Die Organisation des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) wird im SGB V und
dort im Neunten Kapitel zweiter Abschnitt (§ 278 ff) beschrieben.
1.1 Träger
Träger des MDK sind die gesetzlichen Krankenkassen. Im Jahr 2000 gab es in Deutschland rund 400
Krankenkassen und insgesamt acht Krankenkassenarten1:
- AOK — Die Gesundheitskasse (AOK)
- Betriebskrankenkassen (BKK)
- Innungskrankenkassen (IKK)
- Angestellten-Ersatzkassen (VdAK)
- Arbeiter-Ersatzkassen (AEV)
- Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK)
- See-Krankenkasse (See - KK)
- Bundesknappschaft (BKN)
Die jeweilige Landes - AOK, die Landesverbände der Betriebs- und Innungskrankenkassen, die
landwirtschaftlichen Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen (VdAK und AEV) haben in
jedem Bundesland gemeinsam die Arbeitsgemeinschaft "Medizinischer Dienst der
Krankenversicherung" gegründet.
1.2 Organisation
Die Rechtsform des MDK ist in den neuen Bundesländern der eingetragene Verein, in den
Altbundesländern die einer Körperschaft des öffentlichen Rechts(§ 278 Abs. 1 SGB V). Eine
Ausnahme bildet der MDK Berlin, der mit dem MDK Brandenburg fusionierte und seinen
Körperschaftsstatus aufgegeben hat.2
Die Organe des MDK, also die Entscheidungsgremien, sind gemäß § 279 Abs. 1 SGB V der
Verwaltungsrat und der Geschäftsführer.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von den Vertreterversammlungen der Mitglieder gewählt
(§ 279 Abs. 2 SGB V). [...]
1 vgl. http://www.mdk-net.de/index2.html
2 vgl. http://www.mdk-net.de/index2.html
Inhaltsverzeichnis
- 1. Organisation des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung
- 1.1 Träger
- 1.2 Organisation
- 1.3 Finanzierung
- 2. Aufgaben des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung für die Pflegeversicherung
- 2.1 Pflegebedürftigkeit
- 2.2 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
- 3. Daten zum MDK
- 3.1 Personaldaten
- 3.2 Eingegangene Begutachtungsaufträge für die Pflegeversicherung 2000-2002
- 3.3 Durchgeführte Begutachtungen 2000-2002
- 3.4 Differenz zwischen durchgeführten Begutachtungen und Begutachtungsanträgen
- 3.5 Alter und Geschlecht von Pflegebedürftigen
- 4. Richtlinien
- 4.1 Pflegebedürftigkeits-Richtlinien
- 4.2 Begutachtungs-Richtlinien
- 5. Rechtsschutz
- 5.1 Widerspruchsverfahren
- 5.2 Klageverfahren
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Diese Ausarbeitung befasst sich mit dem Verfahren der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) und den damit verbundenen Möglichkeiten des Rechtsschutzes. Ziel ist es, einen Überblick über die Organisation des MDK, seine Aufgaben in der Pflegeversicherung, relevante Richtlinien und die Wege des rechtlichen Vorgehens bei Meinungsverschiedenheiten zu geben.
- Organisation und Struktur des MDK
- Aufgaben des MDK in der Begutachtung von Pflegebedürftigkeit
- Kriterien der Pflegebedürftigkeit nach SGB XI
- Relevante Richtlinien und Vorschriften
- Möglichkeiten des Rechtsschutzes gegen MDK-Entscheidungen
Zusammenfassung der Kapitel
1. Organisation des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung: Dieses Kapitel beschreibt die Organisation des MDK, beginnend mit seinen Trägern – den gesetzlichen Krankenkassen – und deren verschiedenen Arten. Es beleuchtet die Rechtsform des MDK, die in den alten und neuen Bundesländern unterschiedlich geregelt ist, mit dem MDK Berlin als Ausnahme aufgrund einer Fusion. Die Kapitel erläutert die Organe des MDK, den Verwaltungsrat und den Geschäftsführer, deren Aufgaben und Zuständigkeiten detailliert dargestellt werden, einschließlich der Wahlmodalitäten und der Verantwortlichkeiten im Hinblick auf Satzung, Richtlinien und Haushaltsplanung. Abschließend wird die Finanzierung des MDK durch eine Umlage der Träger, aufgeteilt zwischen Kranken- und Pflegeversicherung, erklärt.
