Haftung des GmbH-Geschäftsführers


Dossier / Travail de Séminaire, 2003

43 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung und Gang der Untersuchung

2. Die Stellung des Geschäftsführers als Organ der GmbH

3. Innenhaftung
3.1. Haftung nach § 43 GmbHG
3.2. Haftung nach § 64 GmbHG
3.2.1. Haftung wegen Insolvenzverschleppung (§ 823 Abs 2 BGB i.V. § 64 Abs. 1 GmbHG)
3.2.2. Haftung wegen Massenschmälerung (§ 64 Abs. 2 GmbHG)
3.3. Haftung bei unzulässiger Stammkapitalrückzahlung (§ 31Abs. 6 GmbHG)
3.4. Weitere Haftungstatbestände des GmbH- und Bürgerlichen-Rechts

4. Außenhaftung
4.1. Haftung gegenüber Gesellschaftern
4.1.1. Rechtsgutverletzung (§ 823 Abs.1 BGB)
4.1.2. Verletzung von Schutzgesetzen (§ 823 Abs. 2 BGB)
4.1.3. Vorsätzlich sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB)
4.2. Haftung gegenüber sonstigen Dritten
4.2.1. Rechtsscheinhaftung
4.2.2. Haftung für Steuern der Gesellschaft
4.2.3. Haftung für nicht abgeführte SV-Beiträge

5. Strafrechtliche Verantwortlichkeit

6. Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung zugunsten des Geschäftsführers
6.1. Haftungsbeschränkung durch Ressortaufteilung
6.2. Vertragliche Haftungsbeschränkung
6.3. D & O Versicherung

7. Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung und Gang der Untersuchung

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) nimmt in der deutschen Rechtslandschaft eine entscheidende Bedeutung ein. Die besondere Stellung der GmbH als Rechtsform von wirtschaftlichen Unternehmen verdeutlichen die Zuwachsraten, die diese Gesellschaftsform insgesamt zu verzeichnen hat. So verdoppelt sich die Zahl der GmbH statistisch gesehen alle zehn Jahre. Im Jahr 1998 gab es im Ganzen 815.000 GmbHs in Deutschland.[1] Sowohl Klein- und Mittelbetriebe, Familienunternehmen als auch Großbetriebe wählen die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Ursachen dieser Tendenz sind sehr vielfältig und differieren sehr stark von Branche zu Branche. Einer der Hauptgründe der allen Branchen gemein ist, ist die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Dies bedeutet, dass die Gesellschafter (und natürlich auch grundsätzlich der Gesellschafter-Geschäftsführer) Gläubigern gegenüber nicht mit ihrem Privatvermögen haften und eine persönliche Inanspruchnahme i. d. R ausgeschlossen ist. Ferner lassen steuerliche Gesichtspunkte diese Gesellschaftsform der Personengesellschaft (z.B. OHG) gegenüber als vorteilhafter erscheinen. Eine weitere Ursache der enormen praktischen Bedeutung dieser Rechtsform stellt die erhebliche Flexibilität dar. Diese äußert sich zum einen durch eine flexible und an den individuellen Verhältnissen ausgerichtete Ausgestaltung der Innenverhältnisse und zum anderen dadurch, dass die GmbH nicht an einen bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Gesellschaftszweck gebunden ist. Verdeutlicht wird dies durch den § 1 GmbHG. Danach können Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu jedem beliebigen, gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden. Der Betrieb eines Handelsgewerbes i. S. d § 1 (1) HGB hat zwar die größte, praktische Relevanz aber ebenso können auch karitative, wissenschaftlich oder kulturelle Zwecke Gegenstand der GmbH sein. Häufig wird gerade für gemeinnützige Zwecke die Rechtsform der GmbH gewählt, um eine kaufmännische Vermögensverwaltung und die Möglichkeit einer weitgehend risikolosen Beteiligung für verschiedene Träger zu gewährleisten. Zu erwähnen ist hier insbesondere die Möglichkeit als Freiberufler[2] durch diese Rechtsform seine Tätigkeit zu verrichten. Zwar wird diese Möglichkeit im Moment bei den meisten Freiberuflern nicht unbedingt genutzt[3] aber dennoch ist die GmbH für diese Gruppe aus oben erwähnten Gründen eine attraktive Unternehmensform. Hinderungsgründe stellen für diese Fraktion vor allem bestimmte berufsbedingte Mindestnormen dar, welche ihnen von der entsprechenden Standesorganisation auferlegt werden.

