Geistiges Eigentum. Eine Diskussion im historischen Kontext


Dossier / Travail de Séminaire, 2005

38 Pages, Note: 2,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Theoretischer Hintergrund
2.1 Ideengeschichtliche Ans ätze zum Eigentum
2.1.1 Der Hobbes´sche Ansatz
2.1.2 Der Locke´sche Ansatz
2.2 Utilitarismus und Naturrecht
2.2.1 Der Utilitarismus
2.2.2 Das Naturrecht
2.3 Volkswirtschaftliche Ans ätze
2.3.1 Eigentumsrechte
2.3.2 Das Allmende-Problem
2.4 Der Begriff „Geistiges Eigentum“

3 Die Historische Entwicklung von Geistigen Eigentumsrechten
3.1 Die Entstehung von Geistigen Eigentumsrechten nach Eckl
3.2 Die Entwicklung von Geistigen Eigentumsrechten innerhalb Europas
3.2.1 England
3.2.2 Frankreich
3.2.3 Deutschland und der deutschsprachige Raum

4 Die Wissensgesellschaft
4.1 Die Problematik der Wissensgesellschaft nach Eckl
4.2 Geistige Monopolrechte statt Geistiges Eigentum
4.3 Die volkswirtschaftliche Betrachtung von Geistigen Monopolrechten

5 Internationale Abkommen zum Geistigen Eigentum
5.1 Das TRIPS-Abkommen
5.2 Die Position der Entwicklungsl änder

6 Fazit

Literaturverzeichnis

1 Einleitung

Stehen einem Erfinder bzw. Autor per se die Eigentumsrechte an seinen Entwicklungen bzw. Büchern/literarischen Werken zu, oder stellen sie einen so gro ß en gesellschaftlichen Nutzen dar, dass das Recht am Eigentum in den Hintergrund tritt? Dies ist die Hauptfrage, welche in dieser Hausarbeit beleuchtet werden soll. Diese Frage ist natürlich nicht leicht beantwortbar, da sehr viele Kriterien wirken und verschiedene Perspektiven zu diesem Thema bestehen.

Als erstes ist es daher wichtig den theoretischen Rahmen, welcher die Basis für das wei- tere Verstehen liefert. Dazu erfolgt sowohl die Betrachtung von Ideengeschichtlichen An- sätzen (Eigentum nach Hobbes und Locke) als auch eine gesonderte Darstellung des Uti- litarismus und des Naturrechts. Von ebenso großer Bedeutung sind Kenntnisse über die ökonomische Herangehensweise bezüglich Eigentumsrechten und dem Allmendeproblem. Abschließend erfolgt im ersten Abschnitt eine kurze Beschreibung des Begriffs „ Geisti- ges Eigentum “.

Des Weiteren besitzt die historische Entwicklung von Geistigem Eigentum eine große Relevanz, da die Wurzeln dieser Bewegung Aufschluss über ihre weitere Entwicklung geben könnten. Im Blickfeld steht sowohl die allgemeine Entwicklung von Geistigem Eigentum als auch die Entwicklungen der unterschiedlichen Bewegungen in England, Frankreich und im deutschsprachigem Raum.

Welche Entwicklungen bestehen in der Gegenwart? Zu diesem Punkt, gibt das Kapitel vier Auskunft. Hierzu wird die Wissensgesellschaft und die dazugehörige Problematik vorgestellt. Ein weiterer Punkt zeigt auf, dass Geistiges Eigentum auch als Geistige Monopolrechten angesehen werden können. Abschließend in diesem Teil ergeht eine volkswirtschaftliche Betrachtung der geistigen Monopolrechte.

Im letzten Kapitel dieser Arbeit werden die internationalen Abkommen zu diesem Thema kurz erl äutert. Das TRIPS-Abkommen steht dabei im Zentrum der Untersuchung. Hier ist nun auch die Frage nach der Position der Entwicklungsl änder ein besonderes Thema, welches hier erl äutert werden soll.

