Einleitung
Der 1986 durch das 2. WiKG in das StGB eingefügte Tatbestand des § 202a StGB(1) ist Teil der Maßnahmen des Gesetzgebers zur Bekämpfung der Computerkriminalität(2). Die steigende Relevanz der Bekämpfung der Datennetzkriminalität wird dadurch deutlich, dass in den Jahren 1980- 1983 nach Schätzungen des Bundeskriminalamtes nur 1 % der Taten (10 –20 Fälle /Jahr) erfasst wurden(3). Unter Beachtung der enormen Verbreitung von Heimcomputern und Datennetzen (Ende 2000 surften 40% der Bevölkerung Deutschlands zwischen 14 und 69 Jahren im Internet(4)), sowie der stetig steigenden Anzahl von Datenbanken und Datenübertragungssystemen ist auch ein rapider Anstieg der Datennetzkriminalität festzustellen. Das belegen die neusten Zahlen des Bundeskriminalamtes(5). Hiernach ist die Anzahl der registrierten Fälle in den Jahren 1999-2000 von 210 auf 538 angestiegen. Das bedeutet ein Anstieg um 156,2 % im Vergleich zum Vorjahr. Die Aufklärungsquote lag laut Bundesregierung aber bei 46,6 % - 95 %(6). Die dennoch vergleichsweise geringe Bedeutung im weiten Gebiet der Computerkriminalität belegt folgende Übersicht:
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1 Schmitz, in JA 1995, S. 478.
2 Schünemann, LK, § 202a, Rn.1.
3 Winkelbauer, CR 1985, S. 41; Steinke, in NStZ 1984, S. 297.
4 BMWi- Newsletter v. 27.12.2000.
5 PKS, S. 242.
6 MMR aktuell, S. XIII.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. § 202a StGB
I. Geschütztes Rechtsgut
1. Der „Datenbetroffene“
2. Das Vermögen
3. Zusammenfassung
II. Tatbestand
1. Tatobjekt: Daten
III. Tathandlung - Verschaffen von Daten für sich oder einen anderen
1. „Hacking“
2. Verschlüsselte Daten
IV. Subjektiver Tatbestand
1. Vorsatz
2. Irrtümer
V. Rechtswidrigkeit
1. Unbefugt
VI. Versuch
VII. Konkurrenzen
VIII. Strafantragserfordernis
C. Prozessuale Fragen in Zusammenhang mit § 202a StGB
I. Ermittlungsverfahren
II. Hauptverfahren
D. § 17 UWG
I. Tatbestand
1. Computerdaten als Geschäfts – oder Betriebsgeheimnis
2. Tatbestände des Geheimnisverrates
E. Vergleich von § 17 UWG und § 202a StGB
F. Zusammenfassung
G. Stellungnahme
I. Relevanz des § 202a StGB
II. hacking
III. Einfluss des Sicherheitspaket 2 auf § 202a StGB
IV. Entwicklung des § 202a StGB
Zielsetzung und Themen der Arbeit
Die Arbeit untersucht die strafrechtlichen Schutzmöglichkeiten gegen Computerkriminalität, insbesondere im Hinblick auf das Ausspähen von Daten (§ 202a StGB) sowie den Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (§ 17 UWG), um die Eignung dieser Normen in einer zunehmend digitalisierten Welt zu bewerten.
- Analyse der Tatbestandsvoraussetzungen von § 202a StGB.
- Untersuchung der strafrechtlichen Relevanz von Hacking-Aktivitäten.
- Vergleich der Schutzbereiche von § 202a StGB und § 17 UWG.
- Diskussion prozessualer Probleme bei der Strafverfolgung von Datenkriminalität.
- Bewertung des Einflusses moderner Sicherheitsgesetze auf die Strafbarkeit.
Auszug aus dem Buch
c) § 202a II StGB
§ 202a II StGB definiert den Datenbegriff näher und ermöglicht somit eine Einschränkung des fast uferlosen Datenbegriffes. Geschützte Angriffsobjekte sind demnach nur solche Daten, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übertragen werden. Aus dem Anwendungsbereich fallen somit aktenmäßig erfasste Daten, weil diese wahrnehmbar sind.
aa) Nicht unmittelbar wahrnehmbar
Mit dem Tatbestandserfordernis des nicht „unmittelbar wahrnehmen Könnens“ hat der Gesetzgeber eine Abgrenzung zu § 201, 202 StGB vorgenommen, weil diese Tatbestände unmittelbar wahrnehmbare Daten wie Briefe und Schriftstücke schützen. Die fehlende Wahrnehmung bezieht sich auf den Syntax des Datums, also auf die Ebene der Darstellung. Ein Datum ist somit dann nicht wahrnehmbar, wenn seine Darstellung nicht wahrnehmbar ist. Ist der Syntax wahrnehmbar, die Bedeutung bleibt aber verborgen, so fallen diese Daten nicht in den Schutzbereich von § 202a StGB.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Die Arbeit gibt einen Überblick über die zunehmende Relevanz der Datennetzkriminalität und begründet die Notwendigkeit des strafrechtlichen Schutzes.
