Unterschiede Handels- und Steuerbilanz anhand einer Fallstudie


Trabajo, 2003

30 Páginas, Calificación: liegt noch nicht vor


Extracto


Inhalt

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkurzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Verzeichnis der Gesetze

Verzeichnis der Verwaltungsanweisungen

A. Einleitender Teil
I. Begriffsabgrenzung
II. Problemstellung

B. Rahmenbedingungen der Handels- und Steuerbilanz
I. Rechtliche Rahmenbedingungen
1. Handelsrecht
2. Steuerrecht
II. Anspruchsgruppen, Ziele und Motivationen
1. Ziele und Motivationen der Handelsbilanz
2. Ziele und Motivationen der Steuerbilanz

C. Unterschiede Handelsbilanz und Steuerbilanz
I. Vorstellung der Fallstudie
II. Aktiva
1. Aufwendungen fur die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschaftsbetriebs..
2. Anlagevermogen
a. Sachanlagen
b. Finanzanlagen
3. Umlaufvermogen
a. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
b. Unfertige Leistungen
c. Forderungen und sonstige Vermogensgegenstande
I
d. Kassen- und Bankbestand
4. Rechnungsabgrenzungsposten
III. Passiva
1. Kapital
a. Eigenkapital
b. Sonderposten mit Rucklagenanteil
2. Ruckstellungen
a. Ruckstellungen fur drohende Verluste
b. Steuerruckstellungen
c. Aufwandsruckstellungen
3. Verbindlichkeiten
IV. Gewinn- und Verlustrechnung

D. Kritische Wurdigung und Fazit

Zusammenfassung der Unterschiede zwischen der Handels- und Steuerbilanz

Anhang

Handelsbilanz der Farb & Klecks GmbH & Co. KG

Steuerbilanz der Farb & Klecks GmbH & Co. KG

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: MaBgeblichkeit

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Inhaltsubersicht der einzelnen Abschnitte des III. Buchs des HGB

Tabelle 1: Bewertung nach Handels- und Steuerrecht

Tabelle 2: Zusammenfassung des Ergebnisses

Abkurzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Literaturverzeichnis

Falterbaum, Hermann /Bolk, Wolfgang /Reifi, Wolfram, Buchfuhrung und Bilanz, 19. Auflage, Achim (2003)

Ganger, Dr. Absetzungen fur Abnutzungen, in NWB, Fach 3c, S.4803 - 4836

Baranowski, D. K.-H., / undandere: Grundsatz der MaBgeblichkeit der Handelsbilanz; umgekehrte MaBgeblichkeit, in NWB, Fach 3b, S. 4811

Hadeler, Thorsten / Janssen, Karin / Arentzen, Ute, Kompakt-Lexikon Wirtschaft, 8. Auflage, Wiesbaden (2001)

Haufe.de Rudolf Haufe Verlag GmbH & Co KG, Betriebsvermogen, http://www.rechnungswesen-office.de/inhalt/hro betriebsvermoegen.html (13.09.2003)

Rogler, S., Grundlagen des Bilanzsteuerrechts, www.wiwi.tu-freiberg.de/rewe/steuer1.pdf (13.09.2003)

Steck, Dieter, Die Beibehaltung des MaBgeblichkeitsprinzips - Pro und Contra, StuB Nr. 10/2002, S. 487 - 493

Theile, Carsten, Erstmalige Anwendung der IAS/IFRS, DB Nr. 33/2003, S. 1745 - 1752

Thielemann, Frank, Bilanzen - Ein komprimierter Uberblick, 2. Auflage, Essen (2000)

Weber-Grellet, Heinrich, Zur Abschaffung des MaBgeblichkeitsgrundsatzes - Pladoyer fur eine steuerrechtskonforme und rechtsstaatliche Gewinnermittlung, StuB Nr. 14/2002, S. 700 - 706

Weber-Grellet, Heinrich, MaBgeblichkeitsgrundsatz in Gefahr?, DB Nr. 8/1997, S. 385 - 391

Wohe, Gunter, Einfuhrung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 20. Auflage, Munchen (2000)

Verzeichnis der Gesetze

Abgabenordnung (AO 1977), in der Fassung vom 01. Oktober 2002, BGBl. I S. 3866, ber. BGBl 2003 I S. 61, zuletzt geandert durch zweites Gesetz fur moderne Dienstleis- tungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621)