Bevor nun der erste Themenkomplex erschlossen werden kann, sind noch einige Begriff- lichkeiten zu kl ären, welche in der nachstehenden Arbeit immer wieder auftauchen. Dies sind1:

1. Gemeineigentum - alle Güter, welche die Individuen in der Natur vorfinden und nicht eigenst ändig geschaffen haben, daher kann niemand vom Gebrauch dieser Güter ausgeschlossen werden;

2. ö ffentliches Eigentum - ist eine „Sache, von deren Gebrauch kein Mitglied des Ge- meinwesen ausgeschlossen wird, das Eigentümer des öffentlichen Eigentums ist“2 ; und

3. Privates Eigentum - der Eigentümer darf

(a) „alle anderen Personen von seinem Gebrauch ausschließen und

(b) mit ihm beliebig verfügen“3

2 Theoretischer Hintergrund

2.1 Ideengeschichtliche Ans ätze zum Eigentum

Nachstehend wird auf die Ans ätze von Hobbes und Locke, bezüglich der Eigentumsproblematik, eingegangen. Sie stellen jeweils einen wichtigen Ansatz dar, welcher für die Entwicklung der geistigen Eigentumsrechte bedeutsam ist.

2.1.1 Der Hobbes´sche Ansatz

Die nun folgenden Darstellungen zum Begriff „Eigentum“ basieren auf dem Werk „ Leviathan “ von Thomas Hobbes, welches aus der politischen Krise im englischen Bürgerkrieg zwischen 1642 und 1649 resultierte und 1651 erschien1.

Hobbes geht in seinem Werk davon aus, dass sich die Menschen „im elenden Zustande ei- nes Krieges aller gegen alle“ befinden. Allein das Verlangen sich selbst zu erhalten, führte sie dazu ihren Hang zur Freiheit und Herrschaft an jemanden abzutreten, in diesem Fall an den Staat bzw. an den Souver än.2 Dies vollzieht sich nun folgendermaßen: “Ich über- gebe mein Recht, mich selbst zu beherrschen, diesem Menschen oder dieser Gesellschaft unter der Bedingung, dass du ebenfalls dein Recht über dich ihm oder ihr abtrittst“. „So entsteht der große Leviathan oder, wenn man lieber will, der sterbliche Gott, [...].“3 Letzt- lich bleibt die Definition von Staat, welche Hobbes hier aufstellt, zu erw ähnen: „Staat ist eine Person, deren Handlungen eine große Menge Menschenkraft der gegenseitigen Vertr äge eines jeden mit einem jeden als ihre eigenen ansehen, auf dass diese nach ih- rem Gutdünken die Macht aller zum Frieden und zur gemeinschaftlichen Verteidigung anwende“4 Der nun geschaffene Staat bzw. Souverän begründet Gesetze und Vertr äge, welche das Zusammenleben innerhalb der Gesellschaft regeln. Demnach ist die Frage des Eigentums auch durch einen Vertrag geregelt. Somit ist die staatliche Garantie des Eigen- tumsrechts eines Individuum eine Schöpfung der Gesetzgebung.5 Die Durchsetzung der Eigentumsrechte beruht daher auf der Macht des Staates bzw. des Souveräns.

