Jean-Jacques Rousseau’s Gesellschaftsvertrag

Stimmt seine Konzeption einer demokratischen Regierung mit der heutigen Auffassung legitimen Regierens überein?


Dossier / Travail de Séminaire, 2009

26 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhalt

I. Einleitung

II. Rousseaus Vorstellung einer legitimen Selbstregierung
1. Gesellschaftsvertrag: Unterordnung der Einzelnen unter den allgemeinen Willen und nicht existente Einzelwillen
2. Abstimmung der Staatsbürger als Urteil über das allgemein Beste mit Einstimmigkeit und Mehrheitsprinzip
3. Keine Gesetzgebung durch politische Vertreter
4. Inhaltliche Bestimmung des allg. Willens
5. Allgemeiner Wille kommt durch Gesetze zum Ausdruck

III. Eigene Demokratiedefinition

IV. Ist das wirklich Demokratie oder inwiefern stimmt es mit unserer heutigen Vorstellung überein?
1. Rousseau sieht keinen öffentlichen Meinungsbildungsprozess vor
2. Der unfehlbare Gemeinwille Rousseaus
3. Keine Parteibildung
4. Keine Wahlen oder unantastbaren Gesetze
5. Der Aspekt der Repräsentation bei Rousseau

V. Fazit

VI. Literaturverzeichnis

I. Einleitung

Jean-Jacques Rousseau (1712-1778) war einer der höchstgeachteten Philosophen Frankreichs des 18. Jahrhundert und seine Werke werden bis heute als prägend und essentiell für politische Denkansätze betrachtet. „Sie [Rousseaus Lehre] wirkt als Quelle gesellschaftskritischer Erziehungsprogramme (…) Und dass Rousseaus Lehre bis heute in der Geschichte des politischen Denkens präsent ist, zeigt der Blick in jede politische Ideengeschichte.“ (Schmidt 2008:96)

Als erste Eigenschaft spricht Rousseau dem Menschen zu, dass er von Natur aus frei sei. Trotzdem kam er im Laufe seiner Werke zu dem Schluss, dass der Mensch diese natürliche Freiheit verloren habe. „Der Mensch ist frei geboren, und überall liegt er in Ketten.“ (Rousseau 2008:1) In meiner Arbeit möchte ich nicht weiter auf den historischen Übergang vom „frei sein“ zum „in Ketten gelegt sein“ eingehen, sondern vielmehr interessiert mich, was Rousseau unter der Legitimation dieser dem Menschen im Gesellschaftszustand angelegten Ketten versteht. Paul Bastid schreibt in seiner Schrift „Die Theorie der Regierungsformen“: „Bei seiner Analyse der drei klassischen Staatsformen, erklärt Rousseau, es handle sich dann um eine Demokratie, wenn der Souverän die Regierung dem ganzen Volk oder dem Großteil des Volkes übertrage, so dass es jedenfalls mehr Bürger gebe, die an der Magistratur beteiligt sind, als einfache Individuen.“ (Herb/Brandt 2000:156) Was ist für Rousseau die beste Möglichkeit einer legitimen Herrschaft? Was versteht er unter dem Begriff des „Selbstregierens“? Heute verstehen wir unter legitimer Herrschaft einen unter dem Herrschaftssystem der Demokratie regierten Staat. Die zentrale Fragestellung meiner Arbeit zielt auf den Vergleich zwischen Rousseaus Demokratieauffassung und unserer heutigen ab. Ist Rousseaus Vorschlag wirklich als Demokratie zu verstehen oder inwiefern stimmt er mit unserer heutigen Vorstellung überein?

Um zu hinterfragen, ob Rousseaus Demokratiekonzeption mit unserer heutigen übereinstimmt oder, ob und inwiefern sich Gegensätze aufweisen, ist es zunächst wichtig, zu verstehen, was für Rousseau selber legitime demokratische Herrschaft bedeutet.

Ich werde im ersten Teil meiner Arbeit versuchen, die Kernpunkte demokratischen Regierens nach Rousseaus Ansicht und seine Idee eines legitimen Staates darzustellen. Dafür werde ich hauptsächlich sehr nah an seinem Werk ‚Vom Gesellschaftsvertrag oder Grundsätze des Staatsrechts’ (1762) arbeiten und des weiteren versuchen die Konzeption durch Hinzuziehung diverser Sekundärliteratur von Reinhard Brandt, Iring Fetscher, Karlfriedrich Herb, Axel Honneth, Wolfgang Kersting, Frederick Neuhouser und Manfred G. Schmidt verständlicher zu machen.

Daraufhin werde ich eine eigene kurze Demokratiedefinition heutiger moderner Gesellschaften vorstellen um abschließend die Gegensätze zwischen Rousseaus Auffassung und der gängigen heutigen Demokratiekonzeption aufzuweisen.

