Anstellungsvertrag mit einem Vorstandsmitglied einer AG


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2003

36 Pages, Note: 14 Punkte


Extrait


Gliederung

A. Rechtliche Rahmenbedingungen
I. Existenz eines Vorstands als Bedingung
II. Aufgaben des Vorstandes
1. Leitung und Geschäftsführung
2. Verantwortung des Vorstands
a) Normierte Verantwortung
b) Unternehmerischer Ermessensspielraum
c) Verfolgung des Unternehmensziels
III. Das Verhältnis zwischen Bestellung und Anstellung
1. Bestellung
2. Abberufung
3. Anstellung
a) Einordnung als Dienstvertrag
b) Der arbeitsrechtliche Status des Vorstandsmitgliedes
c) Dauer des Anstellungsverhältnisses
4. Beendigung des Anstellungsvertrags
a) Kündigung
b) Koppelung des Anstellungsvertrages an die Bestellung
IV. Zuständigkeit des Aufsichtsrates für den Anstellungsvertrag

B. Interessengerechte Regelung von Vergütung und Aufwendungsersatz
I. Mögliche Vergütungselemente
1. „Traditionelle“ Vorstandsvergütung
a) Die Zulässigkeit von Tantiememodellen gem. § 86 AktG a. F.
aa) Gewinntantiemen
bb) Dividendenabhängige Tantiemen
cc) Garantierte bzw. Mindesttantieme
dd) Ermessenstantiemen
ee) Umsatztantiemen
b) Nach Inkrafttreten des TransPuG
c) Empfehlung bzgl. Traditioneller Vergütungsmodelle
2. Kritik an den traditionellen Vergütungselementen
3. Aktienoptionen als Bestandteil der Vergütung
a) Shareholder- Value- Konzept
b) Principal- Agent- Konflikt
c) Konfliktlösung durch Aktienoptionen
d) Weitere Gründe für die Vergütung durch Aktienoptionsprogramme
e) Nachteile von Aktienoptionsprogrammen
f) Rechtliche Zulässigkeit und Grenzen von Aktienoptionen als Vorstandsvergütung
g) Empfohlene Zusammensetzung der Gesamtbezüge

C. Weitere übliche Regelungskomplexe für Anstellungsverträge dieser Art
I. Wettbewerbsverbot
1. Gesetzliches Wettbewerbsverbot für die Dauer des Dienstverhältnisses
a) Dauer
b) Tätigkeitsverbote des § 88 I AktG
c) Rechtsfolgen des § 88 II AktG
2. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
a) Zulässigkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots
b) Mögliche Sanktionen
II. Ruhegeld
III. Hinterbliebenenversorgung
IV. Urlaub
V. Diensterfindungen
VI. Dienstwagen
VII. „Salvatorische Klausel“

SEMINARARBEIT

Anstellungsvertrag Vorstand

A. Rechtliche Rahmenbedingungen für einen Anstellungsvertrag mit einem Vorstand, die möglicherweise die inhaltliche Ausgestaltung des Anstellungsvertrags beeinflussen können.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

I. Existenz eines Vorstandes als Bedingung

Eine AG muss einen Vorstand haben. § 39 AktG besagt, dass bei der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister ein Vorstand existieren muss. D.h., dass eine AG ohne Vorstand erst gar nicht entstehen kann. Bei Wegfall des Vorstandes besteht die AG fort, doch verliert sie ihre Handlungsfähigkeit hinsichtlich der Aufgaben, die gerade dem Vorstand zugewiesen sind. Und so ist es gemäß § 84 AktG Aufgabe des Aufsichtsrates, einen geeigneten Vorstand für die AG zu finden.[1]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

II. Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand steht die Geschäftsführung (vgl. § 77AktG), sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der AG (§ 78 I AktG) zu.

Nach § 76 I AktG leitet der Vorstand die Gesellschaft unter eigener Verantwortung.