2. Aufgaben des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung für die Pflegeversicherung: Das Kapitel beschreibt die zentrale Rolle des MDK bei der Begutachtung von Pflegebedürftigkeit im Auftrag der Pflegekassen. Neben der Begutachtung wird auch die beratende Funktion des MDK in grundsätzlichen Fragen der pflegerischen Versorgung hervorgehoben. Es definiert Pflegebedürftigkeit gemäß § 14 Abs. 1 SGB XI als den Bedarf an Hilfe bei gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheiten oder Behinderungen. Das Kapitel listet Beispiele für Krankheiten und Behinderungen auf und erläutert, welche Art von Hilfeleistungen umfasst sind, inklusive einer Auflistung der gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im täglichen Leben.
Schlüsselwörter
Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK), Pflegeversicherung, Pflegebedürftigkeit, Begutachtung, SGB XI, Rechtsschutz, Widerspruchsverfahren, Klageverfahren, Krankenkassen, Richtlinien.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) und der Pflegeversicherung
Was ist der Inhalt dieser Ausarbeitung?
Diese Ausarbeitung bietet einen umfassenden Überblick über den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), insbesondere seine Rolle in der Pflegeversicherung. Sie beinhaltet Informationen zur Organisation des MDK, seinen Aufgaben bei der Begutachtung von Pflegebedürftigkeit, relevante Richtlinien und Vorschriften sowie Möglichkeiten des Rechtsschutzes gegen MDK-Entscheidungen. Die Ausarbeitung umfasst ein Inhaltsverzeichnis, die Zielsetzung und Themenschwerpunkte, Kapitelzusammenfassungen und Schlüsselwörter.
Wie ist der MDK organisiert?
Der MDK wird von den gesetzlichen Krankenkassen getragen. Die Organisation und Rechtsform variieren je nach Bundesland, wobei der MDK Berlin eine Ausnahme aufgrund einer Fusion darstellt. Wichtige Organe sind der Verwaltungsrat und der Geschäftsführer, deren Aufgaben und Zuständigkeiten detailliert beschrieben sind, einschließlich der Finanzierung durch eine Umlage der Träger (Kranken- und Pflegeversicherung).
Welche Aufgaben hat der MDK in der Pflegeversicherung?
Die Hauptaufgabe des MDK in der Pflegeversicherung ist die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit im Auftrag der Pflegekassen. Dies beinhaltet die Feststellung des Bedarfs an Hilfe bei gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens aufgrund von Krankheiten oder Behinderungen gemäß § 14 Abs. 1 SGB XI. Der MDK hat darüber hinaus eine beratende Funktion in grundsätzlichen Fragen der pflegerischen Versorgung.
Was bedeutet Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI?
Pflegebedürftigkeit gemäß § 14 Abs. 1 SGB XI ist definiert als der Bedarf an Hilfe bei gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheiten oder Behinderungen. Die Ausarbeitung nennt Beispiele für solche Verrichtungen und Krankheiten/Behinderungen.
Welche Richtlinien sind relevant für die MDK-Begutachtung?
Die Ausarbeitung erwähnt die "Pflegebedürftigkeits-Richtlinien" und die "Begutachtungs-Richtlinien" des MDK als relevante Vorschriften. Konkrete Details zu diesen Richtlinien sind jedoch nicht im FAQ enthalten, sondern im Haupttext der Ausarbeitung.
Welche Möglichkeiten des Rechtsschutzes gibt es gegen MDK-Entscheidungen?
Bei Meinungsverschiedenheiten mit den Entscheidungen des MDK stehen Widerspruchs- und Klageverfahren als Möglichkeiten des Rechtsschutzes zur Verfügung. Weitere Details zu diesen Verfahren sind im Haupttext der Ausarbeitung zu finden.
Welche Daten zum MDK werden in der Ausarbeitung präsentiert?
Die Ausarbeitung enthält Daten zu Personaldaten des MDK, eingegangene und durchgeführte Begutachtungsaufträge in der Pflegeversicherung (2000-2002), die Differenz zwischen Anträgen und durchgeführten Begutachtungen sowie Daten zum Alter und Geschlecht der Pflegebedürftigen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren den Inhalt der Ausarbeitung?
Die wichtigsten Schlüsselwörter sind: Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK), Pflegeversicherung, Pflegebedürftigkeit, Begutachtung, SGB XI, Rechtsschutz, Widerspruchsverfahren, Klageverfahren, Krankenkassen, Richtlinien.
- Quote paper
- Finja Nissen (Author), 2004, Verfahren der (MDK-) Begutachtung und Rechtsschutz, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/23307