II. Rousseaus Vorstellung einer legitimen Selbstregierung

1. Gesellschaftsvertrag: Unterordnung der Einzelnen unter den allgemeinen Willen und nicht existente Einzelwillen

„Finde eine Form des Zusammenschlusses, die mit ihrer ganzen gemeinsamen Kraft die Person und das Vermögen jedes einzelnen Mitglieds verteidigt und schützt und durch die doch jeder, indem er sich mit allen vereinigt, nur sich selbst gehorcht und genauso frei bleib wie zuvor. (Rousseau 2008:17) Die Form des Zusammenschlusses, von der Rousseau im wohl wichtigsten Kapitel seines Werkes „Gesellschaftsvertrag“ redet, ist der Gesellschaftsvertrag contrat social als solcher selber. Mit dem Gesellschaftsvertrag entfaltet Rousseau das für ihn einzig mögliche Prinzip legitimer Herrschaft. Diesen Vertrag schließen im Naturzustand, also in natürlicher Freiheit und Gesetzlosigkeit lebende Individuen untereinander ab. Er besteht darin, dass sich eine gewisse Anzahl an Individuen selbst gesetzgebend Regeln geben und dies stellt für Rousseau den Kern demokratischen und friedlichen Zusammenlebens dar.

Durch den Gesellschaftsvertrag muss der Mensch seine natürliche Freiheit abgeben und verliert das unbegrenzte Recht auf alles, was er begehrt. Im Tausche erhalten die Individuen dagegen bürgerliche Freiheit und somit das Recht auf alles, was sie besitzen . „Schließlich gibt sich jeder, da er sich allen gibt, niemandem, und da kein Mitglied existiert, über das man nicht das gleiche Recht erwirbt, das man ihm über sich einräumt, gewinnt man den Gegenwert für alles, was man aufgibt, und mehr Kraft, um zu bewahren, was man hat.“ (Rousseau 2008:18) Dieser Tausch ist laut Rousseau aber nur dann möglich, wenn sich die Einzelnen dem allgemeinen Willen, dem sog. volonté générale unterwerfen. „Gemeinsam stellen wir alle, jeder von uns seine Person und seine ganze Kraft unter die oberste Richtschnur des Gemeinwillens; und wir nehmen, als Körper, jedes Glied als untrennbaren Teil des Ganzen auf.“ (Rousseau 2008:18)

Durch den Gesellschaftsvertrag werden die einzelnen Individuen zu Staatsbürgern, sog. citoyen, da sie den Gesetzen des Staates unterworfen sind. Durch den Akt des Zusammenschlusses entsteht laut Rousseau eine Gesamtkörperschaft, die ein gemeinsames Leben und einen gemeinsamen Willen beinhaltet. Die, aus den einzelnen aufgrund des Gesellschaftsvertrages zu Staatsbürgern gewordenen Individuen und dann zusammengeschlossene, Gesamtheit bildet Rousseau zufolge dann das Staatsoberhaupt. „Allein die Gemeinschaft des Vertragsschließenden selbst ist berechtigt, die Position des Souveräns einzunehmen: Das Volk nimmt die Stelle ein, die der souveräne absolutistische König innehatte.“ (Schmidt 2008:83) „Rousseau setzt auf unteilbare Volkssouveränität und will die Staatsangelegenheiten in die Angelegenheiten der Bürger einbinden. Dabei werden Staat und Gesellschaft weitgehend als „Einheit“ gedacht. Die Einheit gründet auf dem Gesellschaftsvertrag, den die Bürger durch ihre Zustimmung eingegangen sind (…)“ (Schmidt 2008:84)

Damit die Idee des Gesellschaftsvertrages auch fruchten kann, besteht für Rousseau die Notwendigkeit einer Sicherheit, die besagt, dass sich auch alle Vertragsteilnehmer an die gesetzten Regeln halten und diesen nicht zuwider handeln. Da die einzelnen Staatsbürger zugleich auch Untertanen des Staatsoberhauptes sind, können sie, falls nötig, auch zu der Befolgung der von der Gesamtheit beschlossenen Gesetze gezwungen werden. „Damit nun aber der Gesellschaftsvertrag keine Leerformel sei, schließt er stillschweigend jene Übereinkunft ein, die allein die anderen ermächtigt, dass, wer immer sich weigert, dem Gemeinwillen zu folgen, von der gesamten Körperschaft dazu gezwungen wird (…) man ihn zwingt frei zu sein.“ (Rousseau 2008:21) Was sich auf den ersten Blick widersprüchlich anhört, macht aus Rousseaus Sicht jedoch durchaus Sinn. Ein Zwang zur Freiheit ist hier möglich, denn dieser Freiheit, zu der die Bürger gezwungen werden, haben sie durch die Wahl ihres Wohnsitzes und somit der Einwilligung zum Gesellschaftsvertrag bereits zugestimmt. „Gesellschaftsvertrag (…) und den sie, nach der Staatsgründung, durch die Wahl ihres Wohnsitzes annehmen oder ablehnen können.“ (Schmidt 2008:84) Die dahinter steckende Idee des Zwangs zur Freiheit beinhaltet den Gedanken, dass die Menschen schon in sich unfrei sind, denn sie sind oftmals ihren eigenen Launen und negativen Begehren unterworfen. Die Regeln des Gesellschaftsvertrages können den Menschen von dieser inneren Ungebundenheit befreien. Rousseaus Ansicht nach müssen die Menschen also zu ihrem eigenen Schutz vom Staatsoberhaupt zu moralischer Freiheit gezwungen werden. „Da nun der Souverän nur aus den Einzelnen besteht, aus denen er sich zusammensetzt, hat er kein und kann auch kein dem ihren widersprechendes Interesse haben; folglich braucht sich die souveräne Macht gegenüber den Untertanen nicht zu verbürgen, weil es unmöglich ist, dass die Körperschaft allen ihren Gliedern schaden will (…)“ (Rousseau 2008:21) Das Staatsoberhaupt handelt demnach laut Rousseau immer nur im Sinne seiner einzelnen Mitglieder und aus diesem Fakt ergibt sich für Rousseau die Begründung dafür, dass der allgemeine Wille immer der richtige sei und auf das Beste abziele. Rousseau stellt daher die Behauptung auf „(…) dass die Souveränität, da sie nichts anderes ist als die Ausübung des Gemeinwillens, niemals veräußert werden kann und dass der Souverän, der nichts anderes ist als ein Gesamtwesen, nur durch sich selbst vertreten werden kann; die Macht kann wohl übertragen werden, nicht aber der Wille.“ (Rousseau 2008:27)