1. Leitung und Geschäftsführung

Das Gesetz gibt keine Auskunft über den jeweiligen Inhalt der Begriffe Leitung und Geschäftsführung

Nach dem Schrifttum soll der Begriff der Leitung die Führungsfunktion des Vorstands als einen „herausgehobenen Teil der Geschäftsführung“ beinhalten.[2]

Wohingegen Geschäftsführung jede tatsächliche oder rechtsgeschäftliche Tätigkeit für die AG sein soll.[3] D.h., die Geschäftsführung umfasst einerseits Einzelmaßnahmen, aber andererseits auch die Gesellschaftsleitung, bzw. weil die AG Rechtsträgerin des Unternehmens ist, die Unternehmensleitung.[4] Das Gesetz verpflichtet den Vorstand insbesondere, Hauptversammlungsbeschlüsse vorzubereiten und auszuführen (§ 83 AktG), die Handelsbücher zu führen (§ 91 AktG) und Jahresabschluss und Lagebericht aufzustellen (§ 264 I HGB).[5]

Notwendig ist eine Abgrenzung der beiden Begriffe, für den Fall, dass Geschäftsführungsaufgaben einzelnen Mitgliedern der Verwaltung oder nachgeordneten Ebenen übertragen, bzw. unter den Einfluss Dritter gestellt werden sollen.[6]

Da es für die Unterscheidung zwischen den Leitungsaufgaben und denen der Geschäftsführung keine, einer Subsumtion zugängliche, Kriterien gibt, wird eine typologische Betrachtung vorgenommen.[7] Originäre Führungsaufgaben werden unter Heranziehung betriebswirtschaftlicher Erkenntnisse konkretisiert.[8] Demnach werden der Unternehmensleitung i.d.R. die Aufgaben Unternehmensplanung, Unternehmenskoordination, Unternehmenskontrolle und Besetzung der oberen Führungspositionen zugerechnet.[9]

Allerdings muss diese Betrachtung normativ orientiert geschehen, d.h. alle Handlungen, die zum unverzichtbaren Kern der Vorstandsfunktion gehören, müssen erfasst werden.[10] Dem Leitungsbereich im Gegensatz zu Geschäftsführung sind damit auch jene Maßnahmen zuzuordnen, die der Vorstand als Kollegialorgan treffen muss, da sich der Vorstand andernfalls „unzulässigerweise seiner Organfunktion entäußern“ würde.[11] Wenn ein mehrgliedriger Vorstand existiert, muss dies auch im Rahmen der Ressortverteilung beachtet werden.[12]

2. Verantwortung des Vorstandes

Gemäß § 76 I AktG übt der Vorstand seine Leitungsaufgaben unter eigener Verantwortung aus. Das bedeutet, dass der Vorstand bei der Unternehmensleitung weder an Weisungen des Aufsichtsrates, noch an solche der Aktionäre, bzw. der Hauptversammlung gebunden ist.[13] Der Aufsichtsrat muss sich nämlich nach § 111 I AktG auf seine Überwachungstätigkeit beschränken und nach § 111 IV 1 AktG können ihm Geschäftsführungsmaßnahmen auch nicht übertragen werden. Er kann lediglich seine evtl. nach § 111 IV 2 AktG erforderliche Zustimmung bei bestimmten Arten von Geschäften verweigern und somit ein Veto gegen diesbezügliche Vorstandsentscheidungen einlegen.[14] Hinsichtlich der Geschäftsführung muss der Vorstand auch Beschlüssen der Hauptversammlung (HV) grundsätzlich nicht folgen, es sei denn, er hat die HV- Entscheidung selbst eingeholt.[15]

a) Normierte Verantwortung

Ein normierter Teil der Verantwortung des Vorstands kann anhand folgender Vorschriften aufgezeigt werden[16]: Nach § 90 I 1 AktG muss der Vorstand dem Aufsichtsrat über die beabsichtigte Geschäftspolitik Bericht erstatten und über andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung wie Finanz-, Investitions- und Personalplanung informieren. Der Vorstand ist nach § 264 I HGB verpflichtet, den Jahresabschluss (§ 242 HGB) erweitert um einen Anhang (§§ 284 ff. HGB) und einen Lagebericht (§ 289 HGB) aufzustellen. Dabei sollen die tatsächlichen Verhältnisse der Gesellschaft vermittelt, auf Geschehnisse von besonderer Bedeutung nach Abschluss des Geschäftsjahres eingegangen, sowie die voraussichtliche Entwicklung der Gesellschaft angezeigt werden (§ 289 II Nr. 1, 2 HGB). Der Vorstand kann bei der Bilanzfeststellung mit dem Aufsichtsrat zusammenwirken (§172 AktG), wobei beide Organe nach § 58 II und III AktG bestimmte Beträge in andere Gewinnrücklagen einstellen können. Im Rahmen seiner Rechenschaftspflicht muss der Vorstand die entsprechenden Unterlagen der Hauptversammlung vorlegen (§§ 176 I, 175 II AktG). Gemäß § 91 II AktG hat der Vorstand darüber hinaus geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.