Diesen Zusammnhang von Macht und Eigentum greift auch Friedrich Kratochwil in sei- nem Aufsatz: „ Souver änit ät und Moderne: Eine begriffliche Analyse des semantischen Feldes"6 auf. Zun ächst eine Definition von Souver änit ät, da diese die Basis für die fort- laufende Argumentation bildet: „Unter Souver änit ät ist die dem Staat eignende, absolute und zeitlich unbegrenzte Gewalt zu verstehen.“7 Somit entspricht die Souver änit ät der Ge- setzgebungskompetenz und die jeweilige Definition des Gesetzes wird als ein Befehl des Souver äns verstanden.8 Hinzu kommt, dass anhand der Eigentumsanalogie Souver änit ät als eine Institution innerhalb anderer Institutionen zu verstehen ist, mit denen sie in einem komplexen Netzwerk von Rechten und Pflichten verbunden ist.9 Somit l ässt sich der Ei- gentumsbegriff folgendermaßen abbilden: „Erstens: Eigentum ist am besten als ´Bündel von Rechten‘ zu fassen, die je nach Art des Eigentums unterschiedlich geschnürt sind.10 Zum zweiten [...], ´ [...] ein Eigentumsrecht nicht in einer Beziehung zwischen einem Besitzer und einem Gegenstand besteht, sondern zwischen einem Besitzer und anderen Individuen in bezug auf einen Gegenstand [...]. Die klassische Ansicht, Eigentum stelle ein Recht auf eine gewisse Sache dar, teilt dann diese Rechte in weitere Subkategori- en wie ius utendi, ius disponendi etc. Jedoch besteht das Wesen des privaten Eigentums immer in dem Recht, andere auszuschließen.“11 Somit handelt es sich bei Eigentum um Macht in einer institutionalisierten Form.12 Des Weiteren kann Macht als eine über Dinge vermittelte Beziehung verstanden werden, wobei sich der Einzelne zu anderen verh ält. In diesem Fall bedeutet die Individualit ät nicht unbedingt Unabh ängigkeit, nach Rous- seau ist dies eine „Substitution von persönlicher Abh ängigkeit durch eine Abh ängigkeit von Dingen“.13 Für Rousseau ist Eigentum eine politische Institution und kein natürliches bzw. vorstaatliches Recht.14

In einem weiteren Aufsatz: „ Der 11. September 2001 - Das Ende des Hobbes ´ schen Pro- jekts? “15 geht Kratochwil nochmals auf den Souver änit äts- und Eigentumsbegriff, nach Hobbes, ein. Als erstes spricht Kratochwil hier die Hobbes´sche Trennung der Politik in einen inneren und einen äußeren Bereich an. Dies begründet sich über die Souver änit ät. Die Aufteilung in einen privaten und einen öffentlichen Sektor ist somit auch von großer Bedeutung für Fragen der Eigentumsordnung. Damit sind die Bereiche des „autonomen Individuums„ und der Gesellschaft abgegrenzt. Des weiteren kann sich diese Gesellschaft zu einer societas civilis formieren, indem sie sich über die gegenseitige Anerkennung des Eigentums etabliert. Somit privatisierte sich das Eigentum über dessen Entzug im öffent- lichen Sektor.16