Neben diesen Vorteilen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind jedoch auch die mit dieser Rechtsform einhergehenden Nachteile nicht zu vernachlässigen. Die Erschwerung oder Verzögerung von Entscheidungsprozessen (z.B. durch Gesellschafterversammlung, Eintragung bestimmter Vorgänge im Handelsregister), die Verpflichtung zur Erstellung einer Bilanz oder die Pflicht Änderungen im Gesellschaftsvertrag notariell beurkunden und im Handelsregister eintragen zu lassen sollen in diesem Zusammenhang erwähnt werden.

Vor diesem Hintergrund kommt der Struktur der GmbH eine entscheidende Bedeutung zu. Nur wenn die Gesellschaft ihre Gesellschafter bzw. Investoren langfristig zufrieden stellt und deren Vertrauen dauerhaft rechtfertigt, ist sie überlebensfähig. Damit einhergehend und für die Unternehmensleiter von größter Wichtigkeit ist die persönliche Haftung der Geschäftsleitung für Schäden, die aus Fehlverhalten herrühren.[4] Die persönliche Inanspruchnahme der Geschäftsführer stellt somit eine elementare Diskrepanz zum Grundsatz der Gesellschaftsvermögenshaftung dar. Der Ausschluss der persönlichen Haftung, welche eine der wichtigsten Vorteile der GmbH ist, wird in bestimmten Situationen durchbrochen.

In der vorliegenden Arbeit sollen bestimmte Situationen kritisch durchleuchtet werden, die zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers führen können. Dabei wird insbesondere der Einfluss der Einzelfallrechtsprechung und der kodifizierten Normen auf die persönliche Haftung näher untersucht.

2. Die Stellung des Geschäftsführers als Organ der GmbH

Die GmbH ist eine juristische Person, §13 Abs. 1GmbHG. Da sie nicht selbst handeln kann, erfordert sie ein Organ, nämlich den Geschäftsführer § 6 Abs. 1 GmbHG. Dies können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein; ihnen darf weder die Ausübung eines den Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise betreffenden Berufes untersagt, noch dürfen sie wegen der in den §§ 283-283d StGB mit Strafe bedrohten Insolvenzstraftaten in den letzen fünf Jahren verurteilt worden sein (§ 6Abs. 2 GmbHG).[5] Verstöße gegen diese Grundvoraussetzungen führen zur Nichtigkeit der Bestellung zum Geschäftsführer.[6]

- 6 Abs. 3 GmbHG erlaubt die Bestellung von Gesellschaftern (Selbstorganschaft) und gesellschaftsfremden Dritten (Fremdorganschaft). Die Gesellschaft muss aber gemäß § 6 Abs. 1 GmbHG zumindest einen Geschäftsführer haben.

Eine Befristung der Geschäftsführerstellung ist vom Gesetz nicht vorgesehen, kann aber vereinbart werden. Bei mitbestimmten Gesellschaften ist dagegen pflichtgemäß zusätzlich ein Arbeitsdirektor zu bestellen (§§ 13 MontanMitbestG, 33 MitbestG), so dass dann immer ein Kollektivorgan vorliegt.[7]