b) Unternehmerischer Ermessensspielraum

Bei ihrer Geschäftsführung müssen die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anwenden (§ 93 I AktG). Doch muss dem Vorstand bei der Erfüllung dieser Geschäftsführungsaufgaben ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt werden, „ohne den eine unternehmerische Tätigkeit schlechterdings nicht denkbar ist“.[17] Damit kommt in diesem Bereich der aus dem amerikanischen Recht entlehnte Begriff der „business judgement rule“ zum Tragen.[18]

Grundlegend hat dazu der BGH im Fall „Deutsche Bank“ ausgeführt, dass dem Vorstand, um die Umsetzung des genehmigten Kapitals zu gestalten, die Möglichkeit verbleiben müsse, auf Börsenentwicklung, Konjunktur, Wirtschaft und Veränderungen der politischen Rahmenbedingungen flexibel reagieren zu können.[19]

Und in seinem ARAG- Urteil bezeichnet er die bewusste Eingehung geschäftlicher Risiken als Ausfluss dieses unternehmerischen Handlungsspielraums, der naturgemäß die Gefahr von Fehleinschätzungen mit sich bringe, die dem Vorstand dann, ex ante betrachtet, nicht vorgeworfen werden dürften.[20]

Diese Ermessensausübung erfordert eine Abwägung der divergierenden Interessen der Aktionäre (Kapital), der Arbeitnehmer (Arbeit) und der Öffentlichkeit (Gemeinwohl).[21] Seine Schranke findet das Ermessen des Vorstands in der Pflicht, für den Bestand des Unternehmens und somit für dauerhafte Rentabilität zu sorgen.[22] Dies geschieht zwar vornehmlich im Aktionärsinteresse, dient aber natürlich auch den Arbeitnehmern zur Arbeitsplatzsicherung und dem Gemeinwohl, weil unrentable Unternehmen nicht in öffentlichem Interesse sein können.[23]

c) Verfolgung des Unternehmensziels

Die Erwirtschaftung und Maximierung von Gewinn ist das vorrangige Ziel, das der Vorstand bei der Leitung der AG verfolgen soll.[24] Allerdings mehren sich die Stimmen, die als oberstes Unternehmensziel die Steigerung des „Shareholder- Value“, also die Steigerung des finanziellen Eigenkapitalwertes des Unternehmens für die Aktionäre bestimmen, was tendenziell eine Verschiebung der Interessengewichtung hin zum Kapital, namentlich den Aktionären darstellt.[25] Im Lichte des § 76 I 1 AktG betrachtet, trifft den Vorstand weder eine Berechtigung noch eine Verpflichtung, allein die Aktionärsinteressen zu seiner Handlungsmaxime zu erheben, doch beschränkt sich die Vorgabe des Gesetzes auch auf diese Vorgabe und belässt die Interessengewichtung in den Händen des Vorstandes.[26] Unzulässig wäre wohl in diesem Zusammenhang, die Kapitalinteressen in dem Maße überzugewichten, dass für die restlichen Gesichtspunkte kein angemessener Raum mehr verbliebe. So könnte das Verbot einer einseitigen Übersteigerung dieser Gewichtung dem Shareholder- Value- Gedanken eine Grenze setzen.[27] Der Vorstand hat sich also nicht allein nach den Aktionärsinteressen zu richten. Doch kann das Ziel der Maximierung des „Shareholder- Value“, auch im Interesse der Arbeitnehmer liegen, da es der Finanzierung des Unternehmens dient.[28]

III. Das Verhältnis zwischen Bestellung und Anstellung

Zur rechtlichen Einordnung der Beziehung eines Vorstandsmitglieds zu der AG ist nach der sogenannten Trennungstheorie zwischen organschaftlicher Bestellung und schuldrechtlichem Anstellungsvertrag zu differenzieren.[29]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Bestellung

