Pressefreiheit und Zensur in Deutschland nach 1945: Freie Marktwirtschaft - Freie Presse? Abhängigkeiten, reflektiert nach Marion Gräfin Dönhoff (1909 - 2002)


Dossier / Travail, 2002

18 Pages, Note: 2,0


Extrait


Inhalt

Einleitung

1. Rechtliche Grundlagen der Pressefreiheit

2. Selbstkontrolle: Pressekodex

3. Gesetz der Marktwirtschaft: Angebot und Nachfrage

4. Moral

5. Schlussbetrachtung / Ausblick

Literaturverzeichnis

Einleitung

Die Frage nach Pressefreiheit und Zensur wird nie an Aktualität verlieren – wenn sie auch nicht immer offensichtlich ist. Dass sich diese Frage aufgrund unserer Gesetze seit 1949 nicht mehr stellt ist ein Irrtum. Es gab und gibt immer noch Abhängigkeiten der Redaktionen und Journalisten von Wirtschaft und Politik. Durch Bestechlichkeit, Korruption und allgemeine Geldgier schränkt sich Presse selbst in ihrer Freiheit ein. Es stellt sich die Frage nach dem Selbstverständnis der Presse, die in Zeiten der freien Marktwirtschaft nicht nur die eigenen Überzeugungen und Ideale, sondern auch die Nachfrage bedienen muss.

Eine Journalistin, die es geschafft hat, in der Medienwelt zum Inbegriff der freien, unabhängigen und neutralen Berichterstattung zu werden, ist Marion Gräfin Dönhoff.

Ihr erster Beitrag in der Wochenzeitung „Die Zeit“ erschien am 21. März 1946. 1955 wurde sie Leiterin des politischen Ressorts, 1968 Chefredakteurin und 1973 schließlich Herausgeberin. Sie erhielt zahlreiche Preise, unter anderem den Theodor-Heuss-Preis (1966) und den „Friedenspreis“ des Deutschen Buchhandels (1971). Bis zu ihrem Tode am 11.März 2002 wurde sie während der vergangenen 56 Jahre für viele Journalisten – glaubt man den zahlreichen Nachrufen - eine wahre „Ikone“, bekannt für ihre preußische Moral und den Sinn für das Wesentliche.

Im Folgenden sollen die rechtlichen Grundlagen der Pressefreiheit dargestellt, und die Beurteilung und Stellung Dönhoffs bezüglich Freiheit der Presse in unserer heutigen Gesellschaft beleuchtet werden.

1) Rechtliche Grundlagen der Pressefreiheit

Um die Diskussion um die Abhängigkeit der Presse führen zu können, müssen vorab die Bedingungen und Richtlinien erläutert werden, unter denen in unserer heutigen Medienlandschaft publiziert wird.

Artikel 5, Grundgesetz:[1],2

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Das Grundgesetz verbietet jede Zensur.

Eine Staatliche Reglementierung durch Zulassungsverfahren, Papierkontingentierung oder ähnliches (wie es sie in der DDR gab,) ist verfassungswidrig.

Die Pressefreiheit ist nicht nur gegenüber staatlichen Eingriffen geschützt, sondern nach dem Verfassungsgericht auch vor Eingriffen wirtschaftlicher Machtgruppen. Die Ausübung wirtschaftlichen Drucks verletzt die Gleichheit der Chancen bei der Meinungsbildung.

Die Pressefreiheit hat ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und in dem Recht auf persönliche Ehre. Zu den allgemeinen Gesetzen gehören auch das Bürgerliche Gesetzbuch und das Strafgesetzbuch. In der Praxis ist es oft nicht einfach festzustellen wo das Grundrecht der Pressefreiheit aufhört und die einzelnen Gesetze anfangen. So gibt es einen ständigen Spannungszustand zwischen

- der Informations-, Kritik- und Kontrollfunktion der Medien
- und dem Persönlichkeitsrecht.

Der Versuch der Bundesregierung 1959, durch Änderungen und Ergänzungen des Bürgerlichen Gesetzbuches den Persönlichkeit- und Ehrenschutz neu zu regeln, stieß bei der Presse auf allgemeine Ablehnung.

Die Problematik des Verhältnisses von Pressefreiheit und Staatsschutz wurden deutlich als im Oktober 1962 gegen das Hamburger Nachrichten Magazin "Der Spiegel" wegen dringendem Verdachtes auf Landesverrats ermittelt wurde.