Die Bestellung zum GF kann gem. § 6 Abs. Satz 2 GmbHG im Gesellschaftsvertrag oder aufgrund eines späteren Gesellschafterbeschlusses, § 46 Nr. 5 GmbHG erfolgen. Diese Bestellung bedarf nach h. M. der Annahme durch den Bestellenden (GF), da dieser andernfalls ohne sein aktives Zutun mit den Pflichten eines Geschäftsführers belastet werden könnte. Erst mit der Annahme erlangt der GF die Stellung eines Organs der GmbH. Der GmbH-Geschäftsführer wird demzufolge durch den Akt der Bestellung in seine Organstellung eingesetzt und in der Regel mit einem - davon zu unterscheidenden - schriftlichen Dienstvertrag von der Gesellschaft angestellt. In dieser Eigenschaft als Organ unterliegt der Geschäftsführer den Regelungen aus dem GmbH-Gesetz. Nur durch den GF als Organ kann die Gesellschaft handeln und im Rechtsverkehr tätig werden. Die Gesellschaft der GmbH wird durch ihn gerichtlich und außergerichtlich vertreten (§ 35 Abs. 1GmbHG). Er hat demzufolge auch die Entscheidungen, des Beschlussorgans der Gesellschaft, also der Gesellschafterversammlung, in der Realität umzusetzen und deren Weisungen zu beachten. Hat die Gesellschaft mehrere GF, so besteht gem. § 35 Abs. 2 Satz 2 GmbHG Gesamtvertretungsmacht. Von dieser Vorschrift kann jedoch im Gesellschaftsvertrag abgewichen werden. Eine Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis hat auf die Vertretungsmacht der GF keine Auswirkung (§ 37 Abs. 2 GmbHG).[8]

Neben der organschaftlichen Rechtsstellung als GF besteht stets, sowohl beim Gesellschafter- als auch beim Fremd-Geschäftsführer, ein gesonderter Anstellungsvertrag mit der Gesellschaft. Dieser Vertrag wird meistens in Schriftform als entgeltlicher Dienstvertrag (§ 612 Abs. 2 BGB) abgeschlossen und löst insbesondere die durch die bloße Bestellung offen gebliebene Fragen wie z. B. Vergütung des Geschäftsführers. Dieser Dienstvertrag begründet aber kein Arbeitsverhältnis, denn der GF ist nicht Arbeitnehmer der GmbH.[9] Bei einer unentgeltlichen (ehrenamtlichen) Tätigkeit handelt es sich um einen Auftragsvertrag gemäß §§ 662 ff. BGB. Beide Rechtsverhältnisse- Organstellung und Anstellungsvertrag- sind generell, auch bezüglich der Beendigung, voneinander unabhängig. Sie können aber durch eine entsprechende Regelung im Anstellungsvertrag aneinander gekoppelt werden. Oft wird die organschaftliche Bestellung zum GF sowie das Anstellungsverhältnis im Gesellschaftsvertrag geregelt. Der Gesellschaftsvertrag kann die Erfüllung beliebiger sachlicher oder persönlicher Eignungsvoraussetzungen für die Person des GF verlangen. In Betracht kommen insbesondere ein Mindestalter, qualifizierte Ausbildung etc. Verstöße gegen diese Voraussetzungen bewirken zwar nicht die Unwirksamkeit der Bestellung, aber eine Anfechtbarkeit des basierenden Gesellschafterbeschlusses.[10]

Anders als beim Vorstand der AG, § 84 Abs. 3 AktG, ist die Bestellung zum GF einer GmbH generell jederzeit frei widerruflich gem. § 38 Abs. 1 GmbHG. Allerdings unterliegt dies dem Risiko etwaiger Entschädigungsansprüche aus dem Anstellungsvertrag. Über die Abberufung haben die Gesellschafter zu befinden, § 45 Nr. 5 GmbHG. Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Zulässigkeit des Widerrufs auf wichtige Gründe beschränkt werden. Als solche Gründe kommen insbesondere, eine grobe Pflichtverletzung und die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung in Betracht (§ 38 Abs. 2 GmbHG). Hierzu zählen z. B. die Annahme von Schmiergeldern und der Missbrauch von Gesellschaftsvermögens für eigene Zwecke. Ist der einzige GF abberufen worden, so ist die GmbH bis zur Bestellung eines neuen GF handlungsunfähig. Durch das Amtsgericht kann auf Antrag jedoch ein Notgeschäftsführer bestellt werden.[11]

Alle Änderungen in den Personen der GF und der Beendigung der Vertretungsbefugnis eines GF müssen zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden, § 39 Abs. 1 GmbHG. Hierbei handelt es sich um deklaratorische Eintragungen. Das heißt, die Wirksamkeit der genannten Änderungen hängen generell nicht von der Eintragung ab.[12]

Abschließend sei noch erwähnt, dass aufgrund der großen Flexibilität der GmbH und ihrer nahezu uneingeschränkte Einsatzmöglichkeit in allen Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens in der Praxis dazu führen, dass auch die Stellung des GmbH-GF unterschiedlichste Ausgestaltung findet.