Durch die Bestellung wird man zum Mitglied des Vorstands als Organ der AG.[30] Nach § 84 I 1 AktG werden Vorstandsmitglieder vom Aufsichtsrat bestellt. Unter den Begriff der Bestellung werden alle Handlungen des Aufsichtsrats gefasst, die zur Begründung der Vorstandsmitgliedschaft erforderlich sind.[31] Die Bestellungserklärung, sowie die unverzichtbare Einverständniserklärung des künftigen Vorstandsmitglieds werden als Rechtsgeschäfte aufgefasst, sodass die Bestellung „durch zwei einseitige, aber inhaltlich aufeinander bezogene Rechtsgeschäfte“ zustande kommt.[32] Eine konkludente Beschlussfassung in Form einer stillschweigenden Weiterbeschäftigung ist ausgeschlossen.[33]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Für die Bestellung ist gemäß § 84 I 1 AktG Aufsichtsrat zuständig. Eine Übertragung der Bestellung auf einen Aufsichtsratsausschuss ist gem. § 107 III 2 AktG unzulässig, sodass sie durch den Gesamtaufsichtsrat per Beschluss (§ 108 I 1 AktG) ergehen muss.[34] Ebenfalls unzulässig ist es, die Vorstandsbestellung von der Zustimmung anderer Organe abhängig zu machen, denn der Aufsichtsrat ist verpflichtet, diese Entscheidung höchstpersönlich zu treffen.[35] In der Praxis geschieht dies allerdings in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand, da dieser in der Regel selbst am besten einschätzen kann, welche fachlichen und persönlichen Eigenschaften das neue Vorstandsmitglied mitbringen muss.[36]

Die Bestellung der Vorstandsmitglieder kann auf höchstens fünf Jahre erfolgen (§ 84 I 1 AktG). Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit ist gemäß § 84 I 1 AktG zulässig. Eine etwaige Vereinbarung nach der sich die Amtszeit über die Fünfjahresgrenze hinaus automatisch verlängert, als keine Abberufung erfolgt, ist gem. § 134 BGB nichtig.[37] Zweck dieser Regelung ist nämlich, dass der Aufsichtsrat alle fünf Jahre völlig frei, in verantwortlicher Weise über die Weiterbestellung berät.[38] Damit diese Regelung nicht umgangen wird, besagt § 84 I 3 AktG, dass ein neuer AR- Beschluss notwendig ist, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der Amtszeit gefasst werden darf.[39]

Zur Besetzung des Vorstands genügt grundsätzlich gem. § 76 III 1 AktG die Bestellung einer Person. Aber unter den Voraussetzungen des § 76 II 2 AktG und für den Fall, dass die Bestellung eines Arbeitsdirektors erforderlich ist (§ 13 I MontanmitbestG, § 13 MitbestErgG; § 33 MitbestG), werden mindestens zwei Personen als Vorstand vorgeschrieben.[40] Diese müssen gem. § 76 III 1 AktG natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein. Die Staatsangehörigkeit der Personen spielt dabei keine Rolle und auch ein inländischer Wohnsitz ist nicht vorgeschrieben.[41] Ebenso wenig muss das Vorstandsmitglied Aktionär der Gesellschaft sein, denn es gilt das Prinzip der Fremdorganschaft.[42] Solange das Auswahlermessen des Aufsichtsrates nicht tangiert wird, können nach h.M. auch in der Satzung persönliche Eignungsvoraussetzungen festgelegt werden. Diese sollen aber für den Aufsichtsrat nicht verbindlich sein, sodass sich dieser darüber hinwegsetzen kann.[43]

[...]


[1] Hüffer, AktG, § 76 Rn. 5

[2] Henze, BB 2000, 209; Hüffer, AktG, § 76 Rn. 7

[3] Hüffer, AktG, § 76 Rn. 7

[4] Schmidt, GesR, S. 804; Henze, BB 2000, 209; Hüffer, AktG, § 76 Rn. 7

[5] Schmidt, GesR, S. 807

[6] Semler, Leitung und Überwachung der AG, S. 10; Hüffer, AktG, § 76 Rn. 5

[7] Henze, BB 2000, 210

[8] Henze, BB 2000, 210; Semler, Leitung und Überwachung der AG, S. 10

[9] Henze, BB 2000, 209; Hüffer, AktG, § 76 Rn. 7; Semler, Leitung und Überwachung der AG, S. 10