Einkommensteuergesetz (EStG), in der Fassung vom 19. Oktober 2002, BGBl. I S. 4210, ber. BGBl. I 2003 S. 179, zuletzt geandert durch das Steuervergunstigungsabbau- gesetz vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660)

Einkommensteuerrichtlinien (EStR), in der Fassung vom 28. Februar 1997, BStBl. Son- dernummer 1/1997, vom 14. Marz 1997

Handelsgesetzbuch (HGB), in der Fassung vom 10. Mai 1897, RGBl. S. 219, zuletzt ge­andert durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts v. 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138)

Verzeichnis der Verwaltungsanweisungen

Bundesfinanzhof Beschluss vom 07.08.2000

Urteil vom 19.08.2002, VIII-R-30/01, BStBl (2003) II S. 131

A. Einleitender Teil

I. Begriffsabgrenzung

In dieser Arbeit sollen kurz einige Unterscheide zwischen der Handelsbilanz und der Steuerbilanz dargestellt werden. Zum besseren Verstandnis wird die Erlauterung anhand eines Beispiels vorgenommen. Jedoch vor Beginn noch eine Abgrenzung der Begriffe Bilanz und Jahresabschluss, denn viele setzen diese Begriffe in ihrer Bedeutung gleich. Die Bilanz ist eine kurzgefasste Gegenuberstellung des Vermogens und der Schulden einer Unternehmung[1]. Sie dient zur Ermittlung des Eigenkapitals einer Unternehmung. Ferner ist sie ein Teil des Jahresabschlusses, der neben der Bilanz noch eine Gewinn- und Verlustrechnung, einen Anhang, einen Anlagenspiegel und einen Lagebericht ent- halten muss. Im Rahmen dieser Arbeit wird nur auf die Bilanz nebst Gewinn- und Ver- lustrechnung eingegangen.

Es handelt sich bei denen in der Arbeit behandelten Punkten nicht um einen erschop- fenden Vergleich, sondern lediglich um eine Erlauterung anhand einiger ausgewahlter und teilweise modifizierten Beispielen.

II. Problemstellung

Die breite Masse der Abschlusse werden von kleinen GmbHs und Kaufleuten erstellt. Diese fertigen jedoch in der Regel nur eine Bilanz, eine sogenannte Einheitsbilanz. Also scheint es drei Arten von Bilanzen zu geben. Die Handelsbilanz, die Steuerbilanz und die Einheitsbilanz. Die Einheitsbilanz vereint also die unterschiedlichen Ziele der Han­dels- und Steuerbilanz.[2] Die Frage, die sich im Zuge dieser Arbeit stellt ist, ob eine Ein­heitsbilanz noch sinnvoll ist. Der BFH hat mit Beschluss vom 07.08.2000 betont, dass das Handelsrecht im Wesentlichen von Glaubigerschutzinteressen beeinflusst ist, wah- renddessen das Steuerrecht vom Gleichheitsgrundsatz gelenkt wird.[3] Ferner bleibt die Uberlegung ob durch die Internationalisierung des Steuerrechts zur Abschaffung des MaBgeblichkeitsgrundsatzes und somit zur Abschaffung der Einheitsbilanz fuhrt[4] Denn fur borsennotierte Unternehmen ist ab dem Kalenderjahr 2005 zwingend der Konzern- abschluss nach IAS aufzustellen.[5] Aus diesem Grunde muss fur Steuerzwecke eine se­parate Bilanz aufgestellt werden, da eine Uberleitungsrechnung von IAS zur Steuerbi­lanz nicht moglich ist. Sollte daher gegebenenfalls nur noch eine Handelsbilanz aufge­stellt werden und fur die Besteuerung eine Gewinnermittlung?

Ferner ist es in Zeiten von Basel II und dem damit verbundenen Rating, von hoher Be- deutung fur den Glaubiger eine fur ihn konzipierte Bilanz, also eine Handelsbilanz, zu erstellen.