Rousseaus ist der Auffassung, dass der Gesellschaftsvertrag gerecht ist, da er alle Bürger gleich behandelt und die Vertragsschließenden ihre Rechte an alle anderen Vertragsteilschließenden weitergeben. Rousseaus Meinung nach ist der Gesellschaftsvertrag auch essentiell, da er als einzige Regelung das Wohl der Allgemeinheit gewährleistet und ohne einen solchen Vertrag, ist legitime Herrschaft für Rousseau nicht möglich.

2. Abstimmung der Staatsbürger als Urteil über das allgemein Beste mit Einstimmigkeit und Mehrheitsprinzip

Im vorangegangen Abschnitt wurde erläutert, dass sich alle Mitglieder des Gemeinwesens als eine einzige Körperschaft betrachten und als diese nur einen einzigen Willen haben, der sich auf die gemeinsame Erhaltung und das allgemeine Wohlergehen bezieht. (Schmidt 2008:86) „(…) jeder Bürger kann, so Rousseaus Verheißung, zum Gemeinwillen gelangen. Doch wie? Und wie kann man immer sein wahres „Bestes“ sehen? (Schmidt 2008:86) Rousseaus Ansicht nach, sollen sich alle Staatsbürger bei der Beschlussfassung des Gesellschaftsvertrages oder bei der Verabschiedung eines das gesamte Volk betreffenden Gesetzes die Frage vorlegen, was das allgemein Beste wäre und mit Hilfe ihres gesunden Menschenverstandes zu einer Lösung kommen. „Nicht was das Volk will, sondern ob das Gesetz mit der volonté générale verträglich ist, ist Gegenstand des Beschlusses.“ (Herb/Brandt 2000:175) „Wenn man in der Volksversammlung ein Gesetz einbringt, fragt man genauso genommen nicht danach ob die Bürger den Antrag annehmen oder ablehnen, sondern ob dieser dem Gemeinwillen, der der ihre ist, entspricht oder nicht.“ (Rousseau in Herb/Brandt 2000:175) Hierbei sollen also nicht private Interessen der Staatsbürger sondern das Gemeinwohl im Vordergrund stehen. Die Staatsbürger sollen als eine Art Gremium auftreten, das diejenige Alternative auswählt, die dem Gemeinwohl am ehesten entspricht. Rousseau wendet an dieser Stelle ein, dass sich bei einer solchen Abstimmung also lediglich Meinungsverschiedenheiten über das Gemeinwohl, also wenn Staatsbürger bei einer Entscheidung unterschiedlich abstimmen, herausbilden dürfen, nicht jedoch unterschiedliche private Interessen.

[...]

Fin de l'extrait de 26 pages

Résumé des informations

Titre
Jean-Jacques Rousseau’s Gesellschaftsvertrag
Sous-titre
Stimmt seine Konzeption einer demokratischen Regierung mit der heutigen Auffassung legitimen Regierens überein?
Université
University of Frankfurt (Main)
Cours
Jean-Jacques Rousseau zur Einführung
Note
1,3
Auteur
Année
2009
Pages
26
N° de catalogue
V233087
ISBN (ebook)
9783656503064
ISBN (Livre)
9783656504856
Taille d'un fichier
634 KB
Langue
allemand
Mots clés
jean-jacques, rousseau’s, gesellschaftsvertrag, stimmt, konzeption, regierung, auffassung, regierens
Citation du texte
Vanessa Frank (Auteur), 2009, Jean-Jacques Rousseau’s Gesellschaftsvertrag, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/233087

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