2.1.2 Der Locke´sche Ansatz

Der Ansatz von Locke17 ist im Aufsatz: „ On Civil Government “ festgehalten, Locke be- zieht ebenso eine Position, wie vergleichsweise Hobbes, zur Bedeutsamkeit des Eigen- tums als eine Aufgabe und Grenze der Staatsgewalt. Anders als Hobbes, sieht Locke die Begründung des Eigentums in der Natur, welche er unumwandelbar vorgegeben auffasst. Des Weiteren geht er davon aus, dass alle Menschen „natürlich gleich“ sind, da alle an der Vernunft teilhaben. Somit gilt für alle Individuen der gleiche Rechtsstatus. Allerdings „erkennt Locke, dass das Einr äumen prinzipiell gleicher politischer Rechte für alle Men- schen eine Gef ährdung des Eigentums der Gruppe der Besitzenden (einer Minderheit der Bevölkerung) bewirken könnte.“18 Unter der Annahme, dass die Begründung des Eigen- tums auf dem Naturrecht beruht, betrachtet Locke die ungleichen Eigentumsverh ältisse ebenfalls als naturrechtlich gegeben. Somit entzieht er sie dem Zugriff der Mehrheit des Volkes.19 Hinzu kommt, dass Locke eine „zweistufige, naturgesetzliche vorgegebene Ent- wicklungstheorie des Eigentums“20 entwickelte. Diese wird nun kurz erl äutert. Die erste Stufe entspricht dem reinen Naturzustand, in dem kein individuum keine privaten Güter sein Eigentum nennen konnte. Die einzige gültige bestehende Form ist die des Gemein- eigentums. Der angesprochene Naturzustand besitzt folgende Eigenschaften: es handelt sich dabei um einen „Zustand vollkommenen Freiheit der Verfügung über sich und den eigenen Besitz und ein Zustand der Gleichheit und des Friedens“21. Die Schaffung des Staates liegt dennoch nahe, da auch dieser fast perfekte Naturzustand einige M ängel auf- zeigt. Allerdings muss festgehalten werden, dass das Hauptmotiv die Sicherung des Pri- vateigentums darstellt.22 Auf der zweiten Stufe erfolgt eine Ableitung vom Recht der Selbsterhaltung auf das Recht der Aneignung von lebensnotwendigen Gütern. Erst durch diese individuelle Aneignung von schon bestehenden Gütern (von Gott geschaffen) ent- steht (Privat-)Eigentum.23 Eine weitere Möglichkeit um Eigentum zu generieren, besteht darin durch Arbeit Güter zu erschaffen. Aus dieser Arbeit geht somit menschlich geschaf- fener Besitz hervor. Indem sich nun die Individuen gegenseitig als Besitzende anerkennen, erkennen sie auch das Eigentum jedes Individuums an.24 „Adam Smith sah das Eigentum eines Individuums an seiner Arbeit als das höchste und unverletzlichste Recht an.“25

Locke benennt jedoch auch zwei Schranken von Eigentum:

1. die biblisch-theologische Schranke, die besagt, „dass jeder Mensch (nur) soviel ha- ben sollte, wie er nutzen kann“26, denn „nichts ist von Gott geschaffen worden, damit die Menschen es verderben lasen oder vernichten“27 und

2. eine Schranke, welche besagt, „dass die private Aneignung keinem anderen Men- schen Schaden zufügen soll.“28

Mit Einführung der Geldwirtschaft ändern sich auch die Eigentumsverh ältnisse, da nun nicht mehr nur Waren gegeneinander getauscht werden, sondern einen Geldwert erhalten, wird es möglich Besitz in Form von Geld oder Edelmetall bzw. -steinen anzuh äufen und andere Güter (Land/ Boden) zu erwerben. Des Weiteren schließt Locke die Besitzlosen nicht von politischen Teilhabe aus, obwohl er andererseits den Schutz des Eigentums als Priorit ät ausweist. Somit ergibt sich folgende Konsequenz: die „faktische Auslieferung der Mehrheit der Bevölkerung an die Willkür der Besitzenden“29.

2.2 Utilitarismus und Naturrecht

Nachstehend wird auf den Utilitarismus und das Naturrecht eingegangen, da sie jeweils für das weitere Verst ändnis von „geistigen Eigentums“ von Bedeutung sind. Es erfolgt zu beiden Theorien eine Definition aus dem Lexikon zur Soziologie. Des Weiteren hat sich Ulrich Steinvorth in seinem Aufsatz: „ Nat ürliche Eigentumsrechte, Gemeineigentum und geistiges Eigentum “30 sowohl mit dem Utilitarismus als auch mit dem Naturrecht bezüglich der Rechtfertigung des Eigentums befasst. Seine Ausführungen dazu werden in den entsprechenden Passagen dargelegt.

