen, die wir wüsten, das sie der Richter gerne hörete, und durch deren Aussage wir am ersten von der Marter abkämen“[17].

Thomasius bestritt zwar nicht, dass es Hexen und Zauberer geben möge, und er forderte eine strenge Bestrafung für Schadenzauber, selbst wenn kein Schaden entstanden war. Der Wille sei schon ein Delikt.

Den Hexenprozessen bestritt Thomasius aber ihre Berechtigung, weil es Hexen im Sinne der Inquisition (und das waren nur solche, die ausdrücklich einen Teufelspakt geschlossen hatten) eben gar nicht geben könne. Demzufolge gebe es bei den Prozessen nichts zu verbessern, sie seien nur noch einzustellen.

[...]


[1] Thomasius, Vom Laster der Zauberey, § 12, künftig in der Schreibweise: Thomasius, Zauberey.

[2] Vgl. Behringer, Hexen und Hexenprozesse, S. 73-135, künftig in der Schreibweise: Behringer.

[3] Vgl. Gerhard Schormann: Die Haltung des Reichskammergerichts in Hexenprozessen, in: Vom Unfug des Hexen-Processes, S. 269-280.

[4] Vgl. Hexen und Hexenprozesse, S. 162ff.

[5] Vgl. Gloger/Zöllner, S. 212f.

[6] Vgl. H. C. Erik Midelfort: Johann Weyer in medizinischer, theologischer und rechtsgeschichtlicher Hinsicht, in: Vom Unfug des Hexen-Processes, S. 53-64, künftig in der Schreibweise: Midelfort.

[7] Hexen und Hexenprozesse, S. 141ff.

[8] Ebda, S. 157.

[9] Ebda.

[10] Vgl. Gloger/Zöllner, S. 216. FN: Es sei hier darauf hingewiesen, dass ähnliche Überlegungen selbstverständlich auch außerhalb des deutschen Sprachraums angestellt wurden. Größeren Einfluss auch in Deutschland hatten etwa die Ausführungen des Reginald Scott ("Decouverte de la Sorcellerie“ bzw. „The Discovery of Witchcraft”, 1584), der nach natürlichen Erklärungen für vermeintlich dämonische Erscheinungen suchte.

[11] Vgl. Ulbricht, Der sozialkritische unter den Gegnern, S. 115.

[12] Spee, Cautio Criminalis, 3. Frage.

[13] Ebda., 48. Frage, VII. Argument.

[14] Ebda., 12. Frage.

[15] Ebda., 20. Frage, XVI. Grund.

[16] Wenn auch 1701 Thomasius noch nicht die Autorschaft Spees bekannt war.

[17] Thomasius, Erinnerung Wegen seiner künfftigen Winter-Lectionen, künftig in der Schreibweise: Thomasius, Erinnerung.

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Details

Title
Auf, greift die Kapuziner und foltert sie: Ideologiekritik von Gegnern der Hexenverfolgung unter besonderer Berücksichtigung von Balthasar Bekker und Christian Thomasius
College
Free University of Berlin  (Friedrich-Meinecke-Institut)
Course
Hauptseminar: Ideologiegeschichte des Teufelsglaubens in der Frühen Neuzeit
Grade
1,5
Author
Year
2004
Pages
35
Catalog Number
V23220
ISBN (eBook)
9783638263856
File size
445 KB
Language
German
Keywords
Kapuziner, Ideologiekritik, Gegnern, Hexenverfolgung, Berücksichtigung, Balthasar, Bekker, Christian, Thomasius, Hauptseminar, Ideologiegeschichte, Teufelsglaubens, Frühen, Neuzeit
Quote paper
Frank Brendle (Author), 2004, Auf, greift die Kapuziner und foltert sie: Ideologiekritik von Gegnern der Hexenverfolgung unter besonderer Berücksichtigung von Balthasar Bekker und Christian Thomasius, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/23220

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