[10] Fleischer, ZIP 2003, 2; Hüffer, AktG, § 76 Rn. 8;Henze, BB 2000, 210

[11] Hüffer, AktG, § 76 Rn. 7; Henze, BB 2000, 209

[12] Fleischer, ZIP 2003, 2

[13] Schmidt, GesR, S. 805; Hüffer, § 76, Rn. 10

[14] Hüffer, § 76, Rn. 11

[15] Fleischer, ZIP 2003, 1; Hüffer, § 76, Rn. 11

[16] Henze, BB 2000, 210

[17] BGH NJW 1997, 1926,1927; Schmidt, GesR, S. 815

[18] Kallmeyer, ZGR 1993, 107; Schmidt, GesR, S. 804

[19] BGH BB 1994, 955 ff.

[20] BGH NJW 1997, 1926,1927; Henze, BB 2000, 211

[21] Schmidt, GesR, S. 805; Hüffer, § 76, Rn. 12

[22] Kallmeyer, ZGR 1993, 107; Semler, Leitung und Überwachung der AG, S. 27 ff., Hüffer, § 76 Rn. 13

[23] Hüffer, § 76 Rn. 13

[24] Henze, BB 2000, 212

[25] Henze, BB 2000, 212; Hüffer, ZHR 161 (1997), 217

[26] Hüffer, ZHR 161 (1997), 218; ders., § 76, Rn. 12; Schneider, ZIP 1996, 1772

[27] Hüffer, ZHR 161 (1997), 218

[28] Henze, BB 2000, 212

[29] Bauer, DB 1992, 1413; Schmidt, GesR, S. 809; Hüffer, § 84, Rn. 2; Säcker, BB 1979, 1323

[30] Schmidt, GesR, S. 809

[31] Hüffer, § 84, Rn. 3

[32] BGH NJW 1970, 33; Hüffer, § 84, Rn. 4

[33] BGH NJW 1964,1367; Schmidt, GesR, S. 808

[34] Lutter/ Krieger, Rechte und Pflichten des AR, Rn. 121; Bauer, DB 1992, 1413

[35] Hommelhoff, BB 1977, 325; Lutter/ Krieger, Rechte und Pflichten des AR, Rn. 121

[36] Lutter/ Krieger, Rechte und Pflichten des AR, Rn. 122

[37] BGH NJW 1953, 1465

[38] Schmidt, GesR , S. 808; BGH NJW 1953, 1465

[39] Hüffer, § 84, Rn. 3

[40] Lutter/ Krieger, Rechte und Pflichten des AR, Rn. 124

[41] Lutter/ Krieger, Rechte und Pflichten des AR, Rn. 125

[42] Hüffer, § 76, Rn. 25

[43] Hommelhoff, BB 1977, 324; Lutter/ Krieger, Rechte und Pflichten des AR, Rn. 126

Fin de l'extrait de 36 pages

Résumé des informations

Titre
Anstellungsvertrag mit einem Vorstandsmitglied einer AG
Université
University of Cologne  (Institut für Arbeits- und Wirtschaftsrecht)
Cours
Seminar zur Vertragsgestaltung
Note
14 Punkte
Auteur
Année
2003
Pages
36
N° de catalogue
V23967
ISBN (ebook)
9783638269605
Taille d'un fichier
557 KB
Langue
allemand
Annotations
Die Arbeit wurde im Rahmen eines Seminars erstellt. INHALT: Rechtliche Rahmenbedingungen und inhaltl. Ausgestaltung des Anstellungsvertrags. Rechte und Pflichten des Vorstandsmitglieds, Kompetenzen des Aufsichtsrats bei Anstellung. Übl. Regelungskomplexe. Aktienoptionen als Vergütungsbestandteil und andere Vergütungsmodelle unter Beachtung der Angemessenheit (s. Mannesmann), RECHTSQUELLEN: AktG, KonTraG, TransPubG, Deutscher Corporate Governance Kodee
Mots clés
Anstellungsvertrag, Vorstandsmitglied, Seminar, Vertragsgestaltung
Citation du texte
Ben Rüter (Auteur), 2003, Anstellungsvertrag mit einem Vorstandsmitglied einer AG, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/23967

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