2.2.1 Der Utilitarismus

„Utilitarismus, Nützlichkeitslehre, Nützlichkeitsethik, vor allem durch J. Bentham (1748- 1832) und J.S. Mill (1806-1873) begründete ethische Lehre, nach der der Zweck des menschlichen Handelns, seine Sittlichkeit, in der Erhöhung des Nutzens, der Wohlfahrt, des Glücks der Gesamtheit bzw. der meisten besteht. Als Utilitarismustheorie (utility theory) ist der Utilitarismus eine Theorie der Erkl ärung sozialen Handelns, derzufolge das treibende Motiv des Handelns die Erzielung eines Nutzens mit dem hierfür günstigen

Einsatz an Mitteln ist. Eine inhaltliche Bestimmung dessen, was als Nutzen zu gelten hat, erfolgt nicht. Der Utilitarism us bildet unter anderem Grundlage und Rechtfertigung nationalökonomischer Lehren des Liberalismus, nach der die Maximierung des Nutzens des Einzelnen zur Maximierung des Wohles der Gesamtheit führt.“31

Steinvorth beschreibt den Utilitarismus im Zusammenhang mit der Rechtfertigung von (Privat-)Eigentum wiefolgt32:

1. vertragstheoretische Ans ätze werden dem Utilitarismus zugeordnet, da in den Ve- tragsmodellen (nach Rawls oder Habermas) der Nutzen der Vertragspartner von der Wahl der Eigentumsform abh ängig ist,

2. die Rechtfertigung des Eigentums beruht im Utilitarismus auf dem Nutzen, der da- bei für die Gesellschaft entsteht und

3. beruht der Utilitarismus nicht auf metaphysischen Annahmen.

Dieser Ansatz besitzt jedoch einen Nachteil, „Eigentum nur instrumentell oder als Mittel zur Förderung des Gesamtnutzen zu rechtfertigen“33. Diese Annahme geht dabei auf keine Gerechtigkeitsvorstellungen ein. Diese würden sich wiederum mit der Frage besch äftigen, wie z.B.: „ Wer darf sich welche G üter aneignen? “. Diese Frage berücksichtigt dabei sowohl natürlich vorkommende Ressourcen der Natur als auch selbst geschaffene Güter. Eine weit verbreitete Meinung ist in diesem Kontext, dass selbst geschaffene Güter dem Produzenten gehören und natürlich vorkommene Ressourcen allen Menschen zug änglich sein sollten.34

Unter David Hume wandten sich die Liberalisten einer utilitaristischen Rechtfertigung des Eigentums zu. Humes Schlagwort, welches den Geist der Zeit wiederspiegelte, war „ promotion of happiness “. Demnach stellte das Privateigentum ein Mittel dar, welches der gesamten Gesellschaft zu Glück verhalf. Des Weiteren bestand es aufgrund von Ab- machungen, welche in Hinblick auf das Gemeininteresse eingegangen und befolgt wur- den. Zur Etablierung des Schutzes von Eigentum wurden sowohl Gerechtigkeits- als auch Nützlichkeitskriterien herangezogen. Jedoch kam es zum Umdenken, als in Folge der industriellen Revolution die Ungerechtigkeit und die Kapitalkonzentration zunahm und die Gemeinwohlverwirklichung nicht l änger umsetzbar war. Die Lösung dieses Dilem- mas lag darin, das gesamtgesellschaftliche Glück gegen die Maximierung der Produktion einzutauschen.35

Jeremy Bentham hob ebenfalls die Bedeutung des Eigentums hervor. Er erkl ärte, dass eine Gleichverteilung des Reichtums als absurdes Argument g änzlich abzulehnen sei.36 Edmund Burke teilte diese Ansicht. Demnach seien „Ungleichheiten von Besitz innerhalb menschlicher Gesellschaften als natürlich einzustufen“37, sie könnten niemals abgeschafft werden.