B. § 202a StGB: Dieses Kapitel analysiert das geschützte Rechtsgut, die Tatobjekte sowie die Tathandlungen des § 202a StGB unter Einbeziehung von Hacking und Verschlüsselung.
C. Prozessuale Fragen in Zusammenhang mit § 202a StGB: Hier werden die Schwierigkeiten bei der Beweisführung und Identifizierung von Tätern im Ermittlungs- und Hauptverfahren diskutiert.
D. § 17 UWG: Es folgt eine Betrachtung des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen als Auffangtatbestand zur Spionageabwehr und der Tatbestände des Geheimnisverrats.
E. Vergleich von § 17 UWG und § 202a StGB: Die Unterschiede in Schutzbereich, Tatobjekt und Versuchsstrafbarkeit beider Normen werden gegenübergestellt.
F. Zusammenfassung: Eine abschließende Bewertung der Normen hinsichtlich ihrer Praktikabilität und Klarheit.
G. Stellungnahme: Der Verfasser bewertet kritisch die aktuelle Gesetzeslage, insbesondere zur Strafbarkeit des Hackings und den Einfluss neuer Sicherheitsgesetze.
Schlüsselwörter
Strafrecht, Computerkriminalität, § 202a StGB, Datenspionage, § 17 UWG, Betriebsgeheimnis, Hacking, Datennetzkriminalität, Datensicherheit, Verschlüsselung, Strafverfolgung, Geheimnisverrat, IT-Sicherheit, Beweissicherung, Sicherheitspaket 2.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Seminararbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der strafrechtlichen Erfassung von Datenkriminalität unter besonderer Berücksichtigung des § 202a StGB und der Parallelen zu den Geheimnisverrat-Tatbeständen in § 17 UWG.
Was sind die zentralen Themenfelder der Arbeit?
Zentrale Themen sind die Definition des Datenbegriffs, die Voraussetzungen für den strafrechtlichen Schutz von Daten, die Tathandlung des "sich Verschaffens" sowie die Abgrenzung zur Wirtschaftsspionage.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist es, die Schutzlücken bei der Bekämpfung von Computerkriminalität aufzuzeigen und zu bewerten, ob die geltenden Paragraphen ausreichen, um modernen Bedrohungen wie dem Hacking zu begegnen.
Welche wissenschaftliche Methode verwendet der Autor?
Der Autor stützt sich auf eine tiefgehende Analyse der juristischen Literatur und Kommentarliteratur sowie auf die Auswertung aktueller Kriminalstatistiken und Gesetzestexte.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in eine detaillierte Prüfung des Tatbestands § 202a StGB, eine Untersuchung prozessualer Herausforderungen und eine vergleichende Analyse mit dem Schutz von Betriebsgeheimnissen gem. § 17 UWG.
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?
Charakteristische Begriffe sind Datenspionage, Hacking, Schutzgut, besondere Sicherung, unbefugte Verwertung und die Abgrenzung zwischen Vermögensdelikten und Geheimnisschutz.
Warum ist die Strafbarkeit von "Hacking" laut Autor problematisch?
Der Autor kritisiert, dass Hacker oft straflos ausgehen, da die derzeitige Auslegung des Gesetzes Kenntnisse von den Daten voraussetzt, die bei Hackern jedoch zwangsläufig gegeben sind, weshalb er eine Gesetzeslücke sieht.
Welchen Einfluss hat das sogenannte "Sicherheitspaket 2" auf die Ermittlungen?
Das Sicherheitspaket 2 ermöglicht dem Verfassungsschutz erweiterte Befugnisse zum Datenabruf, was laut Autor Ermittlungen beschleunigen könnte, sofern die Telekommunikationsanbieter zur Speicherung der Daten verpflichtet werden.
- Quote paper
- Stephan Tölpe (Author), 2002, § 202a StGB, § 17 UWG (Stand 2002), Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/2344