B. Rahmenbedingungen der Handels- und Steuerbilanz

I. Rechtliche Rahmenbedingungen

1. Handelsrecht

Das Handelsrecht ist im Rechtssystem des Zivilrechts anzusiedeln. Das bedeutet, dass die Vertragsparteien hier gleichgestellt sind. Die Bilanzierung nach dem Handelsrecht ist im III. Buch des HGB enthalten. Dieses ist wiederum in funf Abschnitte unterglie- dert. Der folgenden Tabelle konnen die Inhalte der jeweiligen Abschnitte entnommen werden[6]:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Inhaltsubersicht der einzelnen Abschnitte des III. Buchs des HGB

Die erganzenden Rechtsnormen des 2. Abschnitts fur Kapital- und bestimmte Personen- gesellschaften setzen hohere Anforderungen an die Bilanz. Eine bestimmte Personenge- sellschaft im Sinne des 2. Abschnitts ist beispielsweise die GmbH & Co. KG, bei der die Haftung begrenzt ist. Bei genauer Betrachtung stellt man nun fest, dass unter den 2. Abschnitt nur Gesellschaften fallen, bei denen die Haftung begrenzt ist. Daraus lassen sich die erhohten Anforderungen an die Bilanz ableiten.

Die Handelsbilanz definiert sich als eine Bilanz, die nach den Vorschriften des HGB er- stellt worden ist.[7] Insbesondere werden die einzelnen Bewertungs- sowie Bilanzie- rungsvorschriften des Handelsrechts zur Bilanzerstellung herangezogen.

Das Handelsrecht definiert das Betriebsvermogen nicht direkt.[8] Jedoch lasst sich aus dem § 238 HGB ableiten, dass ein Kaufmann die Lage seines Vermogens nach den Grundsatzen ordnungsgemaBer Buchfuhrung aufzustellen hat. Ferner sagt § 240, dass ein Kaufmann sein Vermogen aufzeichnen muss. Ein Beispiel: Die Firma Meyer e. K. kauft ein Zweifamilienhaus. Die Wohnungen haben die gleiche GroBe. Die Anschaf- fungskosten in Hohe von 200.000 € wurden vom Firmenkonto bezahlt. Eine Wohnung wird als Buro und die andere privat genutzt. Handelsrechtlich ist das Gebaude mit 200.000 € zu bilanzieren.

2. Steuerrecht

Eine Bilanz, die nach den steuerrechtlichen Vorschriften erstellt worden ist, wird als Steuerbilanz bezeichnet. Die Grundlage hierfur ist das Einkommensteuergesetz. Das Steuerrecht bestimmt das Recht zwischen dem Staat und dem Burger. Daher handelt es sich wegen des Uberordnungsverhaltnisses um Offentliches Recht. Die Steuerbilanz wird lediglich fur Gewinneinkunfte erstellt, wenn bestimmte Voraussetzungen vorlie- gen. Im Einzelnen sind fur die Steuerbilanz die Paragraphen 4 - 7 relevant. Die §§ 4 ff. definieren den Gewinnbegriff und dadurch die Betriebsein- und ausgaben. Der § 5 (1) Satz 1 ist die Grundlage fur eine sogenannte Einheitsbilanz. Als Einheitsbilanz wird ei­ne Bilanz bezeichnet, die fur das Handels- sowie das Steuerrecht weitestgehend glei- chermaBen erstellt wird. Dieser Paragraph ist weiterhin fur die materielle MaBgeblich- keit verantwortlich.[9] Das MaBgeblichkeitsprinzip besagt, dass die Rechnungslegung nach dem Handelsrecht die Grundlage fur die Steuerbilanz bildet. Steuerrechtliche Wahlrechte sind jedoch in Ubereinstimmung mit der Handelsbilanz zu treffen.[10]

Die Paragraphen 6 - 7 sind die Grundlage fur die Bewertung und damit fur den Ansatz des Vermogens und der Schulden.

Wie bereits oben genannt, ist das MaBgeblichkeitsprinzip fundamental fur die Bilanzer- stellung nach Handels- und Steuerrecht. Bei dem MaBgeblichkeitsverhaltnis zwischen Handels- und Steuerbilanz kann in drei Auspragungen unterschieden werden. Diese werden in der folgenden Abbildung genauer dargestellt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: MaBgeblichkeit

Die Durchbrechung des MaBgeblichkeitsprinzips resultiert durch Passivierungswahl- rechte in der Handelsbilanz, die in der Regel zu Passivierungsverboten in der Steuerbi- lanz fuhren. 1 Im Grundsatz gilt:

- Aktivierungsverbot in der Handelsbilanz fuhrt zu Aktivierungsverbot in der Steuerbilanz.
- Passivierungsverbot in der Handelsbilanz fuhrt zu Passivierungsverbot in der Steuerbilanz.
- Aktivierungsgebot in der Handelsbilanz fuhrt zu Aktivierungsgebot in der Steu- erbilanz.
- Aktivierungswahlrecht in der Handelsbilanz fuhrt zu Aktivierungsgebot in der Steuerbilanz mit Ausnahme der Bilanzierungshilfen.