2.2.2 Das Naturrecht

„Naturrecht. Was jeweils in einer historischen Epoche Naturrecht ist, entscheidet sich in ihr: Das klasssche Naturrecht, das Naturrecht des Mittelalters, ist das Recht, das sich aus der gottgewollten Dynamik des Seins ergibt. Das Naturrecht der aufsteigenden bür- gerlichen Gesellschaft setzte sich zur Seinsordnung des Feudalismus in Widerspruch; es gründete sein Naturrecht auf die vorgeschichtliche Gegebenheit des wirtschaftenden Men- schen. Soweit es auf die Zerstörung des r é gime f é odale gerichtet war, entfaltete es seine revolution äre Dimension; bedroht durch die Ansprüche des vierten Standes, verwandelte es seine Natürlichkeit in die Apologie der bürgerlichen Gesellschaft. Im Zusammenhang mit der Ausdifferenzierung der Rechtwissenschaft im 19. Jahrhundert zur Wissenschaft des positiven Rechts, einem Entwicklungsprozess, der das Recht der Natur durch die Na- tur des Rechts ablöste, verst ärkte sich dieser apologetische Charakter des Naturrechts; es wurde zu einem Mittel des Schutzes für die sich juristisch immanent entfaltende positive Rechtswissenschaft.“38

Steinvorth beschreibt eingangs das Naturrecht folgendermaßen: „Ich nenne ein solches Recht natürlich, wenn es erstens allen Menschen zukommtund zweitens unabh ängig vom Gemeinwohl oder der Zustimmung der Menschen besteht.“39 Weiterhin führt Steinvorth aus, dass ein naturliches Recht nicht unter allen Umst änden durchgesetzt werden kann, es besagt lediglich, dass es „unabh ängig von der Zustimmung der Menschen ist und un- abh ängig von einer Nutzensteigerung bzw. -senkung besteht und durchzusetzen ist, wenn keine wichtigeren Rechte entgegenstehen“40. Eine entscheidende Frage ist in diesem Zu- sammenhang: „ Gibt es ein Recht des Produzenten auf Aneignung seines Produktes unab- h ängig von der Zustimmung der Menschen und unabh ängig vom Nutzen des Rechts? “41

Dieser Sachverhalt stellt sich folgendermaßen dar42:

1. das Produkt, zu dem der Produzent berechtigt sein soll es sich anzueignen ist ledig- lich der Wert, welcher durch die Arbeit oder Erfindung geschaffen wurde, dies ist das blo ß e Produkt, lt. Steinvorth, und vom konkreten Produkt zu unterscheiden;

2. das konkrete Produkt entspricht dem Gegenstand, welches am Ende eines Produk- tionsprozzes betrachtet werden kann;

3. das blo ß e Produkt ist der Wert, welcher übrig bleibt, wenn der Wert, welcher nicht durch die Arbeit oder durch Kauf/Tausch entstanden ist, vom konkreten Produkt subtrahiert wird;

4. dieser abzuziehende Wert vereint zwei weitere Werte in sich:

(a) den Wert des Gemeineigentums der natürlichen Ressourcen, welche w ährend der Arbeit ver- bzw. gebraucht werden und

(b) den Wert des Gemeineigentums der geistigen und kulturellen Ressourcen.

Hier stellen sich nun weitere Fragen ein: „ Was dient als Bemessungsgrundlage f ür die verbrauchten nat ürlichen und kulturellen Ressourcen? Wie kann ihr Wert ermittelt wer- den? “ Steinvorth schreibt hierzu43, dass die Libertaristen meinen den Wert der natürlichen Ressourcen durch fiktive oder reale Versteigerungen natürlicher Ressourcen bzw. von Li- zenzen zu deren Abbau berechnen zu können - Steinvorth h ält dies für unmöglich, da der Boden (als wichtigste natürliche Ressource) nicht mehr von der Verteilung unberührt ist. Der Wert des Geimeigentums der natürlichen und kulturellen Ressourcen l ässt sich in- direkt bestimmen, indem das Gemeineigentum als ein Gut angesehen wird, welches den Lebenden die Pflicht auferlegt mit diesen Gütern so umzugehen, dass diese in dem Wert an die nachfolgende Generation übergeben werden können, in welchem die derzeitige Ge- neration diese Güter erhalten hat. Somit entspricht der Wert des ver- bzw. gebrauchten Ge- meineigentums dem Wert der Ausgaben, welche zur Werterhaltung des Gemeineigentums notwendig sind. Kulturelle Ressourcen können ebenso wie sonstige geistige Ressourcen nicht unbedingt an Wert abnehmen bzw. verschleißen. Allerdings kann sich ihr Wert, für nachfolgende Generationen, verschlechtern, wenn sie schwerer zug änglich sind. Somit entstehen weitere Ausgaben, welche aufgewendet werden müssen, um die freie Zug äng- lichkeit zu diesen Ressourcen zu sichern.