- Aufgaben und Pflichten des Geschäftsführers

Das Gesetz regelt die Verteilung der Geschäftsführungsbefugnisse nur lückenhaft. Aus §§ 37 Abs. 1, 46 GmbHG wird ersichtlich, dass die Gesellschafter grundsätzlichen die Unternehmenspolitik bestimmen und über alle wesentlichen Maßnahmen entscheiden. Der Geschäftsführer hat diesen Willen auszuführen, sowie das Tagesgeschäft in gewöhnlichen Fällen als auch übliche organisatorische Maßnahmen innerhalb der Gesellschaft.[13]

Die Pflichten[14] eines GmbH-Geschäftsführers lassen sich unterteilen in:

- Vertretung der GmbH
- Unternehmensleitung der GmbH
- Loyalität gegenüber der GmbH (Treuepflicht)

Vorgesetztes Organ des Geschäftsführers ist in der Regel die Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafter sind über Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung befugt, dem Geschäftsführer Weisungen zu erteilen. Der Geschäftsführer hat die Pflicht, diese Weisungen auszuführen, es sei denn, er würde sich dadurch strafbar machen. Die Weisungsbefugnis der Gesellschafter kann auch in größerem Rahmen, etwa durch eine Geschäftsordnung festgelegt und geregelt werden.[15]

Zu den Grundpflichten zählt die Vertretung der GmbH durch den Geschäftsführer, § 35 Abs.1 GmbHG. Er tritt für die GmbH nach außen auf, sei es im täglichen Geschäftsleben, wie auch vor Gericht. Die Geschäftsführer vertreten die GmbH auch gegenüber den Gesellschaftern. Hat die GmbH nur einen Geschäftsführer, so vertritt dieser die GmbH allein. Mehrere Geschäftsführer müssen aufgrund des Gesetzes zusammen handeln. Dies gilt jedoch nur für die sogenannte Aktivvertretung, also Erklärungen, die von der GmbH abgegeben werden (§ 35 Abs. 2 Satz 2 GmbHG). In der sogenannten Passivvertretung (§ 35 Abs.2 Satz 3GmbHG), also beim Empfang von Erklärungen durch die GmbH, ist Einzelvertretung ausreichend. Erklärungen gegenüber der GmbH sind demnach wirksam, wenn sie nur einem von mehreren existierenden Geschäftsführern gegenüber abgegeben werden. Entsprechendes gilt auch für geschäftsähnliche Handlungen. Regelungen über die Vertretungsbefugnis, die vom gesetzlichen Grundsatz abweichen, müssen in der Satzung getroffen werden und können auch grundsätzlich nur durch Satzungsänderung geändert werden. Die gewählte Art der Vertretung ist im Handelsregister einzutragen und zu publizieren.[16]

Oberste Aufgabe des Geschäftsführers ist die ordnungsgemäße Unternehmensleitung. Diese ist grundsätzlich unbeschränkt, kann jedoch durch den Gesellschaftsvertrag, eine Geschäftsordnung oder einzelne Gesellschafterweisungen eingeschränkt werden. Dem Geschäftsführer ist es in der Regel gestattet, typische unternehmerische Risiken einzugehen ohne Schadenersatzforderungen durch die Gesellschafter befürchten zu müssen. Er darf jedoch dabei nicht, etwa durch gewagte Spekulationsgeschäfte ohne Einwilligung der Gesellschafter, seine unternehmerischen Ermessensspielräume über Gebühr ausdehnen. Geschieht dies, so sind Schadenersatzansprüche der Gesellschafter möglich. Maßstab des Handelns ist für den Geschäftsführer immer das Auftreten eines ordentlichen Kaufmanns und die an diesen zu stellenden Ansprüche (§ 43 Abs.1, 2 GmbHG).[17]

Höchste Pflicht des Geschäftsführers ist seine Treue zur Gesellschaft. Da er fremdes Vermögen verwaltet, namentlich das der Gesellschafter, ist er gegenüber der GmbH zur Loyalität verpflichtet. Er darf die Gesellschaft nicht durch Verfolgung eigener Interessen schädigen oder seine Vertretungsmacht zu gesellschaftsfremden Zwecken nutzen[18]. Zentrale Vorschrift für die Verantwortung des Geschäftsführers ist § 43 Abs. 1 GmbHG. Danach hat der Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu beachten.