Im Steuerrecht ist der Begriff des Betriebsvermogens definiert. Es gibt drei Arten von Vermogen:

- notwendiges Betriebsvermogen
- gewillkurtes Betriebsvermogen
- notwendiges Privatvermogen

Diese Differenzierung ist erforderlich, da der Gewinn lt. Steuerrecht durch Betriebs- vermogensvergleich ermittelt wird.2 Im Beispiel der Firma Meyer e. K. wurde nach Steuerrecht nur das notwendige Betriebsvermogen, also 100.000 €, bilanziert. Die pri- vatgenutzte Wohnung ist notwendiges Privatvermogen, und darf daher nicht in der Steuerbilanz aktiviert werden.

II. Anspruchsgruppen, Ziele und Motivationen

1. Ziele und Motivationen der Handelsbilanz

Der Handelsbilanz werden in der Regel mehre Ziele zugrunde gelegt. Aus dem Gesetz lasst sich das Ziel ableiten, das die Bilanz ein den tatsachlichen Verhaltnissen entspre- chendes Bild der Vermogens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln soll.3 Im Einzelnen sind das die folgenden Funktionen der Handelsbilanz. Die erste Funktion ist die Zah- lungsbemessungsfunktion fur die Gewinnausschuttung an die Gesellschafter. Die zweite Funktion lasst sich als Informationsfunktion beschreiben. Das Ziel ist hier beispielswei- se einem Glaubiger ein tatsachliches Bild der Vermogens- und Finanzlage des Unter- nehmens zu geben. Fraglich ist jedoch, ob dies bei den geltenden Regelungen moglich ist. Ferner hat die Bilanz noch eine Dokumentationsfunktion. Mit Hilfe dieser kann man die gesamten wirtschaftlichen Aktivitaten einer Unternehmung nachvollziehen.[11]

Die Handelsbilanz kennt aufgrund ihrer vielfaltigen Informationen viele Adressaten, die aus dem Unternehmen stammen oder AuBenstehende sind. Dies konnen beispielsweise Glaubiger, Lieferanten, Aktionare, Gesellschafter, Kunden, Arbeitnehmer, Management sowie die Offentlichkeit sein.

Die Handelsbilanz stellt eine Zwischenrechnung dar. Es ist nicht wichtig wie hoch der Gewinn des einzelnen Jahres ist. Entscheidend ist lediglich der Totalgewinn des Unter- nehmens.

2. Ziele und Motivationen der Steuerbilanz

Die Steuerbilanz hat lediglich ein Ziel: die Bemessungsfunktion. Diese dient jedoch nicht zur Bemessung der Gewinnausschuttung sondern zur Bemessung der Besteuerung. Als Adressat ist hier lediglich der Staat sowie das Unternehmen selbst zu benennen.[12]

Die Steuerbilanz stellt eine Endrechnung der jeweiligen Periode dar.[13] Fur die Besteue­rung ist es wichtig, das der Gewinn bzw. Verlust periodenmaBig zutreffend ermittelt wird. Denn aufgrund unterschiedlicher Steuersatze beispielsweise kann hier fur den Staat ein anderes Steuerergebnis entstehen.

C. Unterschiede Handelsbilanz und Steuerbilanz

I. Vorstellung der Fallstudie

Die Fallstudie basiert auszugsweise auf dem Jahresabschluss der Firma Farb & Klecks GmbH & Co. KG des Kalenderjahres 2002. Der Jahresabschluss wurde teilweise modi- fiziert um auf mehrere Gesichtspunkte eingehen zu konnen. Es handelt sich um einen Malerbetrieb mit durchschnittlich 30 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von 3,7 Mio. Euro. Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sind dieser Arbeit als Anlage beigefugt. Anhand dieser Bilanz und GuV soll nun dargestellt werden, inwiefern ein anderer Ansatz nach Handels- und Steuerrecht erforderlich ist. Weitere Erlauterungen folgen an den jeweiligen Positionen der Bilanz.