[...]


1 Vgl. Steinvorth (2004), S. 719-720

2 Steinvorth (2004), S.720

3 Steinvorth (2004), S. 719

1 Vgl. Massing u. Breit (2002), S. 96

2 Vgl. Hobbes (2003), 17. Kap.

3 Hobbes (2003), S. 155

4 Hobbes (2003), S. 155-156

5 Vgl. Böbel (1988), S. 33-34

6 Vgl. Kratochwil (2002)

7 Vgl. Bodin 1981, zit. nach Kratochwil (2002), S. 30

8 Vgl. Kratochwil (2002), S. 33

9 Vgl. Kratochwil (2002), S. 34

10 Kratochwil (2002), S. 34

11 Cohen 1978, zit. nach Kratochwil (2002), S. 35

12 Vgl. Kratochwil (2002), S. 35

13 Vgl. Kratochwil (2002), S. 38

14 Vgl. Kratochwil (2002), S. 43

15 Vgl. Kratochwil (2003)

16 Vgl. Kratochwil (2003), S. 115

17 Vgl. Böbel (1988), S. 34-38

18 Vgl. MacPherson 1967, zit. nach Böbel (1988), S.34

19 Vgl. Böbel (1988), S. 35

20 Böbel (1988), S. 35

21 Böbel (1988), S. 35

22 Vgl. Böbel (1988), S. 35

23 Vgl. Waterman 1982, zit. nach Böbel (1988), S. 35

24 Vgl. Böbel (1988), S. 35

25 Böbel (1988), S. 36

26 Vgl. Locke, Second Treatise, § 36, zit. nach Böbel (1988), S. 36

27 Vgl. ebenda, § 31, zit. nach Böbel (1988), S. 36

28 Vgl. ebenda, § 36ff., zit. nach Böbel (1988), S. 36

29 Böbel (1988), S. 37

30 Steinvorth (2004), S. 722-728

31 Fuchs-Heinritz u. a. (1994), S. 702

32 Vgl. Steinvorth (2004), S. 722

33 Steinvorth (2004), S. 722

34 Vgl. Steinvorth (2004), S. 722

35 Vgl. Böbel (1988), S. 39

36 Vgl. Böbel (1988), S. 39

37 Böbel (1988), S. 40

38 Fuchs-Heinritz u. a. (1994), S. 460

39 Vgl. Hart 1984, zit. nach Steinvorth (2004), S. 722-723

40 Steinvorth (2004), S. 723

41 Steinvorth (2004), S. 723

42 Vgl. Steinvorth (2004), S. 723-724

43 Vgl. Steinvorth (2004), S. 725-728

Fin de l'extrait de 38 pages

Résumé des informations

Titre
Geistiges Eigentum. Eine Diskussion im historischen Kontext
Université
Otto-von-Guericke-University Magdeburg  (Politik)
Cours
Internationale politische Ökonomie
Note
2,0
Auteur
Année
2005
Pages
38
N° de catalogue
V232761
ISBN (ebook)
9783656497790
ISBN (Livre)
9783656498872
Taille d'un fichier
517 KB
Langue
allemand
Mots clés
internationale, politische, ökonomie, geistiges, eigentum
Citation du texte
Adeline Funke (Auteur), 2005, Geistiges Eigentum. Eine Diskussion im historischen Kontext, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/232761

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