Die Ausprägung der Pflicht des Geschäftsführers zur ordnungsgemäßen Unternehmensleitung ist die in § 41 GmbHG gesetzlich fixierte Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung. Diese obliegt dem Geschäftsführer. Er kann sie delegieren, bleibt jedoch auch dann in der letzten Verantwortung.[19]

Zu den gesetzlich definierten Einzelaufgaben des Geschäftsführers zählen des weiteren[20]:

­ Aufstellung des Jahresabschlusses sowie dessen Vorlage an die Gesellschafter,
-§ 264 Abs. 1 HGB, 42 a GmbHG
­ Einberufung der Gesellschafterversammlung, § 49 GmbHG;
­ Auskunftserteilung an Gesellschafter, § 51 a GmbHG;
­ Anmeldung zum Handelsregister, § 78 GmbHG;
­ Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Gesell-

schaft, §§ 64 Abs. 1, 2 ff GmbHG.[21]

­ die Pflicht, das Stammkapital vor verbotenen Auszahlungen zu bewahren, §§ 30,

43 Abs. 3 GmbHG

Die Pflichten des Geschäftsführers resultieren einerseits aus gesetzlichen Vorschriften andererseits können sie auch aus dem Gesellschaftsvertrag, dem Dienstvertrag oder auch aus Weisungen der Gesellschafterversammlung folgen.

In der Praxis ist von besonderer Bedeutung, in welchem Umfang der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft bzw. den Gesellschaftern für von ihm verursachte Schäden einzustehen hat und welche strafrechtlichen Verantwortlichkeiten den GmbH-Geschäftsführer treffen können. Die Haftung zählt zu den Risiken, auf die sich jeder GF einstellen und deren Grundlagen er kennen muss . Im Folgenden werden die verschiedenen Haftungsbereiche des GmbH-GF aufgezeigt. Dazu wird im Kapitel 3 die Innenhaftung des GmbH-GF näher erläutert und anschließend im Kapitel 4 die Außenhaftung gegenüber Gesellschaftern und Dritten dargelegt. Anschließend wird im 5. Kapitel wird auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit des GF hingewiesen und dessen Ausmaß beschrieben. Letztendlich werden Möglichkeiten aufgezeigt mit welchen Instrumenten er seine Haftung gegenüber der Gesellschaft beschränken kann und in welchem Umfang ihm Haftungserleichterungen zugute kommen können.

3. Innenhaftung

Bei der Haftung des Geschäftsführers einer GmbH unterscheidet man zwischen der im Innenverhältnis, also gegenüber der Gesellschaft und der Haftung im Außenverhältnis, d. h. unmittelbar gegenüber den Außenstehenden. Im folgenden werden Voraussetzungen und Rechtsfolgen der verschiedenen Haftungstatbestände im Innenverhältnis untersucht, wobei zunächst die Haftung gegenüber der Gesellschaft aus § 43 GmbHG behandelt wird. Diese Haftung hat in der Praxis besonders große Bedeutung.

3.1. Haftung nach § 43 GmbHG

Dem Geschäftsführer werden mit der Bestellung Pflichten übertragen, die mit ihrer Summe die Organverantwortung des Geschäftsführers ausmachen. Nach § 43 Abs. 1 GmbHG hat der Geschäftsführer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns zu handeln. Diese Vorschrift entspricht § 93 Abs. 1 AktG und stellt eine verschärfte Haftung gegenüber § 347 HGB[22] dar. Diese Norm des § 43 Abs. 1 GmbHG enthält einen objektiven Verschuldungsmaßstab, d.h. jeder Geschäftsführer muss die Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, die ihn in die Lage versetzen, dem gesetzlichen Maßstab gerecht zu werden.