Die Bundesländer haben die Behörden gesetzlich dazu verpflichtet, Auskünfte zu erteilen.

-4 Absatz 1 des Berliner Pressegesetzes :

"Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse, die sich als solche ausweisen, zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe Auskünfte zu erteilen."

Auf diese Informationen ist die Presse angewiesen, wenn sie ihre Aufgabe erfüllen will. Bei uns, in der Bundesrepublik, gibt es bei Bundes-, Landes- und Gemeinde-Behörden amtliche Pressestellen. Die Nachrichten, die sie ausgeben sollten

- dem Bürger das Regierungsgeschehen durchsichtiger machen
- der Bevölkerung die Ansichten von Regierung und Verwaltung nahe bringen
- und die Bereitschaft zur Teilnahme an den öffentlichen Angelegenheiten wecken.

In der Praxis ist es aber eher so, dass Pressestellen weniger der Presse und der Unterrichtung der Bevölkerung als vielmehr den Interessen von Regierung und Behörden dienen: Sie neigen dazu, angenehme Nachrichten zu verbreiten und unangenehme zurückzuhalten.

Nach § 4 des Berliner Presse Gesetzes dürfen Ämter allerdings in bestimmten Fällen Auskünfte verweigern, und zwar

"soweit

1. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
2. Maßnahmen ihrem Wesen nach dauernd oder zeitweise geheimgehalten werden müssen, weil ihre Bekanntgabe oder ihre vorzeitige Bekanntgabe die öffentlichen Interessen Schädigen oder gefährden würden oder
3. hierdurch die sachgerechte Durchführung eine schwebenden Vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte."

Da die Verwaltung entscheiden muss ob einer der Gründe vorliegt sind Auseinandersetzungen zwischen ihr und der Presse unvermeidlich. Häufig haben Journalisten den Verdacht, dass Behörden immer dann sehr schnell die Auskunft verweigern wenn der Sachverhalt ein schlechtes Licht auf die betroffene Dienststelle werfen könnte.

Die politische Funktion von Presse, Hörfunk und Fernsehen umschreibt man häufig auch allgemein mit dem Begriff "öffentliche Aufgaben". Die Presse darf auch zu Entscheidungen des wirtschaftlichen Lebens kritische Stellung nehmen.

Auch Politiker müssen hinnehmen, dass die Medien ihre Person und ihr Verhalten in der Öffentlichkeit kritisieren. Bei der Durchleuchtung der Persönlichkeit eines Wahlkandidaten darf die Presse auch das Privatleben angreifen soweit dieses für die politische Stellung von Bedeutung ist. -> man denke an Scharping und seine Mallorcafotos.

[...]


[1] Vgl. Mayers Enzyklopädisches Lexikon in 25 Bänden. Bd. 19, 9. überarb. Auflage. Mannheim 1978 S. 243f.

2 Löffler, Martin: Pressekonzentration und Pressefreiheit. In: Mayers Enzyklopädisches Lexikon in 25 Bänden. Bd. 19, 9. überarb. Auflage. Mannheim 1978, S. 235 ff.

Fin de l'extrait de 18 pages

Résumé des informations

Titre
Pressefreiheit und Zensur in Deutschland nach 1945: Freie Marktwirtschaft - Freie Presse? Abhängigkeiten, reflektiert nach Marion Gräfin Dönhoff (1909 - 2002)
Université
University Karlsruhe (TH)  (Literaturwissenschaft)
Cours
Sprach-, Kommunikations- und Mediengeschichte des Deutschen im europäischen Kontext
Note
2,0
Auteur
Année
2002
Pages
18
N° de catalogue
V23425
ISBN (ebook)
9783638265485
Taille d'un fichier
699 KB
Langue
allemand
Mots clés
Pressefreiheit, Zensur, Deutschland, Freie, Marktwirtschaft, Freie, Presse, Abhängigkeiten, Marion, Gräfin, Dönhoff, Sprach-, Kommunikations-, Mediengeschichte, Deutschen, Kontext
Citation du texte
Susanne Graf (Auteur), 2002, Pressefreiheit und Zensur in Deutschland nach 1945: Freie Marktwirtschaft - Freie Presse? Abhängigkeiten, reflektiert nach Marion Gräfin Dönhoff (1909 - 2002), Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/23425

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