II. Aktiva

1. Aufwendungen fur die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschaftsbetriebs

Die Firma Farb & Klecks GmbH & Co. KG hat zur Einfuhrung des Dienstleistungsan- gebotes „Modernisierung von alten Fassaden“ folgende Aufwendungen gehabt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die Kosten sind in der Handelsbilanz gem. § 269 HGB aktiviert worden. Da es sich hierbei um eine Bilanzierungshilfe handelt, ist der Ansatz in der Steuerbilanz verboten.

2. Anlagevermogen

a. Sachanlagen

Die Berichtsfirma ist im Besitz einer Maschine, fur die eine steuerliche Sonderabschrei- bung in Hohe von 40 % moglich ist. Die Anschaffungskosten betrugen 100.000 €. Die betriebsgewohnliche Nutzungsdauer betragt 10 Jahre. In der Steuerbilanz wird die Son- derabschreibung in voller Hohe abgezogen, so dass lediglich ein Wertansatz in Hohe von 50.000 € entsteht. Um in der Handelsbilanz das Vermogen nicht unter dem Wert auszuweisen, kann die Sonderabschreibung als Sonderposten mit Rucklagenanteil auf der Passivseite eingestellt werden. Eine Veranderung des Ergebnisses tritt jedoch nicht ein, da die Sonderabschreibung lediglich nicht direkt von dem Anlagegut abgezogen wird, sondern auf der Passivseite eingestellt wird.

Weiter kann es nicht zu unterschiedlichen Wertansatzen kommen, da grundsatzlich in der Handels- und Steuerbilanz von den gleichen Lebensdauern der Wirtschaftsguter ausgegangen werden muss.1

b. Finanzanlagen

Es wird ein Genossenschaftsanteil an der Gemeinnutzigen Wohnungsgesellschaft gehal- ten. Durch UnregelmaBigkeiten in der Geschaftsfuhrung im Kalenderjahr 1999 und dem damit gesunkenen Wert der Beteiligung wurde eine Abschreibung auf diese vorgenom- men, so dass lediglich ein Ausweis in Hohe von 5.000 € stattgefunden hat. In diesem Jahr wurde die Geschaftsfuhrung vollstandig ausgetauscht und der Wert der Beteiligung ist per 31. Dezember 2002 auf den ursprunglichen Wert von 10.000 € gestiegen. In der Handelsbilanz ist eine Zuschreibung auf den Wert von 10.000 € zwingend erforderlich. Ein Wahlrecht besteht bei Kapitalgesellschaften nur, wenn der niedrigere Wertansatz in der Steuerbilanz erlaubt ware und so durch die umgekehrte MaBgeblichkeit gem. § 5 (1) Satz 2 EStG ein Ansatz in der Handelsbilanz erlaubt wurde.2 Das Einkommensteuerge-
setz schreibt jedoch eine Wertaufholung vor.[14] Bei einer Nicht-Kapitalgesellschaft exis- tiert das Wahlrecht gem. § 253 (5) HGB.

3. Umlaufvermogen

Das Umlaufvermogen ist in der Handelsbilanz mit Anschaffungs- oder mit Herstel- lungskosten gem. § 253 (1) Satz 1 zu aktivieren. Teilwertabschreibungen sind in der Handelsbilanz zwingend erforderlich, wenn die Wiederbeschaffungskosten unter den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten liegen.

a. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe

Um eine verlustfreie Bewertung zu erreichen, muss eine Teilwertabschreibung auf das Vermogen einer Unternehmung grundsatzlich dann vorgenommen werden, wenn die Wiederbeschaffungskosten kleiner als der Bilanzwert sind. Die Wiederbeschaffungskos­ten leiten sich bei Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen vom Beschaffungsmarkt ab.

Die Inventur per 31.12.2002 lieferte unter anderem Daten zu den folgenden Sachverhal- ten.

Es befanden sich 250 Liter Farbe im Lager. Die Anschaffungskosten betrugen 2.500 €. Am Bilanzstichtag sind diese auf 6 € pro Liter gesunken, sodass sich gem. § 253 (1) Satz 1 und 2 HGB ein Ansatz von lediglich 1.500 € ergibt.

Ferner wurden 2.000 qm Dammwolle gezahlt, die ursprunglicherweise zu 5,50 € pro qm erstanden worden ist. Mittlerweile sind die Einstandspreise um 15 v. H. also auf 6,33 € gestiegen. Aufgrund des Anschaffungskostenprinzips ist die Dammwolle mit 11.000 € zu bilanzieren und nicht mit 12.660 €.[15]

Die Wertansatze der beiden Sachverhalte sind in der Steuerbilanz aufgrund des MaB- geblichkeitsprinzips analog vorzunehmen.