Der Geschäftsführer hat demnach diejenige Sorgfalt zu beachten, die ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter bei selbständiger treuhänderischer Verwaltung fremder Vermögensinteressen, zu wahren hat. Persönliche Eigenschaften wie Unerfahrenheit oder Alter haben deshalb keinen Einfluss auf die einzuhaltende Sorgfalt. Die Anforderungen der Sorgfaltspflicht variieren dabei nach Art, Größe und Situation des Unternehmens.[23]

Der Geschäftsführer hat die Pflicht, im Rahmen der durch die Gesellschafter gesetzten Vorgaben (etwa in der Satzung, aber auch durch Einzelanweisungen) den Gesellschaftszweck optimal zu verfolgen. Die Sorgfaltspflichten sind insbesondere durch folgende Einzelpflichten gekennzeichnet[24]:

- loyale Zusammenarbeit mit anderen Geschäftsführern und allen Gesellschaftern
- Informationspflicht des Geschäftsführers (Recht zur Bucheinsicht)
- vertrauliche Angaben der Gesellschaft (Betriebsgeheimnisse) sind ggü. Außenstehende

Stillschweigen zu bewahren

- Anleitung und Kontrolle der nachgeordneten Mitarbeiter

Der Geschäftsführer hat die Gesamtverantwortung und die Pflicht zur Unternehmensleitung. Dabei ist ihm generell ein Ermessensspielraum eingeräumt bei Beachtung der Geschäftsordnung, der Satzung und der einzelnen Weisungen durch die Gesellschafter.

Insoweit dürfen durchaus typische unternehmerische Risiken eingegangen werden.[25]

Allerdings dürfen z. B. gewagte oder sonstige ausgesprochene Risikogeschäfte nicht durchgeführt werden.

l Pflichtverletzung (§ 43 Abs. 2 GmbHG)

Verletzt der GF die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft, haftet er der Gesellschaft für den entstanden Schaden gem. § 43 Abs. 2 GmbHG. Ein nachfolgendes Beispiel soll aufzeigen, in welchem Fall die Rechtsprechung Pflichtverletzung des GF befürwortet, die zur Schadensersatzpflicht führt:

Bei Kassenfehlbeträgen oder sonstigen Geldfehlbeträgen[26] bzw. Fehlbeträgen des Warenbestandes[27] liegt ein Fehlverhalten des Geschäftsführers immer dann vor, wenn keine ordnungsgemäße Verbuchung vorhanden ist.

Bei derartigen Fehlbeträgen braucht die GmbH nur nachzuweisen, dass die Fehlbeträge vorliegen und keine ordnungsgemäße Buchführung vorhanden ist. Der GF muss sich entlasten, dass er keinen eigenen Beitrag zu derartigen Fehlbeständen geleistet hat.

Mehrere Geschäftsführer haften für einen gemeinsam verursachten Schaden solidarisch, d.h., die Gesellschaft kann jeden von ihnen in vollem Umfang in Anspruch nehmen und die Geschäftsführer müssen dann unter Umständen untereinander einen Ausgleich vornehmen. Sind den Geschäftsführern Geschäftsbereiche zugewiesen, haften sie nur, wenn sie ihrer Überwachungspflicht gegenüber dem Tun der übrigen Geschäftsführer verletzen. Hier empfiehlt es sich, die Geschäftsverteilung schriftlich zu fixieren. Jedoch bleibt jeder Geschäftsführer insgesamt verantwortlich für die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten und bei Angelegenheiten von existenzieller Bedeutung für die Gesellschaft. Durch Satzung, Gesellschafterbeschluss oder Beschluss der Geschäftsführer können im Rahmen der Geschäftsverteilung - vor allem bei besonderer persönlicher oder fachlicher Qualifikation - bestimmte Entscheidungsbereiche einzelnen Mitgesellschaftern zugewiesen oder auf nachgeordnete Mitarbeiter delegiert werden, sofern nicht bestimmte Aufgaben (z. B. Insolvenzantragspflicht) der zwingenden Geschäftsführerzuständigkeit unterliegen. Soweit eine Zuweisung oder Delegation erfolgt, haftet der Geschäftsführer nur mehr für unzureichende Auswahl der bestimmten Person oder für ihre ungenügende Überwachung. Darüber hinaus haftet der Geschäftsführer nicht für das Handeln der Angestellten der GmbH. Demzufolge kommt ein Haftung nach §§ 831, 278 BGB nicht in Betracht.[28]

[...]


[1] Vgl. Michalski, L., Gesellschaftsrecht 2, 2001. S. 32

[2] Zur Definition von Freiberuflern vgl. § 18 (1) EStG.

[3] Ein wesentlicher Grund stellt hier vor allem die Möglichkeit der Freiberufler dar, nach dem PartGG zu fir- mieren

[4] Vgl. Thümmel, R. Persönliche Haftung von Managern und Aufsichtsräten, 2003, S. 7.

[5] Vgl. Rotthege, G., Mandatspraxis Beratung der GmbH, 1999, S. 132

[6] Vgl. Michalski, L., Gesellschaftsrecht 2, 2001. S. 48

[7] Vgl. Michalski, L., Gesellschaftsrecht 2, 2001. S. 48

[8] Vgl. Grunewald, B. Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2000, S. 329-331

[9] Der Geschäftsführer übt als Vertretungsorgan der GmbH gegenüber deren Arbeitnehmern selbst das Wei- sungsrecht des Arbeitgebers aus und steht damit in gleicher Weise wie diese in einem soz. Abhängigkeits- verhältnis

[10] Vgl. Rotthege, G., Mandatspraxis Beratung der GmbH, 1999, S. 133

[11] Vgl. Rotthege, G., Mandatspraxis Beratung der GmbH, 1999, S. 133

[12] Vgl. Michalski, L., Gesellschaftsrecht 2, 2001. S. 51

[13] Vgl. Rotthege, G., Mandatspraxis Beratung der GmbH, 1999, S. 148

[14] Vgl. Thümmel, R., Persönliche Haftung von Managern und Aufsichtsräten, 2003, S. 89-99

[15] Vgl. Rotthege, G., Mandatspraxis Beratung der GmbH, 1999, S. 148

[16] Vgl. Michalski, L., Gesellschaftsrecht 2, 2001. S. 53-54

[17] Vgl. Michalski, L., Gesellschaftsrecht 2, 2001. S. 54

[18] Vgl. Lutter, M./ Hommelhoff P., GmbH-Gesetz, § 43 GmbHG, Rn. 2

[19] Vgl. Rotthege, G., Mandatspraxis Beratung der GmbH, 1999, S. 132

[20] Vgl. Michalski, L., Gesellschaftsrecht 2, 2001. S. 51

[21] Vgl. Rotthege, G., Mandatspraxis Beratung der GmbH, 1999, S. 132

[22] ordentlicher Kaufmann

[23] Vgl. Lutter, M./ Hommelhoff P., GmbH-Gesetz, § 43 GmbHG, Rn. 17

[24] Vgl. Lutter, M./ Hommelhoff P., GmbH-Gesetz, § 43 GmbHG, Rn. 5,7-9

[25] Vgl. Lutter, M./ Hommelhoff P., GmbH-Gesetz, § 43 GmbHG, Rn. 10

[26] z. B. BGH NJW 1974, 1468

[27] BGH GmbHR 1980, 298

[28] Vgl. Müller, W./Hense, B., Beck’sches Handbuch der GmbH, 2002, S. 266-267

Fin de l'extrait de 43 pages

Résumé des informations

Titre
Haftung des GmbH-Geschäftsführers
Université
Erfurt University of Applied Sciences  (Studienschwerpunkt: Prüfungs- und Steuerwesen)
Note
1,3
Auteur
Année
2003
Pages
43
N° de catalogue
V23473
ISBN (ebook)
9783638265911
ISBN (Livre)
9783638915298
Taille d'un fichier
642 KB
Langue
allemand
Mots clés
Haftung, GmbH-Geschäftsführers
Citation du texte
Dipl. Betriebswirtin (FH) Melanie Ruehling (Auteur), 2003, Haftung des GmbH-Geschäftsführers, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/23473

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