Grundsatzlich kann bereits zusammengefasst werden, dass lediglich ein anderer Ansatz gewahlt werden kann, wenn ein handelsrechtlicher Ansatz zwingend ist und den steuer- rechtlichen Bewertungsvorschriften widerspricht.[16]

So ergibt sich ein anderer Ansatz durch Anwendung eines anderen Inventurverfahrens. Gem. § 256 HGB wurde fur die Bewertung der Vorrate nach Handelsrecht das FIFO- Verfahren angewendet. Dieses ist steuerlich jedoch nicht zulassig und aufgrund des § 5(6) EStG i. V. m. § 6 (1) Nr. 2a EStG muss das LIFO-Verfahren angewendet werden.

Im Beispielfall ergibt sich, so nach nochmaliger Durchsicht, der Inventurunterlagen in der Handelsbilanz ein Ansatz von insgesamt 84.926,93 € und in der Steuerbilanz ein Ansatz von 67.437,93 €.

b. Unfertige Leistungen

Aus der Kostenrechnung der Farb & Klecks GmbH & Co. KG gehen folgende Zahlen hervor:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Am Bilanzstichtag waren sechs Baustellen noch nicht fertiggestellt. Als Beispiel wird die Baustelle „Alte Post“ ausgewahlt. Hier sind bislang fur 30.000 € Material verarbei- tet und insgesamt 2.650 Stunden gearbeitet worden. Daraus ergeben sich folgende An- satzmoglichkeiten

Bezeichnung

Handelsbilanz[17] [18]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Bewertung nach Handels- und Steuerrecht

Da die Aufnahme eines neuen Darlehens bevorsteht, mochte die Firma einen moglichst hohen Gewinn in der Bilanz ausweisen, und wahlt daher den Ansatz der 118.100,60 € in der Handelsbilanz. In der Steuerbilanz ist ebenfalls der Ansatz von 118.100,60 € maB- geblich, da das handelsrechtliche Bewertungswahlrecht in der Steuerbilanz nicht verbo- ten ist.[19]

[...]


[1] Hadeler, Thorsten / Janssen, Karin / Arentzen, Ute S. 48

[2] Thielemann, Frank S. 31

[3] Vgl.: BFH 7.8.2000

[4] Weber-Grellet, Heinrich S. 705

[5] Theile, Carsten S. 1745

[6] Vgl.: §§ 238 - 339 HGB

[7] Falkerbaum, Hermann /Bolk, Wolfram / Reifi, Wolfram S. 340

[8] Vgl.: http://www.rechnungswesen-office.de/inhalt/hro betriebsvermoegen.html (13.09.2003)

[9] Weber-Grellet, Heinrich S. 385

Ganger, Dr. S 4812 Vgl.: § 4 (1) EStG Vgl.: § 264 HGB

[11] Woke, Gunter S. 890

[12] Roger, S. www.wiwi.tu-freiberg.de/rewe/steuer1.pdf (13.09.2003)

[13] Weber-Grellet, Heinrich S. 703

Dr. Ganger S. 4808 Fach 3c Vgl.: § 280 (2) HGB

[14] Vgl:: § 6(1) Nr. 2 Satz 3 i. V. m. § 6(1) Nr. 1 Satz 4 EStG

[15] Vgl.: § 253 (1) HGB

[16] Falkerbaum, Hermann /Bolk, Wolfram / Reifi, Wolfram S. 461

[17] Vgl.: § 255 (2) HGB

[18] Vgl.: R33 EStR

[19] Vgl.: § 5 (6) EStG

Final del extracto de 30 páginas

Detalles

Título
Unterschiede Handels- und Steuerbilanz anhand einer Fallstudie
Universidad
University of Applied Sciences Essen
Curso
Unternehmensrecht
Calificación
liegt noch nicht vor
Autor
Año
2003
Páginas
30
No. de catálogo
V23671
ISBN (Ebook)
9783638267502
ISBN (Libro)
9783638648103
Tamaño de fichero
685 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Unterschiede, Handels-, Steuerbilanz, Fallstudie, Unternehmensrecht
Citar trabajo
Diplom-Kaufmann (FH) Daniel Grude (Autor), 2003, Unterschiede Handels- und Steuerbilanz anhand einer Fallstudie, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/23671

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